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Die neue Rente – Rentenreform 2001   Anlass zur Rentenreform: Die Altersstruktur der Bevölkerung und die Situation auf dem Arbeitsmarkt stellen die Rentenversicherung vor große Herausforderungen. Sinkende Geburtenzahlen und eine steigende Lebenserwartung führen zu einem Anstieg des Anteils älterer Menschen in unserer Gesellschaft. Ohne Reform würde im Jahr 2030 der Beitragssatz 26% betragen. Das würde die Akzeptanz des Rentensystems bei den Versicherten und letztlich den Bestand des Systems gefährden. Die Bundesregierung hat deshalb die Rentenreform auf den Weg gebracht. Damit wird die Finanzlage der Rentenversicherung auf lange Sicht stabilisiert.

Der Anstieg des Beitragssatzes wird gebremst, so dass dieser bis 2020 unter 20 % bleiben und bis 2030 maximal 22 % betragen wird. Das Rentenniveau wird von derzeit 70 % auf 67 % im Jahr 2030 sinken, ohne dass es zu Kürzungen der laufenden Renten kommt. Der Staat stellt erhebliche Mittel zur Verfügung, mit denen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut werden kann. Auf diese Weise wird die Senkung des Rentenniveaus mehr als ausgeglichen.   1. Die neue Rentenanpassungsformel Die Rentenanpassungen erfolgen weiterhin zum 1.

Juli eines jeden Jahres. Während in der Vergangenheit die Renten entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne gestiegen sind, orientieren sich die Rentenanpassungen seit 2002 an der Veränderung der Bruttolöhne. Zusätzlich werden die Belastungen berücksichtigt, die sich für die Beitragszahler aus dem Beitragssatz zur Rentenversicherung und den Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge ergeben. Ab 2011 wird das Rentenniveau durch einen Korrekturfaktor moderat gesenkt. Bis 2030 wird es aber nicht unter 67 % fallen.   Wichtig ist: Bestehende Renten werden nicht gekürzt.

Lediglich der Anstieg aller Renten wird langsam gebremst. Auf diese Weise leisten die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenfinanzen   2. Regelmäßige Information durch die Rentenversicherungsträger Zur besseren Übersicht werden ab 2004 alle Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich von der gesetzlichen Rentenversicherung über ihren persönlichen Kontostand informiert. Auf dieser Grundlage können die Versicherten individuell planen, welche zusätzliche private Eigenvorsorge sie betreiben wollen.   3.

Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge Um die langfristige Absenkung des Rentenniveaus auszugleichen und eine angemessene Absicherung des Lebensstandards im Alter zu gewährleisten, wird den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge erleichtert. Diese Altersvorsorge ist freiwillig und finanziert sich zunächst aus Beiträgen der Versicherten. Als Anbieter kommen Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften in Betracht. Damit möglichst viele Versicherte eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen, unterstützt der Staat die private Altersvorsorge mit rund 10 Milliarden Euro jährlich. Dazu werden Altersvorsorgeverträge mit einer jährlichen Zulage gefördert. Diese Maßnahme begünstigt insbesondere Geringverdiener und Familien mit Kindern.

Die Zulage ist über den jeweiligen Anbieter des Vorsorgeprodukts nach Vertragsabschluss zu beantragen. Bei höheren Einkommen ist es darüber hinaus möglich, die Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Der Höchstbetrag liegt im Jahr 2002 bei 525 Euro und steigt stufenweise bis auf 2.100 Euro im Jahr 2008. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob sich eine Steuererstattung ergibt. Wenn ja, wird dieser Betrag dem Versicherten zur freien Verwendung ausgezahlt.

Die Förderung begann am 1. Januar 2002. Wer ab diesem Zeitpunkt 1% seines Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres für die zusätzliche Eigenvorsorge aufwendet, erhält die maximale Förderung. Ab 2004 sind 2 %, ab 2006 3% und ab 2008 4% des Einkommens einzuzahlen. Wer geringere Beiträge entrichtet, erhält die Förderung anteilig.   4.

Gefördert werden alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosen- und Krankengeld, Arbeitslosenhilfe (einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung auf Grund von Einkommen und Vermögen ruht), nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten Lebensjahr, nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten – 3. Lebensjahr), geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben und Beiträge entrichten, pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Handwerker), Wehr- und Zivildienstleistende, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten.


Nicht gefördert werden: Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung (z.B. fast alle Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst), Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, geringfügig Beschäftigte. Es ist vorgesehen, die Förderung auch auf die Alterssicherungssysteme im öffentlichen Dienst zu übertragen. Nicht förderberechtigte Personen können die Förderung dennoch erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und wenn der Ehegatte zum berechtigten Personenkreis gehört.   5.

Was wird gefördert? Grundsätzlich werden alle Anlageformen gefördert, das können z.B. private Rentenversicherungen oder Investmentfonds sein. Bestimmte Voraussetzungen wie eine lebenslange, monatliche Rentenzahlung müssen jedoch erfüllt werden. Das Ziel der privaten Vorsorge, nämlich die Absicherung im Alter, muss gewährleistet werden. Auch die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum wird als Altersvorsorge gefördert.

Aus dem Kapital, das sich beim Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge angesammelt hat, kann einmalig eine Summe von höchstens 50.000 Euro zur Finanzierung von Wohneigentum entnommen werden. Dieses Geld muss bis zum 65. Lebensjahr wieder zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung kann in Raten erfolgen. Es fallen keine Zinsen an.

  6. Eigenvorsorge = Eigenanteil + staatliche Förderung Eigenleistung und Zulage(n) müssen zusammen 1% (später 2, 3 oder 4 %) des Einkommens erreichen. Werden geringere Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge aufgewendet, wird die jeweilige Zulage anteilig gekürzt. Im Einzelfall, z.B. bei geringen Einkommen oder bei mehreren Kindern, kann die Summe der Zulagen den zu leistenden Eigenanteil übersteigen.

Deshalb sieht das Gesetz einen Betrag vor, den jeder Versicherte jährlich mindestens selbst aufwenden muss. Dieser Betrag ist nach der Kinderzahl gestaffelt und beläuft sich auf etwa 59 bis 88 DM jährlich für die Zeit ab 2002 und auf ca. 117 bis 176 DM jährlich für die Zeit ab 2005.             Die staatliche Zulage Gewährt werden jährlich eine Grundzulage und eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat im Jahr 2001 ein Bruttoeinkommen von 50.000 DM.

Auf einen Altersvorsorgevertrag müsste er im Jahr 2002 ein Prozent (= 500 DM) einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Die Zulage würde ca. 75 DM betragen. Für die zwei Kinder kann er zusätzlich Kinderzulagen von je 90 DM beantragen. Die Förderung würde insgesamt also 255 DM betragen. Es bleiben 245 DM, die dieser Versicherte im Jahr 2002 selbst aufwenden müsste.

Höhe der Grundzulage: Höhe der Kinderzulage: 38 Euro (ca. 75 DM) ab 2002 46 Euro (ca. 90 DM) ab 2002 76 Euro (ca.150 DM) ab 2004 92 Euro (ca. 180 DM) ab 2004 114 Euro (ca. 225 DM) ab 2006 138 Euro (ca.

270 DM) ab 2006 154 Euro (ca. 300 DM) ab 2008 185 Euro (ca. 360 DM) ab 2008   7. Betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung ermöglicht im Vergleich zu privaten Einzelverträgen wesentlich günstigere Vertragsbedingungen. So werden z.B.

auf Grund der geringeren Verwaltungskosten und der größeren Versichertenzahl höhere Renditen erzielt. Schon in der Vergangenheit wurde die betriebliche Altersversorgung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gefördert. Durch die Rentenreform wurden die Rahmenbedingungen weiter verbessert. Auch die neue staatliche Förderung einer zusätzlichen Altersvorsorge ist über die betriebliche Altersversorgung möglich. Darüber hinaus haben ab 2002 alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Es besteht unter anderem die Möglichkeit, 4 Prozent des Bruttoeinkommens steuer- und sozialversicherungsfrei für die Alterssicherung aufzuwenden.

Die Beitragsfreiheit gilt bis zum Jahr 2008. Mit der Einführung von Pensionsfonds erhalten insbesondere kleine und mittelständische Betriebe die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern attraktive Angebote zur Gehaltsumwandlung anzubieten Hinweis: Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Gewerkschaft, ob gegebenenfalls bereits eine betriebliche Altersversorgung besteht, oder ob deren Einführung beabsichtigt ist. Weitere Informationen erhalten Sie u.a. im Internet unter www.einkommen-der-zukunft.

nrw.de.     Alle Angaben ohne Gewähr, Gruß D.S.

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