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  Die rechtliche stellung des nichtehelichen kindes im familienrecht

          H a u s a r b e i t   zum Thema:     Die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes im Familienrecht                  0. Inhaltsverzeichnis     0. INHALTSVERZEICHNIS 2 1. EINLEITUNG 3 2. GESCHICHTLICHE HINTERGRÜNDE 4 3. DIE NICHTEHELICHE ABSTAMMUNG 5 3.

1. Allgemeines 5 3.2. Anerkennung der Vaterschaft 5 3.3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft 7 3.

4. Die elterliche Sorge 7 3.5. Allgemeine Wirkungen des Kindschaftsverhältnisses 9 3.6. Unterhalt 10 3.

6.1. Allgemeines 10 3.6.2. Maß des Unterhalts 10 3.

6.3. Regelunterhalt 10 3.6.4. Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit 11 3.

6.5. Regreß 11 3.6.6. Unterhaltsverträge 11 3.

6.7. Der beschränkte Unterhaltsanspruch der Mutter 11 3.7. Legitimation durch nachfolgende Ehe 12 3.8.

Gerichtliche Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters 12 3.9. Gerichtliche Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes 12 4. PERSPEKTIVEN 13 5. LITERATURVERZEICHNIS 16   1. Einleitung   Das Kindschaftsrecht teilt sich in zwei Sparten:   das eheliche Kind - erscheint als Normalität das nichteheliche Kind - wird als Spezialität angefügt   Das eheliche Kind entspringt der ehelichen Gemeinschaft der Eltern.

Wo hingegen ein nichteheliches Kind nicht in die eheliche Lebensgemeinschaft seiner Eltern hineingeboren wird. Die heutige Gesetzeslage geht nach wie vor davon aus, daß nichteheliche Kinder oftmals aus flüchtigen Bekanntschaften der Eltern entspringen. Als Folge daraus wird für die Mutter die zentrale Rechtsstellung im Bereich des Sorgerechts vorgesehen. Dies mag aus heutigem kulturellen Verständnis heraus nicht mehr ganz zeitgemäß erscheinen, da immer mehr Paare ohne Trauschein aber mit gemeinsamen Kindern miteinander leben.   Die Forderung nach einem fast einheitlichem Kindschaftsrecht beschäftigt schon längere Zeit die politische Diskussion. Hierzu gibt es bereits Gesetzesvorlagen, welche im März diesen Jahres dem Bundesrat vorgelegt wurden.

  Alle Gesetzesangaben ohne Quellenangabe beziehen sich auf das BGB, sonst auf die angegebene Quelle.       2. Geschichtliche Hintergründe   Die europäische Rechtsgeschichte zeigt den Unehelichen als stark benachteiligte und nur teilrechtsfähige Person. Dies geht auf kirchliche Bestrebungen zurück, welche die monogame Ehe als einzige Geschlechterverbindung akzeptierte.   Im frühen Mittelalter stand es dem Vater frei, Bastarde als Kind anzuerkennen und es somit in das Thron- und Erbrecht einzubinden. Einige Rechtsquellen kennen sogar ein gesetzliches Erbrecht der unehelichen Söhne.

  Demgegenüber standen die Ansichten im Hochmittelalter im Einklang mit dem römischen Recht. Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes war stark gemindert. Die Verbindung des Kindes zum Vater wurde vollkommen abgeschnitten und zum Teil wurden dem Kind sogar die Rechte der mütterlichen Verwandtschaft versagt. Die unehelichen Kinder treten weder in die Familie der Mutter noch des Vaters ein. Von kirchlichen und weltlichen Ämtern oder qualifizierten Berufen und Zünften war der Uneheliche weithin ausgeschlossen.   Die moderne Entwicklung setzt auch hier mit der Aufklärung ein.

Die staatsbürgerliche Gleichheit bedingte im Rahmen des öffentlichen Rechts die völlige Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Geborenen. Eine Verbesserung der familienrechtlichen Stellung des Unehelichen vollzog sich nur langsam. Das BGB in seiner ursprünglichen Fassung durchschnitt das Band zwischen Vater und Kind fast völlig: "Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt". Als Rechtswirkung der nichtehelichen Vaterschaft war die Unterhaltspflicht des Vaters angeordnet. Im Verhältnis zur Mutter und ihren Verwandten kam das eheliche Kindschaftsrecht zur Anwendung. Jedoch wird die Mutter für unfähig gehalten die elterliche Sorge auszuüben, sie erhält das tatsächliche Personenrecht aber die gesetzliche Vertretung und die Vermögenssorge wurde dem Vormund überantwortet.

Die Grundlage des heutigen Rechts ist das Verfassungsgebot des Art.6 Abs. 5 GG. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern. Bei jeder Regelung, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, ist zu prüfen ob es für die Ungleichbehandlung Gründe gibt und selbst wenn dies der Fall ist, ist sie nach Möglichkeit anderweitig auszugleichen. Im Jahre 1970 trat das “Nichtehelichen Gesetz” in Kraft.


Hauptziele des Gesetzes waren:     die Stärkung der Rechtsbeziehung des Kindes zum Vater (Ausbau des Unterhaltsrechts und Erbrecht) die Verbesserung der sorgerechtlichen Stellung der Mutter gegenüber ihrem Kind (Abschaffung der obligatorischen Amtsvormundschaft) das Gesetz hat den Terminus "unehelich" durch "nichtehelich" ersetzt     3. Die nichteheliche Abstammung   3.1. Allgemeines   Häufig bestehen Zweifel wer als Vater eines nichtehelichen Kindes angesehen werden soll. Im Hinblick auf die weitreichenden Rechtswirkungen des Vater - Kind - Verhältnis ist es zwingend notwendig, daß die Rechtsordnung ein Verfahren anbietet welches die Vaterschaft unumstößlich feststellt. Eine einmal getroffene Vaterschaftsfeststellung muß gegen spätere Anzweiflungen weitgehend immun sein.

Die Rechtsordnung kann natürlich nicht über die Möglichkeit irriger Vaterschaftsfeststellungen hinwegsehen. Die §§ 1600a - o versuchen einen Mittelweg zu finden, zwischen der Bestandsfestigkeit getroffener Entscheidungen und der möglichen Korrektur von Irrtümern. Die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft erfolgt durch Anerkennung, somit in Gestalt privatrechtlicher Erklärungen oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen. Das Ziel dieser beiden Wege ist nach § 1600a S. 1, daß die Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle feststeht. Die Voraussetzung für eine Feststellung ist im § 1593 (die Geltendmachung der Nichtehelichkeit) geregelt.

Eine Konkurrenz von Vaterschaftsfeststellungen wird durch den § 1600b Abs. 3 verhindert. Ist eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.     3.2. Anerkennung der Vaterschaft   Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch die Erklärung des Mannes mit der Zustimmung des Kindes.

Angesichts der existentiellen Bedeutung sind an die Erklärungen beider Seiten besondere Anforderungen gestellt.   a) die Zustimmung des Mannes     Form der öffentlichen Beurkundung gemäß § 1600e Abs. 1 S. 1 sie darf nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden gemäß § 1600d Abs.3 der beschränkt geschäftsfähige Mann kann ebenfalls nur selbst mit einer öffentlich beglaubigten Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters die Erklärung abgeben gemäß §§ 1600d Abs.1 S.

1, 1600e Abs. 1 S. 2 die Anerkennungserklärung gibt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgericht ab gemäß § 1600d Abs. 1 S. 2 Bedingungen oder eine Zeitbestimmung darf der Anerkennung nicht beigefügt werden - dies führt zur Unwirksamkeit gemäß § 1600b Abs. 1 an Fristen ist die Erklärung nicht gebunden gemäß § 1600b Abs.

2 einer 6 Monatsfrist nach der Geburt unterliegt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 1600d Abs. 1, 1600e Abs. 3         b) die Zustimmung des Kindes     die Zustimmung wird gegenüber dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten erklärt gemäß § 1600c Abs. 2 öffentliche Beurkundung gemäß § 1600e Abs. 1 S. 1 persönliche Abgabe gemäß § 1600d Abs.

4 der beschränkt geschäftsfähige ab 14 Jahre kann nur selbst zustimmen; bedarf aber einer öffentlich beglaubigten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (das Selbstbestimmungsinteresse des jungen Menschen wird geachtet) gemäß §§ 1600d Abs. 2 S. 2, 1600e Abs. 1 S. 2 für Geschäftsunfähige und Kinder von 7 -14 Jahren handelt der gesetzliche Vertreter gemäß § 1600d Abs. 2 S.

1 die Zustimmung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters können nur 6 Monate seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung oder seit der Geburt erklärt werden gemäß § 1600e Abs. 3     Die Anerkennung ist ein Rechtsgeschäft. Regeln über Nichtigkeit, Anfechtung und Unwirksamkeit findet man unter Sonderregeln der §§ 1600f - m. Es gelten nicht die allgemeinen Regeln.   Unwirksam ist eine Anerkennung nur, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1600b - e nicht genügt gemäß § 1600f Abs. 1.

Die Unwirksamkeit kann durch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft geltend gemacht werden ( ZPO ). Eine Verletzung der Erfordernisse wird unschädlich, wenn 5 Jahre nach Eintragung der Anerkennung in ein deutsches Personenstandsbuch verstrichen sind gemäß § 1600f Abs. 2. Die Anfechtung nach § 1600g wird dadurch allerdings nicht ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit kann nur in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren erreicht werden.   Berechtigte zur Anfechtung sind: der Anerkennende ( Vater ), unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Vaters, die Mutter des Kindes.

Kein Berechtigter ist ein anderer Mann, der behauptet Vater des Kindes zu sein. Die Anfechtung ist nach §§ 1600h fristgebunden. Das Ziel der Anfechtung ist es, daß der Anerkennende nicht Vater des Kindes ist gemäß § 1600f Abs. 1. Wenn nach rechtskräftiger Feststellung der Mann nicht Vater des Kindes sein kann, so wirkt diese Entscheidung für und gegen alle in die Vergangenheit zurück ( z.B.

Rückzahlung des Unterhalts und erbrechtliche Konsequenzen ).       3.3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft   Liegt keine Vaterschaftsanerkennung vor oder ist sie unwirksam oder durch eine rechtskräftige Anfechtung beseitigt, so kann die nichteheliche Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden gemäß § 1600n. Der beklagte oder klagende Mann ist als Vater festzustellen, wenn er das Kind gezeugt hat gemäß § 1600o Abs. 1.

Das Gericht hat nach der ZPO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Da eine sichere Feststellung der Vaterschaft auch mit Hilfe von medizinisch - biologischen Gutachten schwierig ist, gilt: als Vater wird vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit (§ 1592) beigewohnt hat gemäß § 1600o Abs. 2 S. 1. Diese Vermutung kann auf zweierlei Art widerlegt werden:  die Frau hat das Kind unmöglich vom Mann empfangen; hierzu dienen die bezüglich § 1591 Abs. 1 S.

2 aufgeführten Beweismittel es verbleiben nach Würdigung der Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft gemäß § 1600o Abs. 2 S. 2     3.4. Die elterliche Sorge   Kraft Gesetz kommt der Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu gemäß § 1705 S 1 zu. Das Sorgerecht umfaßt die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung.

Nur für gewisse, in § 1706 aufgeführten Angelegenheiten erhält das Kind daneben einen Pfleger; das mütterliche Sorgerecht ist insoweit eingeschränkt. Doch kann die Mutter das ungeschmälerte Sorgerecht erlangen, entweder durch einem Antrag nach § 1707 oder durch die Adoption ihres Kindes nach § 1741 Abs. 3 S. 2. Dem Vater gesteht das Gesetz in keinem Fall die elterliche Sorge zu, auch nicht , wenn er es wünscht und die Mutter damit einverstanden ist ( Frage: verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoß gegen Art.3 Abs.

2 und Art.6 Abs. 2 GG ). Der Vater kann das Sorgerecht durch Adoption oder Legitimation erlangen. Ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter die nichtehelich zusammenleben ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Rechtslage zunächst als verfassungsgemäß beurteilt.

Im Mai 1991 kündigte sich ein Meinungswandel an - eine zwingende Zuordnung zu einem Elternteil kann das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.   Das Sorgerecht der Mutter ist dem Sorgerecht für eheliche Kinder nachgestaltet. Nach § 1705 S.2 gelten die §§ 1626 ff in denen die Vorschriften über die gesetzliche Vertretung, den Umfang und Modalitäten der Personen- und Vermögenssorge geregelt sind. Die Funktion des Ergänzungspflegers ist im § 1706 festgeschrieben:   Feststellung der Vaterschaft Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten       Nach §1707 kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Mutter anordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt oder nur beschränkt eintritt, da eine Einschränkung der mütterlichen Sorge nicht immer notwendig ist. Der Pfleger ist kraft Gesetz das Jugendamt gemäß § 1709 außer das Vormundschaftsgericht hat vor der Geburt einen anderen Pfleger bestellt (§ 1708 S.

1). Die Pflegschaft ist ab der Geburt wirksam (§§ 1709 S. 1, 1708 S. 2). Bei Geschäftsunfähigkeit der Mutter ruht die elterliche Sorge. Der Vormund ist in diesem Fall in der Regel das Jugendamt.

Gleiches gilt bei beschränkt geschäftsfähigen Müttern, doch bleibt diesen die tatsächliche Personensorge neben dem Vormund gemäß § 1673 Abs. 2 S. 2. Bei Meinungsverschiedenheiten wird der minderjährigen Mutter ein Vorrang eingeräumt (§ 1673 Abs.2 S. 3).

Die Vormundschaft endet, wenn der Grund dafür entfällt, z.B. die Mutter wird volljährig. Der Vormund wird dann zum Pfleger.   Eine strittige Frage ist inwieweit der Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Das Gesetz räumt dem Vater eine Aussicht auf Kontakte mit dem Kind ein.

  nach § 1711 Abs.1 S. 2 haben die Eltern alles zu unterlassen was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert das Jugendamt soll in geeigneten Fällen zwischen Vater und Sorgeberechtigten vermitteln gemäß § 1711 Abs. 4 das Vormundschaftsgericht kann dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zum Wohle des Kindes zugestehen gemäß § 1711 Abs. 2 S. 1   Der Vater hat die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse zu verlangen gemäß § 1711 Abs.

3.       3.5. Allgemeine Wirkungen des Kindschaftsverhältnisses   Die Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter prägt auch die allgemeinen kindschaftsrechtlichen Wirkungen wie die Staatsangehörigkeit (a), das Erbrecht (b) und voran das Namensrecht (c).   zu a) Nach § 41 Nr. 2 RuStG erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn seine Mutter Deutsche ist.

  zu b) Nach der Mutter und ihren Verwandten steht dem Kind das volle gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Andererseits ist durch das Nichtehelichen Gesetz auch das Rechtsverhältnis des Kindes zum Vater gestärkt. Dem Kind wird ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater und dessen Verwandten zugestanden (§ 1924 Abs. 1). Nimmt das Kind sein gesetzliches Erbrecht nicht an, so hat es das Recht neben der Ehefrau und den ehelichen Abkömmlingen nach § 1934a Abs. 1 einen Erbersatzanspruch geltend zu machen.

Umgekehrt erhält auch der Vater beim Tode des Kindes ein gesetzliches Erbrecht bzw. einen Erbersatzanspruch gemäß §§ 1925 Abs.1, 1934a Abs. 2 und 3.   zu c) Als Familiennamen erhält das Kind den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt (§ 1617 Abs.1 S.

1). Es kann auch ein Ehename sein, den die Mutter durch Eheschließung mit einem anderen Mann als den Erzeuger erworben hat (§ 1355 Abs. 2). Wechselt die Mutter nach der Geburt des Kindes ihren Namen, so steht dies im Widerstreit mit dem Prinzip der Namensgleichheit und Kontinuität seines einmal erworbenen Namens. Das Gesetz differenziert wie folgt: Ändert sich der Name der Mutter durch eine Eheschließung bleibt der Kindesname unberührt gemäß § 1617 (beachte § 1618 die Einbenennung). Ändert die Mutter ihren Namen und das Kind ist unter 5 Jahre, so nimmt das Kind automatisch den Namen der Mutter an.

Ist das Kind 5 Jahre alt, so hat dies keine automatische Auswirkung auf den Namen. Das Kind hat vielmehr die Wahl, ob es sich durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Namensänderung anschließen will gemäß § 1617 Abs. 2. Ist das Kind beschränkt geschäftsfähig, so handelt der Pfleger (§ 1617 Abs. 2). Ab einem Alter von 14 Jahren kann das Kind die Anschließungserklärung nur selbst abgeben, bedarf hierzu aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  Dazu einige Beispiele:   Ist die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet und führt als Familiennamen den Namen des Ehemannes erhält das Kind automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Ficht der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes berechtigt an, erhält das Kind dennoch den Namen des Scheinvaters. Behält die Mutter bei einer Scheidung den Namen des ehemaligen Ehemannes, so erhält das Kind seinen Namen. Ist die Mutter geschieden und hat ihren früheren Namen vor der Geburt des Kindes wieder angenommen und der Vater ficht die Ehelichkeit an, so behält das Kind solange es als ehelich betrachtet wird den Ehenamen den die Mutter während der Ehe trug. Ist die Ehelichkeitsanfechtung berechtigt, so wirkt diese zurück und das Kind erhält den Namen der Mutter den sie bei seiner Geburt trug.       3.

6. Unterhalt   3.6.1. Allgemeines   Das nichteheliche Kind hat vollen Anspruch auf Unterhalt gegen Mutter und Vater. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwandtenunterhalts auch gegenüber den Verwandten des Vaters und im Hinblick auf Abkömmlinge des nichtehelichen Kindes (§ 1615a).

Die Unterhaltsrechtsverhältnisse sind gegenseitig, so daß das Kind gegenüber seinen Eltern oder sonstigen Verwandten unterhaltspflichtig werden kann. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch die Betreuung (§ 1606 Abs.3 S. 2). Die Folge ist, daß die Finanzierung des Lebensbedarfs sich gegen den Vater richtet. Ist der Vater nicht festgestellt, so liegt der finanzielle Aufwand auch auf der Seite der Mutter und ihren Verwandten (BGH FamRZ 1976 , 143).

  Zum Schutz des Kindes und der Mutter gelten folgende Besonderheiten:     3.6.2. Maß des Unterhalts   Der Unterhalt richtet sich nicht nach den Lebensverhältnissen einer Elternfamilie.   Es wäre ebenfalls ungerecht allein die Verhältnisse der Mutter als Maßstab zu nehmen, so wie es nach früherem Recht der Fall war. Entscheidend ist nach § 1615c daher "die Lebensstellung beider Eltern", d.

h. bei Unterschieden in den Lebensverhältnissen der mittlere Standard. Sobald das Kind eine selbständige Lebensstellung erlangt hat, ist diese maßgebend.     3.6.3.

Regelunterhalt   Um dem Kind die Durchsetzung des Unterhalts zu erleichtern ist festgelegt, daß der Vater dem Kind bis zur Volljährigkeit mindestens den Regelunterhalt zu zahlen hat (§ 1615f Abs.1). Darunter versteht man den zum Unterhalt eines Kindes, das sich in Pflege der Mutter befindet, bei einfacher Lebensweise im Regelfall erforderlichen Betrag (Regelbedarf). Der Regelbedarf richtet sich nach dem Alter des Kindes gemäß § 1615f Abs. 2. Ein 13-18 jähriges Kind erhält monatlich 418 DM.

Je nach wirtschaftlicher Situation des Vaters sind davon Zuschläge und Abschläge möglich.     3.6.4. Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit   Das Kind kann vom Vater Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit fordern z.B.

wenn sie fällig geworden sind vor der Vaterschaftsfeststellung (§ 1615d). Die Unterhaltsrückstände können dem Vater nach § 1615i gestundet oder erlassen werden.   3.6.5. Regreß   Ist das nichteheliche Kind durch einen Dritten unterhalten worden, kann dieser Regreß beim Vater nehmen.

Der Unterhalt geht auf den Dritten über gemäß § 1615b Abs. 2.     3.6.6. Unterhaltsverträge   Das Gesetz läßt Unterhaltsverträge zwischen Vater und Kind zu gemäß § 1615e Abs.

1, z.B. eine Abfindung. Ein unentgeltlicher Verzicht (auch Teilverzicht) des Kindes auf den Unterhalt ist jedoch nichtig gemäß § 1615e Abs. 2.     3.

6.7. Der beschränkte Unterhaltsanspruch der Mutter   Nach § 1615l hat die Mutter gegen den Vater des Kindes einen Mindestanspruch. Dieser ist für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes gegeben. Zusätzlich ist der Vater verpflichtet Entbindungskosten und weitere Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Schwangerschaft und Entbindung notwendig geworden sind, soweit sie nicht durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung abgedeckt sind (§ 1615k).     3.

7. Legitimation durch nachfolgende Ehe   Kraft Gesetz wird nach § 1719 S. 1 ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung von seiner Mutter und seinem Vater ehelich. Wird diese Ehe später für nichtig erklärt oder aufgelöst so bleibt der Status der Ehelichkeit dem Kind erhalten. Ist das Kind vorher von einem Dritten adoptiert so verhindert dies die Rechtswirkungen der Legitimation bis das Annahmeverhältnis aufgehoben wird.    3.

8. Gerichtliche Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters   Das nichteheliche Kind kann auf Antrag des Vaters durch das Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden gemäß § 1723. Voraussetzungen dafür sind:   der Antrag des Vaters die Einwilligung der Mutter, wenn das Kind minderjährig ist die Einwilligung der Ehefrau des Vaters (§ 1726 Abs. 1)   Mit der Ehelicherklärung soll nach dem Gesetz das Sorgerecht ohne weiteres von der Mutter auf den Vater übergehen (§§ 1736, 1738 Abs. 1.).

    3.9. Gerichtliche Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes   Waren die Eltern eines nichtehelichen Kindes verlobt und es ist einer der Verlobten gestorben, so räumt das Gesetz dem Kind ein sich für ehelich erklären zu lassen, da nur der Tod die Ehe der Eltern verhindert hat. Folgende Voraussetzungen sind dafür nötig:   der Antrag des Kindes muß bei dem Tod des Vaters binnen Jahresfrist gestellt sein der überlebende Teil muß seine Einwilligung geben das Verlöbnis muß bestanden haben die Ehelicherklärung muß dem Wohl des Kindes entsprechen das Kind muß am Leben sein   Die Rechtsfolgen der Ehelicherklärung sind grundsätzlich die gleichen wie bei der Legitimation durch die nachfolgende Eheschließung gemäß § 1740f.   4. Perspektiven   Das teilweise auf das Jahr 1896 zurückgehende Kindschaftsrecht wird in der Öffentlichkeit vielfach kritisiert, da es in großem Umfang nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Moralvorstellungen entspricht.

Dazu einige Zahlen aus dem Statistischen Jahrbuch 1995:     alte Bundesländer neue Bundesländer Einwohner 64.865.000 15.730.000 Eheschließungen 405.196 48.

232 Ehescheidung mit Kind 61.400 6.690 Ehescheidung ohne Kind 63.298 3.623 ehelich geborene Kinder 637.278 51.

388 unehelich geborene Kinder 83.516 36.932 Nichteheliche Lebensgemeinschaften im gesamten Bundesgebiet (Werte geschätzt) mit Kind 409.000 ohne Kind 1.076.000   Schätzungsweise gibt es in Deutschland über 1.

500.000 Trennungs- und Scheidungskinder Mehr als die Hälfte der Trennungs- und Scheidungskinder hat bereits nach einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Vater 1994 war jede 7. Familie mit minderjährigen Kindern in den alten Bundesländern alleinerziehend, in den neuen Ländern jede 4. Familie 1994 wurden 12 % der Kinder im Westen und 41 % der Kinder im Osten außerehelich geboren davon in West-Berlin: 22,7 %, in Ost-Berlin: 47,5 %, in Bremen: 20,8 % in Hamburg 21,3 %, übrige alte Bundesländer: 11,3 %, übrige neue Bundesländer; 41,8 % (diese Angaben sind für 1993)   Ein populäres Beispiel für die Wirren der Anwendung des inzwischen veralteten Rechts findet man aktuell in [ 6 ]: Der SPD - Sozialexperte Rudolf Dreßler, 55 und seine Lebensgefährtin Doris Müller, 36 haben seit 8 Monaten einen gemeinsamen, leiblichen Sohn Tim. Alles ganz normal, bis auf die Tatsache, daß Herr Dreßler formaljuristisch mit seinem Sohn nichts zu tun hat. Vater mit allen Rechten und Pflichten ist ein anderer: der geschiedene Mann von Doris Müller.

So will es das deutsche Familienrecht. Als Doris Müller von Rudolf Dreßler schwanger wurde, lebte sie längst von Ihrem Ehemann getrennt. Wenig später wurde die Bonner Journalistin von ihm geschieden. Aber dann kam Tim zur Welt und verband das ehemalige Paar ungewollt wieder. Denn § 1591 BGB verfügt, daß Kinder, die innerhalb von 302 Tagen nach einer Scheidung geboren werden als Nachwuchs des geschiedenen Mannes zu gelten haben. Bis nun Dreßler im Rechtssinne Vater seines Sohnes sein darf, muß er sich noch etwas anstrengen, und der Scheinvater auch.

Erst muß der Ex - Mann von Doris Müller gegen die ihm staatlich verordnete Vaterschaft klagen. Die Mutter darf dabei ihren Sohn Tim vor Gericht nicht vertreten. Sie muß - mit Erlaubnis ihrer früheren Gatten - einen Jugendpfleger oder Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen des Kindes beauftragen und sich selbst einer Befragung über ihr Intimleben unterziehen.     Dann kann sich Rudolf Dreßler in einem zweiten Verfahren darum bemühen, endlich auch rechtlich Vater zu werden. Der rechtliche Hintergrund bezieht sich auf § 1591 BGB. Ursprünglich sollten damit rechtlose Frauen und deren Kinder geschützt werden, wenn Ehemänner Kinder nicht als ihren leiblichen Nachwuchs anerkennen wollten.

Familienpolitiker aller Parteien fordern schon seit längerer Zeit eine Reform der antiquierten Bestimmungen im Kindschaftsrecht.   Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts der Bundesregirung wurde am 03.05.96 dem Bundesrat vorgelegt. Um das Gesetz zu reformieren, mußte man die Mängel des geltenden Rechts aufzeigen. Die Zielsetzung des reformierten Kindschaftsrechts lautet wie folgt:   Die Rechte der Kinder sollen verbessert und das Kindeswohl soll auf bestmögliche Art und Weise gefördert werden.

Auch Rechtspositionen der Eltern sollen - soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist - gestärkt und vor unnötigen staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die in Teilbereichen noch bestehen, sollen soweit wie möglich abgebaut werden. Als Lösung schlägt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung folgendes vor [ 8 ] :   Erstmals sollen nicht miteinander verheiratete Eltern, sofern dies beide wollen, gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder begründen können. Eine Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist für den Fall vorgesehen, daß Eltern sich trennen; in beiden Fällen soll eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nur dann stattfinden, wenn ein Elternteil die beantragt. Im Fall der gemeinsamen Sorge getrennt lebender oder geschiedener Eltern soll der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens haben. Im Gesetz soll hervorgehoben werden, daß zum Kindeswohl auch der Umgang mit den für die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Bezugspersonen gehört.

Der Elternteil, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, soll ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, auch wenn er nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist oder verheiratet war. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern sollen künftig ein begrenztes Umgangsrecht geltend machen können, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Bei der Herstellung von Kontakten zwischen den Umgangsberechtigten und dem Kind soll das Jugendamt auch auf Antrag des Kindes tätig werden. Im Abstammungsrecht soll künftig nicht mehr vermutet werden, daß ein innerhalb einer bestimmten Frist nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe geborenes Kind noch vom früheren Ehemann der Mutter stammt. Durch erweiterte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung durch das volljährige Kind soll dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Rechnung getragen werden. Umfangreiche Änderungen sind im gerichtlichen Verfahren vorgesehen.

So soll für das Kind in Fällen, in denen es besonders schutzbedürftig ist, künftig ein eigener Verfahrenspfleger bestellt werden können.         5. Literaturverzeichnis     [ 1 ] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland 35. Auflage vom 15.03.1994 C.

H. Beck Verlag München 1994   [ 2 ] Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland 35. Auflage vom 15.03.1994 C.H.

Beck Verlag München 1994   [ 3 ] Zivilprozeßordnung (ZPO) der Bundesrepublik Deutschland 35. Auflage vom 15.03.1994 C.H. Beck Verlag München 1994   [ 4 ] Grundrisse des Rechts / Familienrecht Dieter Schwab 7.

Auflage 1993 C.H. Beck Verlag München 1993   [ 5 ] Grundrisse des Rechts / Familienrecht Dieter Schwab 7. Auflage 1993 C.H. Beck Verlag München 1993   [ 6 ] Der SPIEGEL, das deutsche Nachrichtenmagazin Nr.

29 / 1996 vom 15.07.96 Rudolf Augstein Verlag GmbH & Co. KG Hamburg [ 7 ] Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland Statistisches Bundesamt Bonn Jahrbücher 1995   [ 8 ] Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Kindschaftsreformgesetz vom 22.03.1996  

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