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  Wahlrechtsgrundsätze

1. Die Rolle der Wahlen in der mittelbaren (repräsentativen) Demokratie  Erklärung - „Demokratie“   Artikel 20, Absatz 2 Grundgesetz: [Staatsstrukturprinzipien] - „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“   • aus dem Griechischen: „Volksherrschaft“ • bezeichnet Vielzahl von politischen Ordnungen, in denen sich die Herrschaft auf den Willen des Volkes beruft und dem Volk rechenschaftspflichtig ist • Grundprinzipien: Gleichheitsprinzip => Beteiligung des gesamten Volkes, bei dem Staatsgewalt liegt; keiner darf über den anderen herrschen => Demokratie = Selbstregierung des Volkes   Mittelbare / Repräsentative Demokratie: • Entscheidungen durch Volksvertreter „im Namen des Volkes“ • Vertreter stehen in freier Konkurrenz • Verzicht auf direkte Wahl des Staatsoberhaupts resultierend aus historischen Erfahrungen   Unmittelbare (Plebiszitäre) Demokratie: • Macht liegt beim Volk, Entscheidungen benötigen Zustimmung durch ein Plebiszit (=Volksabstimmung, Volksentscheid)     Funktionen und Bedeutung der Wahlen   Möglichkeit der politischen Mitbestimmung des Volkes durch • Wahlen, Abstimmungen • Engagement in Parteien und Interessengruppen • Teilnahme an Demonstrationen   Partizipationsfunktion: Teilnahme des Volkes an Wahlen entspricht politischer Mitsprache   Integrationsfunktion: zeigt Zusammenspiel zwischen Wählern und Repräsentanten   Kontrollfunktion: Wähler kann Regierung sein Vertrauen bestätigen oder auch entziehen   Legitimitätsfunktion: Volkswahl zeichnet Demokratie aus; Wahlen finden in periodischen Zeitabständen, um eventuell neuen politischen Willen des Wählers zu erkennen   => Wahlen sollen einerseits eine handlungsfähige Regierung bestimmen und dabei dem Willen der Mehrheit des Volkes gerecht werden und andererseits eine wirksam kontrollierende Opposition ermöglichen Wahlrechtsgrundsätze   Artikel 38, Absatz 1 Grundgesetz: [Wahlrechtsgrundsätze] - „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“   freie Wahlen: • es darf kein Druck auf Wähler ausgeübt werden • weder Zwang noch Behinderung an Wahlen • mehrere Parteien und Kandidaten müssen zur Wahl stehen (Pluralismus)   allgemein: • jeder Deutsche mind.

18-Jähriger Staatsbürger besitzt Wahlrecht   gleich: • jede Stimme jedes Wählers hat das gleiche Gewicht (Unterschied: Drei-Klassenwahlrecht od. Zensuswahlrecht)   geheim: • jeder wählt unbeobachtet (z.B. Wahlkabine) und anonym   unmittelbar / direkt: • Wahl für eine Partei / einen Kandidaten ohne Wahlzwischenmännern   Wenn der Wähler am Wahltag verhindert ist (Auslandsaufenthalt, Krankheit, etc.), so besteht die Möglichkeit einer Briefwahl.     Aktives und Passives Wahlrecht (s.

Artikel 38, Absatz 2)   Aktiv: Alle in Deutschland lebenden Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wohnen, haben das Recht zu wählen.   Passiv: Wählbar ist jeder Deutsche oder in Deutschland lebender Unionsbürger, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt.   Sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht darf nur in jeweils einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt werden.     Quellen   „Mensch und Politik“ (Schroedel Verlag) „Encarta 99“ (Microsoft)

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