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  Weimarer verfassung

Die Weimarer Verfassung war die vom liberalen Staatsrechtler Hugo Preuß entwickelte Verfassung der Weimarer Republik. Sie trat am 14. August 1919 in Kraft. Sie basierte auf den Verfassungen von 1849 und 1871 und bestand aus zwei Hauptteilen: "Aufbau und Aufgaben des Reiches" und "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen". Sie schrieb eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik vor, in der die "Staatsgewalt vom Volke" ausgehen sollte. Diese Verfassung wird als erste wirklich demokratische Verfassung Deutschlands angesehen.

Einen deutlichen Fortschritt gegenüber den im Kaiserreich geltenden Regelungen stellten die Herabsetzung des Wahlalters auf 20 Jahre und die Festschreibung des Frauenwahlrechts dar, sowie die Möglichkeit zu Volksbegehren und Volksentscheiden. Das Verhältniswahlsystem sowie das Fehlen einer Sperrklausel begünstigte das Aufkommen von Splitterparteien und erschwerte die Regierungsbildung, wurde aber von den Verfassungsvätern als notwendige Voraussetzung einer umfassenden Vertretung des Volkswillens angesehen. Zentrales politisches Organ war der Reichstag, von dessen Vertrauen der Reichskanzler und die Reichsminister abhängig waren. Der Reichspräsident, eine Art "Ersatzkaiser", wurde unmittelbar vom Volk gewählt und stand somit ebenbürtig neben dem Parlament. Er war Oberbefehlshaber der Reichswehr, hatte das Recht zur Auflösung des Parlaments (Art. 25) und konnte bei "erheblicher" Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend wesentliche Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen (Art.

48). Diese immense Machtfülle bedeutete, wie sich in den Jahren von 1930 bis 1933 zeigte, ein beträchtliches Risikopotenzial für die Demokratie. Die Länder hatten gegenüber ihrer Stellung im Kaiserreich eine vergleichsweise schwache Beteiligung an der Gesetzgebung durch den Reichsrat. Formell blieb die Weimarer Reichsverfassung auch nach der Machtergreifung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 gültig, faktisch wurde sie jedoch durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ("Reichstagsbrandverordnung") und das Ermächtigungsgesetz vom 24.

März 1933 sowie vielen weiteren Gesetzen ausgehöhlt und außer Kraft gesetzt. Die ersten Wahlen Die Wahlergebnisse vom 19. Januar 1919 machen den Eindruck, daß die Mehrheit des Volkes die radikalen Parteien ablehnen und somit einen Normalzustand anstreben. Anderseits deutete sich ab, daß die Struktur des kaiserlichen Reichstages in Grundzügen erhalten blieb: Die SPD behauptete sich, bürgerliche und bäuerliche Parteien (DDP,DVP,Z) stellen die Mehrheit der Abgeordneten. Im Nachhinein allerdings läßt sich sagen, daß diese Wahlen eine nur scheinbare Stabilität vermittelten. Die Angst vor einer neuen Revolution oder einem Krieg ließen die Bürger so wählen.

Die scheinbare Ruhe täuscht jedoch über die wahren Verhältnisse und die Einstellung des Volkes zum neuen Staat, denn die Erfolge der bürgerlichen Parteien bedeuten keine bejahende Zustimmung. Die verfassungsgebende Nationalversammlung wich infolge der Januarunruhen in Berlin und der allgemein in Deutschland vorherrschenden geladenen und explosiven Stimmung nach Weimar aus und verabschiedete bereits am 10. Februar gleichen Jahres ein Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt. Einen Tag später wird Friedrich Ebert mit 277 von 397 Stimmen zum Reichspräsident des neuen Staates gewählt. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 Die Weimarer Verfassung läßt sich in drei Teile untergliedern: Den ersten Teil bildet die "direkte Demokratie", welche die Wahl des Volkes und den Volksentscheid garantiert.

Die "parlamentarische Demokratie" bestätigt die Existenz des Reichstages und beschreibt die Abhängigkeit des Reichsministerium von diesem (Art. 43 und 44). Die "Präsidialdemokratie" ermöglicht dem Reichspräsidenten nach dem sogenannten Notverordnungsparagraphen und Art. 25 den Reichstag außer Kraft setzen; darüber hinaus ist er für die Ernennung und die Entlassung des Reichskanzlers verantwortlich. Die Organe der Weimarer Verfassung Die Rolle des Volkes Der Souverän ist das Volk, deren Wille durch den Reichstag repräsentiert wird. Neben Reichstagswahlen wird der Reichspräsidenten durch direkte Wahlen vom Volk auf 7 Jahre gewählt.

Durch das politische Mittel des Volksentscheid wird es zusätzlich an der Legislative beteiligt. Reich und Länder Das Kaiserreich wird in Länder gegliedert; die Länderregierungen behalten die Landtage. Der dadurch entstehende Souveränitätsverlust wird noch verstärkt durch den Artikel 13 der Verfassung: "Reichsrecht bricht Landrecht." Dadurch sind die Länder kaum an der Legislative beteiligt. Der Reichspräsident Der Reichspräsident ist höchster Repräsentant des Staates. Durch Art.

48 der Verfassung ist er an der Gesetzgebung maßgeblich beteiligt. Weiterhin hat er die Möglichkeit laut Art. 25 den Reichstag aufzulösen. Er kontrolliert die Regierung durch die Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers. Darüber hinaus hat er den Oberbefehl über das Heer und repräsentiert eine Diktatur auf Zeit. Parteien und Wahlen Der Begriff "Partei" ist in der Weimarer Verfassung erstmals ausdrücklich erwähnt.


Parteien werden durch das Volk nach einem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht gewählt. Darüber hinaus charakterisiert die Verfassung ein Verhältniswahlrecht, welches keine Sperrklausel, wie in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, festgelegt. Dies führte im Laufe der Zeit zu einer Zersplitterung des Reichstages. Der Reichstag Der Reichstag ist das zentrale Organ der Weimarer Republik. Er verfügt über den größten Teil der legislativen Gewalt. Weitere Aufgaben sind unter anderem die Kontrolle der Regierung und die Entscheidung über Krieg und Frieden.

Reichsrat Der Reichsrat besitzt zwar ein suspensives Veto, allerdings ist er sehr schwach, da er in keinster Form die Interessen der Länder vertritt. Reichsregierung Durch den Notverordnungsparagraphen Art. 48 wird die Machstellung der Reichsregierung erheblich geschwächt; sie kann bereits durch ein einfaches Mißtrauensvotum gestürzt werden. Grundrechte Während in der Verfassung von Weimar die Grundrechte nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet wurden, können in der BRD Gesetze nur nach Maßgabe der Grundrechte erlassen werden.

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