Deliktsfähigkeit, verschulden
Rechtskunde
Deliktsfähigkeit
schadensrechtlich relevantes Handeln und schadensrechtliche Verantwortung
Verschulden
Fahrlässigkeit
Rechtsfolgen unerlaubten Handelns
zu nutzende Paragraphen
Deliktsfähigkeit
- Deliktsfähigkeit = Schuldfähigkeit
Deliktsfähigkeit gehört zur Handlungsfähigkeit. Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch tatsächlich unerlaubte Handlungen selbst zum Schadensersatz verpflichten zu können. Delikte sind unerlaubte Handlungen. Es besteht ein Zusammenhang zwischen Lebensalter, Einsichtsfähigkeit und Schadensverantwortlichkeit.
Deliktsunfähigkeit:
- bis zur Vollendung des 7.Lebensjahres
- § 828, 1/1 BGB
bedingte Deliktsfähigkeit:
- von der Vollendung des 7.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
- Überprüfung der Einsichtsfähigkeit
- § 828, 1/3 BGB
- § 828, 1/2 BGB
- § 827, 1 BGB
- §827, 2 BGB
Deliktsfähigkeit:
- ab Vollendung des 18. Lebensjahres
schadensrechtlich relevantes Handeln und schadensrechtliche Verantwortung
- unerlaubtes Handeln § 823-853 BGB (insbesondere § 823 1,2 BGB)
Unerlaubte Handlungen sind immer zu prüfen nach:
Tatbestand oder Anspruchsgrundlage
ursächliche Handlung
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schadensumfang
Unerlaubtes Handeln kann strafrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen haben.
Verschulden
Verschulden ist Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit (dies ist zu prüfen). Verschulden kann sich nur der, welcher deliktsfähig ist.
Vorsatz:
- bewusste Konsequenz (Wissen und Wollen eines rechtwidrigen Handelns liegen vor)
- unterscheidet in bedingten und unbedingten Vorsatz
- unbedingter Vorsatz:
Ich weiß und will, dass die Handlung diesen Schaden hervorruft.
- bedingter Vorsatz:
Man will zwar diesen Schaden nicht herbeiführen, aber nimmt bei seiner Handlung die erkannte Folge billigend in Kauf.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist laut §276, 2 BGB die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Man unterscheidet in bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit.
- bewusste Fahrlässigkeit:
- man sieht den Schaden zwar voraus, hofft aber das er nicht eintritt
- unbewusste Fahrlässigkeit:
- man sieht den Schaden zwar nicht voraus, aber hätte es bei erforderlicher Sorgfalt können
Die Fahrlässigkeit unterteilt sich noch in verschiedene Grade, das wäre die grobe Fahrlässigkeit als auch die normale/gewöhnliche Fahrlässigkeit.
- grobe Fahrlässigkeit:
- wenn man Dinge außer Acht lässt, die jedermann kennt §277 BGB
- gewöhnliche Fahrlässigkeit:
- man lässt die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht §276, 2
Rechtsfolgen unerlaubten Handelns
zivilrechtliche Folgen
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld (geht an Person/Opfer)
strafrechtliche Folgen
- Freiheitsentzug
- Geldstrafe (geht an Allgemeinheit/ Staat)
zu nutzende Paragraphen
- beim Prüfschema unter Rechtswidrigkeit:
- § 823 1/2 BGB (Schadensersatzpflicht)
- unter Verschulden (eventl.):
- § 276 BGB (Haftung für eigenes Verschulden)
- unter Schadensumfang:
- § 823 1/2 BGB (Schadensersatzpflicht)
- §249 1/2 BGB (Art und Umfang des Schadenersatzes)
- eventl.
§ 840 BGB (Haftung mehrer)
- eventl. § 252 BGB (entgangener Gewinn)
- eventl. § 276 BGB (Haftung für eigenes Verschulden)
- eventl. § 277 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: grobe Fahrlässigkeit)
- eventl. § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
- eventl. §106 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- eventl.
§ 253 BGB (Immaterieller Schaden)
- eventl. § 842 BGB ( Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person)
- eventl. § 847 BGB (Schmerzensgeld)
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