Uno-resolution
Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
II. RESOLUTIONEN AUFGRUND DER BERICHTE DES ERSTEN AUSSCHUSSES
Ü B E R S I C H T
Nummer Titel Punkt Datum Seite
52/30 Einhaltung der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte (A/52/591) . 62 9. Dezember 1997 86
52/31 Verifikation unter allen ihren Aspekten, einschließlich der Rolle der Vereinten Nationen auf dem Gebiet
der Verifikation (A/52/592) . . .
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63 9. Dezember 1997 87
52/32 Objektive Informationen über militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der
Militärausgaben (A/52/594) . . . . .
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. . . 65 9. Dezember 1997 87
52/33 Die Rolle vonWissenschaft und Technologie imKontext der internationalen Sicherheit und der Abrüstung
(A/52/595) . .
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. . 66 9. Dezember 1997 88
52/34 Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion (A/52/596) . . .
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. . . 67 9. Dezember 1997 89
52/35 Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien (A/52/597) . .
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. . . . 68 9. Dezember 1997 91
52/36 Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen
den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen (A/52/598) .
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69 9. Dezember 1997 92
52/37 Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum (A/52/599) . . . . .
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. . . 70 9. Dezember 1997 93
52/38 Allgemeine und vollständige Abrüstung (A/52/600)
A. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung .
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. . . . 71 9. Dezember 1997 95
B.
Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung . . . . . .
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. . . . . 71 9.
Dezember 1997 96
C. Unterstützung von Staaten zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und zur
Einsammlung dieser Waffen . . . . .
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. . . . 71 9. Dezember 1997 96
D.
Zusammenhang zwischen Abrüstung und Entwicklung . . . . . .
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71 9. Dezember 1997 97
E. Beachtung von Umweltnormen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abrüstungs- und
Rüstungskontrollübereinkünften . . . .
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. . 71 9. Dezember 1997 98
F. Einberufung der vierten Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung: Bericht des
Vorbereitungsausschusses für die vierte Sondertagung der Generalversammlung über Abrüstung 71 9. Dezember 1997 98
G.
Konsolidierung des Friedens durch praktische Abrüstungsmaßnahmen . . . . . .
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71 9. Dezember 1997 99
H. Beiträge zur Herbeiführung des Verbots von Antipersonenminen . . . .
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. 71 9. Dezember 1997 100
I. Verbot der Ablagerung radioaktiver Abfälle . . .
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71 9. Dezember 1997 100
J. Kleinwaffen . . . .
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71 9. Dezember 1997 101
K. Nukleare Abrüstung mit dem Ziel der endgültigen Beseitigung der Kernwaffen . . . .
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. 71 9. Dezember 1997 102
L. Nukleare Abrüstung . . .
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. 71 9. Dezember 1997 104
M. Bilaterale Kernwaffenverhandlungen und nukleare Abrüstung . . .
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. . . . 71 9. Dezember 1997 105
N.
Die kernwaffenfreie südliche Hemisphäre und angrenzende Gebiete . . . . . .
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. . 71 9. Dezember 1997 107
O. Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Androhung oder des
Einsatzes von Kernwaffen . .
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. . . 71 9. Dezember 1997 108
P. Regionale Abrüstung .
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. . 71 9. Dezember 1997 109
Q. Konventionelle Rüstungskontrolle auf regionaler und subregionaler Ebene . .
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. 71 9. Dezember 1997 109
R. Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung . . .
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. . 71 9. Dezember 1997 110
S. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Zentralasien . .
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. . . . 71 9. Dezember 1997 111
T.
Stand des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen . . . . . .
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. . . . . 71 9.
Dezember 1997 112
52/39 Überprüfung und Durchführung des Abschließenden Dokuments der zwölften Sondertagung der
Generalversammlung (A/52/601)
A. Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik 72 9. Dezember 1997 112
B. Regionale vertrauenbildende Maßnahmen . . .
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. . 72 9. Dezember 1997 113
C. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes von Kernwaffen . .
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. . . 72 9. Dezember 1997 114
D. Informationsprogramm der Vereinten Nationen über Abrüstung .
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. . . . 72 9. Dezember 1997 116
86 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
Nummer Titel Punkt Datum Seite
52/40 Überprüfung der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse der zehnten Sondertagung der
Generalversammlung (A/52/602)
A.
Bericht der Abrüstungskonferenz . . . . . .
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73 9. Dezember 1997 116
B. Bericht der Abrüstungskommission . . . .
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73 9. Dezember 1997 117
C. Die Rolle der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Abrüstung . . . .
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. 73 9. Dezember 1997 118
52/41 Die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten (A/52/603) . . . .
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. 74 9. Dezember 1997 118
52/42 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (A/52/604) . . . .
. 75 9. Dezember 1997 119
52/43 Festigung von Sicherheit und Zusammenarbeit in der Mittelmeerregion (A/52/605) . . . .
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. . . . . 76 9.
Dezember 1997 120
52/44 Verwirklichung der Erklärung des Indischen Ozeans zur Friedenszone (A/52/606) . . . . . .
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. . . . 77 9. Dezember 1997 121
52/45 Festigung der mit dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik
(Tlatelolco-Vertrag) geschaffenen Rechtsordnung (A/52/607) .
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. . . . . 78 9.
Dezember 1997 122
52/46 Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (A/52/608) . . . . . .
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. . 79 9. Dezember 1997 123
52/47 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (A/52/609) 80 9. Dezember 1997 123
52/48 Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Balkanstaaten (A/52/610) . .
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81 9. Dezember 1997 124
52/30. Einhaltung der Rüstungsbegrenzungs-, Abrü- Vertrauens deren Beitrag zur weltweiten oder regionalen
stungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte Stabilität und zu weiteren Bemühungen auf dem Gebiet der
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 50/60 vom 12. Dezember
1995 und andere einschlägige Resolutionen zu dieser Frage,
in Anerkennung dessen, daß die Gewährleistung der
Achtung der sich aus Verträgen und anderen Völkerrechtsquellen
ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein ständiges
Anliegen aller Mitgliedstaaten ist,
in der Überzeugung, daß die Einhaltung der Charta der
Vereinten Nationen, der einschlägigen Verträge und der
anderen Quellen des Völkerrechts für die Festigung der
internationalen Sicherheit unabdingbar ist,
insbesondere eingedenk der grundlegendenWichtigkeit der die Auffassung vertretend, daß die Einhaltung aller Beuneingeschränkten
Durchführung und strikten Einhaltung der stimmungen der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und
Übereinkünfte und anderen vereinbarten Verpflichtungen auf Nichtverbreitungsübereinkünfte durch die Vertragsstaaten eine
dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung, der Abrüstung und der Angelegenheit von Interesse und Belang für alle Mitglieder der
Nichtverbreitung durch die Vertragsstaaten, wenn diese den internationalen Gemeinschaft ist, und im Hinblick auf die
einzelnen Nationen und der internationalen Gemeinschaft Rolle, die die Vereinten Nationen in dieser Hinsicht gespielt
größere Sicherheit bringen sollen, haben und auch künftig spielen sollten,
betonend, daß jeder Verstoß gegen diese Übereinkünfte und mit Genugtuung über den Beitrag, den die uneingeschränkandere
vereinbarte Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten te Einhaltung der Verifikationsbestimmungen von Rüstungssich
nicht nur nachteilig auf die Sicherheit der Vertragsstaaten begrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinauswirkt,
sondern auch Sicherheitsrisiken für andere Staaten künften zum Weltfrieden und zur regionalen Sicherheit leistet,
schaffen kann, die auf die in diesen Übereinkünften und
anderen vereinbarten Verpflichtungen festgeschriebenen Be- sowie mit Genugtuung darüber, daß die entscheidende
schränkungen und Selbstverpflichtungen vertrauen, Bedeutung der Einhaltung und Verifikation der Rüstungssowie
betonend, daß jede Schwächung des in diese Über- künfte und anderer vereinbarter Verpflichtungen universal
einkünfte und andere vereinbarte Verpflichtungen gesetzten anerkannt wird,
Rüstungsbegrenzung, der Abrüstung und der Nichtverbreitung
verringert und die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der
völkerrechtlichen Ordnung untergräbt,
in diesem Zusammenhang anerkennend, daß die volle
Einhaltung aller Bestimmungen der bestehenden Übereinkünfte
durch die Vertragsstaaten und die wirksame Beseitigung
diesbezüglicher Zweifel durch Mittel, die mit diesen
Übereinkünften und dem Völkerrecht im Einklang stehen,
unter anderem den Abschluß weiterer Rüstungsbegrenzungs-,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte erleichtern
und so zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den
Staaten und zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit beitragen kann,
begrenzungs-, Abrüstungs- und NichtverbreitungsübereinII.
Resolutionen Erster Ausschuß 87
1. fordert alle Vertragsstaaten von Rüstungsbegren- 52/31.
Verifikation unter allen ihren Aspekten, einschließzungs-,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften lich der Rolle der Vereinten Nationen auf dem
nachdrücklich auf, sämtliche Bestimmungen dieser Überein- Gebiet der Verifikation
künfte durchzuführen und einzuhalten;
2. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ernsthaft zu bedenken,
welche Folgen jedwede Nichteinhaltung von Bestimmungen
der Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte
für die internationale Sicherheit und
Stabilität sowie für die Aussichten auf Fortschritte auf dem
Gebiet der Abrüstung hätte;
3. fordert alle Mitgliedstaaten außerdem auf, Bemühungen
um die Lösung von Fragen der Vertragseinhaltung durch
Mittel zu unterstützen, die mit diesen Übereinkünften und dem
Völkerrecht im Einklang stehen, mit dem Ziel, die strikte unter Hinweis auf ihre Resolutionen 40/152 O vom
Einhaltung der Bestimmungen der Rüstungsbegrenzungs-, 16. Dezember 1985, 41/86 Q vom 4. Dezember 1986, 42/42 F
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte durch alle vom 30. November 1987, 43/81 B vom 7.
Dezember 1988,
Vertragsstaaten zu fördern und die Intaktheit dieser Überein- 45/65 vom 4. Dezember 1990, 47/45 vom 9. Dezember 1992,
künfte zu bewahren beziehungsweise wiederherzustellen; 48/68 vom 16. Dezember 1993 und 50/61 vom 12. Dezember
4. begrüßt die Rolle, die die Vereinten Nationen bei der
Wiederherstellung der Intaktheit bestimmter Rüstungsbegrenzungs-,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte und
bei der Förderung diesbezüglicher Verhandlungen sowie bei
der Beseitigung von Friedensbedrohungen gespielt haben und
weiterhin spielen;
5.
ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die
Unterstützung zu gewähren, die erforderlich sein könnte, um
die Intaktheit von Rüstungsbegrenzungs-, Abrüstungs- und
Nichtverbreitungsübereinkünften wiederherzustellen und zu
schützen;
6. ermutigt alle Vertragsstaaten, Bemühungen zu
unternehmen, um soweit erforderlich zusätzliche Kooperationsmaßnahmen
auszuarbeiten, die das Vertrauen in die
Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungs-, Abrü- 3. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer
stungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte erhöhen und die vierundfünfzigsten Tagung den Punkt "Verifikation unter allen
Möglichkeit von Fehlinterpretationen oder Mißverständnissen ihren Aspekten, einschließlich der Rolle der Vereinten Naverringern
können; tionen auf dem Gebiet der Verifikation" aufzunehmen.
7. stellt fest, daß Versuche und Forschungsarbeiten auf
dem Gebiet der Verifikation dazu beitragen können und bereits
dazu beigetragen haben, Verifikationsverfahren für Rüstungsbegrenzungs-,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsüberein- 52/32. Objektive Informationen übermilitärische Angelekünfte
zu bestätigen oder zu verbessern, die sich noch im genheiten, einschließlich der Transparenz der
Prüfungs- oder Verhandlungsstadium befinden, und somit vom Militärausgaben
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Übereinkünfte an ein
größeres Vertrauen in die Wirksamkeit der Verifikationsverfahren
als Grundlage für die Feststellung der Vertragseinhaltung
ermöglichen;
8.
beschließt, den Punkt "Einhaltung der Rüstungsbegrenzungs-,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte"
in die vorläufige Tagesordnung ihrer vierundfünfzigsten
Tagung aufzunehmen.
67. Plenarsitzung
9. Dezember 1997
Die Generalversammlung,
im Hinblick darauf, daß wirksame Verifikationsmaßnahmen
im Zusammenhang mit den Rüstungsbegrenzungs- und
Abrüstungsübereinkünften und anderen ähnlichen Verpflichtungen
von ausschlaggebender Bedeutung sind und dazu
einen wichtigen Beitrag geleistet haben,
in Bekräftigung ihrer Unterstützung der von der Abrüstungskommission
erarbeiteten sechzehn Verifikationsprinzipien
, 1
1995,
sowie unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs
vom 11. Juli 1986, 28. August 1990, 16.
September 1992,
26. Juli 1993, 22. September 1995 und 6. August 1997 und die
dazugehörigen Addenden , 2
1. erklärt erneut, daß wirksame Verifikationsmaßnahmen
von ausschlaggebender Bedeutung für Rüstungsbegrenzungsund
Abrüstungsübereinkünfte und andere ähnliche Verpflichtungen
sind und einen wichtigen Beitrag dazu geleistet
haben;
2. ersucht denGeneralsekretär, der Generalversammlung
auf ihrer vierundfünfzigsten Tagung über die weiteren Auffassungen
Bericht zu erstatten, die ihm die Mitgliedstaaten
gemäß Resolution 50/61 unterbreiten;
67.
Plenarsitzung
9. Dezember 1997
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 51/38 vom 10. Dezember
1996 zum Thema "Objektive Informationen über militärische
Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz der Militärausgaben",
Siehe Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Fünfzehnte 1
Sondertagung, Beilage 3 (A/S-15/3), Ziffer 60 (Abschnitt I Ziffer 6 des
zitierten Textes).
A/41/422 und Add.1 und 2, A/45/372 und Korr.1, A/47/405 und Add.
1, 2
A/48/227 und Add.1 und 2, A/50/377 und Korr.1, A/52/269.
88 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 35/142 B vom tigung der jeweiligen politischen, militärischen und sonstigen
12. Dezember 1980, mit der das System der Vereinten Natio- Gegebenheiten einer Region sowie auf der Grundlage von
nen für die standardisierte Berichterstattung über Militäraus- Initiativen und mit der Zustimmung der Staaten der betreffengaben
eingeführt wurde, und ihre Resolutionen 48/62 vom den Region;
16. Dezember 1993 und 49/66 vom 15.
Dezember 1994, mit
denen alle Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, sich an
diesem System zu beteiligen, sowie ihre Resolution 47/54 B
vom 9. Dezember 1992, mit der die Leitlinien und Empfehlungen
betreffend objektive Informationen über militärische
Angelegenheiten befürwortet und die Mitgliedstaaten gebeten
wurden, dem Generalsekretär sachdienliche Informationen
bezüglich deren Umsetzung vorzulegen,
feststellend, daß seitdem eine Reihe von Mitgliedstaaten, litärausgaben, die von den Mitgliedstaaten eingehen, jährlich
die verschiedenen geographischen Regionen angehören, ein- zu verteilen;
zelstaatliche Berichte über ihre Militärausgaben und über die
Leitlinien und Empfehlungen betreffend objektive Informationen
über militärische Angelegenheiten vorgelegt haben,
mit Genugtuung über den Bericht des Generalsekretärs Organen wiederaufzunehmen, um festzustellen, welche An- 3
über Mittel und Wege zur Umsetzung der Leitlinien und passungen an dem derzeitigen Instrument vorgenommen
Empfehlungen betreffend objektive Informationen über werdenmüssen, um eine breitere Beteiligung daran zu fördern;
militärische Angelegenheiten, so insbesondere auch über
Möglichkeiten zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung
an dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte
Berichterstattung über Militärausgaben,
dem Generalsekretär dafür dankend, daß er den Mitglied- Struktur des Systems der Vereinten Nationen für die stanstaaten
die Berichte über die von den Staaten in standardisier- dardisierte Berichterstattung über Militärausgaben abzugeben,
ter Form gemeldeten Militärausgaben und über die Leitlinien um die Beteiligung daran zu stärken und zu erweitern, und der
und Empfehlungen betreffend objektive Informationen über Generalversammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung
militärische Angelegenheiten zur Verfügung gestellt hat, einen Bericht zu der Frage vorzulegen;
erfreut über den Entschluß vielerMitgliedstaaten, Informa- 6. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär
tionen über ihre Militärhaushalte auszutauschen und jährlich rechtzeitig zur Behandlung durch die Generalversammlung auf
zu veröffentlichen und die Leitlinien und Empfehlungen ihrer dreiundfünfzigsten Tagung ihre Auffassungen überMittel
betreffend objektive Informationen über militärische Angele- und Wege zur Stärkung und Erweiterung der Beteiligung an
genheiten entsprechend umzusetzen, dem System der Vereinten Nationen für die standardisierte
in Bekräftigung ihrer festen Überzeugung, daß ein besserer
Fluß objektiver Informationen über militärische Angelegenheiten
zum Abbau der internationalen Spannungen sowie zur
Vertrauensbildung zwischen den Staaten und zum Abschluß 7. beschließt, den Punkt "Objektive Informationen über
konkreter Abrüstungsvereinbarungen beitragen kann, militärische Angelegenheiten, einschließlich der Transparenz
überzeugt, daß die Verbesserung der internationalen Beziehungen
eine solide Grundlage für die Förderung weiterer
Offenheit und Transparenz in allen militärischen Angelegen- 67. Plenarsitzung
heiten bildet, 9. Dezember 1997
unter Hinweis darauf, daß in den Leitlinien und Empfehlungen
betreffend objektive Informationen über militärische
Angelegenheiten bestimmte Bereiche zur weiteren Behandlung
empfohlen wurden, beispielsweise die Verbesserung des
Systems der Vereinten Nationen für die standardisierte Berichterstattung
über Militärausgaben,
1.
empfiehlt die Leitlinien und Empfehlungen betreffend Neuentwicklungen sowohl für zivile als auch für militärische
objektive Informationen über militärische Angelegenheiten Zwecke genutzt werden können und daß auf zivile Anwenallen
Mitgliedstaaten zur Umsetzung, unter voller Berücksich- dungsmöglichkeiten ausgerichtete Fortschritte auf wissen-
2. fordert alle Mitgliedstaaten auf, dem Generalsekretär
jährlich bis zum 30. April über ihre Militärausgaben in dem
letzten Rechnungsjahr Bericht zu erstatten, für das Daten
verfügbar sind, und dafür vorläufig das in ihrer Resolution
35/142 B empfohlene Berichterstattungsinstrument heranzuziehen;
3. ersucht den Generalsekretär, die Berichte über Mi-
4. unterstützt die Absicht, die der Generalsekretär in
seinem Bericht bekundet hat, im Rahmen der verfügbaren 3
Mittel die Konsultationen mit den zuständigen internationalen
5. ersucht den Generalsekretär, auf der Grundlage der
Ergebnisse der geplanten Konsultationen und unter Berücksichtigung
der Auffassungen der Mitgliedstaaten Empfehlungen
zu den erforderlichen Änderungen des Inhalts und der
Berichterstattung über Militärausgaben, so auch über die
erforderlichen Änderungen seines Inhalts und seiner Struktur,
mitzuteilen;
der Militärausgaben" in die vorläufige Tagesordnung ihrer
dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
52/33. Die Rolle von Wissenschaft und Technologie im
Kontext der internationalen Sicherheit und der
Abrüstung
Die Generalversammlung,
im Hinblick darauf, daß wissenschaftlich-technische
schaftlich-technischem Gebiet gewahrt und gefördert werden
müssen, A/52/302. 3
II. Resolutionen Erster Ausschuß 89
besorgt darüber, daß militärische Anwendungen wissen- 2. bittet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Anstrengungen
schaftlich-technischer Neuentwicklungen maßgeblich zur Ver- zu unternehmen, um Wissenschaft und Technologie für
besserung und Perfektionierung von Massenvernichtungs- Abrüstungszwecke einzusetzen und interessierten Staaten
waffen beitragen können, Abrüstungstechnologien zur Verfügung zu stellen;
im Bewußtsein der Notwendigkeit, wissenschaftlich- 3. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unter
technische Neuentwicklungen, die nachteilige Auswirkungen Beteiligung aller interessierten Staaten multilaterale Verhandauf
die internationale Sicherheit und die Abrüstung haben lungen zu führen, mit dem Ziel, allgemein annehmbare,
können, genau zu verfolgen und wissenschaftlich-technische nichtdiskriminierende Richtlinien für den internationalen
Neuentwicklungen auf nutzbringende Anwendungszwecke Transfer von Gütern und Technologien mit dualem Verwenhinzulenken,
dungszweck und Spitzentechnologien mit militärischen
sich dessen bewußt, daß der internationale Transfer von
zivil wie militärisch verwendbaren und spitzentechnologischen 4.
erinnert an ihre Resolution 51/39 vom 10. Dezember
Produkten, Dienstleistungen und Know-how für friedliche 1996 und ihr Ersuchen an den Generalsekretär, den aktualisier-
Zwecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ten Bericht spätestens auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung
Staaten wichtig ist, vorzulegen;
sowie im Bewußtsein der Notwendigkeit, diese Transfers 5. ermutigt die Organe der Vereinten Nationen, im
von Gütern und Technologien mit dualem Verwendungszweck Rahmen der bestehenden Mandate die Anwendung von
und Spitzentechnologien mit militärischen Anwendungen Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke zu
durch multilateral ausgehandelte, allgemein annehmbare, fördern;
nichtdiskriminierende Richtlinien zu regulieren,
mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über die zunehmende und Technologie im Kontext der internationalen Sicherheit
Verbreitung von Ad-hoc- und ausschließlichen Exportkontroll- und der Abrüstung" in die vorläufige Tagesordnung ihrer
regelungen und -vereinbarungen für Güter und Technologien dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
mit dualem Verwendungszweck,
unter Hinweis darauf, daß in dem Schlußdokument der vom
18. bis 20. Oktober 1995 in Cartagena de Indias (Kolumbien)
abgehaltenen elften Konferenz der Staats- und Regierungschefs
der nichtgebundenen Staaten festgestellt wurde, daß 4
Beschränkungen des Zugangs zu Technologie durch die
Auferlegung von nichttransparenten Ad-hoc-Exportkontroll- Die Generalversammlung,
systemen durch eine exklusive Gruppe von Staaten oft die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer
behindern,
betonend, daß international ausgehandelte Richtlinien für 1977, 33/64 vom 14.
Dezember 1978, 34/77 vom 11. Deden
Transfer von Spitzentechnologien mit militärischen zember 1979, 35/147 vom 12. Dezember 1980, 36/87 A und
Anwendungsmöglichkeiten den legitimen Verteidigungs- B vom 9. Dezember 1981, 37/75 vom 9. Dezember 1982,
bedürfnissen aller Staaten sowie den Erfordernissen der 38/64 vom 15. Dezember 1983, 39/54 vom 12.
Dezember
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit 1984, 40/82 vom 12. Dezember 1985, 41/48 vom 3. Dezember
Rechnung tragen, gleichzeitig jedoch sicherstellen sollten, daß 1986, 42/28 vom 30. November 1987, 43/65 vom 7. Dezember
niemandem der Zugang zu spitzentechnologischen Produkten, 1988, 44/108 vom 15. Dezember 1989, 45/52 vom 4.
De-
Dienstleistungen und Know-how für friedliche Zwecke ver- zember 1990, 46/30 vom 6. Dezember 1991, 47/48 vom
wehrt wird, 9. Dezember 1992, 48/71 vom 16. Dezember 1993, 49/71 vom
1. erklärt, daß wissenschaftlich-technische Fortschritte
zugunsten der gesamten Menschheit genutzt werden sollten,
um die bestandfähige wirtschaftliche und soziale Entwicklung
aller Staaten zu fördern und die internationale Sicherheit zu ge- sowie unter Hinweis auf die Empfehlungen betreffend die
währleisten, und daß die internationale Zusammenarbeit bei Schaffung einer solchen Zone im Nahen Osten entsprechend
der Nutzung von Wissenschaft und Technologie durch den den Ziffern 60 bis 63 und insbesondere Ziffer 63 d) des
Transfer und Austausch von technischem Know-how für fried- Schlußdokuments der zehnten Sondertagung der Generalverliche
Zwecke gefördert werden sollte; sammlung ,
Anwendungsmöglichkeiten zu erarbeiten;
6. beschließt, den Punkt "Die Rolle von Wissenschaft
67.
Plenarsitzung
9. Dezember 1997
52/34. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der
Nahostregion
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3263 (XXIX) vom
9. Dezember 1974, 3474 (XXX) vom 11. Dezember 1975,
31/71 vom 10. Dezember 1976, 32/82 vom 12.
Dezember
15. Dezember 1994, 50/66 vom 12. Dezember 1995 und 51/41
vom 10. Dezember 1996 über die Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in der Nahostregion,
5
unter Hervorhebung der grundlegenden Bestimmungen der
genannten Resolutionen, in denen alle unmittelbar Beteiligten
A/50/752-S/1995/1035, Anhang III; siehe Official Records of the Security 4
Council, Fiftieth Year, Supplement for October, November and December 1995,
Dokument S/1995/1035. Resolution S/10-2. 5
90 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
aufgefordert werden, die erforderlichen praktischen und Nahostregion erforderlichen praktischen und dringlichen
dringlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorschlags Maßnahmen zu erwägen, und bittet die betreffenden Länder,
zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der Nahost- zur Förderung dieses Ziels dem Vertrag über die Nichtverregion
zu erwägen und für die Zeit bis zur Schaffung einer breitung von Kernwaffen beizutreten;
solchen Zone und während deren Schaffung feierlich zu
erklären, daß sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit darauf
verzichten, Kernwaffen und Kernsprengkörper herzustellen, zu
erwerben oder in irgendeiner anderen Form zu besitzen oder
Dritten die Stationierung von Kernwaffen in ihrem Hoheitsgebiet
zu gestatten, der Unterstellung ihrer kerntechnischen
Anlagen unter die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen
Atomenergie-Organisation zuzustimmen sowie ihre Unterstützung
für die Schaffung der Zone zu erklären und solche
Erklärungen zur etwaigen Behandlung beim Sicherheitsrat zu
hinterlegen,
in Bekräftigung des unveräußerlichen Rechts aller Staaten,
Kernenergie für friedliche Zwecke zu erwerben und zu
erschließen,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen
in der Frage des Verbots militärischer Angriffe auf
kerntechnische Anlagen,
eingedenk des von der Generalversammlung seit ihrer
fünfunddreißigsten Tagung erzielten Konsenses, wonach die
Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit wesentlich
festigen würde,
in dem Wunsche, auf diesem Konsens aufbauend maß- beim Sicherheitsrat zu hinterlegen;
gebliche Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung einer
kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten zu erzielen,
mit Genugtuung über alle Initiativen, die zur allgemeinen erproben oder auf andere Weise zu erwerben noch die Statiound
vollständigen Abrüstung führen, so auch in der Nahost- nierung von Kernwaffen oder Kernsprengkörpern in ihrem
region, und insbesondere über die Schaffung einer von Hoheitsgebiet oder in ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten
Massenvernichtungswaffen, einschließlich Kernwaffen, freien zuzulassen;
Zone in dieser Region,
Kenntnis nehmend von den Friedensverhandlungen im bei der Schaffung der Zone mitzuhelfen und gleichzeitig alles
Nahen Osten, die umfassend sein und einen geeigneten zu unterlassen, was dem Buchstaben und dem Geist dieser
Rahmen für die friedliche Beilegung strittiger Fragen in der Resolution zuwiderläuft;
Region vorgeben sollten,
in Anerkennung derWichtigkeit einer glaubhaften regiona- über die Durchführung der Resolution 51/41 der Generalverlen
Sicherheit, insbesondere auch der Schaffung einer gegen- sammlung ;
seitig verifizierbaren kernwaffenfreien Zone,
unter Hervorhebung der wesentlichen Rolle, die den geeignet wären, zu dem Ziel der allgemeinen und vollständi-
Vereinten Nationen bei der Schaffung einer gegenseitig gen Abrüstung und zur Schaffung einer von Massenververifizierbaren
kernwaffenfreien Zone zukommt, nichtungswaffen freien Zone in der Nahostregion beizutragen;
nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs über die 10.
ersucht den Generalsekretär, im Einklang mit Ziffer 7
Durchführung der Resolution 51/41 derGeneralversammlung , der Resolution 46/30 und unter Berücksichtigung der Entwick- 6
1. fordert alle unmittelbar Beteiligten nachdrücklich auf,
im Einklang mit den entsprechenden Resolutionen der Generalversammlung
ernsthaft die zur Verwirklichung des
Vorschlags zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in der
7
2. fordert alle Länder der Region auf, soweit nicht bereits
geschehen, bis zur Schaffung der Zone der Unterstellung ihrer
gesamten nuklearen Aktivitäten unter die Sicherungsmaßnahmen
der Internationalen Atomenergie-Organisation zuzustimmen;
3. nimmt Kenntnis von der Resolution GC(41)/RES/25
über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation
im Nahen Osten, die am 3. Oktober 1997 von der Generalkonferenz
der Internationalen Atomenergie-Organisation auf
ihrer einundvierzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet
wurde;
4. stellt fest, wie wichtig die laufenden bilateralen
Nahost-Friedensverhandlungen und die Aktivitäten der
multilateralen Arbeitsgruppe für Rüstungskontrolle und
regionale Sicherheit für die Förderung des gegenseitigen
Vertrauens und der Sicherheit im Nahen Osten, insbesondere
auch der Schaffung einer kernwaffenfreien Zone, sind;
5.
bittet alle Länder der Region, bis zur Schaffung einer
kernwaffenfreien Zone in der Nahostregion entsprechend
Ziffer 63 d) des Schlußdokuments der zehnten Sondertagung
der Generalversammlung ihre Unterstützung für die Schaf- 5
fung einer solchen Zone zu erklären und diese Erklärungen
6. bittet diese Länder außerdem, bis zur Schaffung der
Zone weder Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen, zu
7. bittet die Kernwaffenstaaten und alle anderen Staaten,
8. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs
6
9. bittet alle Beteiligten, zu überlegen, welche Mittel
lung der Lage in der Region die Konsultationen mit den
Staaten der Region und anderen in Betracht kommenden
Staaten fortzusetzen und die Auffassungen dieser Staaten zu
den in den Kapiteln III und IV der Studie im Anhang zu
A/52/271. Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol.
729, Nr. 10485. 6 7
II. Resolutionen Erster Ausschuß 91
seinem Bericht dargelegten Maßnahmen oder anderen unter Begrüßung des Vorschlags betreffend den Abschluß 8
einschlägigen Maßnahmen einzuholen, damit es zu Fort- eines bilateralen oder regionalen Übereinkommens über das
schritten auf dem Wege zur Schaffung einer kernwaffenfreien Verbot von Kernversuchen in Südasien,
Zone im Nahen Osten kommt;
11. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General- herrschaft der Vereinten Nationen möglichst bald eine Konfeversammlung
auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen renz über die Nichtverbreitung von Kernwaffen in Südasien
Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; einzuberufen, an der die Staaten der Region und andere in
12. beschließt, den Punkt "Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in der Nahostregion" in die vorläufige Tages- sowie Kenntnis nehmend von dem Vorschlag, Konsultatioordnung
ihrer dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
nen zwischen fünf Nationen zu führen, mit dem Ziel, die
67. Plenarsitzung
9. Dezember 1997
52/35. Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolutionen 3265 B (XXIX) vom die Schaffung kernwaffenfreier Zonen, namentlich auch in der
9. Dezember 1974, 3476 B (XXX) vom 11. Dezember 1975, Region Südasien,
31/73 vom 10.
Dezember 1976, 32/83 vom 12. Dezember
1977, 33/65 vom 14. Dezember 1978, 34/78 vom 11. Dezember
1979, 35/148 vom 12. Dezember 1980, 36/88 vom
9. Dezember 1981, 37/76 vom 9.
Dezember 1982, 38/65 vom
15. Dezember 1983, 39/55 vom 12. Dezember 1984, 40/83
vom 12. Dezember 1985, 41/49 vom 3. Dezember 1986, 42/29
vom 30. November 1987, 43/66 vom 7.
Dezember 1988,
44/109 vom 15. Dezember 1989, 45/53 vom 4. Dezember
1990, 46/31 vom 6. Dezember 1991, 47/49 vom 9. Dezember
1992, 48/72 vom 16. Dezember 1993, 49/72 vom 15.
Dezember
1994, 50/67 vom 12. Dezember 1995 und 51/42 vom
10. Dezember 1996 betreffend die Schaffung einer kernwaf- 3. begrüßt die Unterstützung dieses Vorschlags durch
fenfreien Zone in Südasien, alle fünf Kernwaffenstaaten und fordert sie auf, den Bemühunvon
neuem ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, daß
die Schaffung kernwaffenfreier Zonen in verschiedenen
Regionen der Welt eine der Maßnahmen ist, die wirksam zur 4. ersucht den Generalsekretär, mit den Staaten der
Erreichung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen Region und anderen in Betracht kommenden Staaten in
und einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung beitragen Verbindung zu treten, um ihre Auffassungen zu dieser Frage
können, einzuholen und Konsultationen zwischen ihnen anzuregen, mit
die Auffassung vertretend, daß die Schaffung einer kernwaffenfreien
Zone in Südasien ebenso wie auch in anderen
Regionen dazu beitragen wird, die Sicherheit der Staaten der
Region vor dem Einsatz oder der Androhung des Einsatzes 5. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalvon
Kernwaffen zu erhöhen, versammlung auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen
mit Genugtuung Kenntnis nehmend von den Erklärungen,
welche die Regierungen der südasiatischen Staaten, die ihre 6.
beschließt, den Punkt "Schaffung einer kernwaffen-
Programme zur friedlichen Nutzung der Kernenergie weiter freien Zone in Südasien" in die vorläufige Tagesordnung ihrer
ausbauen, auf höchster Ebene abgegeben haben und in denen dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
sie sich erneut verpflichten, Kernwaffen weder zu erwerben
noch herzustellen und ihre Nuklearprogramme ausschließlich
dem wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu
widmen,
Kenntnis nehmend von dem Vorschlag, unter der Schirm-
Betracht kommende Staaten teilnehmen,
Nichtverbreitung von Kernwaffen in der Region sicherzustellen,
die Auffassung vertretend, daß es nützlich sein könnte,
wenn sich zu gegebener Zeit auch andere Staaten, soweit
angebracht, an diesem Prozeß beteiligen würden,
eingedenk der Ziffern 60 bis 63 des Schlußdokuments der
zehnten Sondertagung der Generalversammlung betreffend 9
Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Generalsekretärs
, 10
1. erklärt erneut, daß sie das Konzept einer kernwaffenfreien
Zone in Südasien grundsätzlich unterstützt;
2. legt den Staaten Südasiens erneut eindringlich nahe,
auch künftig alles zu tun, um eine kernwaffenfreie Zone in
Südasien zu schaffen, und bis dahin alle diesem Ziel zuwiderlaufenden
Maßnahmen zu unterlassen;
gen um die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Südasien
die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen;
dem Ziel, festzustellen, wie die Bemühungen um die Schaffung
einer kernwaffenfreien Zone in Südasien am besten
gefördert werden können;
Bericht zu dieser Frage vorzulegen;
67. Plenarsitzung
9. Dezember 1997
A/45/435.
A/52/306. 8
Resolution S-10/2. 9
10
92 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
52/36. Abschluß wirksamer internationaler Vereinbarun- demWunsche, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gen des Schlußdokuments zu fördern,
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes
von Kernwaffen
Die Generalversammlung,
eingedenk der Notwendigkeit, der berechtigten Sorge der Abrüstungskonferenz, der der Versammlung auf ihrer fünf-
Staaten derWelt umdie Gewährleistung dauerhafter Sicherheit zehnten Sondertagung , der dritten Sondertagung über
für ihre Völker Rechnung zu tragen, Abrüstung, vorgelegt wurde, sowie des Berichts der Konferenz
in der Überzeugung, daß Kernwaffen die größte Bedrohung
für die Menschheit und den Fortbestand der Zivilisation
darstellen,
mit Genugtuung über die Fortschritte, die in den letzten worin es unter anderem heißt, der Abrüstungsausschuß solle
Jahren auf dem Gebiet der nuklearen und der konventionellen alles in seinen Kräften Stehende tun, um eilends Verhand-
Abrüstung erzielt worden sind, lungen zur Erzielung einer Einigung über wirksame internafeststellend,
daß trotz der jüngsten Fortschritte auf dem
Gebiet der nuklearen Abrüstung weitere Anstrengungen
notwendig sind, damit die allgemeine und vollständige
Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle erreicht in Anbetracht der eingehenden Verhandlungen, die in der
wird, Abrüstungskonferenz und ihrem Ad-hoc-Ausschuß für
in der Überzeugung, daß die nukleare Abrüstung und die
vollständige Beseitigung der Kernwaffen unerläßlich sind,
wenn die Gefahr eines Atomkrieges gebannt werden soll,
entschlossen, sich strikt an die einschlägigen Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen über die Nichtanwendung
und Nichtandrohung von Gewalt zu halten,
in Anbetracht dessen, daß die Unabhängigkeit, die territoriale
Unversehrtheit und die Souveränität der Nichtkernwaffenstaaten
gegen die Anwendung oder Androhung von Gewalt,
das heißt auch gegen den Einsatz oder die Androhung des
Einsatzes von Kernwaffen, geschützt werden müssen,
die Auffassung vertretend, daß die internationale Gemeinschaft
bis zur Herbeiführung einer universalen nuklearen
Abrüstung unbedingt wirksame Maßnahmen und Vereinbarungen
ausarbeiten muß, um die Sicherheit der Nichtkernwaffenstaaten
vor dem Einsatz oder der Androhung des
Einsatzes von Kernwaffen, gleichviel von welcher Seite, zu
gewährleisten,
in Anbetracht dessen, daß wirksame Maßnahmen und
Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von
Kernwaffen einen positiven Beitrag zur Verhütung der
Verbreitung von Kernwaffen darstellen können,
eingedenk der Ziffer 59 des Schlußdokuments der zehnten
Sondertagung der Generalversammlung , der ersten Sonderta- 11
gung über Abrüstung, in der sie die Kernwaffenstaaten
nachdrücklich aufgefordert hat, sich, soweit angebracht, um
den Abschluß wirksamer Vereinbarungen zur Sicherung der
Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung
des Einsatzes von Kernwaffen zu bemühen, sowie in
unter Hinweis auf die einschlägigen Teile des Sonderberichts
des Abrüstungsausschusses , der der Generalversamm- 12
lung auf ihrer zwölften Sondertagung , der zweiten Sonderta- 13
gung über Abrüstung, vorgelegt wurde, des Sonderberichts der
14
über ihre Tagung 1992 , 15
sowie unter Hinweis auf Ziffer 12 der in der Anlage zu
ihrer Resolution 35/46 vom 3. Dezember 1980 enthaltenen
Erklärung der achtziger Jahre zur Zweiten Abrüstungsdekade,
tionale Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes
von Kernwaffen zu führen,
wirksame internationale Vereinbarungen zur Sicherung der
Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die Androhung
des Einsatzes von Kernwaffen mit dem Ziel einer
Einigung in dieser Frage geführt werden , 16
Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die in der
Abrüstungskonferenz unter diesem Punkt vorgelegt wurden,
namentlich von den Entwürfen eines internationalen Übereinkommens,
sowie Kenntnis nehmend von dem einschlägigen Beschluß
der vom 18. bis 20.
Oktober 1995 in Cartagena de Indias
(Kolumbien) abgehaltenen Elften Konferenz der Staats- und
Regierungschefs der nichtgebundenen Länder und von dem 17
Beschluß der vom 1. bis 6. September 1992 in Jakarta abgehaltenen
Zehnten Konferenz der Staats- und Regierungschefs der
nichtgebundenen Länder sowie von den einschlägigen 18
Empfehlungen der Organisation der Islamischen Konferenz,
die im Schlußkommuniqué der vom 4. bis 8. August 1991 in
Istanbul abgehaltenen Zwanzigsten Islamischen Außenministerkonferenz
wiederholt wurden und mit denen die 19
Abrüstungskonferenz aufgefordert wurde, umgehend eine
Einigung über ein internationales Übereinkommen zur
Resolution S-10/2. Dokument S/23055.
11
Der Abrüstungsausschuß wurde ab 7. Februar 1984 in Abrüstungs- 12
konferenz umbenannt.
Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Zwölfte Sondertagung, 13
Beilage 2 (A/S-12/2), Abschnitt III.C.
Ebd., Fünfzehnte Sondertagung, Beilage 2 (A/S-15/2), Abschnitt III.
F. 14
Ebd., Siebenundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/47/27), Abschnitt III.F. 15
Ebd., Achtundvierzigste Tagung, Beilage 27 (A/48/27), Ziffer 39.
16
Siehe A/50/752-S/1995/1035, Anhang III; siehe Official Records of the 17
Security Council, Fiftieth Year, Supplement for October, November and
December 1995, Dokument S/1995/1035.
Siehe A/47/675-S/24816, Anhang, Kap. II, Ziffer 47; siehe Official 18
Records of the Security Council, Forty-seventh Year, Supplement for October,
November and December 1992, Dokument S/24816.
Siehe A/46/486-S/23055, Anhang I; siehe Official Records of the Security 19
Council, Forty-sixth Year, Supplement for July, August and September 1991,
II. Resolutionen Erster Ausschuß 93
Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder Kernwaffen zu führen und dabei die breite Unterstützung für
die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu erzielen, den Abschluß eines internationalen Übereinkommens zu
ferner Kenntnis nehmend von den von allen Kernwaffenstaaten
abgegebenen einseitigen Erklärungen über ihre Politik
des Nichteinsatzes und der Nichtandrohung des Einsatzes von
Kernwaffen gegen Nichtkernwaffenstaaten,
in Anbetracht der in der Abrüstungskonferenz und in der von Kernwaffen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer
Generalversammlung zum Ausdruck gekommenen Unterstüt- dreiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.
zung für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens
zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen
den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen
sowie in Anbetracht der aufgezeigten Schwierigkeiten bei der
Entwicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzeption,
Die Generalversammlung,
sowie in Anbetracht der größeren Bereitschaft zur Überwindung
der in früheren Jahren aufgetretenen Schwierigkeiten,
Kenntnis nehmend von der Resolution 984 (1995) des
Sicherheitsrats vom 11.
April 1995 und den dazu zum Ausdruck
gebrachten Auffassungen,
unter Hinweis auf ihre in früheren Jahren verabschiedeten
einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen
45/54 vom 4. Dezember 1990, 46/32 vom 6. Dezember 1991,
47/50 vom 9. Dezember 1992, 48/73 vom 16. Dezember 1993,
49/73 vom 15. Dezember 1994, 50/68 vom 12.
Dezember sowie in Bekräftigung der Artikel III und IV des Vertrags
1995 und 51/43 vom 10. Dezember 1996, über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
1. bekräftigt die dringende Notwendigkeit, eine baldige
Einigung über wirksame internationale Vereinbarungen zur
Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder unter Hinweis darauf, daß alle Staaten verpflichtet sind, die
die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen zu erzielen; Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen betreffend
2. stellt mit Genugtuung fest, daß es in der Abrüstungskonferenz
keine grundsätzlichen Einwände gegen den Gedanken
eines internationalen Übereinkommens zur Sicherung der
Nichtkernwaffenstaaten gegen den Einsatz oder die An- in Bekräftigung von Ziffer 80 des Schlußdokuments der
drohung des Einsatzes von Kernwaffen gibt, obwohl auch auf zehnten Sondertagung der Generalversammlung , worin es
die Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die es bei der Ent- heißt, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
wicklung einer allseitig annehmbaren gemeinsamen Konzep- weitere Maßnahmen ergriffen und entsprechende internation
gibt; tionale Verhandlungen im Geiste des Vertrags geführt werden
3. appelliert an alle Staaten, insbesondere an die Kernwaffenstaaten,
aktiv auf eine baldige Einigung über eine unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen zu dieser
gemeinsame Konzeption und insbesondere über eine gemein- Frage und Kenntnis nehmend von den Vorschlägen, die der
same Formel hinzuarbeiten, die Bestandteil eines rechts- Generalversammlung auf ihrer zehnten Sondertagung und auf
verbindlichen internationalen Dokuments werden könnten; ihren ordentlichen Tagungen vorgelegt wurden, sowie von den
4. empfiehlt, der Suche nach einer solchen gemeinsamen
Konzeption oder gemeinsamen Formel weiter intensive
Anstrengungen zu widmen und die verschiedenen Alternati- in der Erkenntnis, daß die Verhütung eines Wettrüstens im
ven, so insbesondere auch die in der Abrüstungskonferenz Weltraum eine ernste Gefahr für den Weltfrieden und die
behandelten Konzeptionen, im Hinblick auf eine Überwindung internationale Sicherheit abwenden würde,
der Schwierigkeiten weiter zu untersuchen;
5.
empfiehlt außerdem der Abrüstungskonferenz, auch strikten Einhaltung der bestehenden Rüstungsbegrenzungsweiterhin
aktiv intensive Verhandlungen im Hinblick auf eine und Abrüstungsübereinkünfte über den Weltraum, einschließbaldige
Einigung und den Abschluß wirksamer internationaler
Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von
berücksichtigen und alle anderen auf dasselbe Ziel gerichteten
Vorschläge in Erwägung zu ziehen;
6. beschließt, den Punkt "Abschluß wirksamer internationaler
Vereinbarungen zur Sicherung der Nichtkernwaffenstaaten
gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes
67. Plenarsitzung
9. Dezember 1997
52/37. Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten
Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums
zu friedlichen Zwecken,
erneut erklärend, daß es der Wille aller Staaten ist, daß die
Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper friedlichen Zwecken
dient und zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne
Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Entwicklungsstandes durchgeführt wird,
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper , 20
die Anwendung oder Androhung von Gewalt in ihren internationalen
Beziehungen, einschließlich ihrer Weltraumaktivitäten,
einzuhalten,
21
sollten,
Empfehlungen, die den zuständigen Organen der Vereinten
Nationen und der Abrüstungskonferenz unterbreitet wurden,
unter Hervorhebung der überragenden Bedeutung der
Resolution 2222 (XXI), Anlage. 20
Resolution S-10/2.
21
94 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
lich der bilateralen Abkommen, und der bestehenden Rechts- 1. bekräftigt die Wichtigkeit und Dringlichkeit der
ordnung betreffend die Nutzung des Weltraums, Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum sowie die Bereitdie
Auffassung vertretend, daß eine breite Teilnahme an der
auf den Weltraum anwendbaren Rechtsordnung zu ihrer
größeren Wirksamkeit beitragen könnte,
feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß zur Verhütung eines Erreichung dieses gemeinsamen Ziels zu leisten;
Wettrüstens im Weltraum unter Berücksichtigung der von ihm
seit seiner Einsetzung im Jahre 1985 unternommenen Bemühungen
und mit dem Ziel der qualitativen Verbesserung seiner
Arbeitsweise die Prüfung und Abgrenzung verschiedener
Fragen, bestehender Übereinkünfte und Vorschläge sowie
künftiger Initiativen betreffend die Verhütung eines Wettrüstens
im Weltraum fortgesetzt hat und daß dies zu einem 22
besseren Verständnis einer Reihe von Problemen und zu einem
klareren Bild der verschiedenen Standpunkte beigetragen hat,
sowie feststellend, daß während der Tagung 1997 in der ist, die bestehenden bilateralen und multilateralen Überein-
Abrüstungskonferenz keine grundsätzlichen Einwände gegen künfte strikt einzuhalten;
die Wiedereinsetzung des Ad-hoc-Ausschusses bestanden,
vorbehaltlich der erneuten Überprüfung des in dem Beschluß
der Abrüstungskonferenz vom 13. Februar 1992 enthaltenen 23
Mandats,
hervorhebend, daß bilaterale und multilaterale Anstrengungen
auf dem Gebiet der Verhütung eines Wettrüstens im
Weltraum einander ergänzen, sowie in der Hoffnung, daß diese
Anstrengungen möglichst bald zu konkreten Ergebnissen
führen,
davon überzeugt, daß im Hinblick auf die Verhütung eines
Wettrüstens im Weltraum, namentlich die Stationierung von
Waffen im Weltraum, weitere Maßnahmen zur Erreichung 5. erklärt erneut, daß die Abrüstungskonferenz als das
wirksamer und verifizierbarer bilateraler und multilateraler einzige Forum für multilaterale Abrüstungsverhandlungen die
Übereinkünfte geprüft werden sollten, Hauptrolle bei der Aushandlung einer oder gegebenenfalls
betonend, daß die vermehrte Nutzung des Weltraums die
Notwendigkeit größerer Transparenz und eines besseren
Informationsstands der internationalen Gemeinschaft erhöht, 6. bittet die Abrüstungskonferenz, das in ihrem Beschluß
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre früheren
Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 45/55 B vom
4. Dezember 1990, 47/51 vom 9.
Dezember 1992 und 48/74 A
vom 16. Dezember 1993, in denen sie unter anderem die
Wichtigkeit vertrauenbildender Maßnahmen als Mittel zur 7. anerkennt in dieser Hinsicht die wachsende Überein-
Erreichung des Ziels der Verhütung eines Wettrüstens im stimmung in bezug auf die Ausarbeitung von Maßnahmen zur
Weltraum bekräftigt hat, Stärkung der Transparenz, des Vertrauens und der Sicherheit
im Bewußtsein der Vorteile von vertrauen- und sicherheitbildenden
Maßnahmen auf militärischem Gebiet, 8. fordert die Staaten, die Weltraumaktivitäten durchin
der Erwägung, daß Verhandlungen zum Abschluß einer
oder mehrerer internationaler Übereinkünfte zur Verhütung
einesWettrüstens imWeltraum nach wie vor die Hauptaufgabe
des Ad-hoc-Ausschusses sind und daß die konkreten Vorschläge
betreffend vertrauenbildende Maßnahmen einen
integrierenden Bestandteil derartiger Übereinkünfte bilden 9. beschließt, den Punkt "Verhütung eines Wettrüstens
könnten, im Weltraum" in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundschaft
aller Staaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag über
die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei
der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper ihren Beitrag zur 20
2. räumt erneut ein, wie auch im Bericht des Ad-hoc-
Ausschusses zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
festgestellt wird, daß die auf den Weltraum anwendbare
Rechtsordnung allein noch keine Gewähr für die Verhütung
eines Wettrüstens im Weltraum bietet, daß diese Rechtsordnung
eine bedeutsame Rolle bei der Verhütung eines
Wettrüstens in diesem Umweltbereich spielt, daß es erforderlich
ist, diese Rechtsordnung zu konsolidieren und zu
stärken und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, und daß es wichtig
3.
betont, daß zur Verhütung eines Wettrüstens im Weltraum
weitere Maßnahmen mit geeigneten wirksamen Verifikationsbestimmungen
notwendig sind;
4. fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten mit
größeren Fähigkeiten zur Raumfahrt, auf, aktiv zur Verwirklichung
des Ziels der friedlichen Nutzung des Weltraums und
der Verhütung einesWettrüstens imWeltraum beizutragen und
im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit sowie der Förderung der internationalen
Zusammenarbeit alles zu unterlassen, was diesem Ziel und den
bestehenden Verträgen auf diesem Gebiet zuwiderläuft;
mehrerer multilateraler Übereinkünfte zur Verhütung eines
Wettrüstens im Weltraum unter allen seinen Aspekten spielt;
vom 13. Februar 1992 enthaltene Mandat erneut zu prüfen, 23
um es nach Bedarf zu aktualisieren, damit der Ad-hoc-Ausschuß
während der Tagung 1998 der Abrüstungskonferenz
wieder eingesetzt werden kann;
bei der friedlichen Nutzung des Weltraums;
führen, sowie diejenigen Staaten, die an der Durchführung
solcher Tätigkeiten interessiert sind, nachdrücklich auf, die
Abrüstungskonferenz über die Fortschritte etwaiger bilateraler
oder multilateraler Verhandlungen über diese Angelegenheit
unterrichtet zu halten, um ihr ihre Tätigkeit zu erleichtern;
fünfzigsten Tagung aufzunehmen.
67. Plenarsitzung
9. Dezember 1997
Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Neunundvierzigste 22
Tagung, Beilage 27 (A/49/27), Abschnitt III.
D (Ziffer 5 des zitierten Textes).
CD/1125. 23
II. Resolutionen Erster Ausschuß 95
52/38. Allgemeine und vollständige Abrüstung sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, so auch
A
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DES EINSATZES, DER
LAGERUNG, DERHERSTELLUNG UND DERWEITERGABE VON
ANTIPERSONENMINEN UND ÜBER DEREN VERNICHTUNG
Die Generalversammlung,
entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das
durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche
Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose
Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln,
die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau
behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr
von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach
ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich
ziehen,
davon überzeugt, daß alles getan werden muß, um wirksam
und koordiniert zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen,
welche die Räumung der auf der ganzen Welt
verlegten Antipersonenminen darstellt, und ihre Vernichtung
sicherzustellen,
in dem Wunsche, im Hinblick auf die Unterstützung der
Fürsorge und Rehabilitation, einschließlich der sozialen und
wirtschaftlichen Wiedereingliederung, von Minenopfern ihr
möglichstes zu tun,
unter Hinweis auf ihre Resolution 51/45 S vom 10. De- nichtung, das am 3.
und 4. Dezember 1997 in Ottawa (Kanada)
zember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert wur- und am 5. Dezember 1997 am Amtssitz der Vereinten Natioden,
den Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen nen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und das
internationalen Übereinkommens über das Verbot des Ein- bis zu seinem Inkrafttreten am Amtssitz zur Unterzeichnung
satzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von aufliegt, zu unterzeichnen;
Antipersonenminen mit Nachdruck zu verfolgen, damit die
Verhandlungen so bald wie möglich zum Abschluß gebracht
werden,
unter Betonung der Rolle, die das Gewissen der Öffentlichkeit
bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit
spielt, wie aus dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von
Antipersonenminen hervorgeht, und in Anerkennung der
diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuzund
Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne
gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher
Organisationen in der ganzen Welt,
unter Hinweis auf die Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober
1996 und die Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 24
1997 , worin die internationale Gemeinschaft eindringlich 25
aufgefordert wurde, ein rechtsverbindliches internationales
Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die
Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen
verboten werden,
dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den
Beitritt zu dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu gewinnen,
unter anderem in den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz,
regionalen Organisationen und Gruppierungen
sowie den Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden
verursachen oder unterschiedslos wirken können , nach besten 26
Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken,
gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts,
wonach das Recht der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten
Parteien zur Wahl der Methoden und Mittel der
Kriegführung nicht unbeschränkt ist, auf den Grundsatz,
wonach es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen,
Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung
zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen
oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz,
wonach zwischen Zivilpersonen und Kombattanten zu unterscheiden
ist,
mit Genugtuung über den am 18. September 1997 in Oslo
(Norwegen) erfolgten Abschluß der Verhandlungen über das
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung,
1.
bittet alle Staaten, das Übereinkommen über das
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Ver-
2. legt allen Staaten eindringlich nahe, das Übereinkommen
nach der Unterzeichnung unverzüglich zu ratifizieren;
3. fordert alle Staaten auf, zur vollen Verwirklichung und
wirksamen Umsetzung des Übereinkommens beizutragen,
damit im Hinblick auf die Fürsorge und Rehabilitation, die
soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von Minenopfern,
Minenaufklärungsprogramme, die Räumung der auf
der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen und die Sicherstellung
ihrer Vernichtung Fortschritte erzielt werden;
4. ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen,
die erforderliche Hilfe zu gewähren und diejenigen Dienste
bereitzustellen, die notwendig sind, damit er die ihm mit dem
Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann;
5. beschließt, in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreiundfünfzigsten
Tagung einen Punkt mit dem Titel "Übereinkommen
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der
Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren Vernichtung" aufzunehmen.
67.
Plenarsitzung
9. Dezember 1997
A/C.1/51/10, Anhang I. 24
Siehe CD/1467. (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr.
E.81.IX.4), Anhang VII. 25
Siehe The United Nations Disarmament Yearbook, Vol. 5: 1980 26
96 Generalversammlung - Zweiundfünfzigste Tagung
B und Technologien, die mit der Entwicklung und Herstellung
TRANSPARENZ AUF DEM GEBIET DER RÜSTUNG
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre früheren Resolutionen über Transparenz
auf dem Gebiet der Rüstung,
nach wie vor die Auffassung vertretend, daß mehr Transparenz
bei allen Arten von Rüstungen maßgeblich zur Vertrauensbildung
und zur Sicherheit zwischen den Staaten
beiträgt,
unter gebührender Berücksichtigung des Zusammenhangs tion aufzunehmen;
zwischen Transparenz und den Sicherheitsbedürfnissen aller
Staaten auf regionaler und internationaler Ebene,
in der Erkenntnis, daß der Grundsatz der Transparenz fünfzigsten Tagung aufzunehmen.
unbeschadet der Tatsache, daß das Register der Vereinten
Nationen für konventionelle Waffen in seiner derzeitigen 27
Form sieben Kategorien konventioneller Waffen umfaßt, auch
auf Massenvernichtungswaffen und auf Transfers von Ausrüstung
und Technologien angewandt werden sollte, die mit
der Entwicklung und Herstellung solcher Waffen unmittelbar
zusammenhängen,
in der Überzeugung, daß größere Transparenz bei Massenvernichtungswaffen
und Transfers von Ausrüstung und
Technologien, die mit der Entwicklung und der Herstellung
solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen, als Katalysator unter Hinweis auf ihre Resolutionen 46/36 H vom
auf dem Weg zu allgemeiner und vollständiger Abrüstung 6. Dezember 1991, 47/52 G und J vom 9. Dezember 1992,
wirken könnte, 48/75 H und J vom 16. Dezember 1993, 49/75 G vom 15. Debetonend,
daß es notwendig ist, daß alle Staaten Vertragsparteien
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
, des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, die Auffassung vertretend, daß die unerlaubte Verbreitung 28
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen übergroßer Mengen von Kleinwaffen auf der ganzen Welt die
und über die Vernichtung solcher Waffen und des Überein- Entwicklung behindert und eine Quelle erhöhter Unsicherheit 29
kommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und darstellt,
Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen30
sowie anderer Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit
Transfers von Ausrüstung und Technologien werden, die mit
der Entwicklung und Herstellung solcher Waffen unmittelbar
zusammenhängen, damit das Ziel der vollständigen Beseitigung
aller Massenvernichtungswaffen erreicht wird,
1. nimmt Kenntnis von den Berichten des Generalsekretärs
über Transparenz auf dem Gebiet der Rüstung ; 31
2.
bekräftigt ihre Überzeugung, daß ein Zusammenhang
besteht zwischen der Transparenz auf dem Gebiet der konventionellen
Waffen und der Transparenz auf dem Gebiet der
Massenvernichtungswaffen und der Transfers von Ausrüstung
solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen;
3. ersucht den Generalsekretär, die Auffassungen der
Mitgliedstaaten über Mittel und Wege einzuholen, wie im
Hinblick auf die Erhöhung der Transparenz auf dem Gebiet
der konventionellen Waffen die Transparenz auf dem Gebiet
der Massenvernichtungswaffen und der Transfers von Ausrüstung
und Technologien, die mit der Entwicklung und
Herstellung solcher Waffen unmittelbar zusammenhängen,
erhöht werden könnte, und in seinen Bericht an die Generalversammlung
auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung einen
gesonderten Abschnitt über die Durchführung dieser Resol
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