Die wiener börse
Autor: Michael Hauk
Version: 1.00
InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
Die Geschichte der Wiener Börse 4
Eine Gründung der Kaiserin Maria Theresia 4
Die Zeit der Napoleonischen Kriege 4
Die Börse in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts 5
Gründerzeit und Börsenkrach 5
Erster Weltkrieg und Zwischenkriegszeit 6
Zweiter Weltkrieg und Wiederaufbau 7
Das Wiedererwachen des Aktienmarktes 8
Organisation und Arbeitsweise 9
Rechtliche Grundlagen 9
Zusammensetzung der Börsekammer 9
Organe der Börsekammer 10
Zulassung von Mitgliedern an der Wertpapierbörse 11
Pflichten der Börsemitglieder 12
Börsenbesucher der Wertpapierbörse 12
Handelsregeln der Wertpapierbörse 13
AIIgemeines 13
Außerbörslicher Handel 13
Auftragsarten 13
Schlußeinheiten 13
Vermittler 14
Auftragserteilung 14
Handelsarten 14
Repartierung und Taxen 15
Kursschwankungen 16
Die Vermittler an der Wertpapierbörse 16
Rechtsgrundlagen 16
Aufgaben der Börsesensale 17
Pflichten der Börsesensale 17
Beurkundung des vermittelten Geschäftes 18
Bestellung und Aufsicht 19
Das computerunterstützte Handelssystem der Wiener Börse 19
Die Segmente von PATS 20
Aktienindex der Wiener Börsekammer 21
Abwicklung der Wertpapiergeschäfte 23
Börsenaufsicht 24
Internationale Organisationen der Wertpapierbörsen 24
Mitglieder 25
Generalversammlung 25
Der Präsident 25
Beratendes Komitee 25
Arbeitsausschuß 25
Kosten von Wertpapiergeschäften 26
Spesen 26
Börsenumsatzsteuer 26
Courtage 27
Die Insiderregelung im Österreichischen Recht 27
Personenkreis 27
Insiderinformation 28
Mißbrauchshandlungen 28
Insider-Wertpapiere 28
Strafe 28
Strafgerichtliche Untersuchungen 29
Begleitende präventive Maßnahmen 29
Die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an der Wiener Börse 30
Allgemeines 30
Zuständigkeit 30
Arten des Börsehandels 30
Der Zulassungsantrag 31
Zulassungsvoraussetzungen für den Amtlichen Handel 33
Zulassungsvoraussetzungen für den Geregelten Freiverkehr 35
Wertpapierdruck 36
Der Zulassungsprospekt 37
Inhalt 37
Ausnahme von der Prospektpflicht 37
Befreiung von der Prospektpflicht 37
Veröffentlichung des Prospektes 38
Laufende Verpflichtungen der Emittenten 38
Widerruf der Zulassung 39
Gebühren für die Zulassung 39
Börsefondsbeitrag 39
Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen 40
Markt für Optionen und Finanzterminkontrakte 43
Kontraktspezifikationen der Optionen und des Index-Terminkontraktes 43
Basiswerte 43
Optionstyp 43
Kontraktgröße 43
Kontraktwert 43
Handelszeit 43
Laufzeiten 44
Letzter Handelstag 44
Verfallstag 44
Ausübungspreisintervalle 44
Optionspreisintervalle (Tick) von/bis 44
Kontraktspezifikation des Austrian Government Bond Future 45
Handelsgegenstand 45
Nominalbetrag 45
Kupon 45
Lieferbare Anleihen 45
Liefermonate 45
Preisnotierung 45
Minimale Preisveränderung (Tick) 45
Liefertag 45
Letzter Handelstag 45
Täglicher Abrechnungspreis 46
Handelszeiten 46
Devisenbörse 47
Warenbörse 48
Börsenschiedsgerichte 49
Schiedsgericht der Wiener Wertpapierbörse 50
Schiedsgericht der Wiener Warenbörse 51
Expertisen und Musterziehungen 53
Die Geschichte der Wiener Börse Eine Gründung der Kaiserin Maria Theresia
Die Wiener Börse besteht als Wertpapierbörse bereits über 200 Jahre und gehört zu den ältesten Börsen der Welt. Sie wurde 1771 unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia gegründet. Damals wurden Anleihen ausgegeben, um den durch die Kriegsführung stark gestiegenen Finanzbedarf des Staates zu decken. Für diese Papiere gab es aber noch keinen funktionsfähigen Markt.
Die Besitzer konnten solche Staatsschuldverschreibungen oft nur mit Verlust verkaufen. Dies wirkte sich nachteilig auf die Kreditwürdigkeit des Staates aus.
Im Zuge ihrer Finanzreformpläne beschloß die Kaiserin 1761 auch die Errichtung einer Wertpapierbörse in Wien. Diese Börse sollte ein Ort sein, wo Käufer und Verkäufer öffentlicher Papiere einander treffen und durch Vermittlung beeideter Sensale Geschäfte abschließen konnten. Durch täglich ausgegebene Kurszettel sollten die Marktpreise allgemein bekannt gemacht werden. Noch heute heißen die amtlichen Vermittler an der Wiener Börse Sensale.
Die Börsengründung des Jahres 1761 dürfte nur zur Unterstützung einer Anleiheemission sowie einer Konversion gedient haben. Ihr weiterer Bestand läßt sich nach 1762 nicht mehr nachweisen. Der Plan, in Wien eine Wertpapierbörse auf Dauer zu errichten, wurde jedoch weiter verfolgt. Die Pläne des Präsidenten der Hofrechenkammer Graf Zinzendorf wurden 1767 im Staatsrat beraten, jedoch erst am 1 August 1771 erging ein kaiserliches Patent, in dessen Einleitung darauf hingewiesen wurde, wie schädlich für den Staatskredit das Fehlen einer Börse in Wien sei. Ihre Errichtung wurde daher angeordnet. Das Patent enthielt die wesentlichen Bestimmungen für diese Börse und setzte ihre Eröffnung für den 1.
September 1771 fest.
Die Börse war eine staatliche Einrichtung, stand unter Leitung und Aufsicht eines von der Regierung bestellten Börsekommissars und erhielt das Monopol für den Handel in Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand. Außerdem wurde mit Wechseln gehandelt, die auf aus :artige Plätze (z.B. Paris, London. Frankfurt/Main) gezogen waren.
Dies entsprach dem heutigen Devisenhandel. Als Vermittler wurden wieder beeidete Sensale bestellt. Die Kurse mußten am folgendem Tage vor dem Börsenlokal angeschlagen werden. Für Obligationen bestand Börsenzwang, außerhalb der Börse zustandegekommene Geschäfte waren verboten und ungültig.
Die Zeit der Napoleonischen Kriege
In den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens entwickelte sich an der Wiener Börse eine lebhafte Geschäftstätigkeit und diese konnte die ihr zugedachte Aufgabe, zentraler Kapitalmarkt der großen Monarchie zu sein erfüllen. Die Kriegslasten der Napoleonischen Kriege brachten die österreichischen Staatsfinanzen jedoch erneut in Unordnung.
Die Ausgabe ungedeckten Papiergeldes (Bankozettel) führte letztlich zum Staatsbankrott des Jahres 1811. Nachrichten und Gerüchte von den Kriegsschauplätzen gaben damals einer lebhaften Spekulation an der Wiener Börse Nahrung. Dieser Markt war damals noch allgemein zugänglich und zählte an manchen Tagen bis zu 2000 Besucher. Die Möglichkeit, hier die sich rasch entwertenden Bankozettel gegen Münzgeld tauschen zu können (Agiotage), verstärkte den Zuzug gewaltig. Im Zuge des Staatsbankrottes 1811 wurde der Wert der Bankozettel auf ein Fünftel, die Verzinsung der Staatsanleihen auf die Hälfte herabgesetzt. Deren Kurse fielen daraufhin binnen weniger Tage auf rund ein Viertel.
Eine vorübergehend ins Leben gerufene Börsehofkommission versuchte mit verschiedenen polizeilichen Maßnahmen, wie z.B. Beschränkung des Zutrittes, im Börsenhandel Ordnung zu schaffen. Dadurch lebten jedoch nur die Winkelbörsen auf. Die Krise konnte erst nach dem endgültigen Sieg über Napoleon überwunden werden.
Die Börse in der ersten Hälfte des 19.
Jahrhunderts
Die notwendige Neuordnung des Geldwesens führte im Jahre 1819 zur Gründung der "Privilegierten österreichischen Nationalbank". Zwei Jahre später wurden deren Aktien als erste an der Wiener Börse zum Handel eingeführt. Erst 1842 wurde das Wiener Kursblatt durch die Aktien der ersten Eisenbahngesellschaft (Kaiser-Ferdinands-Nordbahn) und der Ersten Donaudampfschiffahrtsgesellschaft bereichert. Weitere Eisenbahngesellschaften sowie die Dampfschiffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd zu Triest folgten. 1843 kamen die Pfandbriefe der Galizisch-ständischen Kreditanstalt als neue Wertpapierart an die Börse. Trotz dieser Neueinführungen blieben noch längere Zeit die Staatsanleihen die wichtigsten Handelsgegenstände an der Börse.
Politische Ereignisse, die sich nachteilig auf den Staatskredit auswirken und einen neuerlichen Staatsbankrott befürchten ließen, verursachten starke Kursbewegungen. So riefen der Pariser Aufstand vom Juli 1830 und die Revolution 1848 auch an der Wiener Börse gewaltige Kursstürze hervor. Die Regierung ergriff wieder Maßnahmen gegen die Spekulation und gegen die überhandnehmenden, auf der Straße oder in Kaffeehäusern tagenden Winkelbörsen. Der Besuch der Börse wurde wieder vom Besitz einer Börsenkarte abhängig gemacht und der Abschluß von Börsengeschäften an die Vermittlung durch Börsesensale gebunden. Eine Abendbörse sollte den Winkelbörsen den Boden entziehen.
Gründerzeit und Börsenkrach
Eine neue Epoche der Wiener Börse begann am 1.
Jänner 1855, als ein neues Börsenpatent in Kraft trat. Für die Leitung der Börse wurde eine eigene Kommission geschaffen, die den Namen "Börsekammer" erhielt und aus 18 Börseräten bestand. Diese wurden von der Regierung auf Vorschlag des Großhandelsgremiums des bürgerlichen Handelsstandes und der Handelskammer bestellt. Damit wurde ein wichtiger Schritt in Richtung der heute bestehenden Autonomie der Börsenverwaltung getan. Als staatliches Aufsichtsorgan wurde ein Börsekommissar bestellt. Der Besuch der Börse war weiter von der Ausstellung einer Börsenkarte abhängig.
Für den Handel und die Abwicklung der Börsengeschäfte erhielt man genaue Regeln. Die Börsenleitung wurde ermächtigt, Personen vom Börsenhandel auszuschließen.
In den beiden nächsten Jahrzehnten trat die ursprüngliche Aufgabe der Wiener Börse, zentraler Markt für Staatspapiere zu sein, immer mehr in den Hintergrund. Die sogenannte Gründerzeit brachte nun zahlreiche Aktienemissionen an die Börse. Durch Aktienausgabe wurde das Kapital für Banken- und Industriegründungen sowie für den Eisenbahnbaubeginn geschaffen. Der Markt für diese Papiere war die Wiener Börse.
Eine lange Konjunkturperiode und eine liberale Wirtschaftspolitik begünstigten eine hektische, zum Teil unsolide Gründertätigkeit und eine gewaltige Börsenhausse. Diese ging mit der stürmischen Ausdehnung des Börsenhandel und einer Spekulationswelle Hand in Hand. Die Zahl der Besuchsberechtigten (Jahresraten) stieg zwischen 1868 und 1873 von 835 auf 2941. Der Börsensaal im Bank- und Börsengebäude in der Herrengasse (heute Palais Ferstl) wurde zu klein. Die Börse übersiedelte in ein provisorisches Börsengebäude am Schottenring, da das heutige Börsengebäude erst in Bau war. Etwa im selben Zeitraum stieg die Zahl der notierten Aktien von 39 auf 378.
Die staatliche Verwaltung schränkte die freudige Vergabe von Gründungskonzessionen nur zögernd ein. Entgegen der Warnung der Börsekammer ließ sie auch weiterhin Börsenbesucher und neue Aktienemissionen großzügig zur Börse zu.
Das Ende des Wirtschaftsaufschwunges und die enttäuschen Hoffnungen auf die wirtschaftsbelebende Wirkung der "Wiener Weltausstellung" 1873, ließen auch Gründungsschwindel und Börsenspekulation zusammenbrechen. Beim Wiener Börsenkrach vom 9. Mai 1873 sanken die Kurse innerhalb kürzester Zeit ins Bodenlose. Die Existenz der Spekulanten wurde vernichtet.
Auch viele Aktiengesellschaften, vor allem unsolide Gründungen, verschwanden wieder aus dem Kursblatt. In der nun einsetzenden Depression dauerte es Jahre bis sich die Wiener Börse von diesem Rückschlag wieder erholen konnte. In dieser Notsituation wurde das Börsegesetz vom 1. April 1875 erlassen, das mit wenigen Änderungen bis 1989 das Börsewesen in Österreich regelte. Durch dieses wurde die Wiener Börse autonom, regelte ihre Angelegenheiten durch ein selbst gegebenes Statut und unterstand von da ab einer selbstgewählten Leitung. Der Staat behielt sich jedoch das Aufsichtsrecht sowie die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung vor.
1876 wurde die 1872 gegründete Warenbörse mit der Wertpapierbörse organisatorisch vereinigt. 1877 wurde das heutige Börsengebäude fertiggestellt und bezogen. Im Börsenhandel traten die öffentlichen Anleihen wieder in den Vordergrund. Die Industriefinanzierung verlagerte sich vom Aktienmarkt weg zu den Großbanken. Neue antiliberale politische Bewegungen standen der Börse ablehnend gegenüber und bestritten sogar deren volkswirtschaftliche Bedeutung.
Erster Weltkrieg und Zwischenkriegszeit
Bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurde die Börse zunächst geschlossen.
Erst 1916 wurde im Wertpapierbörsensaal ein sogenannter Privatverkehr zugelassen, um dem blühenden außerbörslichen Handel den Boden zu entziehen. Die Wiedereröffnung des amtlichen Börseverkehrs fand erst Anfang 1920 statt. In der nun folgenden Inflationszeit erlebte die Börse wieder starken Zulauf und eine inflationsbedingte Hausse. Die sich stark entwertenden österreichischen Kronen flossen in den Aktien- und Devisenmarkt. Die Nachkriegshausse endete im März 192~ mit dem Ende der Francspekulation. Die Hoffnung auf eine Abwertung des französischen Franc erfüllte sich dank amerikanischer Finanzhilfe nicht.
Die Verluste auf dem Devisenmarkt zogen auch den Aktienmarkt in Mitleidenschaft. Die Aktienkurse erholten sich in Wien auch in den folgenden Jahren nur wenig. Der Kurssturz in New York vom Oktober 1929 hatte für Wien keine erheblichen Auswirkungen. Nach Einführung der Schillingwährung im Jahre 1925 wurde ein Schlußstrich unter die Nachkriegsinflation gezogen. Die Weltwirtschaftskrise und die Bankenzusammenbrüche beeinträchtigten den Börsenhandel in den folgenden Jahren schwer und ließen nicht nur die Aktienkurse, sondern auch die Zahl der Börsenbesucher stark zurückgehen.
Durch den Zerfall der Monarchie war die Stellung der Wiener Börse als Finanzplatz stark geschmälert worden.
Dennoch behielt sie für Südosteuropa Bedeutung und viele Wertpapiere aus den Nachfolgestaaten der Monarchie, wie Ungarn, Tschechoslowakei etc., wurden weiterhin in Wien gehandelt. Unter den 205 Aktien, die 1937 an der Wiener Börse gehandelt wurden, befanden sich noch 75 ausländische aus den Nachfolgestaaten.
Zweiter Weltkrieg und Wiederaufbau
Nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im Jahre 1938 wurde für die Wiener Börse das deutsche Börsenrecht eingeführt und diese der Industrie- und Handelskammer unterstellt. Der Wertpapierhandel selbst wurde bis gegen Ende des Zweiten Weltkrieges fortgesetzt, wenngleich stark eingeschränkt. Die beträchtlich gestiegenen Kurse wurden 1943 amtlich gestoppt.
Die letzte Börsenversammlung der Wertpapierbörse fand am 28. März 1945 statt.
Nach Wiedererrichtung der Republik Österreich ging man auch daran, den Wertpapierhandel zu ordnen und einen funktionsfähigen Kapitalmarkt aufzubauen. Als erster Schritt wurden mehrmals wöchentlich sogenannte "Vertrauliche Aussprachen der Kreditinstitute und Makler unter Mitwirkung der Sensale an der Wiener Börse" abgehalten, in denen die Preise der gängigsten Wertpapiere ermittelt wurden. Durch das Börseüberleitungsgesetz 1948 wurde das alte österreichische Börsegesetz 1875 novelliert wiedereingeführt. Am 15.
November 1948 wurde die Börse wiedereröffnet. Im Juli 1949 wurde mit der "Aufbauanleihe" die erste Bundesanleihe der Zweiten Republik begeben und an der Börse eingeführt. Einen Durchbruch für den Anleihemarkt bedeutete jedoch erst die Energieanleihe 1953. Mit großem Werbeaufwand und günstigen Konditionen wurde der Anleiheerwerb wieder populär gemacht. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich die Börse vor allem zum Markt für Rentenwerte.
Durch die Kapitalmarktgesetze 1954 trachtete man, auch für den Aktienmarkt bessere Grundlagen zu schaffen.
Das Wertpapierbereinigungsgesetz beseitigte die durch den Krieg zum Teil unklar gewordenen Besitzverhältnisse, insbesondere bei Aktien. Das Schillingeröffnungsbilanzgesetz sollte durch klare Bilanzwerte die Unternehmensbewertung wieder ermöglichen. Mit der Entschädigung für den nach Kriegsende verstaatlichten Teil des Aktienbesitzes, hörte der Handel in diesen Papieren auf. Das dadurch dem Aktienmarkt verlorengegangene Handelsvolumen konnte durch die wenigen Neuzulassungen inländischer Aktiengesellschaften nicht ausgeglichen werden.
Ein Großbrand zerstörte 1956 einen Teil des Börsengebäudes, insbesondere den großen Wertpapierbörsesaal. Dieser wurde nicht wieder aufgebaut, da er nach 1945 nicht mehr für Börsenversammlungen benötigt worden war.
1959 wurde im wiederhergestellten Börsengebäude ein neuer Saal bezogen. 1957 wurde der börsemäßige Devisenhandel nach drei Jahrzehnten Unterbrechung wieder aufgenommen. Die Lockerung der Devisenbewirtschaftung kam auch den ausländischen Wertpapieren zugute. Ab 1963 wurden eine Reihe ausländischer Aktienwerte zum Handel an der Wiener Börse eingeführt. Diese Papiere unterlagen nun keinem devisengesetzlichen Depotzwang mehr. Durch die Wachstumsgesetze 1966 wurde die Steuerbegünstigung auf den Erwerb aller Arten von Rentenwerten ausgedehnt und die Doppelbesteuerung der Aktien gemildert.
Während die Anleiheforderung erfolgreich war, führte die Aktienfinanzierung weiterhin ein Schattendasein.Das Wiedererwachen des Aktienmarktes
1984 kamen nach 18 Jahren Emissionspause wieder zwei neue österreichische Aktiengesellschaften an die Börse. In den Jahren vorher war der inländische Kurszettel durch Notierungslöschungen immer kürzer geworden. Aber erst das Jahr 1985 brachte für den Aktienmarkt den großen Durchbruch. Nach rund zwei Jahrzehnten stagnierender Kurse kam es zu einem überaus steilen Kursanstieg von durchschnittlich 130 %. Die Umsätze versechsfachten sich.
Diese Aktienhausse wurde von einem amerikanischen Analysten ausgelöst, der in einem Wirtschaftsmagazin auf die noch niedrigen Wiener Aktienkurse und die gute Wirtschaftslage hinwies. 1986 wurde die Doppelbesteuerung der Aktienerträge weiter gemildert und die Möglichkeit zum steuerbegünstigten Erwerb junger Aktien geschaffen. Damit war auch die Einstellungsänderung der Wirtschaftspolitik zu Aktie und Börse offenkundig.
Zahlreiche neue Gesellschaften gingen in den folgenden Jahren an die Börse; insbesondere auch große bisher zur Gänze verstaatlichten Unternehmen. Die Umsätze und die Marktkapitalisation vervielfachten sich. Ab Mitte 1988 setzte abermals an der Wiener Börse eine aufsehenerregende Aktienhausse ein, die bis August 1990 anhielt.
Im Herbst 1989 nahm das computerunterstützte Handelssystem (PATS = Partly Assisted Trading System) seinen Betrieb auf. Im Dezember 1989 trat ein neues Börsegesetz in Kraft, das das aus dem Jahre 1875 stammende ablöste. Es stärkte die Autonomie der Börse und ermöglichte die weitere Modernisierung des Börsebetriebes durch automatisierte Handelssysteme und den Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten. Die Zulassungsbedingungen für Wertpapiere sowie die laufenden Publizitätsverpflichtungen der Gesellschaften wurden erstmals umfassend gesetzlich geregelt und inhaltlich den EG-Richtlinien angepaßt.
Am 4. Oktober 1991 wurde der Kassamarkt durch einen Markt für derivative Produkte ergänzt.
Es wurde mit dem Handel mit Optionen auf fünf umsatzstarke österreichische Aktientitel begonnen. Im August 1992 kam der Handel mit Indexoptionen und Index-Finanzterminkontrakten hinzu, im Juli 1993 der Handel mit Zins-Finanzterminkontrakten. Neu war auch, daß erstmals für ein Marktsegment der Wiener Börse ein vollelektronisches Handelssystem ohne Börsesaal eingerichtet wurde sowie, daß der Handel nach dem Market-Maker-System ohne Vermittler erfolgte.
Organisation und Arbeitsweise Rechtliche Grundlagen
Die Wiener Börse ist die einzige Wertpapierbörse und zugleich die einzige allgemeine Warenbörse Österreichs. Außer ihr gibt es in Österreich nur spezielle Börsen für landwirtschaftliche Produkte und zwar in Wien, Graz und Linz-Wels. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Zeile 5 Bundesverfassungsgesetz ist das Börsewesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Das Börsewesen ist in Österreich durch das Börsegesetz 1989 (BGBI. Nr. 555/89) in der Fassung der Börsegesetznovelle 1993 (BGBI. Nr. 529/93) geregelt. Vorher galt das Börsegesetz aus dem Jahre 1875.
Das Börsegesetz regelt unter anderem:
·) Die Leitung und Verwaltung einer Börse durch die Börsekammer
·) Die Organe der Börsekammer
·) Die Börsestatuten
·) Die Zulassung von Börsemitgliedern und Börsebesuchern
·) Die Handelsaufsicht und die Handelsregeln
·) Die Aufgaben und Pflichten der Börsesensale
·) Die Börsenaufsicht
·) Die Zulassung zum Amtlichen Handel zum Geregelten Freiverkehr und zum
Sonstigen Wertpapierhandel
Das Börsegesetz enthält auch Sonderbestimmungen für die Wiener Börse, die die Zusammensetzung der Börsekammer die Wahl der Börseräte und die Börsenaufsicht betreffen.
Auf Grund des Börsegesetzes erläßt die Vollversammlung der Börsekammer ein Statut sowie eine Geschäftsordnung.
Zusammensetzung der Börsekammer
Die Leitung und Verwaltung einer Börse obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer. Für die Wiener Börse erfolgte dies durch §49 Börsegesetz 1989. Die Börsekammer besteht aus 29 Börseräten. Von diesen werden 24 aus dem Kreis der Börsenbesucher gewählt, vier werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt und einer von der "Österreichischen Nationalbank" entsendet.
Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre.
Die Wahl erfolgt nach Wahlkreisen. Es entfallen auf den ...
Wahlkreis I (Banken) : 16 Börseräte,
Wahlkreis II (Freie Makler) : 1 Börserat,
Wahlkreis III (Börsesensale) : 1 Börserat,
Wahlkreis IV (Börsebesucher der Wertpapierbörse): 1 Börserat,
Wahlkreis V (Warenbörse) : 5 Börseräte.
Im Wahlkreis I können nur Mitglieder der Geschäftsleitung von Banken, die Börsemitglieder sind wählen und gewählt werden, im Wahlkreis IV alle übrigen Angestellten eines Börsemitgliedes.
Von den vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräten müssen je einer...
., Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens
·) dessen Wertpapiere amtlich notieren (Emittentenvertreter)
·) das eigenes oder fremdes Vermögen in Wertpapieren veranlagt
(Investorenvertreter).
., auf dem Gebiete
·) der Volkswirtschaftslehre oder
·) des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig
...sein.
Organe der Börsekammer
Diese sind:
.
, die Vollversammlung,
., die Ausschüsse,
., der Präsident.
zu :
Die Vollversammlung besteht aus 29 Börseräten und hat unter anderem folgende Aufgaben:
·) Erlassung des Statutes und der sonstigen Verordnungen
·) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
·) Wahl der Ausschußmitglieder
·) Bestellung und Enthebung von Börsesensalen
·) Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
·) Erlassung der Gebührenordnung
·) Bestimmung der Handelsregeln
zu :
Es bestehen folgende Ausschüsse:
·) Der Wahlausschuß zur Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste
und zur Feststellung der Gültigkeit oder der Ungültigkeit von Wahlen.
·) Der Kartenausschuß für die Zulassung und den Ausschluß von
Börsemitgliedern sowie für die Festsetzung von Kautionen der
Börsemitglieder.
·) Der Exekutivausschuß für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum
Börsenhandel und den Widerruf der Zulassung.
·) Der Optionsausschuß für die Zulassung von Optionen und
Finanzterminkontrakten zum Börsenhandel und den Widerruf der Zulassung.
zu :
Der Präsident sowie vier Vizepräsidenten werden aus dem Kreis der Börseräte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder den Ausschüssen vorbehalten sind. Der Präsident kann dem Generalsekretär bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen.
Zulassung von Mitgliedern an der Wertpapierbörse
Mitglied der Wertpapierbörse kann nur werden, der zur Ausübung des..
.
., Effektengeschäftes (Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für
andere = Wertpapierkommissionsgeschäft)
., Wertpapieremissionsgeschäftes und sonstigen
Wertpapieremissionsgeschäftes (Ausgabe von Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen
oder anderer festverzinslicher Wertpapiere und die Veranlagung des Erlöses)
., Gewerbes des Freien Maklers
..
.berechtigt ist
zu und :
Das Effektengeschäft, das Wertpapieremissionsgeschäft und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft sind gemäß dem österreichischen Kreditwesengesetz den Banken vorbehalten. Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist daher eine Bankkonzession, zumindest eine Teilkonzession für eine dieser Bankgeschäftsarten. In Österreich sind Banken in der Regel Universalbanken und zu allen Arten von Bankgeschäften berechtigt. Das amerikanische Trennbankensystem oder eigene Brokerhäuser gibt es in Österreich nicht. Alle großen und einige kleinere Banken sind Mitglieder der Wiener Börse.
zu :
Außer den Banken können Freie Makler Börsemitglieder werden. Es sind dies an der Wiener Börse tätige Handelsmakler, die nicht wie die Börsesensale amtlich bestellt sind. Der Besitz der Gewerbeberechtigung ist Voraussetzung für die Zulassung.
Außer der Gewerbeberechtigung ist für Freie Makler Zulassungsvoraussetzung:
·) mindestens fünfjährige qualifiziere Tätigkeit bei einem an der Wertpapierbörse
zugelassenen Freien Makler als Sensal oder Sensalengehilfe oder im
Wertpapierbereich einer Bank. Bei offenen Handelsgesellschaften oder
Kommanditgesellschaften müssen die geschäftsführenden Gesellschafter bei
juristischen Personen (Ges.m.
b.H.) die Geschäftsführer über diese fachliche
Eignung verfügen.
·) Freie Makler haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsengeschäften
Sicherheiten zu leisten. Die Höhe wird in angemessenem Verhältnis zu Art und
Umfang der Geschäftstätigkeit festgelegt. Sie darf ÖS 10 Millionen nicht
übersteigen.
Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann
angerechnet werden.
Pflichten der Börsemitglieder
Diese müssen:
·) die Handelsbedingungen der Börse einhalten,
·) die Börsegebühren entrichten,
·) mindestens einen Börsenbesucher an die Börse entsenden,
·) die Sicherheiten und Kautionen im Rahmen des Handels- und
Abwicklungssystem erlegen und auf der vorgeschriebenen Hohe halten,
·) Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen
treffen.
Börsemitglieder, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen weggefallen sind oder die ihre Pflichten verletzen werden ausgeschlossen.
Börsenbesucher der Wertpapierbörse
Börsenbesucher sind physische Personen die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder berechtigt sind. Sie werden als Börsenbesucher von der Börsekammer zugelassen und erhalten zum Nachweis ihrer Berechtigung eine Börsekarte. Sie müssen der Geschäftsleitung eines Börsemitgliedes angehören oder bei diesem angestellt sein.
Über die Zulassung sowie die Entziehung der Besuchsberechtigung entscheidet der Börsepräsident.
Soweit sie nicht der Geschäftsleitung angehören, wird die Besuchsberechtigung nur nach Ablegung der Börsehändlerprüfung zum Nachweis der nötigen Fachkunde und Erfahrung erteilt.
Handelsregeln der Wertpapierbörse AIIgemeines
Die Wiener Börse ist der zentrale Wertpapiermarkt Österreichs. So wie die Schweizer Börsen ist sie jedoch nur Spitzenbörse. Die österreichischen Banken die für ihre Kunden das Wertpapierkommissionsgeschäft betreiben haben das Recht selbst in die Geschäfte einzutreten. Sie können daher Kundenaufträge kompensieren oder aus eigenen Bestanden Papiere abgeben oder für sich selbst kaufen.
Die Banken müssen in allen diesen Fällen ihre Wertpapiergeschäfte nicht über die Börse ausführen. Auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen führen diese grundsätzlich alle Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren die an der Wiener Börse zum Handel zugelassen sind als Kommissionäre durch Selbsteintreten aus.
Außerbörslicher Handel
Banken betreiben überdies in umsatzstarken Aktien, Optionsscheinen und Anleihen einen umfangreichen außerbörslichen Handel. Dabei veröffentlichen sie An- und Verkaufspreise über Informationsschirme. Der Abschluß erfolgt telefonisch. Derzeit werden rund ein Drittel der Aktienumsätze und 90-95 % der Rentenumsätze im außerbörslichen Handel erzielt.
Außerbörsliche Umsätze in amtlich notierten Aktien Optionsscheinen, Partizipationsscheinen und Wandelanleihen werden täglich der Börse gemeldet.
Auftragsarten
Aufträge können mit einer bestimmten Preisgrenze (Limit) oder ohne Preisgrenze (bestens) gegeben werden. Weiters können Aufträge mit einem Notlimit versehen werden. Solche Aufträge treten in Wirksamkeit wenn erstmals der als Notlimit angegebene Kurs erreicht wird. Sie werden damit zu Bestensaufträgen.
Schlußeinheiten
Bei inländischen Aktien, Partizipationsscheinen, Genußrechten u.
a. beträgt die Schlußeinheit soviel Stück, daß der Gesamtnennwert ÖS 1000.- ergibt (z.B. 10 Aktien zu Nennwert ÖS 100.-; 2 Aktien zu Nennwert ÖS 500.
-; 1 Aktie zu Nennwert ÖS 1000.-). Eine Ausnahme besteht für Aktien mit dem Mindestnennwert ÖS 10000.- .
Bei Optionsscheinen und ausländischen Aktien beträgt die Schlußeinheit 10 Stück. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen.
Bei Rentenwerten umfaßt die Schlußeinheit Nennwert ÖS 1000.- .
Bei Fließhandelswerten beträgt die Schlußeinheit das Zehnfache der oben angegebenen sogenannten einfachen Schlußeinheit. Aufträge die die Schlußeinheiten im Fließhandel nicht erreichen, werden zu einem Einheitskurs (Kassakurs genannt) ausgeführt.
Vermittler
Börsegeschäfte werden in der Regel durch Vermittler abgeschlossen. Der direkte Geschäftsabschluß ist jedoch zulässig und kommt in erheblichem Umfang vor.
In den amtlich gehandelten Papieren vermitteln die Börsesensale in den Papieren des Geregelten Freiverkehrs die Freien Makler (Näheres siehe Abschnitt "Die Vermittler an der Wertpapierbörse" ).
Auftragserteilung
Über das computerunterstützte Handelssystem PATS (= Partly Assistent Trading System siehe Abschnitt "Das computerunterstützte Handelssystem" ) werden die Aufträge den Vermittlern grundsätzlich auf elektronischem Wege geroutet. Es können aber auch zusätzlich mündliche Aufträge erteilt werden wie z.B. im Ausrufverfahren oder im Fließhandel. In das PATS-System sind alle Papiere die an der Wiener Börse notieren einbezogen.
Alle gehandelten Papiere sind auf die Sensale und Freien Makler zur Geschäftsvermittlung aufgeteilt. Wer in einem bestimmten Papier einen Auftrag erteilen will, muß dies bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, bei dem für das Papier zuständigen Vermittler, tun. Die Vermittler stehen untereinander nicht in Konkurrenz. Für die den Vermittlern elektronisch gerouteten Orders steht diesen auf Bildschirmen eine Orderübersicht (Skontro) zur Verfügung.
Handelsarten
A) Handel zu Einheitskursen
Bei den meisten an der Wiener Börse gehandelten Wertpapieren wird nur ein Kurs pro Börseversammlung gebildet (Einheitskurs). Zur Kursbildung führt der Sensal bei allen in das PATS-System einbezogenen Papieren ein zweistufiges Ausrufverfahren durch (Ausnahme: Investmentzertifikate und festverzinsliche Wertpapiere).
1. Stufe (Taxation):
Der Sensal ruft ein Papier auf und nennt die Orderlage die sich für ihn aus dem Bildschirm ergibt. Er nennt dabei Geld und Brief das heißt bei welcher Kurshöhe Angebot und Nachfrage etwa liegen. Sodann können dem Sensal von den Händlern noch Großorders (Fließhandelsschlußeinheit) zugerufen werden.
2. Stufe (Spitzenausgleich):
Nach den ersten Zurufen hat der Sensal einen Kursvorschlag zu machen und gleichzeitig bekanntzugeben wieviele Stücke er noch zu kaufen oder zu verkaufen hat, um Angebot und Nachfrage vollständig auszugleichen.
Nun werden dem Sensal weitere Orders zum Spitzenausgleich zugerufen.
Für die umsatzstarken Gruppen von festverzinslichen Wertpapieren ist ein einstufiges Ausrufverfahren für den Spitzenausgleich vorgesehen. Voraussetzung ist, daß auf der Kauf- oder Verkaufsseite zumindest Orders über Nominale 1 Million dem Sensal vorliegen.
B) Fließhandel
Im Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) werden während der Börseversammlung vom Sensal laufend Abschlüsse vermittelt und Kurse festgestellt, das heißt nicht alle Aufträge des Tages zu einer einzigen Kursbildung zusammengefaßt. Dies setzt voraus, daß nur Aktien und Partizipationsscheine mit regelmäßig großen Umsätzen in den Fließhandel einbezogen werden. Der Zeit werden 23 inländische Aktien und zwei Partizipationsscheine fließend gehandelt.
Ein förmliches Ausrufverfahren wie bei der Einheitskursbildung gibt es nur bei der Bildung des Kassakurses und des Schlußkurses, doch informiert der Sensal auch sonst mündlich über die Orderlage. Die Orders werden dem Sensal über das PATS-System geroutet. Außerdem können dem Sensal im Saal mündliche Aufträge gegeben werden.
Im Geregelten Freiverkehr ist zwar vorgesehen daß ebenfalls zu fortlaufenden Kursen gehandelt wird, doch kommt es meistens nur zu einer Kursfeststellung pro Handelstag. Auch hier findet ein Ausrufverfahren nicht statt.
Repartierung und Taxen
Gelingt es dem Sensal nicht die beiden Marktseiten auszugleichen, darf er die Aufträge entsprechend kürzen (Repartierung beschränkte Zuteilung oder Abnahme).
Es muß jeder Auftrag mindestens zu 25 % ausgeführt werden. Auch muß die Kürzung gleichmäßig erfolgen. Aufträge die nach der Kürzung nicht mit der kleinsten Handelseinheit erfüllt werden können, dürfen unberücksichtigt bleiben. Im Fließhandel sind Kürzungen nur beim Kassakurs und beim Schlußkurs zulässig. Die nur teilweise Befriedigung der Nachfrage wird durch den Kurszusatz "rG" (= repartiert Geld) die nur teilweise Abnahme durch "rW" (= repartiert Ware) angezeigt.
Bei Rentenwerten (außer Wandelschuldverschreibungen) entfallen trotz Repartierungen diese Zusätze.
Ist eine Kursbildung trotz Repartierung nicht möglich, kann der Vermittler Taxen veröffentlichen und zwar G (= Geld oder Nachfrage) und W (= Ware oder Angebot) um über die Marktlage zu informieren.
Kursschwankungen
Stellt der Vermittler bei inländischen Aktien und Partizipationsscheinen die zu Einheitskursen gehandelt werden fest, daß der festzusetzende Kurs vom letzten im Kursblatt notierten um mehr als 5 % nach oben oder unten abweicht, so hat er dies während der Börseversammlung zu verlautbaren (Indikation). Die Auftraggeber haben nun die Möglichkeit ihre Aufträge abzuändern, zurückzunehmen oder neue zu erteilen.
Ergäbe sich auf Grund der neuen Auftragslage abermals eine Kursabweichung im oben beschriebenen Ausmaß so darf ein bis zu 10 % abweichender Kurs festgesetzt werden. Im Fließhandel werden die Abweichungen vom letzten notierten Schlußkurs berechnet. Eine Indikation ist hier nicht vorgesehen.
Bei ausländischen Aktien müssen Abweichungen von mehr als 10 % angezeigt werden. Eine Kursschwankungsgrenze pro Börsetag gibt es aber nicht.Die Vermittler an der Wertpapierbörse Rechtsgrundlagen
Das Börsegesetz 1989 sieht für Wertpapierbörsen vor, daß der Handel durch...
·) Vermittler
·) ein automatisiertes Handelssystem
·) Zuruf
·) verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied
(Market Maker)
.
..oder durch mehrere dieser Handelsarten erfolgt.
Weiters kennt das Börsegesetz zwei Arten von Vermittlern: Börsesensale und Freie Makler. Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale, im Geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden. An der Wiener Börse wird derzeit durch Vermittler sowie durch Market Maker (Optionenmarkt, Devisenmarkt) gehandelt.
Der direkte Geschäftsabschluß zwischen Börsemitgliedern ist jedoch auch im Börsesaal möglich.
Nach der Definition des Börsegesetzes sind Börsesensale für eine Börse amtlich bestellte freiberufliche Vermittler. Sie sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Handelsmakler finden auf sie keine Anwendung. Von der Geltung der Gewerbeordnung ist ihre Tätigkeit ausdrücklich ausgenommen. Sie sind auch nicht Börsenbesucher oder Börsemitglieder im Sinne des Börsegesetzes und der Börseordnung, sondern nehmen in Erfüllung ihrer Amtspflichten an den Börseversammlungen teil.
Sie sind keine Dienstnehmer der Börsekammer, sondern freiberuflich erwerbstätig. Das Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit ist die durch Verordnung des Landeshauptmannes von Wien festgelegte Maklergebühr (Courtage oder Sensarie), die mangels anderer Vereinbarung von jedem Vertragspartner zur Hälfte zu zahlen ist. Schon seit der Gründung der Wiener Börse heißen deren amtliche Vermittler Börsesensale.
Aufgaben der Börsesensale
Als amtlich bestellte Vermittler vermitteln die Börsesensale für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren und Wertpapiere. Die Sensale der Wertpapierbörse dürfen nur Geschäfte in solchen Papieren vermitteln, die an der Wiener Börse zum Amtlichen Handel zugelassen sind, nicht jedoch in solchen, die in den Geregelten Freiverkehr oder den Sonstigen Wertpapierhandel einbezogen sind. Der Landeshauptmann kann Börsesensalen die Befugnis erteilen, auch öffentliche Versteigerungen von Waren und Wertpapieren, soweit diese den Gegenstand ihrer Vermittlungstätigkeit bilden, abzuhalten.
Alle Sensale der Wiener Wertpapier- und der Wiener Warenbörse besitzen diese Versteigerungsbefugnis. Sie können ihre Tätigkeit auch außerhalb der Börse, jedoch nur am Sitz der Börse in Wien, ausüben.
Die Preise der von ihnen vermittelten Geschäfte sind zugleich die amtlichen Kurse. Diese Kurse werden im Kursblatt der Wiener Wertpapierbörse für den Amtlichen Handel veröffentlicht.
Die österreichische Rechtsordnung bietet dem Kaufmann in vielen Fällen die Möglichkeit, Pfandsachen oder sonst in seinem Besitz befindliche Waren oder Wertpapiere ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Solche außergerichtlichen Verwertungen dürfen nur durch zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigte Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person durchgeführt werden.
Dies sind die Börsesensale mit Versteigerungsbefugnis. Insbesondere die Sensale der Warenbörse werden immer wieder mit solchen außergerichtlichen Verwertungen beauftragt.
Pflichten der Börsesensale
Börsesensale sind ebenso wie Handelsmäkler bloße Vermittler. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung, börslich oder außerbörslich, unmittelbar oder mittelbar, auch nicht als Kommissionär, Geschäfte zu schließen oder sich für ihre Erfüllung zu verpflichten oder zu verbürgen. Dadurch unterscheidet sich ihre Stellung z.B.
von den Kursmaklern der deutschen Börsen, die auch für eigene Rechnung oder im eigenen Namen dann abschließen dürfen, wenn dies zur Ausführung der ihnen erteilten Aufträge nötig ist. Durch das Selbsteintrittsverbot der Börsesensale soll die Unparteilichkeit der Vermittler garantiert werden. Dem selben Zweck dient auch die Vorschrift, daß Börsesensale keine sonstige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, sowie Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse sein dürfen, sofern dies ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte.
Die besondere Vertrauensstellung der Börsesensale als amtliche Vermittler bedingt, daß diese ihr Amt persönlich ausüben und diese Tätigkeit unübertragbar ist.
Die Sensale dürfen sich nur zur Übernahme der Aufträge, nicht aber zum Geschäftsabschluß selbst, eines Gehilfen bedienen. Sie müssen während der ganzen Börsezeit an der Börse anwesend sein.
Sie dürfen sich mit anderen Börsesensalen oder Handelsmaklern nicht zum gemeinsamen Betrieb des Vermittlungsgeschäftes zusammenschließen. Die gemeinsame Vermittlung einzelner Geschäfte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Börsesensale sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Briefliche, telefonische, fernschriftliche oder fernkopierte Aufträge von Parteien dürfen sie nur übernehmen, wenn ihnen diese persönlich bekannt sind, oder sie sich von deren Identität überzeugt haben. Damit soll ausgeschlossen werden, daß Börsesensale fingierte Aufträge übernehmen und ausführen. Auch bei Kenntnis der Zahlungs- oder Verpflichtungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen dessen Orders nicht entgegengenommen werden, um ungültige oder notleidende Börsegeschäfte zu vermeiden.
Ebenso dürfen Börsesensale bei Verdacht eines Scheingeschäftes oder eines Geschäftsabschlusses nur zur Benachteiligung eines Dritten nicht vermitteln.
Börsesensale sind verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsenmitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungssystem mit Kautionen für die Erfüllung erfolgt (Anonymgeschäfte). Dies trifft auf die Geschäfte an der Wiener Wertpapierbörse regelmäßig zu, da die Geschäfte im Arrangement abgewickelt werden.
Verletzen Börsesensale bei Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit die ihnen auferlegten Verpflichtungen, so bleibt das Geschäft dennoch gültig.
Beurkundung des vermittelten Geschäftes
Zu den Pflichten der Börsesensale gehört auch die Beurkundung der vermittelten Geschäfte, damit Abschluß und Inhalt jederzeit durch unbedenkliche Urkunden beweisbar sind. Daher müssen sie neben ihrem Auftragsbuch, in dem sie die ihnen erteilten Aufträge in chronologischer Reihenfolge vermerken, auch ein Tagebuch führen, in dem sie alle abgeschlossenen Geschäfte täglich eintragen.
Die Partei darf über, für sie, vermittelte Geschäfte einen beglaubigten Auszug aus dem Tagebuch verlangen. Dritten Personen darf ohne Zustimmung der Parteien nur über amtlichen Auftrag Einsicht gegeben werden. Weiters kann der Börsekommissar in Ausübung der Börsenaufsicht sowie der Börsepräsident in Ausübung der Handelsaufsicht in die Bücher Einsicht nehmen. Wie die Vorlage von Handelsbüchern, so kann auch die Vorlage des Tagebuches zur Einsichtnahme im Laufe eines Rechtsstreites vom Gericht angeordnet werden. Die Bücher der Sensale werden automationsunterstützt hergestellt.
Weiters haben die Börsesensale über die Geschäftsabschlüsse jeder Partei eine Schlußnote zu übermitteln.
Auch diese werden automationsunterstützt hergestellt. War der Sensal berechtigt, den Namen des Vertragspartners nicht zu nennen, so wird dieser auch in der Schlußnote nicht genannt. Wie bereits ausgeführt, ist dies an der Wiener Wertpapierbörse gegenwärtig die Regel.
Die Gültigkeit der von den Börsesensalen vermittelten Geschäfte ist von der Eintragung in das Tagebuch und der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese dienen nur Beweiszwecken.Bestellung und Aufsicht
Börsesensale werden von der Wiener Börsekammer nach Bedarf ernannt.
Eine bestimmte Zahl ist nicht festgelegt. Zur Zeit sind an der Wiener Wertpapierbörse sieben Sensale amtlich bestellt und tätig. Jeder von ihnen übt die Vermittlungstätigkeit und die Feststellung der amtlichen Kurse für eine bestimmte Gruppe von Wertpapieren aus. An der Warenbörse sind zur Zeit zwei Sensale bestellt, die Kaufleute der Holz- und Lebensmittelbranche sind.
Voraussetzung für die Erlangung einer Sensalenstelle ist unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft, die Vollendung des 24. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung der Sensalenprüfung vor der Prüfungskommission der Börse.
Sensale der Wertpapierbörse müssen weiters eine fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem Freien Makler oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen oder drei Jahre Sensalengehilfe gewesen sein. Das Amt eines Börsesensales wird öffentlich ausgeschrieben. Die Ernennung des Sensales durch Wahl in der Vollversammlung der Börsekammer bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann von Wien. Er darf sein Amt bis Ende jenes Jahres ausüben, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre ist möglich.
Die Tätigkeit der Sensale wird durch den Börsepräsidenten überwacht. Dieser ist auch berechtigt, in deren Bücher Einsicht zu nehmen, um zu überprüfen ob sie bei ihrer Geschäftsvermittlung unparteiisch und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgegangen sind. Pflichtverletzungen sind Verwaltungsübertretungen. Die Vollversammlung kann den Sensale über dies mit dem Verbot der Amtsausübung (bis zu einem Jahr) oder der Funktionsenthebung bestrafen. Die vorläufige Suspendierung steht dem Präsidenten zu.
Das computerunterstützte Handelssystem der Wiener Börse
(Partly Assisted Trading System = PATS)
PATS ermöglicht allen Börsemitgliedern, ihre Orders direkt auf elektronischem Weg an die Vermittler zu übertragen.
Gleichzeitig wird den Vermittlern ein Orderbuch automatisch erstellt, Unterstützung bei der Kursbildung gewährt und für die einzelnen Teilnehmer werden zusätzlich umfangreiche Informationsmöglichkeiten bereitgestellt. Überdies stellt PATS eine elektronische Verbindung zum bereits seit 1978 eingerichteten automatisierten Abwicklungssystem PICS (Price Indication and Clearing System) dar. PATS wurde am 2. November 1989 in Betrieb genommen und von der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB) entwickelt.
Die Segmente von PATS
PATS umfaßt folgende vier Segmente:
., Order-Routing,
.
, Elektronisches Orderbuch,
., Informationsteil,
., Verbindung zu PICS (Price Indication and Clearing System).
zu :
Darunter versteht man das elektronische Hinleiten der Orders vom Börsemitglied zum Börsecomputer.
Durch PATS werden die Teilnehmer in den Bundesländern durch Fern (Remote)-Verbindungen direkt in das Börsegeschehen miteinbezogen. Die Börsemitglieder sind zur Teilnahme am PATS-System verpflichtet.
zu :
Die in der PATS-Datenbank gespeicherten Orders werden durch das System so aufbereitet, daß den Sensalen Hilfestellung bei der Kursbildung und dem Arrangieren der Geschäfte gegeben wird.
zu :
Die Börsehändler (Banken, Makler) erhalten durch PATS folgende Informationen:
·) On-line Information während der Börsezeit durch Benutzung der
Auskunftsschirme betreffend
- Kurse,
- eigene Orderlage,
- Ankündigungen,
- Kundmachungen
·) Batch-Übermittlung der Ausführungsdaten nach Börsenende. Dadurch sind die
Banken in der Lage, ihre Abrechnungen vollautomatisch abzuwickeln.
ad 4. Verbindung zu PICS (Price Indication and Clearing System)
Das System PATS stellt eine vollautomatische Verbindung zu dem seit 1978 installierten Abwicklungssystem PICS her. Diese Anschlußautomation ermöglicht die vollautomatische Übertragung von
·) Kursdaten, welche via PICS auf Monitoren am Floor sowie über Datenstrom
an Börseteilnehmer, Medien und Information Vendors (Reuters, APA,
Telekurs, Telerate, ADP Financial Information, Extel Financial Ltd.
,
Bloomberg Financial, Datastream) verbreitet werden;
·) Geschäftsdaten, welche zusammen mit den Kursdaten die Grundlage für die
Abwicklung der Börsegeschäfte im Rahmen des von der OeKB seit 1949
durchgeführten Arrangements bilden.
PATS ist auf die Bewältigung großer Ordermengen ausgelegt. Derzeit werden rund 12000 Orders pro Tag durchgeführt. Größere Ordermengen könnten ohne nennenswerte Probleme bewältigt werden.
Aktienindex der Wiener Börsekammer
., Herausgeber des Aktienindex (WBK-lndex) ist die Wiener Börsekammer.
Er
beeinhaltet alle Aktien des Amtlichen Handels.
., Es wird die Indexformel von Paasche verwendet. Die Gewichtung erfolgt nach
dem Grundkapital.
I=((P1xQ1)/(P0xQ1))x100
P1 = Kurs der Aktie im jeweiligen Berechnungszeitpunkt;
Q1 = Notiertes Aktienkapital;
P0 = Kurs der Aktie am Basistag;
., Die Indexformel gewährleistet, daß jeder einzelne Kurs den Gesamtindex in dem
Verhältnis beeinflußt, das dem an der Börse zum Handel zugelassenen Kapital
dieser Gesellschaft entspricht.
., Basis des Index ist der 31. Dezember 1967. Ausgangswert: 100. Der
Gesamtindex wird seit 2. September 1985 börsetäglich im Börsesaal errechnet.
., Der 31. Dezember 1967 wurde deshalb als Basiszeitpunkt herangezogen, da
damals in Österreich die sogenannten "Wachstumsgesetze" in Kraft getreten sind,
die für den Kapitalmarkt zahlreiche Verbesserungen gebracht haben.
., Zum 31. Dezember 1967 waren von damals 73 notierten Werten 46 zur
Indexberechnung erfaßt.
., Aktualisierungen erfolgen nicht regelmäßig, sondern aus gegebenem Anlaß. Neu
notierte Aktiengesellschaften werden seit 1984 in den Index aufgenommen. So
wurden die Notierungslöschungen der davor liegenden Jahre wieder ausgeglichen.
., Bereinigungen erfolgen im Falle von Kapitalveränderungen (wie z.
B.
Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen) und bei Neuaufnahmen in das notierte
Portefeuille. Eine Bereinigung um Dividendenabschläge erfolgt nicht.
., Das Auswahlkriterium für in den Index einzubeziehende Aktien besteht darin, daß
diese im Amtlichen Handel notieren müssen.
.
, Zum 31. Dezember 1967 betrug der Kurswert des im Index enthaltenen notierten
Kapitals 11.7 Milliarden Schilling gegenüber einem notierten Gesamtportefeuille
von 14,5 Milliarden Schilling. Der Repräsentationsgrad erreichte also rund 80 %.
Im September 1993 entfielen auf die 103 Indexpapiere fast 100 % der
Börsenkapitalisierung und des Umsatzes der amtlich notierten Aktien.
+.
, Bei Aktien mit fortlaufenden Kursen wird der Schlußkurs für die Indexberechnung
verwendet, sonst der Einheitskurs.
+., Kommt an einem Handelstag kein Kurs oder keine Taxe zustande, wird der
zuletzt vorgefallene Kurs oder die Taxe der Indexberechnung zugrunde gelegt.
+., Neben dem Gesamtindex werden auch Branchenindices berechnet, die bis inkl.
1991 jedes Jahr neu bei 100 begonnen wurden.
Seit 1. Jänner 1992 werden die
Branchenindices fortlaufend von der Basiszahl 418,98 (=Stand des
Gesamtmarktindex WBKl vom 30.12.1991) gerechnet. Gleichzeitig wurde eine
Neugliederung vorgenommen. Derzeit werden Indices für folgende Branchen
errechnet: Banken, Versicherungen, Bauindustrie, Baustoffe, Brauereien,
Chemie, Energiewirtschaft, Bergbau und Magnesit, Maschinen - Transportmittel
und Technische Verarbeitungsgüter, Lebensmittel, Papier, Handel und
Dienstleistungen, Konglometate, Immobilien.
Bis 1988 wurden die
Branchenindices zu Mitte und Ende des Monats berechnet, seit 1989
börsetäglich.
+., Seit 1. Jänner 1988 gibt es einen "Partizipationsscheinindex", in dem alle an
der Wiener Börse amtlich notierten inländischen Partizipationsscheine gemäß
Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten sind
(Basiswert 31. Dezember 1987 = 100).
Abwicklung der Wertpapiergeschäfte
Die Erfüllung der an der Börse geschlossenen Geschäfte erfolgt außerhalb der Börse.
Hinsichtlich der Art der Erfüllung unterscheidet man Geschäfte "per Kassa"' und "per Arrangement". Kassageschäfte sind zwischen den Vertragspartnern unmittelbar zu erfüllen. Alle an der Wiener Börse zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapiere sind in das Arrangement einbezogen und daher die Geschäfte in der Regel nach den Bestimmungen der Arrangementordnung abzuwickeln. Ausnahmen gelten z.B. für verlosbare Wertpapiere vor dem Verlosungstermin.
Die Durchführung des Arrangements wird vom Arrangementbüro der Österreichischen Kontrollbank AG unter Aufsicht der Börsekammer besorgt. Das Arrangement ist so eingerichtet, daß die Geld- und Wertpapierbewegungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Clearing). Dies wird durch Saldierung aller, während einer Arrangementperiode (Geschäftswoche) abgeschlossenen, Geschäfte erreicht. Die zur Abwicklung notwendigen Daten (Wertpapierkategorien, Menge, Kurs und Girokontonummer des Käufers oder Verkäufers) werden vom Arrangementbüro bei jeder Börseversammlung in einer Geschäftswoche (Montag-Freitag) erfaßt. Geschäfte im computerunterstützten Handelssystem PATS werden automatisch an das Abrechnungssystem weitergeleitet.
Am Abrechnungstag (Montag nach der Geschäftswoche) werden den Arrangementteilnehmern die Abrechnungsnoten und Listen über die abgeschlossenen Geschäfte zur Kontrolle übersandt, aus denen die Salden der einzelnen Wertpapierkategorien zu ersehen sind, die die Teilnehmer aus dem Arrangement zu erhalten oder in das Arrangement zu liefern haben.
Am Einreichungstag (=Liefertag; Freitag nach der Geschäftswoche) erfolgt die Lieferung in das Arrangement. In der Regel werden keine effektiven Stücke geliefert ("papierlose" Erfüllung), sondern auf Grund der Lieferlisten Abbuchungen vom Wertpapiersammelbankdepot des Arrangementteilnehmers vorgenommen.
Die Österreichische Kontrollbank AG, die das Arrangement besorgt, ist zugleich auch die Wertpapiersammelbank für Österreich. Am Einreichungstag ist auch die Liste der aus dem Arrangement zu übernehmenden Stücke einzureichen. Auch die Übernahme erfolgt in der Regel durch Zuschreibung zum Wertpapiersammeldepot des Arrangementteilnehmers. Die Ausfolgung effektiver Stücke muß ausdrücklich verlangt werden.
Die Ausfolgung sowie die Ab- und Zuschreibung auf den Wertpapiersammeldepots erfolgt am Kassatag (zweiter Montag nach der Geschäftswoche). An diesem Tag werden auch die Girokonten der Arrangementteilnehmer mit dem in der Abrechnungsnote ausgewiesenen Saldo erkannt oder belastet. Die technische Abwicklung des Arrangements benötigt daher die Zeit von längstens zwei Wochen und wird heute mittels elektronischer Datenverarbeitung durchgeführt.
Die Erfüllung der Arrangementgeschäfte ist durch die Arrangementkaution der Teilnehmer sichergestellt.
Börsenaufsicht
Die Wertpapierbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die Warenbörse der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Sie haben die Einhaltung der für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
Sie können bei Rechtsverletzungen von Organen der Börsekammer unter Androhung von Zwangsstrafen verlangen, daß der rechtmäßige Zustand hergestellt wird. Bei Gefahr in Verzug oder wenn einem Auftrag nicht entsprochen wird, können sie...
·) selbsttätig werden,
·) Mitglieder der Börsekammer bei beharrlichen Pflichtverletzungen entheben und
die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen
übertragen,
·) die Börse vorübergehend oder dauernd schließen.
Für die Ausübung der Aufsicht wird je ein Börsekommissar sowie mehrere Stellvertreter bestellt.
Sie können an allen Sitzungen der Börsenorgane teilnehmen und haben gegen rechtswidrige Beschlüsse Einspruch zu erheben. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Internationale Organisationen der Wertpapierbörsen
FIBV
Die Wiener Börsekammer ist Gründungsmitglied der Federation Internationale des Bourses de Valeurs (F.l.B.V.
), die von den wichtigsten europäischen Wertpapierbörsen im Oktober 1961 ins Leben gerufen wurde. Heute umfaßt die Vereinigung mehr als 30 Börsen oder Börsenvereinigungen in der ganzen Welt. Seit ihrer Gründung hat die Vereinigung regelmäßig Versammlungen, seien es Generalversammlungen, seien es Arbeitsausschüsse, abgehalten, um die wirtschaftlichen, technischen und verwaltungsmäßigen Probleme des Börsewesens zu studieren. Sie hat eine große Anzahl von Dokumenten und Studien auf diesem Gebiet veröffentlicht.
Die Vereinigung hat den Zweck eine engere Zusammenarbeit zwischen den ihr angehörenden Börsen und Börsenvereinigungen zu fördern und damit zu einer besseren Entwicklung der Wertpapiermärkte sowohl im Interesse der Emittenten als auch der Anleger beizutragen; sie arbeitet zu diesem Zweck mit anderen nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
Mitglieder
Die Vereinigung kennt ordentliche Mitglieder (wobei pro Land nur eine Börse oder eine nationale Börsenvereinigung ordentliches Mitglied sein kann), assoziierte Mitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht) und korrespondierende Mitglieder (Börsen, welche nicht an den eigentlichen Tätigkeiten der Vereinigung teilnehmen, aber die von der Vereinigung veröffentlichten Dokumente erhalten).
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das Hauptorgan der Vereinigung, in welcher alle wichtigen Entscheidungen gefällt werden.
Der Präsident
Der Präsident ist der Sprecher der Vereinigung un
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