11
11.2.4 Der Urlaub
11.2.4.1 Begriff
Unter Urlaub versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das Entgelt hat.
11.2.4.2 Urlaubsanspruch
Jedem Arbeitnehmer gebühren 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren sind es 36 Werktage. (Sonderregelungen, die die Zeiten des Urlaubes bestimmen, werden auch berücksichtigt z.
B.: Schulferien)
11.2.4.3 Urlaubsantritt
Der Zeitpunkt, zu dem der Urlaub innerhalb des Arbeitsjahres angetreten werden kann, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
"Krankheit unterbricht Urlaub".
Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage, werden diese Tage, sofern es Werktage sind, nicht auf den Urlaub angerechnet. Wichtig dabei ist natürlich ein ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht möglich.
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt jenem Arbeitnehmer,der bei Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub noch nicht konsumiert hat.
11.2.
5 Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Sollte er bei der Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer oder einem Dritten Schaden zufügen, muß nach Art des Verschuldens unterscheiden werden:
– Entschuldbarer Fehlleistung
– Leichter Fahrlässigkeit
– Grober Fahrlässigkeit
– Vorsatz
11.2.6 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
11.2.6.
1 Zeitablauf
Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muß nicht unbedingt kalendermäßig festgelegt sein, sondern an einem objektiv feststellbaren Zeitpunkt geknüpft sein. (z. B. bis zur Rückkehr einer Mitarbeiterin aus dem Karenzurlaub).
11.2.
6.2 Die einvernehmliche Auflösung
Sind sich beide Vertragspartner einig, so kann der Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Die kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.
11.2.6.
3 Vorzeitige einseitige Beendigung
Wird das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers vorzeitig beendet spricht man von „Entlassung“. Beendet der Arbeitnehmer vorzeitig der Arbeitsverhältnis spricht man von „Austritt“.
Entlassungsgründe wären z.B.:
– Unterlassung der Dienstleistung
– Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitnehmers
– Dauernde Dienstunfähigkeit
Austrittsgründe wären z.B.
:
– gesundheitliche Schäden bei Weiterausübung der Tätigkeit
– der Arbeitgeber bleibt das Entgelt schuldig
– Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitgebers
Dienstverhältnis auf Probe
11.2.6.4 Die Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
Gültig ist eine solche Kündigung nur, wenn die durch das Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen eingehalten werden. (auch der Kündigungsschutz ist zu beachten)
Kündigungen in bezug auf Angestellte und Arbeitnehmer sind jedoch unterschiedlich.
1.1.2.6.5 Tod des Arbeitnehmers
11.2.
6.6 Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis beinhaltet Angaben über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung.
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so hat dieser Ansruch auf eine Abfertigung.
Dauer des Dienstverhältnisses
Höhe des Abferigungsanspruches
3 Jahre
2 Monatsentgelte
5 Jahre
3 Monatsentgelte
10 Jahre
4 Monatsentgelte
15 Jahre
6 Monatsentgelte
20 Jahre
9 Monatsentgelte
25 Jahre
12 Monatsentgelte
4 Wochenlöhne Urlaubszuschuß
5 Wochenlöhne Weihnachstremuneration
11.2.
7 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
Durch gesetzliche Bestimmungen sind dem Arbeitgeber Beschränkungen bei der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt.
– Allgemeiner Kündigungsschutz
– Besonderer Kündigungsschutz
11.2.7.1 Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind.
Anfechtungsgründe:
– Koalitionsfeindliche Motive (die Kündigung erfolgt wegen Beitritt zur Gewerkschaft,
Tätigkeit für die Gewerkschaft)
– Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (insbesondere bei älteren, langjährig im
Betrieb beschäftigten AN, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden).
11.2.7.2 Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
11.2.7.
2.1 Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)
Bis 4 Monate nach der Entbindung oder bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes ist der Kündigungsschutz rechtskräftig. (Bei Vätern nur bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)
11.2.7.2.
2 Mitglieder des Betriebsrates
sowie Mitglieder des Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates und zeitweilig Ersatzmitglieder, u. dgl. können nur mit Zustimmung des Gerichtes werden.
11.2.7.
2.3 Präsenzdiener
Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einberufungsbefehles bis ein Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden.
11.2.7.2.
4 Behinderte und Opfer politischer Verfolgung
11.3 Der Arbeitnehmerschutz
11.3.1 Allgemeines
Unter Arbeitnehmerschutz versteht man alle Rechtsvorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers schützen. Jede Verletzung wird durch öffentlichrechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) geahndet.
Man unterscheidet:
11.
3.2 Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)
Unter dem technischen Arbeitnehmerschutz versteht man jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor den Betriebsgefahren dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und seine Bevollmächtigten.
Es zielt auf:
– Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten,
– die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
– den Schutz der Sittlichkeit der Arbeitnehmer.
Zur Erreichung dieses Zieles enthält das Gesetz u. a.
Vorschriften über:
– Beschaffenheit des Betriebsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmitteln u. dgl.
– die Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebsgefahren ist verpflichtend
– Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung müssen zur Vergügung stehen und auch verwendet werden
– sanitäre Einrichtungen
11.3.3 Arbeitszeitschutz
Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden und die Tagesarbeitszeit 8 Stunden. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die eine Überschreitung der Tages- oder Wochenarbeitszeit erlauben, Solche Ausnahmen bestehen:
– wenn in der Arbeitszeit Zeiten einer Arbeitsbereitschaft enthalten sind (z.
B. bei Portieren, Chauffeuren),
– wenn Vor- oder Abschlußarbeiten gemacht werden müssen,
– bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit (z. B. wegen Einarbeiten vor Feiertagen, zur Erzielung einer längeren Wochenendfreizeit und dgl.).
Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor.
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden nur in folgenden Fällen verpflichtet:
– in Notstandsfällen aufgrund der Treuepflicht,
– wenn eine Norm (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) oder der Arbeitsvertrag ihn dazu verpflichtet.
Viele Kollektivverträge sehen bereits eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden pro Woche vor (meist 38 1/2 oder 38 Stunden). Gewerkschaftliches Ziel ist die 35- Stunden-Woche, Bestreben der Arbeitgeber flexiblere Arbeitszeitregelungen.
Bei längerer Dauer der Arbeitsleistung sind Ruhepausen einzuhalten (nach 6 Stunden Arbeit mindestens eine halbe Stunde oder – mit Zustimmung des Betriebsrates – zwei Pausen á 15 Minuten bzw. 3 Pausen á 10 Minuten).
Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ist nach Ende der Tagesarbeitszeit einzuhalten.
Dieser Zeitraum kann für männliche Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag auf 10 Stunden verkürzt werden, weitere Ausnahmen kann das Arbeitsinspektorat bewilligen.
Arbeitsruhe:
Grundsatz: Der AN hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die den Sonntag einschließt und die spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muß (Wochenendruhe).
Muß der AN am Wochenende arbeiten (z. B. Gastgewerbe!), dann hat er Anspruch auf 36 Stunden Freizeit während der Woche (Wochenruhe!).
An gesetzlichen Feiertage besteht Anspruch auf 24 Stunden Freizeit (Feiertagsruhe).
Zahlreiche Ausnahmen: Z. B. Bewachungsgewerbe, Gesundheitsberufe, Verkehr usw.
11.3.4 Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen
11.
3.4.1 Mutterschutz
Das Mutterschutzrecht ist das besondere Schutzrecht für Schwangere und Frauen nach der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz sieht an Schutzmaßnahmen u. a. vor:
– Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und
8 Wochen nach der Entbindung
– Während der Schwangerschaft darf die Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die
für sie oder das Ungeborene schädlich sind.
– Überstundenarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind untersagt.
– Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich
das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf 12 Wochen.
– Kündigungs- und Entlassungsschutz
11.3.4.2 Frauenarbeitsschutz
Die Beschäftigung der Frau während der Nachtzeit wird grundsätzlich verboten.
11.3.4.3 Schutz der Jugendlichen
Das Gesetz hat besonders zugunsten Kinder und Jugenliche Schutzvorschriften erlassen.
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Unter Kinder fallen jene, die noch nicht ihre neun jährige Schulpflicht absolviert haben.
Ausnahmen, die die Beschäftigung von Kindern erlauben sind:
– Beschäftigung, die im Rahmen des Unterrichtes und der Erziehung vorgesehen sind
– Kinder können für leichte Arbeiten im Haushalt herangezogen werden
Jugendliche
– Ruhepausen (4,5 Stunden), Ruhezeiten (12 Stunden), Wochenruhe (43 Stunden)
müssen eingehalten werden
–Nachtarbeitsverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
– Verbot der Akkordarbeit
11.3.4.4 Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung
Behinderte genießen besonderen Schutz:
– Arbeitgeber, die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmer
einen Behinderten einstellen.
– Auf die Gesundheit des Behinderten während der Beschäftigung muß der Arbeitgeber entsprechend Rücksicht nehmen.
– Behinderte fallen unter den Besonderen Kündigungsschutz
Ähnliche sind die Gesetze für Opfer politischer Verfolgung.
11.3.5 Arbeitsinspektion
Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Betrieben. Sollten Mengel auftreten, kann sie den Betrieben die Durchführung entsprechender Gegenmaßnahmen auftragen.
11.4 Kollektives Arbeitsrecht
11.
4.1 Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens
11.4.1.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)
Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Auf Arbeitnehmerseite sind es unter anderem:
– Die Kammern für Arbeiter und Angestellte:
Die Aufgabe der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.
– Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.
Auf Arbeitgeberseite sind es unter anderem:
– Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Sie ist die bedeutendste gesetzliche Interessensvertretung auf Arbeitgeberseite.
– Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft
Für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber.
– Die Kammern der freien Berufe
(Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).
11.
4.1.2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen
Es handelt sich um Vereine beruhend auf freiwilliger Mitgliedschaft.
Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung
– der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).
Zu den wichtigsten Aufgaben des ÖGBs zählen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs- und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder.
Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung
– die "Vereinigung österreichischer Industrieller".
11.4.2 Kollektive Rechtsgestaltung
11.4.2.1 Der Kollektivvertrag
Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.
Kollektivvertragsfähig sind:
– die gesetzlichen Interessensvertretungen (Kammern)
– die freiwilligen Berufsvereinigungen (ÖGB)
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:
– die Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
– die Veröffentlichung ("Kundmachung") in der Wiener Zeitung.
11.4.2.2 Die Satzung
Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft kann der Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ausgedehnt werden. Zweck: Erfassung von "Außenseitern".
11.4.2.3 Der Mindestlohntarif
Für Arbeitnehmergruppe, die nicht unter Kollektivverträge oder Satzungen fallen, wie z.B.
Angestellte in privaten Haushalten, Hauslehrer u.
dgl., gilt der Mindestlohntarif. Der Mindestlohntarif kann nicht alle Arbeitsbedingungen regeln, sondern nur Mindestentgelte und Mindestaufwandentschädigungen.
11.4.2.
4 Die Betriebsvereinbarung
Bei der Betriebsvereinbarung werden zwischen der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Zentralbetriebsrat,...) und dem einzelnen Arbeitgeber für den Bereich eines Betriebes oder Unternehmens abgeschlossen Regelungen getroffen.
Angelegenheiten, die durch die Betriebsvereinbarung regelt werden können, sind:
– auf welche Art und Weise die Auszahlung des Entgelts erfolgt (bargeldlose Lohnzahlung),
– das Festlegen der Arbeitszeit und der Arbeitspausen
– vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
11.4.
3 Arbeitskampfrecht
Ziel der Koalition ist es, durch Zusammenschluß und gemeinsames Vorgehen bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen mit dem sozialen Gegenspieler (der Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband) ein für die eigenen Mitglieder möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Kommt es bei den Verhandlungen zu keiner Einigung über einen Kollektivvertragsabschluß, so bleiben den Verbänden die Mittel des Arbeitskampfes, um ihre Ziele durchzusetzen. Die wichtigsten Erscheinungen des Arbeitskampfes sind:
– Der Streik:
Gemeinsame Arbeitsniederlegung in der Absicht, nach Erreichung der Streikziele die Arbeit wieder aufzunehmen.
– Aussperrung:
Der Arbeitnehmer schließt den Arbeitnehmer solange von der Arbeit aus, bis das vom Arbeitgeber angestrebte Ziel erreicht ist (nachher wird der Arbeitnehmer wieder eingestellt)
– Boykott:
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sperrt den anderen vom geschäftlichen Verkehr aus. Ziel ist es den anderen abzusperren und zwar dadurch, daß man selbst nicht mit ihm in geschäftliche Beziehungen tritt und auch andere zum Abbruch bzw. zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen auffordert.
11.4.4 Betriebsverfassung
Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.
11.4.4.
1 Organisationsschema
Das Gesetz sieht vor, das in allen Betrieben, in denen dauernd wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, Betriebsräte zu errichten sind. Die Mitglieder des Betriebsrates für vier Jahre gewählt.
Die Jugendvertretung:
Jugendversammlung:
Besteht aus allen Arbeitnehmer des Betriebes unter 18 Jahren und aus den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
Jugendvertrauensrat:
Er besteht aus Jugendvertretern
1 Jugendvertreter bei 5-10 jugendlichen Arbeitnehmern,
2 Jugendvertreter bei 11-30 jugendlichen Arbeitnehmern,
3 Jugendvertreter bei 31-50 jugendlichen Arbeitnehmern,...
11.
4.4.2 Der Betriebsrat
11.4.4.2.
1 Aufgaben
Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.
11.4.4.2.2 Befugnisse
Vom Gesetz sind dem Betriebsrat Befugnisse eingeräumt worden, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
Die Rechte werden gegliedert in:
– Intensität, mit der der Betriebsrat an Entscheidungen des Betriebsinhabers mitwirkt
– andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen
Man unterscheidet daher:
1. Allgemeine Befugnisse
– Überwachungsrechte
– Informationsrechte
– Beratungsrechte
– Interventionsrechte
– Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
2. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
– Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen
– Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
– Vetorecht des BR bei
– Einführung von Disziplinarordnungen
– Einführung von Kontrollmaßnahmen (z.B. Fernsehüberwachung)
3. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
– Informations- und Beratungsrechte bei Einstellung
– Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen
– Beratungsrecht bei Beförderung und Vergabe von Werkwohnungen
– Anfechtung von Kündigungen
4.
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
– Informations- und Beratungsrechte über die wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung
– Mitwirkung im Aufsichtsrat
– Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes
11.4.4.2.3 Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
Mitglieder des Betriebsrates haben durch das Gesetz einige besondere Rechte.
– besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
– haben Anspruch auf Bildungsfreistellung
– dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf Entgelt oder Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden
– haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes
11.
4.4.2.4 Die Vertretung des Betriebsrates
Besteht aus einem gewählten Vorsitzenden.
Anmerkungen: |
| impressum | datenschutz
© Copyright Artikelpedia.com