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Kurs: (HS) Medienpolitik
Kernbereich: Verwaltung und Organisation
Lehrkraft: Prof. Dr. W. Jann
Thema der Arbeit:
Die Rolle der Landesmedienanstalten in der Medienpolitik
vorgelegt von:
Hinnerk Peters
Am Rosenanger 72a
13465 Berlin
hipeters@rz.uni-potsdam.dePotsdam, im März 1998Inhaltsverzeichnis
[Seitenzahlen aufgrund der Konvertierungen ungültig]
Einleitung 1
1.
Die medienpolitischen Aufgaben der Landesmedienanstalten 1
Belegung von Sendeplätzen und Vielfaltsicherung 2
Programmkontrolle 4
Jugendschutz 4
Werbung 4
Zur Aufsichtspraxis 5
1.3 Sonstige Aufgaben 6
2. Föderalismus und einheitliche Entscheidungsgrundlage 6
Lizenzierung länderübergreifender Programme 7
Die Rolle der Gemeinsamen Stellen 9
Ausarbeitung von Richtlinien 10
3. Landesmedienanstalten im Geflecht medienpolitischer Akteure 13
Landesmedienanstalten und KEK 13
Landesmedienanstalten und Telekom 14
Landesmedienanstalten und VPRT 14
Landesmedienanstalten und Landesparlamente 15
4. Landesmedienanstalten und neue Techniken 16
4.1 Digitalisierung 17
Landesmedienanstalten als “Wegbereiter” der neuen Techniken 17
Auswirkungen auf die Rolle der Landesmedienanstalten 18
4.
2 Übertragung via Satellit/Kabel und Globalisierung 20
Fazit 21
Quellen- und Literaturverzeichnis 23
Die Rolle der Landesmedienanstalten in der Medienpolitik
Die Einführung des privaten Rundfunks in Deutschland 1984 stellte die Medienpolitik vor neuen Aufgaben. Diese wurden den Landesmedienanstalten übertragen. Sie vergeben die Lizenzen an private Anbieter und kontrollieren ihre Programme auf die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen.
Die Landesmedienanstalten spielen daher eine zentrale Rolle in der Medienpolitik. Sie treffen für den Fernsehzuschauer und Radiohörer gewissermaßen eine Vorauswahl. Zudem sind sie an der Förderung der technischen Infrastruktur beteiligt und übernehmen wichtige Funktionen bei der Etablierung der digitalen Technik.
In dieser Arbeit geht es darum, die konkreten Aufgabenbereiche der Landesmedienanstalten darzustellen (Abschnitt 1) und zu zeigen, wie Lizenzierung und Programmkontrolle über die einzelnen Bundesländer hinaus organisiert werden, um bei bundesweit relevanten Beschlüssen eine einheitliche Entscheidungsgrundlage herzustellen und diese aus der Umklammerung standortpolitischer Erwägungen zu befreien (Abschnitt 2).
Im dritten Abschnitt wird beschrieben, welchen Platz die Landesmedienanstalten im Geflecht anderer für Medienpolitik verantwortlicher Akteure einnehmen, in dem an Hand von Beispielen ihre Beziehungen zu anderen Akteuren beschrieben werden.
Die Landesmedienanstalten sind vergleichsweise junge Einrichtungen, deren Arbeitsweise und Selbstorganisation schnellen Wandel unterlag und auch noch weiter unterliegen wird, wie der vierte Abschnitt zeigen wird. Hier soll erörtert werden, welchen Einfluß die neuen Techniken - insbesondere die “digitale Revolution” und die Übertragung von Programmen über Satellit - auf die Landesmedienanstalten ausüben könnten.
Wenn diese Abhandlung auch als eine vorwiegend beschreibende Arbeit konzipiert ist, kann es dennoch nicht unterbleiben, die Aufgaben der Landesmedienanstalten mit der Praxis ihrer Arbeit kritisch ins Verhältnis zu setzen.
1.
Die medienpolitischen Aufgaben der Landesmedienanstalten
Die Medienpolitik gehört zu den verbliebenen Kompetenzen der Länder. Infolgedessen sind mit den folgend ausgeführten Aufgaben mehrere - insgesamt 15 - Landesmedienanstalten betraut; außer in der bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) verwirklichten Länderzusammenarbeit unterhält jedes Bundesland eine eigene Anstalt. Die Landesmedienanstalten sind staatsferne Einrichtungen öffentlichen Rechts: Sie sind nicht Teil der staatlichen Verwaltung und haben das Recht auf Selbstverwaltung. (Siehe: ALM, 1996: 65)
Alle Landesmedienanstalten bestehen aus zwei Organen, einem sogenannten “Hauptorgan” und einem Exekutivorgan, das die Beschlüsse umsetzt und die Anstalt nach außen vertritt. Im Detail unterscheidet sich der Aufbau der Einrichtungen voneinander teilweise erheblich. Ein Unterscheidungsmerkmal dabei ist, ob das beschlußfassende Gremium - wie bei den meisten Landesmedienanstalten - mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen (Versammlungsmodell) oder aber einer relativ kleinen Zahl von Sachverständigen (Sachverständigenbeitrat) zusammengesetzt ist, wie beispielsweise bei der MABB.
(Siehe auch 3.4)
Die Landesmedienanstalten finanzieren sich von den allgemeinen Rundfunkgebühren, aus dessen Aufkommen sie zwei Prozent erhalten. 1996 waren das insgesamt knapp 138 Mio. Mark. (ALM, 1996: 69)
1.1 Belegung von Sendeplätzen und Vielfaltsicherung
Die Landesmedienanstalten sind für die Lizenzierung privater Rundfunkanbieter zuständig.
Sie bestimmen nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen, welche Bewerber bei der Vergabe freier Sendeplätze Berücksichtigung finden. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sich die Bewerbung auf eine bundesweite oder aber lokale Ausstrahlung bezieht und ob die Art der Übertragung terrestrisch, per Satellit, oder über Kabel erfolgen soll.
Lizenzierung nimmt unter den Aufgaben der Landesmedienanstalten insofern eine zentrale Rolle ein, als mit ihr eng verknüpft ihr öffentlicher Auftrag steht, in dem sie zur Vielfaltsicherung beitragen sollen. D.h., daß bei der Vergabe z.
B. einer Radiofrequenz die Erwägung eine Rolle spielt, wie hoch der potentielle Beitrag zur Vielfalt eines Bewerbers eingeschätzt wird. Die Frequenzvergabe ist mit anderen Worten das Hauptinstrument der Landesmedienanstalten, möglichst größte Vielfalt im privaten Rundfunk herzustellen, wobei Vielfalt aufgrund der geringeren rechtlichen Anforderungen an private Veranstalter sich nicht in erster Linie in einer Forderung nach einem pluralistischen Binnenprogramm manifestiert (wenngleich auch sie gegenüber Spartenprogrammen im Zweifel bevorzugt werden). Vielmehr wird erörtert, welche der Bewerber für die Gesamtrundfunksituation einer Region zu erwartenerweise das größte Plus an Vielfalt bringt.
Zur Illustration der Entscheidungskriterien, die eine Landesmedienanstalt bei der Frequenzvergabe zugrunde legt, sei hier eine Begründung für eine Sendeplatzvergabe der MABB dokumentiert. Dabei ging es um die Neuausschreibung der “NewsTalk”-Hörfunkfrequenz, die infolge einer Veränderung der Gesellschafterstruktur des Lizenzinhaber vorgenommen wurde.
“[...]Der Medienrat bewertete zwar die Aussichten auf den Beitrag des nun vorgesehenen NewsTalk Formates zur Vielfalt in der Gesamtprogrammlandschaft aufgrund des inzwischen erweiterten Informationsangebotes bei anderen Sendern als geringer als bei der früheren Auswahlentscheidung. Auf der anderen Seite unterschieden sich die beantragten neuen Musikformate nicht so deutlich von den bereits auf dem Hörfunkmarkt verfügbaren, daß einem von ihnen der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Bei dem medienwirtschaftlichem Engagement in der Region zeigte sich ein leichter Vorsprung von NewsTalk, das auf dem bereits aufgebauten Sendebetrieb aufbauen kann und dessen Finanzierung auf absehbare Zeit durch den neuen Gesellschafter Metromedia gewährleistet werden soll.
[...]”
Neben dem Aspekt der Vielfalt finden, wie zu sehen ist, die Solidität des Finanzierungskonzeptes und standortpolitische Überlegungen Eingang in die Erwägung.
Anbieter bundesweiter Programme benötigen eine Satellitenlizenz, um ihr Programm allen Bundesländern anbieten zu können. Diese finden nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen bei der Vergabe der Kabelkanäle Berücksichtigung.
Bedingt durch die begrenzten Kapazitäten der Kabelnetze hat hier das Verhalten der Landesmedienanstalten eine ähnliche Steuerungsfunktion wie die Lizenzierung selbst. Allerdings bleibt der Ermessensspielraum der Landesmedienanstalten hier gering, da die Kriterien für eine Rangfolge der Belegung landesgesetzlich festgelegt sind (und sich dabei länderübergreifend ähneln). Priorität genießen demzufolge Anbieter, die bereits über Antenne zu empfangen sind.
1.2 Programmkontrolle
Die Landesmedienanstalten sind neben der Zulassung privater Programmanbieter auch für die Kontrolle der von ihnen gesendeten Programme verantwortlich. Sie haben zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen - bei bundesweiter Ausstrahlung insbesondere die im Rundfunfstaatsvertrag (RStV) verankerten - vorliegen.
Den Landesmedienanstalten kommt insofern die Rolle des Implemantationsträgers zu, d.h. sie müssen die mit den gesetzlichen Regelungen verbundenen politischen Zielsetzungen zu verwirklichen trachten. (Vgl. Holgersson, 1995: 31 und 39)
Weitreichende Regelungen hat der RStV in den Bereichen Jugendschutz und Werbung getroffen. Sie bilden den Hauptgegenstand einer zielgerichteten Programmkontrolle, da hier Verstöße i.
d.R. eindeutig zu benennen sind. Die Überwachung umfaßt ferner die Einhaltung der unbestimmteren Regelungen der Programmgrundsätze (§41 RStV) und zur Sicherung der Meinungsvielfalt.
Als Aufsichtsmittel stehen den Landesmedienanstalten die Verhängung von Bußgeldern und in letzter Konsequenz der Entzug der Sendelizenz zur Verfügung.
1.
2.1 Jugendschutz
Eine Hauptvorschrift ist diejenige aus §3 Abs. 2 RStV, wonach Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nicht für Jugendliche unter 16 (bzw. 18) Jahren freigegeben sind, erst ab 22 Uhr (23 Uhr) gesendet werden dürfen.
Ferner sind Sendungen unzulässig, wenn sie z.B.
pornographisch sind (§3 Abs.1 Nr.4 iVm. §184 StGB) oder den Krieg verherrlichen (§3 Abs.1 Nr.3).
1.2.2 Werbung
Im RStV ist der Bereich der Werbung vergleichsweise stark reglementiert.
Im §44 Abs.1 heißt es, daß Sendungen für Kinder und Gottesdienste nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen. Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb einer Sendung muß mindestens 20 Minuten betragen (§44 Abs.
3). Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20%, die der Spotwerbung 15% der täglichen Sendezeit nicht überschreiten; innerhalb eines Einstundenzeitraums darf die Spotwerbung nicht mehr als einen 20%-Anteil ausmachen (§45 Abs.1 und 2).
Zur Aufsichtspraxis
Die Landesmedienanstalten stehen im Ruf, “zahnlose Tiger” zu sein (Meyn, 1994: 149). Das bezieht sich auf die Mittel der Aufsicht selbst, die ihnen der Gesetzgeber einräumt, aber auch auf die vermeintlich mangelnde Nutzung ihres Spielraumes selbst. In der Praxis wird sehr vorsichtig mit sanktionierenden Maßnahmen umgegangen.
Tatsächlich stimmt das Verhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigungen mit “verdächtigen” Sendungen bei den sogenannten “Gemeinsamen Stellen” Werbung und Jugendschutz und der Anzahl schließlich vollstreckter Maßnahmen nachdenklich. Hierbei zielt die Kritik weniger auf eine Infragestellung der Aufsichtsfähigkeit selbst, die mit den Kontrollwerkzeugen der Zuschauerbeschwerden, Stichproben und gezielten breit angelegten Untersuchungen in einem ausreichendem Maße vorhanden zu sein scheint. Vielmehr wird bemängelt, daß den Landesmedienanstalten der “Vollstreckungswillen” fehlt, aufgefundene Verstöße auch zu ahnden.
Problematisch ist eine Beurteilung der Arbeit der Landesmedienanstalten in Bezug auf ihre Einflußnahme auf die Sicherung bzw. Schaffung von Programmvielfalt und -qualität nach Zulassung von Sendern. Die Möglichkeiten der Landesmedienanstalten sind begrenzt und beziehen sich zuvorderst (bei bundesweiter Ausstrahlung) auf ihre Rolle bei der Zulassung von Fensterprogrammen als vielfaltsichernde Maßnahme, die überdies mit dem Hauptprogrammveranstalter “in einvernehmlicher Auswahl” getroffen werden soll (§31 Abs.
4 RStV).
Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten hat beschlossen, im Turnus von zwei Jahren eine Studie zur Programmentwicklung in Auftrag zu geben. Damit wird in die Diskussion um Programmqualität verstärkt eingegriffen. Doch erscheint ein gezielteres Eingreifen zur Verbesserung von Programmen vor dem Hintergrund der geringen Ahndung direkter Verstöße zusätzlich unwahrscheinlich. Holgersson kritisiert, daß den Landesmedienanstalten ein positives Rundfunkleitbild fehlt, auf dem aufbauend ein einheitliches Aufsichtshandeln greifen könnte. Die Landesmedienanstalten präferieren informelle Absprachen mit den Veranstaltern und meiden den Konflikt z.
B. in Form von Rechtsstreitigkeiten. Das zurückhaltende Verhalten der Kontrollbehörde “führt langfristig zu einer Umkehrung des gesetzlich vorgesehenen Machtverhältnisses zwischen Kontrolleur und Kontrolliertem”. (Holgersson, 1995: 179)
1.3 Sonstige Aufgaben
Neben diesen zentralen Aufgaben der Landesmedienanstalten gibt es noch eine Reihe anderer ihnen anvertrauter Angelegenheiten, die insofern wichtig sind, als sie teilweise in Verbindung zu ihrer Haupttätigkeit der Sendeplatzvergabe und Programmkontrolle stehen.
So lassen die Anstalten Medienforschung betreiben, deren Ergebnisse, z.
B. bei der Unterscheidungsfähigkeit bei Kindern von Werbung und Programm, direkten Einfluß auf die Forderungen der Landesmedienanstalten nach verstärkter Unterscheidbarkeit von Programminhalten für Kinder und Werbung haben. Auch inhaltliche Programmanalysen einzelner Radiosender sind nicht vom Auftrag der Programmkontrolle zu trennen und legen im Gegenteil ggf. die Basis für weitergehende Maßnahmen. Allerdings sind die Forschungen auch teilweise dem Ziel geschuldet, die Entwicklung des kommerziellen Rundfunks zu fördern, d.h.
im Sinne der Veranstalter forschend aktiv zu werden. (Vgl. Breunig, 1994: 581, 585ff, 592f.)
Einige Medienanstalten haben sich auf medienpädagogische Fragestellungen und Schulungen spezialisiert und arbeiten daran, daß Schlagwort “Medienkompetenz” mit Leben zu füllen und stellen Überlegungen an, wie diese zu vermitteln sei.
Das Betreiben bzw. Fördern von nicht-kommerziellen Rundfunk (z.
B. Uni-Radios) und Offenen Kanälen gehört ebenfalls zu den Tätigkeiten einzelner Landesmedienanstalten.
2. Föderalismus und einheitliche Entscheidungsgrundlagen
Ein Veranstalter, der eine Lizenz auf bundesweite Zulassung seines Programms begehrt, kann sich bei einer Landesmedienanstalt seiner Wahl dafür bewerben. Auf der anderen Seite sind die Landesmedienanstalten dazu angehalten, standortpolitische Interessen ihres Landes zu berücksichtigen. Zudem ist es nicht Zuletzt eine Frage des Prestiges, für bundesweit sendende Programme die zuständige Landesmedienanstalt zu sein.
Diese Konstellation der Interessen macht es sinnvoll, Verabredungen über ein einheitliches Vorgehen zu treffen, um einen Wettbewerb auf Kosten der grundsätzlichen rundfunkpolitischen. Zielsetzungen wie Programmvielfalt zu verhindern. Darüber hinaus ist eine einheitliche Anwendung von Regelungen, die Definition unbestimmter Rechtsbegriffe und eine gemeinsame Entwicklung von Richtlinien schon aus dem Grund geboten, um ein notwendiges Maß an Rechtssicherheit für Veranstalter und Landesmedienanstalt zu gewährleisten.
Im Laufe der Zeit hat sich diesen Anforderungen entsprechend eine komplexe länderübergreifende Zusammenarbeit herausgebildet. Sie findet unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM; siehe Abbildung 1) statt. Zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient sie sich Gemeinsamer Stellen und Arbeitskreise, die dazu beitragen, Entscheidungen in fachlicher Hinsicht vorzubereiten (Erteilen von Vorlagen für Beschlußempfehlungen u.
ä.).
Abbildung 1: Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten
2.1 Lizenzierung länderübergreifender Programme
Die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit gilt insbesondere für die Erteilung bundesweiter Lizenzen, die von 1995 und `96 (bis zur Etablierung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich - KEK - und der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten - KDLM - mit der dritten Änderung des RStV am 1.1.97) der Abbildung 2 entsprechend organisiert wurde.
Abbildung 2: Länderübergreifendes Abstimmungsverfahren bei Lizenzierungen 1995/96
Mit der seit 1997 geltenden Regelung wurde die Organisation der Lizenzierung insofern weiter zentralisiert, als die letzte Entscheidungsinstanz auch im Falle einer divergierenden Meinung der zuständigen Landesmedienanstalt nicht mehr bei ihr liegt. Abbildung 3 veranschaulicht den nunmehr zu vollziehenden Prozeß nach Stellung des Antrages.
Abbildung 3: Lizenzierungsverfahren nach gültigem RStV (§37)
Der Aufbau verdeutlicht die neue Kompetenzverteilung, nach der die konzentrationsrechtliche Beurteilung (weitgehend) nicht mehr den Landesmedienanstalten, sondern der neugeschaffenen KEK obliegt. Hierin zeigt sich wiederum das Bemühen der gesetzgebenden Parteien, diese Kompetenz außerhalb eines Raumes anzusiedeln, dessen bis dato verschiedene Zielsetzungen (Standortsicherung und konzentrationsrechtliche Kontrolle) konfliktträchtig zu sein scheint. (Siehe auch Jochimsen, 1997: 5)
2.2 Die Rolle der Gemeinsamen Stellen
Die länderübergreifende Organisation ist nicht auf die Lizenzvergaben beschränkt, sondern erstreckt sich auch über den weiten Bereich der Programmkontrolle.
Entsprechende Fragen behandeln die Gemeinsamen Stellen “Jugendschutz und Programm” und “Werbung”. Auch hier geht es darum, daß sich die Landesmedienanstalten untereinander abstimmen; die Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen steht im Vordergrund (siehe auch 2.3). Daneben werden Programmbeschwerden überprüft und im Zuge der Programmbeobachtung über affektbetonte Sendungen wie die werktäglichen Talkshows diskutiert. Konkreter wird die Arbeit der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm, wenn sie auf Antrag eines Rundfunkveranstalters nach §3 Abs.5 RStV über eine Ausnahme von den vorgesehen Zeitgrenzen für Filme (22 und 23Uhr-Regelungen) einen Entscheidungsvorschlag für die zuständige Landesmedienanstalt trifft.
Die Gemeinsame Stelle “Werbung” spricht zu eingebrachten möglichen Verstößen der privaten Veranstalter Empfehlungen aus, ob die zuständige Landesmedienanstalt rechtsaufsichtlich tätig werden soll. Ferner beschäftigte sich die Stelle in der Vergangenheit eingehender mit der Thematik Kinder und Werbung, woraus Forderungen an die privaten Veranstalter abgeleitet wurden (s.u., 2.3). Daneben werden Fragen der Rechtmäßigkeit neuer Werbeformen im Rundfunk (Gewinnspiele, Sponsering und Einkaufssendungen) erörtert.
Insgesamt werden in den Gemeinsamen Stellen gemeinsame Position auch zu neuen Entwicklungen erarbeitet, was hilfreich für eine weniger differente Vorgehensweise der einzelnen Landesmedienanstalten “vor Ort” sein mag.
In der Praxis scheint die Konkretisierung von Richtlinien, die hier maßgeblich konzipiert werden, von größerer Bedeutung als ihre Möglichkeit, aufgrund möglicher Verstöße Entscheidungsempfehlungen zu geben.
Bei den Gemeinsamen Stellen handelt es sich - wenn man so will - um die Zentren der Meinungsbildung der Landesmedienanstalten bzgl. der für die Programmbeobachtung relevanten Bereiche.
2.3 Ausarbeitung von Richtlinien
Der RStV erteilt den Landesmedienanstalten ausdrücklich den Auftrag, Richtlinien zu erarbeiten.
In den Paragraphen 33 und 46 ist festgehalten, daß die Landesmedienanstalten zur näheren Ausgestaltung im Hinblick auf die vielfaltsichernden Maßnahmen (Sendezeit für unabhängige Dritte bei Marktanteil eines Vollprogramms von 10%, Etablierung eines Programmbeirates als Möglichkeit der Begegnung vorherrschender Meinungsmacht) und der Aufsichtspflicht bei Werbung, Sponsering und Jugendschutz gemeinsame Richtlinien zu erlassen haben. Auch hier zeigt sich, daß angestrebt wird, einheitliche Verfahrensweisen zu entwickeln, ist doch die gemeinsame Herausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen dazu ein geeigneter Weg.
Um zu zeigen, welcher Art und Tragweite die Gemeinsamen Richtlinien sind, seien hier selektiv einige aufgeführt.
Richtlinien bzgl. des Programmbeirates:
In einem Richtlinienentwurf ist Anzahl und Zusammensetzung eines eventuellen Programmbeirates niedergeschrieben. So müssen dem Beirat mindestens sieben, höchstens 13 Mitglieder angehören.
(Ebd., ausgedruckt S.2 von 3) In dem Programmbeirat “ist je ein Vertreter aus den Bereichen Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Kunst und Kultur, Erziehungs- und Bildungswesen zu berufen. Weitere Vertreter können aus den Bereichen Kinderschutz und Jugendarbeit, Naturschutz, Sport, freie Wohlfahrtsverbände oder Verbraucherschutz berufen werden.” (Ebd.) Tagen soll der Beirat mindestens viermal im Jahr.
(S.3)
Richtlinien bzgl. der Sendezeit unabhängiger Dritte
Nach der vorläufigen Gemeinsamen Richtlinie soll sich das Fensterprogramm “in die Programmstruktur und das Erscheinungsbild des Hauptprogramms einfügen; das Interesse des Hauptveranstalters an Zuschauerakzeptanz des Gesamtprogramms ist mit zu berücksichtigen.” (Ebd., ausgedruckt S. 2 von 8) Das Fensterprogramm “hat in seiner thematischen Breite die bundesweite Verbreitung zu berücksichtigen.
(Ebd.) “Zur eigenständigen Erkennbarkeit soll die Dauer der einzelnen Sendung 30 Minuten nicht unterschreiten.” (S.3) Neben der inhaltlichen Ausrichtung und dessen ergänzender Beitrag zum Hauptprogramm ist bei der Vergabe auch die Leistungsfähigkeit des Bewerbers einzubeziehen. (Siehe S.5) Die von dem Hauptveranstalter zu tragende Finanzierung ist wie folgt geregelt: “Eine ausreichende Finanzierung des Fensterprogramms wird in der Regel anzunehmen sein, wenn sie sich an den durchschnittlichen Programmkosten des Hauptveranstalters für vergleichbare Sendeplätze orientiert.
” (S.6)
Richtlinien bzgl. des Jugendschutzes
Nach dem Richtlinienentwurf streben die Landesmedienanstalten mit ARD und ZDF einheitliche Grundsätze für die Anwendung des Jugendschutzes im gesamten Rundfunk an. (Ebd., ausgedruckt: S.2 von 5) Hinsichtlich der Ausnahmemöglichkeiten für Zeitgrenzen spiegelt sich in der Folgenden Gesetzeskonkretisierung ein Wertewandel wieder: “Filme, die vor dem 1.
1.77 nach dem Jugendschutzgesetz von der obersten Landesbehörde mit ‘freigegeben ab 16 Jahren’ gekennzeichnet worden sind und deren Bewertung auf der Darstellung des Verhältnisses der Geschlechter zueinander beruht, können bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung ab 20 Uhr gesendet werden [...].” (S.
3)
Bei Sendezeiten für Serien halten die Landesmedienanstalten Beschränkungen insbesondere dann für gerechtfertigt, “wenn eine Fernsehserie bzw. eine einzelne Staffel einer solchen Serie auf eine längerfristige Identifikation der jugendlichen Zuschauer mit bestimmten, Gewalttätigkeit vermittelnden Verhaltensmustern angelegt sind.” (S.4)
Richtlinien bzgl. der Werbung
Nach diesem Richtlinienentwurf ist Werbung für Kinder insbesondere dann unzulässig, “wenn sie Kinder oder Jugendliche unmittelbar oder mittelbar auffordert, Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren [..
.] zu veranlassen” oder “das besondere Vertrauen ausnutzt, das Kinder oder Jugendliche Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen gegenüber haben.” (Ebd., ausgedruckt: S.2 von 15) Werbung für Kinder ist unzulässig, wenn sie direkte Kaufaufforderungen enthält. (S.
3)
Auch der problematischen Wahrnehmungsweise von Kindern wird Rechnung getragen, wenn Kinderwerbung für unzulässig erklärt wird, “wenn sie prägende Elemente enthält, die auch Bestandteil der Kindersendung vor oder nach dem Werbeblock sind.” (Ebd.)
Zur gesetzlich festgeschriebenen Trennung von Werbung und Programm (§7 Abs.3) wird konkretisiert, daß das Werbelogo mindestens drei Sekunden den gesamten Bildschirm ausfüllen muß. (S.4)
Zum Sponsering wird vermerkt, daß der Hinweis auf dem Sponsor nur einen solchen Zeitraum beanspruchen darf, “der erforderlich ist, den Hinweis auf die Fremdfinanzierung durch den Sponsor deutlich wahrzunehmen.
” (S.6)
Bei Übertragungen von Sportereignissen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur in den Pausen eingefügt werden und die erlaubte Dauer der Werbung bestimmt sich nach der tatsächlichen Sendezeit des jeweiligen Veranstalters, wobei ein Fernseh-Testbild hierzu nicht gehört. (Siehe S.7)
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die von den Landesmedienanstalten vorgenommenen Konkretisierungen wenig spektakulär sind. Auf dem sensiblen Bereich der Werbung im Umfeld von Kindersendungen jedoch wurden weitergehende Regelungen aufgenommen, die auf die spezifische und nunmehr erforschte Fernsehwahrnehmung von Kindern eingeht. Ansonsten scheinen die erarbeiteten Richtlinien primär die Funktion zu haben, zukünftige Mißverständnisse (z.
B. zur Sendezeit, Anforderungen an die visuelle oder akustische Trennung von Werbung und Programm) vorzubeugen und mögliche “Schlupflöcher” vor Nutzung derselben zu stopfen.
3. Landesmedienanstalten im Geflecht medienpolitischer Akteure
3.1 Landesmedienanstalten und KEK
Die Konzentrationskontrolle ging 1997 fast vollständig auf die KEK über, gleichzeitig führte man als Maßstab das sog. “Zuschaueranteilsmodell” ein, nach dem vorherrschende Meinungsmacht (der zu begegnen ist) angenommen wird, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Marktanteil von 30% erreichen.
(Siehe §26 Abs.2 RStV)
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag dient die KEK als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Sicherung der Meinungsvielfalt (siehe §35 Abs. 1 und 2). Im Paragraphen 27 heißt es, daß die Landesmedienanstalten den Zuschaueranteil durch die KEK ermitteln. Die “Sendezeit für unabhängige Dritte” ist nach §36 Abs.2 RStV im Benehmen mit der KEK einzuräumen.
Insofern ist es nicht unproblematisch, KEK und Landesmedienanstalten als zwei Akteure anzusehen; de facto wird es darauf ankommen, ob die gesetzlich angelegte Verflechtung beider Seiten in einem entsprechenden kooperativen Verhalten ihren praktischen Ausdruck finden wird.
Aufgrund der psychologischen Situation, die eine Kompetenzverschiebung infolge angenommener unzureichender Berücksichtigung des Zieles der Konzentrationskontrolle hervorruft, scheint ein “Ziehen an einem Strang” jedoch nicht von vornherein gewährleistet. Ein Streitpunkt betraf die Einführung des digitalen Fernsehens. In den meisten Landesmediengesetzen sind mittlerweile sogenannte Versuchsklauseln eingebaut, die den Landesmedienanstalten Pilotprojekte ermöglichen. Der Vorwurf ist, daß hier vor der Prüfung kartellrechtlicher Fragen (auch durch die EU-Kommission) durch Zulassungen digitaler “BertelKirch-” Programme nach Landesrecht die Entscheidung “präjudiziert” wird. (Vgl.
Jochimsen, 1997: 10; siehe auch Gäbler, 1997: 23)
Von Seiten der Landesmedienanstalten wird hingegen kritisch angemerkt, daß die Besetzung der KEK durch die Ministerpräsidenten dem für den Rundfunk geltenden Grundsatz der Staatsferne widerspricht.
3.2 Landesmedienanstalten und Telekom
Als Netzbetreiber fällt der Telekom eine zentrale Rolle auf der Akteurs-Ebene zu, da an ihr bei der Übertragung von Sendesignalen im Wahrsten Sinne des Wortes kaum ein Weg vorbei führt. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Konflikten mit den Landesmedienanstalten. Zum einen warf die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) der Telekom in der Vergangenheit vor, einen chancengleichen Zugang zum digitalen Fernsehen nicht gewährleisten zu können. “Nach Anhörung der Netzbetreiber [.
..] kommt die DLM zu dem Ergebnis, daß die Netzbetreiber auf absehbare Zeit keine neutrale Plattform bieten werden, die den chancengleichen Zugang von Veranstaltern ermöglicht.” Entsprechend dieses Mangels wurden und werden Verhandlungen mit der Telekom mit der Zielvorgabe geführt, die Bereitstellung von ein oder zwei zusätzlichen Kanälen für die digitale Übertragung konzernunabhängiger Veranstalter zu ermöglichen sowie die Entwicklung einer veranstalterübergreifenden Programmführung zu erreichen.
Zum anderen hat sich die Medienanstalt Berlin-Brandenburg lange Zeit um die Belegung des sog. Hyperbandes gestritten.
Die MABB hatte zahlreichen Veranstaltern einen Platz in Aussicht gestellt, während die Telekom diesen Raum freihalten wollte, um ihn dereinst wirtschaftlich lukrativer digitalen Veranstaltern anbieten zu können. Letztlich einigte man sich außergerichtlich über die Belegung, die weitgehend zugunsten der Vorstellungen der MABB ausfiel.
Die Telekom ist für die Landesmedienanstalten davon unabhängig (zwangsläufig) ein wichtiger Partner bei der Umsetzung der digitalen Pilotprojekte. (Siehe 4.1.1)
3.
3 Landesmedienanstalten und VPRT
Die Beziehungen dieser beiden Akteure ist aus Anlaß der jüngsten Stellungnahme des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) “Kommunikations- und Medienordnung 2000 plus” und des darin zum Ausdruck kommenden Markt-statt-Regulierung-Standpunktes recht deutlich geworden, da sie damit die Existenzberechtigung der Landesmedienanstalten in Frage stellt. Daher stoßen hier im Raum der interessierten Öffentlichkeit die Grundideologien (Regelung als Notwendigkeit insbesondere im Kommunikationsbereich vs. Regulierung durch den Markt insbesondere in Zeiten der Globalisierung) aufeinander, ohne aber, wie es aussieht, konkrete Folgen in der Programmaufsicht zu zeitigen.
3.4 Landesmedienanstalten und Landesparlamente
Aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Landesmedienanstalten in den Ländern ist ein einheitliches und gleichzeitig sachgerechtes Urteil über den Einfluß der Landesparlamente nicht möglich.
Hinsichtlich des Kriterium der Rolle der Landeparlamente bei der personellen Besetzung der Medienanstalten lassen sich zwei Kategorien bilden.
Am meisten Einfluß hat das Parlament in Berlin-Brandenburg und in Baden-Württemberg, wo die Mitglieder der beschlußfassenden Gremien von den zuständigen Parlamenten gewählt werden. Daneben gibt es Länder, in denen das beschlussfassende Organ aus den Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht. Dabei gibt es den Typus A, bei dem die Wahl der Vertreter teilweise vom Parlament und teilweise von den Gruppen selbst gewählt werden (z.B. Bremen, Nordrhein-Westfalen) und den Typus B, bei dem sämtliche Vertreter durch die gesellschaftlich relevanten Gruppen - die landesgesetzlich feststehen - gewählt werden (z.B.
Bayern, Mecklenburg-Vorpommern). Im Saarland wird davon abweichend das Gremium des Vorstandes, der auch den Direktor stellt, vom Landtag gewählt.
Neben der formellen Einflußmöglichkeit auf die Besetzung der Gremien stellt sich jedoch die Frage, ob die Qualität der praktischen Auswirkungen auf die Rundfunkpolitik mit dem Grundsatz der Staatsferne kollidiert. Die beschriebenen Aufgaben der Landesmedienanstalten scheinen weitgehend außerhalb parteipolitischer Konfliktlinien angesiedelt. Vor allem zeichnen sich die Auswahlentscheidungen bei der Zulassung (idealerweise) dadurch aus, daß sie nach den Regeln der Vielfaltsicherung getroffen werden; eine direkte Beeinflussung der Programminhalte ist nicht möglich. (Vgl.
Benda, 1997, ausgedruckt S.4 von 8)
Zudem wird durch den aufgezeigten Trend der Zentralisierung der Entscheidungen durch die ALM eine Einflußnahme über die Landesparlamente auf die Arbeit der Landesmedienanstalten zusätzlich erschwert. Hinsichtlich der Vergabe lokaler Sendeplätze lassen sich allerdings Beeinflussungen vorstellen.
Die Medienratsbesetzung in Berlin-Brandenburg zeigt, daß der Einfluß von Parlamenten dennoch nicht unproblematisch ist. Dabei geht es paradoxerweise nicht um inhaltliche politische Vorstellungen der Parteien, die eine Unabhängigkeit der MABB gefährden. Vielmehr erweist sich als Problematisch, daß eine Landesmedienanstalt zum Spielball parteitaktischer Überlegungen wird, die eine vollständige Besetzung verhindert und damit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
4. Landesmedienanstalten und neue Techniken
Die Medien, insbesondere der Rundfunk, unterliegen radikalen Veränderungen. Neben dem auch in dieser Branche zu beobachtenden Phänomen der sog. “Globalisierung” (Internationalisierung der Unternehmensstrategien) ist für die Umwälzungen in erster Linie die Einführung neuer Techniken verantwortlich.
Mit Ausnahme ihrer digitalen Spielart und ihrem spezifischen Vorteil der “mobilen Empfangbarkeit” verliert die terrestrische Übertragung zusehends an Bedeutung. An ihre Stelle ist die Übertragung via Kabel getreten, deren Position wiederum von der Satellitentechnik bedroht ist, mittels derer bereits ein nicht unerheblicher Anteil der Haushalte ihre Fernsehprogramme empfangen.
Daneben gibt es eine Entwicklung hin zur Digitalisierung. Nunmehr ist es technisch möglich, eine Vielzahl von Programmen auf einen Kanal zu legen; eine Multiplizierung technisch verfügbarer Sendeplätze ist die Folge. Mit der Digitalisierung werden technisch eine Vielzahl von neuen Medienformen möglich, deren zukünftige Ausgestaltung heute nur in Umrissen erkennbar ist. Schlagworte wie Video-on-demand, Pay-per-Channel, Pay-per-View, Homeshopping, Telelearning und Info-Dienste lassen aber ahnen, daß die Medienlandschaft vor großen Neuerungen steht.
Es wird nun darum gehen, die Rolle dieser sich abzeichnenden technischen Entwicklungen auf die Aufgabenbereiche der Landesmedienanstalten zu erörtern.
4.
1 Digitalisierung
4.1.1 Landesmedienanstalten als “Wegbereiter” der neuen Techniken
Im Rahmen ihrer Aufgabe, den Rundfunk auch in technischer Hinsicht weiterzuentwickeln, haben die Landesmedienanstalten in vielerlei Hinsicht an der Durchsetzung der neuen Übertragungsweise mitgewirkt.
Sowohl im Hörfunk- als auch im Fernsehbereich wurden und werden die Landesmedienanstalten entsprechend tätig. Insbesondere die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) und die Bayerisches Landeszentrale für Medien (BLM) haben in ihrem Zuständigkeitsgebiet DVB-(Digital Video Broadcasting) Pilotprojekte frühzeitig initiiert bzw. sind an diesen beteiligt.
Als Ziele dieser Versuche wird z.B. angegeben, digitale Informations- und Unterhaltungsangebote sowie sonstiger Dienste zu erproben, oder die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Massenbetrieb zu erarbeiten.
Im Bereich des digitalen Hörfunks haben die Landesmedienanstalten inzwischen zumeist in Kooperation mit der Telekom, aber auch unter der Teilnahme öffentlich-rechtlicher Sender (BR, SFB, WDR, SWF) und von Landesregierungen in den meisten Bundesländern DAB Pilotprojekte gestartet. Auch hier geht es um die Erprobung der Technik und das Einschätzen der Akzeptanz bei den (potentiellen) Nutzern.
Neben den Projekten auf Länderebene wurden von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) Eckwerte für die Einführung und Erprobung von DVB beschlossen, um eine einheitliche Rechtspraxis in allen Bundesländern zu entwickeln.
Eine Kernforderungen des Eckwertepapiers besteht darin, “daß jedem Nutzer mit einer Set-Top-Box das gesamte digitale Angebot zur Verfügung stehen soll und zwischen einzelnen Anbietern gewechselt werden kann.” (Ebd.) Entsprechend empfiehlt die DLM den Landesmedienanstalten, die Belegung der Kabelkanäle mit digitalen Programmen davon abhängig zu machen, “daß sich das Unternehmen an der Entwicklung technischer Lösungen und der entsprechenden Vereinbarung beteiligt, mit denen der Nutzer ohne besonderen Bedienungsaufwand mit einer Set-Top-Box das gesamte Programmangebot empfangen und sich darüber unterrichten kann.” (Ebd.) Beschlossen wurde außerdem, eine Begleitforschung bei der Erprobung und Einführung des digitalen Fernsehens zu organisieren. (Ebd.
, S.14)
Auch die Etablierung der digitalen Radioprogramme unterstützt die DLM damit, Untersuchungen in Auftrag zu geben, die der “meßtechnischen Verifizierung der Optimierung der Wellenausbreitungsmodelle, dem Erstellen von Versorgungskriterien und dem Aufbau eines umfassenden Planungswerkzeuges für DAB-Sendernetze” dienen sollen. (Ebd., S. 12)
Die vielfältigen Aktivitäten der Landesmedienanstalten und diejenigen ihrer länderübergreifenden Institutionen zeigen, daß sie bei der “digitalen Revolution” eine zentrale Rolle spielen. Die DLM möchte nach eigener Aussage “eine Vorreiterrolle in dem schwierigen Diskussionsprozeß zur Einführung von digitalen Fernsehen” spielen (ebd.
, S.13) und diese “unterstützen und vorantreiben.” (Ebd., S.14)
Auswirkungen der Digitalisierung auf die Rolle der Landesmedienanstalten
Der Stellenwert der Digitalisierung kann kaum hoch genug angesehen werden. “Die Einführung von DVB wird erhebliche Auswirkungen auf Industrie, Gesellschaft und Politik haben.
Zunächst ist abzusehen, daß noch zehn bis 15 Jahre das analoge Rundfunkangebot durch DVB nur ergänzt wird. Danach rechnen Experten mit der vollständigen Ablösung des herkömmlichen Fernsehsystems durch das digitale Fernsehen.” (ALM, 1996: 44).
Mit der Digitalisierung wird technisch machbar, was rechtlich bislang teilweise, kaum oder gar nicht geregelt ist. Im Zuge einer Lizenzvergabe stieß man bereits bei der praktischen Umsetzung auf entsprechende Probleme. Bei der Zulassung des Teleshopping-Kanals H.
O.T (Home Order Television) im Herbst 1995 ging es um die Frage, ob dieser Sender unter dem Rundfunkbegriff fällt, der strengeren Zulassungskriterien unterliegt oder ob es sich lediglich um einen “rundfunkrelevanten Dienst” des Anbieters handelt, bei dem die zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) kein positives Urteil der DLM einzuholen brauchte. (Rechts-) Streitigkeiten wie diese kennzeichnen zur Zeit die Situation im Umfeld der neuen Medienformen und können als Indiz gelten, daß hier juristisch ein neuer Raum erschlossen wird, der durch die Digitalisierung erst entstanden ist.
Die Hauptaufgabe der Landesmedienanstalten wird vermutlich darin bestehen, den Übergang zwischen dem analogen und dem digitalen Zeitalter wenn möglich reibungslos zu vollziehen. Zwar zeichnet sich die digitale Technik vor allem dadurch aus, daß sie Übertragungsengpässe aus dem Weg räumen kann. Doch gilt das nur für den Fall, daß mittelfristig auch diejenigen Kanäle digitalisiert werden, die heute noch analog besetzt aus digitaler Sicht zu einer “Verstopfung” beitragen.
Daher besteht die vordringliche Aufgabe darin, die Rahmenbedingungen für einen gleitenden Übergang von der analogen zur digitalen Technik zu schaffen. Dieser Übergang impliziert auch die ideale Übertragung der im Zusammenhang mit dem Rundfunk festgelegten allgemeinen politischen Zielvorstellungen (Programmgrundsätze, Pluralismus der Programme etc.) auf die digitale Übertragung von Programmen.
Mit der Digitalisierung verändert sich beim Bereitstellen des Zugangs für Anbieter das Gewicht der Kräfte. “So kann der Netzbetreiber technische Standards festlegen und finanzielle Hürden errichten, die den Zugang für bestimmte Anbietergruppen erschweren.” (ALM, 1996: 32) Daraus ergibt sich für die Landesmedienanstalten die Notwendigkeit, Grundsätze für einen diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugang der zukünftigen Programmplattformen festzuschreiben.
Hier hat man bereits erste Richtlinien aufgestellt: “Sofern weniger als drei Unternehmen diese Dienstleistungen [die Belegung der Übertragungskanäle und Zugang zum Playout-Center] für die bundesweite Verbreitung anbieten und soweit bundesweit mehr als 1,5 Mio. Haushalte digitales Fernsehen empfangen, können Vorkehrungen für den Zugang von Drittveranstaltern getroffen werden.”
Das neue Zeitalter stellt die Organisation der Medienpolitik selbst in Frage. Mit der nun eintretenden Konvergenz der Technik (“Multimedia”) könnten sich Kompetenzaufteilungen nach Rundfunk, Medien- und Datendiensten sowie Telekommunikation als anachronistisch erweisen. Auch die heutige Praxis der Lizenzvergabe droht im Zuge der neuen technischen Möglichkeiten zu veralten. “Die bisherige Lizenzierung, nach der jeweils Frequenzen einzeln vergeben werden, ist nicht auf die Organisation eines vielschichtigen Angebotes vorbereitet, wie es nun möglich wird.
” (Hege, 1997: ausgedruckt S.7 von 11)
Wenn in nicht allzu ferner Zukunft die Digitalisierung der Datenübertragung abgeschlossen sein wird zeigt sich, ob die Landesmedienanstalten einer neuen Gewichtung ihrer Aufgaben gegenüberstehen. Galt es zunächst, den Mangel zu verwalten, d.h. zu entscheiden, ob und wann Lizenzbewerber bei der Vergabe von Sendeplätzen zu berücksichtigen sind, um dem Auftrag der Vielfaltsicherung gerecht zu werden, könnte sich zukünftig der Aufgabenbereich hin zu mehr Kontrolle der Programme verlagern. Die Landesmedienanstalten könnten verstärkt in die Diskussion um die Qualität von Programmen eingreifen, wenn mit einer größeren Vielfalt an zu empfangenen Programmen auch eine größere Vielfalt der Sender und Sendungen verbunden sein soll.
(Vgl. hierzu Benda 1997)
4.2 Übertragung via Satellit/Kabel und Globalisierung
Die Übertragung von Daten via Satellit gewinnt schnell an Bedeutung. “Der Satellit ist dabei, die Grundversorgung in ländlichen Gebieten zu übernehmen. Weltweit führt der Satellit beim Einstieg in die digitale Übertragung.” (Hege, 1997: ausgedruckt S.
2 von 11)
Mit der Übertragung von Programmen per Satellit hat die Globalisierung im Bereich der Medienbranche ihr technisches Pendant gefunden.
Aus wirtschaftlicher Sicht sind für die Anbieter insbesondere Fernsehabo-Angebote mit einem Inhalt dergestalt interessant, daß die Sprache zu seinem Verständnis zweitrangig ist. Aufgrund konkreter Anträge (z.B. “Adult-Channel”) wird daher die Diskussion über den Pornographiebegriff neu belebt.
Die Satellitentechnik entzieht sich mit ihrer grenzüberschreitenden Versorgung weitgehend einer nationalen Steuerung.
Zusätzlich kann der Anbieter gemäß der EG-Fernsehrichtlinie dann die ungehinderte Weiterverbreitung in jedem anderen Staat der EU verlangen, wenn es in einem seiner Mitgliedsstaaten genehmigt ist. Eine Verbreitung von außerhalb Deutschlands zugelassenen Programmen ist somit möglich geworden.
Daher ist es nicht unwahrscheinlich, daß in diesem Zusammenhang zu klärende Gebote und Verbote (hinsichtlich Pornographie, Jugendschutz, Gewaltdarstellungen und Werbung) auf längere Sicht auf EU-Ebene einheitlich geregelt werden. Für die Landesmedienanstalten hieße das, daß sie ihre zentralen Funktionen als Moderator und als Produzent von Richtlinien in diesen Fragen auf nationaler Ebene zugunsten einer bloßen Diskussionsteilnahme im internationalen Kontext aufgeben müßten. (Siehe auch Dörr, Kopp, Closs, 1996: 97ff.)
Bereits heute kollidiert die Werbe- und Sponsorpraxis von hier zu empfangenen ausländischen Sendern mit der EG-Fernsehrichtlinie bzgl.
des geforderten 20-Minuten-Abstandes zwischen einzelnen Werbeblöcken oder der eindeutigen Trennung von Werbung und Programm. Hier wird deutlich, daß in diesen Bereichen der Sendung international ausgelegter Programme politisch entsprechende zwischenstaatliche Absprachen ihrer Zulassungserfordernisse und Kontrolle vonnöten sind. Die Medienpolitik wird sich daher nicht zuletzt aufgrund der neuen Übertragungstechniken internationalisieren müssen. (Vgl. ebd.: 13ff.
)
Fazit
Mit ihren vielschichtigen Aufgaben nehmen die Landesmedienanstalten eine zentrale Rolle als Akteur in der Medienpolitik ein.
Sie sind infolge der Programmaufsicht maßgeblich an der Diskussion zum Thema Gewalt und Pornographie in Medien beteiligt, wenngleich sich ihre Bedeutung in diesen Fragen mit der zu vermutenden Internationalisierung der Medienpolitik zu marginalisieren droht.
In der Praxis sind die Landesmedienanstalten bei der Programmkontrolle nicht durch übertriebene Härte aufgefallen, nicht alle Verstöße werden geahndet. Jedoch erscheint die Forderungen nach differenzierteren Sanktionsmitteln (z.B. zeitweise Aussetzen der Übertragung) vor dem Hintergrund der recht vorsichtigen Anwendung der bereits bestehenden, milderen Aufsichtsmittel zumindest verfrüht.
In den meisten Fällen hat sich eher ein “Miteinander” von Landesmedienanstalten und Veranstaltern als ein auf Konflikt orientiertes Handeln eingestellt.
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Vielfalt zu sichern, ihre Mittel hierzu sind beschränkt: “Aufsicht kann Vielfalt ermöglichen und durch vernünftige Auswahlentscheidungen fördern, aber sie kann sie nicht bewirken, und auf die Qualität des Programmangebots kann sie nur negativ einwirken, wenn Rechtsverletzungen vorliegen.” (Benda, 1997, ausgedruckt S.4 von 8) Gleichzeitig muß immer auch die Frage bleiben, inwieweit der Anspruch von Vielfalt von Wünschen des Publikums losgelöst werden kann.
Mittels der neuen Verfahren bei der Lizenzierung und der Programmkontrolle wurde ein relativ hohes Maß an Einheitlichkeit an Entscheidungsgrundlagen errungen, der dem Wettbewerb zwischen Ländern und Landesmedienanstalten korrektiv zur Seite steht.
Zwar ist vorgesehen, alle zwei Jahre einen Bericht über die Programmentwicklung vorzulegen.
Der erste 1997 erschienene Bericht ist jedoch insofern einseitig, als er die Angleichung der Öffentlich-Rechtlichen an die Privaten argwöhnisch betrachtet, wo es kompetenzgemäß darum gehen müßte, die Programme der privaten Veranstalter kritisch zu begleiten. Allgemein ließen sich mehr Diskussionsimpulse zu den von den Anstalten beobachteten Programmen und ihren (Fehl-) Entwicklungen vorstellen.
Bei der Digitalisierung bleibt zu hoffen, daß die Landesmedienanstalten ein wachsames Auge beweisen, um den chancengleichen Zugang in dieser Schlüsseltechnologie zu gewährleisten. Ihre bislang vorgenommenen Maßnahmen in diesem Bereich stimmen optimistisch.
Quellen- und Literaturverzeichnis
Texte und Artikel:
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Heft 2, S. 185-192
Benda, Ernst (1997)
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[https:www.mabb.de/aktuell/statement-2.html]
Breunig, Christian (1994)
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Dörr, Dieter; Kopp, Reinhold und Closs, Wolfgang (1996)
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Jahrhunderts” (Vortrag), Berlin
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Jochimsen, Reimut (1997)
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Meyn, Hermann (1994)
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“Schlußbericht der Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland (LAR) als
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“Medienrat nimmt NewsTalk für die UKW-Hörfunkfrequenz 93,6 MHz in Aussicht.” [https://www.mabb.de/aktuell/pm970930.html]
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“Selektives Wahrnehmungsvermögen in der Alltagsrealität”
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97
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“Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Berufung, Zusammensetzung und Verfahrensweise von Programmbeiräten nach §32 RStV” (Entwurf, Stand: 16.12.97)
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