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11.2.4 Der Urlaub 11.2.4.1 Begriff  Unter Urlaub versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das Entgelt hat.

  11.2.4.2 Urlaubsanspruch  Jedem Arbeitnehmer gebühren 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren sind es 36 Werktage. (Sonderregelungen, die die Zeiten des Urlaubes bestimmen, werden auch berücksichtigt z.

B.: Schulferien) 11.2.4.3 Urlaubsantritt  Der Zeitpunkt, zu dem der Urlaub innerhalb des Arbeitsjahres angetreten werden kann, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.   "Krankheit unterbricht Urlaub".

Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage, werden diese Tage, sofern es Werktage sind, nicht auf den Urlaub angerechnet. Wichtig dabei ist natürlich ein ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber vorzulegen ist.   Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht möglich. Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt jenem Arbeitnehmer,der bei Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub noch nicht konsumiert hat.   11.2.

5 Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer  Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Sollte er bei der Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer oder einem Dritten Schaden zufügen, muß nach Art des Verschuldens unterscheiden werden:   – Entschuldbarer Fehlleistung – Leichter Fahrlässigkeit – Grober Fahrlässigkeit – Vorsatz               11.2.6 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses   11.2.6.

1 Zeitablauf  Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muß nicht unbedingt kalendermäßig festgelegt sein, sondern an einem objektiv feststellbaren Zeitpunkt geknüpft sein. (z. B. bis zur Rückkehr einer Mitarbeiterin aus dem Karenzurlaub).   11.2.

6.2 Die einvernehmliche Auflösung  Sind sich beide Vertragspartner einig, so kann der Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Die kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.   11.2.6.

3 Vorzeitige einseitige Beendigung  Wird das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers vorzeitig beendet spricht man von „Entlassung“. Beendet der Arbeitnehmer vorzeitig der Arbeitsverhältnis spricht man von „Austritt“.   Entlassungsgründe wären z.B.: – Unterlassung der Dienstleistung – Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitnehmers – Dauernde Dienstunfähigkeit   Austrittsgründe wären z.B.

: – gesundheitliche Schäden bei Weiterausübung der Tätigkeit – der Arbeitgeber bleibt das Entgelt schuldig – Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitgebers   Dienstverhältnis auf Probe   11.2.6.4 Die Kündigung   Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Gültig ist eine solche Kündigung nur, wenn die durch das Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen eingehalten werden. (auch der Kündigungsschutz ist zu beachten) Kündigungen in bezug auf Angestellte und Arbeitnehmer sind jedoch unterschiedlich.

  1.1.2.6.5 Tod des Arbeitnehmers   11.2.

6.6 Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis beinhaltet Angaben über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so hat dieser Ansruch auf eine Abfertigung. Dauer des Dienstverhältnisses Höhe des Abferigungsanspruches 3 Jahre 2 Monatsentgelte 5 Jahre 3 Monatsentgelte 10 Jahre 4 Monatsentgelte 15 Jahre 6 Monatsentgelte 20 Jahre 9 Monatsentgelte 25 Jahre 12 Monatsentgelte     4 Wochenlöhne Urlaubszuschuß 5 Wochenlöhne Weihnachstremuneration     11.2.

7 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz  Durch gesetzliche Bestimmungen sind dem Arbeitgeber Beschränkungen bei der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt.   – Allgemeiner Kündigungsschutz – Besonderer Kündigungsschutz   11.2.7.1 Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz  Ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind.   Anfechtungsgründe: – Koalitionsfeindliche Motive (die Kündigung erfolgt wegen Beitritt zur Gewerkschaft, Tätigkeit für die Gewerkschaft) – Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (insbesondere bei älteren, langjährig im Betrieb beschäftigten AN, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden).


 11.2.7.2 Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz   11.2.7.

2.1 Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)  Bis 4 Monate nach der Entbindung oder bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes ist der Kündigungsschutz rechtskräftig. (Bei Vätern nur bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes)   11.2.7.2.

2 Mitglieder des Betriebsrates  sowie Mitglieder des Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates und zeitweilig Ersatzmitglieder, u. dgl. können nur mit Zustimmung des Gerichtes werden.   11.2.7.

2.3 Präsenzdiener  Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einberufungsbefehles bis ein Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden.  11.2.7.2.

4 Behinderte und Opfer politischer Verfolgung     11.3 Der Arbeitnehmerschutz 11.3.1 Allgemeines  Unter Arbeitnehmerschutz versteht man alle Rechtsvorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers schützen. Jede Verletzung wird durch öffentlichrechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) geahndet.   Man unterscheidet:                   11.

3.2 Der technische Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)  Unter dem technischen Arbeitnehmerschutz versteht man jene Vorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vor den Betriebsgefahren dienen. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und seine Bevollmächtigten.   Es zielt auf: – Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, – die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen, – den Schutz der Sittlichkeit der Arbeitnehmer.   Zur Erreichung dieses Zieles enthält das Gesetz u. a.

Vorschriften über:   – Beschaffenheit des Betriebsgebäuden, Betriebsräumlichkeiten, Betriebsmitteln u. dgl. – die Unterweisung der Arbeitnehmer über Betriebsgefahren ist verpflichtend – Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung müssen zur Vergügung stehen und auch verwendet werden – sanitäre Einrichtungen   11.3.3 Arbeitszeitschutz  Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden und die Tagesarbeitszeit 8 Stunden. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die eine Überschreitung der Tages- oder Wochenarbeitszeit erlauben, Solche Ausnahmen bestehen:   – wenn in der Arbeitszeit Zeiten einer Arbeitsbereitschaft enthalten sind (z.

B. bei Portieren, Chauffeuren), – wenn Vor- oder Abschlußarbeiten gemacht werden müssen, – bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit (z. B. wegen Einarbeiten vor Feiertagen, zur Erzielung einer längeren Wochenendfreizeit und dgl.).   Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor.

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden nur in folgenden Fällen verpflichtet:   – in Notstandsfällen aufgrund der Treuepflicht, – wenn eine Norm (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) oder der Arbeitsvertrag ihn dazu verpflichtet.   Viele Kollektivverträge sehen bereits eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden pro Woche vor (meist 38 1/2 oder 38 Stunden). Gewerkschaftliches Ziel ist die 35- Stunden-Woche, Bestreben der Arbeitgeber flexiblere Arbeitszeitregelungen. Bei längerer Dauer der Arbeitsleistung sind Ruhepausen einzuhalten (nach 6 Stunden Arbeit mindestens eine halbe Stunde oder – mit Zustimmung des Betriebsrates – zwei Pausen á 15 Minuten bzw. 3 Pausen á 10 Minuten). Eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ist nach Ende der Tagesarbeitszeit einzuhalten.

Dieser Zeitraum kann für männliche Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag auf 10 Stunden verkürzt werden, weitere Ausnahmen kann das Arbeitsinspektorat bewilligen.   Arbeitsruhe: Grundsatz: Der AN hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die den Sonntag einschließt und die spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muß (Wochenendruhe).   Muß der AN am Wochenende arbeiten (z. B. Gastgewerbe!), dann hat er Anspruch auf 36 Stunden Freizeit während der Woche (Wochenruhe!).   An gesetzlichen Feiertage besteht Anspruch auf 24 Stunden Freizeit (Feiertagsruhe).

Zahlreiche Ausnahmen: Z. B. Bewachungsgewerbe, Gesundheitsberufe, Verkehr usw.   11.3.4 Sonderschutz für einzelne Arbeitnehmergruppen   11.

3.4.1 Mutterschutz  Das Mutterschutzrecht ist das besondere Schutzrecht für Schwangere und Frauen nach der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz sieht an Schutzmaßnahmen u. a. vor:   – Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung – Während der Schwangerschaft darf die Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die für sie oder das Ungeborene schädlich sind.

– Überstundenarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind untersagt. – Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf 12 Wochen. – Kündigungs- und Entlassungsschutz  11.3.4.2 Frauenarbeitsschutz  Die Beschäftigung der Frau während der Nachtzeit wird grundsätzlich verboten.

  11.3.4.3 Schutz der Jugendlichen  Das Gesetz hat besonders zugunsten Kinder und Jugenliche Schutzvorschriften erlassen.   Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Unter Kinder fallen jene, die noch nicht ihre neun jährige Schulpflicht absolviert haben.

  Ausnahmen, die die Beschäftigung von Kindern erlauben sind: – Beschäftigung, die im Rahmen des Unterrichtes und der Erziehung vorgesehen sind – Kinder können für leichte Arbeiten im Haushalt herangezogen werden   Jugendliche – Ruhepausen (4,5 Stunden), Ruhezeiten (12 Stunden), Wochenruhe (43 Stunden) müssen eingehalten werden –Nachtarbeitsverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot – Verbot der Akkordarbeit   11.3.4.4 Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung  Behinderte genießen besonderen Schutz: – Arbeitgeber, die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen pro 25 Arbeitnehmer einen Behinderten einstellen. – Auf die Gesundheit des Behinderten während der Beschäftigung muß der Arbeitgeber entsprechend Rücksicht nehmen. – Behinderte fallen unter den Besonderen Kündigungsschutz   Ähnliche sind die Gesetze für Opfer politischer Verfolgung.

  11.3.5 Arbeitsinspektion  Die Arbeitsinspektion überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Betrieben. Sollten Mengel auftreten, kann sie den Betrieben die Durchführung entsprechender Gegenmaßnahmen auftragen.                           11.4 Kollektives Arbeitsrecht 11.

4.1 Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens 11.4.1.1 Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern)   Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.   Auf Arbeitnehmerseite sind es unter anderem:   – Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Die Aufgabe der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.

  – Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.   Auf Arbeitgeberseite sind es unter anderem:   – Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft Sie ist die bedeutendste gesetzliche Interessensvertretung auf Arbeitgeberseite.   – Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber.   – Die Kammern der freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).   11.

4.1.2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen   Es handelt sich um Vereine beruhend auf freiwilliger Mitgliedschaft.   Auf Arbeitnehmerseite ist die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung   – der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Zu den wichtigsten Aufgaben des ÖGBs zählen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs- und Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder.   Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung   – die "Vereinigung österreichischer Industrieller".

  11.4.2 Kollektive Rechtsgestaltung 11.4.2.1 Der Kollektivvertrag   Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

  Kollektivvertragsfähig sind:   – die gesetzlichen Interessensvertretungen (Kammern) – die freiwilligen Berufsvereinigungen (ÖGB)   Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:   – die Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales – die Veröffentlichung ("Kundmachung") in der Wiener Zeitung.   11.4.2.2 Die Satzung   Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft kann der Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ausgedehnt werden. Zweck: Erfassung von "Außenseitern".

  11.4.2.3 Der Mindestlohntarif  Für Arbeitnehmergruppe, die nicht unter Kollektivverträge oder Satzungen fallen, wie z.B. Angestellte in privaten Haushalten, Hauslehrer u.

dgl., gilt der Mindestlohntarif. Der Mindestlohntarif kann nicht alle Arbeitsbedingungen regeln, sondern nur Mindestentgelte und Mindestaufwandentschädigungen.    11.4.2.

4 Die Betriebsvereinbarung   Bei der Betriebsvereinbarung werden zwischen der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Zentralbetriebsrat,...) und dem einzelnen Arbeitgeber für den Bereich eines Betriebes oder Unternehmens abgeschlossen Regelungen getroffen.   Angelegenheiten, die durch die Betriebsvereinbarung regelt werden können, sind:   – auf welche Art und Weise die Auszahlung des Entgelts erfolgt (bargeldlose Lohnzahlung), – das Festlegen der Arbeitszeit und der Arbeitspausen – vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit   11.4.

3 Arbeitskampfrecht   Ziel der Koalition ist es, durch Zusammenschluß und gemeinsames Vorgehen bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen mit dem sozialen Gegenspieler (der Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband) ein für die eigenen Mitglieder möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Kommt es bei den Verhandlungen zu keiner Einigung über einen Kollektivvertragsabschluß, so bleiben den Verbänden die Mittel des Arbeitskampfes, um ihre Ziele durchzusetzen. Die wichtigsten Erscheinungen des Arbeitskampfes sind:   – Der Streik: Gemeinsame Arbeitsniederlegung in der Absicht, nach Erreichung der Streikziele die Arbeit wieder aufzunehmen.   – Aussperrung: Der Arbeitnehmer schließt den Arbeitnehmer solange von der Arbeit aus, bis das vom Arbeitgeber angestrebte Ziel erreicht ist (nachher wird der Arbeitnehmer wieder eingestellt)   – Boykott: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sperrt den anderen vom geschäftlichen Verkehr aus. Ziel ist es den anderen abzusperren und zwar dadurch, daß man selbst nicht mit ihm in geschäftliche Beziehungen tritt und auch andere zum Abbruch bzw. zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen auffordert.

  11.4.4 Betriebsverfassung   Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.   11.4.4.

1 Organisationsschema   Das Gesetz sieht vor, das in allen Betrieben, in denen dauernd wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, Betriebsräte zu errichten sind. Die Mitglieder des Betriebsrates für vier Jahre gewählt.   Die Jugendvertretung:   Jugendversammlung: Besteht aus allen Arbeitnehmer des Betriebes unter 18 Jahren und aus den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates     Jugendvertrauensrat: Er besteht aus Jugendvertretern 1 Jugendvertreter bei 5-10 jugendlichen Arbeitnehmern, 2 Jugendvertreter bei 11-30 jugendlichen Arbeitnehmern, 3 Jugendvertreter bei 31-50 jugendlichen Arbeitnehmern,...   11.

4.4.2 Der Betriebsrat   11.4.4.2.

1 Aufgaben   Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.   11.4.4.2.2 Befugnisse   Vom Gesetz sind dem Betriebsrat Befugnisse eingeräumt worden, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

  Die Rechte werden gegliedert in: – Intensität, mit der der Betriebsrat an Entscheidungen des Betriebsinhabers mitwirkt – andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen   Man unterscheidet daher:   1. Allgemeine Befugnisse   – Überwachungsrechte – Informationsrechte – Beratungsrechte – Interventionsrechte – Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen   2. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten   – Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen – Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen – Vetorecht des BR bei – Einführung von Disziplinarordnungen – Einführung von Kontrollmaßnahmen (z.B. Fernsehüberwachung)   3. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten   – Informations- und Beratungsrechte bei Einstellung – Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen – Beratungsrecht bei Beförderung und Vergabe von Werkwohnungen – Anfechtung von Kündigungen   4.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten   – Informations- und Beratungsrechte über die wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung – Mitwirkung im Aufsichtsrat – Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes   11.4.4.2.3 Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder   Mitglieder des Betriebsrates haben durch das Gesetz einige besondere Rechte.   – besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz – haben Anspruch auf Bildungsfreistellung – dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf Entgelt oder Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden – haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes   11.

4.4.2.4 Die Vertretung des Betriebsrates   Besteht aus einem gewählten Vorsitzenden.

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