Der vertrag
Was ist die Vertragsfreiheit und welche Grenzen hat sie?
Die Vertragsfreiheit umfasst die Freiheit einen Vertrag abzuschließen oder nicht
Der Wahl der Vertragspartners, der Wahl des Vertragstypes, der Gestaltung des Inhalts, der Änderung oder der Aufhebung des Vertrages. Grenzen der Vertragsfreiheit im Interesse des schwachen Vertragspartners durch einführung zwingender Rechtsnormen wie im Miet-Arbeitsrecht, Abschlusspflicht der Monopolbetriebe, öffentliche Preise. Im Interesse des starken Vertragspartners durch allgemeine Vertragsbedingungen.
Wirkungen des Vertrages, und zu gunsten Dritter?
Schuldverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen: Rechte der Parteien: dingliche z.B Eigentum obligatorische z.b Arbeitsleistung Pflichten der Parteien:periodische andauernde zb:Miete Abonnement, einmalig zb: Kauf! Ausnahmsweise Wirkung für Dritte Vertrag zu gunsten Dritter, Vorbehalt der Personenbenennung.
Der Dritte erwirbt Rechte, aber keine Pflichten. Dazu bedarf es zu keiner Vertragsanahme durch den Dritten zb:Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Ehegatten.
Treu und Glauben
Das Gesetz enthällt eine allgemeine Richtlinie für das Verhalten der Vertragsparteien: Sie haben sich nach Treu und Gauben zu verhalten. Treu und Glauben bedeutet korrektes, loyales Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. Die Vorschrift des Verhaltens nach Treu und Glauben soll Lücken im Gesetz schließen deshalb ist nich einfach erlaubt alles zu tun was vom Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist oder alles zu unterlassen was nicht ausdrücklich als gesetzliche Pflicht auferlegt ist. Vertragsabschluss: Aufklärungspflicht über Umstände bei deren Kenntnis der Vertragspartner den betreffenden Vertrag nicht oder anderern Bdingungen abgeschlossen hätte: zb.
Der Verkäufer eines Grundstückes hat die Pflicht den Käufer über eine zukünftige, ihm bekannte Änderung des Bauleitplanes zu informieren wonach das Grundstück nicth mehr Bauland sein oder umgekehrt Bauland werden wird.
Auslegung des Vertrages
Wenn Vertragsformulierungen unklar oder mehrdeutig sind, so dass dem Vertragstext nicht zweifelsfrei der tatsächliche Wille der Vertragspartner entnommen werden kann, bedürfen sie der Auslegung. Bei der Auslegung des Vertrages ist grundsätzlich die gemiensame Absicht der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn festzuhalten.
Vorvertrag
Dabei vereinbaren die Parteien einen zukünftigen Vertragsabschluss. Die Form des Vorvertrages richtet sich nach der des entgültigen Vertrages. Bei Nicherfüllung können die Wirkungen des nicht abgeschlossenen Vertrages durch richterliches Urteil erlangt werden zb: Das Urteil bringt die Wirkung des Kaufvertrages hervor: Übertragung des Eigentums und Zahlungspflicht.
Konsensualvertrag
Mit der Willenseinigung ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen d.h. er bringt alle seine Wirkungen hervor ( allgemeine Regel, zum Unterschied zb. Vom deutschen oder österreichischen Recht) zb. Kaufvertrag Mietvertrag Realvertrag Nicht die Willenseinigung sondern auch die Übergabe der Sache sind nötig damit der Vertrag vollkommen abgeschlossen ist. Zb.
Leihe Darlehen Verwaltungsvertrag
Typischer Vertrag
Das Gesetz regelt besonders häufig vorkommende Vertragstypen. Sie lassen sich nach ihren wirtschaftlichen Zielen einteilen. Zb.Güterumsatz-Kaufvertrag, Arbeits- und Dienstleistung-Arbeits-Werksvertrag, Kredit-Darlehensvertrag. Atypischer Vertrag Gemäß der Vertragsfreiheit können beliebig vertragsarten erfunden werden. Aus der modernen Wirtschaftspraxis entwickeln sich neue Formen wie Leasing, Factoring oder Franchising.
Manche typischen Verträge sind aus atypischen entstanden: Bankverträge etwa hat es in der Bankpraxis lange vor deren gestzlicher Regelung gegeben. Zb. Hausmeister mit Wohnung im Haus!
Schutz des Stärkeren
Der wirtschaftlich Stärkeren schränkt die Vertragsfreiheit vor allem dadurch ein dass er den Vertragsangeboten seine Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde legt. So werden dann nicht die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt sondern es muss eine fertig vorliegende Vertragsordnung angenommen werden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten wenn der Vertragspartner sie bei Vertragsabschluss kannte oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte kennen müssen. Zb.
Für Passagiere von Eisenbahnen oder Fluglinien gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen auch wenn sie diese häufig nicht kennen. Sie hätte sich nach ihnen erkundigen können.
Vertrag
Der Vertrag ist die Einigung von zwei oder mehreren Parteien um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu regeln oder aufzuheben. Rechtsquellen: Die Einigung der Parteien: Der Vertrag ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen in dem derjenige der den Antrag gestellt hat von der Annahme durch die andere Partei Kenntnis hat. Der Rechtsgrund ist unerlaubt wenn er gegen zwingende Vorschriften die Grundwertung der Rechtsordnung oder die guten Sitten verstößt. Der Gegenstand muss möglich, erlaubt bestimmt oder bestimmbar sein.
Die Form ist das Ausdrucksmittel des Willens. Im Privatrecht gilt allgemein der Grundsatz der Formfreiheit. Die häufigsten vom Gesetz vorgesehenden Formen sind: Die Privaturkunde - oder die öffentliche Urkunde
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