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Die neue Rente – Rentenreform 2001
Anlass zur Rentenreform:
Die Altersstruktur der Bevölkerung und die
Situation auf dem Arbeitsmarkt stellen die Rentenversicherung
vor große Herausforderungen. Sinkende Geburtenzahlen
und eine steigende Lebenserwartung führen zu einem
Anstieg des Anteils älterer Menschen in unserer Gesellschaft.
Ohne Reform würde im Jahr 2030 der Beitragssatz
26% betragen. Das würde die Akzeptanz des Rentensystems
bei den Versicherten und letztlich den Bestand des Systems gefährden.
Die Bundesregierung hat deshalb die Rentenreform auf den
Weg gebracht. Damit wird die Finanzlage der Rentenversicherung
auf lange Sicht stabilisiert.
Der Anstieg des Beitragssatzes
wird gebremst, so dass dieser bis 2020 unter
20 % bleiben und bis 2030 maximal 22 % betragen wird.
Das Rentenniveau wird von derzeit 70 % auf 67 % im Jahr
2030 sinken, ohne dass es zu Kürzungen der laufenden Renten kommt.
Der Staat stellt erhebliche Mittel zur Verfügung, mit denen
eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut
werden kann. Auf diese Weise wird die Senkung des
Rentenniveaus mehr als ausgeglichen.
1. Die neue Rentenanpassungsformel
Die Rentenanpassungen erfolgen weiterhin zum 1.
Juli eines
jeden Jahres. Während in der Vergangenheit die Renten entsprechend
der Entwicklung der Nettolöhne gestiegen sind, orientieren
sich die Rentenanpassungen seit 2002 an der Veränderung der
Bruttolöhne. Zusätzlich werden die Belastungen berücksichtigt,
die sich für die Beitragszahler aus dem Beitragssatz zur Rentenversicherung
und den Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge ergeben.
Ab 2011 wird das Rentenniveau durch einen Korrekturfaktor
moderat gesenkt. Bis 2030 wird es aber nicht unter 67 % fallen.
Wichtig ist: Bestehende Renten werden nicht gekürzt.
Lediglich
der Anstieg aller Renten wird langsam gebremst. Auf diese
Weise leisten die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag zur
Stabilisierung der Rentenfinanzen
2. Regelmäßige Information durch die Rentenversicherungsträger
Zur besseren Übersicht werden ab 2004 alle Versicherten, die das
27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich von der gesetzlichen
Rentenversicherung über ihren persönlichen Kontostand informiert.
Auf dieser Grundlage können die Versicherten individuell
planen, welche zusätzliche private Eigenvorsorge sie betreiben
wollen.
3.
Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
Um die langfristige Absenkung des Rentenniveaus auszugleichen
und eine angemessene Absicherung des Lebensstandards im Alter
zu gewährleisten, wird den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung
der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge
erleichtert. Diese Altersvorsorge ist freiwillig und finanziert sich
zunächst aus Beiträgen der Versicherten. Als Anbieter kommen
Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften in Betracht.
Damit möglichst viele Versicherte eine zusätzliche Altersvorsorge
aufbauen, unterstützt der Staat die private Altersvorsorge mit rund
10 Milliarden Euro jährlich. Dazu werden Altersvorsorgeverträge
mit einer jährlichen Zulage gefördert. Diese Maßnahme begünstigt
insbesondere Geringverdiener und Familien mit Kindern.
Die
Zulage ist über den jeweiligen Anbieter des Vorsorgeprodukts
nach Vertragsabschluss zu beantragen.
Bei höheren Einkommen ist es darüber hinaus möglich, die
Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgabe steuerlich
geltend zu machen. Der Höchstbetrag liegt im Jahr 2002 bei
525 Euro und steigt stufenweise bis auf 2.100 Euro im Jahr 2008.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt
automatisch, ob sich eine Steuererstattung ergibt. Wenn ja, wird
dieser Betrag dem Versicherten zur freien Verwendung ausgezahlt.
Die Förderung begann am 1. Januar 2002. Wer ab diesem Zeitpunkt
1% seines Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres für
die zusätzliche Eigenvorsorge aufwendet, erhält die maximale
Förderung. Ab 2004 sind 2 %, ab 2006 3% und ab 2008 4% des
Einkommens einzuzahlen. Wer geringere Beiträge entrichtet,
erhält die Förderung anteilig.
4.
Gefördert werden alle Personen, die Pflichtmitglied
in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, z. B.
Arbeitslosen- und Krankengeld, Arbeitslosenhilfe (einschließlich
der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung auf Grund
von Einkommen und Vermögen ruht),
nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten
Lebensjahr,
nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten
– 3. Lebensjahr),
geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit
verzichtet haben und Beiträge entrichten,
pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung
(z.B. Handwerker),
Wehr- und Zivildienstleistende,
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte sowie
deren Ehegatten.
Nicht gefördert werden:
Beamtinnen und Beamte,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen
Gesamtversorgung (z.B. fast alle Arbeiter und Angestellten
im öffentlichen Dienst),
Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
geringfügig Beschäftigte.
Es ist vorgesehen, die Förderung auch auf die Alterssicherungssysteme
im öffentlichen Dienst zu übertragen.
Nicht förderberechtigte Personen können die Förderung dennoch
erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen
haben und wenn der Ehegatte zum berechtigten Personenkreis
gehört.
5.
Was wird gefördert?
Grundsätzlich werden alle Anlageformen gefördert, das können
z.B. private Rentenversicherungen oder Investmentfonds sein.
Bestimmte Voraussetzungen wie eine lebenslange, monatliche
Rentenzahlung müssen jedoch erfüllt werden. Das Ziel der privaten
Vorsorge, nämlich die Absicherung im Alter, muss gewährleistet
werden.
Auch die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum wird als
Altersvorsorge gefördert.
Aus dem Kapital, das sich beim Aufbau
der zusätzlichen Altersvorsorge angesammelt hat, kann einmalig
eine Summe von höchstens 50.000 Euro zur Finanzierung von
Wohneigentum entnommen werden. Dieses Geld muss bis zum
65. Lebensjahr wieder zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung
kann in Raten erfolgen. Es fallen keine Zinsen an.
6. Eigenvorsorge = Eigenanteil + staatliche Förderung
Eigenleistung und Zulage(n) müssen zusammen 1% (später 2, 3
oder 4 %) des Einkommens erreichen. Werden geringere Beiträge
zur zusätzlichen Altersvorsorge aufgewendet, wird die jeweilige
Zulage anteilig gekürzt.
Im Einzelfall, z.B. bei geringen Einkommen oder bei mehreren
Kindern, kann die Summe der Zulagen den zu leistenden Eigenanteil
übersteigen.
Deshalb sieht das Gesetz einen Betrag vor, den
jeder Versicherte jährlich mindestens selbst aufwenden muss.
Dieser Betrag ist nach der Kinderzahl gestaffelt und beläuft sich
auf etwa 59 bis 88 DM jährlich für die Zeit ab 2002 und auf ca.
117 bis 176 DM jährlich für die Zeit ab 2005.
Die staatliche Zulage
Gewährt werden jährlich eine Grundzulage und eine Kinderzulage
für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat im Jahr 2001
ein Bruttoeinkommen von 50.000 DM.
Auf einen Altersvorsorgevertrag
müsste er im Jahr 2002 ein Prozent (= 500 DM) einzahlen,
um die volle Förderung zu erhalten. Die Zulage würde ca. 75 DM
betragen. Für die zwei Kinder kann er zusätzlich Kinderzulagen
von je 90 DM beantragen. Die Förderung würde insgesamt also
255 DM betragen. Es bleiben 245 DM, die dieser Versicherte im
Jahr 2002 selbst aufwenden müsste.
Höhe der Grundzulage: Höhe der Kinderzulage:
38 Euro (ca. 75 DM) ab 2002 46 Euro (ca. 90 DM) ab 2002
76 Euro (ca.150 DM) ab 2004 92 Euro (ca. 180 DM) ab 2004
114 Euro (ca. 225 DM) ab 2006 138 Euro (ca.
270 DM) ab 2006
154 Euro (ca. 300 DM) ab 2008 185 Euro (ca. 360 DM) ab 2008
7. Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung ermöglicht im Vergleich zu
privaten Einzelverträgen wesentlich günstigere Vertragsbedingungen.
So werden z.B.
auf Grund der geringeren Verwaltungskosten
und der größeren Versichertenzahl höhere Renditen erzielt.
Schon in der Vergangenheit wurde die betriebliche Altersversorgung
steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gefördert.
Durch die Rentenreform wurden die Rahmenbedingungen weiter
verbessert. Auch die neue staatliche Förderung einer zusätzlichen
Altersvorsorge ist über die betriebliche Altersversorgung möglich.
Darüber hinaus haben ab 2002 alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten
einer betrieblichen Altersversorgung. Es besteht unter anderem
die Möglichkeit, 4 Prozent des Bruttoeinkommens steuer- und
sozialversicherungsfrei für die Alterssicherung aufzuwenden.
Die
Beitragsfreiheit gilt bis zum Jahr 2008. Mit der Einführung von
Pensionsfonds erhalten insbesondere kleine und mittelständische
Betriebe die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern attraktive Angebote
zur Gehaltsumwandlung anzubieten
Hinweis: Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer
Gewerkschaft, ob gegebenenfalls bereits eine betriebliche Altersversorgung
besteht, oder ob deren Einführung beabsichtigt ist.
Weitere Informationen erhalten Sie u.a. im Internet unter
www.einkommen-der-zukunft.
nrw.de.
Alle Angaben ohne Gewähr,
Gruß D.S.
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