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  Der bundespräsident

      DER BUNDESPRÄSIDENT   Gliederung: -Allgemeines -Aufgaben -Prägung des Amtes der Person -Wahl und persönliche Vorraussetzung - Wirkung im In-Ausland -Zusammenwirkung der Verfassungsorgane -Beendigung des Amtes   1.Allgemeines Unsere Staatsform ist die einer Republik. Das bedeutet, dass an der Spitze unseres Staates ein Präsident - und kein Monarch - steht und das die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber dieses Amtes nach außen hin repräsentiert wird. Generell wird mit der Bezeichnung als Staatspräsident (in diesem Fall Bundespräsident) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Amtsträger das Staatsoberhaupt des jeweiligen Landes ist. Über seine politischen Machtbefugnisse und Wirkungsmöglichkeiten ist damit noch nichts ausgesagt. Ob seine Stellung stark - vielleicht sogar diktatorisch - oder weniger stark ist, lässt sich erst bei näherer Betrachtung des Regierungssystems feststellen, vor allem in Hinblick auf die Frage, wie das Verhältnis zwischen dem Staatsoberhaupt und den übrigen Staatsorganen ausgestaltet ist.

In den westlichen Demokratien spricht man von einem präsidentiellen oder parlamentarischen Regierungssystem. Das erstere wird angeführt, wenn die politische Stellung des Präsidenten besonders stark ist. Das zweite hier zu erwähnende Regierungssystem ist das parlamentarische. Es trifft zu, wenn die politische Stellung des Präsidenten im Vergleich zum Parlament und zur Regierung relativ schwach ausgestaltet ist und sich sein Amt als Staatsoberhaupt vornehmlich auf Repräsentationsaufgaben beschränkt   2.Aufgaben   Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:   - die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),   · die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs.

1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG.   Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:   ·der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers(Art.

63 GG),   ·Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister(Art. 64 GG), · Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),   ·Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art.

82 GG),   ·Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),   ·das Begnadigungsrecht für den Bund(Art. 60 Abs. 2 GG).   sonstige Aufgaben Neben der politischen Funktion des Bundespräsidenten fallen in dessen Tätigkeitsbereich weitere Aufgaben, die er mit Hilfe seines unter der Leitung eines Staatssekretärs stehenden Amtes (Bundespräsidialamt) wahrnimmt.

So zum Beispiel die Anordnung von Staatsakten und Staatsbegräbnissen, die Übernahme von Schirmherrschaften, Reisen ins In- und Ausland aus politischen, kulturell oder wirtschaftlich wesentlichen Anlässen; Unterrichtung der Öffentlichkeit über die eigenen Tätigkeiten; Bearbeitung von Petitionen aus der Bevölkerung durch Auskunftserteilung, Weiterleitung an die zuständigen Stellen oder Hilfe in Notlagen; Glückwunschadressen oder Beileidsworte in besonderen Fällen; Übernahme von Ehrenpatenschaften (für jedes 7. Kind der Familie); Gratulation zu hohen Ehe- und Altersjubiläen     3.Prägung des Amtes durch die Person   Der Bundespräsident ist das einzige Verfassungsorgan, das aus nur einer Person besteht. Die Persönlichkeit des Amtsinhabers prägt deshalb zwangsläufig die Amtsführung in besonderem Maße. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat die bisherige Staatspraxis maßgeblichen Einfluss auf die heutige verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten genommen. So entspricht es guter Übung, dass sich das Staatsoberhaupt mit öffentlichen Äußerungen zu tagespolitischen Fragen zurückhält, die parteipolitisch umstritten sind.


Die ihm auferlegte parteipolitische Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben ihm die Möglichkeit, klärende Kraft zu sein, Vorurteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben, Anregungen und Vorschläge zu machen.   4.Wahl durch die Bundesversammlung und persönliche Voraussetzungen   Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Verhältnis der Stärke der in den Landesparlamenten vertretenen Parteien, gewählt werden. Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe dieser Versammlung. Der Bundespräsident muss Deutscher sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40.

Lebensjahr vollendet haben. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig(Art. 54 GG. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs.

7 GG stützt. Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung (nicht schon das Innehaben) jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident nicht angehören (Art.

55 Abs. 2 GG.Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG.Er genießt während seiner Amtszeit Immunität (Art. 60 Abs.

4 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG): Er ist in dieser Zeit - bei fortbestehendem staatlichen Anspruch auf Strafe - von Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines Verfahrens freigestellt.

Grund dafür ist nicht das persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie Amtsführung.   5.Wirken im Inland   Ein Blick auf den Terminkalender zeigt, wie vielfältig die Aufgaben des Bundespräsidenten im Inland sind. Neben den "amtlichen" Funktionen, die sich aus den Vorschriften des Grundgesetzes ergeben, obliegen ihm als Staatsoberhaupt Aufgaben, die sich unter dem Begriff der "Staatspflege" zusammenfassen lassen. Der Bundespräsident ist "lebendiges Symbol" des Staates. Über den Parteien stehend, wirkt er in Reden, Ansprachen, Gesprächen, durch Schirmherrschaften und anderen Initiativen integrierend, moderierend und motivierend.

Mehr dazu in diesem Abschnitt ....   5.1.

Wirken im Ausland / gegenüber anderen Staaten Der Bundespräsident ist nach dem Grundgesetz als Staatsoberhaupt nicht Teil der Exekutive. Er steht über den drei Gewalten. Das gilt auch für den außenpolitischen Bereich. Er kann jedoch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die langfristigen Probleme lenken, die einer Lösung bedürfen, aber nicht Gegenstand der exekutiven Politik sind. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Das gibt ihm eine wichtige außenpolitische Stellung.

Er empfängt und besucht ausländische Staats- und Regierungschefs im In- und Ausland und führt politische Gespräche. Dabei kann der Bundespräsident - neben der Bundesregierung, mit der er sich abstimmt - außenpolitische Akzente setzen. Das geschieht im Rahmen seiner Auslandsreisen, zu denen neben den Staatsbesuchen auch offizielle Visiten und Arbeitsbesuche im Ausland zählen, und in seinen Reden. In seinen außenpolitischen Reden äußert er sich zu wichtigen Themen der internationalen Politik, zum Beispiel zur Reform und Erweiterung der Europäischen Union, zur Sicherung von Stabilität und Frieden und zu den wichtigsten Fragen in unseren bilateralen Außenbeziehungen. Er gewährt seine Schirmherrschaft für Projekte, die zu diesen Zielen beitragen, zum Beispiel über ein internationales Forschungsprojekt zum Dialog Westen-Islam. Solche Schirmherrschaften teilt er in der Regel mit anderen Staatsoberhäuptern.

Bundespräsident Rau wirbt für gute Nachbarschaft als Muster der Außenpolitik. Die Erfolgsgeschichte Europas im letzten halben Jahrhundert ist ein Beispiel für dieses Potenzial: Die Länder Europas haben als Nachbarn in vielen Bereichen der Politik voneinander gelernt. Sie sind sich ihrer sicherheitspolitischen Interessengemeinschaft als Nachbarn bewusst geworden. Sie leben als Nachbarn in einer gewachsenen Wertegemeinschaft. Nachbarschaft erklärt nicht nur viele der gemeinsamen inneren Entwicklungen Europas. Wenn die innereuropäische Nachbarschaft der letzten fünfzig Jahre ein positiver Erfahrungsschatz ist, dann kann er auch als Muster für andere Regionen der Welt wirken.

Das Grundgesetz legt in Art.59 fest, dass völkerrechtliche Verträge vom Bundespräsidenten oder von seinen Bevollmächtigten im Namen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen werden. Zu den Aufgaben als Staatsoberhaupt gehört auch, die deutschen Botschafter zu beglaubigen und die ausländischen zu empfangen.   6.Zusammenwirken der Verfassungsorgane Gegenseitige Abhängigkeit der Verfassungsorgane: In einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland können die Verfassungsorgane nicht isoliert nebeneinander agieren. Ihre Funktionen sind aufeinander abgestimmt.

Um sie sachgemäß wahrnehmen zu können, bedarf es der gegenseitigen Unterrichtung und des Zusammenwirkens. Der Bundespräsident pflegt vielfältige Kontakte mit den anderen Verfassungsorganen.   Mit dem Bundestag Berührungspunkte zum Deutschen Bundestag bestehen schon deshalb, weil der Bundespräsident nach dem Grundgesetz das Recht bzw. die Aufgabe hat, ·dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten zur Wahl vorzuschlagen (Art.63. Abs.

1 GG), ·gegebenenfalls den Bundestag aufzulösen, wenn ein Kanzlerkandidat im Falle des Art.63 Abs. 4 GG nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigen kann oder der Bundeskanzler mit einer Vertrauensfrage im Parlament scheitert (vgl. Art.68 GG), ·die Einberufung des Bundestages zu verlangen (Art.39 Abs.

3 Satz 3 GG), ·für einen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand zu erklären (Art.81 Abs. 1 Satz 1 GG). Im Übrigen ist es ständige Praxis der Bundespräsidenten, Bundestagsabgeordnete zu Gesprächen einzuladen, das Präsidium des Deutschen Bundestages und die Ausschüsse des Deutschen Bundestages zu Gesprächen zu empfangen. Durch derartige Begegnungen bekommt der Bundespräsident Informationen aus erster Hand und kann seinerseits Einfluss auf das politische Geschehen nehmen. Nur in Ausnahmefällen nimmt der Bundespräsident an Sitzungen des Deutschen Bundestages teil.

  Mit dem Bundesrat, "Vertretung" des Bundespräsidenten Besondere Beziehungen zum Bundesrat ergeben sich daraus, dass dessen Präsident nach Art.57 GG die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung (Staatsbesuch im Ausland, längere Krankheit, Urlaub) oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes (Rücktritt) wahrnimmt. Der Bundesratspräsident ist dann für diesen Zeitraum der amtierende Bundespräsident und ist seinerseits an der Ausübung seines Amtes als Bundesratspräsident verhindert. Gerade im - häufigsten - Falle eines Staatsbesuches im Ausland handelt es sich allerdings nicht um eine vollständige Vertretung. Denn der Bundespräsident ist ja gerade in seiner amtlichen Funktion abwesend. In diesen Fällen "vertritt" der Bundesratspräsident den Bundespräsidenten immer nur soweit, als im Inland persönliche Anwesenheit erforderlich ist oder Urkundsakte zu vollziehen sind.

Der Bundespräsident wird aber auch vom Ausland aus z.B. Glückwünsche übermitteln oder kondolieren.   Mit der Bundesregierung Gegenzeichnung Der Bundespräsident wirkt nicht nur an der Bildung der Bundesregierung mit, sondern hält auch danach enge Verbindung zu ihr. So bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten nach Art.58 Satz 1 GG zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.

Das Erfordernis der Gegenzeichnung soll eine einheitliche Staatsführung garantieren. In diesem Sinne ist es nur selbstverständlich, dass der Bundeskanzler den Bundespräsidenten laufend über seine Politik und die Geschäftsführung der einzelnen Bundesminister durch Übersendung der wesentlichen Unterlagen, durch schriftliche Berichte über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie nach Bedarf durch persönlichen Vortrag unterrichtet. In regelmäßigen Abständen empfängt der Bundespräsident den Bundeskanzler zu Gesprächen über aktuelle Fragen seiner Politik. Auch einzelne Bundesminister und Spitzenbeamte werden vom Bundespräsidenten zu Gesprächen empfangen. Der Chef des Bundespräsidialamtes oder sein Vertreter nehmen an den Kabinettsitzungen teil und unterrichten den Bundespräsidenten über deren Verlauf und Ergebnisse. Auch dadurch erhält der Bundespräsident die für seine Amtsführung erforderlichen Informationen.

    Mit dem Bundesverfassungsgericht Zum Bundesverfassungsgericht ergeben sich ebenfalls viele Berührungspunkte: Die Richter erhalten aus der Hand des Bundespräsidenten ihre Ernennungs-, Entlassungs- oder Ruhestandsurkunden. Bei Antritt ihres Amtes haben sie vor dem Bundespräsidenten den nach § 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Eid zu leisten. Darüber hinaus ist es üblich, dass der Bundespräsident das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe besucht und mit den Mitgliedern beider Senate den Gedankenaustausch sucht.  7.Beendigung des Amtes Das Amt des Bundespräsidenten endet mit Ablauf der Amtszeit, im Falle des Todes oder bei vorzeitiger Erledigung durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder durch Amtsverlust im Verfahren nach Art. 61 GG.

Diese Vorschrift regelt die Amtsenthebung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages oder des Bundesrates, wenn festgestellt wird, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen.

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