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    Stellung und Funktion des „Deutschen Bundestages“       (Berliner Reichstagsgebäude)             Referat im Rahmen der Veranstaltung „Politik und politisches System der Bundesrepublik (Einführung)“ Dozent: Prof. Dr. Jürgen Kipke   an der Universität-Gesamthochschule Siegen, Wintersemester 1999/2000           Referent:   Bernd Hoffmann Studiengang „AES“ (4. Fachsemester) Siegstr.24 57076 Siegen Matr.-Nr.

: 1828615 Tel./Fax: 0271/4852659 Email: dascon@cityweb.de   Gliederung des Referates          Definitionen     Schaubild „Elemente des Bundestages“     Die Wahlen zum Deutschen Bundestag     Organisation und Arbeitsweise des Deutschen Bundestages     Zusammenfassung der Aufgaben des Bundestages     Die Gesetzgebungsfunktion des Deutschen Bundestages     Anhang - Einige relevante Artikel des Grundgesetzes bezüglich des Deutschen Bundestages     Literaturverzeichnis / Quellenangaben                          I. Definitionen    Definition „Bundestag“ gemäß Bertelsmann Lexikon  Bundestag, in Dtld. als polit. Vertretung des ganzen Volkes wichtigstes Verfassungsorgan.

Die Mitglieder des B. (MdB) werden alle 4 Jahre nach allg.,unmittelbarem, gleichem, freiem und geheimem Verhältniswahlrecht gewählt. (->Bundeswahlgesetz). Der B. wählt den Bundeskanzler, die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts und den Wehrbeauftragten.

Der B. kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Er berät die Gesetzesentwürfe in erster Lesung, überweist sie einem oder mehreren seiner Ausschüsse zur Beratung und beschließt über sie in zweiter und dritter Lesung. Der B. ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitgl. anwesend ist.

Die Mehrheit der Anwesenden entscheidet, es sei denn, daß eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Die Mitgl. des B. gehören meist einer Fraktion an.     Definition „Bundestag“ gemäß Brockhaus (In einem Band)   Bundestag, 1) Volksvertretung der Bundesrep. Dtl.

, gewählt für 4 Jahre; oberstes Bundesorgan. Die B.-Abgeordneten (MdB) werden in allg.,unmittelbarer,freier,gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der B. beschließt die Bundesgesetze, wählt den Bundeskanzler, kann den Bundespräsidenten mit 2/3-Mehrheit wegen Verfassungsbruch anklagen, wählt die Hälfte der Mitgl.

des Bundesverfassungsgerichts, kann dieses in bestimmten Fällen anrufen, ist an der Wahl der Mitgl. der anderen Bundesgerichte beteiligt und kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Er übt die parlamentar. Kontrolle in Wehrangelegenheiten mit dem Wehrbeauftragten als Hilfsorgan aus. Der B. stellt fest, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, und beschließt das Gesetz über den Friedensschluß.

Die Arbeit des B. vollzieht sich z.T. im Plenum, z.T. in den Ausschüssen.

Die Mitgl. des B. sind zugleich Mitgl. Der Bundesversammlung. Der 1. B.

wurde 1949 gewählt. [...]     Weiterführende Definitionen gemäß „Brockhaus“   Fraktion,[lat.] die, [.

..] 2) Vereinigung polit. gleichgesinnter Mitgl. einer Volksvertretung, heute meist die fest organisierte Verbindung der Abgeordneten der gleichen Partei; kann die Stimmabgabe ihrer Mitglieder beeinflussen. (F.

-Zwang)   Wehrbeauftragter, in der Bundesrep. Dtl. Beauftragter des Bundestags, der die Wahrung der Grundrechte und der Grundsätze des demokrat. Aufbaus der Bundeswehr überwacht. [..

.]    Sinngemäße Wiedergabe aus „Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland“   Der Bundestag steht also synonym für Parlament (S.236) An ihm werden in der Bundesrepublik die Probleme des Parlamentarismus wie des parlamentarischen Regierungssystems verhandelt. (S.236) Arbeitet in erster Linie als Gesetzgeber (S.261), auch Beschäftigung mit den EG-Vorlagen       Schaubild „Elemente des Bundestages“   Bundestag (Art.

38, GG) Mindestens 656 Abgeordnete als Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen Wahlperiode: 4 Jahre Wahlkörper 1.Bundestagspräsidium 2.Bundeskanzler 3.Bundespräsident 4. Richter des Bundesverfassungsgerichts 5. Ältestenrat Kontrollorgan Insbesondere bezüglich des Handelns der Bundesregierung   Plenum Ausschüsse Öffentliche Versammlungen aller Abgeordneten (MdBs) Im Regelfall den Ministerien entsprechend zugeordnet; unter Umständen zeitlich befristete Untersuchungsausschüsse; Besetzung generell nach Fraktions- bzw.


Gruppenstärke   Fraktionen Parl. Gruppen Einzel-Abgeordnete Mindeststärke erforderlich: 5% der Abgeordneten   VORSTAND Vorsitzender Stellvertreter Parl. Geschäftsführer Leiter der Arbeitskreise Weitere Mitglieder   WAHL   Restl. F.-Mitglieder Zusammenschlüsse von Abgeordneten unterhalb 5%    III. Die Wahlen zum Deutschen Bundestag    So wird der Deutsche Bundestag gewählt   gewählt werden 656 Abgeordnete (Ausnahmen möglich) Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim 328 Abgeordnete werden durch Kreiswahlvorschläge in den Wahlkreisen gewählt, der Rest nach Landesvorschlägen Wähler hat 2 Stimmen (1.

für Wahlkreisabgeordneten, 2. für Landesliste) Parteien brauchen 5% der Wählerstimmen bzw. in drei Wahlkreisen einen Sitz um berücksichtigt zu werden (siehe unten) Wählen dürfen alle Deutschen über 18 mit Wohnsitz in Deutschland seit mindestens 3 Monaten, und denen nicht das Wahlrecht entzogen wurde Wählbar sind Personen über 18, die seit mindestens einem Jahr deutsch sind Wahltag wird vom Bundespräsidenten festgelegt: muß Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein      Exkurs „Wahlrechtsformen“    Das Verhältniswahlrecht (Listenwahl)   aufgerufen sind BürgerInnen eines bestimmten Gebietes keine Unterteilung in Wahlkreise Parteien stellen vorher Kandidatenlisten auf Bürger haben eine Stimme Parteien entsenden Abgeordnete entsprechend ihres Stimmenanteils und ihrer Liste in die Volksvertretung       Mehrheitswahlrecht (Persönlichkeitswahl)   Aufteilung in Wahlkreise Aufstellung von Kandidaten (auch von Parteien Unabhängige) Wähler haben eine Stimme und wählen Person direkt Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt (Unterscheidung zw. absoluter, relativer und qualifizierter Mehrheit)   Fünf-Prozent-Klausel   Verhältniswahlrecht würde eine Vielzahl von Parteien ermöglichen Mehrheitsfindung auf diese Weise schwierig zur Erleichterung der Arbeit der Parlamente dürfen nur noch die Parteien mit Abgeordneten vertreten sein, die mindestens 5% der Zweitstimmen oder drei Direktmandate errungen haben  IV. Organisation und Arbeitsweise des Bundestages    Die Organisation   Arbeitsstil: Mischform zw. Redeparlament nach britischem Muster mit großer Wichtigkeit von Plenardebatten und dem Arbeitsparlament der USA mit Priorität der Ausschußarbeit (v.

Beyme, S. 261)   Das Bundestagsplenum umfasst Abgeordnete aus den verschiedenen Parteien.   Es ernennt das Bundestagspräsidium mit dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern.   Der Bundestagspräsident hat die repräsentative Aufgabe, den Bundestag zu vertreten seine Geschäfte zu organisieren.   Er ist der Diskussionsleiter des Bundestages und achtet somit darauf, dass die Diskussionen ordnungsgemäß verlaufen.   Dem Bundestagspräsidium gehört der Ältestenrat mit seinen 25 Mitgliedern aus den Fraktionen an.

  Er wird einberufen durch den Bundestagspräsidenten, durch eine Fraktion oder durch 5% der Mitglieder des Bundestages. Dem Ältestenrat hat unter anderem die Aufgabe, dem Präsidenten bei der Geschäftsführung zu unterstützen. Er verbart mit den Fraktionen die Besetzung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter und bestimmt den Arbeitsplan des Bundestages mit.   Der Ältestenrat ist aber kein Organ, dass Beschlüsse fassen kann.   Auszüge aus der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT)   Dem Bundestagsplenum werden vorbereitete Entscheidungen durch die unterschiedlichen Ausschüsse vorgetragen. Sonderausschüsse Untersuchungsausschüsse Enquetekommissionen ständige Bundestagsausschüsse.

  Diese Ausschüsse sollen die Arbeiten, die ihnen überwiesen wurden, schnell erledigen.   Sie müssen zudem dem Bundestag ausgearbeitete Beschlüsse empfehlen, die sich aber auf ihren Themenbereich beschränken. Sie können sich aber innnerhalb ihres Sachbereichs auch mit anderen Fragen beschäftigen.   Spezielle Aufgaben haben die ständigen Ausschüsse und die Sonderauschüsse, da sie die Verhandlungen der Bundestages vorbereiten. In diesen Ausschüssen sind die auf bestimmte Fachgebiete spezialisierten Abgeordneten, die die Gesetze prüfen und die politische Linie der Partei im jeweiligen Ausschuss zur Geltung bringen.   Für spezielle Angelegenheiten können Sonderausschüsse eingerichtet werden.

  Die Enquete-Kommission ist zuständig für die Information über umfangreichere und bedeutsamere Sachverhältnisse. Die Kommission wird dann verpflichtend einberufen, wenn ein Viertel des Bundestag es will.   Die Untersuchungsausschüsse (Art 44 GG) geben der Opposition die Möglichkeit, die Bundesregierung zu überwachen und Fehler der Regierung bloßzustellen.   Hearings: öffentl. Hörungen der Verbände vor BT-Ausschüssen ; nicht alle Ausschüsse veranstalten diese öffentlich (7. BT: 78 öffentliche, 91 nichtöffentliche Sitzungen) ; Interesse der Öffentlichkeit wird nur von wenigen Hearings erregt (v.

Beyme, S. 262)   Die Bundestagsfraktionen   Eines der wichtigsten Bestandteile des Bundestags sind die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD, der Grünen/Bündnis 90 und der FDP. Sie haben ihre eigenen Rechte, anders als die fraktionslosen Mitglieder des Bundestages.   Eine Partei benötigt 5 % der Mitglieder des Bundestages, um eine Fraktion bilden zu können. Dies ermöglicht eigentlich erst die Arbeit an den Gesetzen in den Ausschüssen sowie das Antragsrecht im Plenum, da dies meist an die Mindestzahl von 5% der Abgeordnete des Bundestages gebunden ist. Zudem entsteht ein Vorteil bei den Redezeiten und mit der besseren Ausstattung an öffentlichen Geldern und Mitarbeitern.

  Die Fraktionen bestimmen zudem die Zusammensetzung der Ausschüsse und dürfen eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten.   Deshalb wollten schon immer kleinere Parteien, die unter dieser speziellen 5%-Bundestagshürde waren, ebenfalls einen Fraktionsstatus erlangen. Das Argument solcher kleinen Gruppen lag im Hinweis auf Art. 38, der besagt, dass alle Abgeordnete gleichbehandelt werden müssen und dass sie nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Durch das Bundesverfassungsgericht ist es den fraktionslosen Mitglieder eingeräumt worden, dass sie bei den Ausschüssen mitarbeiten dürfen. Sie haben dabei aber nur eine beratende Funktion.

  Die allgemeinen Aufgaben der Fraktionen bestehen darin, die Positionen der Parteien im Bundestag zu vertreten. Sie diskutieren die Probleme in verschiedenen Arbeitsgruppen und am Schluss in der gesamten Fraktion. Man versucht eine Entscheidung zu treffen, die die Mehrheit der Fraktion befürwortet und sie dann geschlossen im Bundestag durchzusetzen.   Die Fraktionsmitglieder sollen daher nur in den Fraktionssitzungen ihre Meinung frei äußern. Außerhalb der Fraktion sollten sie die Meinung der Mehrheit annehmen.   Die Redner werden von den Fraktionsvorsitzenden bestimmt.

Falls ein Parteiabgeordneter zusätzlich etwas zu dem Thema vortragen will, muss er es der Fraktion vorher mitteilen; dies ist aber auch nur bei begründeten Ausnahmen zulässig. Das Ziel des Fraktionsvorsitzenden ist es, dass seine Partei als geschlossene Einheit auftritt, die ihre Meinung geschlossen gegen die anderen Parteien und deren Fraktionen vertritt. Daher sind die Fraktionsvorsitzenden einflussreiche und vielbeachtete Leute                                                                                                                                              V. Zusammenfassung der Aufgaben des Bundestages   vorweg: seitens der Parlamentarier besteht ein differenziertes Verhältnis bzgl. der Frage der Qualität der Wahrnehmung einzelner Funktionen (v. Beyme, S.

257)   Wahlfunktion wird eher positiv bewertet, dies ist jedoch eher bedingt durch Eigenarten des Parteiensystems als durch Vorzüge des parlamentarischen Systems (v. Beyme, S. 257)   Er kann Gesetze einbringen und beschließen   Er wird alle 4 Jahre vom Volk gewählt : „Volksvertretung auf Bundesebene“   Kanzler dominiert bei Kabinettbildung, Parlament besitzt geringeren Einfluß   Parlament wird auch bezeichnet als „Rekrutierungsreservoir“ für Exekutive   Er besteht normalerweise aus 656 Abgeordneten   Er wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten und kann ihn auch wieder (unter bestimmten Umständen) abwählen, dies hat eher Bestätigungsfunktion heutzutage, da Vorentscheidungen die Führungskandidaten betreffend außerparlamentarisch (i.d.R.) fallen (v.

Beyme, S.259)   Mißbilligungsanträge und Mißtrauensvotum (v. Beyme, S. 273) „Krone aller parlam. Kontrollmittel“ in 1. Legislaturperiode (5 Fälle) von Mißbilligungsanträgen, aber ohne Konsequenz da das Parlament „ihre“ Minister nicht fallenließ – Bundeskanzler entschied gegen Mehrheit (obwohl in 3 von 5 Fällen Anträge zur Entlassung eines Bundesministers angeommen wurden) konstr.

Mißtrauensvotum: durch Erfahrungen der Weimarer Rep. 1. MV, gegen Willy Brandt am 27.4.72 war echte Bedrohung für Existenz der Regierung. Seitens des Parlaments dem Kanzler gegenüber   Vertrauensfrage (v.

Beyme, S. 275) eigentlich Instrument für Fälle, in denen der Kanzler begründete Hoffnung hat, weiterregieren zu können seitens des Kanzlers dem Parlament gegenüber   Er wirkt mit als Teil der Bundesversammlung bei der Wahl des Bundespräsidenten   Zustimmung zu Verträgen z.B. mit anderen Staaten (auch und insbesondere EG)   Feststellung und Beschluß des Haushaltsplanes   Wahl –und Rechnungsprüfung   Er kann Anklage gegen den Bundespräsidenten bei dessen Amtsplichtsverletzung erheben   Er wirkt bei der Wahl des Bundesverfassungsgerichtes mit, wobei er allerdings nur die Hälfte der Richter wählt   Er ist der Ort der Umsetzung politischer Programme seitens der Regierung, da die meisten Gesetzentwürfe auch seitens der Regierung bestehen   Artikulations- und Kommunikationsfunktion, oft kritisiert (v. Beyme, S. 260 ff.

): im 19. Jhdt. wurde noch dem Parlament als Ganzen die Lehrfunktion gegenüber dem Volk zugeschrieben, durch Stärkung der Position der Exekutive und der Stellung des Kanzlers und stärkerer Begünstigung der Regierung, wird die Opposition in der Kommunikationsfunktion benachteiligt.   Probleme der Artikulationsfunktion: Unterrepräsentation von Frauen und Arbeitern / Übergewicht der Juristen / Untergewicht von Naturwissenschaftlern und Technikern ; Diskrepanzen zwischen Berufen in Bevölkerung und Parlament (v. Beyme, S. 267)   Medien: Vermittlerrrolle der Informationen (v.

Beyme, S. 261)   Ort der Möglichkeiten politischer Partizipation durch Eingaben und Petitionen   Deutscher Bundestag und Repräsentation   Ein genauer Spiegel des Staatsvolkes im Bundestag ist weder realistisch noch sinnvoll.   Zudem würde das Prinzip der Chancengleichheit verlorengehen, wenn die fehlende Zugehörigkeit eines Kandidaten zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe, seine Wahl unabhängig von seiner persönlichen Eignung unterbindet. Dennoch sollte das Ziel einer sozial ausgewogenen Repräsentation nicht aus den Augen verloren werden.   Parlamentarische Kontrolle im Bundestag   Parlamentarische Kontrolle kann als die Kontrolle darüber gesehen werden, ob die gewählte Regierung im Sinne des Gemeinwohls handelt. Kontrolliert wird durch die Abgeordneten, die wiederum das souveräne Volk repräsentieren.

  Im Normalfall unterstützt die Parlamentsmehrheit die Regierung und wird deshalb bei deren Kontrolle andere Maßstäbe anlegen als die Opposition, die folglich den größten Teil der Kontrollarbeit leisten muß.   Eine relative Kontrolle vermag das Parlament über die Regierung unmittelbar nur durch sieben Instrumente auszuüben: durch den Haushaltsausschuß, den Petitionsausschuß, die Fragestunde, die verschiedenen Anfragen, die Aktuelle Stunde, die Enquête-Kommissionen und die Untersuchungsausschüsse. Mit den Voten des Petitionsausschusses ist es bisweilen möglich, Entscheidungen von Bundesbehörden zu korrigieren. Große und kleinen Anfragen, aber auch die Fragestunden des Bundestags ermöglichen der Opposition, auf dem Umweg über die Informationen durch die Minister oder die Parlamentarischen Staatssekretäre, einen gewissen Informationsstand aufrecht zu erhalten und somit Kontrolle auszuüben.   Nach wie vor stellen auch die Ausschüsse ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Regierung dar. Untersuchungsausschüsse: diesen steht die Möglichkeit der Beweiserhebung zu, bei der die Vorschriften der Strafprozeßordnung Anwendung finden.

Außerdem sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Diese Ausschüsse werden in der Regel von der Opposition durchgesetzt, um der Regierung oder der Verwaltung Verfehlungen nachzuweisen. Genau diese Intention, sowie der Versuch der Mitglieder der Regierungsmehrheit, dies zu verhindern, behindert oft die objektive Arbeit des Untersuchungsausschusses.   Enquête-Kommissionen: 1969 eingerichtet Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche Sachkomplexe Im Gegensatz zu den Untersuchungsausschüssen steht hier aber nicht der Gerichtscharakter im Vordergrund, sondern sachbezogene Arbeit. Dies zeigt sich in der Möglichkeit, bis zu neun, nicht dem Bundestag angehörende Fachleute, als Mitglieder zu ernennen und somit eine gewisse Responsivität auf fachlicher Ebene sicherzustellen. Themen wie AIDS, Technikfolgenabschätzung u.

a. können im Normalfall hier äußerst sachlich und effektiv bearbeitet werden.   Kontrolle der Regierung durch Mitglieder der Mehrheitsfraktion funktioniert am ehesten "hinter verschlossenen Türen“ - Um sich in der Öffentlichkeit keine Blöße zu geben, werden kritische Auseinandersetzungen der Mehrheitsfraktion eher in den beteiligten Parteien oder innerhalb der Fraktion geführt, als über die formellen Kontrollmechanismen des Parlamentes. - Diese werden aus demselben Grund fast ausschließlich von der Opposition benutzt, die unter formellen Gesichtspunkten die Kontrollfunktion vom Gesamtparlament übernommen hat. Dabei spielt die Öffentlichkeit der Maßnahmen eine entscheidende Rolle, da die Opposition mangels Mehrheit eine Änderung der Regierungspolitik in der Regel nicht durchsetzten kann. Vielmehr gilt es, die Wähler zu überzeugen, daß sie das bessere Konzept anzubieten hat.

  Artikulation   die vielfältigen politischen Positionen und Interessen werden vor Bürgern in laufenden Kommunikationsprozessen vermittelt, in parlamentarischen Diskussionen und Anträgen artikuliert und bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt   Es scheint ein grundsätzliches Problem, daß ein mangelndes Engagement und Politikinteresse der Bürger es den Abgeordneten schwer macht, Bürgerinteressen zu artikulieren und entsprechend zu handeln.   Die Bürger engagieren sich nur in geringem Maße in Vereinen, Verbänden und Parteien, um politische Verantwortung zu übernehmen.     Willensbildung durch Abgeordnete und Parlament   Grundsätzlich hat der Bundestag die Aufgabe, die Argumente und Gegenargumente seiner Entscheidungen öffentlich zu machen und dabei Alternativen sowie Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.   Generell erwarten die Wähler von Regierung und Opposition weniger Lösungsmöglichkeiten für die Probleme der Zukunft, als die Erleichterung einer politischen Orientierung durch die Vorgabe verschiedener Lösungsmöglichkeiten.   Durch die Debatten soll jedoch nicht der politische Gegner von der Richtigkeit der eigenen Position überzeugt werden, sondern vor allem in der Öffentlichkeit die Hintergründe der eigenen Position offenzulegen. Dieser Versuch, der natürlich nicht auf das Plenum beschränkt bleibt, sondern auch das Handeln des Abgeordneten in der Öffentlichkeit bestimmt, kann als "Führungsausübung durch Informationsvermittlung" bezeichnet werden.

  stellt den Versuch dar, durch die Vermittlung von Wissensbeständen die Voraussetzung für die Akzeptanz von Entscheidungen zu beeinflussen.   Weiterhin hat der Abgeordnete die Möglichkeit, eigene Positionen zu vertreten und für sie zu werben. Dabei stellt sich jedoch immer die Frage, inwieweit seine Vorstellungen durchsetzbar sind oder erst durch ausführliche Informationen vorbereitet werden müssen.   Letztlich zielen viele Aspekte der politischen Willensbildung vor allem auf die Beeinflussung der Wählerschaft, insbesondere der Wechsel- und Nichtwähler, die zunehmend entscheidende Funktionen in Wahlen übernehmen.   Bis auf wenige Ausnahmen werden die Inhalte der Willensbildungs- und Führungsbemühungen in Parteien bzw. Fraktionen erarbeitet und von den Abgeordneten dann vermittelt.

    Kritikpunkte   Die Funktion der Plenardebatten als Forum und nicht als Ort, an dem Gesetze gemeinsam erarbeitet werden, begründet einen wesentlichen Teil des schlechten Rufes des Bundestags.   Abgeordneten ziehen aufgrund ihres immensen Arbeitspensums die konkrete Arbeit der Ausschüsse den Plenardebatten oft vor, dies ist jedoch in der Öffentlichkeit nicht hinreichend bekannt.   Das Klischee vom "leeren Plenarsaal" und die oft vernommenen Fragen, was die Abgeordneten eigentlich tun, wenn sie nicht im Bundestag sitzen, macht die mangelnde Öffentlichkeitsarbeit des Bundestags deutlich.     Der Bundestag in der Sicht der Öffentlichkeit   Ruf des deutschen Parlamentes und seiner Abgeordneten eher schlecht.   Gründe Politikverdrossenheit der Bürger. Vorurteile, die Abgeordneten wären faul, verdienten zu viel und kümmerten sich nicht um ihre Wähler.

Vorstellungen, die Repräsentanten müßten moralisch untadelig, omnipräsent sein, hätten Weisungsbefugnis gegenüber Behörden und könnten gegen ihre Fraktion Positionen durchsetzen geringes Wissen der Bevölkerung über die Wirklichkeit des Funktionierens von Parlamenten und über die Praxis der Abgeordnetentätigkeit   Annahme: maximal ein Drittel der Bundesbürger besitzen halbwegs fundierte Kenntnisse über das Parlament, wobei meist noch positiv klischeehafte oder negativ klischeehafte Einstellungen zum Bundestag vorherrschen.   unterstützt werden diese Bilder weithin durch die Medien durch die demonstrative Darstellung des leeren Plenarsaales und die fehlenden Erläuterungen der Arbeitsweise des Parlamentes.                                                                                          VI. Die Gesetzgebungsfunktion des deutschen Bundestags  Bundesregierung ist ein fleißiges Parlament   Imposanter Ausstoß an Gesetzen (nach v. Beyme, S. 267/268)   Ausbau bürgerlicher Möglichkeiten der Gesetzgebung auf Bundesebene, zur Verbesserung der Gesetzgebung, Stärkung der Rückkopplung stößt auf Mehrheit im Wählervolk SPD und vor allen Dingen Grüne (80er Jahre): direkte Beteiligungsformen des Volkes im Bundesprogramm, Unionsparteien lehnten und lehnen dies ab.

(historische Argumentation wg. Weimarer Republik) Volksabstimmung hätte sich angeboten (laut v. Beyme, S. 269) bei der Bonn/Berlin-Frage  Die Entstehung eines Bundesgesetzes  Gesetzentwurf durch Bundestag / Bundesregierung / Bundesrat Gesetzgebungsfunktion durch den Bundestag 1. Lesung (Einbringung) Ausschußberatungen 2.Lesung (Einzelberatung) 3.

Lesung (Schlußabstimmung)   Der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung sind die drei einzigen Organe, die Gesetze in den Prozeß der Gesetzgebung einbringen können. Sie erkennen den Handlungsbedarf entweder selbst (Steuergesetze) oder bekommen von Institutionen wie Interessenverbänden, Massenmedien oder Parteien entweder fertige Entwürfe oder werden von diesen auf den Handlungsbedarf hingewiesen. Der weitere Weg hängt nun davon ab, welches Organ den Gesetzentwurf einbringt:  Bundestag: Im Bundestag kann nur eine Gruppe von Abgeordneten mit mindestens Fraktionsstärke (5%, 34 Abgeordnete) einen Gesetzentwurf einbringen, in dem dieser dem Bundestagspräsidenten vorgelegt wird. Kommt der Gesetzentwurf von einer Fraktion, übernimmt dieses der Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion.   [der Vollständigkeit halber werden auch die Abläufe der Weiterbehandlung von Gesetzesentwürfen der zwei anderen Organe aufgeführt, die für das Referat jedoch zu vernachlässigen sind]  Bundesregierung: Kommt ein Gesetzentwurf von der Bundesregierung, muß dieser erst dem Bundesrat zur Kommentierung vorgelegt werden. Ein Ausschuß des Bundesrats bearbeitet den Gesetzentwurf und schreibt einen Kommentar.

Dieser beinhaltet die Meinung des Ausschusses und die Chancen der Billigung durch den Bundesrat. Da die Zusammensetzung der Ausschüsse den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat folgt, ist dies auch die Meinung des Bundesrats. In einer Plenardebatte im Bundesrat wird dieser Kommentar angenommen oder erneut an den Ausschuß verwiesen. Nach spätestens drei Wochen muß ein Vertreter des Bundesrates den kommentierten Gesetzentwurf bei der Bundestagspräsidentin einreichen.   Bundesrat: Ein Gesetz vom Bundesrat wird von der Bundesregierung kommentiert und dann an den Bundestagspräsidenten übergeben.  Der Bundestagspräsident legt nun zusammen mit dem Ältestenrat des Bundestages den Termin für die erste Lesung und die für das Gesetz zuständigen Ausschüsse fest.

  1. Lesung: Vor der ersten Lesung bekommt jeder Abgeordneter eine Kopie des Gesetzentwurfes, die er durcharbeitet (oder auch nicht), so daß der Bundestagspräsident den Gesetzentwurf gleich in die zuständigen Ausschüsse zur Bearbeitung geben kann. Bei sehr wichtigen Gesetzen findet jedoch schon hier eine "Allgemeine Aussprache" statt, die jedoch vorher beantragt werden muß. Ausschußberatungen: Die zuständigen Ausschüsse, können den Gesetzentwurf nach belieben ändern, ergänzen, umformulieren oder Streichungen vornehmen. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich.   Ausschüsse können Experten zu ihren Problemen anhören (Hearing).

Werden Experten gehört, so sind die Ausschußsitzungen öffentlich. Welche Experten gehört werden entscheidet der Ausschuß selbst. Dabei gibt es auch für die Minderheiten in den Ausschüssen das Recht, ihre Experten einzuladen.   Diese Expertenanhörungen ändern sehr wenig, da die meisten Abgeordneten nach ihren Parteivorgaben abstimmen.     2. Lesung (Einzelberatung): In dieser Phase gibt der Bundestag den Ergebnissen der Ausschüsse seinen Segen.

Da die Abgeordneten ihren Parteikollegen vertrauen und die Ausschüsse in der Zusammensetzung das Parlament repräsentieren, geschieht dies meist ohne Probleme. Bei der zweiten Lesung muß der Bundestag jedem Paragraphen einzeln zustimmen.     3. Lesung (Generaldebatte und Schlußabstimmung): Die dritte Lesung kann unmittelbar nach der zweiten kommen. In der Debatte halten Abgeordnete "Reden zum Fenster hinaus", d.h.

sie beschreiben in ihren Reden nur allbekannte Parteistandpunkte. Ziel ist es, die Wähler zu überzeugen.                             VII. Anhang - Einige relevante Artikel des Grundgesetzes bezüglich des Deutschen Bundestages  Artikel 23 (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.   Artikel 29 (4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet. (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können. (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50000 Einwohner hat.

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen. (8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.

Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.   (folgende Abschnitte sind explizit dem Bundestag zugewiesen)   Artikel 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

  Artikel 39 (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.

Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.   Artikel 40 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

  Artikel 41 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.   Artikel 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.   Artikel 43 (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt.

Sie müssen jederzeit gehört werden.       Artikel 44 (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.   Artikel 45 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.   Artikel 45a (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Absatz1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.   Artikel 45b Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.   Artikel 45c (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

  Artikel 46 (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. (3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich. (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.   Artikel 47 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.

Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.   Artikel 48 (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.   Artikel 61 (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.   Artikel 63 (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

  Artikel 67 (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.         Artikel 68 (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

  Artikel 76 (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

  Artikel 77 (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung,1) die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.

Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist. (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.   Artikel 78 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

  Artikel 81 (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte. (2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird. (3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

  Artikel 114 (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.   Artikel 115a (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.               Literaturverzeichnis / Quellenangaben       Bellers, Kipke (1999): Einführung in die Politikwissenschaft, 3. Auflage, Oldenbourg   Ellwein, Hesse (1987): Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 6. Auflage, Westdeutscher Verlag   Von Beyme, Klaus (1993): Das politische System der Bundesrepublik Deutschland nach der Vereinigung, 7.

Auflage, Serie Piper   Das Bertelsmann Lexikon (1994), Band 4, Lexikographisches Institut (Hrsg.), München   Der Brockhaus in einem Band (1992), 4. Auflage, F.A. Brockhaus GmbH, Mannheim   PD. Dr.

Riescher, Gisela (1995/96): „Parlamentarische Repräsentation am Beispiel des Deutschen Bundestages“, Hauptseminar Parlamentarismustheorien, Seminar für Wissenschaftliche Politik der Universität Freiburg                                                                

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