Uno-resolution ii
Generalversammlung Dreiundfünfzigste Tagung
II. RESOLUTIONEN AUFGRUND DER BERICHTE DES ERSTEN AUSSCHUSSES
Ü B E R S I C H T
Nummer Titel Punkt Datum Seite
53/70 Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation im Kontext der
internationalen Sicherheit (A/53/576).....
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.... 63 4. Dezember 1998 88
53/71 Wahrung der internationalen Sicherheit - Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten
(A/53/577) .
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64 4. Dezember 1998 89
53/72 Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der
Militärausgaben (A/53/578) .....
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65 4. Dezember 1998 90
53/73 Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und der
Abrüstung (A/53/579) .....
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... 66 4. Dezember 1998 91
53/74 Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion (A/53/580)..
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... 67 4. Dezember 1998 92
53/75 Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen (A/53/582)..
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..... 69 4.
Dezember 1998 94
53/76 Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum (A/53/583)......
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.. 70 4. Dezember 1998 95
53/77 Allgemeine und vollständige Abrüstung (A/53/584)
A. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien..
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.... 71 4. Dezember 1998 97
B.
Unterstützung von Staaten zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und
zur Einsammlung dieser Waffen ......
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.... 71 4. Dezember 1998 97
C.
Verbot der Ablagerung radioaktiver Abfälle ......
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..... 71 4.
Dezember 1998 99
D. Internationale Sicherheit und kernwaffenfreier Status der Mongolei.....
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71 4. Dezember 1998 100
E. Kleinwaffen ....
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. 71 4. Dezember 1998 101
F. Verringerung der Atomgefahr ...
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..... 71 4.
Dezember 1998 102
G. Nuklearversuche.....
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..... 71 4.
Dezember 1998 103
H. Regionale Abrüstung.....
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..... 71 4.
Dezember 1998 103
I. Beschluß der Abrüstungskonferenz, unter Punkt 1 ihrer Tagesordnung mit dem Titel "Einstellung
des nuklearen Wettrüstens und nukleare Abrüstung" einen Ad-hoc-Ausschuß einzusetzen,
der auf der Grundlage des Berichts des Sonderkoordinators (CD/1299) und des darin
enthaltenen Mandats einen nichtdiskriminierenden, multilateralen und international und
wirksam verifizierbaren Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material
für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper aushandeln soll.....
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. 71 4. Dezember 1998 104
J. Beachtung von Umweltnormen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abrüstungsund
Rüstungskontrollübereinkünften ...
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. 71 4. Dezember 1998 104
K. Zusammenhang zwischen Abrüstung und Entwicklung...
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... 71 4. Dezember 1998 105
L. Maßnahmen zur Bestätigung der Verbindlichkeit des Genfer Protokolls von 1925.
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71 4. Dezember 1998 106
M. Konsolidierung des Friedens durch praktische Abrüstungsmaßnahmen....
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.. 71 4. Dezember 1998 106
N. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung ..
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71 4. Dezember 1998 107
O. Regionale Abrüstung....
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71 4. Dezember 1998 107
P. Konventionelle Rüstungskontrolle auf regionaler und subregionaler Ebene ....
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.. 71 4. Dezember 1998 108
Q. Die kernwaffenfreie südliche Hemisphäre und angrenzende Gebiete..
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.. 71 4. Dezember 1998 109
R. Durchführung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung
und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen ..
.... 71 4. Dezember 1998 110
S.
Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung......
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... 71 4. Dezember 1998 110
T. Unerlaubter Handel mit Kleinwaffen.
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... 71 4. Dezember 1998 111
U. Nukleare Abrüstung mit dem Ziel der endgültigen Beseitigung der Kernwaffen.
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.... 71 4. Dezember 1998 112
V.
Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung......
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... 71 4. Dezember 1998 113
W. Folgemaßnahmen zu dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs betreffend die Rechtmäßigkeit
der Androhung oder des Einsatzes von Kernwaffen .
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71 4. Dezember 1998 114
X. Nukleare Abrüstung ....
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. 71 4. Dezember 1998 115
Y. Auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt: Die Notwendigkeit einer neuen Agenda...
. 71 4. Dezember 1998 118
Z. Bilaterale Kernwaffenverhandlungen und nukleare Abrüstung ...
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.... 71 4. Dezember 1998 120
88 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung
Nummer Titel Punkt Datum Seite
AA.
Einberufung der vierten Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung ......
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.. 71 4. Dezember 1998 122
53/78 Überprüfung und Durchführung des Abschließenden Dokuments der zwölften Sondertagung der
Generalversammlung (A/53/585)
A. Regionale vertrauenbildende Maßnahmen: Tätigkeit des Ständigen beratenden Ausschusses
der Vereinten Nationen für Sicherheitsfragen in Zentralafrika..
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72 4. Dezember 1998 123
B. Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik 72 4. Dezember 1998 124
C. Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika..
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.... 72 4. Dezember 1998 125
D.
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes von Kernwaffen......
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... 72 4. Dezember 1998 126
E. Informationsprogramm der Vereinten Nationen über Abrüstung.
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.... 72 4. Dezember 1998 126
F.
Regionalzentren der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung ......
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.... 72 4. Dezember 1998 127
G.
Stipendien, Ausbildung und Beratende Dienste der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der
Abrüstung ......
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.. 72 4. Dezember 1998 128
53/79 Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der zehnten Sondertagung der
Generalversammlung (A/53/586)
A. Bericht der Abrüstungskommission..
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.... 73 4. Dezember 1998 129
B.
Bericht der Abrüstungskonferenz ......
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... 73 4. Dezember 1998 130
53/80 Die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten (A/53/587) ..
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74 4. Dezember 1998 131
53/81 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (A/53/588) . 75 4. Dezember 1998 132
53/82 Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeerregion (A/53/589) ...
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.. 76 4. Dezember 1998 133
53/83 Festigung der mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik
(Tlatelolco-Vertrag) geschaffenen Rechtsordnung (A/53/590)...
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..... 77 4.
Dezember 1998 134
53/84 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
(A/53/591) ......
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. 78 4. Dezember 1998 135
53/70. Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik
und der Telekommunikation im Kontext
der internationalen Sicherheit
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen über die Rolle von
Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen
Sicherheit, in denen sie unter anderem anerkannt hat, daß wissenschaftlich-
technische Neuentwicklungen sowohl für zivile
als auch für militärische Zwecke genutzt werden können und
daß auf zivile Anwendungsmöglichkeiten ausgerichtete wissenschaftlich-
technische Fortschritte gewahrt und gefördert werden
müssen,
in Anbetracht der beträchtlichen Fortschritte, die bei der
Entwicklung und Anwendung der neuesten Informationstechnologien
und Telekommunikationsmittel erzielt worden sind,
feststellend, daß dieser Prozeß ihrer Meinung nach die
größten Chancen bietet, den Fortschritt der Zivilisation voranzubringen,
die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zugunsten
des gemeinsamen Wohls aller Staaten auszuweiten, das schöpferische
Potential der Menschheit zu steigern und die Verbreitung
von Informationen innerhalb der Weltgemeinschaft weiter
zu verbessern,
in diesem Zusammenhang an die Konzepte und Grundsätze
erinnernd, die auf der vom 13. bis 15. Mai 1996 in Midrand
(Südafrika) abgehaltenen Konferenz "Informationsgesellschaft
und Entwicklung" formuliert wurden,
Kenntnis nehmend von den Ergebnissen und Empfehlungen
der am 30.
Juli 1996 in Paris abgehaltenen Ministerkonferenz
über Terrorismus1,
in Anbetracht dessen, daß die Verbreitung und der Einsatz
der Informationstechnologien und -mittel die Interessen der
gesamten internationalen Gemeinschaft berühren und daß eine
umfassende internationale Zusammenarbeit ihre größtmögliche
Wirksamkeit fördert,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß diese Technologien
und Mittel für Zwecke eingesetzt werden können, die
mit dem Ziel der Wahrung der internationalen Stabilität und
Sicherheit unvereinbar sind, und nachteilige Auswirkungen auf
die Sicherheit der Staaten haben können,
die Auffassung vertretend, daß es zu verhindern gilt, daß
Informationsressourcen oder -technologien für verbrecherische
oder terroristische Zwecke mißbraucht oder ausgenutzt werden,
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf multilateraler
Ebene für die Prüfung der bestehenden und möglichen Gefahren
auf dem Gebiet der Informationssicherheit einzusetzen;
1 Siehe A/51/261, Anhang.
II. Resolutionen - Erster Ausschuß 89
2. bittet alle Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär ihre
Auffassungen und Bemerkungen zu den folgenden Fragen mitzuteilen:
a) Allgemeine Beurteilung der Probleme im Zusammenhang
mit der Informationssicherheit;
b) Definition der grundlegenden Begriffe im Zusammenhang
mit der Informationssicherheit, namentlich im Hinblick
auf den unerlaubten Eingriff in Informations- und Telekommunikationssysteme
und Informationsressourcen beziehungsweise
deren Mißbrauch;
c) Ratsamkeit der Ausarbeitung internationaler Grundsätze,
die die Sicherheit der weltweiten Informations- und Telekommunikationssysteme
verbessern und mit dazu beitragen
würden, den Terrorismus und die Kriminalität auf dem Gebiet
der Information zu bekämpfen;
3. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung
auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen;
4.
beschließt, den Punkt "Entwicklungen auf dem Gebiet
der Information und der Telekommunikation im Kontext der
internationalen Sicherheit" in die vorläufige Tagesordnung ihrer
vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
79. Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/71. Wahrung der internationalen Sicherheit - Verhinderung
des gewaltsamen Zerfalls von Staaten
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 51/55 vom 10. Dezember
1996,
sowie unter Hinweis auf die Ziele und Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen,
in der Überzeugung, daß die Einhaltung der Charta und
der einschlägigen Verträge sowie der anderen einschlägigen
Grundsätze und Bestimmungen des Völkerrechts für die Festigung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar
ist,
in Anbetracht dessen, daß sich neue Chancen für den Aufbau
einer friedlichen Welt darbieten,
eingedenk dessen, daß alle Staaten nach der Charta unter
anderem verpflichtet sind, in ihren internationalen Beziehungen
jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung
von Gewalt zu unterlassen, freundschaftliche Beziehungen
zwischen den Nationen zu entwickeln und die Achtung
vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, einschließlich
der Rechte von Angehörigen ethnischer, religiöser
oder sprachlicher Minderheiten, ohne Unterschied nach Rasse,
Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen,
tief besorgt darüber, daß nach wie vor Situationen bestehen,
die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen,
trotz der Bemühungen der Vereinten Nationen, ihnen ein Ende
zu bereiten und derartige Situationen in Zukunft zu verhüten,
in der Überzeugung, daß die Gesamtkapazität des Systems
der Vereinten Nationen zur Verhütung und Lösung von Konflikten
verbessert werden muß, um den Ausbruch von Konflikten
zu verhindern,
nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig die Tätigkeiten
sind, die internationale Organisationen wie die Organisation
der afrikanischen Einheit, die Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa, die Organisation der amerikanischen
Staaten, der Verband Südostasiatischer Nationen, der
Europarat, die Liga der arabischen Staaten und die Organisation
der Islamischen Konferenz entfalten, um den gewaltsamen
Zerfall von Staaten zu verhindern, den Weltfrieden und die
internationale Sicherheit zu wahren und die internationale Entwicklungszusammenarbeit
zu fördern,
die Auffassung vertretend, daß der gewaltsame Zerfall von
Staaten den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen
kann,
in Anbetracht dessen, daß gegenwärtig die weitaus meisten
gewaltsamen Konflikte innerstaatliche Konflikte sind,
erklärend, daß die Vereinten Nationen Maßnahmen ergreifen
müssen, um mit dazu beizutragen, den gewaltsamen Zerfall
von Staaten zu verhindern und so die Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit sowie den wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern,
1.
fordert alle Staaten, die in Betracht kommenden internationalen
Organisationen und die zuständigen Organe der
Vereinten Nationen auf, auch weiterhin nach Bedarf Maßnahmen
im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu
ergreifen, um die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit zu beseitigen und mit dazu beizutragen,
Konflikte zu verhüten, die zu einem gewaltsamen Zerfall von
Staaten führen können;
2. unterstreicht die Wichtigkeit der guten Nachbarschaft
und der Herstellung freundschaftlicher Beziehungen zwischen
Staaten für die Lösung von Problemen zwischen Staaten, für
die Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten und für
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Einklang
mit der Charta;
3. fordert alle Staaten auf, ihre Streitigkeiten mit anderen
Staaten im Einklang mit der Charta durch friedliche Mittel zu
lösen;
90 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung
4. bekräftigt die Notwendigkeit der genauen Einhaltung
des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der internationalen
Grenzen;
5. bekräftigt außerdem die Notwendigkeit der genauen
Einhaltung des Grundsatzes der territorialen Unversehrtheit
eines jeden Staates;
6. unterstreicht die Wichtigkeit regionaler Bemühungen
zur Verhütung bilateraler Konflikte, die die Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit gefährden;
7.
ersucht alle Staaten und die in Betracht kommenden
internationalen Organisationen, dem Generalsekretär ihre Auffassungen
zur Wahrung der internationalen Sicherheit und zur
Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten mitzuteilen;
8. beschließt, den Punkt "Wahrung der internationalen
Sicherheit - Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten"
in die vorläufige Tagesordnung ihrer fünfundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
79. Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/72. Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten,
einschließlich der Transparenz der
Militärausgaben
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 52/32 vom 9.
Dezember
1997 zum Thema "Objektive Informationen über militärische
Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben",
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 35/142 B vom
12. Dezember 1980, mit der das System der Vereinten Nationen
für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben
eingeführt wurde, und ihre Resolutionen 48/62 vom
16. Dezember 1993, 49/66 vom 15. Dezember 1994 und 51/38
vom 10. Dezember 1996, mit denen alle Mitgliedstaaten aufgefordert
wurden, sich an diesem System zu beteiligen, sowie ihre
Resolution 47/54 B vom 9. Dezember 1992, mit der die Leitlinien
und Empfehlungen betreffend objektive Informationen
über militärische Angelegenheiten befürwortet und die Mitgliedstaaten
gebeten wurden, dem Generalsekretär sachdienliche
Informationen bezüglich deren Umsetzung vorzulegen,
feststellend, daß seitdem eine Reihe von Mitgliedstaaten,
die verschiedenen geographischen Regionen angehören, einzelstaatliche
Berichte über ihre Militärausgaben und über die
Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen
über militärische Angelegenheiten vorgelegt haben,
mit Genugtuung über den Bericht des Generalsekretärs2
über Mittel und Wege zur Umsetzung der Leitlinien und Empfehlungen
betreffend objektive Informationen über militärische
Angelegenheiten, so insbesondere auch über Möglichkeiten zur
Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an dem System der
2 A/53/218.
Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung
über Militärausgaben,
dem Generalsekretär dafür dankend, daß er den Mitgliedstaaten
die Berichte über die von den Staaten in standardisierter
Form gemeldeten Militärausgaben und über die Leitlinien und
Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische
Angelegenheiten zur Verfügung gestellt hat,
erfreut über den Entschluß vieler Mitgliedstaaten, Informationen
über ihre Militärhaushalte auszutauschen und jährlich zu
veröffentlichen und die Leitlinien und Empfehlungen betreffend
objektive Informationen über militärische Angelegenheiten
entsprechend umzusetzen,
Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Abrüstungskonferenz,
erneut einen Sonderkoordinator für Transparenz auf dem
Gebiet der Rüstungen zu ernennen, um die Auffassungen der
Mitglieder der Konferenz darüber einzuholen, wie die Fragen
im Zusammenhang mit diesem Punkt am besten angegangen
werden könnten3,
sowie Kenntnis nehmend von den Anstrengungen, die
mehrere Regionalorganisationen unternommen haben, um die
Transparenz der Militärausgaben zu fördern, namentlich den
standardisierten jährlichen Austausch von sachdienlichen
Informationen zwischen deren Mitgliedstaaten,
in Bekräftigung ihrer festen Überzeugung, daß ein besserer
Fluß objektiver Informationen über militärische Angelegenheiten
zum Abbau der internationalen Spannungen sowie zur
Vertrauensbildung zwischen den Staaten und zum Abschluß
konkreter Abrüstungsvereinbarungen beitragen kann,
überzeugt, daß die Verbesserung der internationalen Beziehungen
eine solide Grundlage für die Förderung weiterer Offenheit
und Transparenz in allen militärischen Angelegenheiten
bildet,
unter Hinweis darauf, daß in den Leitlinien und Empfehlungen
betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten
bestimmte Bereiche zur weiteren Behandlung
empfohlen wurden, beispielsweise die Verbesserung des Systems
der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung
über Militärausgaben,
1. empfiehlt die Leitlinien und Empfehlungen betreffend
objektive Informationen über militärische Angelegenheiten
allen Mitgliedstaaten zur Umsetzung, unter voller Berücksichtigung
der jeweiligen politischen, militärischen und sonstigen
Gegebenheiten einer Region sowie auf der Grundlage von Initiativen
und mit der Zustimmung der Staaten der betreffenden
Region;
2. begrüßt es, daß der Generalsekretär am 23. April 1998
die Konsultationen mit den zuständigen internationalen Organen
wiederaufgenommen hat, mit dem Ziel festzustellen, welche
Anpassungen an dem derzeitigen Instrument vorgenommen
werden müssen, um eine breitere Beteiligung daran zu fördern;
3 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Dreiundfünfzigste
Tagung, Beilage 27 (A/53/27), Ziffer 8.
II. Resolutionen - Erster Ausschuß 91
3.
dankt dem Generalsekretär, daß er den Mitgliedstaaten
einen Bericht2 über die Ergebnisse dieser Konsultationen zur
Verfügung gestellt hat, der unter anderem Empfehlungen über
die Möglichkeiten zur Förderung der Beteiligung an dem standardisierten
Berichterstattungsinstrument enthält;
4. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär
jährlich bis zum 30. April über ihre Militärausgaben in dem
letzten Rechnungsjahr Bericht zu erstatten, für das Daten verfügbar
sind, und dafür vorzugsweise möglichst das in ihrer Resolution
35/142 B empfohlene Berichterstattungsinstrument
oder soweit zweckmäßig jedes andere Format heranzuziehen,
das im Zusammenhang mit der ähnlichen Berichterstattung
über Militärausgaben an andere internationale oder regionale
Organisationen ausgearbeitet wurde;
5. ermutigt die zuständigen internationalen Organe und
Regionalorganisationen, die Transparenz der Militärausgaben
zu fördern und dafür zu sorgen, daß sich die Berichterstattungssysteme
besser ergänzen, unter Berücksichtigung der Eigenheiten
einer jeden Region;
6. ersucht den Generalsekretär,
a) wieder zu der Praxis zurückzugehen, den Mitgliedstaaten
jedes Jahr eine Verbalnote zu senden, in der um die
Vorlage von Daten für das Berichterstattungssystem gebeten
wird und die auch Anweisungen für die formale Gestaltung und
sonstige Anweisungen enthält, und in den dafür in Betracht
kommenden Medien der Vereinten Nationen rechtzeitig die
Frist für die Übermittlung der Daten über Militärausgaben zu
veröffentlichen;
b) internationale und regionale Symposien und Schulungsseminare
zu fördern, um den Zweck des standardisierten
Berichterstattungssystems der Vereinten Nationen über Militärausgaben
zu erläutern und sachdienliche technische Anweisungen
zu erteilen;
c) die Berichte über Militärausgaben, die von den Mitgliedstaaten
eingehen, jährlich zu verteilen;
7. ersucht den Generalsekretär außerdem, im Rahmen
der verfügbaren Mittel die Konsultationen mit zuständigen internationalen
Organen fortzusetzen, um festzustellen, welche
Anpassungen an dem derzeitigen Instrument vorgenommen
werden müssen, um eine breitere Beteiligung daran zu fördern,
und dabei vor allem zu untersuchen, wie dafür gesorgt werden
könnte, daß die internationalen und regionalen Berichterstattungssysteme
einander besser ergänzen, und die diesbezüglichen
Informationen mit diesen Organen auszutauschen;
8.
ersucht den Generalsekretär ferner, auf der Grundlage
der Ergebnisse dieser Konsultationen und unter Berücksichtigung
der Auffassungen der Mitgliedstaaten Empfehlungen zu
den erforderlichen Änderungen des Inhalts und der Struktur des
Systems der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung
über Militärausgaben abzugeben, um die Beteiligung
daran zu stärken und zu erweitern, und der Generalversammlung
auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung einen Bericht zu der
Frage vorzulegen;
9. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär
rechtzeitig zur Behandlung durch die Generalversammlung auf
ihrer vierundfünfzigsten Tagung ihre Auffassungen über die
Analyse und die Empfehlungen in seinem Bericht2 sowie weitere
Vorschläge zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an
dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung
über Militärausgaben, so auch über die erforderlichen
Änderungen seines Inhalts und seiner Struktur, mitzuteilen;
10. beschließt, den Punkt "Objektive Informationen über
militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz
der Militärausgaben" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
79. Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/73.
Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im
Kontext der internationalen Sicherheit und der
Abrüstung
Die Generalversammlung,
im Hinblick darauf, daß wissenschaftlich-technische Neuentwicklungen
sowohl für zivile als auch für militärische
Zwecke genutzt werden können und daß auf zivile Anwendungsmöglichkeiten
ausgerichtete Fortschritte auf wissenschaftlich-
technischem Gebiet gewahrt und gefördert werden
müssen,
besorgt darüber, daß militärische Anwendungen wissenschaftlich-
technischer Neuentwicklungen maßgeblich zur Verbesserung
und Perfektionierung von fortgeschrittenen Waffensystemen
und insbesondere von Massenvernichtungswaffen
beitragen können,
im Bewußtsein der Notwendigkeit, wissenschaftlich-technische
Neuentwicklungen, die nachteilige Auswirkungen auf
die internationale Sicherheit und die Abrüstung haben können,
genau zu verfolgen und wissenschaftlich-technische Neuentwicklungen
auf nutzbringende Anwendungszwecke hinzulenken,
sich dessen bewußt, daß der internationale Transfer von
zivil wie militärisch verwendbaren und spitzentechnologischen
Produkten, Dienstleistungen und Know-how für friedliche
Zwecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der
Staaten wichtig ist,
sowie im Bewußtsein der Notwendigkeit, diese Transfers
von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck
und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmög92
Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung
lichkeiten durch multilateral ausgehandelte, allgemein anwendbare,
nichtdiskriminierende Richtlinien zu regulieren,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die zunehmende
Verbreitung von Ad-hoc- und ausschließlichen Exportkontrollregelungen
und -vereinbarungen für Güter und Technologien
mit dualem Verwendungszweck, die in der Regel die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer
behindern,
unter Hinweis darauf, daß in dem Schlußdokument der vom
29. August bis 3. September 1998 in Durban (Südafrika) abgehaltenen
zwölften Konferenz der Staats- und Regierungschefs
der nichtgebundenen Länder4 mit Besorgnis festgestellt wird,
daß der Export von Gerät, Ausrüstungen und Technologie für
friedliche Zwecke in Entwicklungsländer nach wie vor unangemessenen
Beschränkungen unterliegt,
betonend, daß international ausgehandelte Richtlinien für
den Transfer von Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmöglichkeiten
den legitimen Verteidigungsbedürfnissen
aller Staaten sowie den Erfordernissen der Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Rechnung tragen,
gleichzeitig jedoch sicherstellen sollten, daß niemandem
der Zugang zu spitzentechnologischen Produkten, Dienstleistungen
und Know-how für friedliche Zwecke verwehrt wird,
1. erklärt, daß wissenschaftlich-technische Fortschritte
zugunsten der gesamten Menschheit genutzt werden sollten, um
die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller
Staaten zu fördern und die internationale Sicherheit zu gewährleisten,
und daß die internationale Zusammenarbeit bei der
Nutzung von Wissenschaft und Technologie durch den Transfer
und Austausch von technischem Know-how für friedliche
Zwecke gefördert werden sollte;
2. bittet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Anstrengungen
zu unternehmen, um Wissenschaft und Technologie für Abrüstungszwecke
einzusetzen und interessierten Staaten Abrüstungstechnologien
zur Verfügung zu stellen;
3. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unter
Beteiligung aller interessierten Staaten multilaterale Verhandlungen
zu führen, mit dem Ziel, allgemein annehmbare, nichtdiskriminierende
Richtlinien für den internationalen Transfer
von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck
und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmöglichkeiten
zu erarbeiten;
4.
nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs
über die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext
der internationalen Sicherheit und der Abrüstung5 und ersucht
den Generalsekretär, die Auffassungen der Mitgliedstaaten zu
diesem Bericht einzuholen und in einem Bericht, den er der
Generalversammlung spätestens auf ihrer vierundfünfzigsten
4 Siehe A/53/667-S/1998/1071, Anhang I; siehe Official Records of the Security
Council, Fifty-third Year, Supplement for October, November and December
1998, Dokument S/1998/1071.
5 A/53/202.
Tagung vorzulegen hat, Empfehlungen zu den möglichen Ansätzen
für multilateral ausgehandelte, allgemein annehmbare,
nichtdiskriminierende Richtlinien für den internationalen
Transfer von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck
und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmöglichkeiten
abzugeben;
5. ermutigt die Organe der Vereinten Nationen, im Rahmen
der bestehenden Mandate die Anwendung von Wissenschaft
und Technologie für friedliche Zwecke zu fördern;
6. beschließt, den Punkt "Die Rolle von Wissenschaft
und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und
der Abrüstung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
79.
Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/74. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der
Nahostregion
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3263 (XXIX) vom
9. Dezember 1974, 3474 (XXX) vom 11. Dezember 1975,
31/71 vom 10. Dezember 1976, 32/82 vom 12.
Dezember
1977, 33/64 vom 14. Dezember 1978, 34/77 vom 11. Dezember
1979, 35/147 vom 12. Dezember 1980, 36/87 A und B
vom 9. Dezember 1981, 37/75 vom 9. Dezember 1982, 38/64
vom 15.
Dezember 1983, 39/54 vom 12. Dezember 1984,
40/82 vom 12. Dezember 1985, 41/48 vom 3. Dezember 1986,
42/28 vom 30. November 1987, 43/65 vom 7. Dezember 1988,
44/108 vom 15.
Dezember 1989, 45/52 vom 4. Dezember
1990, 46/30 vom 6. Dezember 1991, 47/48 vom 9. Dezember
1992, 48/71 vom 16. Dezember 1993, 49/71 vom 15. Dezember
1994, 50/66 vom 12.
Dezember 1995, 51/41 vom
10. Dezember 1996 und 52/34 vom 9. Dezember 1997 über die
Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion,
sowie unter Hinweis auf die Empfehlungen betreffend die
Schaffung einer solchen Zone im Nahen Osten entsprechend
den Ziffern 60 bis 63 und insbesondere Ziffer 63 d) des
Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung6,
unter Hervorhebung der grundlegenden Bestimmungen der
genannten Resolutionen, in denen alle unmittelbar Beteiligten
aufgefordert werden, die erforderlichen praktischen und dringlichen
Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorschlags zur
Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion zu
erwägen und für die Zeit bis zur Schaffung einer solchen Zone
und während deren Schaffung feierlich zu erklären, daß sie auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit darauf verzichten, Kernwaffen
und Kernsprengkörper herzustellen, zu erwerben oder in
irgendeiner anderen Form zu besitzen oder Dritten die Stationierung
von Kernwaffen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten,
6 Resolution S/10-2.
II. Resolutionen - Erster Ausschuß 93
der Unterstellung ihrer kerntechnischen Anlagen unter die Sicherungsmaßnahmen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
zuzustimmen sowie ihre Unterstützung für die Schaffung
der Zone zu erklären und solche Erklärungen zur etwaigen Behandlung
beim Sicherheitsrat zu hinterlegen,
in Bekräftigung des unveräußerlichen Rechts aller Staaten,
Kernenergie für friedliche Zwecke zu erwerben und zu erschließen,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen
in der Frage des Verbots militärischer Angriffe auf
kerntechnische Anlagen,
eingedenk des von der Generalversammlung seit ihrer fünfunddreißigsten
Tagung erzielten Konsenses, wonach die Schaffung
einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit wesentlich festigen
würde,
in dem Wunsche, auf diesem Konsens aufbauend maßgebliche
Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone im Nahen Osten zu erzielen,
mit Genugtuung über alle Initiativen, die zur allgemeinen
und vollständigen Abrüstung führen, so auch in der Nahostregion,
und insbesondere über die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen,
einschließlich Kernwaffen, freien Zone in
dieser Region,
Kenntnis nehmend von den Friedensverhandlungen im Nahen
Osten, die umfassend sein und einen geeigneten Rahmen
für die friedliche Beilegung strittiger Fragen in der Region vorgeben
sollten,
in Anerkennung der Wichtigkeit einer glaubhaften regionalen
Sicherheit, insbesondere auch der Schaffung einer gegenseitig
verifizierbaren kernwaffenfreien Zone,
unter Hervorhebung der wesentlichen Rolle, die den Vereinten
Nationen bei der Schaffung einer gegenseitig verifizierbaren
kernwaffenfreien Zone zukommt,
nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs über die
Durchführung der Resolution 52/34 der Generalversammlung7,
1. fordert alle unmittelbar Beteiligten nachdrücklich auf,
im Einklang mit den entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung
ernsthaft die zur Verwirklichung des Vorschlags
zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion
erforderlichen praktischen und dringlichen Maßnahmen
zu erwägen, und bittet die betreffenden Länder, zur Förderung
dieses Ziels dem Vertrag über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen8 beizutreten;
2.
fordert alle Länder der Region auf, soweit nicht bereits
geschehen, bis zur Schaffung der Zone der Unterstellung
ihrer gesamten nuklearen Aktivitäten unter die Sicherungsmaß-
7 A/53/379.
8 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 729, Nr. 10485.
nahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zuzustimmen;
3. nimmt Kenntnis von der Resolution GC(42)/RES/21
über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation
im Nahen Osten, die am 25.
September 1998 von der Generalkonferenz
der Internationalen Atomenergie-Organisation
auf ihrer zweiundvierzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet
wurde;
4. stellt fest, wie wichtig die laufenden bilateralen Nahost-
Friedensverhandlungen und die Aktivitäten der multilateralen
Arbeitsgruppe für Rüstungskontrolle und regionale Sicherheit
für die Förderung des gegenseitigen Vertrauens und
der Sicherheit im Nahen Osten, insbesondere auch der Schaffung
einer kernwaffenfreien Zone, sind;
5. bittet alle Länder der Region, bis zur Schaffung einer
kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion entsprechend Ziffer
63 d) des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung6
ihre Unterstützung für die Schaffung einer
solchen Zone zu erklären und diese Erklärungen beim Sicherheitsrat
zu hinterlegen;
6. bittet diese Länder außerdem, bis zur Schaffung der
Zone weder Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen, zu erproben
oder auf andere Weise zu erwerben noch die Stationierung
von Kernwaffen oder Kernsprengkörpern in ihrem Hoheitsgebiet
oder in ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten zuzulassen;
7. bittet die Kernwaffenstaaten und alle anderen Staaten,
bei der Schaffung der Zone mitzuhelfen und gleichzeitig alles
zu unterlassen, was dem Buchstaben und dem Geist dieser Resolution
zuwiderläuft;
8. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs7;
9.
bittet alle Beteiligten, zu überlegen, welche Mittel
geeignet wären, zu dem Ziel der allgemeinen und vollständigen
Abrüstung und zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen
freien Zone in der Nahostregion beizutragen;
10. ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit Ziffer 7
der Resolution 46/30 und unter Berücksichtigung der Entwicklung
der Lage in der Region die Konsultationen mit den
Staaten der Region und anderen in Betracht kommenden Staaten
fortzusetzen und die Auffassungen dieser Staaten zu den in
den Kapiteln III und IV der Studie im Anhang zu seinem Bericht9
dargelegten Maßnahmen oder anderen einschlägigen
Maßnahmen einzuholen, damit es zu Fortschritten auf dem
Wege zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen
Osten kommt;
11. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung
auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung einen Bericht
über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen;
9 A/45/435.
94 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung
12. beschließt, den Punkt "Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in der Nahostregion" in die vorläufige Tagesordnung
ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
79.
Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/75. Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen
zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes
von Kernwaffen
Die Generalversammlung,
eingedenk der Notwendigkeit, der berechtigten Sorge der
Staaten der Welt um die Gewährleistung dauerhafter Sicherheit
für ihre Völker Rechnung zu tragen,
in der Überzeugung, daß Kernwaffen die größte Bedrohung
für die Menschheit und den Fortbestand der Zivilisation darstellen,
mit Genugtuung über die Fortschritte, die in den letzten
Jahren auf dem Gebiet der nuklearen und der konventionellen
Abrüstung erzielt worden sind,
feststellend, daß trotz der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet
der nuklearen Abrüstung weitere Anstrengungen notwendig
sind, damit die allgemeine und vollständige Abrüstung unter
wirksamer internationaler Kontrolle erreicht wird,
in der Überzeugung, daß die nukleare Abrüstung und die
vollständige Beseitigung der Kernwaffen unerläßlich sind,
wenn die Gefahr eines Atomkrieges gebannt werden soll,
entschlossen, sich strikt an die einschlägigen Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen über die Nichtanwendung
und Nichtandrohung von Gewalt zu halten,
in Anbetracht dessen, daß die Unabhängigkeit, die territoriale
Unversehrtheit und die Souveränität der Nichtkernwaffenstaaten
gegen die Anwendung oder Androhung von Gewalt, das
heißt auch gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes
von Kernwaffen, geschützt werden müssen,
die Auffassung vertretend, daß die internationale Gemeinschaft
bis zur Herbeiführung einer universalen nuklearen Abrüstung
unbedingt wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen
ausarbeiten muß, um die Sicherheit der Nichtkernwaffenstaaten
vor dem Einsatz oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen,
gleichviel von welcher Seite, zu gewährleisten,
in Anbetracht dessen, daß wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen
zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen
den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen
einen positiven Beitrag zur Verhütung der Verbreitung von
Kernwaffen darstellen können,
eingedenk der Ziffer 59 des Schlußdokuments der zehnten
Sondertagung der Generalversammlung10, der ersten Sondertagung
über Abrüstung, in der sie die Kernwaffenstaaten nach-
10 Resolution S-10/2.
drücklich aufgefordert hat, sich, soweit angebracht, um den
Abschluß wirksamer Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des
Einsatzes von Kernwaffen zu bemühen, sowie in dem Wunsche,
die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des
Schlußdokuments zu fördern,
unter Hinweis auf die einschlägigen Teile des Sonderberichts
des Abrüstungsausschusses11, der der Generalversammlung
auf ihrer zwölften Sondertagung12, der zweiten Sondertagung
über Abrüstung, vorgelegt wurde, des Sonderberichts der
Abrüstungskonferenz, der der Versammlung auf ihrer fünfzehnten
Sondertagung13, der dritten Sondertagung über Abrüstung,
vorgelegt wurde, sowie des Berichts der Konferenz über
ihre Tagung 199214,
sowie unter Hinweis auf Ziffer 12 der in der Anlage zu ihrer
Resolution 35/46 vom 3. Dezember 1980 enthaltenen Erklärung
der achtziger Jahre zur Zweiten Abrüstungsdekade, worin
es unter anderem heißt, der Abrüstungsausschuß solle alles in
seinen Kräften Stehende tun, um eilends Verhandlungen zur
Erzielung einer Einigung über wirksame internationale Vereinbarungen
zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen
den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen
zu führen,
in Anbetracht der eingehenden Verhandlungen, die in der
Abrüstungskonferenz und ihrem Ad-hoc-Ausschuß für wirksame
internationale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des
Einsatzes von Kernwaffen mit dem Ziel einer Einigung in dieser
Frage geführt werden15,
Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die in der Abrüstungskonferenz
unter diesem Punkt vorgelegt wurden, namentlich
von den Entwürfen eines internationalen Übereinkommens,
sowie Kenntnis nehmend von dem entsprechenden Beschluß
der vom 29. August bis 3.
September 1998 in Durban (Südafrika)
abgehaltenen zwölften Konferenz der Staats- und Regierungschefs
der nichtgebundenen Länder16 sowie den einschlägigen
Empfehlungen der Organisation der Islamischen Konferenz,
ferner Kenntnis nehmend von den von allen Kernwaffenstaaten
abgegebenen einseitigen Erklärungen über ihre Politik
des Nichteinsatzes und der Nichtandrohung des Einsatzes von
Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten,
11 Mit Wirkung vom 7. Februar 1984 wurde der Abrüstungsausschuß in Abrüstungskonferenz
umbenannt.
12 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Zwölfte Sondertagung,
Beilage 2 (A/S-12/2), Abschnitt III.C.
13 Ebd., Fünfzehnte Sondertagung, Beilage 2 (A/S-15/2), Abschnitt III.
F.
14 Ebd., Siebenundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/47/27), Abschnitt III.F.
15 Ebd., Achtundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/48/27), Ziffer 39.
16 Siehe A/53/667-S/1998/1071, Anhang I; siehe Official Records of the Security
Council, Fifty-third Year, Supplement for October, November and December
1998, Dokument S/1998/1071.
II. Resolutionen - Erster Ausschuß 95
in Anbetracht der in der Abrüstungskonferenz und in der
Generalversammlung zum Ausdruck gekommenen Unterstützung
für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens
zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den
Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen sowie
in Anbetracht der aufgezeigten Schwierigkeiten bei der
Entwicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzeption,
sowie in Anbetracht der größeren Bereitschaft, die in früheren
Jahren aufgetretenen Schwierigkeiten zu überwinden, wie
die Wiedereinsetzung des diesbezüglichen Ad-hoc-Ausschusses
durch die Abrüstungskonferenz auf ihrer Tagung 199817 und
die Empfehlung der Konferenz betreffend die Einsetzung des
Ad-hoc-Ausschusses zu Beginn ihrer Tagung 199918 zeigen,
Kenntnis nehmend von der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats
vom 11. April 1995 und den dazu zum Ausdruck
gebrachten Auffassungen,
unter Hinweis auf ihre in früheren Jahren verabschiedeten
einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen
45/54 vom 4. Dezember 1990, 46/32 vom 6. Dezember 1991,
47/50 vom 9.
Dezember 1992, 48/73 vom 16. Dezember 1993,
49/73 vom 15. Dezember 1994, 50/68 vom 12. Dezember
1995, 51/43 vom 10. Dezember 1996 und 52/36 vom 9. Dezember
1997,
1.
bekräftigt die dringende Notwendigkeit, eine baldige
Einigung über wirksame internationale Vereinbarungen zur
Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder
die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu erzielen;
2. stellt mit Genugtuung fest, daß es in der Abrüstungskonferenz
keine grundsätzlichen Einwände gegen den Gedanken
eines internationalen Übereinkommens zur Sicherung der
Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung
des Einsatzes von Kernwaffen gibt, obwohl auch auf die
Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die es bei der Entwicklung
einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzeption
gibt;
3. appelliert an alle Staaten, insbesondere an die Kernwaffenstaaten,
aktiv auf eine baldige Einigung über eine gemeinsame
Konzeption und insbesondere über eine gemeinsame
Formel hinzuarbeiten, die Bestandteil eines rechtsverbindlichen
internationalen Dokuments werden könnten;
4. empfiehlt, der Suche nach einer solchen gemeinsamen
Konzeption oder gemeinsamen Formel weiter intensive Anstrengungen
zu widmen und die verschiedenen Alternativen, so
insbesondere auch die in der Abrüstungskonferenz behandelten
Konzeptionen, im Hinblick auf eine Überwindung der Schwierigkeiten
weiter zu untersuchen;
5. empfiehlt außerdem der Abrüstungskonferenz, auch
weiterhin aktiv intensive Verhandlungen im Hinblick auf eine
17 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Dreiundfünfzigste
Tagung, Beilage 27 (A/53/27), Ziffer 8.
18 Ebd.
, Ziffer 38.
baldige Einigung und den Abschluß wirksamer internationaler
Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen
den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen
zu führen und dabei die breite Unterstützung für den
Abschluß eines internationalen Übereinkommens zu berücksichtigen
und alle anderen auf dasselbe Ziel gerichteten Vorschläge
in Erwägung zu ziehen;
6. beschließt, den Punkt "Abschluß wirksamer internationaler
Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes
von Kernwaffen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
79. Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/76.
Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
Die Generalversammlung,
in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten
Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu
friedlichen Zwecken,
erneut erklärend, daß es der Wille aller Staaten ist, daß die
Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper friedlichen Zwecken dient
und zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen
ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes
durchgeführt wird,
sowie in Bekräftigung der Artikel III und IV des Vertrags
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper19,
unter Hinweis darauf, daß alle Staaten verpflichtet sind, die
Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen betreffend
die Anwendung oder Androhung von Gewalt in ihren internationalen
Beziehungen, einschließlich ihrer Weltraumaktivitäten,
einzuhalten,
in Bekräftigung von Ziffer 80 des Schlußdokuments der
zehnten Sondertagung der Generalversammlung20, worin es
heißt, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum weitere
Maßnahmen ergriffen und entsprechende internationale Verhandlungen
im Geiste des Vertrags geführt werden sollten,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage
und Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die der Generalversammlung
auf ihrer zehnten Sondertagung und auf ihren
ordentlichen Tagungen vorgelegt wurden, sowie von den Empfehlungen,
die den zuständigen Organen der Vereinten Nationen
und der Abrüstungskonferenz unterbreitet wurden,
19 Resolution 2222 (XXI), Anlage.
20 Resolution S-10/2.
96 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung
in der Erkenntnis, daß die Verhütung eines Wettrüstens im
Weltraum eine ernste Gefahr für den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit abwenden würde,
unter Hervorhebung der überragenden Bedeutung der
strikten Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungs- und
Abrüstungsübereinkünfte über den Weltraum, einschließlich
der bilateralen Abkommen, und der bestehenden Rechtsordnung
betreffend die Nutzung des Weltraums,
die Auffassung vertretend, daß eine breite Teilnahme an der
auf den Weltraum anwendbaren Rechtsordnung zu ihrer größeren
Wirksamkeit beitragen könnte,
feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß zur Verhütung eines
Wettrüstens im Weltraum unter Berücksichtigung der von ihm
seit seiner Einsetzung im Jahre 1985 unternommenen Bemühungen
und mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung seiner
Arbeitsweise die Prüfung und Abgrenzung verschiedener Fragen,
bestehender Übereinkünfte und Vorschläge sowie künftiger
Initiativen betreffend die Verhütung eines Wettrüstens im
Weltraum fortgesetzt hat21 und daß dies zu einem besseren Verständnis
einer Reihe von Problemen und zu einem klareren
Bild der verschiedenen Standpunkte beigetragen hat,
sowie feststellend, daß während der Tagung 1997 in der
Abrüstungskonferenz keine grundsätzlichen Einwände gegen
die Wiedereinsetzung des Ad-hoc-Ausschusses bestanden, vorbehaltlich
der erneuten Überprüfung des in dem Beschluß der
Abrüstungskonferenz vom 13. Februar 199222 enthaltenen
Mandats,
hervorhebend, daß bilaterale und multilaterale Anstrengungen
auf dem Gebiet der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
einander ergänzen, sowie in der Hoffnung, daß diese Anstrengungen
möglichst bald zu konkreten Ergebnissen führen,
davon überzeugt, daß im Hinblick auf die Verhütung eines
Wettrüstens im Weltraum, namentlich die Stationierung von
Waffen im Weltraum, weitere Maßnahmen zur Erreichung
wirksamer und verifizierbarer bilateraler und multilateraler
Übereinkünfte geprüft werden sollten,
betonend, daß die vermehrte Nutzung des Weltraums die
Notwendigkeit größerer Transparenz und eines besseren Informationsstands
der internationalen Gemeinschaft erhöht,
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre früheren
Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/55 B vom
4. Dezember 1990, 47/51 vom 9. Dezember 1992 und 48/74 A
vom 16.
Dezember 1993, in denen sie unter anderem die
Wichtigkeit vertrauenbildender Maßnahmen als Mittel zur Erreichung
des Ziels der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
bekräftigt hat,
21 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundvierzigste Tagung,
Beilage 27 (A/49/27), Abschnitt III.D (Ziffer 5 des zitierten Texts).
22 CD/1125.
im Bewußtsein der Vorteile von vertrauen- und sicherheitbildenden
Maßnahmen auf militärischem Gebiet,
in der Erwägung, daß Verhandlungen zum Abschluß einer
oder mehrerer internationaler Übereinkünfte zur Verhütung
eines Wettrüstens im Weltraum nach wie vor die Hauptaufgabe
des Ad-hoc-Ausschusses sind und daß die konkreten Vorschläge
betreffend vertrauenbildende Maßnahmen einen integrierenden
Bestandteil derartiger Übereinkünfte bilden könnten,
1. bekräftigt die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Verhütung
eines Wettrüstens im Weltraum sowie die Bereitschaft
aller Staaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die
Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der
Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper19 ihren Beitrag zur Erreichung
dieses gemeinsamen Ziels zu leisten;
2. räumt erneut ein, wie auch im Bericht des Ad-hoc-
Ausschusses zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
festgestellt wird, daß die auf den Weltraum anwendbare
Rechtsordnung allein noch keine Gewähr für die Verhütung
eines Wettrüstens im Weltraum bietet, daß diese Rechtsordnung
eine bedeutsame Rolle bei der Verhütung eines Wettrüstens in
diesem Umweltbereich spielt, daß es erforderlich ist, diese
Rechtsordnung zu konsolidieren und zu stärken und ihre Wirksamkeit
zu erhöhen, und daß es wichtig ist, die bestehenden
bilateralen und multilateralen Übereinkünfte strikt einzuhalten;
3.
betont, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
weitere Maßnahmen mit geeigneten wirksamen Verifikationsbestimmungen
notwendig sind;
4. fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten mit größeren
Fähigkeiten zur Raumfahrt, auf, aktiv zur Verwirklichung
des Ziels der friedlichen Nutzung des Weltraums und der Verhütung
eines Wettrüstens im Weltraum beizutragen und im Interesse
der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit
alles zu unterlassen, was diesem Ziel und den bestehenden
Verträgen auf diesem Gebiet zuwiderläuft;
5. erklärt erneut, daß die Abrüstungskonferenz als das
einzige Forum für multilaterale Abrüstungsverhandlungen die
Hauptrolle bei der Aushandlung einer oder gegebenenfalls
mehrerer multilateraler Übereinkünfte zur Verhütung eines
Wettrüstens im Weltraum unter allen seinen Aspekten spielt;
6. bittet die Abrüstungskonferenz, die Prüfung des in
ihrem Beschluß vom 13. Februar 199222 enthaltenen Mandats
abzuschließen, um es nach Bedarf zu aktualisieren, damit der
Ad-hoc-Ausschuß während der Tagung 1999 der Abrüstungskonferenz
wieder eingesetzt werden kann;
7. anerkennt in dieser Hinsicht die wachsende Übereinstimmung
in bezug auf die Ausarbeitung von Maßnahmen zur
Stärkung der Transparenz, des Vertrauens und der Sicherheit
bei der friedlichen Nutzung des Weltraums;
II.
Resolutionen - Erster Ausschuß 97
8. fordert die Staaten, die Weltraumaktivitäten durchführen,
sowie diejenigen Staaten, die an der Durchführung solcher
Tätigkeiten interessiert sind, nachdrücklich auf, die Abrüstungskonferenz
über die Fortschritte etwaiger bilateraler oder
multilateraler Verhandlungen über diese Angelegenheit unterrichtet
zu halten, um ihr ihre Tätigkeit zu erleichtern;
9. beschließt, den Punkt "Verhütung eines Wettrüstens
im Weltraum" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
79. Plenarsitzung
4. Dezember 1998
53/77.
Allgemeine und vollständige Abrüstung
A
SCHAFFUNG EINER KERNWAFFENFREIEN ZONE IN
ZENTRALASIEN
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 52/38 S vom 9. Dezember
1997,
sowie unter Hinweis auf die Ziffern 60, 61, 62 und 64 des
Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung23,
der Bestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen24 und die Ziffern 5 und 6 des Beschlusses
"Grundsätze und Ziele im Hinblick auf die Nichtverbreitung
von Kernwaffen und die Abrüstung" in dem Schlußdokument
der Konferenz der Vertragsparteien von 1995 zur
Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen25 betreffend die Schaffung kernwaffenfreier
Zonen,
davon überzeugt, daß die Schaffung kernwaffenfreier Zonen
zur Herbeiführung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung
beitragen kann,
betonend, wie wichtig international anerkannte Übereinkünfte
über die Schaffung kernwaffenfreier Zonen in verschiedenen
Regionen der Welt und über die Festigung des Nichtverbreitungsregimes
sind,
in der Erwägung, daß die Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in Zentralasien26 auf der Grundlage von Abmachungen,
die die Staaten der Region aus freien Stücken getroffen haben,
und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Region
die Sicherheit der betreffenden Staaten erhöhen und die
Sicherheit und den Frieden auf weltweiter und regionaler Ebene
stärken kann,
23 Resolution S-10/2.
24 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 729, Nr. 10485.
25 1995 Review and Extension Conference of the Parties to the Treaty on the
Non-Proliferation of Nuclear Weapons, Final Document, Part I
(NPT/CONF.
1995/32 (Teil I)), Anhang, Beschluß 2.
26 Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
unter Hinweis auf die Erklärung von Almaty der Staatschefs
der zentralasiatischen Staaten vom 28. Februar 199727 über die
Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien und die
von den Außenministern Kasachstans, Kirgisistans, Tadschikistans,
Turkmenistans und Usbekistans am 15. September 1997
in Taschkent herausgegebene Erklärung über die Schaffung
einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien28,
mit Genugtuung über das Kommuniqué der am 9. und
10.
Juli 1998 in Bischkek abgehaltenen Beratenden Sachverständigentagung
der zentralasiatischen Länder, der Kernwaffenstaaten
und der Vereinten Nationen29 zur Ausarbeitung annehmbarer
Modalitäten für die Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in Zentralasien,
in Bekräftigung der universell anerkannten Rolle der Vereinten
Nationen bei der Schaffung kernwaffenfreier Zonen,
1. fordert alle Staaten auf, die Initiative zu unterstützen,
die darauf gerichtet ist, eine kernwaffenfreie Zone in Zentralasien
zu schaffen;
2. würdigt die ersten konkreten Schritte, die die Staaten
der Region unternommen haben, um die rechtlichen Grundlagen
für ihre Initiative zu schaffen;
3. ermutigt die fünf zentralasiatischen Staaten, ihren
Dialog mit den fünf Kernwaffenstaaten über die Schaffung
einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien fortzusetzen;
4. ersucht den Generalsekretär, den zentralasiatischen
Staaten im Rahmen der vorhandenen Mittel bei der formalen
und inhaltlichen Gestaltung eines Übereinkommens über die
Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien behilflich
zu sein;
5. beschließt, die Frage der Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in Zentralasien auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung
unter dem Tagesordnungspunkt "Allgemeine und vollständige
Abrüstung" zu behandeln.
79. Plenarsitzung
4. Dezember 1998
B
UNTERSTÜTZUNG VON STAATEN ZUR EINDÄMMUNG DES
UNERLAUBTEN HANDELS MIT KLEINWAFFEN UND ZUR
EINSAMMLUNG DIESER WAFFEN
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 46/36 H vom
6. Dezember 1991, 47/52 G und J vom 9. Dezember 1992,
48/75 H und J vom 16. Dezember 1993, 49/75 G vom 15.
De-
27 A/52/112, Anhang.
28 A/52/390, Anhang.
29 A/53/183, Anhang.
98 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung
zember 1994, 50/70 H vom 12. Dezember 1995, 51/45 L vom
10. Dezember 1996 und 52/38 C vom 9.
Dezember 1997,
die Auffassung vertretend, daß die unerlaubte Verbreitung
übergroßer Mengen von Kleinwaffen in der ganzen Welt die
Entwicklung behindert und eine Quelle erhöhter Unsicherheit
darstellt,
sowie die Auffassung vertretend, daß der unerlaubte internationale
Transfer von Kleinwaffen und ihre Anhäufung in
vielen Ländern eine Bedrohung der Bevölkerung sowie der
nationalen und regionalen Sicherheit und einen Destabilisierungsfaktor
für die Staaten darstellt,
sich stützend auf die Erklärung des Generalsekretärs im
Zusammenhang mit dem Ersuchen Malis um Hilfestellung seitens
der Vereinten Nationen bei der Einsammlung von Kleinwaffen,
zutiefst besorgt über das Ausmaß der Unsicherheit und des
Bandenwesens im Zusammenhang mit der unerlaubten Verbreitung
von Kleinwaffen in Mali und den anderen betroffenen
Staaten der Sahara-Sahel-Subregion,
Kenntnis nehmend von den ersten Schlußfolgerungen der
Beratermissionen der Vereinten Nationen, die vom Generalsekretär
mit dem Auftrag in die betroffenen Länder der Subregion
entsandt wurden, das geeignetste Vorgehen zur Eindämmung
der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und zur
Sicherstellung ihrer Einsammlung zu prüfen,
sowie Kenntnis nehmend von dem Interesse, das andere
Staaten der Subregion an dem Besuch einer Beratermission der
Vereinten Nationen gezeigt haben,
ferner Kenntnis nehmend von den Maßnahmen, die auf den
in Banjul, Algier, Bamako, Yamoussoukro und Niamey abgehaltenen
Tagungen der Staaten der Subregion getroffen beziehungsweise
empfohlen wurden, um enge regionale Kooperationsbeziehungen
zur Festigung der Sicherheit herzustellen,
eingedenk des Berichts des Generalsekretärs über die Konfliktursachen
und die Förderung dauerhaften Friedens und einer
nachhaltigen Entwicklung in Afrika30,
mit Genugtuung über die Initiative, die die Wirtschaftsgemeinschaft
der westafrikanischen Staaten im Hinblick auf die
Erklärung eines Moratoriums für die Einfuhr, Ausfuhr und
Herstellung leichter Waffen in Westafrika ergriffen hat,
sowie mit Genugtuung über den Beschluß, den der Ministerrat
der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner
vom 4. bis 7. Juni 1998 in Ouagadougou abgehaltenen achtundsechzigsten
ordentlichen Tagung betreffend die Verbreitung
von Kleinwaffen und leichten Waffen gefaßt hat31,
30 A/52/871-S/1998/318; siehe Official Records of the Security Council, Fiftythird
Year, Supplement for April, May and June 1998, Dokument S/1998/318.
31 A/53/179, Anhang I, Beschluß CM/Dec.432 (LXVIII).
mit Interesse Kenntnis nehmend von der Tätigkeit der
Gruppe von Regierungssachverständigen für Kleinwaffen, insbesondere
von den Empfehlungen in Ziffer 79 a) und g) ihres
Berichts32,
betonend, daß es gilt, die Bemühungen um eine breiter angelegte
Zusammenarbeit und eine bessere Koordinierung bei
der Bekämpfung der Anhäufung, der V
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