Anklage bärlachs - der richter und sein henker
Anklageplädoyer
Was haben wir hier heute nun also gehört? Über den Angeklagten und wieso er heute hier ist?
Fassen wir die Verteidigung mal in einem Satz zusammen: Er konnte nichts dafür. Er war ein armer junger Mann, betrunken, und konnte ja nicht ahnen, dass sein Gegenüber diese, an sich doch so kindische und theoretische, Wette eingehen und aufrecht erhalten würde... Niemals hätte er sich denken können, dass seine bloße Aussage, es gäbe kein perfektes Verbrechen, die ja nun wirklich nur sein gesamtes Leben bestätigt und uns zeigt, was für ein großartiger Polizist er ist, er lebt diese These. Aber genau da liegt das Problem.
Der Angeklagte lebte diese These und so mit auch die Wette. Er brachte sich in Gefahr, was wir ihm kaum vorhalten können, jedem ist es gestattet, sich selbst zu schädigen. Aber Tatsache ist, dass er nicht nur sein Leben gefährdete, wissentlich lies er einen Untergebenen in die "Höhle des Löwen" laufen.
Wir haben gehört, dass der bereits verstorbene Herr Gastmann ach so gefährlich ist, und der Angeklagte die Welt nur habe beschützen wollen. Nett von dem Angeklagten..
. Aber hat er nicht den ebenfalls verstorbenen Herr Schmied zu eben diesem geschickt? Außerhalb der Dienstzeit, auf "eigene Verantwortung", ohne die Verantwortung zu übernehmen, ohne, dass Schmied sich der Gefahr bewußt gewesen wäre, ohne dass er alle Informationen gehabt hätte, die der Angeklagte hätte liefern können, um das Leben zumindest ein wenig sicherer zu machen. Aber nein, das erschien dem Angeklagten nicht notwendig. Wieso auch? Er hat ja offensichtlich genug bewiesen, dass ihm das Leben anderer nicht viel wert ist.
Zuerst in der uns allen bekannten Wette vor vielen Jahren. Noch so betrunken, er hat die Wette gehalten, bei der es um das Leben eines Menschen ging, er hat in Kauf genommen, was der jetzt verstorbene Gastmann tat und er hat offenbar niemals auch nur in Erwägung gezogen, sich aus der Wette zu verabschieden, sich freizusprechen von der Wette oder sich geschlagen zu geben.
Bereits nach einem Mord hätte er sich geschlagen geben können, wer weiß, wie viele Verbrechen hätten verhindert werden können. Aber lassen Sie uns weggehen von Spekulationen und moralischen Anklagen, denn, was ich in diesem Fall für außerordentlich bedauernswert halte, wir können niemanden richten, weil er unmoralisch handelte.
Aber wir wären ja heute nicht hier, wenn der Angeklagte nichts getan hätte, als unmoralisch zu handeln. Er hat den Tod mehrerer Menschen verursacht, und daran gibt es nichts schön zu reden. Der Angeklagte nahm scheinbar alles in Kauf, was passierte, solange er sein Großziel erreichen konnte. Vier Menschen sind definitiv und ohne jedes hinein interpretieren durch den Angeklagten zu Tode gekommen.
Nicht direkt, aber sehr wohl direkt von ihm ausgehend.
Nach langwieriger Behinderung der Ermittlungen und der Staatsgewalt durch das Zurückhalten von Beweisen hat er den Tod Gastmanns, seiner beiden Leibwächter und seines Untergebenen Tschanz nahezu inszeniert.
Er hätte Tschanz vor Gericht bringen können und der Gerechtigkeit des Staates übergeben können. Er hätte Gastmanns Verbrechen anklagen können, dank mehrerer Beweise, die er dummer weise in seinem eigenen Haus aufbewahrte und deren Existenz er seinen Vorgesetzten verschwieg. Er hätte..
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Aber der Angeklagte hat nicht, er hat Tschanz durch Drohungen und Andeutungen so weit getrieben, dass er hinging und Gastmann und seine Leibwächter ohne wahrhaftigen Grund, sondern nur wegen von dem Angeklagten beschworenen und illusionärem Anlaß, erschoß. Hierbei wurde auch er selbst verletzt.
Doch die weitaus schlimmere Bestrafung in seiner Liste der Selbstjustiz hatte der Angeklagte längst ersonnen. Und so trieb er Tschanz mit einem grotesk inszenierten Schauspiel bis in den Selbstmord.
Wir sind heute nicht hier, um Tschanz Verbrechen zu verurteilen, sondern das eines Mannes, der das Gesetz größenwahnsinnig in die eigene Hand nahm, verdrehte und mißbrauchte.
Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht im Sinne von §26 StGB als Anstifter zum Mord, nach §211 Abs. 2.
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