Die auswirkungen der res publica romana für die heutigen strukturprinzipien einer republik
Die Auswirkungen der res publica Romana für die heutigen Strukturprinzipien einer Republik
-exemplarisch an der Bundesrepublik Deutschland dargelegt-
S E M I N A R A R B E I T
im Proseminar
“Strukturprinzipien des Grundgesetzes”
im Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften
(Politik und Recht - Dozentin: Katja Stamm)
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Seite
I. E I N L E I T U N G 1
I.1 Widmung 1
II. D A R S T E L L U N G DER RES PUBLICA
II.1 Einführung und Problematisierung des Staatsaufbaus 1
II.2 Die Tugend der Bürger und die Bedeutung für die Republik 2
II.
2.1 Das Volk 3
II.2.2 Die Nobilität 4
II.2.3 Der Magistrat 5
II.
2.4 Der Senat 6
III. V E R G L E I C H ZU HEUTIGEN REPUBLIKFORMEN
III.1 Strukturprinzipien, die in der bundesrepublikanischen
Verfassung niedergelegt sind oder in modifizierter Form wiederauftreten und auf denen der res publica beruhen
III.1.1 .
..im Vergleich zum VOLK 7
III.1.2 ..
.im Vergleich zur NOBILITÄT 8
III.1.3 ...
im Vergleich zum MAGISTRAT 8
III.1.4 ...im Vergleich zum SENAT 9
IV.
A U S W E R T U N G 10
V. A N L A G E N
V.1 Literaturverzeichnis
V.2 Schematische Darstellung der res publica Romana und
der bundesrepublikanischen Verfassung
I. EINLEITUNG
In dieser Seminararbeit soll zunächst untersucht werden, in wieweit Elemente und Prinzipien der res publica Romana in heutige republikanische Verfassungen Einzug erhalten haben. Dies werde ich nach einer umfassenden (im wesentlichen deskriptiven) Darstellung der bedeutenden Verfassungsorgane der res publica eigenständig anhand des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland überprüfen.
Meine persönliche Beurteilung wird sich an diesem Ergebnis orientieren.
In der Antike gab es Republiken aristokratischer und demokratischer Prägung.
Die Verfassung des republikanischen Roms enthielt demokratische, aristokratische und monarchische Elemente (BERGSTRAESSER 1975, 67-68); dies bleibt im folgenden zu zeigen.
Die Entwicklung zu unserer heutigen Republik- und Staatsform ist geprägt durch die
Auseinandersetzung mit den (absoluten) Monarchien in Europa seit der Französischen Revolution von 1789. Im 19. Jh.
entwickelte sich eine republikanische Bewegung, die in
der Schaffung der republikanischen Staatsform die Vollendung der Volkssouveränität sah.
Neben den verschiedenen Formen der parlamentarisch-demokratischen Republiken bildeten sich im 20. Jh. auch der “Typus” der Räterepublik (Rätesystem) und der sog. Volksrepublik heraus. In Deutschland wurde lange der Begriff “Freistaat” für die Republik bevorzugt, wie dies noch heute in einigen Bundesländern der Fall ist.
I.1 Widmung
In aufrichtiger Dankbarkeit widme ich die erste Seminararbeit meines Lebens Stefan Ewert und Joachim Kasch.
II. DARSTELLUNG DER RES PUBLICA
II.1 Einführung und Problematisierung des Staatsaufbaus
Das Zusammenwirken von Magistratur, Senat, Volk sowie Nobilität machte das staatliche Leben in Rom aus, daher werden diese Institutionen/Gruppierungen noch gesondert betrachtet.
Die antike Staatstheorie, vor allem Aristoteles, kennt sechs Grundformen staatlicher Organisation, drei gute: Monarchie, Aristokratie und Politeia und die drei Formen ihrer Entartung: Tyrannis, Oligarchie und Ochlokratie.
(a.a.O. 1975, 44-45)
Frei von typischen Fehlern und Gefahren sind auch die guten Formen nicht. Darin liegt die Ursache, dass die einzelnen Staatsgebilde dazu neigen, “kreislaufartig” von einer Verfassungsform in eine andere überzugehen.
Die Demokratie wird von den Staatstheoretikern des Altertums nicht besonders gut beurteilt.
Das liegt an den zahlreichen schlechten Beispielen, die demokratisch regierte Staaten wie z. B. Athen gaben.
Die in ihnen zu beobachtende Tendenz, die Grundsätze der Freiheit und der Gleichheit aller vor dem Gesetz falsch auszulegen, der Willkür des einzelnen über Gebühr freien Lauf zu lassen, naturgegebene und staatliche Autorität zu missachten, überlegenes Können zu ignorieren und jede Lebensform, die von der Masse sich unterscheidet, als verdächtig anzusehen, läßt die Demokratie nur zu schnell entarten. Und damit sind die Voraussetzungen geschaffen für das Auftreten eines Tyrannen, der die allzu freie und ungebundene Bürgerschaft in tiefste Knechtschaft stürzt.
Wenn Cicero so die Demokratie sieht, spricht aus ihm nicht nur der Römer mit dem ausgesprochenen Sinn dieses Volkes für Autorität.
Es spricht aus ihm auch der nachdenkliche Philosoph und Staatsmann, der sich mit seinem Urteil der politischen Erfahrung und Weisheit eines Thukydides, eines Sokrates, Platon und Aristoteles anschließt. Andererseits garantiert das demokratische Prinzip allein, wie die Staatstheoretiker des Altertums wohl wissen, die volle bürgerliche Freiheit und die grundsätzliche Gleichheit vor dem Gesetz. (a.a.O. 1975, 63-66)
Das Attribut libera läßt sich von der klassischen res publica nicht trennen.
Haben wir also die Grundlage für eine ideale Demokratie vor uns?
,,Wir selbst werden kein Bedenken tragen, Rom als Demokratie im modernen Sinne zu bezeichnen; denn die Macht liegt bei der Versammlung der freien Bürger. Sie wählt die Beamten und damit auch den Senat, entscheidet über die Lebensfragen« (BÜCHNER 1957, 12). Ein Bedenken erhebt sich jedoch angesichts des timokratischen Prinzips der Zenturienordnung.
Cicero bezeichnet (in seiner Schrift “De re publica libri”) das eigentümliche Gepräge des römischen Staates im Anschluss an Polybios als eine gemischte Verfassungsform.
Nach seiner Auffassung vereinigt Rom in sich die Vorteile der drei guten Verfassungsformen, während die Nachteile einer jeden vermieden sind.
An den entscheidenden Wendepunkten der Vergangenheit, als der König zum Tyrannen und als die Patrizier zu Oligarchen zu werden drohten, hat der römische Staat durch Vertreibung des Königs und durch die Erfolge der Plebejer im Ständekampf den Weg zum jeweils Besseren eingeschlagen.
(a.a.O. 1975, 66-68)
II.2 Die Tugend der Bürger und die Bedeutung für die Republik
Dass die Verwirklichung eines solchen Staates möglich war, hat seine Ursache in den Bürgern selbst und ihren politischen Tugenden. Solche virtutes kannte das römische Volk in großer Zahl.
Zu ihnen gehört die pietas. In enger Verbindung zu ihr stehen concordia und fides. Diese erstreckte sich auch zusammen mit einer gewissen clementia auf die unterworfenen Völker, sobald mit ihnen ein Vertrag abgeschlossen war. Denn Verträge waren den Römern der Republik im Grunde heilig. Die Einhaltung der Ordnung garantierte die disciplina; vor weichlichem Nachgeben und Verzagen schützte die constantia; vor Leichtsinn, Übermut und Maßüberschreitung bewahrten consilium, temperantia und moderatio. Die Masse der Bürger beseelte das Bestreben, im Frieden durch die bereits genannten Tugenden, im Kriege durch fortitudo sich um das gemeinsame Wohl verdient zu machen und so gloria und laus zu erlangen.
Die staatlichen Angelegenheiten nahmen das Interesse des Einzelbürgers in höherem Maße in Anspruch, als es heute der Fall zu sein pflegt. Besonders für den vornehmen Römer war eine vita activa im politischen Sinne eine Selbstverständlichkeit.
Die entgegengesetzte epikureische Haltung oder eine reine vita contemplativa waren in Rom verpönt. (MEYER 1948, 237-241)
Und selbst in Zeiten, als die Republik und damit die Wirkungsmöglichkeiten des Bürgers teilweise oder ganz eingeschränkt waren, fühlten sich hervorragende Römer, die auf irgendeinem Gebiete der Menschheit Bedeutendes zu sagen hatten, als Bürger in ihrer Weltordnung.
Das römische Gemeinwesen der Blütezeit war nicht irgendein ,,Staat”, nicht etwas Statisches, kein Zustand, mit dem man sich abfinden und in dem man sich zurechtfinden musste, sondern etwas Dynamisches, eine Sache des Volkes, die alle unmittelbar und stets anging (tua res agitud), eine res publica Romana.
II.
2.1 DAS VOLK (MOMMSEN 1952, 143-152; 300; 316-328)
Die Hauptsäule des römischen Staatswesens bildete das Volk, das seine politischen Rechte in Versammlungen wahrnahm, bei denen wir vier Arten unterscheiden müssen:
comitia curiata, c. centuriata, c. tributa, concilia plebis; die sog. contiones dienten im Gegensatz zu den comitia lediglich dem Informationsaustausch.
Die aus ältester Zeit stammenden, auf der Grundlage der Geschlechter aufgebauten Kuriatkomitien wurden immer weniger besucht.
In ihnen erfolgte fast nur noch die zu einem formalen Akt erstarrte nochmalige Bestätigung der höheren Beamten nach ihrer Wahl in den Zenturiatkomitien.
Zugrunde lag ein timokratisches, d.h. ein auf den Besitzverhältnissen und der davon abhängigen Wehrfähigkeit beruhendes Einteilungsprinzip. Für die einzelnen Klassen
(classis »Aufgebot«, calare »zusammenrufen«) waren bestimmte Mindestgrenzen an Vermögen und zumutbarem Aufwand für Bewaffnung festgesetzt. Die Eingliederung der einzelnen Bürger erfolgte durch die Zensoren.
Aus den Reihen der angesehensten Römer wurden besonders würdige in die Reiterzenturien eingeordnet. Die Kosten für Beschaffung und Unterhalt ihrer Pferde trug der Staat. Zu ihnen gesellten sich solche Reiter, die diese Kosten aus eigenen Mitteln bestritten.
Die nicht in eine Klasse eingeordneten Bürger stellten Handwerksleute sowie Horn-und Flötenbläser für die fünf Klassen der Fußsoldaten. Der zahlenmäßig große Rest wurde kaum oder gar nicht für würdig befunden, zum Kriegsdienst herangezogen zu werden.
So stellte die Zenturienordnung eine Gruppierung der Bürgerschaft nach ihrer Verwendbarkeit im Kriege dar.
Gleichzeitig bestimmte sie die Zusammensetzung der politischen Volksversammlung, denn Wehrpflicht und Stimmrecht entsprachen einander.
Die Zahl der Bürger einer Klasse und damit die Stärke ihrer Zenturien war sehr verschieden. Man glaubt, annehmen zu können, dass die unterste Zenturie in fra dassem fast ebenso viele Römer (mittellose) erfasste wie alle anderen Zenturien zusammen.
Die Abstimmung erfolgte derart, dass zuerst die equites und die erste Klasse der pedites ihre Stimmen abgaben. Waren sie sich einig, so hatten sie mit 98 Stimmen bereits die Mehrheit erzielt. Damit war die Wahl beendet.
Andernfalls wurde sie in der Reihenfolge der Klassen nur so lange fortgesetzt, bis eine Mehrheit da war. Die unteren Schichten des Volkes kamen bei einem derart die vermögenden Klassen bevorzugenden Wahlrecht praktisch nicht zu einer politischen Mitwirkung in den Zenturiatkomitien.
Die Zenturiatkomitien waren die bedeutendsten, durch feierliche Zeremonien eingeleiteten Versammlungen des Volkes. Nur hohe Beamte konnten sie einberufen. Sie fanden auf dem Marsfeld statt. Anträge konnte nur der leitende Beamte stellen.
Sie betrafen in erster Linie die Wahl der höheren Beamten aus der Schar der weißgekleideten (candidati) Bewerber. Weiterhin entschied die Versammlung über Kriegserklärungen, ferner über Kapitalverbrechen wie Mord und Hochverrat. Insbesondere gab sie den Ausschlag über die Rechtmäßigkeit von Todesurteilen und Verurteilungen zu schweren körperlichen Züchtigungen, die von Beamten gegen römische Bürger ausgesprochen worden waren. Solche Strafen durften erst vollzogen werden, wenn die vom Verurteilten eingelegte Berufung an das Volk (provocatio ad populum) erfolglos geblieben war. Schließlich wurde in den Zenturiatkomitien über Gesetzesvorlagen aller Art abgestimmt.
Eine andere Aufgliederung des Volkes bestand in der Tribusordnung (Tributkomitien), die
alle Bürger nach Stadtgebieten erfasste.
Die Zahl der Tribus wurde öfters vermehrt und betrug schließlich 35. Vier bildeten das engere Gebiet der Stadt. Diese örtliche Einteilung löste die ältere Tribusordnung ab, für welche die Adelsgeschlechter das Einteilungsprinzip abgegeben hatten. (a.a.O.
1948, 172-173)
In den Tributkomitien wurden die niederen Beamten gewählt. Daneben wurden auch hier die verschiedensten Gesetzesvorschläge eingebracht. Dass in diesen Komitien das Volk seine Stimme stärker ins Gewicht fallen lassen konnte als bei den Zenturiatkomitien, liegt bei der besseren Stimmgewichtung auf der Hand.
Eine Sonderform der Tributkomitien scheint die nach Tribus geordnete und von Volkstribunen geleitete Versammlung der Plebejer (concilium plebis) gewesen zu sein. In ihr wurden die plebejischen Beamten gewählt; sie gewann auch an Bedeutung als gesetzgebende Körperschaft (plebiscita).
Unerläßliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rechte in den Volks-versammlungen war der Besitz des römischen Bürgerrechtes (civitas).
Es besaß dies von Geburt an, wer aus gültiger Ehe eines freien Römers mit einer freien Römerin stammte und sich im Staatsgebiet Roms aufhielt. (a.a.O. 1952, 328)
II.2.
2 Die Nobilität (a.a.O. 1952, 459-466)
Ein weiteres wichtiges Ergebnis des Ständekampfes bestand darin, dass das Eheverbot zwischen Patriziern und Plebejern aufgehoben wurde und dass die Plebejer zunächst zur Quästur, dann zu allen höheren Ämtern zugelassen wurden (366 v. Chr. erster plebejischer Konsul).
Das besagte noch nicht, dass die Plebejer sofort auch tatsächlich eine nennens-werte Anzahl etwa von Konsuln gestellt hätte. Erst allmählich nahm die Zahl der plebejischen Inhaber des Konsulats zu, bis es schließlich lange Zeit als Regel erscheint, dass ein Patrizier und ein Plebejer sich in dies Amt teilen. Am Ende kam selbst der Fall vor, dass beide Konsuln Plebejer waren. Über die Staatsämter gelangten ihre plebejischen Inhaber ebenso wie über das Volkstribunat in den Senat.
Die Zahl der plebejischen Familien, die zu dieser Ehre gelangten, war jedoch recht gering. Im Laufe der Zeit bildete sich aus den alten patrizischen und den emporgekommenen plebejischen Familien als neue aristokratische Oberschicht der Amtsadel, die sog.
Nobilität.
Die Möglichkeit des Emporkommens (homines novi wie z.B. M. Porcius Cato, Marius, Cicero) blieb zwar rechtlich bestehen, war tatsächlich aber durch das Zusammenhalten der Nobilität im höchsten Grade erschwert. »Die Schranke, die die Nobilität zwischen sich und den übrigen Ständen errichtete, hatte jedoch den Vorteil, dass eine zahlenmäßig beschränkte, aber ausreichende Zahl fürstlicher Familien, die durch wirtschaftliche Unabhängigkeit, durch ihre in vielen Generationen erworbene sichere Kenntnis, Erfahrung und Tradition in der Führung der Staatsgeschäfte durch ein ganz auf die Wirksamkeit im Staat gerichtetes Denken und Fühlen« (a.
a.O. 1948, 229) sich auszeichneten, dem Gesamtvolke stets zuverlässige Beamte zur Wahl stellen konnte.
Für den vir nobilis bildete sich im Laufe der Zeit eine Ämterlaufbahn (cursus honorum) heraus. Danach konnte im Regelfalle, wer sich in den niederen Ämtern, insbesondere als Kriegstribun und in Priesterstellen zehn Jahre lang bewährt hatte, in vorgeschriebenen Zwischenräumen Quästor, Prätor und schließlich Konsul werden. In den verbindlichen amtsfreien Jahren konnte man plebejische Ämter oder Promagistraturen bekleiden.
Ein Mindestalter war vorgeschrieben. (a.a.O. 1948, 136-139)
II.2.
3 Der Magistrat (a.a.O. 1948, 99-110)
Abgesehen von den meisten Aufgaben, die der Herrscher als oberster Priester gehabt hatte, gingen seine gesamten Vollmachten auf zwei jährlich vom Volke neu zu wählende Beamte, die Konsuln, über, die in ältesten Zeiten nach ihren wichtigsten Aufgaben auch praetores (“Herzöge”) oder iudices hießen. Ihre Amtsinsignien erinnerten an die der Könige und unterstrichen ihre umfassende Macht.
Die Beschränkung der königlichen Gewalt lag in der zeitlichen Begrenzung des Amtes auf ein Jahr (Annuität) und in seiner Teilung (Kollegialitätsprinzip).
Letztere bedeutete nicht, wie man vermuten könnte, dass die Amtsinhaber nur gemeinsam bzw. bei zahlenmäßig stärkeren Kollegien nur durch Mehrheitsbeschluss ihr Amt hätten ausüben können.
Jeder Kollege (“Mitgewählter”) war bei gleichem Rang (par potestas) im Besitz der vollen Amts- und Befehlsgewalt, des imperium, das nach typisch römischer Auffassung von einer einheitlichen Staatsgewalt zivile, militärische und jegliche sonstige Vollmacht, insbesondere auch auf dem Gebiet der Außenpolitik, sowie Rechtssetzung und Rechtsprechung und gewisse religiöse Befugnisse in und außerhalb Roms (Amtsbezirke domi militiaeque / domi forisque) zum Inhalt hatte.
Eine grundsätzliche, strikte Gewaltenteilung, wie sie uns seit Montesquieu für einen freiheitlichen Staat nötig erscheint (in Legislative, Exekutive und Jurisdiktion), gab es nicht, wenn es auch in der Praxis infolge des Kollegialitätsprinzips und der Vermehrung der Beamtenstellen zur Trennung von Zuständigkeiten, Aufgaben und Verwaltungsbezirken provinciae) kam.
Oftmals führten beide Konsuln unabhängig voneinander auf verschiedenen Kriegsschauplätzen ein Heer. Befanden sich jedoch beide beim gleichen Heer, erfolgte im allgemeinen täglicher Wechsel im Oberbefehl, während in Rom monatlicher Wechsel üblich war.
Der nicht amtierende Konsul besaß gegenüber Anordnungen seines Kollegen ein Einspruchsrecht (intercessio). Darum kam es meist zu einer Einigung; sonst entschied schließlich das Los.
In Kriegs- und Notzeiten übertrugen Senat und Magistrat - befristet auf sechs Monate - die alleinige Macht auf eine Person, die sodann den Titel imperator führen durfte.
Bedenkt man, dass die Beamten sich nicht wie heutzutage als Beauftragte und Diener (ministri) des Volkes oder Staates bzw. eines über ihnen stehenden Staatsoberhauptes betrachteten, sondern, wie der Name (magistri, magistratus) sagt, als Repräsentanten und Inhaber der öffentlichen Gewalt, so wird ihre Macht und Bedeutung klar.
Sie bildeten fortan mit Ausbau der Ämterhierarchie die wichtigste Säule des römischen Staatswesens.
Sie abzusetzen oder nur zur Verantwortung zu ziehen, war während ihrer Amtszeit unmöglich. Nur von sich aus konnten sie ihr Amt niederlegen, und den Prozess konnte man ihnen erst nach Ablauf der Amtsperiode machen. Die Konsuln konnten den Prätoren Anordnungen erteilen, diese wiederum rangniederen Beamten mit nur beschränkter Gewalt (potestas). Eventuellem Widerstand begegneten sie durch Verhängen von Geld- und Haftstrafen; selbst die Prügel-, sogar die Todesstrafe war möglich (ius coercendi; vgl. dazu das Recht der Provocatio). (a.
a.O. 1948, 115-118)
Nur ein Amt kannte hier Einspruchsmöglichkeit: der Volkstribun, dessen Befugnisse sich auf das Staatsgebiet beschränkte, war in seiner Person unverletzlich (sacrosanctus). Seine Aufgabe war es, einem Bürger, der seine Hilfe begehrte, vor Unrecht erscheinenden Maßnahmen eines Beamten - selbst eines Konsul - zu schützen (ius auxilium ferendi).
Ihr Einschreiten (intercessio, s.o.
), ihr Veto verhinderte jede Amtshandlung.
Das Volkstribunat, die “legalisierte Revolution in Permanenz”, sollte sich aufgrund seiner sehr weitreichenden Kompetenzen auch als Element zur Agonie der Republik im 1. Jh. v. Chr. erweisen.
(a.a.O. 1948, 161-164)
II.2.4 Der Senat (a.
a.O. 1952, 458-459; 470-475)
Eine weitere Säule des römischen Staatswesens bildete nach der Magistratur der Senat
(“Ältestenrat”). Er setzte sich zusammen aus den Oberhäuptern der patrizischen Familien und Mitgliedern der übrigen Nobilität. Theoretisch konnte zwar jeder tüchtige Bürger einen Senatssitz erhalten, praktisch kamen aber nur Angehörige der führenden Schicht, vor allem ehemalige Inhaber kurulischer, schließlich auch plebejischer Ämter in Frage.
Die Normalzahl der Mitglieder war 300 .
Bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere bei den Spielen, nahmen sie neben den Beamten Ehrenplätze ein.
Die Einberufung der Senatssitzungen erfolgte durch einen Beamten mit imperialer Gewalt oder durch einen Volkstribunen.
Das Erscheinen war Pflicht. Geleitet wurde die Sitzung durch den Beamten, der sie einberufen hatte. Er berichtete über die vorliegenden Probleme und forderte dann die Senatoren der Reihe nach auf, ihre Meinung vorzutragen. Zuerst sprach der stets patrizische princeps senatus, dann die designierten und die ehemaligen Beamten.
Die Reihenfolge entsprach dem Rang der innegehabten Ämter unter Berücksichtigung des Lebensalters.
Schließlich fasste der leitende Beamte das Ergebnis der Aussprache in einem Antrag zusammen und ließ abstimmen. Die Senatoren traten in zwei Gruppen auseinander. Nur im Zweifelsfalle wurde gezählt. Der so gefasste Beschluss (senatus consultum) wurde schriftlich festgehalten und den Quästoren zur Verwahrung übergeben.
Ein senatus consultum bedeutete strenggenommen lediglich eine Empfehlung an den um Rat fragenden Beamten; verbindliche Kraft kam ihm nicht zu.
Doch waren die Fälle selten, in denen ein Beamter sich über die Meinung des Senates hinwegsetzte. Selbst ein Beschluss, gegen den die Interzession eines Volkstribunen oder Amtskollegen erfolgte, hatte als senatus auctoritas noch große Bedeutung.
Beschlüsse fasste der Senat vor allem in auswärtigen Angelegenheiten, bei Verträgen mit anderen Völkern und Kriegserklärungen an Staaten, mit denen man bereits in politischer Beziehung stand. Er empfing die Vertreter fremder Staaten und sandte eigene aus; er verlieh Titel und Ehren. In Zusammenarbeit mit den Konsuln leitete er die Finanzen und ließ er Münzen prägen. Eine der wichtigsten Aufgaben war es, die Promagistrate für die Verwaltung der Provinzen und für das Oberkommando dort stationierter Truppen zu bestimmen.
Auch das Recht, Legaten als Beobachter in die Provinzen zu entsenden, nahm der Senat für sich in Anspruch. Er beschloss, wann Bitt-, Dank- und Sühnfeste zu veranstalten seien, und wachte über das Eindringen fremder Kulte in Rom. In bedrohlichen innenpolitischen Krisen wurde das senatus consultum ultimum erteilt (videant consules, ne quid detrimenti capiat res publica), das den Konsuln außerordentliche Vollmachten verlieh.
Dabei war es umstritten, ob sie einen zum Staatsfeind erklärten Bürger töten lassen durften, ohne ihm die Möglichkeit der Provokation zu bieten. (a.a.
O. 1948, 91-97)
III. VERGLEICH ZU HEUTIGEN REPUBLIKFORMEN
III.1 Strukturprinzipien, die in der bundesrepublikanischen
Verfassung niedergelegt sind oder in modifizierter Form wiederauftreten und auf denen der res publica beruhen
III.1.1 .
..im Vergleich zum VOLK
Gemäß Art. 20 (2) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der alleinige Souverän im Staate das Volk. Es drückt seinen Willen mittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus, so dass Institutionen gewählt werden, die diesen Volkswillen in ihrer Art der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zum Ausdruck bringen.
Auch in der res publica ist das römische Volk der Souverän.
Jedoch existieren zwei signifikante Unterschiede zu unserer Verfassung: Zum einen war die res publica direkt-
demokratischer (plebiszitärer) organisiert, da der einzelne (stets männliche) Bürger Zenturien und Tributkomitien zugeteilt war und so aktiv am politischen Leben teilhaben konnte.
Die bundesrepublikanische Verfassung kennt diese direkte Mitbestimmungsmöglichkeit des Volkes nicht mehr; nur noch auf Ebene einzelner Bundesländer, die ihrer Bevölkerung durch Volksbegehren bzw. -entscheiden die Möglichkeit der aktiven Teilhabe an der aktuellen Tagespolitik ermöglichen.
Zum anderen jedoch ist der römische Staat als timokratisches System aufgebaut, was unsere Verfassung nicht mehr kennt. Dennoch ist es auch Kennzeichen deutscher Verfassungen - bis in unserer Jahrhundert hinein - nach Besitzständen (und männlichem Geschlecht) gewichtet wählen zu lassen, so dass man sagen kann, dass auch dieses Prinzip der res publica über 2000 Jahre in Republiken existiert hat.
Eine weiter Parallele in den Systemen ist im Bürger- und Wahlrecht verwurzelt.
Schon die res publica ließ an ihrer Staatsgewalt nur römische Bürger (und später auch Bundes-genossen) teilhaben und nicht die römische Bevölkerung bzw. die Einwohner Roms.
Auch unsere Verfassung ermöglicht es Ausländern nicht an der politischen Willensbildung des Volkes teilzuhaben, obwohl sie ihnen gleiche Pflichten wie z.B. das Entrichten von Steuern auferlegt.
III.
1.2 ...im Vergleich zur NOBILITÄT
Nach unserer Verfassung (Art. 3) sind alle Menschen (untereinander und vor dem Gesetz) gleich.
In der res publica dagegen war für ein politisches Emporkommen maßgeblich die Zugehörigkeit zur Nobilität. Wer aus einem berühmten Adelsgeschlecht kam, dem konnte deutlich eher eine politische Karriere gelingen, als einem einfache römischen Bürger.
In der Bundesrepublik existieren diese aristokratischen Elemente nicht mehr.
Anders verhält es sich jedoch mit der Ämterlaufbahn, die in res publica üblich (und nötig) war. Auch in der Bundesrepublik hat es sich ergeben, dass die höchsten (exekutiven) Ämter erst nach einer Betätigungszeit z.B.
als Landesminister (/-senator) möglich sind. Dies ist von der Verfassung nicht verlangt, doch scheint die Gesellschaft - vernünftiger-weise - an ihre Politiker mit dieser Erwartungshaltung der Erfahrung heranzutreten.
III.1.3 ..
.im Vergleich zum MAGISTRAT
Auf die Exekutive bezogen, weisen beide Republiken einander die meisten Parallelen auf.
Gemäß Artikel 62 ff. des Grundgesetzes besteht die Bundesregierung aus Bundes-ministern und dem Bundeskanzler. Jedes Regierungsmitglied führt seine Dienstgeschäfte
- im Rahmen der geltenden Gesetze und Verpflichtungen und der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers - eigenständig. Eine Regierung besteht solange bis ein neuer Bundestag zusammentritt, d.
h. im Höchstfalle ca. vier Jahre. Danach kann sie, wenn es die politischen Mehrheiten zulassen, beliebig häufig wiedergewählt werden.
Ein Bundesminister wird vom Bundeskanzler gemäß Art. 69 (1) GG zu seinem Stellvertreter ernannt.
Auch untereinander vereinbaren die Bundesminister eine Stellvertreterreihenfolge bzw. lassen sich durch einen ihrer Staatssekretäre vertreten.
Der Magistrat der res publica (Konsuln, Prätoren, Zensoren, Kurul. Ädilen und Quästo-ren) war ebenso einer zeitlichen Begrenzung unterworfen (ein Jahr). Der Konsul konnte
wie der Bundeskanzler - als “erster unter gleichen” auch seinen weiteren Magistrats-mitgliedern Anweisungen von grundsätzlicher Bedeutung erteilen.
Die doppelte Besetzung der Ämter (vgl.
Kollegialitätsprinzip, Seite 5) ist politisch weitgehender als in der Bundesrepublik mit ihrer Stellvertreterregelung (vgl. intercessio, Seite 6). Anscheinend fürchteten die “Väter des Grundgesetzes” eine zu starke Hemmung (und Beseitigung der Effizienz) der Bundesregierung. Auch ein ähnliches Amt, wie das des Volkstribunen, kennt die bundesrepublikanische Verfassung aus ähnlich gearteten Gründen wohl nicht.
Im Verteidigungsfalle tritt in der Bundesrepublik - ähnlich wie in der res publica - eine Machtbündelung ein, da alle Befehls- und Kommandogewalt (über das Militär) auf den Bundeskanzler übergeht. In Krisenzeiten ernannten Magistrat und Senat hierfür einen imperator und schalteten - auf sechs Monate befristet - die Möglichkeit der intercessio aus.
Alle Regierungsmitglieder (in der Bundesrepublik und in Rom) genießen während ihrer Amtszeit politische Immunität, die jedoch mit Ende ihrer Amtszeit erlischt.
III.1.4 ...
im Vergleich zum SENAT
Der Senat der res publica stellt selbst das am wenigsten republikanische Element des Staates dar; dies wird insbesondere im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland deutlich.
Für die völkerrechtliche Vertretung des Bundes zeichnet der Bundespräsident verantwortlich; er ist Staatsoberhaupt, kann das Begnadigungsrecht ausüben und ernennt bzw. entläßt alle Bundesbeamten.
Der Senat hatte im Vergleich dazu insbesondere völkerrechtliche Aufgaben. Doch weiter-
gehend kommen auch exekutive (Finanz- und Münzwesen, Vergabe von Promagistraten) sowie legislative (siehe senatus consultum/auctoritas, Seite 7) Funktionen hinzu.
Insgesamt stellt dieses Verfassungsorgan, das selbst aristokratisch bzw.
oligarchisch besetzt war, eine größere Vermischung von verschiedenen Kompetenzarten in der res publica dar, als gemeinhin angenommen wird.
IV. AUSWERTUNG
Die Analyse hat mir gezeigt, dass sich eine Vielzahl von (Staats-)Prinzipien (Annuität, Kollegialität, Immunität, Wahlen etc.) bereits in der res publica Romana nachweisen lassen und in ähnlicher (manchmal sogar gleicher) Weise Einzug in unsere bundesrepublikanische Verfassung erhalten habe.
Viele Modifikationen sind erst Bestandteil unserer Verfassung vor ca. 50 Jahren gemein-sam mit der Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen geworden.
Zudem in Folge der mitunter schrecklichen Erfahrungen aus der Zeit desNational-sozialismus ist unsere Verfassung nochmals stark geprägt worden.
Die meisten Republikformen bis zum Beginn dieses Jahrhunderts in Europa, die häufig timokratisch (und ohne allgemeinem, freien Wahlrecht) aufgebaut waren, hatten damit
ein der res publica Romana auffällig ähnliches Republikprinzip, mit dem feinen (geringen) Unterschied, dass sie durch Montesquieus Vorstellung der Gewaltenteilung kein Organ wie den Senat der res publica besaßen.
Somit ist es höchst beachtlich, dass zahlreiche Länder Europas (und damit auch ihre Gelehrten) zweitausend Jahre nach Ende der res publica Romana ein ihr doch so ähnelndes Herrschaftssystem innehatten.
Selbst die in Europa bis heute ansässigen Monarchien haben diese Strukturprinzipien in ihre Verfassungen aufgenommen, so dass wir heute größtenteils von konstitutionellen Monarchien sprechen, was nichts anderes bedeutet, als ein republikanisches System mit einem Monarchen als Verfassungsorgan, das ganz überwiegend nur noch repräsentative Funktionen besitzt.
Q U O D E R A T D E M O N S T R A N D U M
V. ANLAGEN
V.
1 L i t e r a t u r v e r z e i c h n i s
BERGSTRAESSER, Arnold und OBERNDÖRFER, Dieter, Hg.,
Klassiker der Staatsphilosophie. Stuttgart: K. F. Koehler Verlag, 1975
BÜCHNER, Karl. Die römische Republik im römischen Staatsdenken.
Der altsprachliche Unterricht (3. Jahrgang) II. Quartal. Hollfeld: Bange Verlag, 1957
DEUTSCHER BUNDESTAG, Hg., Grundgesetz für die Bundes-
republik Deutschland. Bonn: Eigendruck, 1998
MEYER, Ernst.
Römischer Staat und Staatsgedanke. Zürich:
Artemis-Verlag AG, 1948
MOMMSEN, Theodor. Römisches Staatsrecht. 3. Aufl., 3.
Bd. 1.Teil.
Graz: Akademische Drucks- und Verlagsanstalt, 1952
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