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  Die europäische kommission

Die Europäische Kommission   Der äußere Rahmen   Die Kommission hat 20 Mitglieder (Kommissare), die von den Mitgliedsländern entsandt werden, wobei mindestens ein und höchstens zwei Kommissare von einem einzigen Land entsandt werden. Vor der Erweiterung der EU auf mehr als 20 Mitglieder müssen neue Regeln für die Organisation der Organe gefunden werden. Ernennungsverfahren: Die Regierungen der EU-Länder benennen den Präsidenten der Kommission und in Abstimmung mit ihm die übrigen Kommissare provisorisch. Für die endgültige Ernennung ist die Zustimmung des EP nötig. Der Amsterdamer Vertrag, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat, sieht vor, daß bereits die Ernennung des Kommissionspräsidenten, welcher auch Mitglied des Europäischen Rates ist, der Zustimmung des EP bedarf, sowie eine stärkere politische Führung der Kommission durch deren Präsidenten als bisher.

Die Amtszeit der Kommission währt fünf Jahre (der fünfjährigen Wahlperiode des EP entsprechend). Das EP kann der Kommission das Mißtrauen aussprechen und sie geschlossen zum Rücktritt zwingen.   Die Verwaltung ist in 24 Generaldirektionen (etwa vergleichbar mit den Ministerien) gegliedert. Zudem unterstehen der Kommission zehn wichtige Dienststellen (z.B. ein Juristisches Amt) sowie Außenstellen und Forschungseinrichtungen in den Mitgliedsstaaten.

Der Beamtenapparat umfaßt etwa 16300 Beamte, darunter 2500 Übersetzer u. Dolmetscher, die in die amtlichen Sprachen aller Mitgliedsländer übersetzen.   Die Kommission, deren Sitz in Brüssel ist, unterhält Vertretungen in den Mitgliedsstaaten der EU und Delegationen in 122 anderen Staaten. 165 Staaten, die diplomatische Beziehungen zur EU unterhalten, sind durch Missionen in Brüssel vertreten. Somit vertritt die Kommission die EU in den internationalen Organisationen.   Die Kommission verabschiedet im Jahr einige tausend Rechtsakte, vor allem Durchführungsbestimmungen der EU-weit gültigen Gesetze.

Die Arbeit der Kommission   Initiativrechte   Die Kommission hat das alleinige Recht, Gesetzentwürfe (sog. Vorschläge) einzubringen, wobei der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Kommission auffordern können, dies zu tun. Erst nach dem Vorliegen des Vorschlages kommt es zum Abstimmungsverfahren zwischen Rat und Parlament. Aufgrund dieser Umstände gilt die Kommission als „Motor“ der Gemeinschaft.   Exekutivrechte   Die Kommission setzt in die Tat um, was die erlassenen Rechtsakte verlangen. Soweit es sich nicht der Rat vorbehält, kann sie Durchführungsvorschriften erlassen.

Sie kann zudem Bußgelder gegen einzelne (z.B. Unternehmen) verhängen.   Die Kommission stellt den Vorentwurf für den Haushalt auf und wirkt bis zu dessen Verabschiedung mit. Danach werden alle Finanzmittel von der Kommission verwaltet. Der größte Teil des Haushalts fließt in verschiedene Fonds, die von der Kommission verwaltet werden.

  Die Fonds: Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), mit dessen Hilfe die gem. Agrarpolitik finanziert wird. Er schluckt rund die Hälfte des ges. Haushaltes. Sein Anteil soll reduziert werden. Finanzierungsinstrument für die Fischerei (FIAF) Europäischer Sozialfonds (ESF) Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Kohäsionsfonds, er dient der Unterstützung der Länder, deren BSP unter 90% des EU-weiten Durchschnitts liegt (Griechenland, Portugal, Irland und Spanien) Europäischer Entwicklungsfonds (EEF), aus ihm wird die Entwicklungshilfe der EU geleistet.

  Kontrollrechte   Die Kommission ist die „Hüterin der Verträge“, d.h. sie muß kontrollieren, ob EU-Recht und EU-Verträge eingehalten werden. Falls nicht ist die Kommission verpflichtet, einzuschreiten und notfalls; vor dem Europäischen Gerichtshof gegen den Mitgliedsstaat Klage zu erheben. Von Verletzungen des EU-Rechts erfährt die Kommission durch eigene Beobachtung, durch Antrag einer Regierung, durch Beschwerde eines Bürgers oder eines Unternehmens. Dies garantiert, daß EU-Recht eingehalten wird.

  Legislativrechte   Für EGKS und die EURATOM hat die Kommission nicht nur Durchführungsbefugnisse, sie kann jederzeit Verordnungen erlassen, die unmittelbar Gesetzeskraft in allen Mitgliedsländern haben.   Die Kommission ist eine „europäische“ Institution. Es gibt keine nationalen Kommissare, sondern nur europäische. Die Mitglieder üben ihr Amt „in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.“

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