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Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung II. RESOLUTIONEN AUFGRUND DER BERICHTE DES ERSTEN AUSSCHUSSES Ü B E R S I C H T Nummer Titel Punkt Datum Seite 52/30 Einhaltung der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte (A/52/591) . 62 9. Dezember 1997 86 52/31 Verifikation unter allen ihren Aspekten, einschließlich der Rolle der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Verifikation (A/52/592) . . .

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63 9. Dezember 1997 87 52/32 Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben (A/52/594) . . . . .

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. . . 65 9. Dezember 1997 87 52/33 Die Rolle vonWissenschaft und Technologie imKontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung (A/52/595) . .

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. . 66 9. Dezember 1997 88 52/34 Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion (A/52/596) . . .

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. . . 67 9. Dezember 1997 89 52/35 Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien (A/52/597) . .

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. . . . 68 9. Dezember 1997 91 52/36 Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen (A/52/598) .

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69 9. Dezember 1997 92 52/37 Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum (A/52/599) . . . . .

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. . . 70 9. Dezember 1997 93 52/38 Allgemeine und vollständige Abrüstung (A/52/600) A. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung .

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. . . . 71 9. Dezember 1997 95 B.

Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung . . . . . .

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. . . . . 71 9.

Dezember 1997 96 C. Unterstützung von Staaten zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und zur Einsammlung dieser Waffen . . . . .

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. . . . 71 9. Dezember 1997 96 D.

Zusammenhang zwischen Abrüstung und Entwicklung . . . . . .

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71 9. Dezember 1997 97 E. Beachtung von Umweltnormen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abrüstungs- und Rüstungskontrollübereinkünften . . . .

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. . 71 9. Dezember 1997 98 F. Einberufung der vierten Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung: Bericht des Vorbereitungsausschusses für die vierte Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung 71 9. Dezember 1997 98 G.

Konsolidierung des Friedens durch praktische Abrüstungsmaßnahmen . . . . . .

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71 9. Dezember 1997 99 H. Beiträge zur Herbeiführung des Verbots von Antipersonenminen . . . .

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. 71 9. Dezember 1997 100 I. Verbot der Ablagerung radioaktiver Abfälle . . .

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71 9. Dezember 1997 100 J. Kleinwaffen . . . .

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71 9. Dezember 1997 101 K. Nukleare Abrüstung mit dem Ziel der endgültigen Beseitigung der Kernwaffen . . . .

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. 71 9. Dezember 1997 102 L. Nukleare Abrüstung . . .

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. 71 9. Dezember 1997 104 M. Bilaterale Kernwaffenverhandlungen und nukleare Abrüstung . . .




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. . . . 71 9. Dezember 1997 105 N.

Die kernwaffenfreie südliche Hemisphäre und angrenzende Gebiete . . . . . .

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. . 71 9. Dezember 1997 107 O. Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Kernwaffen . .

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. . . 71 9. Dezember 1997 108 P. Regionale Abrüstung .

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. . 71 9. Dezember 1997 109 Q. Konventionelle Rüstungskontrolle auf regionaler und subregionaler Ebene . .

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. 71 9. Dezember 1997 109 R. Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung . . .

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. . 71 9. Dezember 1997 110 S. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien . .

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. . . . 71 9. Dezember 1997 111 T.

Stand des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen . . . . . .

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. . . . . 71 9.

Dezember 1997 112 52/39 Überprüfung und Durchführung des Abschließenden Dokuments der zwölften Sondertagung der Generalversammlung (A/52/601) A. Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik 72 9. Dezember 1997 112 B. Regionale vertrauenbildende Maßnahmen . . .

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. . 72 9. Dezember 1997 113 C. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes von Kernwaffen . .

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. . . 72 9. Dezember 1997 114 D. Informationsprogramm der Vereinten Nationen über Abrüstung .

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. . . . 72 9. Dezember 1997 116 86 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung Nummer Titel Punkt Datum Seite 52/40 Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der zehnten Sondertagung der Generalversammlung (A/52/602) A.

Bericht der Abrüstungskonferenz . . . . . .

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73 9. Dezember 1997 116 B. Bericht der Abrüstungskommission . . . .

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73 9. Dezember 1997 117 C. Die Rolle der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Abrüstung . . . .

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. 73 9. Dezember 1997 118 52/41 Die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten (A/52/603) . . . .

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. 74 9. Dezember 1997 118 52/42 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (A/52/604) . . . .

. 75 9. Dezember 1997 119 52/43 Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeerregion (A/52/605) . . . .

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. . . . . 76 9.

Dezember 1997 120 52/44 Verwirklichung der Erklärung des Indischen Ozeans zur Friedenszone (A/52/606) . . . . . .

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. . . . 77 9. Dezember 1997 121 52/45 Festigung der mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (Tlatelolco-Vertrag) geschaffenen Rechtsordnung (A/52/607) .

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. . . . . 78 9.

Dezember 1997 122 52/46 Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (A/52/608) . . . . . .

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. . 79 9. Dezember 1997 123 52/47 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (A/52/609) 80 9. Dezember 1997 123 52/48 Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Balkanstaaten (A/52/610) . .

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81 9. Dezember 1997 124 52/30. Einhaltung der Rüstungsbegrenzungs-, Abrü- Vertrauens deren Beitrag zur weltweiten oder regionalen stungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte Stabilität und zu weiteren Bemühungen auf dem Gebiet der Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 50/60 vom 12. Dezember 1995 und andere einschlägige Resolutionen zu dieser Frage, in Anerkennung dessen, daß die Gewährleistung der Achtung der sich aus Verträgen und anderen Völkerrechtsquellen ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein ständiges Anliegen aller Mitgliedstaaten ist, in der Überzeugung, daß die Einhaltung der Charta der Vereinten Nationen, der einschlägigen Verträge und der anderen Quellen des Völkerrechts für die Festigung der internationalen Sicherheit unabdingbar ist, insbesondere eingedenk der grundlegendenWichtigkeit der die Auffassung vertretend, daß die Einhaltung aller Beuneingeschränkten Durchführung und strikten Einhaltung der stimmungen der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Übereinkünfte und anderen vereinbarten Verpflichtungen auf Nichtverbreitungsübereinkünfte durch die Vertragsstaaten eine dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung, der Abrüstung und der Angelegenheit von Interesse und Belang für alle Mitglieder der Nichtverbreitung durch die Vertragsstaaten, wenn diese den internationalen Gemeinschaft ist, und im Hinblick auf die einzelnen Nationen und der internationalen Gemeinschaft Rolle, die die Vereinten Nationen in dieser Hinsicht gespielt größere Sicherheit bringen sollen, haben und auch künftig spielen sollten, betonend, daß jeder Verstoß gegen diese Übereinkünfte und mit Genugtuung über den Beitrag, den die uneingeschränkandere vereinbarte Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten te Einhaltung der Verifikationsbestimmungen von Rüstungssich nicht nur nachteilig auf die Sicherheit der Vertragsstaaten begrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinauswirkt, sondern auch Sicherheitsrisiken für andere Staaten künften zum Weltfrieden und zur regionalen Sicherheit leistet, schaffen kann, die auf die in diesen Übereinkünften und anderen vereinbarten Verpflichtungen festgeschriebenen Be- sowie mit Genugtuung darüber, daß die entscheidende schränkungen und Selbstverpflichtungen vertrauen, Bedeutung der Einhaltung und Verifikation der Rüstungssowie betonend, daß jede Schwächung des in diese Über- künfte und anderer vereinbarter Verpflichtungen universal einkünfte und andere vereinbarte Verpflichtungen gesetzten anerkannt wird, Rüstungsbegrenzung, der Abrüstung und der Nichtverbreitung verringert und die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der völkerrechtlichen Ordnung untergräbt, in diesem Zusammenhang anerkennend, daß die volle Einhaltung aller Bestimmungen der bestehenden Übereinkünfte durch die Vertragsstaaten und die wirksame Beseitigung diesbezüglicher Zweifel durch Mittel, die mit diesen Übereinkünften und dem Völkerrecht im Einklang stehen, unter anderem den Abschluß weiterer Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte erleichtern und so zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Staaten und zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen kann, begrenzungs-, Abrüstungs- und NichtverbreitungsübereinII. Resolutionen Erster Ausschuß 87 1. fordert alle Vertragsstaaten von Rüstungsbegren- 52/31.

Verifikation unter allen ihren Aspekten, einschließzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften lich der Rolle der Vereinten Nationen auf dem nachdrücklich auf, sämtliche Bestimmungen dieser Überein- Gebiet der Verifikation künfte durchzuführen und einzuhalten; 2. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ernsthaft zu bedenken, welche Folgen jedwede Nichteinhaltung von Bestimmungen der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte für die internationale Sicherheit und Stabilität sowie für die Aussichten auf Fortschritte auf dem Gebiet der Abrüstung hätte; 3. fordert alle Mitgliedstaaten außerdem auf, Bemühungen um die Lösung von Fragen der Vertragseinhaltung durch Mittel zu unterstützen, die mit diesen Übereinkünften und dem Völkerrecht im Einklang stehen, mit dem Ziel, die strikte unter Hinweis auf ihre Resolutionen 40/152 O vom Einhaltung der Bestimmungen der Rüstungsbegrenzungs-, 16. Dezember 1985, 41/86 Q vom 4. Dezember 1986, 42/42 F Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte durch alle vom 30. November 1987, 43/81 B vom 7.

Dezember 1988, Vertragsstaaten zu fördern und die Intaktheit dieser Überein- 45/65 vom 4. Dezember 1990, 47/45 vom 9. Dezember 1992, künfte zu bewahren beziehungsweise wiederherzustellen; 48/68 vom 16. Dezember 1993 und 50/61 vom 12. Dezember 4. begrüßt die Rolle, die die Vereinten Nationen bei der Wiederherstellung der Intaktheit bestimmter Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte und bei der Förderung diesbezüglicher Verhandlungen sowie bei der Beseitigung von Friedensbedrohungen gespielt haben und weiterhin spielen; 5.

ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die Unterstützung zu gewähren, die erforderlich sein könnte, um die Intaktheit von Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften wiederherzustellen und zu schützen; 6. ermutigt alle Vertragsstaaten, Bemühungen zu unternehmen, um soweit erforderlich zusätzliche Kooperationsmaßnahmen auszuarbeiten, die das Vertrauen in die Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungs-, Abrü- 3. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer stungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte erhöhen und die vierundfünfzigsten Tagung den Punkt "Verifikation unter allen Möglichkeit von Fehlinterpretationen oder Mißverständnissen ihren Aspekten, einschließlich der Rolle der Vereinten Naverringern können; tionen auf dem Gebiet der Verifikation" aufzunehmen. 7. stellt fest, daß Versuche und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Verifikation dazu beitragen können und bereits dazu beigetragen haben, Verifikationsverfahren für Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsüberein- 52/32. Objektive Informationen übermilitärische Angelekünfte zu bestätigen oder zu verbessern, die sich noch im genheiten, einschließlich der Transparenz der Prüfungs- oder Verhandlungsstadium befinden, und somit vom Militärausgaben Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übereinkünfte an ein größeres Vertrauen in die Wirksamkeit der Verifikationsverfahren als Grundlage für die Feststellung der Vertragseinhaltung ermöglichen; 8.

beschließt, den Punkt "Einhaltung der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte" in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. 67. Plenarsitzung 9. Dezember 1997 Die Generalversammlung, im Hinblick darauf, daß wirksame Verifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsübereinkünften und anderen ähnlichen Verpflichtungen von ausschlaggebender Bedeutung sind und dazu einen wichtigen Beitrag geleistet haben, in Bekräftigung ihrer Unterstützung der von der Abrüstungskommission erarbeiteten sechzehn Verifikationsprinzipien , 1 1995, sowie unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs vom 11. Juli 1986, 28. August 1990, 16.

September 1992, 26. Juli 1993, 22. September 1995 und 6. August 1997 und die dazugehörigen Addenden , 2 1. erklärt erneut, daß wirksame Verifikationsmaßnahmen von ausschlaggebender Bedeutung für Rüstungsbegrenzungsund Abrüstungsübereinkünfte und andere ähnliche Verpflichtungen sind und einen wichtigen Beitrag dazu geleistet haben; 2. ersucht denGeneralsekretär, der Generalversammlung auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung über die weiteren Auffassungen Bericht zu erstatten, die ihm die Mitgliedstaaten gemäß Resolution 50/61 unterbreiten; 67.

Plenarsitzung 9. Dezember 1997 Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 51/38 vom 10. Dezember 1996 zum Thema "Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben", Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Fünfzehnte 1 Sondertagung, Beilage 3 (A/S-15/3), Ziffer 60 (Abschnitt I Ziffer 6 des zitierten Textes). A/41/422 und Add.1 und 2, A/45/372 und Korr.1, A/47/405 und Add.

1, 2 A/48/227 und Add.1 und 2, A/50/377 und Korr.1, A/52/269. 88 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 35/142 B vom tigung der jeweiligen politischen, militärischen und sonstigen 12. Dezember 1980, mit der das System der Vereinten Natio- Gegebenheiten einer Region sowie auf der Grundlage von nen für die standardisierte Berichterstattung über Militäraus- Initiativen und mit der Zustimmung der Staaten der betreffengaben eingeführt wurde, und ihre Resolutionen 48/62 vom den Region; 16. Dezember 1993 und 49/66 vom 15.

Dezember 1994, mit denen alle Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, sich an diesem System zu beteiligen, sowie ihre Resolution 47/54 B vom 9. Dezember 1992, mit der die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten befürwortet und die Mitgliedstaaten gebeten wurden, dem Generalsekretär sachdienliche Informationen bezüglich deren Umsetzung vorzulegen, feststellend, daß seitdem eine Reihe von Mitgliedstaaten, litärausgaben, die von den Mitgliedstaaten eingehen, jährlich die verschiedenen geographischen Regionen angehören, ein- zu verteilen; zelstaatliche Berichte über ihre Militärausgaben und über die Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten vorgelegt haben, mit Genugtuung über den Bericht des Generalsekretärs Organen wiederaufzunehmen, um festzustellen, welche An- 3 über Mittel und Wege zur Umsetzung der Leitlinien und passungen an dem derzeitigen Instrument vorgenommen Empfehlungen betreffend objektive Informationen über werdenmüssen, um eine breitere Beteiligung daran zu fördern; militärische Angelegenheiten, so insbesondere auch über Möglichkeiten zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben, dem Generalsekretär dafür dankend, daß er den Mitglied- Struktur des Systems der Vereinten Nationen für die stanstaaten die Berichte über die von den Staaten in standardisier- dardisierte Berichterstattung über Militärausgaben abzugeben, ter Form gemeldeten Militärausgaben und über die Leitlinien um die Beteiligung daran zu stärken und zu erweitern, und der und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über Generalversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung militärische Angelegenheiten zur Verfügung gestellt hat, einen Bericht zu der Frage vorzulegen; erfreut über den Entschluß vielerMitgliedstaaten, Informa- 6. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär tionen über ihre Militärhaushalte auszutauschen und jährlich rechtzeitig zur Behandlung durch die Generalversammlung auf zu veröffentlichen und die Leitlinien und Empfehlungen ihrer dreiundfünfzigsten Tagung ihre Auffassungen überMittel betreffend objektive Informationen über militärische Angele- und Wege zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an genheiten entsprechend umzusetzen, dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte in Bekräftigung ihrer festen Überzeugung, daß ein besserer Fluß objektiver Informationen über militärische Angelegenheiten zum Abbau der internationalen Spannungen sowie zur Vertrauensbildung zwischen den Staaten und zum Abschluß 7. beschließt, den Punkt "Objektive Informationen über konkreter Abrüstungsvereinbarungen beitragen kann, militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz überzeugt, daß die Verbesserung der internationalen Beziehungen eine solide Grundlage für die Förderung weiterer Offenheit und Transparenz in allen militärischen Angelegen- 67. Plenarsitzung heiten bildet, 9. Dezember 1997 unter Hinweis darauf, daß in den Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über militärische Angelegenheiten bestimmte Bereiche zur weiteren Behandlung empfohlen wurden, beispielsweise die Verbesserung des Systems der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung über Militärausgaben, 1.



empfiehlt die Leitlinien und Empfehlungen betreffend Neuentwicklungen sowohl für zivile als auch für militärische objektive Informationen über militärische Angelegenheiten Zwecke genutzt werden können und daß auf zivile Anwenallen Mitgliedstaaten zur Umsetzung, unter voller Berücksich- dungsmöglichkeiten ausgerichtete Fortschritte auf wissen- 2. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär jährlich bis zum 30. April über ihre Militärausgaben in dem letzten Rechnungsjahr Bericht zu erstatten, für das Daten verfügbar sind, und dafür vorläufig das in ihrer Resolution 35/142 B empfohlene Berichterstattungsinstrument heranzuziehen; 3. ersucht den Generalsekretär, die Berichte über Mi- 4. unterstützt die Absicht, die der Generalsekretär in seinem Bericht bekundet hat, im Rahmen der verfügbaren 3 Mittel die Konsultationen mit den zuständigen internationalen 5. ersucht den Generalsekretär, auf der Grundlage der Ergebnisse der geplanten Konsultationen und unter Berücksichtigung der Auffassungen der Mitgliedstaaten Empfehlungen zu den erforderlichen Änderungen des Inhalts und der Berichterstattung über Militärausgaben, so auch über die erforderlichen Änderungen seines Inhalts und seiner Struktur, mitzuteilen; der Militärausgaben" in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

52/33. Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung Die Generalversammlung, im Hinblick darauf, daß wissenschaftlich-technische schaftlich-technischem Gebiet gewahrt und gefördert werden müssen, A/52/302. 3 II. Resolutionen Erster Ausschuß 89 besorgt darüber, daß militärische Anwendungen wissen- 2. bittet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Anstrengungen schaftlich-technischer Neuentwicklungen maßgeblich zur Ver- zu unternehmen, um Wissenschaft und Technologie für besserung und Perfektionierung von Massenvernichtungs- Abrüstungszwecke einzusetzen und interessierten Staaten waffen beitragen können, Abrüstungstechnologien zur Verfügung zu stellen; im Bewußtsein der Notwendigkeit, wissenschaftlich- 3. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unter technische Neuentwicklungen, die nachteilige Auswirkungen Beteiligung aller interessierten Staaten multilaterale Verhandauf die internationale Sicherheit und die Abrüstung haben lungen zu führen, mit dem Ziel, allgemein annehmbare, können, genau zu verfolgen und wissenschaftlich-technische nichtdiskriminierende Richtlinien für den internationalen Neuentwicklungen auf nutzbringende Anwendungszwecke Transfer von Gütern und Technologien mit dualem Verwenhinzulenken, dungszweck und Spitzentechnologien mit militärischen sich dessen bewußt, daß der internationale Transfer von zivil wie militärisch verwendbaren und spitzentechnologischen 4.

erinnert an ihre Resolution 51/39 vom 10. Dezember Produkten, Dienstleistungen und Know-how für friedliche 1996 und ihr Ersuchen an den Generalsekretär, den aktualisier- Zwecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ten Bericht spätestens auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung Staaten wichtig ist, vorzulegen; sowie im Bewußtsein der Notwendigkeit, diese Transfers 5. ermutigt die Organe der Vereinten Nationen, im von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck Rahmen der bestehenden Mandate die Anwendung von und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungen Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke zu durch multilateral ausgehandelte, allgemein annehmbare, fördern; nichtdiskriminierende Richtlinien zu regulieren, mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die zunehmende und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit Verbreitung von Ad-hoc- und ausschließlichen Exportkontroll- und der Abrüstung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer regelungen und -vereinbarungen für Güter und Technologien dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. mit dualem Verwendungszweck, unter Hinweis darauf, daß in dem Schlußdokument der vom 18. bis 20. Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen elften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Staaten festgestellt wurde, daß 4 Beschränkungen des Zugangs zu Technologie durch die Auferlegung von nichttransparenten Ad-hoc-Exportkontroll- Die Generalversammlung, systemen durch eine exklusive Gruppe von Staaten oft die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer behindern, betonend, daß international ausgehandelte Richtlinien für 1977, 33/64 vom 14.

Dezember 1978, 34/77 vom 11. Deden Transfer von Spitzentechnologien mit militärischen zember 1979, 35/147 vom 12. Dezember 1980, 36/87 A und Anwendungsmöglichkeiten den legitimen Verteidigungs- B vom 9. Dezember 1981, 37/75 vom 9. Dezember 1982, bedürfnissen aller Staaten sowie den Erfordernissen der 38/64 vom 15. Dezember 1983, 39/54 vom 12.

Dezember Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit 1984, 40/82 vom 12. Dezember 1985, 41/48 vom 3. Dezember Rechnung tragen, gleichzeitig jedoch sicherstellen sollten, daß 1986, 42/28 vom 30. November 1987, 43/65 vom 7. Dezember niemandem der Zugang zu spitzentechnologischen Produkten, 1988, 44/108 vom 15. Dezember 1989, 45/52 vom 4.

De- Dienstleistungen und Know-how für friedliche Zwecke ver- zember 1990, 46/30 vom 6. Dezember 1991, 47/48 vom wehrt wird, 9. Dezember 1992, 48/71 vom 16. Dezember 1993, 49/71 vom 1. erklärt, daß wissenschaftlich-technische Fortschritte zugunsten der gesamten Menschheit genutzt werden sollten, um die bestandfähige wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten zu fördern und die internationale Sicherheit zu ge- sowie unter Hinweis auf die Empfehlungen betreffend die währleisten, und daß die internationale Zusammenarbeit bei Schaffung einer solchen Zone im Nahen Osten entsprechend der Nutzung von Wissenschaft und Technologie durch den den Ziffern 60 bis 63 und insbesondere Ziffer 63 d) des Transfer und Austausch von technischem Know-how für fried- Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalverliche Zwecke gefördert werden sollte; sammlung , Anwendungsmöglichkeiten zu erarbeiten; 6. beschließt, den Punkt "Die Rolle von Wissenschaft 67.

Plenarsitzung 9. Dezember 1997 52/34. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3263 (XXIX) vom 9. Dezember 1974, 3474 (XXX) vom 11. Dezember 1975, 31/71 vom 10. Dezember 1976, 32/82 vom 12.

Dezember 15. Dezember 1994, 50/66 vom 12. Dezember 1995 und 51/41 vom 10. Dezember 1996 über die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion, 5 unter Hervorhebung der grundlegenden Bestimmungen der genannten Resolutionen, in denen alle unmittelbar Beteiligten A/50/752-S/1995/1035, Anhang III; siehe Official Records of the Security 4 Council, Fiftieth Year, Supplement for October, November and December 1995, Dokument S/1995/1035. Resolution S/10-2. 5 90 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung aufgefordert werden, die erforderlichen praktischen und Nahostregion erforderlichen praktischen und dringlichen dringlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorschlags Maßnahmen zu erwägen, und bittet die betreffenden Länder, zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahost- zur Förderung dieses Ziels dem Vertrag über die Nichtverregion zu erwägen und für die Zeit bis zur Schaffung einer breitung von Kernwaffen beizutreten; solchen Zone und während deren Schaffung feierlich zu erklären, daß sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit darauf verzichten, Kernwaffen und Kernsprengkörper herzustellen, zu erwerben oder in irgendeiner anderen Form zu besitzen oder Dritten die Stationierung von Kernwaffen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, der Unterstellung ihrer kerntechnischen Anlagen unter die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zuzustimmen sowie ihre Unterstützung für die Schaffung der Zone zu erklären und solche Erklärungen zur etwaigen Behandlung beim Sicherheitsrat zu hinterlegen, in Bekräftigung des unveräußerlichen Rechts aller Staaten, Kernenergie für friedliche Zwecke zu erwerben und zu erschließen, unter Hervorhebung der Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen in der Frage des Verbots militärischer Angriffe auf kerntechnische Anlagen, eingedenk des von der Generalversammlung seit ihrer fünfunddreißigsten Tagung erzielten Konsenses, wonach die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wesentlich festigen würde, in dem Wunsche, auf diesem Konsens aufbauend maß- beim Sicherheitsrat zu hinterlegen; gebliche Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten zu erzielen, mit Genugtuung über alle Initiativen, die zur allgemeinen erproben oder auf andere Weise zu erwerben noch die Statiound vollständigen Abrüstung führen, so auch in der Nahost- nierung von Kernwaffen oder Kernsprengkörpern in ihrem region, und insbesondere über die Schaffung einer von Hoheitsgebiet oder in ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten Massenvernichtungswaffen, einschließlich Kernwaffen, freien zuzulassen; Zone in dieser Region, Kenntnis nehmend von den Friedensverhandlungen im bei der Schaffung der Zone mitzuhelfen und gleichzeitig alles Nahen Osten, die umfassend sein und einen geeigneten zu unterlassen, was dem Buchstaben und dem Geist dieser Rahmen für die friedliche Beilegung strittiger Fragen in der Resolution zuwiderläuft; Region vorgeben sollten, in Anerkennung derWichtigkeit einer glaubhaften regiona- über die Durchführung der Resolution 51/41 der Generalverlen Sicherheit, insbesondere auch der Schaffung einer gegen- sammlung ; seitig verifizierbaren kernwaffenfreien Zone, unter Hervorhebung der wesentlichen Rolle, die den geeignet wären, zu dem Ziel der allgemeinen und vollständi- Vereinten Nationen bei der Schaffung einer gegenseitig gen Abrüstung und zur Schaffung einer von Massenververifizierbaren kernwaffenfreien Zone zukommt, nichtungswaffen freien Zone in der Nahostregion beizutragen; nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs über die 10.

ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit Ziffer 7 Durchführung der Resolution 51/41 derGeneralversammlung , der Resolution 46/30 und unter Berücksichtigung der Entwick- 6 1. fordert alle unmittelbar Beteiligten nachdrücklich auf, im Einklang mit den entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung ernsthaft die zur Verwirklichung des Vorschlags zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der 7 2. fordert alle Länder der Region auf, soweit nicht bereits geschehen, bis zur Schaffung der Zone der Unterstellung ihrer gesamten nuklearen Aktivitäten unter die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zuzustimmen; 3. nimmt Kenntnis von der Resolution GC(41)/RES/25 über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation im Nahen Osten, die am 3. Oktober 1997 von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer einundvierzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurde; 4. stellt fest, wie wichtig die laufenden bilateralen Nahost-Friedensverhandlungen und die Aktivitäten der multilateralen Arbeitsgruppe für Rüstungskontrolle und regionale Sicherheit für die Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Sicherheit im Nahen Osten, insbesondere auch der Schaffung einer kernwaffenfreien Zone, sind; 5.

bittet alle Länder der Region, bis zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion entsprechend Ziffer 63 d) des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung ihre Unterstützung für die Schaf- 5 fung einer solchen Zone zu erklären und diese Erklärungen 6. bittet diese Länder außerdem, bis zur Schaffung der Zone weder Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen, zu 7. bittet die Kernwaffenstaaten und alle anderen Staaten, 8. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs 6 9. bittet alle Beteiligten, zu überlegen, welche Mittel lung der Lage in der Region die Konsultationen mit den Staaten der Region und anderen in Betracht kommenden Staaten fortzusetzen und die Auffassungen dieser Staaten zu den in den Kapiteln III und IV der Studie im Anhang zu A/52/271. Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol.

729, Nr. 10485. 6 7 II. Resolutionen Erster Ausschuß 91 seinem Bericht dargelegten Maßnahmen oder anderen unter Begrüßung des Vorschlags betreffend den Abschluß 8 einschlägigen Maßnahmen einzuholen, damit es zu Fort- eines bilateralen oder regionalen Übereinkommens über das schritten auf dem Wege zur Schaffung einer kernwaffenfreien Verbot von Kernversuchen in Südasien, Zone im Nahen Osten kommt; 11. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General- herrschaft der Vereinten Nationen möglichst bald eine Konfeversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen renz über die Nichtverbreitung von Kernwaffen in Südasien Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; einzuberufen, an der die Staaten der Region und andere in 12. beschließt, den Punkt "Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion" in die vorläufige Tages- sowie Kenntnis nehmend von dem Vorschlag, Konsultatioordnung ihrer dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.



nen zwischen fünf Nationen zu führen, mit dem Ziel, die 67. Plenarsitzung 9. Dezember 1997 52/35. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3265 B (XXIX) vom die Schaffung kernwaffenfreier Zonen, namentlich auch in der 9. Dezember 1974, 3476 B (XXX) vom 11. Dezember 1975, Region Südasien, 31/73 vom 10.

Dezember 1976, 32/83 vom 12. Dezember 1977, 33/65 vom 14. Dezember 1978, 34/78 vom 11. Dezember 1979, 35/148 vom 12. Dezember 1980, 36/88 vom 9. Dezember 1981, 37/76 vom 9.

Dezember 1982, 38/65 vom 15. Dezember 1983, 39/55 vom 12. Dezember 1984, 40/83 vom 12. Dezember 1985, 41/49 vom 3. Dezember 1986, 42/29 vom 30. November 1987, 43/66 vom 7.

Dezember 1988, 44/109 vom 15. Dezember 1989, 45/53 vom 4. Dezember 1990, 46/31 vom 6. Dezember 1991, 47/49 vom 9. Dezember 1992, 48/72 vom 16. Dezember 1993, 49/72 vom 15.

Dezember 1994, 50/67 vom 12. Dezember 1995 und 51/42 vom 10. Dezember 1996 betreffend die Schaffung einer kernwaf- 3. begrüßt die Unterstützung dieses Vorschlags durch fenfreien Zone in Südasien, alle fünf Kernwaffenstaaten und fordert sie auf, den Bemühunvon neuem ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, daß die Schaffung kernwaffenfreier Zonen in verschiedenen Regionen der Welt eine der Maßnahmen ist, die wirksam zur 4. ersucht den Generalsekretär, mit den Staaten der Erreichung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen Region und anderen in Betracht kommenden Staaten in und einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung beitragen Verbindung zu treten, um ihre Auffassungen zu dieser Frage können, einzuholen und Konsultationen zwischen ihnen anzuregen, mit die Auffassung vertretend, daß die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien ebenso wie auch in anderen Regionen dazu beitragen wird, die Sicherheit der Staaten der Region vor dem Einsatz oder der Androhung des Einsatzes 5. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalvon Kernwaffen zu erhöhen, versammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen mit Genugtuung Kenntnis nehmend von den Erklärungen, welche die Regierungen der südasiatischen Staaten, die ihre 6.

beschließt, den Punkt "Schaffung einer kernwaffen- Programme zur friedlichen Nutzung der Kernenergie weiter freien Zone in Südasien" in die vorläufige Tagesordnung ihrer ausbauen, auf höchster Ebene abgegeben haben und in denen dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. sie sich erneut verpflichten, Kernwaffen weder zu erwerben noch herzustellen und ihre Nuklearprogramme ausschließlich dem wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu widmen, Kenntnis nehmend von dem Vorschlag, unter der Schirm- Betracht kommende Staaten teilnehmen, Nichtverbreitung von Kernwaffen in der Region sicherzustellen, die Auffassung vertretend, daß es nützlich sein könnte, wenn sich zu gegebener Zeit auch andere Staaten, soweit angebracht, an diesem Prozeß beteiligen würden, eingedenk der Ziffern 60 bis 63 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung betreffend 9 Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Generalsekretärs , 10 1. erklärt erneut, daß sie das Konzept einer kernwaffenfreien Zone in Südasien grundsätzlich unterstützt; 2. legt den Staaten Südasiens erneut eindringlich nahe, auch künftig alles zu tun, um eine kernwaffenfreie Zone in Südasien zu schaffen, und bis dahin alle diesem Ziel zuwiderlaufenden Maßnahmen zu unterlassen; gen um die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen; dem Ziel, festzustellen, wie die Bemühungen um die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien am besten gefördert werden können; Bericht zu dieser Frage vorzulegen; 67. Plenarsitzung 9. Dezember 1997 A/45/435.

A/52/306. 8 Resolution S-10/2. 9 10 92 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung 52/36. Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarun- demWunsche, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gen des Schlußdokuments zu fördern, gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen Die Generalversammlung, eingedenk der Notwendigkeit, der berechtigten Sorge der Abrüstungskonferenz, der der Versammlung auf ihrer fünf- Staaten derWelt umdie Gewährleistung dauerhafter Sicherheit zehnten Sondertagung , der dritten Sondertagung über für ihre Völker Rechnung zu tragen, Abrüstung, vorgelegt wurde, sowie des Berichts der Konferenz in der Überzeugung, daß Kernwaffen die größte Bedrohung für die Menschheit und den Fortbestand der Zivilisation darstellen, mit Genugtuung über die Fortschritte, die in den letzten worin es unter anderem heißt, der Abrüstungsausschuß solle Jahren auf dem Gebiet der nuklearen und der konventionellen alles in seinen Kräften Stehende tun, um eilends Verhand- Abrüstung erzielt worden sind, lungen zur Erzielung einer Einigung über wirksame internafeststellend, daß trotz der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der nuklearen Abrüstung weitere Anstrengungen notwendig sind, damit die allgemeine und vollständige Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle erreicht in Anbetracht der eingehenden Verhandlungen, die in der wird, Abrüstungskonferenz und ihrem Ad-hoc-Ausschuß für in der Überzeugung, daß die nukleare Abrüstung und die vollständige Beseitigung der Kernwaffen unerläßlich sind, wenn die Gefahr eines Atomkrieges gebannt werden soll, entschlossen, sich strikt an die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen über die Nichtanwendung und Nichtandrohung von Gewalt zu halten, in Anbetracht dessen, daß die Unabhängigkeit, die territoriale Unversehrtheit und die Souveränität der Nichtkernwaffenstaaten gegen die Anwendung oder Androhung von Gewalt, das heißt auch gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen, geschützt werden müssen, die Auffassung vertretend, daß die internationale Gemeinschaft bis zur Herbeiführung einer universalen nuklearen Abrüstung unbedingt wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen ausarbeiten muß, um die Sicherheit der Nichtkernwaffenstaaten vor dem Einsatz oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen, gleichviel von welcher Seite, zu gewährleisten, in Anbetracht dessen, daß wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen einen positiven Beitrag zur Verhütung der Verbreitung von Kernwaffen darstellen können, eingedenk der Ziffer 59 des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalversammlung , der ersten Sonderta- 11 gung über Abrüstung, in der sie die Kernwaffenstaaten nachdrücklich aufgefordert hat, sich, soweit angebracht, um den Abschluß wirksamer Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu bemühen, sowie in unter Hinweis auf die einschlägigen Teile des Sonderberichts des Abrüstungsausschusses , der der Generalversamm- 12 lung auf ihrer zwölften Sondertagung , der zweiten Sonderta- 13 gung über Abrüstung, vorgelegt wurde, des Sonderberichts der 14 über ihre Tagung 1992 , 15 sowie unter Hinweis auf Ziffer 12 der in der Anlage zu ihrer Resolution 35/46 vom 3. Dezember 1980 enthaltenen Erklärung der achtziger Jahre zur Zweiten Abrüstungsdekade, tionale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu führen, wirksame internationale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen mit dem Ziel einer Einigung in dieser Frage geführt werden , 16 Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die in der Abrüstungskonferenz unter diesem Punkt vorgelegt wurden, namentlich von den Entwürfen eines internationalen Übereinkommens, sowie Kenntnis nehmend von dem einschlägigen Beschluß der vom 18. bis 20.

Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien) abgehaltenen Elften Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder und von dem 17 Beschluß der vom 1. bis 6. September 1992 in Jakarta abgehaltenen Zehnten Konferenz der Staats- und Regierungschefs der nichtgebundenen Länder sowie von den einschlägigen 18 Empfehlungen der Organisation der Islamischen Konferenz, die im Schlußkommuniqué der vom 4. bis 8. August 1991 in Istanbul abgehaltenen Zwanzigsten Islamischen Außenministerkonferenz wiederholt wurden und mit denen die 19 Abrüstungskonferenz aufgefordert wurde, umgehend eine Einigung über ein internationales Übereinkommen zur Resolution S-10/2. Dokument S/23055.

11 Der Abrüstungsausschuß wurde ab 7. Februar 1984 in Abrüstungs- 12 konferenz umbenannt. Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Zwölfte Sondertagung, 13 Beilage 2 (A/S-12/2), Abschnitt III.C. Ebd., Fünfzehnte Sondertagung, Beilage 2 (A/S-15/2), Abschnitt III.

F. 14 Ebd., Siebenundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/47/27), Abschnitt III.F. 15 Ebd., Achtundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/48/27), Ziffer 39.

16 Siehe A/50/752-S/1995/1035, Anhang III; siehe Official Records of the 17 Security Council, Fiftieth Year, Supplement for October, November and December 1995, Dokument S/1995/1035. Siehe A/47/675-S/24816, Anhang, Kap. II, Ziffer 47; siehe Official 18 Records of the Security Council, Forty-seventh Year, Supplement for October, November and December 1992, Dokument S/24816. Siehe A/46/486-S/23055, Anhang I; siehe Official Records of the Security 19 Council, Forty-sixth Year, Supplement for July, August and September 1991, II. Resolutionen Erster Ausschuß 93 Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder Kernwaffen zu führen und dabei die breite Unterstützung für die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu erzielen, den Abschluß eines internationalen Übereinkommens zu ferner Kenntnis nehmend von den von allen Kernwaffenstaaten abgegebenen einseitigen Erklärungen über ihre Politik des Nichteinsatzes und der Nichtandrohung des Einsatzes von Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten, in Anbetracht der in der Abrüstungskonferenz und in der von Kernwaffen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer Generalversammlung zum Ausdruck gekommenen Unterstüt- dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen. zung für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen sowie in Anbetracht der aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Entwicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzeption, Die Generalversammlung, sowie in Anbetracht der größeren Bereitschaft zur Überwindung der in früheren Jahren aufgetretenen Schwierigkeiten, Kenntnis nehmend von der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats vom 11.

April 1995 und den dazu zum Ausdruck gebrachten Auffassungen, unter Hinweis auf ihre in früheren Jahren verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/54 vom 4. Dezember 1990, 46/32 vom 6. Dezember 1991, 47/50 vom 9. Dezember 1992, 48/73 vom 16. Dezember 1993, 49/73 vom 15. Dezember 1994, 50/68 vom 12.

Dezember sowie in Bekräftigung der Artikel III und IV des Vertrags 1995 und 51/43 vom 10. Dezember 1996, über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten 1. bekräftigt die dringende Notwendigkeit, eine baldige Einigung über wirksame internationale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder unter Hinweis darauf, daß alle Staaten verpflichtet sind, die die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu erzielen; Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen betreffend 2. stellt mit Genugtuung fest, daß es in der Abrüstungskonferenz keine grundsätzlichen Einwände gegen den Gedanken eines internationalen Übereinkommens zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die An- in Bekräftigung von Ziffer 80 des Schlußdokuments der drohung des Einsatzes von Kernwaffen gibt, obwohl auch auf zehnten Sondertagung der Generalversammlung , worin es die Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die es bei der Ent- heißt, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum wicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzep- weitere Maßnahmen ergriffen und entsprechende internation gibt; tionale Verhandlungen im Geiste des Vertrags geführt werden 3. appelliert an alle Staaten, insbesondere an die Kernwaffenstaaten, aktiv auf eine baldige Einigung über eine unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu dieser gemeinsame Konzeption und insbesondere über eine gemein- Frage und Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die der same Formel hinzuarbeiten, die Bestandteil eines rechts- Generalversammlung auf ihrer zehnten Sondertagung und auf verbindlichen internationalen Dokuments werden könnten; ihren ordentlichen Tagungen vorgelegt wurden, sowie von den 4. empfiehlt, der Suche nach einer solchen gemeinsamen Konzeption oder gemeinsamen Formel weiter intensive Anstrengungen zu widmen und die verschiedenen Alternati- in der Erkenntnis, daß die Verhütung eines Wettrüstens im ven, so insbesondere auch die in der Abrüstungskonferenz Weltraum eine ernste Gefahr für den Weltfrieden und die behandelten Konzeptionen, im Hinblick auf eine Überwindung internationale Sicherheit abwenden würde, der Schwierigkeiten weiter zu untersuchen; 5.

empfiehlt außerdem der Abrüstungskonferenz, auch strikten Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungsweiterhin aktiv intensive Verhandlungen im Hinblick auf eine und Abrüstungsübereinkünfte über den Weltraum, einschließbaldige Einigung und den Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von berücksichtigen und alle anderen auf dasselbe Ziel gerichteten Vorschläge in Erwägung zu ziehen; 6. beschließt, den Punkt "Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes 67. Plenarsitzung 9. Dezember 1997 52/37. Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken, erneut erklärend, daß es der Wille aller Staaten ist, daß die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper friedlichen Zwecken dient und zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt wird, bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper , 20 die Anwendung oder Androhung von Gewalt in ihren internationalen Beziehungen, einschließlich ihrer Weltraumaktivitäten, einzuhalten, 21 sollten, Empfehlungen, die den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und der Abrüstungskonferenz unterbreitet wurden, unter Hervorhebung der überragenden Bedeutung der Resolution 2222 (XXI), Anlage. 20 Resolution S-10/2.



21 94 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung lich der bilateralen Abkommen, und der bestehenden Rechts- 1. bekräftigt die Wichtigkeit und Dringlichkeit der ordnung betreffend die Nutzung des Weltraums, Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum sowie die Bereitdie Auffassung vertretend, daß eine breite Teilnahme an der auf den Weltraum anwendbaren Rechtsordnung zu ihrer größeren Wirksamkeit beitragen könnte, feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß zur Verhütung eines Erreichung dieses gemeinsamen Ziels zu leisten; Wettrüstens im Weltraum unter Berücksichtigung der von ihm seit seiner Einsetzung im Jahre 1985 unternommenen Bemühungen und mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung seiner Arbeitsweise die Prüfung und Abgrenzung verschiedener Fragen, bestehender Übereinkünfte und Vorschläge sowie künftiger Initiativen betreffend die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum fortgesetzt hat und daß dies zu einem 22 besseren Verständnis einer Reihe von Problemen und zu einem klareren Bild der verschiedenen Standpunkte beigetragen hat, sowie feststellend, daß während der Tagung 1997 in der ist, die bestehenden bilateralen und multilateralen Überein- Abrüstungskonferenz keine grundsätzlichen Einwände gegen künfte strikt einzuhalten; die Wiedereinsetzung des Ad-hoc-Ausschusses bestanden, vorbehaltlich der erneuten Überprüfung des in dem Beschluß der Abrüstungskonferenz vom 13. Februar 1992 enthaltenen 23 Mandats, hervorhebend, daß bilaterale und multilaterale Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum einander ergänzen, sowie in der Hoffnung, daß diese Anstrengungen möglichst bald zu konkreten Ergebnissen führen, davon überzeugt, daß im Hinblick auf die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum, namentlich die Stationierung von Waffen im Weltraum, weitere Maßnahmen zur Erreichung 5. erklärt erneut, daß die Abrüstungskonferenz als das wirksamer und verifizierbarer bilateraler und multilateraler einzige Forum für multilaterale Abrüstungsverhandlungen die Übereinkünfte geprüft werden sollten, Hauptrolle bei der Aushandlung einer oder gegebenenfalls betonend, daß die vermehrte Nutzung des Weltraums die Notwendigkeit größerer Transparenz und eines besseren Informationsstands der internationalen Gemeinschaft erhöht, 6. bittet die Abrüstungskonferenz, das in ihrem Beschluß in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/55 B vom 4. Dezember 1990, 47/51 vom 9.

Dezember 1992 und 48/74 A vom 16. Dezember 1993, in denen sie unter anderem die Wichtigkeit vertrauenbildender Maßnahmen als Mittel zur 7. anerkennt in dieser Hinsicht die wachsende Überein- Erreichung des Ziels der Verhütung eines Wettrüstens im stimmung in bezug auf die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Weltraum bekräftigt hat, Stärkung der Transparenz, des Vertrauens und der Sicherheit im Bewußtsein der Vorteile von vertrauen- und sicherheitbildenden Maßnahmen auf militärischem Gebiet, 8. fordert die Staaten, die Weltraumaktivitäten durchin der Erwägung, daß Verhandlungen zum Abschluß einer oder mehrerer internationaler Übereinkünfte zur Verhütung einesWettrüstens imWeltraum nach wie vor die Hauptaufgabe des Ad-hoc-Ausschusses sind und daß die konkreten Vorschläge betreffend vertrauenbildende Maßnahmen einen integrierenden Bestandteil derartiger Übereinkünfte bilden 9. beschließt, den Punkt "Verhütung eines Wettrüstens könnten, im Weltraum" in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundschaft aller Staaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper ihren Beitrag zur 20 2. räumt erneut ein, wie auch im Bericht des Ad-hoc- Ausschusses zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum festgestellt wird, daß die auf den Weltraum anwendbare Rechtsordnung allein noch keine Gewähr für die Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum bietet, daß diese Rechtsordnung eine bedeutsame Rolle bei der Verhütung eines Wettrüstens in diesem Umweltbereich spielt, daß es erforderlich ist, diese Rechtsordnung zu konsolidieren und zu stärken und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und daß es wichtig 3.

betont, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum weitere Maßnahmen mit geeigneten wirksamen Verifikationsbestimmungen notwendig sind; 4. fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten mit größeren Fähigkeiten zur Raumfahrt, auf, aktiv zur Verwirklichung des Ziels der friedlichen Nutzung des Weltraums und der Verhütung einesWettrüstens imWeltraum beizutragen und im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit alles zu unterlassen, was diesem Ziel und den bestehenden Verträgen auf diesem Gebiet zuwiderläuft; mehrerer multilateraler Übereinkünfte zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum unter allen seinen Aspekten spielt; vom 13. Februar 1992 enthaltene Mandat erneut zu prüfen, 23 um es nach Bedarf zu aktualisieren, damit der Ad-hoc-Ausschuß während der Tagung 1998 der Abrüstungskonferenz wieder eingesetzt werden kann; bei der friedlichen Nutzung des Weltraums; führen, sowie diejenigen Staaten, die an der Durchführung solcher Tätigkeiten interessiert sind, nachdrücklich auf, die Abrüstungskonferenz über die Fortschritte etwaiger bilateraler oder multilateraler Verhandlungen über diese Angelegenheit unterrichtet zu halten, um ihr ihre Tätigkeit zu erleichtern; fünfzigsten Tagung aufzunehmen. 67. Plenarsitzung 9. Dezember 1997 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundvierzigste 22 Tagung, Beilage 27 (A/49/27), Abschnitt III.

D (Ziffer 5 des zitierten Textes). CD/1125. 23 II. Resolutionen Erster Ausschuß 95 52/38. Allgemeine und vollständige Abrüstung sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, so auch A ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DES EINSATZES, DER LAGERUNG, DERHERSTELLUNG UND DERWEITERGABE VON ANTIPERSONENMINEN UND ÜBER DEREN VERNICHTUNG Die Generalversammlung, entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, davon überzeugt, daß alles getan werden muß, um wirksam und koordiniert zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, welche die Räumung der auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen darstellt, und ihre Vernichtung sicherzustellen, in dem Wunsche, im Hinblick auf die Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation, einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung, von Minenopfern ihr möglichstes zu tun, unter Hinweis auf ihre Resolution 51/45 S vom 10. De- nichtung, das am 3.

und 4. Dezember 1997 in Ottawa (Kanada) zember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert wur- und am 5. Dezember 1997 am Amtssitz der Vereinten Natioden, den Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen nen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und das internationalen Übereinkommens über das Verbot des Ein- bis zu seinem Inkrafttreten am Amtssitz zur Unterzeichnung satzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von aufliegt, zu unterzeichnen; Antipersonenminen mit Nachdruck zu verfolgen, damit die Verhandlungen so bald wie möglich zum Abschluß gebracht werden, unter Betonung der Rolle, die das Gewissen der Öffentlichkeit bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit spielt, wie aus dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen hervorgeht, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuzund Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen in der ganzen Welt, unter Hinweis auf die Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und die Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 24 1997 , worin die internationale Gemeinschaft eindringlich 25 aufgefordert wurde, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verboten werden, dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu gewinnen, unter anderem in den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie den Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können , nach besten 26 Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken, gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, wonach das Recht der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zur Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung nicht unbeschränkt ist, auf den Grundsatz, wonach es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, wonach zwischen Zivilpersonen und Kombattanten zu unterscheiden ist, mit Genugtuung über den am 18. September 1997 in Oslo (Norwegen) erfolgten Abschluß der Verhandlungen über das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, 1.

bittet alle Staaten, das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Ver- 2. legt allen Staaten eindringlich nahe, das Übereinkommen nach der Unterzeichnung unverzüglich zu ratifizieren; 3. fordert alle Staaten auf, zur vollen Verwirklichung und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens beizutragen, damit im Hinblick auf die Fürsorge und Rehabilitation, die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von Minenopfern, Minenaufklärungsprogramme, die Räumung der auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen und die Sicherstellung ihrer Vernichtung Fortschritte erzielt werden; 4. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die erforderliche Hilfe zu gewähren und diejenigen Dienste bereitzustellen, die notwendig sind, damit er die ihm mit dem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann; 5. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen Punkt mit dem Titel "Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung" aufzunehmen. 67.

Plenarsitzung 9. Dezember 1997 A/C.1/51/10, Anhang I. 24 Siehe CD/1467. (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr.

E.81.IX.4), Anhang VII. 25 Siehe The United Nations Disarmament Yearbook, Vol. 5: 1980 26 96 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung B und Technologien, die mit der Entwicklung und Herstellung TRANSPARENZ AUF DEM GEBIET DER RÜSTUNG Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen über Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung, nach wie vor die Auffassung vertretend, daß mehr Transparenz bei allen Arten von Rüstungen maßgeblich zur Vertrauensbildung und zur Sicherheit zwischen den Staaten beiträgt, unter gebührender Berücksichtigung des Zusammenhangs tion aufzunehmen; zwischen Transparenz und den Sicherheitsbedürfnissen aller Staaten auf regionaler und internationaler Ebene, in der Erkenntnis, daß der Grundsatz der Transparenz fünfzigsten Tagung aufzunehmen.

unbeschadet der Tatsache, daß das Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in seiner derzeitigen 27 Form sieben Kategorien konventioneller Waffen umfaßt, auch auf Massenvernichtungswaffen und auf Transfers von Ausrüstung und Technologien angewandt werden sollte, die mit der Entwicklung und Herstellung solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen, in der Überzeugung, daß größere Transparenz bei Massenvernichtungswaffen und Transfers von Ausrüstung und Technologien, die mit der Entwicklung und der Herstellung solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen, als Katalysator unter Hinweis auf ihre Resolutionen 46/36 H vom auf dem Weg zu allgemeiner und vollständiger Abrüstung 6. Dezember 1991, 47/52 G und J vom 9. Dezember 1992, wirken könnte, 48/75 H und J vom 16. Dezember 1993, 49/75 G vom 15. Debetonend, daß es notwendig ist, daß alle Staaten Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen , des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, die Auffassung vertretend, daß die unerlaubte Verbreitung 28 Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen übergroßer Mengen von Kleinwaffen auf der ganzen Welt die und über die Vernichtung solcher Waffen und des Überein- Entwicklung behindert und eine Quelle erhöhter Unsicherheit 29 kommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und darstellt, Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen30 sowie anderer Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Transfers von Ausrüstung und Technologien werden, die mit der Entwicklung und Herstellung solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen, damit das Ziel der vollständigen Beseitigung aller Massenvernichtungswaffen erreicht wird, 1. nimmt Kenntnis von den Berichten des Generalsekretärs über Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung ; 31 2.

bekräftigt ihre Überzeugung, daß ein Zusammenhang besteht zwischen der Transparenz auf dem Gebiet der konventionellen Waffen und der Transparenz auf dem Gebiet der Massenvernichtungswaffen und der Transfers von Ausrüstung solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen; 3. ersucht den Generalsekretär, die Auffassungen der Mitgliedstaaten über Mittel und Wege einzuholen, wie im Hinblick auf die Erhöhung der Transparenz auf dem Gebiet der konventionellen Waffen die Transparenz auf dem Gebiet der Massenvernichtungswaffen und der Transfers von Ausrüstung und Technologien, die mit der Entwicklung und Herstellung solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen, erhöht werden könnte, und in seinen Bericht an die Generalversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen gesonderten Abschnitt über die Durchführung dieser Resol

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