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Die Verfassung des Deutschen Reiches (1871)
· Das neue Deutsche Reich war eine konstitutionelle Erbmonarchie und ein Föderalistischer
Bundesstaat mit 42,5 Mio. Einwohnern.
· 22 Deutsche Fürsten und 3 freie Reichsstädte hatten - unter wahrung weitgehender Eigenständig-
keit - einen Vertrag geschlossen und waren die eigentlichen Inhaber der Reichsgewalt.
· Durch den Beitritt der Süddeutschen Staaten wurde das bisherige übergewicht Preussens etwas geschwächt. Preussen konnte aber mit Hilfe seiner 17 - der auf 58 angewachsenen - Sitze im Bundesrat alle gesetze blockieren. Zum Veto benötigt wurden nur 14 Stimmen.
· Der preussische König war gleichzeitig der Deutsche Kaiser.
· Der preussische Ministerpräsident zugleich Deutscher Reichskanzler.
Der Bundesrat (Vertretung der Einzelstaaten)
· Stimmrecht der Staaten je nach Größe und Bedeutung
· Hatte über die Vorlagen des Reichstages zu beschließen.
· Den Vorsitz hatte der Reichskanzler.
Der Reichstag (Repräsentanz des Volkes)
· Gewählt von den männlichen Staatsbürgern über 25 Jahren
· Wahl alle 3 Jahre (ab 1890 alle 5 Jahre)
· Seine Mehheitliche Zustimmung war für Gesetze nötig.
· Bundesgesetze mußten vom Bundesrat bestätigt werden.
· Mußte den Haushalt bewilligen und durfte bei der Gesetzgebung mitwirken.
· Auf die Politik hatte er wenig Einfluß, da der Kanzler ihm nicht verantwortlich war.
Der Reichskanzler
· Ernannt vom Kaiser
· Nur den Kaiser verantwortlich
Der Kaiser
· Konnte Veto gegen neuerungen in Heer, Flotte, und Zoll einlegen.
· Militärischer Oberbefehl
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