Das bürgerliche gesetzbuch
DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH
Gliederung des Referates
Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland
Die Entstehung des BGB
Das BGB im Wandel der Zeit
Der Aufbau des BGB
Der Inhalt des BGB
Die Sprache des BGB
Das Verständnis des Textes des BGB
Zwingendes und abdingbares Recht
1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland
ist Teil des Privatrechts
ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten (z.B.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts (z.B.: Handelsgesetzbuch (HGB))
BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o.
g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen
Teilung: Privatrecht « öffentliches Recht (Hoheitsträger als Träger hoheitlicher Gewalt in Erfüllung hoheitlicher Aufgabe)
Bsp.: Polizist erteilt gebührenpflichtige Verwarnung = Hoheitsträger wird hoheitlich tätig = öffentliches Recht; kauft aber dann ein Brötchen = Privatrecht
Beispiele für öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht
Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung:
Privatrecht
Öffentliches Recht
ò
ò
Amtsgericht
Verwaltungsgericht
Landesgericht
Oberverwaltungsgericht
Oberlandesgericht
Bundesverwaltungsgericht
Bundesgerichtshof (BGH)
2. Die Entstehung des BGB
vor 1871: "Kleinstaaterei" à jedes Land eigenes Recht (z.
B. Code Napoleon, das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, der Codex Maximilianeus Bavaricus, u.v.a.)
Rechtsanwender konnten auf 1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen à war angepasst und zum gemeinen dt.
Recht geworden
mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig
1871: Reichseinigung
1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches Recht
10.08.1896: Ausfertigung des BGB
01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen
3. Das BGB im Wandel der Zeit
bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut à passte somit auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung
nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.
B.: Mietkündigungsparagraphen)
BGB ist sehr flexibel à überstand völlig verschiedene Staatssysteme:
Kaiserreich
Weimarer Republik
3. Reich
"DDR" bis 1975
Bundesrepublik Deutschland
ingesamt (seit 1900) 90 Änderungen
heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel
4. Der Aufbau des BGB
hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik
allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) à für gesamtes BGB bedeutend à erstes Buch (allgemeiner Teil)
diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.
B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil) à scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise
im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.B.: "Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters" in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)
5. Der Inhalt des BGB
Fünf Bücher
Erstes Buch: Allgemeiner Teil
Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse
Drittes Buch: Sachenrecht
Viertes Buch: Familienrecht
Fünftes Buch: Erbrecht
Erstes Buch (§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
Zweites Buch (§§241-853): schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse
Drittes Buch (§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte
Viertes Buch (§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption
Fünftes Buch (§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament
6. Sprache des BGB
Alltagssprache ("Kauf", "Darlehen", "Zinsen")
wenige Fachbegriffe ("Unmöglichkeit", Dritter")
einige §§ sind sehr lang (z.
B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht verständlich
7. Verständnis des Textes
viele Leute geben zu schnell auf, da für sie §§ nicht überschaubar è langsam lesen, zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht è kürzere Textstellen
Beispiel:
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse
Dritter Titel. Miete.
Pacht
I. Miete
§ 554a
Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Zerlegung des Paragraphen:
Ein Mietverhältnis
über Räume
kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn
ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,
daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
8.
Zwingendes und abdingbares Recht
zwingend = das Gesetz legt Regeln fest, die jeder Vertragspartner befolgen muss. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unzulässig.
dispositiv = das Gesetz gibt Regeln vor, die nur dann Anwendung finden, wenn sich die Vertragspartner nicht auf eigene Regeln einen Punkt betreffend geeinigt haben
BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h. Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)
Schluss des Referates
Schluss des Referates; ich möchte jetzt die Leitideen wiederholen:
BGB - bedeutendes, umfangreichstes, flexibles, altes dt. Gesetzwerk;
BGB - regelt den Großteil des Privatrechts, weswegen die Kenntniss des BGB für Jeden ratsam ist
Quellen:Dr.
Günter Mersson: BGB für Windows - Einführung. Düsseldorf: Data Becker GmbH & Co. KG, 1994
DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH
1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland
ist Teil des Privatrechts
ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts
BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen
Teilung: Privatrecht « öffentliches Recht
Beispiele für öffentliches Recht: u.
a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht
Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung:
Privatrecht
Öffentliches Recht
ò
ò
Amtsgericht
Landgericht
Verwaltungsgericht
Oberlandesgericht
Oberverwaltungsgericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Bundesverwaltungsgericht
2. Die Entstehung des BGB
vor 1871: "Kleinstaaterei" à jedes Land eigenes Recht
Rechtsanwender konnten auf 1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen à war angepasst und zum gemeinen dt. Recht geworden
mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig
1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches Recht
10.08.
1896: Ausfertigung des BGB
01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen
3. Das BGB im Wandel der Zeit
bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut à passte somit auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung
nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.: Mietkündigungsparagraphen)
BGB ist sehr flexibel à überstand völlig verschiedene Staatssysteme:
Kaiserreich + Weimarer Republik + 3.
Reich + "DDR" bis 1975 + Bundesrepublik Deutschland
heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel
4. Der Aufbau des BGB
hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik
allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) à für gesamtes BGB bedeutend à erstes Buch (allgemeiner Teil)
diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil) à scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise
im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.
B.: "Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters" in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)
5. Der Inhalt des BGB
Fünf Bücher
Erstes Buch: Allgemeiner Teil
Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse
Drittes Buch: Sachenrecht
Viertes Buch: Familienrecht
Fünftes Buch: Erbrecht
Erstes Buch (§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
Zweites Buch (§§241-853): schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse
Drittes Buch (§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte
Viertes Buch (§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption
Fünftes Buch (§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament
6. Sprache des BGB
Alltagssprache ("Kauf", "Darlehen", "Zinsen")
wenige Fachbegriffe ("Unmöglichkeit", Dritter")
einige §§ sind sehr lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht verständlich
7.
Verständnis des Textes
viele Leute geben zu schnell auf, da für sie §§ nicht überschaubar è langsam lesen, zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht è kürzere Textstellen
Beispiel: § 554a
Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Zerlegung des Paragraphen:
Ein Mietverhältnis
über Räume
kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn
ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,
daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
8. Zwingendes und abdingbares Recht
BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.
h. Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)
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