Datenschutz
allgemeine Grundsätze
Ziel des Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (§§1 (1))
das Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und personenbezogener Daten durch
öffentliche Stelle von Bund und Land (Landesgesetze),
nichtöffentliche Stellen
personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) (§§3 (1))
die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§§4 (1))
die Einwilligung bedarf der Schriftform (§§4 (2))
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (§§5)
die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden (§§ 6)
fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§7 (1))
wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, speichert, verändert, übermittelt oder abruft wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§§ 43 (1))
Bestimmungen für öffentliche Stellen
das Erheben, Verarbeiten, Übermitteln personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. (§§ 13 (1))
die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen (§§ 18 (1))
dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über:
die zu seiner Person gespeicherten Daten
den Zweck der Speicherung (§§ 19 (1))
die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn:
dies die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte Dritter geheimgehalten werden müssen (§§ 19(4))
sind personenbezogenen Daten unrichtig, so sind sie zu berichtigen (§§ 20 (1))
personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (§§ 20 (2))
personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder Richtigkeit, noch Unrichtigkeit feststellen lassen (§§ 20 (4))
jeder, der glaubt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden
der Bundesbeauftragte wird von Bundestag auf fünf Jahre gewählt
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz (§§ 24 (1))
öffentliche Stellen haben ihm Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren (§§ 24 (4))
der Bundesbeauftragte kann Verstöße oder Mängel beanstanden (§§ 25 (1))
Bestimmungen für nicht öffentliche Stellen
das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, (§§ 28 (1))
im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geschädigt werden
wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
die Übermittlung ist nur mit Zustimmung zulässig, bei Daten über
gesundheitliche Verhältnisse
strafbare Handlungen
Ordnungswidrigkeiten
religiöse oder politische Anschauungen (§§28 (2))
der Betroffene kann widersprechen, daß seine Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung verwendet werden (§§ 28 (3))
werden erstmals personenbezogene Daten gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu unterrichten (§§ 33 (1))
eine Benachrichtigung muß nicht erfolgen, wenn
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden
die Daten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung wieder gelöscht werden
wenn es sich um listenmäßig zusammengefaßte Daten handelt (Zugehörigkeit zu Personengruppe, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr) (§§ 33 (2))
der Betroffene kann Auskunft verlangen über:
die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen
den Zweck der Speicherung
Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden (§§ 34 (1))
Berichtigung, Löschung, Sperrung ist analog geregelt
nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für Datenschutz zu bestellen (§§ 36 (1))
der Beauftragte für den Datenschutz hat Gewährleistung des Datenschutzes sicherzustellen (§§ 37 (1))
die Aufsichtsbehörde prüft im Einzelfall, wenn Anhaltspunkte auf Mißbrauch vorliegen (§§ 38 (1))
Softwarerecht
Haftungsrecht
Vertragshaftung
Haftung für Mängel
Vertragshaftung ergibt sich aus charakteristischen Vertragsmodellen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag)
Hauptfrage: Wird mit Überlassung der Software ein Vertrag geschlossen?
bei Verkauf wird ein Vertragsverhälnis geschlossen
der Verkäufer muß sicherstellen, daß das Programm die zugesicherten Eigenschaften aufweist, frei von Mängeln ist, die notwendige Dokumentation mitgeliefert wird und das Urheberrecht beachtet wurde
Produkthaftung
Haftung für Schäden, die das Produkt verursacht
Produkthaftung nur dann, wenn es ein Produkt ist
Haftungsausschluß, bei Produkten, die nicht zu Zwecken des Verkaufs oder im Rahmen beruflicher Tätigkeit erstellt worden sind
wenn Software nicht kostenlos weitergegeben Þ Produkthaftung
kommerzielle Software
Begriffsklärung und Copyright
eine Software, für die Nutzungsrechte durch ein Entgelt erworben werden müssen
kommerzielle Software unterliegt dem Urheberrecht
die Benutzung regelt ein Lizenzvertrag
der Nutzer erhält nur die Rechte an dem Programm, die darin ausdrücklich formuliert worden
ein Nutzer ist normalerweise an folgende Bedingungen gebunden:
nichtausschließliches Nutzungsrecht auf einem einzelnen Computer wird gewährt
kein Recht zur Unterlizenzgewährung, Vermietung oder Verleasung
Recht auf Anfertigung von Kopien zu Archivierungszwecken
es ist verboten Dritten die Benutzung der Software zu erlauben, falls diese keine Lizenz besitzen
es ist verboten die Software zu decompilieren, disassemblieren oder zu verändern
es ist verboten die Dokumentation der Software zu vervielfältigen
alle Urheberrechte verbleiben bei den Entwicklern
Haftungsrecht
der Software-Anbieter haftet für sein Programm entsprechend der Grundsätzen für den Softwarekauf
auf kommerzielle Software ist das Produkthaftungsgesetz voll und ganz anwendbar
anderslautende Vertragsklauseln sind ungültig
Freeware
Historisches
einer der Väter dieser Idee ist Richard Stallman, ein ehemaliger Programmierer am Massachusetts Institute of Technology (MIT) tätig war
heute hauptamtlich für die von ihm mitgegründete Free Software Foundation
Betriebssystem UNIX wurde kommerzialisiert
Software müsse für alle Menschen nutzbar sein, kostenlos und unbeschränkt sein
stellte EMACS kostenlos und im Quelltext der Allgemeinheit zur Verfügung
viele andere Programmierer folgten (z.
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