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  Eigentum in deutschland



        Welche Stellung hat das „Eigentum“ in der deutschen Rechtsordnung? Nennen und erklären Sie die Möglichkeiten, Eigentum an beweglichen Sachen und Immobilien zu erwerben!    Eigentum in Deutschland                    Allgemeines 1.1.) Definition Eigentum 1.2.) Einschränkungen des Eigentums 1.3.

) Rolle des Eigentums im Deutschen Recht       Eigentum in Deutschland 2.1.) Erwerb von beweglichem Eigentum 2.2.) Möglichkeiten des Eigentumerwerbs 2.3.

) Das Grundbuch 2.4.) Kauf von Grundstücken 2.5.) Gutgläubiger Erwerb von Mobilien und Immobilien Allgemeines 1.1.

) Definition „Eigentum“ Eigentum... ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache ( §903 ) Das unmittelbar dingliche Recht einer Person auf Besitz, Nutzung und Verfügung über eine Sache unter Ausschluss aller anderen Personen. Die moderne Rechtsprechung versteht unter Person natürliche wie juristische Personen; unter Sache neben beweglichen körperlichen Gegenständen und Immobilien auch alle dinglichen Rechte wie z. B.

Hypotheken, Rentenschulden, Wohnrechte sowie Urheberrechte und vermögenswerte Mitgliedschaftsrechte (Aktienbesitz). Das Eigentum ist ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht. Analog zum Grundgesetz (Artikel 14) schützen das österreichische Staatsgrundgesetz (Artikel 5) und die Schweizer Bundesverfassung (Artikel 23) das Privateigentum, d. h. den jeweiligen Vermögensstand, insofern er rechtmäßig erworben wurde, vor gesetzgeberischen Eingriffen. Dagegen bleiben die Erwerbsmöglichkeiten von Eigentum dem freien Spiel der Kräfte überantwortet, wiewohl eine moderne Sozialpolitik auf eine breitere Streuung des Eigentums abzielt.

Die Verfassung wahrt gleichzeitig das Eigentum als Institution, d. h. als einen Grundpfeiler der Sozialordnung, deren „Inhalt und Schranken” zwar durch den Gesetzgeber bestimmt werden, deren Wesenskern er aber nicht antasten darf. Die ergänzende Kehrseite der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist die – allerdings weit auslegbare – Sozialpflichtigkeit: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen” (Artikel 14 Grundgesetz). Daraus leitet sich das Recht des Staates auf (entschädigungspflichtige) Enteignung im Kollisionsfall ab.

Vom (formal-)juristischen Eigentumsbegriff ist seine philosophische oder soziologische Begründung bzw. Kritik zu unterscheiden. John Locke sieht Eigentum an einer Sache, als Folge der Bearbeitung dieser Sache durch den Menschen. Bei Hegel ist Privateigentum Voraussetzung individueller Freiheit. Diese kann sich nur ausbilden, wenn der Mensch die Möglichkeit hat, sich als Subjekt der Natur zu konstituieren, indem er sich eben diese Natur als Objekt aneignet. Marx und Engels leiteten aus dem Privateigentum an den Produktionsmitteln die soziale Spaltung der bürgerlichen Gesellschaft in zwei Hauptklassen ab.

Die Klasse der Kapitalisten, der Eigentümer an den Produktionsmitteln steht nach Marx die Klasse der Proletarier unversöhnlich gegenüber, welche, obwohl Produzenten, nicht Eigentümer der Produktionsbedingungen seien. Erst in der kommunistischen Produktionsweise könne die Einheit von lebendiger Arbeit und Eigentum auf höherer Ebene wieder hergestellt werden.   1.2.) Einschränkungen des Eigentums Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 GG bedingt das Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 GG Sache darf nicht zum Schaden anderer benutzt werden Allgemeinheit darf nicht benachteiligt werden | GG Art. 14 --> Eigentum verpflichtet ( z.

B. Mietrecht ) eingeschränkt durch öffentliches Recht ( z.B. Baurecht, Naturschutzrecht ) und Privatrecht ( Nachbarrecht ) Möglichkeit der Enteignung gemäß Artikel 14 (3) GG Enteignung i.e.S.

Gegen angemessene Entschädigung Entfällt der Rechtsgrund für die Enteignung, so entsteht ein Anspruch auf Rückübertragung Enteignung i.w.S. Inhalts- und Schrankenschutzbestimmungen, ( z.B. Denkmalschutz, Vorkaufsrecht, Bauverbot, Mieterschutz, Zwecksentfremdungsregelung )     Wert und Bedeutung des Eigentums Unabhängigkeit des Einzelnen Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit Grundlage der Daseinsvorsorge / (meist) Ergebnis einer Leistung     1.

3.) Die Rolle des Eigentums im Deutschen Recht   Eigentum steht als Grundrecht unter einem besonderem Schutz des Staates – und Eigentum verpflichtet Art. 14 Grundgesetz Das Eigentum ....




wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen Enteignung ist zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 903 BGB Der Eigentümer einer Sache kann soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Eigentum ist strafrechtlich und zivilrechtlich geschützt  Eigentum genießt den absoluten Schutz gegen jedermann   Beeinträchtigung – Störung     Enteignung Diebstahl Zerstörung       Eigentum in Deutschland 2.1.) Erwerb von beweglichem Eigentum   Vertraglicher Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft z.B. Verkauf, Verschenkung, Darlehen - > Übereignung § 929ff   Gesetzlicher Eigentumserwerb   Aneignung §§ 958, 959 wer eine herrenlose Sache, bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache Ersitzung §§ 937-945 Wer eine bewegliche Sache länger als 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum. Eigenbesitz bedeutet, dass der Benutzer einer Sache diese als ihm zugehörig betrachtet Verbindung einer beweglichen Sache mit einer unbeweglichen Sache § 946 - > Eigentümer der unbeweglichen Sache wird Eigentümer der Sache, die entstanden ist, aber Ausgleichsanspruch nach § 951 Verbindung beweglichen Sachen miteinander wenn die Sachen somiteinander verbunden sind, dass sie wesentlichen Bestandteil einer neuen einheitlichen Sache ist und es keine Hauptsache ist, werden alle Miteigentümer ist eine Sache Hauptsache, wird dessen Besitzer Eigentümer (für die anderen besteht Ausgleichsanspruch § 951) Vermischung § 948 bewegliche Sache untrennbar vermischt, dann sind alle Miteigentümer, aber es besteht ein entgeldlicher Ausgleich § 951 Verarbeitung § 950 wird aus fremden Stoff eine neue bewegliche Sache hergestellt, so wird der Hersteller Eigentümer der neuen Sache (Wert der Arbeit muss höher sein als Wert des Stoffes) Fund § 965 Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und sie ansich nimmt Bedingung: Sache muss besitzerlos sein, aber nicht herrenlos Pflichten des Finders: Anzeigepflicht § 965 (beim Eigentümer oder Fundbüro), Pflicht der Verwahrung der Sache § 960 (Kosten können erstattet werden), Ablieferungspflicht § 967 Pflichten des Eigentümers: Ersatz der Aufwendungen § 970 Rechte des Finders: Finderlohn § 971, 6 Monaten nach der Anzeige wird er Eigentümer         gutgläubiger Eigentumserwerb § 932, 935, 1006 § 932 Sache gehört nicht dem Veräußerer, es ist eine bewegliche Sache, Käufer ist im guten Glauben (auch keine grobe Fahrlässigkeit) Übereignung nach § 929 -> Käufer wird Eigentümer (Ausgleich für zweiten Eigentümer §§ 823, 816, 325) § 935 Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen (gestohlen oder verloren) -> Käufer wird kein Eigentümer Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere, bei öffentlichen Versteigerungen             2.

2.) Möglichkeiten des Eigentumerwerbs     Mobilen Immobilien      Realakt (§§937ff) - Ersitzung nach 10 Jahren §§937ff - Verbindung §§946/947/948 - Vermischung §948 - Verarbeitung §950/951 - Aneignung einer herrenlose Sache §§958ff - Fund §§965ff - Erben §§1942ff           Übereignung- durch Einigung (=Vertrag, z.B. Kaufvertrag) und durch Übergabe (=Realakt, Sinn:§1006) - Der Realakt kann ersetzt werden durch sogenannte ‚Übergabesurrogate‘ §930/931   Sonderfälle: gutgläubiger Erwerb §145, 147, 929, 932, 935 Eigentumsvorbehalt -- > Übereignung durch §145, 147, 929, 158(1), 854   Übereignung- durch Einigung des Kaufvertrags vor dem Notar (= ‚Auflassung‘) und Eintragung in das Grundbuch, Sinn: §892 Der Realakt der Eintragung ersetzt die Übergabe §§145,147,873,925 Realakt §§873,892   Keine Surrogate für die Eintragung in das Grundbuch!   (Das vorhergehende Verpflichtungsgeschäft unterliegt der Formvorschriften der notariellen Beurkundung z.B. beim Kaufvertrag §§145,147,433, 313)     Andere Unterteilung der Arten des Eigentumserwerbs:  Eigentumserwerb   durch Rechtsgeschäft kraft Gesetz   Mobilien/Realakt (z.

B. Übereignung durch Einigung und Übergabe..) Mobilien/Übereignung, Immobilien/Übereignung (z.B. durch Ersitzung, Verbindung .

.sowie durch Erbfolge, §§1922, 1942     alle Rechtssubjekte sind einem Eigentümer zuzuordnen bei Eigentumsübertragung sind für Außenstehende alle Rechtsregelungen offen darzulegen Mobilien ist Besitzübergabe = Realakt ; Immobilien ist die Eintragung ins Grundbuchamt = Realakt       2.3.) Das Grundbuch  Verzeichnis der Grundstücke eines Gemeindebezirks Verdeutlicht die Rechtsverhältnisse der Grundstücke Grundbuch ist öffentlich und man kann gegen Gebühr eine beglaubigte Kopie bekommen Ist in 3 Abteilungen unterteilt: Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld Hypothek ( § 1113 ) ...

ist ein Pfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis, beide sind untrennbar miteinander verbunden Höhe der Hypothek abhängig von der Forderung Grundschuld ( §1191 ) ... Grundpfandrecht, das keine Forderungen voraussetzt enthält von Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, aus einem Grundstück eine bestimmte Summe zu zahlen es haftet keine Person, sondern nur das Grundstück als dingliche Schuld Rentenschuld ( §1199 ) ...

ist einen Form der Grundschuld, aus Grundstück ist in regelmäßigen Abständen eine Geldsumme zu zahlen, eine Rente     2.4.) Kauf von Grundstücken   Kaufvertrag - > Schriftlich, notariell begläubig -> Notar muss Vertrag vorlesen   Nach Abschluss des Vertrages muss das Eigentum übergehen. Einigung muss ausdrücklich erklärt werden, § 873 -- > Auflassung = Einigung beider Parteien -- > muss vor Notar gegeben werden -- > Eintragung ins Grundbuch   Notarielle beurkundeten Kaufvertrag Auflassung = Erklärung der Parteien, dass Eigentum übergehen soll § 925 Auflassungsvermerkung zu Gunsten des Käufers - > anschließend Zahlung des Kaufpreises an den Notar ( Treuhänder) Zahlung des Kaufpreises nach Eintragung ins Grundbuch an den Verkäufer durch den Notar   2.5.) Gutgläubiger Erwerb von Immobilien   Der Eigentumserwerb ist durch den Gesetzgeber besonders geschützt § 932 ‚Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten‘ Erwerber wird Eigentümer auch wenn Sache nicht dem Veräußerer gehört und er nicht grob fahrlässig handelt diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Geld oder Inhaberpapieren, wie auch Sachen die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden   Gutgläubiger Erwerb von Immobilien Eintragungen ins Grundbuch genießen öffentlichen Glaubensschutz, d.

h. es kann sich jeder auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen § 891 ist jemandem sein Recht ins Grundbuch eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht Wer in gutem Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs ein Grundstück erwirbt, wird neuer Eigentümer auch wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer war.   Eigentumserwerb durch Erben Rechtsnachfolger erbt kraft Gesetz Eigentum § 1922, wird auch ohne Eintragung ins Grundbuch erworben, eine Berichtigung ist angeraten Man kann auch dieses Erben ausschlagen ( § 1942ff )     Quellen: Microsoft Encarta Enzyklopädie 2001 Plus Internet Recht Hefter 12/I

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