Der familienfideikommiss
Der Familienfideikommiss Begriffserklärung
„Ein Fideikommiß (Familienfideikommiß) ist eine
Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige,
oder doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches
Gut der Familie erklärt wird.“§618 ABGB in der Fassung
von 1898 Der Sinn des Familienfideikommisses war es, ein Gut,
was es auch immer war, in der Familie zu halten. Das Gut durfte nur
erweitert, nicht geschmälert werden. Gegenstand des Familienfideikommisses
konnte jeder Vermögenswert sein, der dauernden Ertrag bringen
kann, also vor allem Grundstücke und Kapital. Als Nebenbestandteile
konnten auch Schmuck, Kunstwerke und andere Wertgegenstände vorkommen.
Es handelt sich dabei um Privileg des Adels.
Obwohl Bürger nicht grundsätzlich davon ausgeschlossen waren,
wurde der Familienfideikommiß nur dem Adel gewährt. (Geregelt
wurde der Familienfideikommiß früher in den Paragraphen
§§ 618 – 645 ABGB.) Ursprung In drei Quellen,
die ich gefunden habe, wurde die Herkunft des Familienfideikommisses
dreimal verschieden erklärt. Hermann Konrad legt den Ursprung
des Familienfideikommisses in das 14. Jahrhundert, ohne auf den Ort
einzugehen, Gerhard Köbler spricht vom 8. Jahrhundert, wo er
den Ursprung des Familienfideikommisses in England vermutet, und Armin
Ehrenzweig setzt den Ursprung des Familienfideikommisses im 15.
Jahrhundert in Spanien an. Aufgehoben wurden die Familienfideikommisse
in Österreich im Jahr 1938. Erbfolge Die Erbfolge wurde
vom Fideikommißstifter festgesetzt, die gängigsten drei
Arten der Erbfolge waren: Primogenitur Majorat Seniorat Ad
a) Primogenitur Die ältere Linie schließt die jüngere
unbedingt, ohne Rücksicht auf Gradesnähe, aus. Ad b) Majorat
Es entscheidet die Gradesnähe. Ad c) Seniorat Das älteste
Mitglied der Familie erhält den Familienfideikommiß.
Zulässig waren auch andere Folgeordnungen, wie z.
B. Ultimogenitur, Minorat und Juniorat. Rechte und Pflichten
Der Fideikommißbesitzer konnte das Fideikommißgut weder
verkaufen noch verpfänden. Er war verpflichtet, das Fideikommißgut
in gutem Zustand zu halten, und aus dem Ertrag des Fideikommisgutes
Ausbesserung, Herstellungen und Ergänzungen zu besorgen. Der
Umfang des Fideikommißgutes durfte nicht vermindert werden.
Für eine unverschuldete Verminderung der Substanz war der Fideikommißbesitzer
nicht verantwortlich.
Um diese Aufgaben zu überwachen wurde ein Fideikommißkurator
bestellt. Seine Aufgabe war es, an allen Prozessen teilzunehmen, die
den Fideikommiß betrafen. Erträge aus dem Fideikommißgut
fielen in den Besitz des Fideikommißbesitzers. Auflösung
Der Familienfideikommiß wurde erst dann aufgelöst, wenn
entweder die Substanz zerstört war oder es keine Erben mehr gab.
Der Fideikommiß ging dann in das uneingeschränkte Eigentum
des Besitzers über. Ende des Familienfideikommisses Im
Jahr 1938 wurde – nach der Aufhebung der Rechte des Adels im
Jahr 1919 – das Rechtsinstitut des Familienfideikommisses abgeschafft.
Die Fideikommisse wurden Eigentum der Besitzer. Für bedeutende
Kulturgüter wurden Sonderregelungen geschaffen.
Literaturverzeichnis: Dr. Moritz Stubenrauch: Kommentar
zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche,
7. Auflage 1898 Dr. Armin Ehrenzweig: System des österreichischen
allgemeinen Privatrechts, 6.
Auflage 1923 Gerhard Köbler: Lexikon der europäischen
Rechtsgeschichte Dr. Hermann Konrad: Deutsche Rechtsgeschichte,
2. Auflage 1962
https://www.scriru.com/2/35/62558668399.php
https://www.scriru.com/2/35/25219722628.php
https://www.scriru.com/2/35/91442727111.php
Anmerkungen: |
| impressum | datenschutz
© Copyright Artikelpedia.com