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Die Verfassung des Deutschen Reiches (1871)   · Das neue Deutsche Reich war eine konstitutionelle Erbmonarchie und ein Föderalistischer Bundesstaat mit 42,5 Mio. Einwohnern. · 22 Deutsche Fürsten und 3 freie Reichsstädte hatten - unter wahrung weitgehender Eigenständig- keit - einen Vertrag geschlossen und waren die eigentlichen Inhaber der Reichsgewalt. · Durch den Beitritt der Süddeutschen Staaten wurde das bisherige übergewicht Preussens etwas geschwächt. Preussen konnte aber mit Hilfe seiner 17 - der auf 58 angewachsenen - Sitze im Bundesrat alle gesetze blockieren. Zum Veto benötigt wurden nur 14 Stimmen.

· Der preussische König war gleichzeitig der Deutsche Kaiser. · Der preussische Ministerpräsident zugleich Deutscher Reichskanzler.   Der Bundesrat (Vertretung der Einzelstaaten)   · Stimmrecht der Staaten je nach Größe und Bedeutung · Hatte über die Vorlagen des Reichstages zu beschließen. · Den Vorsitz hatte der Reichskanzler.   Der Reichstag (Repräsentanz des Volkes)   · Gewählt von den männlichen Staatsbürgern über 25 Jahren · Wahl alle 3 Jahre (ab 1890 alle 5 Jahre) · Seine Mehheitliche Zustimmung war für Gesetze nötig. · Bundesgesetze mußten vom Bundesrat bestätigt werden.

· Mußte den Haushalt bewilligen und durfte bei der Gesetzgebung mitwirken. · Auf die Politik hatte er wenig Einfluß, da der Kanzler ihm nicht verantwortlich war.   Der Reichskanzler   · Ernannt vom Kaiser · Nur den Kaiser verantwortlich   Der Kaiser   · Konnte Veto gegen neuerungen in Heer, Flotte, und Zoll einlegen. · Militärischer Oberbefehl

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