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1. Die Vollmachten im Unternehmen 1.1 Übersicht
1. Gründe für die Einteilung von Vollmachten Ein
Unternehmer erteilt Vollmachten, wenn die geschäftsführenden
Gesellschafter nicht alle Aktivitäten selbst wahrnehmen wollen
oder können. Beispiele: Vollmacht, zu verkaufen, zu kassieren,
einzukaufen,Kredit aufzunehmen etc. Vollmachten können auch
an Personen erteilt werden, die nicht Dienstnehmer des Unternehmens
sind (z.
B. an die Ehefrau eines Gesellschafters etc.). 2. Arten der
Vollmacht Das Handelsgesetzbuch sieht Vollmachten vor, die sich nach
dem Umfang und nach der Art der Vollmachterteilung unterschieden:
1.2 Die Prokura 1.
2.1 Umfang der Prokura Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht.
Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen
Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb
irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Das heißt,
ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte
und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Kredite
aufnehmen und das Unternehmen bei Gericht vertreten etc. Der
Prokurist unterliegt jedoch folgenden gesetzlichen Beschränkungen:
Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern,
die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen
oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen,
Inventarium und Bilanz unterschreiben. Es ist wohl im Innenverhältnis
möglich, die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter
einzuschränken, z.
B. festzulegen, daß "der Prokurist keine Kredite aufnehmen
darf." Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber (z. B. dem
Kreditinstitut gegenüber) nicht wirksam. 1.
2.2 Die Arten der Prokura Liegen keine Einschränkungen vor, so
gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche
Einschränkungen). Die Prokura kann jedoch beschränkt werden.
1. Persönliche Beschränkungen - Gesamtprokura - Gemischte
Prokura 2. Örtliche Beschränkung - Filialprokura
Die Prokura kann nur durch einen Vollkaufmann (nicht
durch einen Minderkaufmann) mittels ausdrücklicher Erklärung
(schriftlich oder mündlich) erteilt werden.
Sie muß im Firmenbuch eingetragen werden. 1.3 Die Handlungsvollmacht
1.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht Grundsätzlich berechtigt
die Handlungsvollmacht nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen
eines bestimmten Handelsgewerbes. Beispiel: Der Handlungsbevollmächtigte
einer Maschinenfabrik kann nicht Textilien oder Bauholz kaufen bzw.
verkaufen. Neben den Geschäften, die auch den Prokuristen
untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte keine Wechselverbindlichkeiten
eingehen und keine Darlehen aufnehmen und die Unternehmung nicht vor
Gericht vertreten. Weitere Einschränkungen möglich:
1. Generalvollmacht Beispiel: Ein Handlungsbevotlmächtigter eines
Elektrowarenimportunternehmens kann daher nicht Wertpapiere kaufen
oder Abschlüsse über Lebensmittelimporte tätigen.
2. Artvollmacht Typische Beispiele für Artbevollmächtigte
sind: der Einkäufer (er darf einkaufen), der Verkäufer (er
darf verkaufen) und der Kassier (er darf Zahlungen entgegennehmen).
3. Speziaivollmacht Beispiele: Einkauf bei einer ganz bestimmten
Geiegenheit (z. B. auf einer Messe). Die Vollmacht kann durch
Voll- oder Minderkaufleute, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte,
die dazu besonders ermächtigt wurden, erteilt werden. Die Erteilung
kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend
erfolgen.
Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht. Beispiele:
Ein Fleischeinkäufer, der normalerweise gegen Barzahlung einkauft,
ist nicht bevolImächtigt, auf Kredit einzukaufen. Ein technischer
Leiter einer Brauerei ist nicht automatisch zum Hopfeneinkauf berechtigt.
2 Der gewerbliche Rechtsschutz 2.1 Übersicht Zum gewerblichen
Rechtsschutz zählen die folgenden Regelungen: 2.2
Der Patentschutz 2.
2.1 Patentbegriff und Patentarten Unter Patent versteht man das staatlich
verbriefte, ausschließliche Recht des Patentinhabers, den patentierten
Gegenstand betriebsmäßig herzustellen, anzubieten bzw.
in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen. Man unterscheidet
folgende Patentarten: Zusatzpatente dienen dem Schutz
von Verbesserungen zu bereits bestehenden Patenten ("Stammpatenten").
Patente werden nur erteilt, wenn es sich um neue technische
Erfindungen handelt, die eine ge- werbliche Verwertung zulassen und
nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Patente
werden nicht erteilt für Erfindungen von Nahrungs- und Genußmitteln
und Erfindungen von Heilmitteln und Stoffen, die auf chemischem Wege
hergestellt werden.
(Jedoch sind die Verfahren zu deren Herstellung patentfähig.)
2.2.2 Das Patentverfahren Schutzdauer: beträgt
18 Jahre ab Kundmachung im Patentblatt. Eine Verlängerung ist
aus-geschlossen. Jeder Patentinhaber kann aufgrund des Patentes die
erzeugten Gegenstände entsprechend be- zeichnen.
Beispiele: "Österreichisches Patent Nr...."
oder "Patentrechtlich geschützt" Vorzeitiges
Erlöschen des Patentes Das Patent erlischt früher, wenn
die Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, der Patentinhaber
verzichtet, wenn das Patent nicht ausgeübt (nicht genutzt) wird.
2.
2.3 Die wirtschaftliche Verwertung von Patenten Patentinhaber können
Einzelpersonen, mehrere Personen und Unternehmungen sein. Die Patentinhaber
können das Patent selbst verwerten (den Gegenstand herstellen
und verkaufen, das Verfahren nutzen), das Patent verkaufen bzw. anderen
die Erlaubnis erteilen, das Patent zu nutzen ("Patentlizenz").
Kann der Patentinhaber das Patent nicht selbst verwerten (z. B.
weil er wirtschafttich dazu nicht in der Lage ist), so wird er in
der Regel "Patentlizenzen" erteilen, da er daraus laufende
Einnahmen (Patentgebühr) erzielen kann. Das Lizenzrecht kann
zeitlich (z. B. auf 5 Jahre) und örtlich (z. B. auf Österreich,
Schweiz und Deutschland) beschränkt werden.
2.2.4 Verletzungen des Patentrechts 1. Patenteingriff Patenteingriff
liegt vor, wenn ein anderer als der Patentinhaber einen patentierten
Gegenstand unberechtigt betriebsmäßig erzeugt, in den Verkehr
bringt und anbietet bzw. (bei Verfahrenspatenten) verwendet. Er kann
vom Patentinhaber zivilrechtlich geklagt werden, und zwar auf Unterlassung
weiterer Eingriffe, Entschädigung oder Herausgabe der Bereicherung.
2. Patentanmaßung Patentanmaßung liegt vor, wenn
jemand bei Angeboten vortäuscht, daß der Gegenstand patentiert
sei. 2.2.5 Sonderprobleme des Patentschutzes Dienst- und Betriebserfindungen
Haben Dienstnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses patentfähige
Erfindungen gemacht oder patentfähige Verfahren entwickelt, so
haben sie Anspruch auf Erteilung des Patentes. Der (bzw.
die) Erfinder sind jedoch verpflichtet, die Erfindung dem Dienstgeber
anzubieten. Nimmt der Dienstgeber die Erfindung in Anspruch, so hat
der Erfinder eine angemessene Vergütung zu erhalten. Der Anspruch
auf Vergütung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich
zur Entwicklungsarbeit angestellt worden ist und daher aus diesem
Grund bereits ein höheres Gehalt bezieht (z. B. Entwicklungsingenieur
in einem Industriebetrieb, Entwicklungschemiker in der Kosmetikindustrie
etc.).
Nimmt der Dienstgeber die Erfindung nicht in Anspruch, so kann sie
der Erfinder frei verwerten. 2.3 Muster- und Modellschutz 2.3.1
Begriff und Arten Muster sind flächenmäßig (gezeichnete)
Vorbilder, Modelle sind körperliche Vorbilder für die Form
und Ausführung von Industrieerzeugnissen. Beispiele: Muster:
Teppich-, Tapeten-, Vorhang-, Krawattenmuster.
Modelle: Damenkleidermodelle, Modelle für Spielwaren, für
Haushaltsgeräte, für Uhren. 2.3.2 Hinterlegung und
Registrierung Das Muster (Modell) muß bei der zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinterlegt werden. Es erfolgt eine
Eintragung in das Musterregister. Beim Patentamt ist ein Zentralmusterarchiv
eingerichtet, bei dem ein zweites Stück hinterlegt wird.
Schutzfrist Durch die Hinterlegung und Eintragung wird das Alleingebrauchsrecht
durch 3 Jahre gesichert. Eine Verlängerung dieser Schutzfrist
ist nicht möglich. Muster und Modelle können wie Patente
übertragen und verwertet werden. 2.4 Der Markenschutz
2.4.
1 Begriff und Arten § 1 des Markenschutzgesetzes definiert: "Unter
Marken werden in diesem Gesetz die besonderen Zeichen verstanden,
die dazu dienen, die zum Handelsverkehr bestimmten Erzeugnisse und
Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden."
Marken können sein: Wortmarken (bzw. Zahlenmarken), Bildmarken
oder Kombinierte Marken Je nachdem, wer die Marken schützen
läßt (Erzeuger oder Händler), spricht man von Fabriksmarken
(z. B. Philips, AEG) oder Handelsmarken (z. B.
Quelle, Spar, GÖC). Eine Sonderform sind Verbandsmarken. Verbände,
die gewerbliche Zwecke verfolgen, stellen ihren Mitgliedern Verbandsmarken
zur Verfügung. Die Bezeichnung der Waren mit diesen Verbandsmarken
soll die Kunden von der einheitlichen Qualität überzeugen
(z. B. Verband österreichischer Fotohändler, Österreichischer
Drogistenverband etc.
). 2.4.2 Registrierung von Marken Das Verfahren ist dem Patentverfahren
ähnlich: Zuerst erfolgt eine schriftliche Anmeldung beim Markenregister
(wird beim Patentamt in Wien geführt). Es folgt ein Prüfverfahren
(geprüft werden die Zulässigkeit, die Schutzfähigkeit,
die eventuelle Ähnlichkeit oder Gleichheit mit bereits eingetragenen
Marken etc.).
Schließlich wird die Veröffentlichung im "Österreichischen
Markenanzeiger" und die Ausstellung einer "Markenurkunde"
vorgenommen. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Sie kann jeweils
auf die gleiche Zeitdauer verlängert werden. Internationaler
Markenschutz Durch Registrierung beim "Internationalen Büro
zum Schutz des gewerblichen Eigentums" in Genf kann der Markenschutz
für alle Länder erwirkt werden, die dem "Markenschutzabkommen"
beigetreten sind ("Madrider Abkommen"). Die internationale
Schutzfrist beträgt 20 Jahre. Die Verlängerung um jeweils
weitere 20 Jahre ist möglich.
Marken können auch verkauft (ohne Übergang des Unternehmens)
oder in Lizenz weitergegeben werden. 2.5 Schutz gegen den unlauteren
Wettbewerb 2.5.1 Übersicht Unsere Wirtschaftsordnung ist auf
freiem Wettbewerb aufgebaut. Soweit keine besonderen ge- setzlichen
Bestimmungen vorliegen, ist die Konkurrenz keinen Einschränkungen
unterworfen.
Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" bestimmt jedoch
im § 1: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."
Diese allgemeine Formulierung ("Generalklausel") wurde gewählt,
weil immer neue Formen des unlauteren Wettbewerbs entstehen und nicht
alle im voraus im Gesetzestext berücksichtigt werden können.
Neben dieser allgemeinen Bestimmung behandelt das Gesetz jedoch eine
Anzahl typischer Verstöße. Dazu zählen die wahrheitswidrige
Anpreisung (es wird ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht),
die Herabsetzung eines Unternehmens (es werden Behauptungen über
Konkurrenten verbreitet, die diesen herabsetzen), die Verletzung von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Bestechung.
2.5.
2 Die wahrheitswidrige Anpreisung Wahrheitswidrige Anpreisung liegt
vor, wenn der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen
werden soll. Beispiele: Ankündigung "Lederhosen ab S 800,–
!", wenn um diesen Preis nur Kinderlederhosen erhältlich
sind. Bezeichnung von Kunstleder als "Leder". 2.5.3
Die Herabsetzung eines Unternehmens Es ist verboten, wahrheitswidrige
Behauptungen zu verbreiten, die geeignet sind, ein anderes Unternehmen
zu schädigen.
Dazu zählen Behauptungen über das andere Unternehmen selbst,
über den Inhaber, den Ge- schäftsführer oder die Angestellten,
über die Waren und Dienstleistungen. Beispiele: "Die Ware
der Firma Seiler ist eine schlechte Nachahmung." “Berger
& Co werden bald in den Ausgleich gehen." 2.5.4 Die Verletzung
von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen Geschäftsgeheimnis
bezieht sich auf betriebswirtschaftliche Tatbestände (z.
B. Unterlagen der Kostenrechnung, interne Richtlinien über Angebotserstellung);
Betriebsgeheimnis bezieht sich auf technische Tatbestände (z.
B. Produktionsverfahren, chemische Zusammensetzungen). Von "Geheimnis"
kann nur dann gesprochen werden, wenn die Kenntnis auf einen eng begrenzten
Kreis von Personen beschränkt ist. Ein Angestellter, dem Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse anvertraut sind, darf diese nicht anderen
mitteilen.
Die Verletzung dieser Bestimmung wird strafrechtlich verfolgt.
2.5.5 Die Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten Bestraft werden
"aktive" und "passive" Bestechung. Aktive Bestechung
Jemand verspricht oder gewährt einem Angehörigen eines anderen
Unternehmens Geld, Gegenstände oder Dienstleistungen, um beim
Bezug von Waren oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
eine Bevorzugung zu erlangen. Passive Bestechung Ein Angehöriger
eines Unternehmens nimmt Geld, Geschenke oder Dienstleistungen entgegen
und gewährt dafür bestimmte Bevorzugungen.
2.5.6 Sonstige Bestimmungen 1. Preisnachlässe Das Rabattgesetz
will die Verkäufer zwingen, generelle Preisnachlässe auch
als solche zu bezeichnen. Es solt vermieden werden, daß den
Kunden vorgetäuscht wird, daß nur sie (bevorzugt) diese
Preisnachlässe erhalten. Ausnahmen vom Rabattverbot sind der
Megenrabatt (sofern er nach Art und Umfang handelsüblich ist)
und der Kassaskonto (soweit er 3% nicht überschreitet).
2. Ausverkäufe und Sonderverkäufe Ausverkäufe
Ausverkäufe betreffen das gesamte Warenlager bzw. zumindest alle
Waren einer bestimrnten Gattung. Ziel ist es, das Lager im Einzelverkauf
zu besonders günstigen Preisen aufzulassen. Sonderverkäufe
Alle anderen Verkäufe zu begünstigten Preisen, die nicht
auf die vollständige Auflassung des Warenlagers oder von Teilen
davon gerichtet sind, stellen keine Ausverkäufe im gesetzlichen
Sinn dar. Gesetzliche Beschränkungen bestehen hinsichtlich der
Anzahl (höchstens dreimal im Jahr) und der Dauer (insgesamt längstens
6 Wochen).
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