Pränataldiagnostik
Pränataldiagnostik
und
Präimplantationsdiagnostik
Pränataldiagnostik (PD) :
während der Schwangerschaft (12-16 SSW), in D. erlaubt
Ausführliche Beratung notwendig, gibt Eltern die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie ein behindertes Kind wollen oder nicht
Gründe für PD:
Alter der Mutter, über 35 Jahren steigt das Risiko von Trisomie 21 rapide an
Bei „Risikofamilien“, wenn bereits vorher in der Familie von Vater oder Mutter Erbkrankheiten aufgetreten sind
Wenn bereits eigene Kinder mit Gendefekten oder Erbkrankheiten vorhanden sind
Unspezifische Ängste
Methoden:
Ultraschall (im 2. Monat lässt sich z.B. bereits das Marfan-Syndrom erkennen)
Fruchtwasseruntersuchung (Amniocentese)
Nabelschnurblutentnahme
Þ Gefahr der Fehlgeburt
Abtreibung, wenn:
Schwere Fehlbildung des Kindes zu erwarten ist bzw. zu erkennen ist
Schwere geistige Behinderung zu erwarten ist
Stoffwechselkrankheiten zu diagnostiziert werden, die einen frühen Tod des Kindes zur Folge haben
Und deshalb das weitere Austragen der Schwangerschaft der Mutter unmöglich ist, zur Abwendung von mütterlichen Schäden.
( § 218 „Wohl der Mutter steht im Vordergrund“)
Rechtlich:
1,1 GG: Schutz menschlichen Lebens, auch vor der Geburt
1.10.95, Neufassung von § 218 StGB:
Embryopathische Indikation wird zusammengelegt mit medizinischer Indikation Þ „ nicht rechtswidrig“, „Abbruch bis zur Geburt legitim“
Präimplatationsdiagnostik (PID):
Voraussetzung ist in vitro Fertilisation. Findet statt, vor Einsetzten der befruchteten Eizelle in Mutterleib( es besteht noch keine Schwangerschaft). Im 8-Zellstadium wird Embryo Zelle entnommen und untersucht.
In Deutschland gesetzlich verboten.
Gründe dieselben wie bei PD.
Ziel: Diagnostik bereits am Embryo im Reagenzglas.
Es werden nur gesunde Embryonen transplantiert.
Problem: „Selektion“- Schwangerschaft auf Probe
Wenn Erbkrankheit, dann erfolgt gar keine Transplantation Þ keine
Abtreibung mehr nötig, „Tötung“ der Embryonen mit Erbkrankheiten
( Frage: Wann beginnt menschliches Leben?, ist behindertes Leben
lebenswert?)
Rechtlich:
1.1GG
1.1.
91, EschG: absoluter Schutz des Embryo ab Kernverschmelzung
28.5.93,Urteil des 2. Senats des BundesVerfger.: Leben des Ungeborenen hat Vorrang vor der Selbstbestimmung
Vorteile:
psychische Belastung für Mutter geringer, da keine Schwangerschaft und so noch keine Bindung zu Kind
Vermutung: leiden des Kindes geringer , da Embryo noch nichts spürt ( keine Nervenzellen) , Fötus von 28 Wochen bei Abtreibung schon.
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