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  Lagerung und transport wassergefährdender stoffe

                   Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe                       Hausarbeit im Seminar „Atmosphären- und Gewässerökologie“ Referent: Harald Rathmann Betreuer: Prof. Dr. Winfried Schröder IUW, Hochschule Vechta 7. Juli 2000 Inhalt1. Einleitung 42. Wassergefährdende Stoffe 42.

1 Wirkungen auf die Umwelt 52.1.1 Öle und (Erdöl-) Kohlenwasserstoffe 52.1.2 Chlorierte Kohlenwasserstoffe 62.1.

3 Tenside (Detergenzien) 62.1.4 Schwermetalle 72.1.5 Nährstoffe 72.1.

6 Medikamente 82.2 Definition 83. Wassergefährdungsklassen 93.1 Bewertung wassergefährdender Stoffe 104. Rechtliche Grundlagen 125. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 156.

Transport gefährlicher Güter 186.1 Gefährliche Güter 196.2 Regelungen für den Transport 206.3 Kennzeichnung 226.4 Transportaufkommen 237. Unfälle mit gefährlichen Stoffen 237.

1 Statistik über Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 247.2 Maßnahmen bei Gefahrgut-Unfällen 267.3 Informations- und Hilfeleistungssysteme 287.3.1 Rheinwarndienst 297.3.

2 Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) 297.3.3 Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) 317.3.4 Geographische Informationssysteme (GIS) 318. Schlussbetrachtung 32 1.

Einleitung   Viele Stoffe in unserer Umwelt sind geeignet, bei Kontakt mit Wasser dessen Eigenschaften nachhaltig negativ zu verändern. Die zunehmende Belastung der Umwelt durch Schadstoffe wird besonders deutlich am Zustand der Flüsse, Binnenseen und Küstengewässer in den dicht besiedelten und industrialisierten Gebieten der Erde. Diese Entwicklung ist eine direkte Folge des Bevölkerungswachstums und den weltweit steigenden Lebensansprüchen, die die Menge an Abfallstoffen aus der Industrie, der Landwirtschaft, und dem privaten Bereich in den letzten Jahrzehnten extrem ansteigen ließ.   In unserer hochtechnisierten Zivilisation nimmt der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen noch zu. So wurden z.B.

im Jahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland ca. 130 Mio. Tonnen Mineralölprodukte verbraucht, pro Kopf der Bevölkerung also über eine Tonne. Im gleichen Zeitraum wurden außerdem ca. 1,8 Mio. Tonnen Farben und Lacke produziert.

Allein in der Bundesrepublik werden schätzungsweise über 5000 Stoffe von jährlich mehr als 10 Tonnen produziert. Weltweit ist von ca. 6 Mio. bekannten Stoffen die Rede. Es ist daher wichtig den Überblick über diese Vielzahl von Stoffen zu behalten, die von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefahren zu kennen und Schadensfälle zu vermeiden (vgl. MÜLLER 1998).

    2. Wassergefährdende Stoffe   Fast jede Chemikalie ist ein wassergefährdender Stoff. Die Wirkung vieler Stoffe auf das Wasser ist äußerst unterschiedlich. Manche können schon in geringen Konzentrationen Veränderungen verursachen und sich nachteilig auswirken. Eigenschaften wie Toxizität, geringe Abbaufähigkeit, Sauerstoffzehrung, und Kanzerogenität machen Trinkwasser unbrauchbar und belasten den Naturhaushalt oft erheblich.     2.

1 Wirkungen auf die Umwelt   Grundsätzlich können „Belastungen“ von Gewässern unterteilt werden in biologische (Keime), organische (Phenole, Öle, Tenside, Planktontoxine, Pestizide), anorganische (Trübstoffe, Salze, Nährstoffe und Spurenelemente) und physikalische Komponenten (Radionuklide, Abwärme). Die wichtigsten Stoffe, die zu den häufigsten Belastungen von Gewässern führen, sind: Öle und Kohlenwasserstoffe Chlorierte Kohlenwasserstoffe Tenside (Detergenzien) Schwermetalle Nährstoffe    2.1.1 Öle und (Erdöl-) KohlenwasserstoffeDie größte Menge an wassergefährdenden Stoffen gelangt immer noch in Form von Ölen und Erdölkohlenwasserstoffen in Binnengewässer und Meere. Quellen sind neben Unfällen von Tankschiffen und bei der Erdölförderung vor allem kleine Lecks an Schiffen, Pipelines und Bohrplattformen und der unsachgemäße Umgang mit Schmierstoffen und Mineralölen (noch immer entsorgen viele Kapitäne ihr Altöl auf See). Im Binnenland gelangt ausgelaufenes Öl durch den Regen in die Gewässer.

In Deutschland werden daher Abwässer in den Kläranlagen durch sogenannte Ölabscheider von Öl befreit.   Da Rohöl keine einheitliche Chemikalie darstellt, sondern ein Gemisch aus Kohlenwasserstoffen, muss bei einer Ölverschmutzung von Gewässern zwischen dem physikalischen Effekt und der chemischen Wirkung unterschieden werden. Der auf Gewässern entstehende Ölfilm verhindert einen Gasaustausch zwischen Wasser und Luft. Auf Pflanzenoberflächen wirkt er sich auf die Atmung und die Photosynthese aus.   Die toxische Wirkung von Ölen stammt von seinen Bestandteilen, den Kohlenwasserstoffen. Sie lösen sich in großen Mengen aus dem Öl im Wasser.


Die Menge der direkt in die Ozeane und Binnengewässer eingetragenen Erdölkohlenwasserstoffe ist viel größer als die Menge der eigentlichen Erdölprodukte.    2.1.2 Chlorierte KohlenwasserstoffeZu der Gruppe der chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) gehören aus den Schlagzeilen bekannte Stoffe, wie: PCB, DDT und Phenole. PCB (polychlorierte Biphenyle) findet man weltweit als Inhaltsstoffe von bewuchshemmenden Schiffsanstrichen. Durch den ständigen Kontakt mit dem Wasser werden sie in großer Menge in die Ozeane und Flüsse ausgewaschen.

DDT (Dichlordiphenyltrichloräthan) ist als Pestizid inzwischen in vielen Ländern verboten, wird aber aufgrund seiner Wirksamkeit und günstigen Herstellung noch häufig in Entwicklungsländern verwendet. Phenole spielen als Desinfektions- und Konservierungsmittel weltweit eine Rolle.   CKW sind über die Nahrungskette für Menschen relativ ungiftig. Sie sind oft schwer abbaubar und sammeln sich - vor allem in aquatischen - Organismen an und verbreiten dort ihre toxische Wirkung.    2.1.

3 Tenside (Detergenzien)Tenside werden überall dort eingesetzt, wo Kontakte zwischen normalerweise nicht mischbaren Produkten hergestellt werden sollen. Sie sind als Hilfsmittel für technische Prozesse aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken (z.B. in Waschmitteln). Seit 1964 schreibt das deutsche Waschmittelgesetz die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Waschmitteln vor. Dadurch wurde die Menge an wassergefährdenden Stoffen erheblich gesenkt.

  Da es sich bei Tensiden um oberflächenaktive Substanzen handelt, wirken sie sich hauptsächlich auf der Ebene der Zellen von Organismen aus. Aber auch Wechselwirkungen mit anderen Umweltchemikalien z.B. Schwermetalle finden statt. Aquatische Makrophyten reagieren wesentlich empfindlicher auf Belastungen mit Tensiden als Algen Protozoen oder Fische. Für den Menschen sind Tenside im Wasser allerdings eher unbedeutend.

 2.1.4 SchwermetalleBesonders vielseitige Umweltgifte stellen die Schwermetalle dar. Sie sind, eine entsprechend hohe und schädlich Konzentration vorausgesetzt, für den biologischen Bestand der Gewässer entscheidend, wirken unter Umständen toxisch, sind bei der Wasseraufbereitung störend und führen zu latenten und akuten Gesundheitsschäden.   Der größte Teil von Schwermetallen in Oberflächen- und Küstengewässern ist antropogenen Ursprungs und stammt aus der gewerblichen und industriellen Produktion, sowie von der Abnutzung von metallischen Produkten. Schwermetalle werden von Organismen als Spurenelemente aufgenommen und verarbeitet.

In zu hohen Dosen lagern sie sich im Organismus an und wirken toxisch.    2.1.5 NährstoffeDie Zufuhr von Nährstoffen in Gewässer nennt man Eutrophierung. Die häufigsten Nährstoffeinträge in Gewässer stellen Stickstoff- und Phosphorverbindungen dar. Sie stammen zum einen aus häuslichen Abwässern (Fäkalien), zum anderen aus der Düngung von Kulturpflanzen mit künstlich erzeugten Nährstoffen und organischen Substanzen (Gülle, Mist, etc.

).   In natürlichen Lebensräumen ist der Nährstoffhaushalt durch die Zersetzung der Nährstoffe durch Bakterien und Pilze überwiegend ausgeglichen. Gelangen übermäßig viele Nährstoffe in ein Gewässer, so ändert sich beispielsweise die Artenzusammensetzung der Flora und Fauna, unempfindliche, unspezialisierte Arten verdrängen empfindlichere und an ein geringes Nährstoffangebot angepasste Arten. In der Regel sind nährstoffreiche Gewässer artenärmer als nährstoffarme. Schon bei relativ niedrigen Nährstoffkonzentrationen können sich einzelne Algenarten sehr stark vermehren, es treten Algenblüten auf. Dies kann z.

B. die Trinkwassergewinnung erheblich beeinträchtigen. Sterben Algen ab, kommt es zu Sauerstoffmangel, der dazu führen kann, dass ein Gewässer „umkippt“, was bedeutet, dass weitere Flora und Fauna abstirbt.   Für das Thema „wassergefährdende Stoffe“ sind Nährstoffe weniger interessant. Auch wenn sie in vielen Küsten- und Binnengewässern und im Grundwasser starke Belastungen verursachen, fallen sie (zum Schutze der Landwirtschaft?!) nicht unter das Gefahrstoffrecht. Nährstoffeinträge werden überwiegend durch das Abfall- und Düngemittelrecht geregelt.

   2.1.6 MedikamenteEin erst vor kurzem von der Wissenschaft aufgegriffenes Problem der Wassergefährdung stellen Rückstände von Medikamenten dar. Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass Inhaltstoffe von Arzneimitteln vor allem über die häuslichen Abwässer in die Umwelt gelangen. Dort sind die Wirkungen auf Flora und Fauna noch so gut wie unbekannt. Es wird vermutet, dass die zunehmende Resistenz von Krankheitserregern gegen Antibiotika damit in Verbindung stehen könnte.

    2.2 Definition   Eine klare Definition von Wassergefährdenden Stoffen ist nur bedingt möglich, da es sich um eine riesige Anzahl von verschiedenen Stoffen, Stoffgruppen und Stoffgemischen handelt. In der Bundesrepublik Deutschland dient das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) als Grundlage für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.   „Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis 19 l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30% Silizium , metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte Flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige Verbindungen, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.“ (WHG, § 19, Abs. 5)   Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen reicht eine so einfache Einteilung jedoch nicht aus.

Es ist auch wichtig die genauen Eigenschaften und Wirkungsweisen der Stoffe zu kennen. Außerdem ist der Grad der Wassergefährdung bzw. die Konzentration, ab der ein Stoff wassergefährdend wirkt, von entscheidender Bedeutung.     3. Wassergefährdungsklassen   Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 19 g, Abs. 5, Satz 2 steht, dass wassergefährdende Stoffe durch Verwaltungsvorschriften näher bestimmt werden sollen.

Nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)“ werden daher wassergefährdende Stoffe nach bestimmten Kriterien in vier Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft, wobei die niedrigste Einstufung die WGK 0 ist. Sie umfasst Stoffe, die nur unter bestimmten Umständen wassergefährdend sein können.   WGK 0 à im allgemeinen nicht wassergefährdend WGK 1 à schwach wassergefährdend WGK 2 à wassergefährdend WGK 3 à stark wassergefährdend   Die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen erfolgt aufgrund physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften nach dem Bewertungsschema des Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS)“ durch die Kommission des Beirates „Bewertung wassergefährdender Stoffe“. Die bewerteten Stoffeigenschaften sind: Toxizität (insbesondere die akute orale Säugetiertoxizität), Ökotoxizität (insbesondere gegenüber Fischen und Bakterien sowie Daphnien und Algen), Abbau- und Verteilungsverhalten sowie gefährliche Reaktionen mit Wasser. Hierdurch werden Anforderungen des Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser abgedeckt und Aspekte des Bodenschutzes berücksichtigt. (vgl.

UBA - LTwS-Nr. 12, 1996).   Natürlich ist es in so einem allgemeinen Bewertungsverfahren nur bedingt möglich spezielle Stoffeigenschaften, z.B. Reaktionen mit anderen Stoffen, zu berücksichtigen oder überhaupt festzustellen. Auch die Wirkung auf Flora und Fauna kann nur anhand von Zeigerarten untersucht werden.

  Neben den rechtsverbindlichen Verwaltungsvorschriften, in denen die bewerteten Stoffe aufgeführt sind, erscheint der nicht rechtsverbindliche Katalog wassergefährdender Stoffe (LTwS-Schrift Nr. 12). In ihm sind weitere Informationen zu den Stoffen enthalten, wie z.B. Bewertungszahlen, UN-Nummern, Synonyme). Der Katalog und die Verwaltungsvorschriften werden etwa im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben und damit den neusten Untersuchungen angepasst.

    3.1 Bewertung wassergefährdender Stoffe   Für eine sinnvolle Bewertung von wassergefährdenden Stoffen sind einheitliche Grundlagen im Bereich wassergefährdender Stoffe unabdingbar. Die Bewertung muss nach allgemeinen technischen Regeln erfolgen und die Ergebnisse müssen in der Praxis auch umsetzbar sein. Um eine Bewertung überhaupt durchführen zu können ist eine genaue allgemeingültige Definition notwendig. In der LTwS Nr. 10 wird daher folgende Definition gegeben:   „Wassergefährdend bei Lagerung und Transport sind insbesondere solche Stoffe oder deren Reaktionsprodukte im Wasser, die grundsätzlich oder von einer bestimmten Menge bzw.

Konzentration an, die Beschaffenheit von Gewässern direkt oder indirekt so zu verändern vermögen, dass die Gesundheit des Menschen und seine belebte Umwelt bedroht oder anderweitig nachteilig beeinflusst oder b) die örtlich gegenwärtig und zukünftig in Betracht kommenden Nutzungen von Gewässern nachteilig beeinflusst oder über ein im Gesamtinteresse aller Nutzer tolerierbares Maß hinaus beeinträchtigt werden“ (UBA - LTwS Nr. 10).   Der Umfang der hergestellten und verwendeten Chemikalien (in Europa sind ca. 1 Mio. verschiedene Zubereitungen in nennenswerten Mengen auf dem Markt) ist so groß, dass eine umfassende Bewertung aller bekannten Stoffe in angemessener Zeit unmöglich ist. Bisher wurden lediglich die wichtigsten Stoffe und Stoffgruppen ausgesucht und bewertet (ca.

2000).   Das Bewertungsverfahren muss für die Vielzahl der Stoffe eine geeignete Bewertung vornehmen, daher sind einige Stoffeigenschaften in einer obligatorischen Vorprüfung zu prüfen, während andere, die z.B. nur in Einzelfällen auftretende Eigenschaften, fakultativ in der Nachprüfung getestet werden müssen.   In der obligatorischen Vorprüfung wird auf Säugetiertoxizität, Fischtoxizität und Bakterientoxizität geprüft. Die notwendigen Untersuchungen sind standardisiert und liefern als Ergebnis eine Bewertungszahl (BWZ).

Danach wird aus den Bewertungszahlen eine vorläufige Wassergefährdungsklasse ermittelt.   Im zweiten Schritt, der Nachprüfung, muss obligatorisch ein Toxizitätsvergleich durchgeführt werden und die biologische Abbaubarkeit untersucht werden. Ermittelt werden hierbei Bonus- und Malusgründe. Ist das Ergebnis positiv, kann in der Gesamtbewertung die WGK ermittelt werden. Ist das Ergebnis negativ, so müssen fakultativ je nach Stoffart und Datenlage weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Dazu gehören u.

a. die Daphnientoxizität mit der Algentoxizität, die Bioakkumulierbarkeit, die Kanzerogenität, Mutagenität und Teratogenität, die abiotische Abbaubarkeit und die Bodenmobilität.   Nach dem Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift (VwVwS) soll in Zukunft ein neues Verfahren zur Einstufung in WGKs eingeführt werden. Das neue Verfahren soll dann auf Grundlage des europäischen Gefahrstoffrechts, nach den einheitlichen Gefahrenhinweisen aus der GefStoffV, den sogenannten R-Sätzen die WGK ermitteln.     4. Rechtliche Grundlagen   Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) behandelt zwei Formen des vorbeugenden Gewässerschutz.

Zum einen wird die „Benutzung der Gewässer“ geregelt, zum anderen der „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Die „Benutzung der Gewässer“ umfasst den Bewirtschaftungsauftrag, also alles, was mit der direkten Nutzung von Wasser in Zusammenhang steht, z.B. das Einleiten von Abwässern.   In dem Bereich „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ wird das Besorgnisprinzip geregelt, das jede mögliche Beeinträchtigung von Gewässern ausschließen soll, z.B.

Vorschriften zur Lagerung und Transport von wassergefährdenden Stoffen.   In den §§ 19 g bis 19 l des WHG werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf bundesebene geschaffen. Im Folgenden ist eine Tabelle der grundsätzlichen Regelungen des WHG:   Regelungsgegenstand Regelung WHG Materielle Anforderungen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und behandeln wassergefährdender Stoffe (...) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen; Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten: Besorgnisgrundsatz   Mindeststandart für alle Anlagen nach § 19 g Abs.

1 und 2: allgemein anerkannte Regeln der Technik § 19 g Abs. 1           § 19 g Abs. 3 Behördliche Vorkontrolle (Feststellung der Eignung) Eignungsfeststellung im Einzelfall. Bauartzulassung bei Serienfertigung   Eignungsfeststellung / Bauartzulassung entfallen, wenn gewerberechtliche Bauartzulassung oder baurechtliches Prüfzeichen erforderlich § 19 h Abs. 1 Sätze 1-4   § 19 h Abs. 1 Satz 5 Überwachung Pflichten des Anlagebetreibers: Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung der Anlage nur durch Fachbetriebe nach § 19 i, wenn der Betreiber nicht selbst Vorraussetzungen eines Fachbetriebes erfüllt   Ständige Überwachung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen durch den Anlagenbetreiber selbst   Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens, soweit zur frühzeitigen Erkennung von Gewässerverunreinigungen erforderlich (nach behördlicher Anordnung) § 19 i Abs.

1           § 19 i Abs. 2 Satz 1     § 19 i Abs. 3 Satz 1 Fachbetriebe Einbau, Aufstellung, Instandsetzung und Reinigung der Anlagen nur durch Fachbetriebe (Ausnahmen nach Landesrecht)   Vorraussetzungen: Sicherstellung der Überwachung durch Berechtigung, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation mit Überprüfung mindestens in zweijährigem Turnus § 19 l Abs.1         § 19 l Abs. 2 Satz 1 Tab. 1: Auszug aus den Regelungsgegenstände im WHG §19 (ROTH, 1990)   Die Länder haben die Regelungen des WHG mit eigenen Landeswassergesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ausgefüllt, z.

B. Niedersächsische Wassergesetz (NWG). Von besonderer Bedeutung sind dabei die „Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)“ und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VVAwS).   Im Zusammenhang mit dem im WHG verankerten Besorgnisgrundsatz stellen die vielen noch nicht bestimmten Stoffe, für die Länder, bei der Umsetzung des Rechts, ein Problem dar, weil dieser Grundsatz bei Unwissenheit nicht sicher angewendet werden kann. Die Bundesländer umgehen das Problem in ihren Verordnungen indem die „nicht sicher bestimmten Stoffe“ der WGK 3, also der höchsten WGK, zugeordnet werden.   Neben den Vorschriften der Länder wurden auf Wunsch der „Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)“ technische Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erarbeitet, die vom „Deutschen Verein für Wasserwirtschaft und Kulturbau (DVWK)“ herausgegeben werden.

  Außer im Wasserrecht tauchen wassergefährdende Stoffe noch in vielen anderen Gesetzen und Verordnungen auf. Der Transport wassergefährdender Stoffe wird z.B. vom Gefahrgutrecht abgedeckt, das Baurecht enthält in einer Fülle von Vorschriften über Bauprodukte die Regelungen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, hinzu kommen Vorschriften zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und wasserrechtliche Vorgaben über die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen in Rohrleitungsanlagen.   Im Folgenden sind nur die wichtigsten deutschen Gesetze und Vorschriften aufgelistet, die sich mit wassergefährdenden Stoffen befassen:    Rechtsgebiet     Rechtsetzende Körperschaft Wasserrecht Chemikalienrecht Baurecht Immissions- Schutzrecht Verkehrsrecht Abfallrecht Gewerberecht Bund WHG WRMG ChemG GefstoffV   BimSchG (+ Verord- nungen) GefStoffV GGBefG GGVS GGVE GGVSee GGVBinSch GGVL AbfG GewO VbF   Land WG VLwF bzw. VAwS   LBO PrüfzVO       LAbfG Tab.

2: Übersicht der Rechtslage mit den wichtigsten Rechtsquellen (Bearbeitet nach: ROTH, 1990)   Auch wenn nicht alle in der Tabelle vorkommenden Begriffe und Abkürzungen im Text erklärt werden, zeigt sie doch deutlich die Menge der beteiligten Rechtsbereiche. Auf europäischer Ebene gibt es dazu noch eine Fülle von weiteren Gesetzen und Vorschriften. Zu nennen wären da vor allem: ADN (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) und ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).   Im internationalen Bereich ist der Umgang mit wassergefährdenden und anderen Gefahrstoffen größtenteils durch Abkommen und internationale Verabredungen geregelt. Für die Abstimmung der Regeln und deren Einhaltung sorgen vorwiegend internationale Verbände und Organisationen, wie z.B.

IATA (International Air Transportation Association) oder IMO (International Maritime Organisation). Für die wichtigsten Bereiche gibt es eher allgemein gehaltene Regeln, wie z.B. IATA-DGR (IATA-Dangerous Goods Regulations) oder RID (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn).     5. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen   Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden wie oben erwähnt in den Länderverordnungen (VAwS) behandelt.

Man kann mehr oder weniger davon ausgehen, dass sich die genannten Verordnungen in den Bundesländern nicht wesentlich unterscheiden. In der VAwS des Landes Niedersachsen von 1997 werden o.g. Anlagen wie folgt definiert: (Anlagen sind:) „ selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage“ (NIEDERSÄCHSISCHE LANDESREGIERUNG - VAwS Nds., 1997).   Unter diese Definition fallen allein in Deutschland eine unüberschaubare Menge von Anlagen, von Kleinanlagen in privaten Heizöllagern bis hin zu komplexen Anlagen der Großchemie.

Ausgenommen sind jedoch: „Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesäften sowie Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung wassergefährdender Stoffe.“ (NIEDERSÄCHSISCHE LANDESREGIERUNG - VAwS Nds., 1997). Diese sog. JGS-Anlagen unterliegen wiederum gesonderten Vorgaben.   Die o.

g. Definition stellt keine expliziten Ansprüche daran, dass es sich um eine Anlage zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen handelt, vielmehr sind mit ihr auch Anlagen zur Abfüllung, Herstellung, Behandlung und Verwendung abgedeckt.   Die Anforderungen, die vom Gesetzgeber an solche Anlagen gestellt werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:   Die Beschaffenheit und der Betrieb einer Anlage muss einen unkontrollierten Austritt von wassergefährdenden Stoffen verhindern. Hierbei spielt die sogenannte Dichtheit einer Anlage eine große Rolle, sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen, mechanischen und chemischen Einflüssen. Bei Anlageteilen, die Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen haben, müssen Undichtheiten besonders schnell und genau erkennbar sein. Auch müssen die Anlagen gekennzeichnet sein, z.

B. um zu erkennen, um welchen Stoff es sich in der Anlage handelt. Weiterhin ist ein Überwachungs-, Instandhaltungs-, und Alarmplan in Form einer Betriebsanweisung notwendig. Sind wassergefährdende Stoffe ausgetreten, so ist eine schnelle und zuverlässige Erkennung, das Zurückhalten und Verwerten oder Entsorgen der ausgetretenen Stoffe gefordert. Alle Anlagen, die nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, müssen einen dichten und beständigen Auffangraum vorweisen, der keinerlei Abläufe hat (vgl. MACIEJEWSKI 1996)   Bei diesen Anforderungen handelt es sich um sog.

Grundsatzanforderungen, die bei allen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen eingehalten werden müssen. Sie entsprechen in der folgenden Auflistung den Maßnahmen mit dem Index 0. Bei Anlagen, die in Kontakt mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen stehen, gelten hingegen zusätzlich besonderen Schutzmaßnahmen:       „- Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen, F0 = keine Anforderungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus. F1 = stoffundurchlässige Fläche F2 = wie F1, aber mit Nachweis (Bauartzulassung) - Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende Stoffe R0 = kein Rückhaltevermögen. R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B.

Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. - Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur. I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B.

Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.“ (MACIEJEWSKI 1996)   Welche Anforderungen genau an Anlagen für den Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen gestellt werden, hängt von dem Volumen, der WGK des Stoffes, dem Standort und der technischen Ausstattung der Anlage ab. Oberstes Gebot ist in jedem Fall das Ziel der Null-Emission wassergefährdender Stoffe aus der Anlage.   Als Beispiel soll hier die Übersicht über die Anforderungen für oberirdische Lageranlagen dienen (Tab. 3).

Für eine Lageranlage für wassergefährdende Stoffe der WGK 2 mit einem Lagervolumen von mehr als 10 und weniger als 100 m³ Flüssigkeit, gelten demnach die Anforderungen F1, R1 und I2. Alternativ dazu könnten allerdings auch die Anforderungen F2, R1 und I1 erfüllt werden, damit die Anlage betrieben werden darf.   Volumen der Lageranlage (m3)  WGK 0  WGK 1  WGK 2  WGK 3 £ 1 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F1+ R2 + I0 > 1 - £ 10 F0 + R0 + I0 F1 + R0 + I1 F1 + R1 + I1 F2 + R2 + I0 oder F1+ R3 + I0 > 10 - £ 100 F0 + R0 + I0 F1 + R1 + I1 F1 + R1 + I2 oder F2 + R1 + I1 F2 + R2 + I0 oder F1+ R3 + I0 > 100 F1 + R1 + I0 F1+ R2 + I0 oder F2 + R1 + I1 F2 + R2 + I0 oder F1+ R3 + I0 F2 + R2 + I0 oder F1+ R3 + I0 Tab. 3: Anforderungen an oberirdische Lageranlagen (LANDESREG. MECKL.-VORP.

1993)   Wassergefährdende Stoffe sind häufig auch brennbar. Seit gut 10 Jahren wird für diesen Fall eine Rückhaltung für kontaminiertes Löschwasser gefordert. Etliche, Brände, bei denen sich die Brandprodukte mit dem Löschwasser verbunden haben und so Gewässer verunreinigt haben (z.B. Brandkatastrophe bei der Fa. Sandoz in Basel am Rhein 1986), haben gezeigt, dass diese Maßnahme Sinn macht.

Eine Löschwasserrückhalteanlage ist erforderlich bei Lagerung von Flüssigkeiten und/oder Feststoffen der WGK 1: bei mehr als 100.000 Litern 2: bei mehr als 10.000 Litern 3: bei mehr als 1.000 Litern Die Dimensionierung des Auffangraumes liegt je nach Lagermenge und technischer Ausstattung der Anlage sowie der zuständigen Feuerwehr zwischen 2 und 10 Prozent. (vgl. MÜLLER, 1998)     6.

Transport gefährlicher Güter   Der Transport wassergefährdender Stoffe wird über das Verkehrsrecht, speziell durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), geregelt. In Deutschland gelten für die einzelnen Verkehrsträger die Gefahrgutvorschriften für den Transport auf der Strasse (GGVS), auf der Schiene (GGVE), auf See (GGVSee), auf Binnenschiffahrtsstraßen (GGVBinSch) und in der Luft (GGVL). Hinzu kommen für alle Verkehrsträger zu beachtende Vorschriften, wie z.B. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) oder die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).   Im europäischen Recht findet man zu diesem Thema die vorher schon erwähnten Übereinkommen der Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (ADN), hier speziell die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).

Hinzu kommen noch zahlreiche zwischenstaatliche und internationale Übereinkommen. Für den Transport auf der Schiene gibt es die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und den Transport im Luftverkehr die Vorschriften des internationalen Verbandes der Luftfahrtgesellschaften (IATA-DGR), sowie die technischen Anweisungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IACO-TI).   Für das Jahr 2001 ist in Deutschland eine Umstrukturierung der Gefahrgutvorschriften der einzelnen Verkehrsträger vorgesehen. Sie werden dann in einer leichter verständlichen und besser aufeinander abgestimmten Form dargestellt. Das deutsche Gefahrstoffrecht wird dazu komplett an das europäische Recht angeglichen, wobei im gleichen Zeitraum auch auf europäischer Ebene eine Vereinheitlichung stattfinden soll.   Wie schon aufgefallen ist, gibt es für den Transport wassergefährdender Stoffe keine eigenen Regelungen.

Sie werden zusammen mit allen anderen gefährlichen Gütern in den Gesetzen und Vorschriften behandelt.     6.1 Gefährliche Güter   „Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung Gefahren ausgehen können. Dies ist der Fall bei   Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern Gasen entzündbaren flüssigen und festen Stoffen selbstentzündlichen Stoffen Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln oxidierend wirkenden Stoffen und organischen Peroxyden giftigen Stoffen infektiösen Stoffen radioaktiven Stoffen ätzenden Stoffen sowie wassergefährdenden Stoffen“ (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, 1992)   Gefährliche Güter haben demnach viele Eigenschaften, die zu Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt werden können. In den meisten Fällen sind diese Eigenschaften miteinander kombiniert, z.B.

ist ein giftiger Stoff automatisch auch ein wassergefährdender Stoff. Man kann davon ausgehen, dass ein Stoff, der als giftig eingestuft wird (da er für den Menschen giftig ist), er in der Regel auch für Bewohner von aquatischen Lebensräumen giftig ist. Er fällt daher auch unter die Rubrik wassergefährdender Stoff.     6.2 Regelungen für den Transport   Generell ist der Transport gefährlicher Stoffe schwieriger zu regeln als ihre Lagerung. Es gibt zwar für den Transport einen nahezu unüberschaubaren Berg an Durchführungsrichtlinien, Technischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, die eingehalten werden müssen, doch ist es schon aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmte Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Für den Transport kann z.B. nicht festgelegt werden welche Art von Untergrund sich unter dem Transportfahrzeug befinden muss oder dass ein ausreichend großer Auffangbehälter vorhanden sein muss. Die Anforderungen beim Transport gefährlicher Stoffe beschränken sich daher hauptsächlich auf die Art der Behältnisse bzw. die Verpackung, den Umgang mit dem Stoff und den Transportvorgang selber.   Die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt u.

a. die Klassifizierung, die Kennzeichnung und die Verpackung der gefährlichen Güter, den Bau, die Ausrüstung und die Überprüfung/ Kontrolle der Fahrzeuge, der Tanks und Behälter, sowie die Ausbildung von Personal, wie z.B. Gefahrgutbeauftragte und Fahrzeugführer.   Wer mit gefährlichen Gütern umgeht, muss sich über die von ihnen ausgehende Gefahr im Klaren sein. Durch umfangreiche Schulungen von Personen, die mit gefährlichen Gütern umgehen, kann ein erheblicher Teil des Gefährdungspotentials von vornherein minimiert werden.

  Beispiel: „Fahrzeugführer zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse müssen an einer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Schulung erfolgreich teilnehmen. Eine erweiterte Schulung ist für Fahrer von Tankfahrzeugen und explosiven und radioaktiven Stoffen erforderlich. Alle fünf Jahre ist die Schulung zu wiederholen.   Unternehmen, die mehr als sogenannte „Kleinmengen“ befördern, versenden oder verpacken, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, der die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften überwacht“ (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN 2000)   Da die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen an oberster Stelle steht, gibt es in der Gefahrgutvorschrift für den Straßenverkehr eine Liste mit besonders gefährlichen Gütern, die nur befördert werden, wenn der Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiffen nicht möglich ist. Der Transportweg außerhalb der Autobahn wird für diese Stoffe (z.B.

Propan oder Flusssäure) von den Straßenverkehrsbehörden bestimmt (vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN 2000).   Die Kontrolle der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften liegt bei den zuständigen Stellen, wie z.B. dem Eisenbahn - Bundesamt für den Transport im Eisenbahnverkehr.     6.

3 Kennzeichnung   Gefährliche sind so zu kennzeichnen, dass sie als solche erkannt werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit Gefahrzetteln (Anlage 1) und UN-Nummer (von den Vereinten Nationen festgelegte Stoffkennzeichnung). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur Gebinde, sondern auch jedes einzelne Versandstück entsprechend gekennzeichnet sein muss. Versandstücke im Schiffsverkehr, die Meeresschadstoffe enthalten, sind besonders zu kennzeichnen (vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN 2000).   Neben der Kennzeichnung der einzelnen Versandstücke müssen Fahrzeuge (Straßenfahrzeuge, Eisenbahn, Schiffe), die Gefahrgüter transportieren als solche kenntlich gemacht werden.

Straßen- und Schienenfahrzeuge, die bestimmte „Mindermengen“ überschreiten, sind beispielsweise durch 40 cm X 30 cm große orangefarbene Warntafeln (Anlage 1) mit Gefahr- und UN-Nummer und den entsprechenden Gefahrzetteln gekennzeichnet.   Gefahrnummer Stoffnummer Gefahrnummer: Die Gefahrnummer gibt Auskunft über die Eigenschaft(en) des Stoffes bzw. die Gefahren, die von dem Stoff ausgehen. Stoffnummer (= UN-Nummer): Diese, von den Vereinten Nationen festgelegte Kennzeichnung, gibt Auskunft über den Stoff selbst.   Enthält ein Stückguttransport verschiedene gefährliche Stoffe, so ist vorne und hinten eine einheitlich orangefarbene Warntafel anzubringen. Die einzelnen Gefahrstoffe sind in diesem Fall aus den Ladepapieren ersichtlich oder an den Versandstücken selber zu erkennen.

Tankfahrzeuge müssen an jedem Tankabschnitt, in dem sich ein anderer Stoff befindet, mit entsprechenden Warntafeln gekennzeichnet sein.   Zur leichteren Erkennung beim Rangieren sind Kesselwagen mit verflüssigten Gasen gesondert durch einen orangefarbenen Streifen zu versehen. Schiffe werden durch entsprechende Beflaggung, Kegel und Lichter gekennzeichnet. Im Flugverkehr ist keine äußerliche Kennzeichnung erforderlich, hier reicht die Kenntlichmachung der Versandstücke aus.     6.4 Transportaufkommen   Durch die heutzutage überwiegend technisch gerichtete Gesellschaft hat der welt- weite Handel mit gefährlichen Gütern einen beachtlichen Umfang erreicht, allein in Deutschland werden jährlich über 400 Millionen Tonnen Gefahrgüter transportiert.

Der Transport gefährlicher Güter ist aufzuteilen in den Straßengüternahverkehr mit ca. 220 Mio. t, den Straßengüterfernverkehr mit ca. 51 Mio. t, den Seeschiffsverkehr mit ca. 65 Mio.

t, den Eisenbahnverkehr mit ca. 43 Mio. t, den Binnenschiffsverkehr mit ca. 53 Mio. t und letztendlich den Luftverkehr mit ca. 130 Tsd.

t. (vgl. BUNDES- MINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN, 2000)     7. Unfälle mit gefährlichen Stoffen   Gefahrgüter gehören zu den Wirtschaftsgütern, die täglich in großen Mengen auf Straße, Schiene oder Wasserwegen befördert werden. Sie werden an ihren Herstellungs- und Verarbeitungsorten gelagert und es wird ständig mit ihnen umgegangen. Sicherheit steht dabei (in Deutschland und Europa) an oberster Stelle, jedoch sind Unfälle mit Gefahrgütern trotz umfangreicher Vorschriften und guter Schulung nie auszuschließen.

  Für diese Fälle wurden von den Behörden der für die Schadensbekämpfung zuständigen Bundesländer sowie von der chemischen Industrie umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen. Da das Thema Gefahrgut noch relativ jung ist und noch immer neue Erkenntnisse gewonnen werden, wird allerdings auch ständig an der Verbesserung der vorhandenen Systeme gearbeitet. Z.B. befindet sich derzeit eine bundesweite „Gefahrstoff-/ Gefahrgut Schnellauskunft“ (GSA) im Aufbau. Des weitern führt das Bundesamt für Statistik eine Statistik, in der alle Gefahrgutunfälle bundesweit erfasst werden.

    7.1 Statistik über Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen   Der Beirat beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit- „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe“, Ausschuss „Statistik“ hat sich zur Aufgabe gemacht, regelmäßig alle gemeldeten Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zusammenzutragen und auszuwerten. Dies geschieht nach dem Gesetz über Umweltstatistik, welches 1994 in das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BstatG) integriert wurde. Zuständig für die Meldung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen sind die unteren Wasserbehörden oder Polizeidienststellen.   „Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. deren Beförderung“ (STATISTISCHES BUNDESAMT 1999).

  Die folgende Auswertung erfolgt auf Grundlage der „Statistik über Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 1997“ des Statistischen Bundesamtes.   Nach der Statistik von 1997 ereigneten sich in dem Jahr insgesamt 2 785 Unfälle beim Umgang und der Beförderung mit wassergefährdenden Stoffen. Davon entfielen 1 340 Unfälle auf den Bereich des Umgangs und 1 445 Unfälle waren im Zusammenhang mit der Beförderung von wassergefährdenden Gütern zu sehen. Das freigesetzte Volumen der Stoffe lag dabei bei insgesamt 4074, 0 m³ , und das nicht wiedergewonnene Volumen bei insgesamt 1833,2 m³. Das ergibt im Durchschnitt ein wiedergewonnenes Volumen von ca. 45 %.

Je stattgefundenem Unfall, wurden also im Durchschnitt 1,5 m³ an Volumen freigesetzt wovon 0,7 m³ Volumen nicht wiedergewonnen werden konnten. Mit 73% haben Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 den größten Anteil an den Unfällen, was natürlich auch mit der Menge der im Umlauf befindlichen Stoffe der WGK 2 zusammenhängt.   Die häufigsten Unfallursache beim Umgang und beim Transport von wassergefährdenden Stoffen sind: die unsachgemäße Umfüllung eine ungesicherte Lagerung Materialermüdung Korrosionsschäden mechanisch hervorgerufene Schäden Transportschäden durch menschliches Fehlverhalten (vgl. ROTH, 1993)   Bei Unfällen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt eine Unterteilung der Unfallorte in den gewerblichen und nichtgewerblichen Bereich. Hier ist festzustellen, dass von den insgesamt 1340 Unfällen 352 (38,6%) auf Lageranlagen im gewerblichen Bereich und 559 (61,4 %) auf den nichtgewerblichen Bereich entfallen. Die höhere Anzahl der nichtgewerblichen Unfälle mag an der fehlenden Schulung von Personal im Umgang mit Gefahrstoffen liegen.

Die Ursachen bei Unfällen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen lagen hauptsächlich, zu 45 % bei Bedienungsfehlern des Personals und zu 35 % bei Materialfehlern.   Bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe verteilt sich die Anzahl der Unfälle zu 83 % auf Straßenfahrzeuge, zu 10,8 % auf Schiffe, zu 3,6 % auf Eisenbahnwagen und zu 2 % auf Rohrfernleitungen. Die fehlenden 0,6 % fallen unter sonstige Unfälle. Die Verteilung der dabei freigesetzten Mengen ist anders gewichtet. Durch die Eisenbahn sind 44,2 % der Stoffe freigesetzt worden, durch Straßenfahrzeuge 23,2 %, durch Rohrfernleitungen 17,7%, durch Schiffe 14,8 % und 0,1 % durch sonstige Transportträger. Dass die Eisenbahn an bei dieser Statistik an erster Stelle steht, liegt vermutlich an den großen Mengen und Gebinden, die mit der Bahn transportiert werden.

  Die Statistik über die Menge der nicht wiedergewonnenen Stoffe wird hingegen von den Schiffsunfällen (88,1 %) angeführt. Dies liegt vor allem daran, dass sich Stoffe im Wasser meist schnell vermischen und verteilen. Durch den oft recht durchlässigen Untergrund von Bahnlinien liegt die nicht wiedergewonnene Menge bei der Eisenbahn aber auch noch bei 58,4 %. Besser schneiden die Straßenfahrzeuge mit 28,9 % ab, Rohrfernleitungen 12,3 % und sonstige Transportmittel 49,6 %.   In mehr als der Hälfte aller Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ist menschliches Fehlverhalten die Ursache.     7.

2 Maßnahmen bei Gefahrgut-Unfällen   Die Erstmaßnahmen bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern werden meistens von der örtlichen Feuerwehr durchgeführt. Es handelt sich dabei in den seltensten Fällen um Werk- oder Berufsfeuerwehren, sonder um freiwillige Feuerwehren.   Von der Feuerwehr werden richtige Entscheidungen und geeignete Sofortmaßnahmen erwartet. Bei Einsätzen mit gefährlichen Stoffen sind dafür ausgebildete Einsatzkräfte erforderlich. Des weiteren benötigt die Feuerwehr zur Bekämpfung von Schadensfällen neben der allgemeinen Ausrüstung eine Sonderausrüstung für Gefahrstoffe. Art, Umfang und Standort der Sonderausrüstung bestimmen sich nach Aufgabenstellung und den zu erwartenden Einsätzen der Feuerwehr.

  In der Bundesrepublik wird normalerweise von den Landkreisen ein sog. Gefahrgutzug mit entsprechendem Gerät und Personal bereitgestellt (im Landkreis Vechta steht dieser bei der Feuerwehrtechnischen Zentrale in Vechta und wird von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Vechta besetzt). In Großstädten werden teilweise ganze Feuerwachen mit speziell ausgebildetem Personal und entsprechendem technischem Gerät vorgehalten.   Da bei der Alarmierung der Feuerwehr in der Regel schon ein Schaden entstanden ist, kann nur versucht werden ihn so gering wie möglich zu halten. Die allgemeine „Aufgabe der Feuerwehr ist es, Gefahren zu beseitigen und den Schaden für Menschen, Tiere, Sachgüter und die Umwelt zu begrenzen“ (INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN 1991). Bei einem Einsatz werden die durchzuführenden Maßnahmen je nach Lage und örtlichen Gegebenheiten bewertet und die Gefahren für die einzelnen Schutzgüter nach Gefahrenschwerpunkt behandelt.

Die Wassergefährdung kann je nach Lage des Einzelfalles, muss aber nicht Gefahrenschwerpunkt sein. Beispielsweise müsste bei einem Brand von Dieselkraftstoff natürlich erst das Feuer gelöscht werden, bevor mit dem Schutz des Bodens bzw. des Wassers begonnen werden kann.   Unbekannte Stoffe gelten bei einem Gefahrstoffeinsatz so lange als gefährliche Stoffe, bis das Gegenteil bewiesen ist. Die ordentliche Kennzeichnung von Fahrzeugen und Gebinden hilft den Einsatzkräften schnell an Informationen über vorhandene Stoff zu gelangen. Ist dies nicht möglich, müssen mit Mess- und Nachweisgeräten der Feuerwehr Messungen durchgeführt werden.

Stoffmessungen sind immer zeitintensiv, da ein Stoff häufig nur durch Ausschluss anderer Stoffe ermittelt werden kann. Bis zur Ermittlung der Stoffeigenschaften und der damit verbundenen Gefahren gilt immer die höchste Sicherheitsstufe an der Einsatzstelle (z.B. mindestens 50 m Abstand zum Objekt, Umluft unabhängiges Atemschutzgerät mit Vollschutzanzug, Durchführung nur von unbedingt erforderlichen Maßnahmen).   Während eines Gefahrstoffeinsatzes ist von den Einsatzkräften auf eine ausführliche Dokumentation des Einsatzverlaufs zu achten, denn oft kann die Kenntnis über den Umfang der Einsatzmaßnahmen zur Abschätzung der Gewässerverschmutzung und damit auch zur Festlegung der notwendigen Folgemaßnahmen dienen.   Zum Schutz der Umwelt vor wassergefährdenden Stoffen verfügt die Feuerwehr über verschiedenartige Pumpen, Schläuche, Lagerbehälter, Auffang- und Schöpfgeräte, Flüssigkeitssperren, Abdichtmaterial (z.

B. Holzkeile, Folien, pneumatische Dichtkissen), Bindemittel und Neutralisationsmittel.   Die Feuerwehr ist nicht in der Lage gefährliche Stoffe zu entsorgen oder verunreinigten Boden zu dekontaminieren. Dazu sind Spezialfirmen erforderlich, die die dazu nötige Ausrüstung und das Know-how besitzen. Neben der Beseitigung von aufgefangenen Stoffen, dem Abtransport von verunreinigtem Boden und der Reinigung eingesetzter Geräte ist nicht selten auch die Erstellung eines ökologischen Gutachtens erforderlich. Je nach Umfang der entstandenen Umweltschäden, kann es nach Gefahrgut-Unfällen erforderlich werden, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten.

Die Verantwortung dafür liegt in der Regel bei den unteren Naturschutzbehörden, die Kosten trägt der Verursacher.     7.3 Informations- und Hilfeleistungssysteme   Das Bewusstsein der Verantwortlichen der Allgemeinheit umfangreiche Informationen über gefährliche Stoffe zur Verfügung zu stellen, ist erst nach einer Reihe von Katastrophen aufgekommen. Noch heute sind nicht immer für alle Stoffe Informationen verfügbar. Hinzu kommt das Problem, dass ständig neue Stoffe dazu kommen.   Es ist daher dringend erforderlich Transparenz zu schaffen.

In der Vergangenheit sind einige bedeutende Kooperationen, Informationsdienste und Datenbanken entstanden, die Interessierte sowie Betroffene informieren und unterstützen. Auch die Bereitschaft der Hersteller von gefährlichen Stoffen ist gestiegen, Informationen zu sammeln und bei Bedarf abzugeben. Vor allem durch das starke Medieninteresse haben heute die Verantwortlichen ein großes Interesse bei Schadensfällen die Behörden und Bevölkerung umfassend zu informieren bzw. dies überhaupt zu können.   Auf dem kommerziellen Markt sind mehrere miteinander konkurrierenden Datenbanken zu Gefahrstoffen oder Gefahrgüter vorhanden. In vielen Fällen handelt es sich um Stoffdatenbanken, die sich eher an Experten wenden, als an qualifizierte Laien.

Im öffentlich-rechtlichen Bereich sind drei besonders wichtige Datenbanken im Einsatz:     Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) beim Umweltbundesamt Informations- und Kommunikationssystem gefährliche/umweltrelevante Stoffe (IGS) in Nordrhein-Westfalen Gefahrstoffdatenbank der Länder (Koordination Bundesanstalt für Arbeitsschutz)   Im Folgenden sollen einige wichtige Einrichtungen in Bezug auf Informationen über Gefahrstoffe beispielhaft dargestellt werden.     7.3.1 Rheinwarndienst Nach einem folgenschweren Unglück mit dem Insektizid Endosulfan im Jahr 1969 auf dem Rhein, trat 1970 der erste Alarmplan für den Rhein in Kraft. Heute existiert ein Rheinwarndienst, der von der Bezirksregierung Düsseldorf geleitet wird. Beim Rheinwarndienst laufen Informationen aus den verschiedensten Bereichen zusammen, die in Zusammenhang mit dem Fluss stehen.

Der Rheinwarndienst arbeitet in Kooperation mit der Wasserschutzpolizei, den Landesumweltämtern, den am Rhein ansässigen Gemeinden und Betrieben, den örtlichen Wasserwerken und zahlreichen Organisationen und Verbänden. International bestehen enge Kontakte zu den Rheinwarndiensten der Schweiz, Frankreich und den Niederlanden.   Beim deutschen Rheinwarndienst laufen wöchentlich etwa zwei Meldungen über Unfälle an oder auf dem Rhein auf. Diese werden dann sorgfältig überprüft und bei Bedarf wird der Rheinalarm nach einem festgelegten Alarmplan ausgelöst.     7.3.

2 Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) Seit 1982 hat der Verband der Chemischen Industrie (VCI) in enger Zusammenarbeit mit den Innenministerien der Länder ein flächendeckendes, freiwilliges Hilfeleistungssystem bei Unfällen mit Chemikalien in Deutschland aufgebaut. Das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) bietet qualifizierte Hilfe bei Transportunfällen mit chemischen Produkten. Das System ist vor allem für Polizei, Feuerwehr und Behörden ausgelegt, die bei einem Unfall mit gefährlichen Stoffen Informationen oder auch direkte Hilfe bei der chemischen Industrie anfordern können. Hierbei spielt es keine Rolle von welchem Hersteller ein Stoff kommt.   Heute sind ca. 130 deutsche chemische Unternehmen an TUIS beteiligt.

Seit 1990 haben sich mehrere nationale Chemieverbände zusammengeschlossen und über den europäischen Chemieverband (CEFIC) ein gemeinsames Konzept erarbeitet. Im „International Chemical Environment“-Programm (ICE) sind alle nationalen Hilfeleistungssysteme erreichbar. Die Mitgliedsunternehmen sind rund um die Uhr über die TUIS Notrufzentralen erreichbar. TUIS ist in drei Hilfeleistungsstufen unterteilt:   1. Stufe: Beratung durch Experten am Telefon Bei einem Unfall können die Einsatzkräfte bzw. die Leitstelle über TUIS eine Werkfeuerwehr oder einen Spezialisten erreichen.

Reicht diese Hilfe nicht aus, können Fachleute alarmiert werden, die über spezielle Kenntnisse über das betreffende Produkt verfügen. Die Leistungen der Stufe 1 sind kostenlos.   2. Stufe: Beratung durch Experten am Unfallort Befindet sich ein TUIS Mitgliedsunternehmen in der Nähe des Unfallortes, ist es möglich, dass ein Fachberater oder ein Expertenteam die Arbeit des verantwortlichen Einsatzleiters unterstützen.   3. Stufe: Technische Hilfeleistung am Unfallort Sind die örtlichen Einsatzkräfte technisch und personell nicht in der Lage einen Unfall in den Griff zu bekommen, können TUIS Werkfeuerwehren mit speziellem Personal und Gerät an der Unfallstelle aushelfen.

  Die Zahl der TUIS Hilfeleistungen steigt trotz sinkender Transportunfälle ständig an. Inzwischen ist TUIS eine allgemeine Auskunft für Unfälle mit chemischen Produkten, die seit ihrem Bestehen über 15.000 Mal in Deutschland in Anspruch genommen wurde. (vgl. VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE 1997)     7.3.

3 Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) Dem Umweltbundesamt wurden mit seinem Errichtungsgesetz von 1974 unter anderem die Aufgaben übertragen, ein Umweltplanungs- und -informationssystem aufzubauen, dazu gehört die Datenbank Gefahrstoffschnellauskunft (GSA). Ihre Aufgabe ist es, einheitliche und fachlich abgesicherte Informationen über Eigenschaften gefährlicher Stoffe und Güter bereitzustellen. Die Informationen sollen dabei möglichst für jedermann leicht verständlich und für die Praxis verwendbar sein. Neben allgemeinen chemischen und physikalischen Grunddaten sind auch spezifische Informationen über die Gefahren, die von einem Stoff ausgehen, erfasst.   Die GSA ist seit Dezember 1989 im Einsatz. Sie umfasst über 10.

000 unterschiedliche Stoffe und Güter und setzt sich u.a. aus folgenden Teildatenbeständen zusammen: Daten des Handbuches der gefährlichen Güter von G. Hommel System CHEMIS (Chemikalieninformationssystem von Bundesgesundheitsamt und UBA) System BIG (Brandweer-Informatiecentrum Gevaarlijke Stoffe, Geel, Belgien) Daten der Feuerwehren der Bundesrepublik Deutschland RESY (Rufbereitschafts- und Ersteinsatzinformationssystem)   In Zukunft sollen auch die Daten der Gefahrstoffauskunft der Länder in die GSA mit eingehen. Für das Jahr 2001 soll außerdem die Abfrage der Datenbank über das Internet ermöglicht werden.    7.

3.4 Geographische Informationssysteme (GIS)Im Bereich der Leitstellentechnik ist der Einsatz von GIS inzwischen weit verbreitet. Vor allem Routing-Systeme , mit denen auch gleichzeitig Datenbankabfragen zu Objekten durchgeführt werden können sind im Einsatz. Die Datenbanken enthalten in der Regel Informationen zu Orten und Straßen aber auch Systeme, bei denen Abfragen zu einzelnen Betrieben und den dort benutzen Stoffen möglich sind, werden zunehmend installiert. Ein Problem stellt die uneinheitliche Datenstruktur dar. Bundesweit gibt es noch keine Regelung über die Art und den Umfang der Daten, so dass jeder Landkreis sein eigenes maßgeschneidertes System betreibt.

  Für den Gefahrgut -Einsatz ist es mit einigen GIS möglich, Gefahrenfelder, z.B. Schadstoffausbreitungen (in der Luft) oder Explosionswirkungen, zu bestimmen. Für die Ausbreitung von wassergefährdenden Stoffen im Boden und Grundwasserbereich gibt es bisher kaum verwendbare Lösungen. Das Problem liegt hier vor allem in den ungeheuren Datenmengen, die für solche Abschätzungen bekannt sein müssen.   Eine anwendbare Lösung, nicht nur bei der Hilfe zur Entscheidungsfindung bei Schadensfällen, sondern auch z.

B. zur optimalen Routenfindung bei Transporten von wassergefährdenden Stoffen, bieten sogenannte Grundwasserempfindlichkeitskarten. Sie bieten die Möglichkeit die Grundwasserverhältnisse zu bewerten und besonders gefährdete Bereiche zu ermitteln. Solche Systeme befinden sich derzeit noch in der Versuchsphase und sind daher nur punktuell vorhanden.    8. Schlussbetrachtung  „Wassergefährdende Stoffe“ ist ein Thema, das sehr schwer zu fassen ist.

Es bildet einen eigenen Komplex innerhalb der Gefahrstoffe, ist aber trotzdem mit fast allen Themen verknüpft. In der Literatur wird der Begriff „wassergefährdender Stoff“ zudem nicht einheitlich verwendet. Die Einordnung erfolgt häufig zusammen mit gefährlichen Stoffen oder Eigenschaften wie „toxisch“ oder „umweltgefährdend“.   Für die Öffentlichkeit aufbereitetes Material zum Thema ist eher kaum vorhanden. Selbst verständlich aufgearbeitete Übersichten über die unüberschaubare Zahl von technischen Regeln, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze sind noch immer Mangelware. Trotz oder gerade wegen dieser großen Anzahl von Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen.

In über 50 % der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ist menschliches Versagen die Ursache, es kommt ständig zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen. Daher ist es unbedingt erforderlich einheitliche, für den „Normalbürger“ verständliche Regelungen und Informationen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu erarbeiten. Literaturverzeichnis  BAM, PROJEKTGRUPPE DATENBANK GEFAHRGUT 2000: Tagungsband über den Workshop zur Datenbank Gefahrgut am 4. Mai 2000 in Bonn im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BECK – TEXTE, 1999: Umweltrecht, 11. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag BIRETT, K. 1990: Umgang mit Gefahrstoffen, ecomed BORK, J.

/ ECKHARDT, H. 1997: Statistik der Unfälle bei der Lagerung und beim Transport wassergefährdender Stoffe 1992 bis 1995, in: Wirtschaft und Statistik 12/97, StBA, Bonn BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN (Hrsg.), 2000: Die Beförderung gefährlicher Güter, 11. Auflage BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN (Hrsg.), 1992: Die Beförderung gefährlicher Güter, 7. Auflage DORIAS, H.

1984: Gefährliche Güter, Springer-Verlag GRUNEWALD, K. 1997: Großräumige Bodenkontaminationen; Wirkungsgefüge, Erkundungsmethoden und Lösungsansätze, Springer Verlag HAUSMANN, M. 2000: Trinkwassergewinnung und -aufbereitung, Vechta HOCK, B./ ELSTNER, E.F. (Hrsg.

) 1984: Pflanzentoxikologie, Der Einfluss von Schadstoffen und Schadstoffen auf Pflanzen, Wissenschaftsverlag INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN 1991: Feuerwehr-Dienstvorschrift 14 „Gefährliche Stoffe und Güter“, Kiel INSTITUT WASSERGEFÄHRDENDER STOFFE AN DER TU BERLIN 1988: Symposium: Umweltsicherheit beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, in: IWS – Schriftenreihe, Band 4, Erich Schmidt Verlag JACOBS, A-K 1999: Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe, Vechta MACIEJEWSKI, J. 1996: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Kapitel 5.1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, DVWK, Universität Hannover LANDESREGIERUNG MECKLENBURG-VORPOMMERN 1993: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), Schwerin MÜLLER, N. 1998: Lagerung wassergefährdender Stoffe, in: WAP 1/98 NIEDERSÄCHSISCHE LANDESREGIERUNG 1997: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), Hannover NIEDERSÄCHSISCHES UMWELTMINISTERIUM 1993: Wasserschutzgebiete in Niedersachsen, Hannover ROTH, Stand 1993: Wassergefährdende Stoffe, Band 1-3, ecomed STATISTISCHES BUNDESAMT 1999: Statistik der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen 1997

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