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  Das verhältnis von kirche und staat

Das Verhältnis von Kirche und Staat   Ich konzentriere mich hierbei auf die heutige Situation, da die gesamte komplexe Geschichte des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat den Rahmen dieses kleinen Referates sprengen würde. Ein Beispiel aus der Antike kann ich aber trotzdem geben: Der Glaube an den Messias/Christus verbot den frühen Christen die totale Identifikation mit einem Staat, dessen oberster Repräsentant, der römische Kaiser, sich kultisch verehren ließ. Die Folge war eine nur partielle Loyalität mit dem Staat, in der aber die Anerkennung seiner Ordnungsfunktion enthalten war. Die jetzige Situation sieht folgendermaßen aus: Die heute gültige verfassungsrechtliche Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat basiert auf der Reichsverfassung von Weimar, deren Artikel 136-139 und 141 in Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes übernommen wurden. Besonders der Artikel 137 der Weimarer Verfassung ist sehr angenehm für die Kirche, er regelt u.a.

die Kirchensteuer. Auf eurem Hand-Out ist ein Auszug daraus, den ich jetzt vorlesen werde:   Artikel 137 der Weimarer Verfassung regelt die Kirchensteuer: Art. 137 “Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Bestimmungen. .

... Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“   Nun folgen spezielle Aspekte zu Kirche und Staat, zunächst zur Kirche: Die großen christlichen Kirchen stehen in Kirchenverträgen (auch Konkordaten genannt) dem Staat als gleichberechtigte Partner gegenüber. Die Eigenständigkeit der Kirchen besteht in der Hoheit in ihrem eigenen Bereich, der Staat darf der Kirche also nicht ins Handwerk pfuschen, und in ihrem Öffentlichkeitsauftrag.

Die Kirchen nehmen nämlich im gesellschaftlichen Bereich eine Sonderstellung ein durch ihre institutionellen Verbindungen mit dem Staat - im Bereich des Schulwesens: in den staatlichen Schulen wird Religionsunterricht erteilt - durch die theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten: dort werden Priester, Religionslehrer und kirchliche Mitarbeiter ausgebildet - im sozial-caritativen Bereich (z.B. Obdachlosenhilfe) - in der Anstaltsseelsorge (z.B. Nervenheilanstalten) - in der Militärseelsorge - durch den Einzug der Kirchensteuer, wie oben schon erwähnt - durch finanzielle Unterstützung des Staates für kirchliche Werke und Institute   Zum Staat ist zu sagen: Er ist weltanschauungs- aber nicht werteneutral. Er ist darauf angewiesen, dass seine Wertgrundlagen anerkannt und durch weltanschauliche, ethische und religiöse Überzeugungen gestützt werden.

  Im Zweiten Vatikanischen Konzil, dessen Stellungnahme zum Verhältnis von Kirche und Staat ihr im Wege-Heft auf den Seiten 27 und 28 nachlesen könnt, stehen etwas verschachtelt einige der schon genannten Dinge, ausgeschmückt durch Ausdrücke wie „ewige Berufung“, „ Liebe des Erlösers“, „Verkündigung der Wahrheit des Evangeliums“.   Insgesamt gesehen sind Kirche und Staat beide souveräne Gemeinschaften. Sie unterscheiden sich in ihrem Zweck und den damit verbundenen Mitteln. Die Kirche ist eine Gemeinschaft von Menschen, die offiziell nicht auf einer menschlichen Übereinkunft basiert, sondern auf einer Berufung durch Gott, sie ist also Glaubensgemeinschaft. Der Staat ist demgegenüber eine natürliche Gemeinschaft, in der Menschen zusammen ihr Wohlergehen und inneren und äußeren Frieden suchen.

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