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  Eu-verträge

EU-Verträge Bevor die Europäische Union in der aktuellen Form zu Papier gebracht wurde, gingen einige wegweisende Verträge voraus. Der für die Währungsunion wichtigste ist jedoch der "Maastrichter Vertrag". 1952: Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1958: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) / Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Die drei Gründungsverträge wurden mehrfach geändert. Wesentlich sind jedoch folgende: 1987: Einheitliche Europäische Akte (EEA) 1993: Vertrag über die Europäische Union ("Maastrichter Vertrag") 1999: Vertrag von Amsterdam Im "Maastrichter Vertrag", der am 1.11.1993 in Kraft trat, haben sich die Mitgliedstaaten der EU auf die Schritte verständigt, die am Ende zu einer Wirtschafts- und Währungsunion führen sollten.

Für das Zusammenwachsen und als Garantie für eine stabile Wirtschaft wurden Konvergenzkriterien festgelegt, von deren Erfüllung der Beitritt eines Landes zur Euro-Zone abhängig gemacht wurde. Diese Bemessungs-Kriterien sind: Inflationsrate, Zinssätze, Wechselkurs und finanzpolitische Kriterien. Zum 1.1.1999 erfüllten elf Länder diese Kriterien: Deutschland, Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und Spanien. Griechenland wird als 12.

Mitglied ab dem 1.1.2001 der Euro-Zone beitreten. Nur Schweden, Dänemark und Großbritannien lehnen bislang eine Teilnahme ab.Auch nach Vollzug der Währungsunion gelten die Konvergenzkriterien weiter. Jeder EU-Mitgliedstaat muß jährlich einen Bericht vorlegen.

Welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, sollte ein Euro-Land-Teilnehmer die Kriterien nicht mehr erfüllen, ist im Maastrichter Vertrag und im "Stabilitäts- und Wachstumspakt" geregelt. Alle Mitgliedsstaaten haben sich dazu verpflichtet, mindestens einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben. Liegt die Defizit-Quote eines Mitgliedes über 3%, zieht das ein Abstimmungsverfahren zwischen der EU-Kommission, dem Wirtschafts- und Finanzausschuß sowie dem ECOFIN-Rat (Rat der Wirtschafts- und Finanzminister) nach sich. Zuerst wird der betroffene Staat aufgefordert, innerhalb von vier Monaten Maßnahmen zu ergreifen. Kommt das Mitglied dem nicht nach, können Sanktionen verhängt werden. Dazu zählt etwa eine unverzinsliche Einlage, die 0,2% des Bruttoinlandsproduktes beträgt und im äußersten Fall sogar in eine Geldbuße umgewandelt werden kann.

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