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  Die staatsgewalt

Die Staatsgewalt Besteht aus Gesetzgebung (Nationalrat: Bundesgesetzblatt; Landtag: Landesgesetze) und Vollziehung (Verwaltung: weisungsgebunden, Gerichtsbarkeit: unabhängig)   Verwaltung: Finanzminister – Finanzlandesdirektion – Finanzämter oder Bundesministerium – Landesregierung – Magistrat/BH Gerichtsbarkeit: Bezirksgericht (Villach) – Landesgericht (Klagenfurt) – Oberlandesgericht (Graz) – Oberster Gerichtshof (Wien)   Gewaltentrennung: Verteilung der Staatsgewalt auf Organe mit verschiedenen fachlichen Wirkungsbereich. Dadurch Kontrolle und Einschränkung der Teilgewalten   Staatsformen: Republik: gewähltes Staatsoberhaupt, zeitlich beschränkte Amtszeit Monarchie: ererbt oder von wenigen gewähltes Staatsoberhaupt, zeitlich unbegrenzt   Regierungsformen: Demokratie: Volk schafft Normen und herrscht unmittelbar (direkt) oder durch gewählte Vertreter (indirekt) Diktatur: Einer herrscht ohne Legitimation (ohne gesetzliche Grundlage) durch freie Wahl (Kuba, Nordkorea, Ex-DDR)   Organisationsformen: Zentralstaat: eine einzige Gesetzgebung und Verwaltung für gesamten Staat (Frankreich, Ungarn) Bundesstaat: zwischen Oberstaat und Gliedstaaten Gesetzgebung und Verwaltung verteilt (Bundesstaat – Bundesländer); Bundesstaat: aus mehreren unselbstständigen Gliedstaaten und Gesamtstaat (Österreich, USA) Staatenbund: aus mehreren selbstständigen Staaten (EU, OSZE, Nato)   Die Europäische Einigung: 1952: Gründung der EU, seither 4 Erweiterungsrunden und 3 große Vertragsreformen 1981: Einheitliche Europäische Akte: die Verwirklichung des Binnenmarktes wird entgültig im Vertrag verankert 1993: Vertrag von Maastricht: die EU stützt sich auf 3 große Säulen: EG-Vertrag: Zollunion, Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Friedensverträge, Menschenrechte, Abrüstung, Europäische Sicherheitsordnung (Neutralität Österreichs ist ein Problem) Zusammenarbeit in Justiz und Inneres: Asylpolitik, Einwanderungspolitik, Bekämpfung des organisierten Verbrechens (EuroPol) 1999: Vertrag von Amsterdam: Beschäftigungspolitik und Bürgerrechte (18 Mio. Arbeitslose in EU, cà. 4-5%) Erweiterung der Institutionen der EU Stärkung des europäischen Parlaments   4 Freiheiten im Binnenmarkt: Freier Personenverkehr: keine Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, verstärkte Außenkontrollen, Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger Freier Warenverkehr: Beseitigung von Handelshemmnissen: keine Binnenzölle, keine Grenzkontrollen, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Normen Freier Dienstleistungsverkehr: Dienstleistungen (z.B. von Banken) können EU-weit ohne Beschränkungen angeboten werden Freier Kapitalverkehr: Freiheit für Geld- oder Kapitalbewegungen, jeder kann dort sparen oder investieren wo er am vorteilhaftesten erscheint   Organe der EU: Europäische Rat „Höchste“ Gremium, besteht aus Staats (Klestil)- und Regierungschefs (Schüssel) der Mitgliedsstaaten und dem Präsidenten der Kommission (Romano Prodi).

Tätigkeit der Gemeinschaft und der Europäischen Politischen Zusammenarbeit Impulse verleihen Politische Grundsatzentscheidungen bespricht besonders wichtige Fragen und löst Aufgaben, die der Ministerrat nicht lösen kann   Ministerrat Minister der Mitgliedsstaaten, allgemeine Fragen: Außen- bzw. Europaminister; spezielle Fragen: jeweilige Fachminister; beschließt die allgemeinen und verbindlichen EU-Rechtsvorschriften   Das Europäische Parlament Dzt. 626 Abgeordnete, 21 aus Österreich, alle 5 Jahre direkt gewählt Kontrolle der EU-Kommission Beschließt das Budget der Union Muss wichtigen Vertragsabschlüssen zustimmen, darf keine Gesetze beschließen   Die Europäische Kommission „Regierung“ der Europäischen Union, wird von den Mitgliedstaaten für 5 Jahre ernannt (dzt. Fischler als Landwirtschaftsminister) Handelt im Interesse der EU Darf von keinem EU-Land Weisungen erhalten Schreitet gegen Verfehlungen ein Ruft Europäischen Gerichtshof an   Der Europäische Gerichtshof (in Straßburg) Besteht aus 15 Richtern und 9 Generalanwälten, die von der Regierung für 6 Jahre ernannt werden Tritt bei Streitigkeiten oder Unklarheiten in der Auslegung von EU-Recht und bei Bürgerbeschwerden in Aktion Besonderheiten: Die Beratungen des Gerichtshofes sind geheim, Richter sind unabsetzbar, Urteile sind unanfechtbar   Gesetzgebung der EU Kommission schlägt vor Parlament nimmt Stellung Ministerrat beschließt EU-Gerichtshof kontrolliert   Einstimmige Beschlüsse Wirtschafts- und Währungsunion Vollendung des Binnenmarktes Außen- und Sicherheitspolitik   Qualifizierte Mehrheit 62 von dzt. 82 Stimmen Durchführungsbestimmungen   4 Arten der Rechtsakten in der EU Verordnungen: allgemeine Geltung, in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Recht der Bürger Entscheidungen: an einzelne Regierungs- oder Privatpersonen, nur für diese verbindlich Richtlinien: setzen Ziele fest für Mitgliedsstaaten, Umsetzung bleibt einzelnen Staaten selbst überlassen, Ziele sind verbindlich Empfehlungen oder Stellungsnahmen: haben keine rechtlich bindende Wirkung   Wirkung des EU-Rechts Eigenständigkeit: für Mitgliedsstaaten und ihre Angehörigen verbindlich   Zwischen EU-Recht und Nationalem Recht entstehen Spannungen: Unmittelbare Anwendung des EU-Rechts: EU-Recht verleiht den Mitgliedsstaaten und EU-Bürgern unmittelbare Rechte und Pflichten Vorrang des EU-Rechts: EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, wiederspricht nationales Recht dem EU-Recht, wird es zwar nicht aufgehoben, darf aber nicht angewendet werden.      

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