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  Das wahlsystem zum deutschen bundestag und zu den landesparlamenten

Allgemeine Infos: Thema: Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten   Beschreibung: Gibt - hoffe ich - einen ganz guten Überblick über unser relativ kompliziertes Wahlsystem und weist dabei auf die spezifischen Ungereimtheiten und Streitpunkte des deutschen Wahlsystems hin   Dozent: C. Welzel Universität Potsdam, FB Politikwissenschaften   Hinnerk Peters Am Rosenanger 72a 13465 Berlin   hipeters@rz.uni-potsdam.de      Inhaltsverzeichnis Einleitung 1   A. Wahlen zum Bundestag 1 1. Verrechnungsverfahren 1 a) Das d`Hondt Höchstzahlverfahren 1 b) Das Hare/Niemeyer Verfahren 2 2.

Gesetzliche Grundlagen 2 3. Das Zweistimmensystem 3 a) Die Erststimme 3 b) Die Zweitstimme 4 c) Kritik und Diskussion 4 4. Umrechnung in Sitze und personelle Besetzung 5 5. Überhangmandate 6 a) Begriff, Zustandekommen, Folgen 6 b) Kritik 7 6. Die Sperrklausel 8 a) Entstehung, Entwicklung, Begriff 8 b) Kritik 8   B. Wahlen zu den Landesparlamenten 9   C.

Fazit 11     Literaturverzeichnis 13    Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten    Die vorliegende Arbeit will auf der einen Seite beschreibend darlegen, wie die Wahlen zum Bundestag ablaufen. Dabei wird kurz auf die gesetzlichen Grundlagen eingegangen. Besondere Elemente (z.B. die Sperrklausel) werden aufgegriffen und erklärt. Auf der anderen Seite werde ich parallel dazu versuchen, in einigen Punkten nach den Gründen der Regelungen zu fahnden und aufzeigen, welche Diskussionen und Schwierigkeiten (zum Teil mit aktuellem Bezug) aus dem einen oder anderen Wahlelement erwachsen.

Im Zuge des ersten Teiles - Wahlen zum Bundestag - werden auch größtenteils die Wahlelemente und ihre Vor- und Nachteile aufgezählt, die für den zweiten Teil - Wahlen zu den Landesparlamenten - entscheidend sind. Daher kommt der zweite Teil ohne gesonderte Strukturierung aus. Ihm kommt lediglich die Aufgabe zu, Unterschiede zu den Bundestagswahlen und zwischen den Bundesländern selbst aufzulisten. Im Fazit werde ich die allgemein geäußerte Kritik verdichten und - meine eigene Meinung nicht unberücksichtigt lassend - die theoretischen Überlegungen, die in die Gesetze mündeten, mit der Praxis vergleichen.     A. Wahlen zum Bundestag   1.

Verrechnungsverfahren   In der Bundesrepublik Deutschland lassen sich zwei Arten von Verrechnungsverfahren (Umwandlung von Stimmen in Mandate) antreffen. Das d`Hondt´sche und das Hare/Niemeyer - Verfahren. Das d`Hondt`sche Verrechnungsverfahren fand bis zur Wahl 1983 auf Bundesebene Anwendung und wird nach wie vor in vielen Bundesländern praktiziert. Das Hare/Niemeyer Verfahren ist seit 1985 "auf Drängen der FDP" im Bundeswahlgesetz enthalten und wird ebenso in einigen Bundesländern für die Verrechnung herangezogen.   a) Das d`Hondt Höchstzahlverfahren Hierbei werden die Stimmenanzahl jeder Partei nacheinander durch 1,2,3..

. geteilt. Gibt es nun beispielsweise zehn Sitze zu verteilen, so werden die durch die Divisionsreihen ermittelten Zahlen der Größe nach berücksichtigt. Die Partei, die so die zehntgrößte Zahl aufweist, gewinnt den letzten zu vergebenen Sitz. Es gibt kein absolut gerechtes Stimmenverrechnungsverfahren. Bei dem d´Hondt´schen System besteht der Nachteil, daß es ein wenig die großen Parteien begünstigt, und zwar umso stärker, je geringer die Anzahl der zu vergebenen Sitze ist.

  b) Das Hare/Niemeyer Verfahren Bei diesem Verfahren werden die abgegebenen gültigen Stimmen mit der Zahl der zu vegebenen Mandate multipliziert und das Resultat durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Die Parteien erhalten mindestens so viele Mandate, wie ganze Zahlen entstehen. Da danach in aller Regel noch nicht alle Sitze verteilt sind, werden der Höhe des Restes nach Parteien mit einem weiteren Sitz bedacht. Dieses Verrechnungssystem begünstigt tendenziell stärker die kleineren Parteien (weswegen sich die FDP auch für seine Einführung auf Bundesebene einsetzte). Nachteilig ist die dem System innewohnende Möglichkeit sogenannter logischer Sprünge. So kann es passieren, daß eine Partei z.


B. bei elf zu verteilenden Sitzen ein Mandat erlangt, bei zwölf Sitzen und gleichem Stimmenergebnis aber keinen Sitz erhält, da die Reste-Konstellationen für diese Partei ungünstig wurde. Darüberhinaus ist es theoretisch möglich, daß eine Partei zwar die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, nicht aber die Mehrheit der Sitze erhält. Für diesen Fall sieht das Gesetz zur Reform des Bundeswahlgesetzes vom März 1985 vor, der betroffenen Partei einen zusätzlichen Sitz zuzusprechen.   2.Gesetzliche Grundlagen   Im Artikel 38 Abs.

1 GG heißt es: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." Der erste Paragraph des Bundeswahlgesetzes legt fest, daß die Wahl der Abgeordneten zum Bundestag nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl stattzufinden habe. Diese beiden Vorgaben strukturieren das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland. Wahlberechtigt ist, wer als Deutsche(r) im Sinne des Artikel 116 Abs.1 GG gilt. Bis 1969 durfte man erst mit 21 Jahren wählen und sich mit 25 zur Wahl stellen.

Seit 1975 ist jedermann wahlberechtigt und wählbar, der das 18.Lebensjahr vollendet hat. Neben dem als selbstverständlich empfundenen und leicht zu verstehenden Inhalt des Artikels 38 (1) GG bedarf der Begriff personalisierte Verhältniswahl eine eingehendere Erklärung. Die Idee ist, daß das Volk nicht nur bestimmt, in welchen Anteilen die Parteien sie im Parlament vertreten. Die Hälfte der insgesamt 656 zu verteilenden Sitze werden direkt in 328 Einerwahlkreisen in relativer Mehrheit gewählt. Das heißt, daß der Wähler hier personell mitentscheidet, wer ihn im Bundestag vertreten soll.

  3. Das Zweistimmensystem   Jeder Wahlberechtigte hat daher zwei Stimmen, die dazu führen sollen, sowohl Parteienprogramme als auch dem Wähler schon allein territorial näherstehende Personen wählen.   a) Die Erststimme Mit der Erststimme entscheidet der Wählende sich für einen Kandidaten (in aller Regel einer Partei) in seinem Wahlkreis. (Wobei idealtypisch und diskussionswürdigerweise davon ausgegangen wird, daß der Kandidat als Person und nicht der Kandidat in Vertretung einer bestimmten Partei gewählt wird.) Die für die erste Stimme relevanten Wahlkreise werden vom Gesetzgeber eingeteilt. Die Einteilung ist ein demokratietheoretisches Problem.

Es besteht die Gefahr des sogenannten "gerrymandering", das meint , daß Wahlkreise derart eingeteilt werden, daß entweder durch geschickte Mischung der Wählerschaft oder aber durch Hochburgenbildung das gegnerische Wählerpotential neutralisiert wird. Da nach dem Grundgesetz anzustreben ist, daß jede Stimme gleich viel Gewicht hat, schreibt das Bundeswahlgesetz die Veränderung der entsprechenden Wahlkreise vor, wenn sich ihre Bevölkerungszahl um mehr als ein Drittel nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise entfernt hat. Darüberhinaus hat der Gesetzgeber bei der Einteilung die Gesichtspunkte der Übereinstimmung mit politischen Grenzen und der landsmannschaftlichen Geschlossenheit des Wahlkreises zu berücksichtigen. Zur Wahlkreiseinteilung spricht die Wahlkreiskommission dem Gesetzgeber Empfehlungen aus. Diese Institution wird vom Bundespräsidenten ernannt und besteht aud dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.   b) Die Zweitstimme Mit der Zweitstimme wählt der Wähler die Partei, genauer gesagt die von dem jeweiligen Landesverband einer Partei aufgestellte und damit vorgegebene Landesliste für den Bundestag.

Der Anteil der Zweitstimmen einer Partei entscheidet über deren Sitzanteil im Bundestag. Auf den von den Parteien aufgestellten Listen sind deren Kandidaten der Reihe nach notiert. Je weiter unten sie aufgeführt sind, desto geringer wird die Chance für denjenigen, in den Bundestag zu ziehen. Daher werden Personen, die von der Partei als Mandatsträger gewünscht werden, auf hohe, also "sichere" Listenplätze gesetzt. Dabei kann ein Bewerber um ein Direktmandat auch gleichzeitig auf der Liste geführt werden. Schafft er die zur Mandatserlangung notwendige relative Mehrheit im Wahlkreis nicht, so kann er eventuell noch über seinen (hohen) Listenplatz als Abgeordneter in den Bundestag einziehen.

  c) Kritik und Diskussion Die Parteien können auf die beschriebene Weise sehr weit vorplanen, wer in den Bundestag von ihnen einzieht und wer nicht. Wenn jemand direkt nicht gewählt wurde aber kraft seines Listenplatzes in den Bundestag kommt, so wird die faktische Personenbestimmung der Bevölkerung mittels wahltaktischer und personenpolitischer Strategien der Parteien weitestgehend ausgehöhlt. "Viele Wahlkreissiege einer Partei sind daher vornehmlich kosmetischer Natur - sie beeinflussen nicht die Mandatsverteilung und nur im geringen Maße die personelle Zusammensetzung der Fraktionen." Der Idee nach soll der Wähler mit der Erststimme eine Person seines Vertrauens aus seinem Wahlkreis wählen. Da er aber bei seiner Stimmenabgabe überwiegend andere Aspekte berücksichtigt (z.B.

welcher Partei gehört der Direktmandatskandidat an; hat diese Partei überhaupt die Möglichkeit in dem Antrittsgebiet die relative Mehrheit zu gewinnen und wird meine Stimme andernfalls nutzlos?) sagen Kritiker, daß die eigentliche Funktion der ersten Stimme - und damit des gesamten Zweistimmensystems - unerfüllt bleibt. Die Kritik, daß die erste Stimme eher einer Partei als einer Person gegeben wird, wird auch durch die Tatsache unterstützt, daß seit der Wahl 1949, bei der drei Einzelkandidaten erfolgreich waren, kein einziger unabhängiger Kandidat mehr den Eintritt in den Bundestag geschafft hat. Ein weiterer Beleg für die angeführte Motivationsstruktur des Wählers ist das beispielhaft herausgegriffene Ergebnis der Bundestagswahl 1994. Hier schnitten die kleinen Parteien bei ihrem Erststimmenanteil im Vergleich zu ihrem Zweitstimmenanteil schlechter ab: Grüne um 0,8 und die FDP um 3,6 Prozentpunkte. Bemängelt wird auch, daß das Zweistimmensystem in Form zwischenparteilicher Absprachen anfällig gegenüber Manipulationen ist. Schon als fatal zu bezeichnen sind jedoch die Folgen der relativen Kompliziertheit dieses Wahlmodus auf die Wählenden.

Eine Allensbach-Umfrage vom Oktober 1990 hat ergeben, daß nur ein Drittel (33%) der Bevölkerung die Frage: "Wissen Sie zufällig, welche Stimme für die Stärke der Parteien im Bundestag den Ausschlag gibt?" die richtige Antwort geben konnte. Mit der Unkenntnis der Bevölkerung werden somit die größten demokratietheoretischen Ansätze und ehrgeizigsten Ideen in weiten Teilen zunichte gemacht.   4. Umrechnung in Sitze und personelle Besetzung   Nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren (s.o.) wird zunächst errechnet, wieviele der 656 Sitze eine Partei erhält.

Hierfür wird ausschließlich der Anteil der Zweitstimmen herangezogen. Anschließend wird die für die jeweilige Partei ermittelte Zahl abermals mittels Hare/Niemeyer auf Länderebene aufgeschlüsselt. Hierzu ist entscheidend, wieviele Zweitstimmen im Verhältnis der Gesamt-Zweitstimmenanzahl einer Partei auf Bundesebene das jeweilige Bundesland beigesteuert hat. Daher werden kleine, bevölkerungsarme Länder tendenziell immer weniger Abgeordnete entsenden können als große, bevölkerungsreiche. (Eine Aussage, die für die PDS in der Pauschalität nicht gilt.) Beträgt beispielsweise die errechnete Zahl der Sitze für die einer Partei in einem Bundesland zustehenden Sitze zehn, so werden zunächst die in diesem Land errungenen Direktmandate abgezogen.

Sie kommen in jedem Fall in den Bundestag, selbst wenn die Partei, der der erfolgreiche Kandidat angehört, wegen der Sperrklausel bei der Sitzverteilung ansonsten unberücksichtigt bleibt. Bleiben nun angenommen fünf Sitze nach Abzug der Direktkandidaten von der Partei zu besetzen, so werden diese der Reihenfolge der von ihr vorab (und vom Wähler mit seiner Zweitstimme bestätigten) aufgestellten Namen auf der Landesliste aufgefüllt. Dabei werden selbstverständlich diejenigen Personen übersprungen, die bereits durch den Wahlkreissieg in den Bundestag ziehen können. Der Wähler wählt mit seiner Zweitstimme eine sogenannte starre Liste, d.h. er stimmt für die von der Partei vorgegebene Liste.

Dieses Vorgehen bildet den Gegenpol zu den ebenfalls in Deutschland auf Länderebene anzutreffenden Wahlsystemen, in denen der Wähler von den Parteien zwar auch quasi als Vorschlag jeweils eine Liste vorfindet, aber in die Lage versetzt wird mit Hilfe mehrerer Stimmen innerhalb dieser Liste eine andere Reihenfolge zu bestimmen und andere Präferenzen zum Ausdruck zu bringen (Lose gebundene Liste). Neben den bereits im anderen Zusammenhang beschriebenen Nachteilen einer starren Liste bezüglich der Macht des Einzelnen auf die Personenzusammensetzung im Parlament gibt es auch den Vorteil, daß die Partei die Zusammensetzung der Fraktion nach Gesichtspunkten wie die der Repräsentation einzelner Interessensgruppen, Expertenbesetzung auf jedem wichtigem Gebiet oder Geschlechterquote relativ planungssicher gestalten kann.   5. Überhangmandate   a) Begriff, Zustandekommen und Folgen Manchmal kommt es vor, daß eine Partei bereits mehr Direktmandate in einem Bundesland gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil in diesem Gebiet zustehen würden. Um nicht einige Direktmandatsgewinner wieder entthronen zu müssen (und den Aspekt der Personalisierung der Wahl damit nicht ad absurdum zu führen) werden der Partei in einem solchen Fall sogenannte Überhangmandate zugesprochen. (Allerdings kann die Partei nun Niemanden mehr zusätzlich durch die Landesliste einbringen.

) Bei Bundestagswahlen werden diese faktisch ausschließlich von den beiden großen Parteien errungenen Überhangmandate entgegen der Bestimmungen der meisten Bundesländer nicht mit Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien verrechnet. Daher kann man hier von einer Gratwanderung zwischen den beiden Elementen der Personalisierung auf der einen Seite und dem Bestreben nach Verhältnismäßigkeit von Stimmen- und Sitzanteil auf der anderen Seite sprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag (1987) folgendermaßen Recht gesprochen: "Die engen Grenzen, in denen die Differenzierung des Stimmgewichts notwendigerweise zulässig ist, werden also durch den Anfall eines Überhangsmandats für die CDU in Baden-Württemberg nicht überschritten. Unter diesen Umständen ist ein Ausgleich der durch das Überhangsmandat eingetretenen Verstärkung des Stimmgewichts nicht erforderlich." Bei der letzten Bundestagswahl wurden mit insgesamt 16 Überhangmandaten soviele errungen wie nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik.

Es ist daher eine interessante Frage, wie das Bundesverfassungsgericht in Anbetracht dieser "neuen Dimension" der Einschränkung der Verhältnismäßigkeit entscheiden würde. Eine entsprechende Klage der Bündnis 90/die Grünen wurde allerdings aufgrund der Überschreitung der Frist abgewiesen./   b) Kritik Die Kritik an den Überhangmandaten ist im engen Zusammenhang mit den Bedenken der Kritiker des Zweistimmensystems zu sehen. Denn geht man davon aus, daß es eine faktische Mitbestimmung über die personelle Zusammensetzung kaum gibt, so muß jenen die Einschränkung der Verhältnismäßigkeit zugunsten eben dieses Personalisierungselementes wie zusätzlicher Hohn erscheinen. Als Hauptvorwurf wird geäußert, daß die Regelung "eklatant verfassungswidrig" sei. Namentlich der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen, der sich aus Artikel 38 GG ableitet, würde verletzt.

Konkret auf die vergangene Wahl ist der Vorwurf gemünzt, daß die hohe Zahl der zusätzlichen Mandatsträger im Bundestag die Folge einer ungleichen Wahlkreiseinteilung in den neuen Bundesländern ist. Z.B. hat in Sachsen die CDU alle 21 Direktmandate errungen und erhielt dadurch drei Überhangmandate. Gemessen an den insgesamt Wahlberechtigten dürfte der Freistaat aber nur über "19,49" Wahlkreise verfügen. In dem Fall hätten die Christdemokraten lediglich ein oder zwei Sitze zusätzlich erhalten.

/ Auf der anderen Seite wird auch die Meinung vertreten, daß viele Direktmandatsgewinne einer Partei in einem Land von einem hohen Maß an Ortsnähe des Landesverbands zeugt, die durch die Zuteilung der Überhangmandate honoriert wird.         6. Die Sperrklausel   a) Entstehung, Entwicklung, Begriff In der Bundesrepublik Deutschland wurde bei seiner Gründung aufgrund der Erfahrungen der Weimarer Republik eine Sperrklausel eingeführt. Sie besagt, daß Parteien einen bestimmten Anteil an Stimmen erhalten müssen, um überhaupt bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Ziel ist es, handlungs- und funktionsfähige Parlamente entstehen zu lassen und einer Zersplitterung der Parteien entgegenzugewirken. Im Laufe der Zeit hat sich die Sperrklausel nach oben hin verschoben.

1949 mußte eine Partei nur 5% in einem Land oder ein Direktmandat gewinnen Seit 1956 gilt, daß eine Partei bundesweit 5% Zweitstimmenanteil erringen oder drei Direktmandate erhalten muß, um ihrer Prozentzahl gemäß mit Sitzen entlohnt zu werden. Im Zuge flächendeckender östlicher Hochburgen der PDS wurde in letzter Zeit zunehmend diskutiert, die Option, durch die Erreichung einer bestimmten Anzahl von Direktmandaten (Grundmandatsklausel oder auch Alternativklausel) als Partei in den Bundestag einzuziehen, gänzlich zu streichen.   b) Kritik Die Sperrklausel ist nicht unumstritten. Ernst Becht behandelt in seiner Dissertation "Die 5%-Klausel im Wahlrecht dieses Thema äußerst kritisch. Seine Diskussion läuft darauf hinaus, daß die Sperrklausel verfassungswidrig ist. Er diagnostiziert ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit (Artikel 38 Abs.

1 GG) und ein Verstoß gegen die Parteiengründungsfreiheit (Art.21 Abs.1 GG), da durch die Klausel der Wahlerfolg für neue Parteien praktisch unerreichbar wird und somit "die Parteigründungsfreiheit zu einem leeren Verfassungsversprechen" wird. Darüberhinaus stellt er Sinn und Funktion der Sperrklausel grundsätzlich in Frage: "Gerade die Verhältnisse im ersten und zweiten Deutschen Bundestag belegen eindrucksvoll, daß auch mit Klausel ein Parlament mit mehr als zwölf Parteien ohne weiteres möglich ist und überdies auch mit denkbar knappen Mehrheiten voll handlungs- und funktionsfähig sein kann." Eine Sperrklausel heutiger Prägung hätte weder den Wahlsieg Hitlers verhindert noch die Handlungsfähigkeit des Reichstages erhöht. Die Sperrklausel fördere die geschlossene Gesellschaft der etablierten Parteien.

Es komme zu Verfestigungen und Verkrustungen, neue Stömungen seien ausgeschlossen und das erhöht die Gefahr der Resignation. Auch der Grundmandatsklausel wird intellektueller Widerstand entgegen gebracht. Dabei erinnern die Argumente teilweise an die gegen die 5%-Klausel hervorgebrachten. So wird auch hier das mangelnde Maß an Erfolgswertgleichheit der Stimmen beanstandet. Die Drei-Direktmandate-Regelung kann dazu führen, daß eine Partei mit insgesamt recht wenigen Stimmen aufgrund einer regionalen Stärke mit Sitzen entlohnt wird, eine andere Partei jedoch mit zwar wesentlich mehr Stimmen aber breiterer Stimmenstreuung gänzlich unberücksichtigt bleibt. Weiterhin wird kritisiert, daß diese Regelung "kontraproduktiv zu den Zielen der Sperrklausel" steht, die ja bezwecken soll, zugunsten der Funktionsfähigkeit des Parlamentes und Bildung stabiler Mehrheiten kleinen Splitterparteien den Eingang zu erschweren.

Die Differenzierung der Erfolgswertgleichheit sei unzulässig, da sie nicht die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl darstellt. Zur Personalisierung erforderlich wäre ausschließlich die Beibehaltung der Direktmandate. Die durch sie induzierte Berücksichtigung der gesamten Partei bei der Sitzverteilung sei damit nicht zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert dagegen, daß der Bevorzugung der Wahl in Wahlkreisen u.a. der Gedanke zu grunde liegt, "daß örtliche Stimmenkonzentrationen besonders repräsentationswürdig sind.

    B. Wahlen zu den Landesparlamenten   Die Wahlen der Abgeordneten zu den Landtagen und die Ermittlung der Mandatsträger der Stadtstaaten Bremen. Hamburg und Berlin unterscheiden sich von der der Bundestagswahl. Zwar sind entscheidene Wesensmerkmale wie z.B. die Sperrklausel oder die Vertretung der Parteien nach dem Verhältnis der errungenen Stimmen auch auf Länderebene die Grundpfeiler jedes Wahlsystems.

Bereits beim Verrechnungsverfahren, der Anzahl der Stimmen, die dem Wähler zur Verfügung stehen, die Art der Liste, der Länge der Legislaturperiode und vielen anderem mehr sind deutliche Unterschiede zu verzeichnen. Dabei ist zu beachten, daß beinahe jedes Bundesland einige Besonderheiten aufweist und keines der Wahlsysteme identisch ist. Im Folgenden werde ich selektiv einige dieser Unterschiede und Merkmale auflisten.   Das Verhältnis der zu erringenden Direktmandaten zu den Listenmandaten beträgt nicht überall 50% zu 50%. Baden-Württemberg (70 - 50 Sitze), Bayern (104 - 100 S.), Berlin (120 - 80 S.

), Niedersachsen (100 - 55 S.), Nordrhein-Westfalen (151 - 30 S.), und Schleswig-Holstein zeigen, daß in diesen Bundesländern im Gegensatz zur Wahl auf Bundesebene hier das Gewicht mehr oder weniger stark auf den Direktmandaten liegt. In Bremen, Hamburg und im Saarland dagegen werden mit nur einer Stimme pro Wähler lediglich Listenmandate gewählt. Hier besteht zwar ein Verhältniswahlrecht, nicht jedoch das sonst angewendete mit einer Personalisierung verbundene Wahlsystem. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein besteht die Eigenart, daß mit nur einer Stimme gleichzeitig das Direktmandat und das Ergebnis der Partei gewählt wird.

In Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen beträgt eine Legislaturperiode fünf anstatt der andernorts üblichen vier Jahre. In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg und Saarland) wird die Sitzverteilung noch durch d`Hondt ermittelt. Die Sperrklausel wird verschieden hoch angesetzt. Neben dem eher marginalen Unterschied, daß diese Klausel in einigen Bundesländern 5% der abgegebenen Stimmen (z.

B. Nordrhein-Westfalen) und in anderen 5% der abgegebenen gültigen Stimmen (z.B. Niedersachsen) beträgt, räumen Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein den Parteien außerdem die Möglichkeit ein, durch die Erlangung nur eines Direktmandates als Partei bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Zudem gilt in Brandenburg aufgrund der dort lebenden Sorben sowie in Schleswig-Holstein wegen0 der im Norden ansässigen Dänen die Sperrklausel für nationale Minderheiten nicht. Immer dann wenn Direktmandate vergeben werden, ist es möglich, daß Überhangmandate durch die Parteien errungen werden können.

Doch in fast allen Bundesländern werden Überhangmandate durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien ausgeglichen. Ausschließlich das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern deckt sich mit seinen Wahlgesetzen in diesem Punkt mit den Bundeswahlgesetzen. Wie bei der Wahl zum Bundestag werden auch in den meisten Bundesländern die Kandidatenliste von den Parteien fest vorgegeben. In Bayern dagegen sind die Listen nur lose gebunden; der Wähler kann die unverbindlich vorgegebene Reihenfolge durch eigene Gewichtungen verändern (s.o.).

In Baden-Württemberg stehen dagegen nicht einmal lose gebundene Listen zur Wahl. Stehen einer Partei nach Abzug der direkt errungenen Mandate noch Sitze zu, so werden diese an die Bewerber ihrer Partei verteilt, welche die höchsten Stimmzahlen in den Wahlkreisen erreicht haben (ohne die notwendige relative Mehrheit für den direkten Einzug geschafft zu haben). Im Freistaat Bayern gibt es darüberhinaus noch die Besonderheit, daß es neben dem vom Volk gewählten Landtag noch eine zweite Kammer gibt, die von berufsständischen Organisationen, Religionsgemeinschaften und Gemeinden in geheimer Abstimmung gewählt wird.     C. Fazit   Das Personalisierungselement im Wahlrecht setzt von den Zielen seiner geistigen Väter her einen hohen Informationsgrad bei den Wähler voraus. Es ist aber fragwürdig, ob das für namentlich für eine durchdachte Erststimmenabgabe notwendige Wissen um die Kandidaten und Inhalte tatsächlich vorhanden ist.

Die Unkenntnis des Wahlsystems weist massiv darauf hin, daß Theorie und Praxis hier weit auseinanderklaffen. Zudem kann die Zusammensetzung weitestgehend von den Parteien vorherbestimmt werden. Das hat auch Vorteile. Nur wird dadurch die Argumentation fragwürdig, durch die die Einschränkung der Verhältnismäßigkeit zugunsten der (angeblichen) personellen Mitbestimmung des Wählers als gesetzeskonform erklärt wird. Das Prinzip der Kandidatenwahl in den 328 Wahlkreisen durch relative Mehrheit führt des weiteren zu der paradoxen Situation, daß die Wähler, die das System insoweit kennen und ihre Stimme nicht nutzlos werden lassen wollen, diese dem Kandidaten einer Partei geben, der in diesem Gebiet gewinnen kann. Das wird in der Regel einer der beiden Volksparteien sein.

Somit aber verschiebt sich diese Stimme von der Entscheidung für eine Person zur Entscheidung zwischen den zwei Vertretern der chancenreichen Parteien./ Die bei der Bundestagswahl 1994 angefallenen 16 Überhangmandate sind allerdings überwiegend auf zu viele Wahlkreise in einigen der neuen Länder zurückzuführen. Daher würde hier fern jeder gesetzlichen Änderung eine die Wahlberechtigtenanzahl eines Bundeslandes exakter berücksichtigende Wahlkreiseinteilung erste Abhilfe schaffen. Auch könnte diskutiert werden, ob man nicht die Regelung der Überhangmandate auf Bundes- anstatt Länderebene verfolgt, wie es z.B. H.

Meyer fordert oder ob man nicht bei der Wahl zum Bundestag ebenfalls mit Ausgleichsmandaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Stimmen und Sitzen arbeiten sollte.   Ein Wahlsystem, in dem der Wähler nur eine Stimme hat, als personalisiertes Verhältniswahlrecht zu bezeichnen, erscheint mir widersprüchlich. Es stellt die Ausgangsidee geradezu auf den Kopf, da jeder Wähler gerade keine eigene Stimme zur Personenwahl hat. Sich mit den Ideen deckend wird das System nur, wenn ich die Stimmenabgabe der Wähler sozusagen als den Durchschnitt aus der durch seinen Lieblingskandidaten repräsentierten Partei und der Partei mit den seinen Vorstellung am nähesten kommenden Inhalten interpretiere. Es steht indes zu befürchten, daß sich die tatsächliche Stimmenabgabe diesen Erwägungen entzieht. Andererseits muß die Frage gestellt werden, ob eine Stimme für die FDP aufgrund des charismatischen CDU Mannes und den liberalen Inhalten der Grünen den Wählerwillen wirklich widerspiegeln würde.

                                                             Literaturverzeichnis  Becht, Ernst: Die 5%-Klausel im Wahlrecht. (Marburger Schriften zum öffentlichen Recht, Bd.2.) 1. Auflage, Stuttgart, München Hannover u.a.

1990. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1994. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Wahlen ´94.

(Informationen zur politischen Bildung - aktuell.) 1. Auflage, Bonn 1994. Dähnhardt, Werner: Hoffnungslos vor der Hürde, in: Spiegel Spezial Heft 1/1994 (Wahljahr `94. Kandidaten, Zahlen, Hintergründe), S.112 - 117.

Hoppe, Werner: Die Verfassungswidrigkeit der Grundmandatsklausel (§ 6 Abs.6 Bundeswahlgesetz), in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 6/1995 (110. Jg.), S.265 - 273. Jesse, Eckhard: Wahlrecht zwischen Kontinuität und Reform.

(Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd.78.) 1. Auflage, Düsseldorf 1985. Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hrsg.): Bundestagswahl 1994.

1. Auflage, Berlin 1995. Mager, Ute und Uerpmann, Robert: Überhangmandate und Gleichheit der Wahl, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 6/1995 (110. Jg.), S.273 - 280.

Mintzel, Alf und Oberreuter, Heinrich (Hrsg.): Parteien in der Bundesrepublik Deutschland. 2.Auflage, Bonn 1992. Neue juristische Wochenschrift: Berechnung der Sitzverteilung bei Bundestagswahl. Heft 21/1989, S.

1348. Nohlen, Dieter: Wahlrecht und Parteiensystem. Über die politischen Auswirkungen von Wahlsystemen, 1. Aufl., Opladen 1990. Der Spiegel: "Die Sachen hat alle Chancen", Heft 8/1995, S.

35. Steinseifer-Pabst, Anita und Wolf, Werner: Wahlen und Wahlkampf in der Bundesrepublik Deutschland. (Heidelberger Wegweiser.) 1. Auflage, Heidelberg 1990. Woyke, Wichard: Stichwort: Wahlen.

Wähler - Parteien - Wahlverfahren, 8. Auflage, Opladen 1994.

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