Sozialpolitik im politischen System der DDRGliederung:
1.0
Funktion der Sozialpolitik
2.1
Elemente der DDR-Sozialpolitik
2.1.1
Die Sozialversicherung
2.1.
2
Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme
2.1.3
Gesundheitswesen und Arbeitsschutz
2.1.4
Frauen- und Familienförderung
2.1.
4.1
Ehrekredit
2.1.5
Wohnungspolitik
1.0. Funktion der Sozialpolitik
Die Sozialpolitik war gehalten, Voraussetzungen und Anreize für die Steigerung der Arbeitsproduktivität zu schaffen und hierdurch ihre eigene materielle Basis zu festigen.
Sie sollte als Ausgleich die schlimmsten Auswüchse des Marktliberalismus und der Industrialisierung mildern und die Menschen gegen die einschneidensten Lebensrisiken wie Alter, Krankheit und Erwerbslosigkeit absichern. Eng damit sind sowohl die staatliche Sozialpolitik als auch die Erfolge der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung verknüpft. Recht auf Arbeit und Demokratisierung der Wirtschaft, Sozialversicherung mit dem Ziel der Sozialversorgung, Gesundheitsfürsorge mit dem Ziel der Gesundheitssicherung, Sozialfürsorge mit dem Ziel der sozialen Sicherung, Familienfürsorge mit dem Ziele, die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft wiederherzustellen, Wohnungsfürsorge mit dem Ziel der Sicherung der Heimstätte. Verfassungsrechtlich basierte die Sozialpolitik in der DDR auf den sozialen Grundrechten, wie sie in der Verfassung der DDR kodifiziert worden waren. Danach hatte jeder Bürger der DDR das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft Weiter heißt es in der Verfassung: Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt. Außerdem hatte jeder DDR-Bürger das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität zu.
Ehe, Familie und Mutterschaft standen unter dem besonderen Schutz des Staates.
2.1. Elemente der DDR-Sozialpolitik
2.1.1 Die Sozialversicherung
Beim Wiederaufbau des Sozialleistungssystems in der SBZ bzw.
DDR spielte von Anfang an der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) die dominierende Rolle. So wurde schon auf dem Gründungskongress des FDGB im Februar 1946 beschlossen, eine einheitliche Sozialversicherung in Form von Sozialversicherungsanstalten einzurichten. Die Einheitsversicherung unterschied sich von ihren Vorgängern, deren Nachfolge sie angetreten hatte, vor allem dadurch, dass sie erstens alle Versicherungszweige, also Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, in einem Versicherungsträger vereinte, und zweitens dadurch, dass sie einen einheitlichen, nach Risiken nicht augspaltbaren Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 20 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens erhob, der je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen war. Gleichzeitig wurden die neugeschaffenen Landesversicherungsanstalten (LVA) der Oberaufsicht der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge (DVAS) unterstellt. Und es trat ein einheitliches Leistungsrecht in Kraft, das für alle Versicherten galt. Neben den Angestellten wurden auch die ehemaligen Beamten in die Sozialversicherung einbezogen.
Versicherungspflichtig wurden zudem alle kleinen Selbständigen, soweit sie nicht mehr als fünf Personen beschäftigten. Diese Maßnahmen wirken deshalb heute so erstaunlich modern, weil exakt diese Punkte heute die Diskussion über die Finanzierbarkeit und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme in der Bundesrepublik beherrschen. Mit der Verordnung über die Sozialversicherung, am 02.03.1956 ging die Verantwortung, die Leitung und die Kontrolle der Sozialversicherung endgültig auf den FDGB über: Die Selbständigen (Bauern, Handwerker, Freiberufler) wurden in die Deutsche Versicherungsanstalt (DVA) ausgegliedert. Kurz darauf wurde die Zentralverwaltung für Sozialversicherung mit der Abteilung Sozialversicherung des FDGB-Bundesvorstandes zusammengelegt Hinsichtlich der organisatorischen Grundstrukturen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen blieb es in der achtziger Jahren im wesentlichen bei dem Ende der siebziger Jahre erreichten Entwicklungsstand.
Die Renten lagen weit unter den - ohnehin nicht üppigen - Arbeitseinkommen
2.1.2 Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme
Das System der Rentenversicherung in der DDR wurde ergänzt durch eine freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) für gutverdienende Beschäftigte. Bis Mitte 1976 waren etwa vier Fünftel (2,6 Millionen) der über 600 Mark Verdienenden der FZR beigetreten. Die FZR kann daher als eine Quasi-Pflichtversicherung charakterisiert werden. Von den Leistungen, die nicht von der Sozialversicherung gewährt werden, haben die Versorgungsleistungen an besonders privilegierte Personengruppen zunehmend an Bedeutung gewonnen.
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