Indizierung in deutschland
Allgemein
Indizierung soll Kinder vor Medien schützen, „die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden“. Wurde ein Medium indiziert, so darf dieses Kindern nicht mehr zugänglich gemacht werden, es darf nicht öffentlich verkauft werden und es darf nicht in Kindern zugänglichen Räumen, Zeitschriften oder ähnlichem beworben werden.
Medien, die indiziert werden können
Indiziert werden können alle Medien, die einen Inhalt (zum Beispiel Rassenhass) vermitteln können. Im wesentlichen sind das:
Bücher, Comics, Zeitschriften, Flugblätter und ähnliches
Schallplatten, Kassetten, Audio- und Daten CDs
Brett- und Kartenspiele
Computerspiele
Videofilme
Institutionen
Im wesentlichen kann nur die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BpjS) Medien indizieren. Andere Institutionen wie die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) können lediglich Empfehlungen aussprechen. Nähere Erläuterungen zu diesen Behörden siehe unten.
Indizierungsgründe
Medien können aufgrund von 5 Kriterien indiziert werden:
Aufgrund von Gewaltdarstellung:
Mit Gewaltdarstellung hat die BpjS am häufigsten zu tun. In dieser Kategorie werden vor allem Videofilme und Computerspiele indiziert. Verrohend wirkt Gewalt dann, wenn sie als vorrangiges Konfliktlösungsmittel, als völlig selbstverständlich oder um Ihrer selbst Willen und detailliert dargestellt wird. (Beispiele: Das Computerspiel "Quake2" oder der Film "Scream- Schrei")
Aufgrund von Verherrlichung der NS-Ideologie oder des Rassenhasses:
Rechtsradikale und neonazistische Schriften (vor allem Bücher, Schallplatten und neuerdings auch Computerspiele) sind dazu geeignet Jugendliche und Kinder sozial zu desorientieren. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn: für die Idee des Rassenhasses oder des Nationalsozialismus geworben wird; die Tötung von Millionen Menschen im Dritten Reich geleugnet wird, oder Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder oder Märtyrer dargestellt werden.
Aufgrund von Kriegsverherrlichung:
Wenn Krieg als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen, bzw.
wenn Kriegsfolgen verharmlost werden, besteht eine jugendgefährdende Kriegsverherrlichung.
Aufgrund von Pornographie:
Ein Medium, dass sexuelle Vorgänge aufdringlich in den Vordergrund stellt oder z.B. Frauen als Sexobjekte darstellt gilt als pornographisch und kann deswegen indiziert werden. In diesem Bereich beanstandet die BPjS vor allem Zeitschriften und Bücher.
Aufgrund von Aufforderung zum Drogenkonsum:
Medien, die Drogenkonsum als etwas Schönes und Anstrebenswertes darstellen, können von der BPjS indiziert werden.
In den Jahren 1983-1991 wurden indiziert wegen:
Erläuterung:
Jahr
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
gesamt
Gewalt
283
254
240
199
240
265
206
225
149
2061
Rassen-hass usw.
9
4
11
8
23
10
17
9
10
101
Drogen
7
2
-
2
-
2
1
-
2
16
Indizierungsfolgen
„Ist die Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, unterliegt sie bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. (...).
Ein Verstoß gegen die Vorschriften wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) geahndet“Ist ein Medium indiziert, so gelten folgende Bestimmungen:
Das Medium darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
Das bedeutet, dass niemand außer den Erziehungsberechtigten Minderjährigen den Inhalt eines indizierten Mediums zeigen darf. So macht sich sowohl derjenige strafbar, der Kindern aus indizierten Büchern vorliest, als auch derjenige, der ein indiziertes Computerspiel startet und Jugendliche beim Spielen zuschauen lässt. Außerdem dürfen indizierte Medien nur an Orten ausgestellt und verkauft werden, die von Minderjährigen nicht einsehbar oder nicht betretbar sind, d.h. "unter dem Ladentisch".
Im Versandhandel(das Alter des Kunden ist schwer zu überprüfen), in einer öffentlichen Leihbücherei oder im Kiosk(der Kunde betritt das Geschäft nicht) dürfen indizierte Medien nicht verkauft werden
Ein indiziertes Medium darf in der Öffentlichkeit nicht beworben werden:
Straffrei ist Werbung für jugendgefährdende Schriften nur, wenn diese in einem Raum erfolgt, zu dem nur Erwachsene Zutritt haben. In keinem Fall darf mit dem Tatbestand der Indizierung geworben werden.
Ausnahmen
Nicht alles, was jugendgefährdend ist, darf auch indiziert werden:
Medien allein aufgrund ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts zu indizieren ist nicht erlaubt. Hat ein Medium allerdings verfassungsfeindlichen Inhalt, so gilt diese Bestimmung nicht.
Der Kunstfreiheit kann Vorrang vor dem Jugendschutz gewährt werden. Die Entscheidung, ob die Jugendgefährdung so schwer ist, dass ein Kunstobjekt indiziert werden darf, muss in jedem Fall neu getroffen werden.
Ist ein Thema von öffentlichem Interesse, so kann dieses Vorrang vor dem Jugendschutz haben. So darf zum Beispiel in einer Fernsehreportage eine grausam entstellte Leiche gezeigt werden, wenn die Öffentlichkeit um Mithilfe bei der Aufklärung dieses Verbrechens gebeten wird.
Außerdem haben Wissenschaft, Forschung und Lehre immer Vorrang vor dem Jugendschutz, solange die Autoren das Wesentliche erfassen, sorgfältige Beobachtungen anstellen und Tatsachen genau wiedergeben.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS)
Aufbau und Organisation der BPjS
Ehrenamtliche Beisitzer
Die Ehrenamtlichen Beisitzer werden in 2 Gruppen eingeteilt
Hauptberufliche Mitarbeiter
„Die BPjS ist eine selbständige Bundesbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BmFSFJ) zugeordnet.“
„Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an Weisungen gebunden“
Dies soll sicherstellen, dass die Mitglieder der BPjS nicht von einer Ihnen übergeordneten Behörde kontrolliert werden.
40 Länderbeisitzer werden von der jeweiligen Landesregierung für 3 Jahre ernannt.
50 Gruppenbeisitzer werden auf Vorschlag Ihrer Verbände von der BmFSFJ für 3 Jahre berufen.
Sie kommen aus 8 Kreisen:
Kunst
Literatur
Buchhandel
Verleger
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Lehrerschaft
Kirchen
Zu den Hauptberuflichen Mitarbeitern zählen:
Die Vorsitzende (seit1991 Elke Monssen-Engberding
Ihre Stellvertreter
8 weitere Mitarbeiter
Sie werden vom BmFSFJ für jeweils 3 Jahre bestellt
Die Bundesprüfstelle besteht aus:
Die Beisitzer und die Vorsitzende sind nur dem Gesetz unterworfen, Ihre Unparteilichkeit ist oberste Pflicht. Sie müssen objektiv werten.
Ablauf des Indizierungsverfahrens
Antragsberechtigte Behörden
Die BPjS darf nur auf Antrag tätig werden. Alle Jugendämter und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind dazu berechtigt, einen schriftlichen, begründeten Antrag bei der Bundesprüfstelle einzureichen.
Aus der Begründung sollte hervorgehen, aufgrund welcher Aspekte der Antragsteller der Meinung ist, dass das Medium jugendgefährdend ist. Wird ein Antrag eingereicht, so muss die Bundesprüfstelle entscheiden, ob der Antrag berechtigt ist. Ist der Antrag berechtigt, so tagt eines der beiden Gremien (12er- und 3er-Gremium), um darüber zu entscheiden, ob das Medium aufgrund der in 1.3 genannten Gründe auf minderjährige verrohend wirkt.
Das 12er-Gremium
Über die Jugendgefährdung eines vorgelegten Prüfobjekts entscheidet normalerweise das 12er-Gremium. Dieses setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden oder Ihrem Stellvertreter, drei Länderbeisitzern und acht Gruppenbeisitzern (aus jeder der in 2.
1 genannten Gruppen einer). Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.
Natürlich müssen vor dem Verfahren die Betroffenen (also zum Beispiel der Autor und der Verleger eines potentiell jugendgefährdenden Romans) informiert und eingeladen werden.
Die Sitzungen des 12er-Gremiums finden monatlich statt, es werden aus den oben genannten Gruppen jeweils ein Hauptbeisitzer sowie zwei Vertreter eingeladen, um der Entscheidung eine breitere Grundlage zu geben. Das Gremium ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Indizierung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Beisitzer dafür sind.
Dies bedeutet, dass bei Anwesenheit von 11 oder 12 Beisitzern zur Indizierung acht Stimmen nötig sind, bei Anwesenheit von 10 oder 9 Beisitzern sieben Stimmen. Die Entscheidung tritt aber erst mit Veröffentlichung des monatlich erscheinenden Bundesanzeigers in Kraft.
Das 3er-Gremium
In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung, wird über die Indizierung im 3er-Gremium entschieden. Dabei müssen die Vorsitzende, ein Beisitzer aus wahlweise der Gruppe Kunst, Literatur, Buchhandel oder Verleger, sowie ein weiterer Beisitzer anwesend sein. Die Ent-scheidung des Gremiums muss einstimmig sein, falls die Indizierung vom 3er-Gremium abgelehnt wird, wird das Medium dem 12er-Gremium vorgelegt. Das 3er-Gremium hat nicht die Möglichkeit die Indizierung abzulehnen.
Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Erst damit wird die Indizierung rechtskräftig
Indizierung
Nicht jugend-gefährdend
Indizierung
Offensichtlich keine Jugend-gefährdung
Inhaltsgleich zu bereits indiziertem Medium (z.B. nur Name geändert)
Feststellung durch die BPjS
Gilt automatisch als indiziert
Prüfung im 3er-Gremium
Prüfung im 12er-Gremium
Potentiell jugendgefährdend
Offensichtlich schwer jugendgefährdend
Jugendamt, Ministerium oder Staatsanwaltschaft schickt Medium an die BPjS und beantragt Indizierung
Auch die im 3er-Gremium getroffene Entscheidung tritt erst mit Veröffentlichung des Bundes-anzeigers in Kraft.
Zusammenfassung:
Die Geschichte der Bundesprüfstelle
Da nach Meinung der Bundesregierung Kinder und Jugendliche vor „sozialethisch desorien-tierenden“ Medien geschützt werden müssen, wurde 1953 das “Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953 in Kraft trat.
Die BPjS hatte ihre erste Sitzung am 14. Mai 1954, die erste Indizierung fand am 15. Juni 1954 statt. Das GjS wurde mehrfach geändert, so wurde zum Beispiel am 2. März der Paragraph 6 dahingehend verändert, dass auch gewaltverherrlichende Schriften als jugendgefährdend eingestuft werden. 1978 wurde festgelegt, dass nicht nur die Obersten Jugendbehörden der Länder, sondern alle Jugendämter einen Antrag auf Indizierung stellen können.
Die letzte Änderung war die Umbenennung des GjS in „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“.
Sonstige Behörden
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
Die FSF ist ein Zusammenschluß der Fernsehsender DSF, Kabel 1, n-tv, Premiere, ProSieben, RTL, RTL П, Sat 1, SuperRTL, tm3 und VOX. Der Vorstand der FSF setzt sich ausschließlich aus Sendervertretern zusammen. Die Prüfungen werden von von den Sendern unabhängigen Prüfern durchgeführt.
Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn ein Mitgliedssender einen Antrag im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Sendezeit und legt ggf. die Gutachten anderer Institutionen (der Freiwilligen Selbstkontrolle Filmwirtschaft oder der BPjS) bei.
Der Prüfungsausschuß besteht aus 3 Personen, dieser kann dem Antrag des Senders folgen und der vorgesehenen Sendezeit zustimmen. Er kann aber auch eine spätere Sendezeit empfehlen und eine Sendezeit mit Auflagen (z. B. Schnittbearbeitung, Ausstrahlung nur an Wochenenden) verbinden. Die Ausstrahlung kann auch ganz abgelehnt werden. In jedem Fall muss die Entscheidung einstimmig sein.
Ist der Sender mit der Ent-scheidung nicht einverstanden, so kann Berufung eingelegt werden. Der Berufungs-ausschuß besteht aus sieben Personen, es gilt die Mehrheitsentscheidung.
Die FSF-Mitgliedsender haben sich verpflichtet, die Gutachten und Empfehlungen bei ihrer Programmgestaltung zu beachten. Beachtet ein Sender die Auflagen viermal nicht, so wird ein Ausschlußverfahren eingeleitet.
Prüfergebnisse der FSF (Stand Oktober 1999):
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Die USK wurde am 1.10.
1994 gegründet und hat seitdem 3.500 Titel aus dem Computer- und Videospielebereich geprüft. Es werden nur interaktive Medien auf Antrag des Produzenten geprüft. 90% aller PC-Spiele, die im Moment erhältlich sind wurden von der USK geprüft. Eingereichte Medien werden von 3 Prüfern im Hinblick auf Jugendgefährdung getestet, danach wird über die Alterseinstufung entschieden („nicht geeignet unter..
. Jahren“).
Meinung unterschiedlicher Gruppen zur BPjS und Indizierung (am Beispiel von Computerspielen)
Meinung der Jugendlichen
Die meisten Jugendlichen fühlen sich durch die Arbeit der BPjS bevormundet. Vor allem Computerspieler, die gerne Actionspiele spielen werden von der Indizierung oft hart getroffen. Viele Computerspiele -Hersteller machen sich nicht die Mühe eine ordentlich lokalisierte Fassung ihres Spieles auf den deutschen Markt zu bringen. Sie färben nur das Blut um und erwähnen in den Handbüchern, dass man nicht auf Menschen, sondern auf Außerirdische und Roboter schießt.
Dadurch geht oft die Atmosphäre eines Spiels verloren. Erwachsene Spieler können dann entweder auf die meist englische Originalversion dieser Spiele zurückgreifen oder die nicht entschärften Spiele „unter dem Ladentisch“ kaufen. Minderjährige haben allerdings nur eine legale Möglichkeit an diese Spiele zu kommen: sie müssen ihre Eltern davon überzeugen, ihnen diese Spiele zu kaufen. Die meisten Jugendlichen wählen allerdings den bequemeren und billigeren Weg: sie lassen sich die Spiele von jemanden der sie schon hat raubkopieren.
Viele Spieler sind so wütend auf diese Art des Jugendschutzes, dass sie der BPjS die alleinige Schuld dafür geben. Vor allem im Internet kann man Sätze lesen wie: „.
.. ist die BPjS eine Organisation verbohrter Männer, die jeden erdenklichen Fleck roter Körperflüssigkeit in Spielen umfärbt...“ oder „.
.. doch dann kamen die Götter mit dem Rotstift an die Reihe!“. In einer Umfrage der Zeitschrift Gamestar sagten die Hälfte der Befragten, dass sie die Gewaltdarstellungen nicht beachte, ein Viertel (!) bestätigten, dass ihnen die gezeigte Gewalt gefällt, der Rest fühlt sich durch die Gewaltdarstellung gestört.
In einem Gespräch zwischen 3 Jugendlichen und der Vorsitzenden der BPjS wird deutlich, dass Actionspiele von Jugendlichen vor allem zum Abreagieren genutzt werden und die übertriebene Gewaltdarstellung in diesen Spielen eigentlich nicht notwendig wäre. Außerdem sind die Jugendlichen der Meinung, dass sie sich ganz gut alleine schützen können, und wollen selbst beurteilen, ob ein Spiel auf sie verrohend wirkt.
Auch wurde die kritisiert, dass man indizierte Spiele erst mit 18 und nicht mit 16 Jahren kaufen kann. Einer der drei Jugendlichen sagte: „Ich verstehe nicht, warum man sich mit 16 Zigaretten und Bier kaufen darf, aber nicht alle Spiele“, ein anderer meinte: „In Österreich, wo viele Actionspiele ab 15 oder 14 freigegeben sind, rennen ja auch nicht die ganzen Jugendlichen mit der Kettensäge in der U-Bahn herum.“
Die meisten Minderjährigen stört es vor allem, dass ihnen das vorenthalten wird, was in anderen Länder als normal gilt. Auch wollen viele Minderjährige Spiele wie Half-Life über das Internet mit Spielern auf der ganzen Welt spielen, dies scheitert aber oft daran, dass die deutsche Version zu der englischen inkompatibel ist.
Dies alles trägt dazu bei, dass viele enttäuschte Computerspieler immer öfter die BPjS übel beschimpfen, vor allem nach der Indizierung des 3D- Actionspieles Quake2, dessen Vorgänger auch indiziert wurde.
Wissenschaftliche Erkenntnisse
Zur Zeit liegt eine wissenschaftliche Studie aus Australien vor, in der es heißt: „Es gibt im Vergleich zu Fernsehen und Filmen im Bereich der Computerspiele immer noch relativ wenig Untersuchungen, die vorliegenden allerdings bestätigen die Ängste vor negativen Auswirkungen nicht.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Computerspiele aggressives Verhalten auslösen oder fördern, süchtig machen, das Familienleben oder die Schulleistung beeinträchtigen... Das bedeutet, man muss Computerspiele nicht unter der Voraussetzung sehen, dass diese Form der Unterhaltung problematisch ist“ Dazu sagte der australische Generalstaatsanwalt Daryl Williams: „Ich freue mich, sagen zu können, dass es keinen Beleg zur Unterstützung der Ängste gibt, dass das Spielen von Computerspielen signifikant zur Aggression in diesem Land beiträgt.“
Eine Untersuchung von Herrn Professor Fritz belegt allerdings, dass gewaltverherrlichende Spiele das Mitleidsempfinden von Jugendlichen erheblich reduzieren können.
Insgesamt gibt es aber nicht sehr viele Studien über den Zusammenhang zwischen brutalen Computerspielen und Aggressivität.
Standpunkt der Presse
Die Pressefreiheit ist durch das Grundgesetz gewährleistet, doch auch dieses Recht stößt dort an seine Grenzen, wo ein andere Rechte verletzt wird. Diese Rechte sind im Fall der Pressefreiheit das Jugendschutzgesetz und das Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung. Wegen dieser Einschränkungen dürfen Zeitungen und Zeitschriften nicht frei über indizierte Medien berichten, da ihnen dies als Werbung ausgelegt werden kann, die durch das GjS verboten ist. So dürfen zum Beispiel Spielemagazine keinen Testbericht über indizierte Spiele bringen, auch wenn er noch so objektiv ist. Der Test könnte ihnen als Werbung ausgelegt, das Heft beschlagnahmt werden. Erweist sich die Beschlagnahmung später als ungerechtfertigt, so ersetzt niemand dem Verlag den finanziellen Schaden, der dadurch entsteht.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Spiel zum Zeitpunkt der Drucklegung schon indiziert war oder nicht, entscheidend ist der Zeitpunkt des Erscheinens am Kiosk. Kein Wunder, dass sich viele Redakteure über die Werbebeschränkung ärgern.
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