Das bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht
Gliederung:
Vermerk im GG
Charakterisierung
Aufbau
Sitz/Vorsitzender
Aufgaben
Wahl
Beispiele
Vermerk im GG
art 92 GG: Die rechtssprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
art 97(1) GG: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
weitere Artikel: Aufgaben, Befugnisse des Bundesverfassungsgerichtes sind in den
Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt.
Charakterisierung
Abkürzungen: BVG oder BVerfG
höchstes Gericht der BRD
auch Zwillingsgericht genannt
steht im Spannungsfeld von Politik und Recht
oberstes Verfassungsorgan
unabhängig und selbstständig gegenüber anderen Verfassungsorganen
Entscheidung auch für andere Verfassungsorgane bindend
Eigenen verfassungsrechtlichen Status
Aufbau
2 einander gleichgesetzte Senate, die heute mit je 8 Richtern besetzt sind (vor 1963: 10 und mehr)
davon müssen 3 Richter ehemals Richter am Obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein (mind. 3 Jahre)
restlichen 5 können befähigte Juristen aller Berufe sein
seit 1986 können sich die Richter in dem anderen Senat vertreten
Sitz/Vorsitzender
seit 1951 in Karlsruhe
Senate sind unter Vorsitz von Präsident und Vizepräsident
Präs./Vizepräs.
: - höchste Repräsentanten der Rechtssprechung der BRD
- in gleicher Ebene wie Bundespräsident, Bundesratpräsident
- Vertreter ist jeweils dienstälteste Senatsmitglied
heute: Präsident: Jutta Limbach (Vorsitzende des 2. Senats)
Vizepräsident: Prof. Dr. Papier (Vorsitzender des 1. Senats)
Aufgaben
Allgemeine Aufgaben:
Entscheidung von Organstreitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Organen des Bundes oder der Länder)
Entscheidung von föderativen Streitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Bund und Länder oder zwischen Ländern)
Normenkontrolle, d.h.
die Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
Entscheidung über Verfassungsbeschwerden (Diese kann von jedem Deutschen eingereicht werden, der sich in einem Grundrecht, von der öffentlichen Gewalt verletzt sieht. Abgesehen von wenigen Ausnahmen nimmt das BFG eine Verfassungsbeschwerde erst dann an, wenn zuvor der normale Rechtsweg ausgeschöpft wurde.)
Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Parteien
Hauptaufgabe besteht darin, zu prüfen, ob das Handeln politisch – administrativer Akteure verfassungsgemäß ist
bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraumes
Tätigkeitsbereiche des BVG nach art 93 GG:
Bundesstaatliche Streitigkeiten
Organklagen
abstrakte und konkrete Normenkontrollen
Verfassungsbeschwerden
sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und Wahlprüfungsverfahren)
Aufgaben des ersten Senats („Grundrechtssenat“):
befasst sich mit Normenkontrollverfahren, d.h.
ob Gesetze mit Grundrecht vereinbar sind
Verfassungsbeschwerden art 1-17
Aufgaben des zweiten Senats („Staatsrechtssenat“):
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerden des öffentlichen Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes, sowie des Straf- und Bußgeldverfahrens, Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern
Parteienverbote
Wahlrechtsbeschwerden
Wahl
2 Senate mit je 8 Richtern, zur Hälfte von Bundestag und zur Hälfte von Bundesrat gewählt
Amtszeit: 12 Jahre
Richter (mind. 40 Jahre; max. 68 Jahre, volle juristische Ausbildung) von Bundespräsident ernannt
Wiederwahl nicht möglich (à Schutz vor parteipolitischer Abhängigkeit)
Kandidatenvorschläge können dabei von Fraktionen, Bundes- und Landesregierung geäußert werden
Zwölferausschuss (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern des Bundestages) im Bundestag à Richter benötigt 8 Stimmen für Wahl à indirekte Wahl
andere Hälfte ist direkte Wahl durch Bundesrat
nach Wahl Richter nur noch in Ausnahmefällen austauschbar
jeweils 2/3 Mehrheit
sie dürfen weder Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, noch einem entsprechendem Organ auf Länderebene angehören
jeweils 3 Richter aus obersten Gerichtshöfen des Bundes
beim Ausscheiden eines Richters à Nachfolger vom selben Organ gewählt
Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel Präsidenten und Vizepräsidenten des BVG
Beispiele
Seit 1951 2250 Senatsentscheidungen
80000 Beschwerden (95% davon Verfassungsbeschwerden)
78 Bände der Amtlichen Sammlung+
bis 1998 216 Gesetze und Verordnungen für nichtig erklärt
bis 1990 jedes 8. Bundesgesetz überprüft
politische Relevanz (=Wichtigkeit, Bedeutung) verdeutlicht die Möglichkeit des Parteienverbotes (1952 – SRP; 1956 – KPD)
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