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  Gewährleistung des eigentums durch das grundgesetzt

GG Art. 14 (Auszug)  -Das Eigentum wird gewährleistet -Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt -Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. -Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig   Beschränkung des Eigentums Beim Bauen: Verbot des Eigentumsrechtes Enteignung: - Enteignungen dürfen nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen - Es besteht ein Entschädigungsspruch

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