Die staatsgewalt
Die Staatsgewalt
Besteht aus Gesetzgebung (Nationalrat: Bundesgesetzblatt; Landtag: Landesgesetze) und Vollziehung (Verwaltung: weisungsgebunden, Gerichtsbarkeit: unabhängig)
Verwaltung: Finanzminister – Finanzlandesdirektion – Finanzämter oder Bundesministerium – Landesregierung – Magistrat/BH
Gerichtsbarkeit: Bezirksgericht (Villach) – Landesgericht (Klagenfurt) – Oberlandesgericht (Graz) – Oberster Gerichtshof (Wien)
Gewaltentrennung: Verteilung der Staatsgewalt auf Organe mit verschiedenen fachlichen Wirkungsbereich. Dadurch Kontrolle und Einschränkung der Teilgewalten
Staatsformen:
Republik: gewähltes Staatsoberhaupt, zeitlich beschränkte Amtszeit
Monarchie: ererbt oder von wenigen gewähltes Staatsoberhaupt, zeitlich unbegrenzt
Regierungsformen:
Demokratie: Volk schafft Normen und herrscht unmittelbar (direkt) oder durch gewählte Vertreter (indirekt)
Diktatur: Einer herrscht ohne Legitimation (ohne gesetzliche Grundlage) durch freie Wahl (Kuba, Nordkorea, Ex-DDR)
Organisationsformen:
Zentralstaat: eine einzige Gesetzgebung und Verwaltung für gesamten Staat (Frankreich, Ungarn)
Bundesstaat: zwischen Oberstaat und Gliedstaaten Gesetzgebung und Verwaltung verteilt (Bundesstaat – Bundesländer);
Bundesstaat: aus mehreren unselbstständigen Gliedstaaten und Gesamtstaat (Österreich, USA)
Staatenbund: aus mehreren selbstständigen Staaten (EU, OSZE, Nato)
Die Europäische Einigung:
1952: Gründung der EU, seither 4 Erweiterungsrunden und 3 große Vertragsreformen
1981: Einheitliche Europäische Akte: die Verwirklichung des Binnenmarktes wird entgültig im Vertrag verankert
1993: Vertrag von Maastricht: die EU stützt sich auf 3 große Säulen:
EG-Vertrag: Zollunion, Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Friedensverträge, Menschenrechte, Abrüstung, Europäische Sicherheitsordnung (Neutralität Österreichs ist ein Problem)
Zusammenarbeit in Justiz und Inneres: Asylpolitik, Einwanderungspolitik, Bekämpfung des organisierten Verbrechens (EuroPol)
1999: Vertrag von Amsterdam:
Beschäftigungspolitik und Bürgerrechte (18 Mio. Arbeitslose in EU, cà. 4-5%)
Erweiterung der Institutionen der EU
Stärkung des europäischen Parlaments
4 Freiheiten im Binnenmarkt:
Freier Personenverkehr: keine Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, verstärkte Außenkontrollen, Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger
Freier Warenverkehr: Beseitigung von Handelshemmnissen: keine Binnenzölle, keine Grenzkontrollen, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Normen
Freier Dienstleistungsverkehr: Dienstleistungen (z.B. von Banken) können EU-weit ohne Beschränkungen angeboten werden
Freier Kapitalverkehr: Freiheit für Geld- oder Kapitalbewegungen, jeder kann dort sparen oder investieren wo er am vorteilhaftesten erscheint
Organe der EU:
Europäische Rat
„Höchste“ Gremium, besteht aus Staats (Klestil)- und Regierungschefs (Schüssel) der Mitgliedsstaaten und dem Präsidenten der Kommission (Romano Prodi).
Tätigkeit der Gemeinschaft und der Europäischen Politischen Zusammenarbeit Impulse verleihen
Politische Grundsatzentscheidungen
bespricht besonders wichtige Fragen und löst Aufgaben, die der Ministerrat nicht lösen kann
Ministerrat
Minister der Mitgliedsstaaten, allgemeine Fragen: Außen- bzw. Europaminister; spezielle Fragen: jeweilige Fachminister; beschließt die allgemeinen und verbindlichen EU-Rechtsvorschriften
Das Europäische Parlament
Dzt. 626 Abgeordnete, 21 aus Österreich, alle 5 Jahre direkt gewählt
Kontrolle der EU-Kommission
Beschließt das Budget der Union
Muss wichtigen Vertragsabschlüssen zustimmen, darf keine Gesetze beschließen
Die Europäische Kommission
„Regierung“ der Europäischen Union, wird von den Mitgliedstaaten für 5 Jahre ernannt (dzt. Fischler als Landwirtschaftsminister)
Handelt im Interesse der EU
Darf von keinem EU-Land Weisungen erhalten
Schreitet gegen Verfehlungen ein
Ruft Europäischen Gerichtshof an
Der Europäische Gerichtshof (in Straßburg)
Besteht aus 15 Richtern und 9 Generalanwälten, die von der Regierung für 6 Jahre ernannt werden
Tritt bei Streitigkeiten oder Unklarheiten in der Auslegung von EU-Recht und bei Bürgerbeschwerden in Aktion
Besonderheiten: Die Beratungen des Gerichtshofes sind geheim, Richter sind unabsetzbar, Urteile sind unanfechtbar
Gesetzgebung der EU
Kommission schlägt vor
Parlament nimmt Stellung
Ministerrat beschließt
EU-Gerichtshof kontrolliert
Einstimmige Beschlüsse
Wirtschafts- und Währungsunion
Vollendung des Binnenmarktes
Außen- und Sicherheitspolitik
Qualifizierte Mehrheit
62 von dzt. 82 Stimmen
Durchführungsbestimmungen
4 Arten der Rechtsakten in der EU
Verordnungen: allgemeine Geltung, in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Recht der Bürger
Entscheidungen: an einzelne Regierungs- oder Privatpersonen, nur für diese verbindlich
Richtlinien: setzen Ziele fest für Mitgliedsstaaten, Umsetzung bleibt einzelnen Staaten selbst überlassen, Ziele sind verbindlich
Empfehlungen oder Stellungsnahmen: haben keine rechtlich bindende Wirkung
Wirkung des EU-Rechts
Eigenständigkeit: für Mitgliedsstaaten und ihre Angehörigen verbindlich
Zwischen EU-Recht und Nationalem Recht entstehen Spannungen:
Unmittelbare Anwendung des EU-Rechts: EU-Recht verleiht den Mitgliedsstaaten und EU-Bürgern unmittelbare Rechte und Pflichten
Vorrang des EU-Rechts: EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, wiederspricht nationales Recht dem EU-Recht, wird es zwar nicht aufgehoben, darf aber nicht angewendet werden.
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