Frank bayer lk: wirtschaft k12/ 1 16
Die Genossenschaft
Allgemeine Anmerkungen:
Die Genossenschaft ist eine Rechtsform von Unternehmungen.
Die Rechtsform wird nach folgende Kriterien individuell gewählt:
Leitungsbefugniss
Haftung
Gewinnverteilung
Art der Kapitalaufbringung
Definition des Begriffes Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von mindestens sieben Personen, zur Erreichung gemeinsamer, wirtschaftlicher Ziele. Kleingewerbebetreibende, Handwerker, Kaufleute, Bauern, Verbraucher schließen sich - bei kleineren Geschäftsanteilen- in der Genossenschaft zum Zwecke der Selbsthilfe zusammen, um sich so gewisse Vorteile des Großbetriebes ( z.B. Großeinkäufe, Absatzorganisation) zunutze zu machen.
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft:
Eintitt jederzeit möglich.
Mitgliederzahl nicht gesetzlich begrenzt.
Kein gesetzlicher Mindestbetrag für Einlage vorgeschrieben. ( Ziel: Erleichteter Eintritt.)
Die Beitrittserklärung muß vom Vorstand beim Registergericht eingereicht werden.
Die Firma einer Genossenschaft:
Die Firma jeder Genossenschaft muß die Bezeichnung: eG mit sich führen.
Diese Satzung beinhaltet, daß die Mitglieder bei Konkurs der G. Nachschüsse zur Masse unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme oder auch überhaupt nicht zu leisten haben.
Arten von Genossenschaften:
Einkaufsgenossenschaften ( des Handwerks und des Einzelhandels. Bezugsgenossenschaften der Landwirte.)
Absatzgenossenschaften ( z.B.
Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften.)
Betriebsgenossenschaften ( Beschaffung von Maschinen und Anlagen zur gemeinwirtschaftlichen Nutzung.)
Kreditgenossenschaften ( Volksbanken, Spar,- und Darlehenskassen.)
Baugenossenschaften ( Bau von Wohnungen.)
Verbrauchergenossenschaft ( Konsumgenossenschaft.)
Frank Bayer Lk: Wirtschaft Referat am 16.
Januar 97
Die Organe der Genossenschaft:
Der Vorstand:
Ausführende Arbeit.
Besteht aus mindestens zwei Personen.
Gewählt durch Generalversammlung oder durch Aufsichtsrat bestellt.
Vertretung der G. durch den Vorstand kann frei geregelt werden.
Der Aufsichtsrat:
Funktion des Kontrollorgans.
Besteht aus mind. drei Personen.
Darf für seine Tätigkeit keine Tantieme beziehen, höchstens ein festes Gehalt.
Die Generalversammlung:
Mind. jährlich vom Vorstand einberufen. Kann durch Aufsichtsrat oder durch Verlangen von 1/10 der Genossen jedoch jederzeit bewirkt werden.
Aufgaben sind die Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes.
Die GV. muß die Bilanz genehmigen.
Bei den Wahlen besitzt jeder Genosse eine Stimme. Es gibt wiederum Genossen mit Mehrstimmrecht welches maximal drei Stimmen beinhaltet.
Ein G.
mit mehr als 3000 Mitgliedern bestimmt die Generalversammlung aus den, von den Mitgliedern gewählten Vertretern. ( Vertreterversammlung.)
Bei G. mit mehr als 1500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung die Rechte der GV.wahnehmen
Die Pflichtprüfung:
Mindestens jedes zweite Jahr fällig.
Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage durch den Prüfungsverbund.
Jede Genossenschaft ist verpflichtet dem Prüfungsbund anzugehören.
Das Ergebnis der Prüfung wird der Generalversammlung vorgelegt und durch diese letztenendes veröffentlich.
Die Bedeutung der Genossenschaft:
Hingegen der übrigen Unternehmungsformen ist die G. keine Erwerbsunternehmung welche das wirtschaftliche Ziel Gewinn verfolgt.
Der Grundsatz der G. ist die Solidarität.
Durch Verbindung kleiner und mittlerer Betriebe zu einer Genossenschaft folgt: Steigerung der Leistungsfähigkeit, Verbesserung der Existenzgrundlage. Somit können die zur Genossenschaft zusammengeschlossenen Betriebe im Wettbewerb mit den Großbetrieben größtenteils mitziehen.
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