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  Die österreichische verwaltung - aufbau und verfahren

      Die österreichische Verwaltung - Aufbau und Verfahren  ( Bild 1 ) Man unterteilt die Verwaltung nach dem Träger der Verwaltung in Bundesverwaltung, Landesverwaltung und Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird von besonderen Einrichtungen (Körperschaften) ausgeübt. Weiters wird die Verwaltung nach den Rechten in der Verwaltung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung unterteilt. Die Hoheitsverwaltung ist mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet. z.B.

: Erteilung einer Gewerbeberechtigung, Verhängung einer Verwaltungsstrafe Bei der Privatwirtschaftsverwaltung handelt der Verwaltungsträger als Träger von Privatrechten. z.B.: Betrieb der Bundesbahnen, Ankauf einer Liegenschaft für ein Amtsgebäude In diesem Fall tritt der Bund, das Land oder die Gemeinde anderen Privatrechtsträgern gegenüber gleichberechtigt und gleichgeordnet auf.   Die Organe der Verwaltung können bestellt werden durch: Wahl (z.B.

: Bundespräsident) Ernennung (z.B.: Bundeskanzler, Richter, Beamte) privatrechtlichen Vertrag (z.B.: Vertragslehrer)   Durch die Bestellung erhalten die Betroffenen besondere Þ Rechte ( Besoldung, Pension ) und Þ Pflichten ( Treuepflicht, Amtsverschwiegenheit ) Die Bundesministerien ( Bild 2 ) Bundeskanzleramt Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik, der staatlichen Verfassung, der staatlichen Verwaltung und der Information bzw. Dokumentation Koordination der Verwaltung des Bundes, umfassenden Landesverteidigung und der grundlegenden Verhandlungspositionen der Regierung gegenüber der EU.

Informationstätigkeit der Regierung Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Angelegenheiten der Außenpolitik und des Völkerrechts Verhandlung von Staatsverträgen Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland Bundesministerium für Arbeit und Soziales Allgemeine Sozialpolitik Angelegenheiten der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktes Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitsverfassungsrecht und Betriebsverfassungsrecht Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts Behindertenhilfe Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Angelegenheiten : des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens der Konsumentenpolitik der Nahrungsmittelkontrolle der Gentechnologie des Sports Bundesministerium für Justiz Angelegenheiten : des Zivilrechts und des gerichtlichen Strafrechts des gerichtlichen Medienrechts der staatsanwaltsschaftlichen Behörden der Gerichtsorganisation der Rechtsberufe der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren Bundesministerium für Land -und Forstwirtschaft Agrarpolitik Forstpolitik Angelegenheiten der Bodenreform und der Agrarbehörden Wasserrecht Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei Bundesministerium für Unterricht und Kunst Schulwesen Angelegenheiten der Kunst und der Volksbildung Kultusangelegenheiten Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Patentwesen und Markenschutz Baukoordinierung Technisches Versuchswesen Maß-, Gewichts-, Eich-, Vermessungswesen Angelegenheiten : des Gewerbes und der Industrie des Bergwesens der Wirtschaftspolitik der Preisregelung des Wettbewerbs des Fremdenverkehrs des Energiewesens der wirtschaftlichen Landesverteidigung Bundesministerium für Finanzen Angelegenheiten der Bundesfinanzen Finanzpolitik Angelegenheiten staatlicher Monopole Finanzielle Angelegenheiten öffentlich Bediensteter Bundesministerium für Inneres Stiftungs- und Fondwesen Angelegenheiten : des Sicherheitswesens der Staatsbürgerschaft des Personenstandes des Zivildienstes Bundesministerium für Landesverteidigung militärische Angelegenheiten Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Familienpolitik Familienberatungsförderungen Konsumentenschutz Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge Jugendwohlfahrt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Verkehrspolitik Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Staatspolizei Personen- und Güterverkehr Post- und Fernmeldewesen Bundesbahnen Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Koordination der Forschungsvorhaben Angelegenheiten der Wissenschaften Angelegenheiten der Museen und des Denkmalschutzes Ämter und Behörden Organen der Bundesverwaltung unterer Instanz obliegt die Führung der Verwaltungsgeschäfte. In der Hoheitsverwaltung heißen diese Dienststellen Behörden. Sie erlassen Verordnungen und Bescheide und können diese zwangsweise durchsetzen. z.B.: Finanzämter, Bundespolizeibehörden, Landesschulräte Eine Besonderheit bilden die Schulbehörden durch die Einrichtung von Landes- und Bezirksschulräten in den Ländern und in Wien durch einen Stadtschulrat.


Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung In den Ländern kann die Bundesverwaltung in 2 Arten erfolgen: unmittelbar durch eigene Bundesbehörden mittelbar durch den Landeshauptmann, der dadurch als Organ des Bundes an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist.   Instanzenzug: ( Bild 3 ) unmittelbare Verwaltung: Instanzenzug verläuft innerhalb der Bundesbehörden verschiedener Instanz bis zum Bundesminister. mittelbare Verwaltung: Instanzenzug geht von der Bezirkshauptmannschaft an den Landeshauptmann. Die Landesverwaltung Das oberste Organ im Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung. Sie wird vom Landtag gewählt und ist diesem rechtlich und politisch verantwortlich. Die Landesregierung ist ein Kollegialorgan.

Sie besteht aus dem Landeshauptmann und seinem Stellvertreter und den Landesräten. Nur Leute mit dem passiven Wahlrecht ( die Wählbarkeit ) können Mitglieder der Landesregierung werden.   Landeshauptmann: Der Landeshauptmann ist Vorsitzender der Landesregierung und Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Er ist daher dem Land und dem Bund verpflichtet.   Das Amt der Landesregierung: ist ein Hilfsapparat und untersteht sowohl dem Landeshauptmann, der auch der Vorstand ist, als auch der Landesregierung. Die Leitung des inneren Dienstes ist Aufgabe des Landesamtsdirektors.

  Die Bezirksverwaltungsbehörden: Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte erster Instanz unter der Leitung des Bezirkshauptmannes. In Städte mit eigenem Statut: fallen die Bezirks- und Gemeindeagenden zusammen. Der Bürgermeister hat auch die Aufgaben eines Bezirkshauptmannes. In Wien: Gemeinderat - Landtag Stadtsenat - Landesregierung Bürgermeister - Landeshauptmann Magistratsdirektor - Landesamtsdirektor Einrichtungen der Selbstverwaltung In der Selbstverwaltung wirkt der Bürger innerhalb besonderer Zweckverbände an der öffentlichen Verwaltung mit.   Territoriale Selbstverwaltung Die bedeutendste Einrichtung ist die Gemeinde. Sie ist Gebietskörperschaft und selbständiger Wirtschaftskörper.

Die Gemeinde hat das Recht: Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben ihren Haushalt selbständig zu führen öffentliche Abgaben auszuschreiben Die Gemeinde verfügt über einen: eigenen Wirkungsbereich ( Bau-, Straßenpolizei ) vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich ( Wahlen ) Als juristische Person kann die Gemeinde nur durch Organe handeln. Dazu zählen: der Gemeinderat der Gemeindevorstand der Bürgermeister Der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde geht vom Bürgermeister über den Gemeinderat an den Gemeindevorstand. Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinderates ist eine sogenannte Vorstellung.   Berufliche Selbstverwaltung Träger dieser Verwaltung sind gesetzlich verankerte berufliche Interessensvertretungen (Kammern), die durch Zwangsmitgliedschaft ihrer Angehörigen gekennzeichnet sind. z.B.

: Handelskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer Neben diesen Kammern gibt es auch Interessensvertretungen, die auf vereinsrechtlicher Grundlage beruhen. z.B.: Präsidentenkonferenz der Landwirtsschaftskammern, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe und die im ÖGB vereinigten 15 Fachgewerkschaften.   Soziale Selbstverwaltung Einrichtungen dieser Verwaltung sind die sogenannten Träger der Sozialversicherung. Dazu zählen: in der Krankenversicherung die Gebietskrankenkassen in der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalten in der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherungsanstalt der Bauern All diese Einrichtungen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßt.   Kulturelle Selbstverwaltung Zu den Einrichtungen dieser Verwaltung zählen Universitäten und die Österreichische Hochschülerschaft. Die umfassende Landesverteidigung 1975 hat sich Österreich zum System der umfassenden Landesverteidigung bekannt. Aufgabe der umfassenden Landesverteidigung ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, vor allem zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Dazu gehört: die militärische Landesverteidigung die geistige Landesverteidigung Verständnis der Bevölkerung die Eigenständigkeit und Unversehrtheit des Staates zu schützen. die zivile Landesverteidigung Vorsorge für den Schutz der Zivilbevölkerung die wirtschaftliche Landesverteidigung Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft.

Das Bundesheer Über den militärischen Aufgabenbereich ist das Bundesheer bestimmt: zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. Den Oberbefehl führt der Bundespräsident. Die Befehlsgewalt steht dem Verteidigungsminister zu. Der Aufbau des Bundesheeres beruht auf der allgemeinen Wehrpflicht. Aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen kann ein Wehrpflichtiger statt Wehrdienst Zivildienst leisten. Das Verwaltungsverfahren Das behördliche Verfahren der Verwaltungsorgane richtet sich im allgemeinen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen.

das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz das Verwaltungsstrafgessetz das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungsverfahren werden meistens von Amts wegen eingeleitet. Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens: Parteienöffentlichkeit Parteiengehör Untersuchungsgrundsatz Freie Beweiswürdigung Schriftlichkeit Partei ist, wer wegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verwaltungsverfahren beteiligt ist. z.B.: Personen, die um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, Personen, die beschuldigt werden eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben Parteien des Verwaltungsverfahrens haben das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Zustellung des Bescheids, auf Berufung, auf Einbringung außerordentlicher Rechtsmittel und auf die Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erledigt die Behörde die Sache durch die Erlassung eines Bescheides.

Berufung: Kann gegen einen Bescheid berufen werden so hat das innerhalb von 2 Wochen bei der Behörde zu erfolgen. Der Bescheid muß genau bezeichnet sein. Weiters muß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Entscheidungspflicht besagt, daß sich die Behörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann verlangt werden, daß die Entscheidung durch eine Oberbehörde zu erfolgen hat. Das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren Für die Strafbarkeit einer Tat gilt das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Gesetz muß vor Begehung vorhanden sein).

Besondere Strafbarkeitsvoraussetzungen sind die Zurechnungsfähigkeit des Täters und die Schuld. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einer juristischen Person ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Das Verwaltungsstrafverfahren endet entweder mit einer Straferkenntnis oder mit der Einstellung des Verfahrens. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in einem abgekürzten Verfahren eine Strafverfügung oder ein Organmandat erlassen werden. Ist der Täter unbekannt, so kann in bestimmten Fällen eine Anonymverfügung vorgeschrieben werden. Diese Verfügung wird demjenigen zugestellt der den Täter leicht feststellen kann.

Wird die Verfügung nicht bezahlt so wird eine Ausforschung in die Wege geleitet. Gegen Straferkenntnisse kann vom Beschuldigten Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Ist der Beschuldigte nicht in der Lage sich einen Anwalt zu leisten so kann ihm ein Verteidiger beigegeben werden.Kontrollfragen1. Organisationsgrundsätze der Bundes- bzw. Landesverwaltung ? beide Regierungen sind Kollegialorgane Landeshauptmann, Landrat Präsidenten, Bundeskanzler, Ministerien 2.

mittelbare Bundesverwaltung ? In der mittelbaren Bundesverwaltung agiert der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden als ein Organ des Bundes. Er ist dadurch an die Weisungen des Bundes gebunden. 3. Aufgaben der Landesregierung ? mittelbare Bundesverwaltung übergeordnete Instanz der Bezirkshauptmannschaften 4. Mitglieder der Landesregierung ? Häupl 5. Gemeinschaftsaufgaben der Gemeinde ? mit dem Bund oder dem Land Wahlen oder statistische Maßnahmen durchzuführen.

6. Grundsätze für eine gute Kommunalpolitik ? effiziente Haushaltsführung Sicherung der Bedürfnisse der Bürger 7. Warum befinden sich so viele Gemeinden in schwierigen finanziellen Verhältnissen ? Eine effiziente Haushaltsführung ist aufgrund des fehlenden Fachpersonals und kurzfristiger Haushaltspläne ( bis zur Wahl ) nicht möglich. 8. Aufgaben der Einrichtungen der beruflichen, sozialen und kulturellen Selbstverwaltung ? Sicherung der Grundrechte ( Arbeit, medizinische Versorgung, Bildung ) und Vertretung der Interessen ( gegen zu lange Arbeitszeiten, Kündigungen ) der Bevölkerung. 9.

Sinn und Ziel einer Landesverteidigung ? Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Neutralität. 10. Kann es Neutralität ohne Verteidigungswillen geben ? Nein, nur ein Staat der seine Grenzen schützt kann gewährleisten, daß dieser durch Eroberung seine Neutralität verliert. 11. Chancen für die Landesverteidigung eines Kleinstaates im Spannungsfeld zwischen zwei Großmächten ? Die größtmögliche Chance liegt in der Allianz mit einer Großmacht. (Neutralität ?) 12.

Argumente für und gegen Zivildienst ? dafür: moralische und ethische Gründe dagegen: Erhaltung der Landesverteidigung 13. Grundsätze für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ? Parteienöffentlichkeit Parteiengehör Untersuchungsgrundsatz Freie Beweiswürdigung Schriftlichkeit 14. Was muß ein Bescheid enthalten ? die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid den Spruch ( z.B.: Erteilung einer Berechtigung, Abweisung eines Gesuchs ) die Begründung die Rechtsmittelbelehrung ( Angabe, ob eine Berufung zulässig ist, wenn ja, in welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist ). 15.

Persönlicher Einblick in ein Verwaltungsverfahren ? Antrag für Übungsfahrten bei BH Mödling. 16. Sitz der Bezirkshauptmannschaft (Bundespolizeibehörde) ? Mödling, Wien 1. Bezirk 17. Sinn eines administrativen Instanzenzugs ? Übergang einer Rechtssache an die nächsthöhere Stelle um eine Entscheidung anzufechten. Die Bundesministerien Ämter und Behörden Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung Die Landesverwaltung Einrichtungen der Selbstverwaltung Die umfassende Landesverteidigung Das Bundesheer Das Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren     Bild 1: Aufbau der österreichischen Verwaltung Bundeskanzleramt Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Arbeit und Soziales Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Justiz Land -und Forstwirtschaft Unterricht und Kunst wirtschaftliche Angelegenheiten Finanzen Inneres Landesverteidigung Umwelt, Jugend und Familie öffentliche Wirtschaft und Verkehr Wissenschaft und Forschung   Bild 2: Die Bundesministerien   Bild 3: Instanzenzug

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