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  Uno-resolution ii

Generalversammlung  Dreiundfünfzigste Tagung II. RESOLUTIONEN AUFGRUND DER BERICHTE DES ERSTEN AUSSCHUSSES Ü B E R S I C H T Nummer Titel Punkt Datum Seite 53/70 Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation im Kontext der internationalen Sicherheit (A/53/576).....

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.... 63 4. Dezember 1998 88 53/71 Wahrung der internationalen Sicherheit - Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten (A/53/577) .

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64 4. Dezember 1998 89 53/72 Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben (A/53/578) .....

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65 4. Dezember 1998 90 53/73 Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung (A/53/579) .....

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... 66 4. Dezember 1998 91 53/74 Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion (A/53/580)..

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... 67 4. Dezember 1998 92 53/75 Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen (A/53/582)..

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..... 69 4.

Dezember 1998 94 53/76 Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum (A/53/583)......

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.. 70 4. Dezember 1998 95 53/77 Allgemeine und vollständige Abrüstung (A/53/584) A. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien..

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.... 71 4. Dezember 1998 97 B.

Unterstützung von Staaten zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und zur Einsammlung dieser Waffen ......

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.... 71 4. Dezember 1998 97 C.

Verbot der Ablagerung radioaktiver Abfälle ......

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..... 71 4.

Dezember 1998 99 D. Internationale Sicherheit und kernwaffenfreier Status der Mongolei.....

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71 4. Dezember 1998 100 E. Kleinwaffen ....

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. 71 4. Dezember 1998 101 F. Verringerung der Atomgefahr ...

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..... 71 4.

Dezember 1998 102 G. Nuklearversuche.....

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..... 71 4.

Dezember 1998 103 H. Regionale Abrüstung.....

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..... 71 4.

Dezember 1998 103 I. Beschluß der Abrüstungskonferenz, unter Punkt 1 ihrer Tagesordnung mit dem Titel "Einstellung des nuklearen Wettrüstens und nukleare Abrüstung" einen Ad-hoc-Ausschuß einzusetzen, der auf der Grundlage des Berichts des Sonderkoordinators (CD/1299) und des darin enthaltenen Mandats einen nichtdiskriminierenden, multilateralen und international und wirksam verifizierbaren Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper aushandeln soll.....


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. 71 4. Dezember 1998 104 J. Beachtung von Umweltnormen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abrüstungsund Rüstungskontrollübereinkünften ...

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. 71 4. Dezember 1998 104 K. Zusammenhang zwischen Abrüstung und Entwicklung...

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... 71 4. Dezember 1998 105 L. Maßnahmen zur Bestätigung der Verbindlichkeit des Genfer Protokolls von 1925.

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71 4. Dezember 1998 106 M. Konsolidierung des Friedens durch praktische Abrüstungsmaßnahmen....

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.. 71 4. Dezember 1998 106 N. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung ..

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71 4. Dezember 1998 107 O. Regionale Abrüstung....

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71 4. Dezember 1998 107 P. Konventionelle Rüstungskontrolle auf regionaler und subregionaler Ebene ....

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.. 71 4. Dezember 1998 108 Q. Die kernwaffenfreie südliche Hemisphäre und angrenzende Gebiete..

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.. 71 4. Dezember 1998 109 R. Durchführung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen ..

.... 71 4. Dezember 1998 110 S.

Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung......

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... 71 4. Dezember 1998 110 T. Unerlaubter Handel mit Kleinwaffen.

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... 71 4. Dezember 1998 111 U. Nukleare Abrüstung mit dem Ziel der endgültigen Beseitigung der Kernwaffen.

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.... 71 4. Dezember 1998 112 V.

Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung......

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... 71 4. Dezember 1998 113 W. Folgemaßnahmen zu dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs betreffend die Rechtmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Kernwaffen .

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71 4. Dezember 1998 114 X. Nukleare Abrüstung ....

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. 71 4. Dezember 1998 115 Y. Auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt: Die Notwendigkeit einer neuen Agenda...

. 71 4. Dezember 1998 118 Z. Bilaterale Kernwaffenverhandlungen und nukleare Abrüstung ...

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.... 71 4. Dezember 1998 120 88 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung Nummer Titel Punkt Datum Seite AA.

Einberufung der vierten Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung ......

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.. 71 4. Dezember 1998 122 53/78 Überprüfung und Durchführung des Abschließenden Dokuments der zwölften Sondertagung der Generalversammlung (A/53/585) A. Regionale vertrauenbildende Maßnahmen: Tätigkeit des Ständigen beratenden Ausschusses der Vereinten Nationen für Sicherheitsfragen in Zentralafrika..

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72 4. Dezember 1998 123 B. Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik 72 4. Dezember 1998 124 C. Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika..

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.... 72 4. Dezember 1998 125 D.

Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes von Kernwaffen......

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... 72 4. Dezember 1998 126 E. Informationsprogramm der Vereinten Nationen über Abrüstung.

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.... 72 4. Dezember 1998 126 F.

Regionalzentren der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung ......

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.... 72 4. Dezember 1998 127 G.

Stipendien, Ausbildung und Beratende Dienste der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Abrüstung ......

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.. 72 4. Dezember 1998 128 53/79 Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der zehnten Sondertagung der Generalversammlung (A/53/586) A. Bericht der Abrüstungskommission..

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.... 73 4. Dezember 1998 129 B.

Bericht der Abrüstungskonferenz ......

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... 73 4. Dezember 1998 130 53/80 Die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten (A/53/587) ..

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74 4. Dezember 1998 131 53/81 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (A/53/588) . 75 4. Dezember 1998 132 53/82 Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeerregion (A/53/589) ...

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.. 76 4. Dezember 1998 133 53/83 Festigung der mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) geschaffenen Rechtsordnung (A/53/590)...

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..... 77 4.

Dezember 1998 134 53/84 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (A/53/591) ......

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. 78 4. Dezember 1998 135 53/70. Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation im Kontext der internationalen Sicherheit Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen über die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit, in denen sie unter anderem anerkannt hat, daß wissenschaftlich- technische Neuentwicklungen sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können und daß auf zivile Anwendungsmöglichkeiten ausgerichtete wissenschaftlich- technische Fortschritte gewahrt und gefördert werden müssen, in Anbetracht der beträchtlichen Fortschritte, die bei der Entwicklung und Anwendung der neuesten Informationstechnologien und Telekommunikationsmittel erzielt worden sind, feststellend, daß dieser Prozeß ihrer Meinung nach die größten Chancen bietet, den Fortschritt der Zivilisation voranzubringen, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zugunsten des gemeinsamen Wohls aller Staaten auszuweiten, das schöpferische Potential der Menschheit zu steigern und die Verbreitung von Informationen innerhalb der Weltgemeinschaft weiter zu verbessern, in diesem Zusammenhang an die Konzepte und Grundsätze erinnernd, die auf der vom 13. bis 15. Mai 1996 in Midrand (Südafrika) abgehaltenen Konferenz "Informationsgesellschaft und Entwicklung" formuliert wurden, Kenntnis nehmend von den Ergebnissen und Empfehlungen der am 30.

Juli 1996 in Paris abgehaltenen Ministerkonferenz über Terrorismus1, in Anbetracht dessen, daß die Verbreitung und der Einsatz der Informationstechnologien und -mittel die Interessen der gesamten internationalen Gemeinschaft berühren und daß eine umfassende internationale Zusammenarbeit ihre größtmögliche Wirksamkeit fördert, mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, daß diese Technologien und Mittel für Zwecke eingesetzt werden können, die mit dem Ziel der Wahrung der internationalen Stabilität und Sicherheit unvereinbar sind, und nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit der Staaten haben können, die Auffassung vertretend, daß es zu verhindern gilt, daß Informationsressourcen oder -technologien für verbrecherische oder terroristische Zwecke mißbraucht oder ausgenutzt werden, 1. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf multilateraler Ebene für die Prüfung der bestehenden und möglichen Gefahren auf dem Gebiet der Informationssicherheit einzusetzen; 1 Siehe A/51/261, Anhang. II. Resolutionen - Erster Ausschuß 89 2. bittet alle Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär ihre Auffassungen und Bemerkungen zu den folgenden Fragen mitzuteilen: a) Allgemeine Beurteilung der Probleme im Zusammenhang mit der Informationssicherheit; b) Definition der grundlegenden Begriffe im Zusammenhang mit der Informationssicherheit, namentlich im Hinblick auf den unerlaubten Eingriff in Informations- und Telekommunikationssysteme und Informationsressourcen beziehungsweise deren Mißbrauch; c) Ratsamkeit der Ausarbeitung internationaler Grundsätze, die die Sicherheit der weltweiten Informations- und Telekommunikationssysteme verbessern und mit dazu beitragen würden, den Terrorismus und die Kriminalität auf dem Gebiet der Information zu bekämpfen; 3. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen; 4.

beschließt, den Punkt "Entwicklungen auf dem Gebiet der Information und der Telekommunikation im Kontext der internationalen Sicherheit" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79. Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/71. Wahrung der internationalen Sicherheit - Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 51/55 vom 10. Dezember 1996, sowie unter Hinweis auf die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, in der Überzeugung, daß die Einhaltung der Charta und der einschlägigen Verträge sowie der anderen einschlägigen Grundsätze und Bestimmungen des Völkerrechts für die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar ist, in Anbetracht dessen, daß sich neue Chancen für den Aufbau einer friedlichen Welt darbieten, eingedenk dessen, daß alle Staaten nach der Charta unter anderem verpflichtet sind, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, einschließlich der Rechte von Angehörigen ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten, ohne Unterschied nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen, tief besorgt darüber, daß nach wie vor Situationen bestehen, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen, trotz der Bemühungen der Vereinten Nationen, ihnen ein Ende zu bereiten und derartige Situationen in Zukunft zu verhüten, in der Überzeugung, daß die Gesamtkapazität des Systems der Vereinten Nationen zur Verhütung und Lösung von Konflikten verbessert werden muß, um den Ausbruch von Konflikten zu verhindern, nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig die Tätigkeiten sind, die internationale Organisationen wie die Organisation der afrikanischen Einheit, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Organisation der amerikanischen Staaten, der Verband Südostasiatischer Nationen, der Europarat, die Liga der arabischen Staaten und die Organisation der Islamischen Konferenz entfalten, um den gewaltsamen Zerfall von Staaten zu verhindern, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und die internationale Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, die Auffassung vertretend, daß der gewaltsame Zerfall von Staaten den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen kann, in Anbetracht dessen, daß gegenwärtig die weitaus meisten gewaltsamen Konflikte innerstaatliche Konflikte sind, erklärend, daß die Vereinten Nationen Maßnahmen ergreifen müssen, um mit dazu beizutragen, den gewaltsamen Zerfall von Staaten zu verhindern und so die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern, 1.

fordert alle Staaten, die in Betracht kommenden internationalen Organisationen und die zuständigen Organe der Vereinten Nationen auf, auch weiterhin nach Bedarf Maßnahmen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu ergreifen, um die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu beseitigen und mit dazu beizutragen, Konflikte zu verhüten, die zu einem gewaltsamen Zerfall von Staaten führen können; 2. unterstreicht die Wichtigkeit der guten Nachbarschaft und der Herstellung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Staaten für die Lösung von Problemen zwischen Staaten, für die Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten und für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta; 3. fordert alle Staaten auf, ihre Streitigkeiten mit anderen Staaten im Einklang mit der Charta durch friedliche Mittel zu lösen; 90 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung 4. bekräftigt die Notwendigkeit der genauen Einhaltung des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der internationalen Grenzen; 5. bekräftigt außerdem die Notwendigkeit der genauen Einhaltung des Grundsatzes der territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates; 6. unterstreicht die Wichtigkeit regionaler Bemühungen zur Verhütung bilateraler Konflikte, die die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden; 7.

ersucht alle Staaten und die in Betracht kommenden internationalen Organisationen, dem Generalsekretär ihre Auffassungen zur Wahrung der internationalen Sicherheit und zur Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten mitzuteilen; 8. beschließt, den Punkt "Wahrung der internationalen Sicherheit - Verhinderung des gewaltsamen Zerfalls von Staaten" in die vorläufige Tagesordnung ihrer fünfundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79. Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/72. Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 52/32 vom 9.

Dezember 1997 zum Thema "Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben", sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 35/142 B vom 12. Dezember 1980, mit der das System der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben eingeführt wurde, und ihre Resolutionen 48/62 vom 16. Dezember 1993, 49/66 vom 15. Dezember 1994 und 51/38 vom 10. Dezember 1996, mit denen alle Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, sich an diesem System zu beteiligen, sowie ihre Resolution 47/54 B vom 9. Dezember 1992, mit der die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten befürwortet und die Mitgliedstaaten gebeten wurden, dem Generalsekretär sachdienliche Informationen bezüglich deren Umsetzung vorzulegen, feststellend, daß seitdem eine Reihe von Mitgliedstaaten, die verschiedenen geographischen Regionen angehören, einzelstaatliche Berichte über ihre Militärausgaben und über die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten vorgelegt haben, mit Genugtuung über den Bericht des Generalsekretärs2 über Mittel und Wege zur Umsetzung der Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, so insbesondere auch über Möglichkeiten zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an dem System der 2 A/53/218.

Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben, dem Generalsekretär dafür dankend, daß er den Mitgliedstaaten die Berichte über die von den Staaten in standardisierter Form gemeldeten Militärausgaben und über die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten zur Verfügung gestellt hat, erfreut über den Entschluß vieler Mitgliedstaaten, Informationen über ihre Militärhaushalte auszutauschen und jährlich zu veröffentlichen und die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten entsprechend umzusetzen, Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Abrüstungskonferenz, erneut einen Sonderkoordinator für Transparenz auf dem Gebiet der Rüstungen zu ernennen, um die Auffassungen der Mitglieder der Konferenz darüber einzuholen, wie die Fragen im Zusammenhang mit diesem Punkt am besten angegangen werden könnten3, sowie Kenntnis nehmend von den Anstrengungen, die mehrere Regionalorganisationen unternommen haben, um die Transparenz der Militärausgaben zu fördern, namentlich den standardisierten jährlichen Austausch von sachdienlichen Informationen zwischen deren Mitgliedstaaten, in Bekräftigung ihrer festen Überzeugung, daß ein besserer Fluß objektiver Informationen über militärische Angelegenheiten zum Abbau der internationalen Spannungen sowie zur Vertrauensbildung zwischen den Staaten und zum Abschluß konkreter Abrüstungsvereinbarungen beitragen kann, überzeugt, daß die Verbesserung der internationalen Beziehungen eine solide Grundlage für die Förderung weiterer Offenheit und Transparenz in allen militärischen Angelegenheiten bildet, unter Hinweis darauf, daß in den Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten bestimmte Bereiche zur weiteren Behandlung empfohlen wurden, beispielsweise die Verbesserung des Systems der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben, 1. empfiehlt die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten allen Mitgliedstaaten zur Umsetzung, unter voller Berücksichtigung der jeweiligen politischen, militärischen und sonstigen Gegebenheiten einer Region sowie auf der Grundlage von Initiativen und mit der Zustimmung der Staaten der betreffenden Region; 2. begrüßt es, daß der Generalsekretär am 23. April 1998 die Konsultationen mit den zuständigen internationalen Organen wiederaufgenommen hat, mit dem Ziel festzustellen, welche Anpassungen an dem derzeitigen Instrument vorgenommen werden müssen, um eine breitere Beteiligung daran zu fördern; 3 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Dreiundfünfzigste Tagung, Beilage 27 (A/53/27), Ziffer 8. II. Resolutionen - Erster Ausschuß 91 3.

dankt dem Generalsekretär, daß er den Mitgliedstaaten einen Bericht2 über die Ergebnisse dieser Konsultationen zur Verfügung gestellt hat, der unter anderem Empfehlungen über die Möglichkeiten zur Förderung der Beteiligung an dem standardisierten Berichterstattungsinstrument enthält; 4. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär jährlich bis zum 30. April über ihre Militärausgaben in dem letzten Rechnungsjahr Bericht zu erstatten, für das Daten verfügbar sind, und dafür vorzugsweise möglichst das in ihrer Resolution 35/142 B empfohlene Berichterstattungsinstrument oder soweit zweckmäßig jedes andere Format heranzuziehen, das im Zusammenhang mit der ähnlichen Berichterstattung über Militärausgaben an andere internationale oder regionale Organisationen ausgearbeitet wurde; 5. ermutigt die zuständigen internationalen Organe und Regionalorganisationen, die Transparenz der Militärausgaben zu fördern und dafür zu sorgen, daß sich die Berichterstattungssysteme besser ergänzen, unter Berücksichtigung der Eigenheiten einer jeden Region; 6. ersucht den Generalsekretär, a) wieder zu der Praxis zurückzugehen, den Mitgliedstaaten jedes Jahr eine Verbalnote zu senden, in der um die Vorlage von Daten für das Berichterstattungssystem gebeten wird und die auch Anweisungen für die formale Gestaltung und sonstige Anweisungen enthält, und in den dafür in Betracht kommenden Medien der Vereinten Nationen rechtzeitig die Frist für die Übermittlung der Daten über Militärausgaben zu veröffentlichen; b) internationale und regionale Symposien und Schulungsseminare zu fördern, um den Zweck des standardisierten Berichterstattungssystems der Vereinten Nationen über Militärausgaben zu erläutern und sachdienliche technische Anweisungen zu erteilen; c) die Berichte über Militärausgaben, die von den Mitgliedstaaten eingehen, jährlich zu verteilen; 7. ersucht den Generalsekretär außerdem, im Rahmen der verfügbaren Mittel die Konsultationen mit zuständigen internationalen Organen fortzusetzen, um festzustellen, welche Anpassungen an dem derzeitigen Instrument vorgenommen werden müssen, um eine breitere Beteiligung daran zu fördern, und dabei vor allem zu untersuchen, wie dafür gesorgt werden könnte, daß die internationalen und regionalen Berichterstattungssysteme einander besser ergänzen, und die diesbezüglichen Informationen mit diesen Organen auszutauschen; 8.

ersucht den Generalsekretär ferner, auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Konsultationen und unter Berücksichtigung der Auffassungen der Mitgliedstaaten Empfehlungen zu den erforderlichen Änderungen des Inhalts und der Struktur des Systems der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben abzugeben, um die Beteiligung daran zu stärken und zu erweitern, und der Generalversammlung auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung einen Bericht zu der Frage vorzulegen; 9. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär rechtzeitig zur Behandlung durch die Generalversammlung auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung ihre Auffassungen über die Analyse und die Empfehlungen in seinem Bericht2 sowie weitere Vorschläge zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben, so auch über die erforderlichen Änderungen seines Inhalts und seiner Struktur, mitzuteilen; 10. beschließt, den Punkt "Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79. Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/73.

Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung Die Generalversammlung, im Hinblick darauf, daß wissenschaftlich-technische Neuentwicklungen sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können und daß auf zivile Anwendungsmöglichkeiten ausgerichtete Fortschritte auf wissenschaftlich- technischem Gebiet gewahrt und gefördert werden müssen, besorgt darüber, daß militärische Anwendungen wissenschaftlich- technischer Neuentwicklungen maßgeblich zur Verbesserung und Perfektionierung von fortgeschrittenen Waffensystemen und insbesondere von Massenvernichtungswaffen beitragen können, im Bewußtsein der Notwendigkeit, wissenschaftlich-technische Neuentwicklungen, die nachteilige Auswirkungen auf die internationale Sicherheit und die Abrüstung haben können, genau zu verfolgen und wissenschaftlich-technische Neuentwicklungen auf nutzbringende Anwendungszwecke hinzulenken, sich dessen bewußt, daß der internationale Transfer von zivil wie militärisch verwendbaren und spitzentechnologischen Produkten, Dienstleistungen und Know-how für friedliche Zwecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Staaten wichtig ist, sowie im Bewußtsein der Notwendigkeit, diese Transfers von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmög92 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung lichkeiten durch multilateral ausgehandelte, allgemein anwendbare, nichtdiskriminierende Richtlinien zu regulieren, mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die zunehmende Verbreitung von Ad-hoc- und ausschließlichen Exportkontrollregelungen und -vereinbarungen für Güter und Technologien mit dualem Verwendungszweck, die in der Regel die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer behindern, unter Hinweis darauf, daß in dem Schlußdokument der vom 29. August bis 3. September 1998 in Durban (Südafrika) abgehaltenen zwölften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder4 mit Besorgnis festgestellt wird, daß der Export von Gerät, Ausrüstungen und Technologie für friedliche Zwecke in Entwicklungsländer nach wie vor unangemessenen Beschränkungen unterliegt, betonend, daß international ausgehandelte Richtlinien für den Transfer von Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmöglichkeiten den legitimen Verteidigungsbedürfnissen aller Staaten sowie den Erfordernissen der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Rechnung tragen, gleichzeitig jedoch sicherstellen sollten, daß niemandem der Zugang zu spitzentechnologischen Produkten, Dienstleistungen und Know-how für friedliche Zwecke verwehrt wird, 1. erklärt, daß wissenschaftlich-technische Fortschritte zugunsten der gesamten Menschheit genutzt werden sollten, um die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten zu fördern und die internationale Sicherheit zu gewährleisten, und daß die internationale Zusammenarbeit bei der Nutzung von Wissenschaft und Technologie durch den Transfer und Austausch von technischem Know-how für friedliche Zwecke gefördert werden sollte; 2. bittet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um Wissenschaft und Technologie für Abrüstungszwecke einzusetzen und interessierten Staaten Abrüstungstechnologien zur Verfügung zu stellen; 3. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unter Beteiligung aller interessierten Staaten multilaterale Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, allgemein annehmbare, nichtdiskriminierende Richtlinien für den internationalen Transfer von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmöglichkeiten zu erarbeiten; 4.

nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung5 und ersucht den Generalsekretär, die Auffassungen der Mitgliedstaaten zu diesem Bericht einzuholen und in einem Bericht, den er der Generalversammlung spätestens auf ihrer vierundfünfzigsten 4 Siehe A/53/667-S/1998/1071, Anhang I; siehe Official Records of the Security Council, Fifty-third Year, Supplement for October, November and December 1998, Dokument S/1998/1071. 5 A/53/202. Tagung vorzulegen hat, Empfehlungen zu den möglichen Ansätzen für multilateral ausgehandelte, allgemein annehmbare, nichtdiskriminierende Richtlinien für den internationalen Transfer von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungsmöglichkeiten abzugeben; 5. ermutigt die Organe der Vereinten Nationen, im Rahmen der bestehenden Mandate die Anwendung von Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke zu fördern; 6. beschließt, den Punkt "Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79.

Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/74. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3263 (XXIX) vom 9. Dezember 1974, 3474 (XXX) vom 11. Dezember 1975, 31/71 vom 10. Dezember 1976, 32/82 vom 12.

Dezember 1977, 33/64 vom 14. Dezember 1978, 34/77 vom 11. Dezember 1979, 35/147 vom 12. Dezember 1980, 36/87 A und B vom 9. Dezember 1981, 37/75 vom 9. Dezember 1982, 38/64 vom 15.

Dezember 1983, 39/54 vom 12. Dezember 1984, 40/82 vom 12. Dezember 1985, 41/48 vom 3. Dezember 1986, 42/28 vom 30. November 1987, 43/65 vom 7. Dezember 1988, 44/108 vom 15.

Dezember 1989, 45/52 vom 4. Dezember 1990, 46/30 vom 6. Dezember 1991, 47/48 vom 9. Dezember 1992, 48/71 vom 16. Dezember 1993, 49/71 vom 15. Dezember 1994, 50/66 vom 12.

Dezember 1995, 51/41 vom 10. Dezember 1996 und 52/34 vom 9. Dezember 1997 über die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion, sowie unter Hinweis auf die Empfehlungen betreffend die Schaffung einer solchen Zone im Nahen Osten entsprechend den Ziffern 60 bis 63 und insbesondere Ziffer 63 d) des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung6, unter Hervorhebung der grundlegenden Bestimmungen der genannten Resolutionen, in denen alle unmittelbar Beteiligten aufgefordert werden, die erforderlichen praktischen und dringlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorschlags zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion zu erwägen und für die Zeit bis zur Schaffung einer solchen Zone und während deren Schaffung feierlich zu erklären, daß sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit darauf verzichten, Kernwaffen und Kernsprengkörper herzustellen, zu erwerben oder in irgendeiner anderen Form zu besitzen oder Dritten die Stationierung von Kernwaffen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, 6 Resolution S/10-2. II. Resolutionen - Erster Ausschuß 93 der Unterstellung ihrer kerntechnischen Anlagen unter die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zuzustimmen sowie ihre Unterstützung für die Schaffung der Zone zu erklären und solche Erklärungen zur etwaigen Behandlung beim Sicherheitsrat zu hinterlegen, in Bekräftigung des unveräußerlichen Rechts aller Staaten, Kernenergie für friedliche Zwecke zu erwerben und zu erschließen, unter Hervorhebung der Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen in der Frage des Verbots militärischer Angriffe auf kerntechnische Anlagen, eingedenk des von der Generalversammlung seit ihrer fünfunddreißigsten Tagung erzielten Konsenses, wonach die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wesentlich festigen würde, in dem Wunsche, auf diesem Konsens aufbauend maßgebliche Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten zu erzielen, mit Genugtuung über alle Initiativen, die zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung führen, so auch in der Nahostregion, und insbesondere über die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen, einschließlich Kernwaffen, freien Zone in dieser Region, Kenntnis nehmend von den Friedensverhandlungen im Nahen Osten, die umfassend sein und einen geeigneten Rahmen für die friedliche Beilegung strittiger Fragen in der Region vorgeben sollten, in Anerkennung der Wichtigkeit einer glaubhaften regionalen Sicherheit, insbesondere auch der Schaffung einer gegenseitig verifizierbaren kernwaffenfreien Zone, unter Hervorhebung der wesentlichen Rolle, die den Vereinten Nationen bei der Schaffung einer gegenseitig verifizierbaren kernwaffenfreien Zone zukommt, nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 52/34 der Generalversammlung7, 1. fordert alle unmittelbar Beteiligten nachdrücklich auf, im Einklang mit den entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung ernsthaft die zur Verwirklichung des Vorschlags zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion erforderlichen praktischen und dringlichen Maßnahmen zu erwägen, und bittet die betreffenden Länder, zur Förderung dieses Ziels dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen8 beizutreten; 2.

fordert alle Länder der Region auf, soweit nicht bereits geschehen, bis zur Schaffung der Zone der Unterstellung ihrer gesamten nuklearen Aktivitäten unter die Sicherungsmaß- 7 A/53/379. 8 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 729, Nr. 10485. nahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zuzustimmen; 3. nimmt Kenntnis von der Resolution GC(42)/RES/21 über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation im Nahen Osten, die am 25.

September 1998 von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer zweiundvierzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde; 4. stellt fest, wie wichtig die laufenden bilateralen Nahost- Friedensverhandlungen und die Aktivitäten der multilateralen Arbeitsgruppe für Rüstungskontrolle und regionale Sicherheit für die Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Sicherheit im Nahen Osten, insbesondere auch der Schaffung einer kernwaffenfreien Zone, sind; 5. bittet alle Länder der Region, bis zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion entsprechend Ziffer 63 d) des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung6 ihre Unterstützung für die Schaffung einer solchen Zone zu erklären und diese Erklärungen beim Sicherheitsrat zu hinterlegen; 6. bittet diese Länder außerdem, bis zur Schaffung der Zone weder Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen, zu erproben oder auf andere Weise zu erwerben noch die Stationierung von Kernwaffen oder Kernsprengkörpern in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten zuzulassen; 7. bittet die Kernwaffenstaaten und alle anderen Staaten, bei der Schaffung der Zone mitzuhelfen und gleichzeitig alles zu unterlassen, was dem Buchstaben und dem Geist dieser Resolution zuwiderläuft; 8. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs7; 9.

bittet alle Beteiligten, zu überlegen, welche Mittel geeignet wären, zu dem Ziel der allgemeinen und vollständigen Abrüstung und zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone in der Nahostregion beizutragen; 10. ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit Ziffer 7 der Resolution 46/30 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage in der Region die Konsultationen mit den Staaten der Region und anderen in Betracht kommenden Staaten fortzusetzen und die Auffassungen dieser Staaten zu den in den Kapiteln III und IV der Studie im Anhang zu seinem Bericht9 dargelegten Maßnahmen oder anderen einschlägigen Maßnahmen einzuholen, damit es zu Fortschritten auf dem Wege zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten kommt; 11. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 9 A/45/435. 94 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung 12. beschließt, den Punkt "Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79.

Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/75. Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen Die Generalversammlung, eingedenk der Notwendigkeit, der berechtigten Sorge der Staaten der Welt um die Gewährleistung dauerhafter Sicherheit für ihre Völker Rechnung zu tragen, in der Überzeugung, daß Kernwaffen die größte Bedrohung für die Menschheit und den Fortbestand der Zivilisation darstellen, mit Genugtuung über die Fortschritte, die in den letzten Jahren auf dem Gebiet der nuklearen und der konventionellen Abrüstung erzielt worden sind, feststellend, daß trotz der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der nuklearen Abrüstung weitere Anstrengungen notwendig sind, damit die allgemeine und vollständige Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle erreicht wird, in der Überzeugung, daß die nukleare Abrüstung und die vollständige Beseitigung der Kernwaffen unerläßlich sind, wenn die Gefahr eines Atomkrieges gebannt werden soll, entschlossen, sich strikt an die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen über die Nichtanwendung und Nichtandrohung von Gewalt zu halten, in Anbetracht dessen, daß die Unabhängigkeit, die territoriale Unversehrtheit und die Souveränität der Nichtkernwaffenstaaten gegen die Anwendung oder Androhung von Gewalt, das heißt auch gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen, geschützt werden müssen, die Auffassung vertretend, daß die internationale Gemeinschaft bis zur Herbeiführung einer universalen nuklearen Abrüstung unbedingt wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen ausarbeiten muß, um die Sicherheit der Nichtkernwaffenstaaten vor dem Einsatz oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen, gleichviel von welcher Seite, zu gewährleisten, in Anbetracht dessen, daß wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen einen positiven Beitrag zur Verhütung der Verbreitung von Kernwaffen darstellen können, eingedenk der Ziffer 59 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung10, der ersten Sondertagung über Abrüstung, in der sie die Kernwaffenstaaten nach- 10 Resolution S-10/2. drücklich aufgefordert hat, sich, soweit angebracht, um den Abschluß wirksamer Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu bemühen, sowie in dem Wunsche, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schlußdokuments zu fördern, unter Hinweis auf die einschlägigen Teile des Sonderberichts des Abrüstungsausschusses11, der der Generalversammlung auf ihrer zwölften Sondertagung12, der zweiten Sondertagung über Abrüstung, vorgelegt wurde, des Sonderberichts der Abrüstungskonferenz, der der Versammlung auf ihrer fünfzehnten Sondertagung13, der dritten Sondertagung über Abrüstung, vorgelegt wurde, sowie des Berichts der Konferenz über ihre Tagung 199214, sowie unter Hinweis auf Ziffer 12 der in der Anlage zu ihrer Resolution 35/46 vom 3. Dezember 1980 enthaltenen Erklärung der achtziger Jahre zur Zweiten Abrüstungsdekade, worin es unter anderem heißt, der Abrüstungsausschuß solle alles in seinen Kräften Stehende tun, um eilends Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung über wirksame internationale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu führen, in Anbetracht der eingehenden Verhandlungen, die in der Abrüstungskonferenz und ihrem Ad-hoc-Ausschuß für wirksame internationale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen mit dem Ziel einer Einigung in dieser Frage geführt werden15, Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die in der Abrüstungskonferenz unter diesem Punkt vorgelegt wurden, namentlich von den Entwürfen eines internationalen Übereinkommens, sowie Kenntnis nehmend von dem entsprechenden Beschluß der vom 29. August bis 3.

September 1998 in Durban (Südafrika) abgehaltenen zwölften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder16 sowie den einschlägigen Empfehlungen der Organisation der Islamischen Konferenz, ferner Kenntnis nehmend von den von allen Kernwaffenstaaten abgegebenen einseitigen Erklärungen über ihre Politik des Nichteinsatzes und der Nichtandrohung des Einsatzes von Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten, 11 Mit Wirkung vom 7. Februar 1984 wurde der Abrüstungsausschuß in Abrüstungskonferenz umbenannt. 12 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Zwölfte Sondertagung, Beilage 2 (A/S-12/2), Abschnitt III.C. 13 Ebd., Fünfzehnte Sondertagung, Beilage 2 (A/S-15/2), Abschnitt III.

F. 14 Ebd., Siebenundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/47/27), Abschnitt III.F. 15 Ebd., Achtundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/48/27), Ziffer 39.

16 Siehe A/53/667-S/1998/1071, Anhang I; siehe Official Records of the Security Council, Fifty-third Year, Supplement for October, November and December 1998, Dokument S/1998/1071. II. Resolutionen - Erster Ausschuß 95 in Anbetracht der in der Abrüstungskonferenz und in der Generalversammlung zum Ausdruck gekommenen Unterstützung für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen sowie in Anbetracht der aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Entwicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzeption, sowie in Anbetracht der größeren Bereitschaft, die in früheren Jahren aufgetretenen Schwierigkeiten zu überwinden, wie die Wiedereinsetzung des diesbezüglichen Ad-hoc-Ausschusses durch die Abrüstungskonferenz auf ihrer Tagung 199817 und die Empfehlung der Konferenz betreffend die Einsetzung des Ad-hoc-Ausschusses zu Beginn ihrer Tagung 199918 zeigen, Kenntnis nehmend von der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats vom 11. April 1995 und den dazu zum Ausdruck gebrachten Auffassungen, unter Hinweis auf ihre in früheren Jahren verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/54 vom 4. Dezember 1990, 46/32 vom 6. Dezember 1991, 47/50 vom 9.

Dezember 1992, 48/73 vom 16. Dezember 1993, 49/73 vom 15. Dezember 1994, 50/68 vom 12. Dezember 1995, 51/43 vom 10. Dezember 1996 und 52/36 vom 9. Dezember 1997, 1.

bekräftigt die dringende Notwendigkeit, eine baldige Einigung über wirksame internationale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu erzielen; 2. stellt mit Genugtuung fest, daß es in der Abrüstungskonferenz keine grundsätzlichen Einwände gegen den Gedanken eines internationalen Übereinkommens zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen gibt, obwohl auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die es bei der Entwicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzeption gibt; 3. appelliert an alle Staaten, insbesondere an die Kernwaffenstaaten, aktiv auf eine baldige Einigung über eine gemeinsame Konzeption und insbesondere über eine gemeinsame Formel hinzuarbeiten, die Bestandteil eines rechtsverbindlichen internationalen Dokuments werden könnten; 4. empfiehlt, der Suche nach einer solchen gemeinsamen Konzeption oder gemeinsamen Formel weiter intensive Anstrengungen zu widmen und die verschiedenen Alternativen, so insbesondere auch die in der Abrüstungskonferenz behandelten Konzeptionen, im Hinblick auf eine Überwindung der Schwierigkeiten weiter zu untersuchen; 5. empfiehlt außerdem der Abrüstungskonferenz, auch weiterhin aktiv intensive Verhandlungen im Hinblick auf eine 17 Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Dreiundfünfzigste Tagung, Beilage 27 (A/53/27), Ziffer 8. 18 Ebd.

, Ziffer 38. baldige Einigung und den Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu führen und dabei die breite Unterstützung für den Abschluß eines internationalen Übereinkommens zu berücksichtigen und alle anderen auf dasselbe Ziel gerichteten Vorschläge in Erwägung zu ziehen; 6. beschließt, den Punkt "Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79. Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/76.

Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum Die Generalversammlung, in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken, erneut erklärend, daß es der Wille aller Staaten ist, daß die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper friedlichen Zwecken dient und zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt wird, sowie in Bekräftigung der Artikel III und IV des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper19, unter Hinweis darauf, daß alle Staaten verpflichtet sind, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Anwendung oder Androhung von Gewalt in ihren internationalen Beziehungen, einschließlich ihrer Weltraumaktivitäten, einzuhalten, in Bekräftigung von Ziffer 80 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung20, worin es heißt, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum weitere Maßnahmen ergriffen und entsprechende internationale Verhandlungen im Geiste des Vertrags geführt werden sollten, unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage und Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die der Generalversammlung auf ihrer zehnten Sondertagung und auf ihren ordentlichen Tagungen vorgelegt wurden, sowie von den Empfehlungen, die den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und der Abrüstungskonferenz unterbreitet wurden, 19 Resolution 2222 (XXI), Anlage. 20 Resolution S-10/2. 96 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung in der Erkenntnis, daß die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum eine ernste Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit abwenden würde, unter Hervorhebung der überragenden Bedeutung der strikten Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsübereinkünfte über den Weltraum, einschließlich der bilateralen Abkommen, und der bestehenden Rechtsordnung betreffend die Nutzung des Weltraums, die Auffassung vertretend, daß eine breite Teilnahme an der auf den Weltraum anwendbaren Rechtsordnung zu ihrer größeren Wirksamkeit beitragen könnte, feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum unter Berücksichtigung der von ihm seit seiner Einsetzung im Jahre 1985 unternommenen Bemühungen und mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung seiner Arbeitsweise die Prüfung und Abgrenzung verschiedener Fragen, bestehender Übereinkünfte und Vorschläge sowie künftiger Initiativen betreffend die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum fortgesetzt hat21 und daß dies zu einem besseren Verständnis einer Reihe von Problemen und zu einem klareren Bild der verschiedenen Standpunkte beigetragen hat, sowie feststellend, daß während der Tagung 1997 in der Abrüstungskonferenz keine grundsätzlichen Einwände gegen die Wiedereinsetzung des Ad-hoc-Ausschusses bestanden, vorbehaltlich der erneuten Überprüfung des in dem Beschluß der Abrüstungskonferenz vom 13. Februar 199222 enthaltenen Mandats, hervorhebend, daß bilaterale und multilaterale Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum einander ergänzen, sowie in der Hoffnung, daß diese Anstrengungen möglichst bald zu konkreten Ergebnissen führen, davon überzeugt, daß im Hinblick auf die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum, namentlich die Stationierung von Waffen im Weltraum, weitere Maßnahmen zur Erreichung wirksamer und verifizierbarer bilateraler und multilateraler Übereinkünfte geprüft werden sollten, betonend, daß die vermehrte Nutzung des Weltraums die Notwendigkeit größerer Transparenz und eines besseren Informationsstands der internationalen Gemeinschaft erhöht, in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/55 B vom 4. Dezember 1990, 47/51 vom 9. Dezember 1992 und 48/74 A vom 16.

Dezember 1993, in denen sie unter anderem die Wichtigkeit vertrauenbildender Maßnahmen als Mittel zur Erreichung des Ziels der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum bekräftigt hat, 21 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/49/27), Abschnitt III.D (Ziffer 5 des zitierten Texts). 22 CD/1125. im Bewußtsein der Vorteile von vertrauen- und sicherheitbildenden Maßnahmen auf militärischem Gebiet, in der Erwägung, daß Verhandlungen zum Abschluß einer oder mehrerer internationaler Übereinkünfte zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum nach wie vor die Hauptaufgabe des Ad-hoc-Ausschusses sind und daß die konkreten Vorschläge betreffend vertrauenbildende Maßnahmen einen integrierenden Bestandteil derartiger Übereinkünfte bilden könnten, 1. bekräftigt die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum sowie die Bereitschaft aller Staaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper19 ihren Beitrag zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels zu leisten; 2. räumt erneut ein, wie auch im Bericht des Ad-hoc- Ausschusses zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum festgestellt wird, daß die auf den Weltraum anwendbare Rechtsordnung allein noch keine Gewähr für die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum bietet, daß diese Rechtsordnung eine bedeutsame Rolle bei der Verhütung eines Wettrüstens in diesem Umweltbereich spielt, daß es erforderlich ist, diese Rechtsordnung zu konsolidieren und zu stärken und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und daß es wichtig ist, die bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkünfte strikt einzuhalten; 3.

betont, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum weitere Maßnahmen mit geeigneten wirksamen Verifikationsbestimmungen notwendig sind; 4. fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten mit größeren Fähigkeiten zur Raumfahrt, auf, aktiv zur Verwirklichung des Ziels der friedlichen Nutzung des Weltraums und der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum beizutragen und im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit alles zu unterlassen, was diesem Ziel und den bestehenden Verträgen auf diesem Gebiet zuwiderläuft; 5. erklärt erneut, daß die Abrüstungskonferenz als das einzige Forum für multilaterale Abrüstungsverhandlungen die Hauptrolle bei der Aushandlung einer oder gegebenenfalls mehrerer multilateraler Übereinkünfte zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum unter allen seinen Aspekten spielt; 6. bittet die Abrüstungskonferenz, die Prüfung des in ihrem Beschluß vom 13. Februar 199222 enthaltenen Mandats abzuschließen, um es nach Bedarf zu aktualisieren, damit der Ad-hoc-Ausschuß während der Tagung 1999 der Abrüstungskonferenz wieder eingesetzt werden kann; 7. anerkennt in dieser Hinsicht die wachsende Übereinstimmung in bezug auf die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz, des Vertrauens und der Sicherheit bei der friedlichen Nutzung des Weltraums; II.

Resolutionen - Erster Ausschuß 97 8. fordert die Staaten, die Weltraumaktivitäten durchführen, sowie diejenigen Staaten, die an der Durchführung solcher Tätigkeiten interessiert sind, nachdrücklich auf, die Abrüstungskonferenz über die Fortschritte etwaiger bilateraler oder multilateraler Verhandlungen über diese Angelegenheit unterrichtet zu halten, um ihr ihre Tätigkeit zu erleichtern; 9. beschließt, den Punkt "Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 79. Plenarsitzung 4. Dezember 1998 53/77.

Allgemeine und vollständige Abrüstung A SCHAFFUNG EINER KERNWAFFENFREIEN ZONE IN ZENTRALASIEN Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 52/38 S vom 9. Dezember 1997, sowie unter Hinweis auf die Ziffern 60, 61, 62 und 64 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung23, der Bestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen24 und die Ziffern 5 und 6 des Beschlusses "Grundsätze und Ziele im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Abrüstung" in dem Schlußdokument der Konferenz der Vertragsparteien von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen25 betreffend die Schaffung kernwaffenfreier Zonen, davon überzeugt, daß die Schaffung kernwaffenfreier Zonen zur Herbeiführung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung beitragen kann, betonend, wie wichtig international anerkannte Übereinkünfte über die Schaffung kernwaffenfreier Zonen in verschiedenen Regionen der Welt und über die Festigung des Nichtverbreitungsregimes sind, in der Erwägung, daß die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien26 auf der Grundlage von Abmachungen, die die Staaten der Region aus freien Stücken getroffen haben, und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Region die Sicherheit der betreffenden Staaten erhöhen und die Sicherheit und den Frieden auf weltweiter und regionaler Ebene stärken kann, 23 Resolution S-10/2. 24 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 729, Nr. 10485. 25 1995 Review and Extension Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, Final Document, Part I (NPT/CONF.

1995/32 (Teil I)), Anhang, Beschluß 2. 26 Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. unter Hinweis auf die Erklärung von Almaty der Staatschefs der zentralasiatischen Staaten vom 28. Februar 199727 über die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien und die von den Außenministern Kasachstans, Kirgisistans, Tadschikistans, Turkmenistans und Usbekistans am 15. September 1997 in Taschkent herausgegebene Erklärung über die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien28, mit Genugtuung über das Kommuniqué der am 9. und 10.

Juli 1998 in Bischkek abgehaltenen Beratenden Sachverständigentagung der zentralasiatischen Länder, der Kernwaffenstaaten und der Vereinten Nationen29 zur Ausarbeitung annehmbarer Modalitäten für die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien, in Bekräftigung der universell anerkannten Rolle der Vereinten Nationen bei der Schaffung kernwaffenfreier Zonen, 1. fordert alle Staaten auf, die Initiative zu unterstützen, die darauf gerichtet ist, eine kernwaffenfreie Zone in Zentralasien zu schaffen; 2. würdigt die ersten konkreten Schritte, die die Staaten der Region unternommen haben, um die rechtlichen Grundlagen für ihre Initiative zu schaffen; 3. ermutigt die fünf zentralasiatischen Staaten, ihren Dialog mit den fünf Kernwaffenstaaten über die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien fortzusetzen; 4. ersucht den Generalsekretär, den zentralasiatischen Staaten im Rahmen der vorhandenen Mittel bei der formalen und inhaltlichen Gestaltung eines Übereinkommens über die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien behilflich zu sein; 5. beschließt, die Frage der Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung unter dem Tagesordnungspunkt "Allgemeine und vollständige Abrüstung" zu behandeln.

79. Plenarsitzung 4. Dezember 1998 B UNTERSTÜTZUNG VON STAATEN ZUR EINDÄMMUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT KLEINWAFFEN UND ZUR EINSAMMLUNG DIESER WAFFEN Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 46/36 H vom 6. Dezember 1991, 47/52 G und J vom 9. Dezember 1992, 48/75 H und J vom 16. Dezember 1993, 49/75 G vom 15.

De- 27 A/52/112, Anhang. 28 A/52/390, Anhang. 29 A/53/183, Anhang. 98 Generalversammlung - Dreiundfünfzigste Tagung zember 1994, 50/70 H vom 12. Dezember 1995, 51/45 L vom 10. Dezember 1996 und 52/38 C vom 9.

Dezember 1997, die Auffassung vertretend, daß die unerlaubte Verbreitung übergroßer Mengen von Kleinwaffen in der ganzen Welt die Entwicklung behindert und eine Quelle erhöhter Unsicherheit darstellt, sowie die Auffassung vertretend, daß der unerlaubte internationale Transfer von Kleinwaffen und ihre Anhäufung in vielen Ländern eine Bedrohung der Bevölkerung sowie der nationalen und regionalen Sicherheit und einen Destabilisierungsfaktor für die Staaten darstellt, sich stützend auf die Erklärung des Generalsekretärs im Zusammenhang mit dem Ersuchen Malis um Hilfestellung seitens der Vereinten Nationen bei der Einsammlung von Kleinwaffen, zutiefst besorgt über das Ausmaß der Unsicherheit und des Bandenwesens im Zusammenhang mit der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen in Mali und den anderen betroffenen Staaten der Sahara-Sahel-Subregion, Kenntnis nehmend von den ersten Schlußfolgerungen der Beratermissionen der Vereinten Nationen, die vom Generalsekretär mit dem Auftrag in die betroffenen Länder der Subregion entsandt wurden, das geeignetste Vorgehen zur Eindämmung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und zur Sicherstellung ihrer Einsammlung zu prüfen, sowie Kenntnis nehmend von dem Interesse, das andere Staaten der Subregion an dem Besuch einer Beratermission der Vereinten Nationen gezeigt haben, ferner Kenntnis nehmend von den Maßnahmen, die auf den in Banjul, Algier, Bamako, Yamoussoukro und Niamey abgehaltenen Tagungen der Staaten der Subregion getroffen beziehungsweise empfohlen wurden, um enge regionale Kooperationsbeziehungen zur Festigung der Sicherheit herzustellen, eingedenk des Berichts des Generalsekretärs über die Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika30, mit Genugtuung über die Initiative, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten im Hinblick auf die Erklärung eines Moratoriums für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung leichter Waffen in Westafrika ergriffen hat, sowie mit Genugtuung über den Beschluß, den der Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner vom 4. bis 7. Juni 1998 in Ouagadougou abgehaltenen achtundsechzigsten ordentlichen Tagung betreffend die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen gefaßt hat31, 30 A/52/871-S/1998/318; siehe Official Records of the Security Council, Fiftythird Year, Supplement for April, May and June 1998, Dokument S/1998/318. 31 A/53/179, Anhang I, Beschluß CM/Dec.432 (LXVIII). mit Interesse Kenntnis nehmend von der Tätigkeit der Gruppe von Regierungssachverständigen für Kleinwaffen, insbesondere von den Empfehlungen in Ziffer 79 a) und g) ihres Berichts32, betonend, daß es gilt, die Bemühungen um eine breiter angelegte Zusammenarbeit und eine bessere Koordinierung bei der Bekämpfung der Anhäufung, der V

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