Einleitung
1.Einleitung 21.1 Markenbegriff 31.2 Funktion einer Marke 31.3 Arten von Marken 32.Rechtsnatur der Marke 62.
1 Immaterialgüterrecht 62.2 Markenrecht 62.3 Patentrecht 72.4 Urheberrecht 92.5 Gebrauchsmusterrecht 102.6 Geschmacksmusterrecht 102.
7 Sortenschutzrecht 112.8 Verlagsrecht 112.9 Halbleiterschutzrecht 123. Markenanmeldeverfahren 133.1 Grundsätzliches 133.2 Anmeldung 133.
3 Weitere Schritte für die Eintragung 153.4 Löschungsverfahren einer Marke 174. Auswahl der Marke und deren Registrierungshindernisse 184.1.Die Unterscheidbarkeit 184.2.
Die Gesetzmäßigkeit 195.Markenschutz 205.1 Schutzrechtsverletzungen 205.2 Ansprüche des Schutzrechtinhabers 206.Internationales Markenrecht 236.1.
Allgemeines 236.2. Die internationale Registrierung 236.3 Beilagen zum Gesuch bei der internationalen Registrierung 246.4. Verfahren 256.
5 Schutzdauer und Erneuerung 266.6 Nachträgliche Benennung einer Vertragpartei 26
1.Einleitung
Heutzutage wird der Markt durch einen intensiven und dynamischen Wettbewerb gekennzeichnet. Deshalb ist es wichtig, dass das Unternehmen seine Position hält oder verbessert.
Andere Unternehmen setzen sich auch zum Ziel, neue Produkte in den Markt einzuführen oder sie wollen einen neuen Markt erschließen.
Damit man diese Ziele erreicht, benötigt man eine große Anzahl an Maßnahmen.
ZB Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik. (Marketinginstrumente.
Auch die Markenpolitik kann als Marketinginstrument gesehen werden.
Die Kennzeichnung hat sich in fast allen Märkten durchgesetzt, „Unmarkierte“ Waren spielen keine wesentliche Rolle mehr:
Die Vorteile einer erfolgreichen Markenpolitik liegen in einem größeren Bekanntheitsgrad, an einer Differenzierung zu anderen Produkten und an einer schnelleren Verbreitung des Produktes unter den Kunden. Durch diese Vorteile kann das Unternehmen das Produkt zu einem höheren Preis verkaufen.
Wo es Vorteile gibt, gibt es auch meistens Nachteile.
Die Nachteile einer Marke liegen im größerem Werbeaufwand und daher auch an den höheren Kosten. Man darf auch die Verengung auf Vertriebskanäle nicht vergessen.
Bevor das Unternehmen eine Marke anmeldet sollte es sich im Klaren sein, welchen Namen und etwaige Logos verwendet werden sollen. Weiters ist es auch wichtig zu wissen, welche Kunden man ansprechen will (gewünschter Abnehmerkreis).
1.1 Markenbegriff
Unter dem Begriff Marke versteht man alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, soweit sie dafür geeignet sind.
Dies sind vor allem Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und auch die Form und die Aufmachung einer Ware.(§ 1 Abs 1 Markenschutzgesetz)
Nach einer Anpassung an das bestehende Gesetz kann man nun auch akustische Zeichen beim Patentamt anmelden.
Duft- und Geruchsmarken bleiben trotz der Anpassung der Klangmarken ausgeschlossen.
Ein Zeichen, egal welches, wird erst durch die Eintragung in das Markenregister zur Marke.
1.2 Funktion einer Marke
Unterscheidung
Die Marke dient dazu, dass man bestimmte Waren und auch Dienstleistungen von anderen gleichartigen Waren und Dienstleistungen unterscheiden kann.
Herkunftsfunktion
Zusätzlich zur Unterscheidung bekommt der Kunde auch noch einen Hinweis auf den Markenträger
Vertrauensfunktion
Der Abnehmer hat gleichzeitig auch eine gewisse Vorstellung im Bezug auf Güte und Beschaffenheit einer Ware bzw. einer Leistung.
Werbefunktion
Einer Marke kommt immer eine Werbefunktion zu.
Meist wird durch intensive Werbung versucht, vor allem die Letztverbrauchter zu überzeugen, dass Markenartikel gegenüber Nichtmarkenartikel Qualitätsvorteile besitzen. Für den Konsumenten bedeuten Marken teilweise eine irrationale Qualitätsbeschreibung in Kurzform.
Vor allem Waren, bei denen dem Konsumenten eine Qualitätsprüfung unmittelbar beim Kauf nicht möglich ist (z.
B. Uhren, Haushaltsgeräte aller Art, diverse Lebensmittel), erfolgt die Orientierung vorwiegend anhand von Marken.
1.3 Arten von Marken
Im Allgemeinen teilt man Marken in
Wortmarken
Bildmarken
Wort- und Bildmarken (kombinierte Marken) ein.
Darüber hinaus gibt es noch Buchstabenmarken, Ziffernmarken, kombinierte Marken von Buchstaben- und Ziffernmarken, dreidimensionale Marken, Klangmarken, Vorratsmarken- und Defensivmarken, Verbandsmarken und Individualmarken.
Die Betriebswirtschaft spricht auch noch von
Fabriksmarken (z.
B. AEG, Philips)
Handelsmarken (z.B. Quelle, Spar).
Dabei kommt es darauf an, wer die Marke schützen lässt (Erzeuger oder Händler).
Wortmarken
Wortmarken müssen aus einer Buchstabenkombination bestehen, die ein Wort ergeben.
(z.B. Persil, Uhu der Alleskleber)
Bildmarken
Bildmarken bestehen ausschließlich aus geometrischen Darstellungen (z.B. Mercedesstern, Meindl-Mohr)
Wort-Bildmarken
Wort-Bildmarken bestehen aus Wörtern- und Bildmarken (z.B.
Shell, Wella)
Buchstabenmarken
Buchstabenmarken bestehen aus einzelnen Buchstaben, die kein Wort ergeben. Solch Zeichen werden nur ins Markenregister eingetragen, wenn der Nachweis einer entsprechenden Verkehrsgeltung erbracht wurde. (z.B. AEG)
Ziffernmarken
In Ziffernmarken kommen aneinandergereihte Ziffern vor. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Buchstabenmarken (z.
B. 4711)
Kombinierte Marken von Buchstaben- und Ziffernmarken
Diese kombinierte Marken bestehen wie der Name schon sagt aus Buchstaben- und Ziffernmarken. (z.B. 1012privat, max.0676)
Dreidimensionale Marken
Bei dreidimensionalen Marken handelt es sich um körperliche Darstellungen (Michelin-Männchen)
Klangmarken
Klangmarken, werden in Notenform oder als Sonogramm dargestellt.
(Erkennungsmelodie oder ein sogenannter Jingle)
Vorrats- und Defensivmarken
Vorratsmarken sind angemeldete Marken, die vom Inhaber zur Zeit nicht benutzt werden. Sie sind für einen späteren Gebrauch des Inhabers „reserviert“.
Die Defensivmarken sind eine Schutzmaßnahme gegenüber einem Dritten, damit dieser von der Registrierung gleicher oder ähnlicher Marken abgehalten wird.
In beiden Fällen muss man beachten, dass nicht benutzte Marken nach fünf Jahren ab der Registrierung von jeder Person gelöscht werden können, außer der Inhaber rechtfertigt die Nichtbenutzung.
Verbandsmarken
Verbandsmarken können mit Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts erworben werden. Verbände stellen die Marken ihren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.
Die Verbandsmarke dient den Mitgliedern zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen. Der Kunde soll damit von der einheitlichen Qualität überzeugt werden. (z.B. Verband österreichischer Fotohändler, Österreichischer Drogistenverband, Fleurop)
Individualmarken
Für Individualmarken kann man jede natürliche oder juristische Person als Träger in Betracht ziehen
2.Rechtsnatur der Marke
2.
1 ImmaterialgüterrechtIm Gegensatz zur Sache als einem körperlichen Gegenstand ist der Wert der schöpferischen geistigen Leistung des Menschen erst verhältnismäßig spät durch Rechtssätze erfasst und geschützt worden. Nach den mit der Erfindung des Buchdrucks verknüpften ersten Anfängen am Ende des Mittelalters wurde der Schutzgedanke insbesondere in der jüngeren Vergangenheit zunehmend verstärkt.
In der Gegenwart sind zahlreiche einzelne Ausprägungen der geistigen Schaffenskraft des Menschen durch eine Vielzahl spezieller Gesetze als Rechtspositionen anerkannt.
Einer der erfassten Bereiche betrifft dabei Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Hier wird insbesondere der Urheber in seinen Beziehungen zum Werk geschützt. Da dessen wirtschaftliche Verwertung häufig durch Verleger erfolgt, gehört in dieses Umfeld auch der Verlag.
Der zweite wichtige erfasste Bereich bezieht sich auf den erblich-geistigen Leistung.
Hierher sind etwa Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken zu zählen.
2.2 Markenrecht
I. Die Marke ist ein Kennzeichen, das dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (§ 3 I MarkenG). Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen (z.
B. Melodie), dreidimensionale Gestaltungen (z. B. Coca-Cola-Flasche) einschließlich der Form oder der Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Nicht markenfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Für die Marken gilt das Markengesetz (1.
1. 1995).
II. Geschützt wird eine Marke durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Die Eintragung in das Markenregister setzt eine Anmeldung beim Patentamt voraus, die ein Prüfungsverfahren in Gang setzt. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist bedeutsam für den im Verhältnis zu anderen Anmeldungen entscheidenden Grundsatz der Priorität.
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung veröffentlicht (§ 41 MarkenG).
III. Die Marke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht auf Nutzung (§ 14 MarkenG). Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen zu benutzen. Bei Verletzung kann der Inhaber Unterlassung verlangen (§ 14 V MarkenG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung hat der Inhaber einen Schadensersatzanspruch (3 14 VI MarkenG).
§ 18 MarkenG gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Vernichtung der verletzenden Gegenstände.
Der Inhaber der Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 I MarkenG, Erschöpfung, Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten sind zulässig). Der Inhaber kann außerdem Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn nach der Eintragung die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht angemessen benutzt worden ist (§ 26 MarkenG).
Das durch die Marke begründete Recht kann auf andere übertragen werden oder übergehen (§ 27 MarkenG).
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 I MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 II MarkenG).
IV. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung mit Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Auf Antrag des Inhabers wird die Eintragung ebenfalls gelöscht.
V. Als sonstige Kennzeichen geschützt werden (können) geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) und geographische Herkunftsangaben (Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern usw.).
Gemeinschaftsmarken der Europäischen Gemeinschaft werden vom Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt in Alicante verwaltet.
2.3 Patentrecht
I. Patentrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein Patent betreffen. Patentrecht im subjektiven Sinn ist das ausschließliche Recht, eine durch Patent (Erzeugnispatent oder Verfahrenspatent) geschützte Erfindung zu nutzen. Geregelt ist das Patentrecht im Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen und in weiteren internationalen Übereinkommen (Pariser Verbandsübereinkunft, Straßburger Patentübereinkommen).
II. Die Rechte auf ein Patent, an dem Patent und aus dem Patent erwachsen dem Erfinder ebenso wie die Erfinderehre unmittelbar aus seiner Urheberschaft. Die Voraussetzungen, unter denen für eine Erfindung (durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Patentamts bzw. Urteil des Patentgerichts) ein Patent erteilt werden kann, ergeben sich aus den §§ 1-5 PatG. Patentfähig sind solche Erfindungen, welche neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dabei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der (bisherigen) Technik (d.
h. vor allem zu den vor dem für den Altersrang maßgebenden Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnissen) gehört (§ 3 PatG). Als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt die Erfindung, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Als gewerblich anwendbar gilt eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschließlich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 I PatG).
Weitere Voraussetzung eines Patents ist die Anmeldung des Patents bei dem Patentamt. Nach den §§ 35ff.
PatG muss die Anmeldung einen schriftlichen (, auf den vorgesehenen Formblättern verfassten) Antrag auf Erteilung eines Patents enthalten. Weiter sind die Angabe des Patentanspruchs, eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen erforderlich.
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle des Patentamts die Erteilung des Patents. Der Erteilungsbeschluss wird mit Verkündung oder Zustellung wirksam. Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht, womit die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 I PatG).
III.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen (§ 9 I PatG, ausschließliches, eigentumsähnliches Recht). Jedem Dritten ist es beispielsweise verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, welches Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§§ 9ff. PatG). Besondere Umstände (wie z. B. die Anordnung der Bundesregierung, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll,) können das absolute Recht einschränken.
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sind vererblich und rechtsgeschäftlich (z. B. Kauf und Abtretung) übertragbar (§ 15 PatG).
Gegenüber Rechtsverletzungen bestehen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche (§§ 139 I PatG, analog § 1004 BGB, § 139 II PatG).
Das Patent dauert für die vor dem 1. 1.
1978 eingereichten Anmeldungen 18 Jahre, für die späteren Anmeldungen 20 Jahre (§ 16 PatG).
IV. Das Patent erlischt mit Ablauf der Schutzdauer, durch Verzicht des Patentinhabers, bei nicht rechtzeitiger Erfinderbenennung, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahresgebühr und durch Rücknahme (§§ 16ff. PatG). Es entfällt rückwirkend mit Widerruf durch das Patentamt oder mit Nichtigerklärung durch das Patentgericht.
2.
4 Urheberrecht
I. Urheberrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist die ausschließliche (eigentumsähnliche) Berechtigung des Urhebers an seinem persönlichen geistigen Werk.
Die gesetzliche Regelung des Urheberrechts ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte enthalten (Urheberrechtsgesetz). Dieses regelt in seinem ersten Teil das Urheberrecht und damit den Schutz der Urheber eines Werks in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks (§§ 1ff. UrhG).
Daneben befasst es sich mit verwandten Leistungsschutzrechten für andere geistige Leistungen (z. B. des ausübenden Künstlers, des Herstellers von Tonträgern usw., §§ 70ff. UrhG).
II.
Urheber (einer persönlichen geistigen Schöpfung) kann nur ein Mensch sein. Die Werkschöpfung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft. Deswegen kann das Werk auch ohne Geschäftsfähigkeit seines Urhebers entstehen.
Als Werk geschützt sind beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerk, Roman, Lehrbuch, Aufsatz, Rede, Computerprogramm), Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste (z. B. Gemälde, Skulptur, Baukunstwerk, Entwurf), Lichtbildwerke, Filmwerke, Fernsehwerke, Übersetzungen, Bearbeitungen, Sammelwerke oder Datenbankwerke (§§ 2ff.
UrhG). Voraussetzung ist dabei, dass das Geschaffene etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Unterscheidendes darstellt (vgl. § 2 II UrhG).
III. Der Inhalt des subjektiven Urheberrechts setzt sich aus Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und sonstigen Rechten (Recht auf Zugang zum Werk, Folgerecht, Recht auf Vergütung bei Vermietung und Verleihung) zusammen. Zu den im Kerngehalt nicht übertragbaren, aber zur Ausübung überlassbaren Urheberpersönlichkeitsrechten zählen vor allem das Veröffentlichungsrecht (§ 12 I UrhG), das Recht zur ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 II UrhG), die Urheberehre (§ 13 S.
1 UrhG), das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (§ 13 S. 2 UrhG) sowie das Recht, Beeinträchtigungen des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG, vgl. auch die §§ 25, 39, 41f., 62f. UrhG). Die Verwertungsrechte umfassen etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 UrhG).
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht, § 31 I UrhG).
Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen des Urheberrechts hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke sowie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (§§ 97ff. UrhG, evtl. Schadensersatzanspruch). Die unerlaubte Verwertung von Werken ist strafbar (§§ 106ff. UrhG).
IV. Das Urheberrecht erlischt (am Jahresende) siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG, längst lebenden Miturhebers) bzw. bei anonymen oder pseudonymen Werken siebzig Jahre nach ihrer Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Beim Tod des Urhebers geht es auf den Erben über (§ 28 I UrhG). Es kann auch im Wege eines Vermächtnisses oder einer Erbauseinandersetzung übertragen werden (§ 29 UrhG). Im übrigen ist es nicht übertragbar.
2.5 Gebrauchsmusterrecht
Gebrauchsmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils davon, welcher dem Arbeitszweck oder den Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Verrichtung dienen soll. Er setzt wie das Patent eine Erfindung voraus, unterscheidet sich vom Patent aber durch die geringere erfinderische Leistung bzw. die niedrigere Erfindungshöhe. Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gebrauchsmuster durch die Ausrichtung auf den wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck. Nach § 11 I GebrMG hat das (infolge erfolgreicher Anmeldung bei dem Patentamt im Gebrauchsmusterregister eingetragene) Gebrauchsmuster die Wirkung, dass allein seinem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden sowie die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen.
Die Schutzdauer beträgt drei Jahre ab dem der Anmeldung folgenden Tag (§ 23 I GebrMG) bzw. ab Eintragung (§ 11 GebrMG). Mit dem Ablauf der Schutzdauer erlischt das Gebrauchsmuster ebenso wie bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Verlängerungsgebühr und durch Verzicht des Inhabers. Durch Löschung entfällt es rückwirkend. § 24 GebrMG gibt privatrechtliche Ansprüche. § 25 GebrMG enthält einen Straftatbestand.
2.6 Geschmacksmusterrecht
Das Geschmacksmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung von ästethisch wirkenden, gewerblich verwertbaren neuen (flächigen) Mustern (z. B. Tapetenmuster) und (räumlichen) Modellen (z. B. Geschirr), welche eine gewisse eigenschöpferische Leistung darstellen.
Es ist im Geschmacksmustergesetz vom 11. 1. 1876 näher geregelt. Danach erwirbt der Musterurheber bereits durch die Schaffung des Musters ein unvollkommenes Schutzrecht. Um einen absoluten Schutz zu erreichen, muss er, ehe ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird, das Muster bei der Registerbehörde (Registergericht am Amtsgericht) zur Eintragung in das Musterregister anmelden und durch Hinterlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters niederlegen. Die der Anmeldung und Niederlegung folgende Eintragung hat deklaratorischen Charakter.
Das Geschmacksmusterrecht gewährt das ausschließliche Recht, ein gewerbliches Muster ganz oder teilweise nachzubilden und zu verbreiten (§ 1 I GeschMG). Die Schutzdauer beträgt vom Tag der Anmeldung an mindestens ein Jahr (bis zu drei Jahre, ausnahmsweise bis zu 15 Jahre) (§ 8 GeschMG). Das Recht erlischt mit Ablauf der Schutzdauer oder durch Verzicht des Berechtigten.
2.7 Sortenschutzrecht
Für die Erfindung von Pflanzensorten oder von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Pflanzenzüchtung werden Patente nicht erteilt, sofern die Pflanzensorten ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind (§ 2 Nr. 2 PatG).
Stattdessen kann Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz in Betracht kommen, wenn die Sorten neu, hinreichend homogen, beständig und durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung gekennzeichnet sind (§ 1 SortenschutzG). Der Sortenschutz wird auf Grund einer Anmeldung vom Bundessortenamt erteilt (§§ 32ff. SortenschutzG). Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Der Sortenschutz erlischt weiter bei Verzicht, Nichtigerklärung und Aufhebung.
2.
8 Verlagsrecht
I. Verlagsrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks der Literatur oder Tonkunst betreffen. Verlagsrecht im subjektiven Sinn ist das vom Verfasser (d. h. Urheber, Rechtsnachfolger des Urhebers, Inhaber eines Leistungsschutzrechts, Inverlaggeber eines urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werks § 39 VerlG) als Verlaggeber dem Verleger eingeräumte ausschließliche Recht, ein (evtl. auch künftiges) Werk der Literatur oder Tonkunst (sowie eine wissenschaftliche Ausgabe und eine Ausgabe eines nachgelassenen Werks, §§ 70f.
VerlG) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teil des Urheberverwertungsrechts.
Geregelt ist das Verlagsrecht im weitgehend abdingbaren Verlagsgesetz (19. 6. 1901).
II.
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werks an den Verleger (§ 9 I VerlG). Es gründet sich auf den Verlagsvertrag. Dieser ist ein atypischer schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zwischen Verfasser und Verleger, in welchem sich der Verfasser zur Überlassung des Werks (in druckreifem Zustand zur vereinbarten Zeit) an den Verleger zwecks Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung sowie zur Einräumung des Verlagsrechts (§ 8 VerlG) (und zur eigenen Enthaltung der Vervielfältigung und Verbreitung) und der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Vergütung verpflichten. Die Einräumung des Verlagsrechts ist ein Verfügungsgeschäft, das nach den §§ 413, 398 BGB durchzuführen ist.
III. Das Verlagsrecht ist ein absolutes Recht.
Es berechtigt den Verleger ausschließlich einerseits zur Verwertung des Werkes, andererseits zur Abwehr von Beeinträchtigungen (§ 9 II VerlG). Dementsprechend kann der Verleger Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und Schadensersatz ebenso geltend machen wie das Recht auf Vernichtung rechtswidrig hergestellter Exemplare. Er kann auch selbst Strafantrag stellen. Im übrigen enthält das Verlagsgesetz gewisse Einschränkungen des Verlagsrechts für Bearbeitungen, Auflagen und Sonderausgaben (§§ 2ff. VerlG). Abweichende Abgrenzungen können sich aus dem Verlagsvertrag ergeben.
IV. Das Verlagsrecht erlischt mit der Beendigung des Verlagsvertragsverhältnisses (Zeitablauf, Tod des Verfassers, Untergang des Werks, Rücktritt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Verlegers, Kündigung aus wichtigem Grund).
2.9 Halbleiterschutzrecht
Mit dem Halbleiterschutzgesetz wurde ein Schutz für Halbleiterprodukte geschaffen. Darunter sind mikroelektronische Halbleitererzeugnisse (Topographien) zu verstehen.
Insbesondere Raubkopien derselben sollen mit diesem Gesetz verhindert werden.
Die Halbleitererzeugnisse müssen bestimmte Eigenschaften aufweisen, um unter dieses Gesetz zu fallen. Diese bestehen dann, wenn Neuheiten vorhanden sind, die in der Halbleitertechnik nicht alltäglich sind. Der Schutz wirkt sich nur auf die Topographie aus.
3. Markenanmeldeverfahren
Beschreibung über: - Anmeldung einer Marke zur Eintragung im Markenregister
Ablauf des Eintragungsverfahren
Berücksichtigung formaler Aspekte
3.1 Grundsätzliches
Um eine Marke anzumelden muss ein schriftlicher, formgerechter Antrag beim Österreichischen Patentamt erfolgen, wo ebenfalls die erforderlichen Gebühren abzuführen sind.
Sobald die Marke eingetragen wurde, erhält der Anmelder eine Bestätigung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es keine Registrierungshindernisse gibt. Weiters wird die Marke auch im Markenanzeiger veröffentlicht, wodurch auch Besitzer älterer Marken ersehen können, ob neue Marken ihre Rechte verletzen. Dies ist der Fall bei ähnlichen Marken , Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnissen oder wenn diese ident sind. Der dabei rechtliche Gegenschritt gegen die jüngere Marke wäre beispielsweise einen Löschungsantrag zu stellen.
Einzelheiten des Anmeldeverfahrens sind geregelt im/in der: - Markenschutzgesetz
- Patent-
- Gebrauchsmuster-
- Marken-
- Musterverordnung (PGMMV)
- Patentamtsverordnung
Die Registrierung sollte rechtzeitig vorgenommen werden, da es zu länger andauernden Auseinandersetzungen mit den Inhabern älterer Marken kommen kann. Das rechtliche Umfeld sollte vorher geklärt werden.
3.2 Anmeldung
Empfehlenswert wäre hierfür das amtliche Anmeldeformular, jedoch ist es auch möglich ein selbst erstelltes Formular zu benutzen.
Anmerkungen zum Anmeldeformular
I. Beilagen
Wird eine Verbandsmarke angemeldet, so müssen zwei datierte Ausfertigungen der Verbandssatzung vorgelegt werden.
Diese müssen Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechtes bei Missbrauch der Verbandsmarke (durch Verbandsmitglieder) und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft geben. Spätere Änderungen müssen dem Patentamt mitgeteilt werden.
Bei Verbandsmarken die nur aus Zeichen, Angaben zu Waren oder Dienstleistungen gewisser geographischer Herkunft enthalten, müssen Personen, deren Waren aus eben diesem Gebiet stammen, die Bedingungen zur Benutzung einer Verbandsmarke in der Markensatzung enthalten sein, und diesen entsprechen.
II. Anmelder
Seitens des Anmelders sind der bürgerliche Name und die genaue Adresse bekannt zu geben. Der Firmenwortlaut entsprechend dem Firmenbuch und der Sitz der Firma sind anzugeben.
Staat und Bezirk sind bei ausländischen Standorten bekannt zu geben.
Auch hier sind Änderungen unverzüglich dem Patentamt zu melden.
III. Vertreter/ Zustellungsbevollmächtigter/
Der Name und dessen genaue Anschrift sind im Falle eines Vertreters auch anzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Vertreter zu bestimmen. Eine Vollmacht ist im Original beizulegen.
Ein Vertreter ist dann zu benennen, wenn man weder Wohnsitz noch Niederlassung in Österreich hat.
IV. Darstellung der Marke
Reine Wortmarken können auf dem Anmeldeblatt angeführt werden, für alle anderen muss man 20 reproduzierbare Markendarstellungen (8x8 cm) zur Veröffentlichung in Markenanzeiger beilegen.
Klangmarken kann man auch als .wav File abgeben.
Bei Hologrammen müssen alle Ansichten einzeln abgegeben werden.
IV.I. dazu:
Bei Marken, die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, sind alle Begriffe, entnommen vom „Abkommen von Nizza“ anzuführen, um einen Schutzumfang einzugrenzen!
V. Eintragungsbegehren / Unterschrift
Mit einem Antrag auf eine Registrierung der Marke, der vom Anmelder oder dessen Vertreter gestellt werden muss, kann eine Marke angemeldet werden.
Dabei sind folgende Gebühren fällig:
Für eine Markenanmeldung:
Anmeldegebühr 950 S (69,04 Euro)
Klassengebühr für 3 Klassen 220 S (15,99 Euro)
Stempelgebühr 180 S (13,08 Euro)
Summe Gesamt: 1350 S (98,11 Euro)
Für eine Registrierung:
Schutzdauergebühr 2000 S (145,35 Euro)
Veröffentlichungsgebühr für Registrierung 350 S (25,44 Euro)
Ausfertigungsgebühr für Registrierungsbestätigung 60 S ( 4,36 Euro)
Gesamtgebühr für Registrierung 2410 S (175,15 Euro)
Gesamtgebührenaufwand 3760 S (273,26 Euro)
3.3 Weitere Schritte für die Eintragung
Die Rechtsabteilung des Patentamtes muss alle Markenanmeldungen auf Gesetzmäßigkeit, Mängel und Registrierungshindernisse untersuchen.
Bedenken sind dem Anmelder mitzuteilen. Nach Ablauf einer Frist kann das Patentamt die Anmeldung rückgängig machen.
I. Die Ähnlichkeitsprüfung
Die Ähnlichkeitsprüfung wird vom Patentamt in Rahmen einer ´“Teilrechtsfähigkeit“ durchgeführt. Dabei sucht man nach Prioritätsmarken, die für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen registriert, aber älter sind.
Das Ergebnis wird dem Anmelder mitgeteilt, dieser kann mit dem Besitzer der älteren Marke eine Vereinbarung treffen, oder die Anmeldung zurückziehen.
Wird die Markenanmeldung weiterverfolgt, ist dies ein Löschungsgrund für den Inhaber der älteren Marke.
II. Die Registrierung
Bei der Registrierung sind im Markenregister einzutragen:
die Marke
die Registrierungsnummer
der Tag der Anmeldung
Inhaber der Marke + ev. Vertreter
für die Marke bestimmte Waren/Dienstleistungen
Beginn der Schutzdauer
ev. der Hinweis, dass die Marke wegen eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurde
Der Anmelder erhält eine amtliche Bestätigung, die Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger eingetragen und die Schutzdauer endet 10 Jahre nach dem Ende des Monats in dem die Marke eingetragen wurde.
III.
Beschwerdeverfahren
Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Beschlusses kann der Anmelder Beschwerde einreichen und binnen 1 Monat ist diese zu begründen.
Unzulässige Beschwerden (ev. außerhalb der Frist) sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
IV. Erneuerungsverfahren
Wie schon erwähnt dauert Schutzdauer 10 Jahre und kann danach immer wieder erneuert werden. Die Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr beträgt derzeit 5000.
-.
Diese kann 1 Jahr im Voraus, oder 6 Monate nach Ende der Schutzdauer (dann mit 20% Zuschlag) bezahlt werden.
V. Übertragungsverfahren
Bei einen Eigentumswechsel gehen alle Markenrechte und allfällige Lizenzen ohne eigenen Übertragungsakt an den neuen Eigentümer über. Wenn dann das übertragene Unternehmen nicht unter dem alten Namen weitergeführt wird, kann der Inhaber des neuen Unternehmens eine Umschreibung der Marke im Markenregister verlangen. Solange die Umschreibung nicht vollzogen ist, kann der neue Unternehmensinhaber auch nicht das Markenrecht beanspruchen.
Die Umschreibung von Markenrechter erfolgt nur mittels eines schriftlichen Ansuchens und der Vorlage einer Urkunde.
3.4 Löschungsverfahren einer Marke
Es gibt 3 Möglichkeiten eine Marke zu löschen:
Der Inhaber verzichtet auf Registrierung
Durch das Betreiben Dritter
Vom Amt selbst
Eine Marke ist dann zu löschen wenn :
Ein Antrag des Inhabers vorliegt
Registrierung nicht rechtzeitig erneuert wurde
Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung (durch die Rechtsabteilung des Patentamtes)
Das Markenrecht aus anderen Gründen erloschen ist (zB.: Wenn die Marke 5 Jahre lang nicht verwendet wurde)
Eine Löschung ist im Markenregister einzutragen.
Der Inhaber einer früher angemeldeten und noch geltenden Marke kann eine Löschung beantragen wenn:
Die Marken und die Waren/Dienstleistungen gleich sind
Die beiden Marken ähnlich oder gleich sind und dies zu Verwechslungen im Publikum führen könnte
Die Marken gleich sind, die Waren/Dienstleistungen nicht gleich sind, die jüngere Marke aber die Wertschätzung der Älteren in unlauterer Weise ausnützt.
Ein Unternehmer kann auch die Löschung einer Marke beantragen wenn der Name oder die Bezeichnung seiner Firma als Marke oder als ein Bestandteil einer solchen registriert wurden und es zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr oder den vorhergehenden Merkmalen des Unternehmens kommen könnte.
Hier wieder die 5 Jahres Regel.
Weiters kann jedermann die Löschung einer Marke aufgrund eines von Amtswegen wahrzunehmenden Grundes beantragen, wegen:
Absolut ausgeschlossener Zeichen
Wenn sich eine Marke zu einem Gattungszeichen, entweder ohne Tätigwerden, oder eben aufgrund dem Benehmen des Inhabers, kann jedermann die Löschung der Marke begehren.
Weitere Löschungsgründe sind: Böswillige Eintragung oder eine Täuschungseignung der Marke. Dies kann ebenfalls wieder von jedem beantragt werden.
4. Auswahl der Marke und deren Registrierungshindernisse
Bei der Auswahl eine Marke muss man nicht nur seine, auf das Produkt angepassten Vorstellungen umsetzen können, sondern man muss auch die rechtlichen Vorschriften bei der Gestaltung seiner Marke achten:
Dazu zählen vor allem:
Die Unterscheidbarkeit
Die Gesetzmäßigkeit
4.
1.Die Unterscheidbarkeit
Für alle Kennzeichen, somit auch für Marken gilt, dass sie ihrer Unterscheidungsfunktion gerecht werden müssen; nach § 9UWG wird untersagt, in geschäftlichen Verkehr bestimmte Unternehmenskennzeichen (auch Marken) in einer Weise zu nützen die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. (in Bezug auf Dritte ,bestehende Marken)
Die Zeichen werden vom Grad ihrer Unterscheidungskraft in drei Kategorien unterschieden:
in schwache Zeichen
in normale Zeichen und
in starke Zeichen
Die starken Zeichen besitzen eine besonders große Unterscheidungskraft; zu ihnen zählen hauptsächlich Eigen- bzw. Phantasienamen.
Zeichen können auch durch Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangen:
Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen für ein Unternehmen, eine Ware oder Leistung gilt.
Hierbei müssen als Nachweis Belege über Art und Umfang der Werbung, entsprechende Umsatzzahlen und Bestätigungen von Abnehmern vorliegen.
Bloßen Zahlen, Ziffern oder Wörtern, die in unserem alltäglichen Sprachgebrauch auftreten können nicht die gewünschte gesetzliche Unterscheidungskraft aufbringen um bezeichnend nur für eine Marke oder ein Zeichen aufzutreten.
Anders ist es mit fremdsprachigen Ausdrücken die im Inland als Phantasienamen gelten können und somit für eine Eintragung geeignet sind.
Weiters können auch Wörter unseres Sprachgebrauchs, nämlich in der Form einer Wortverbindung als Marke oder Kennzeichen für ein Unternehmen auftreten, aber nur dann, wenn die einzelnen Wörter in ihrer Bedeutung nicht mehr relevant sind, sondern nur mehr die gesamte Wortverbindung. (z.B.: „Ich will so bleiben wie ich bin“.
.. „du darfst“)
4.2. Die Gesetzmäßigkeit
Bei der Gesetzmäßigkeit (-sprüfung) untersucht man ob bei dem Zeichen unbedingte oder bedingte Registrierungshindernisse vorliegen:
Bei Zeichen bei denen ein unbedingtes Registrierungshindernis vorliegt ist eine Registrierung ausgeschlossen.
Zu diesen Hindernissen zählen:
staatliche Hoheitszeichen und Wappen inländischer Körperschaften
amtliche Prüfungs- oder Gewährungszeichen
Zeichen internationaler Organisationen
Zeichen, die ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen oder Aufschriftenenthalten
Weiters täuschende (unrichtiger Kaufentschluss) und Freizeichen
Graphisch nicht darstellbar sind
Zeichen sind bedingt ausgeschlossen, wenn:
Sie eine mangelnde Unterscheidungskraft in den Augen der Kunden haben
Nur beschreibend sind und Angaben über Ort, Zeit ,Gewicht.
.. geben
Marken, die Auszeichnungen oder Kennzeichen offiziellen Charakters bloß als Bestandteil enthalten
Wenn Zeichen mit einem bedingten Registrierungshindernis behaftet sind, können sie adaptiert werden um für die Eintragung berechtigt zu sein.
So kann etwa ein mangelnder Unterscheidungsgrund durch Nachweis der Verkehrsgeltung beseitigt werden. Die beschreibenden Zeichen gelten dann wenn sie in den jeweiligen Verkehrskreisen als Kennzeichen für die Ware gelten und Zeichen die offizielle Auszeichnungen enthalten können gegen Nachweis des Rechts zur Benützung dieser Bestandteile registriert werden.
5.
Markenschutz
Hier wird nun dargestellt, welche Schutzrechtsverletzungen auftreten können und welche Verteidigungsmittel dem rechtmäßigen Inhaber zur Verfügung stehen.
5.1 Schutzrechtsverletzungen
Das Markenrecht gewährt, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, dem Inhaber das Recht, einen Dritten davon auszuschließen, ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, welches in den Schutzumfang der Marke fällt (§10 Abs 1 MSchG).
Der Schutzumfang der eingetragenen Marke erstreckt sich auf gleiche oder ähnliche Zeichen, die für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen als Marken eingetragen sind oder im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung verwendet werden (Hauser/Thomasser, System des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts, 128 RZ 546).
Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, einem Dritten die Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, welches für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, das nicht gleich oder ähnlich der eingetragenen Marke ist. Dies allerdings nur dann wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Hierfür muss die Marke im Inland bekannt sein (§10 Abs 2 MSchG).
Sofern die Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht kann der Inhaber einer Marke einem Dritten folgendes nicht untersagen:
- Seinen Namen oder seine Anschrift zu verwenden.
- Angaben über die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft, Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu machen.
- Die Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen (§10 Abs 3 MSchG).
5.2 Ansprüche des Schutzrechtinhabers
I.
Zivilrechtliche Folgen
Die zivilrechtlichen Folgen sind im III. Abschnitt des Markenschutzgesetzes in den §§ 51 bis 59 geregelt. Es handelt sich hierbei einerseits um Ansprüche in Geld und andererseits um solche auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilveröffentlichung.
II. Unterlassung
Jedem Markeninhaber stehen diverse Befugnisse zu. Werden diese Befugnisse verletzt so hat der Markeninhaber das Recht den Verletzenden auf Unterlassung zu klagen (§51 MSchG).
Wenn der Inhaber einer angemeldeten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens in fünf aufeinanderfolgenden Jahren wissentlich duldet, so hat der Inhaber der älteren registrierten Marke keinen Unterlassungsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung des jüngeren Kennzeichens nicht bösgläubig erfolgte oder der Benutzer bei der Aufnahme nicht bösgläubig gehandelt hat (§58 Abs 1 MSchG).
III. Beseitigung
Wenn es zu einer Markenverletzung kommt, so ist der Verletzende automatisch dazu verpflichtet, diesen markenverletzenden Zustand wieder zu beseitigen (§51 Abs 1 MSchG). Der Verletzte kann sowohl die Vernichtung von markenverletzenden Gegenständen verlangen, als auch die Beseitigung von Vorräten der nachgemachten Marke. Auch die Werkzeuge, Vorrichtungen und Hilfsmittel für die Herstellung der verletzenden Produkte sind unbrauchbar zu machen.
Allerdings nur , solange nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird. Die Beseitigungskosten müssen auf jeden Fall vom Schädiger beglichen werden (§52 Abs 2 MSchG). Ist das unbrauchbar machen der Gegenstände teurer als das Vernichten, und der Verpflichtete hat noch nicht im Voraus bezahlt, so kann das Exekutionsgericht die Vernichtung anordnen (§52 Abs 4 MSchG). Der Verletzte kann weiters verlangen, daß die Eingriffsmittel und –gegenstände, gegen eine angemessene Entschädigung, ihm überlassen werden (§52 Abs 6 MSchG).
IV. Schadenersatzleistungen
Bei unbefugter Nutzung einer Marke, hat der Verletzte Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§53 Abs 1 MSchG).
Bei einer schuldhaften Markenverletzung kann der Verletzte Schadensersatz einschließlich dem verlorenen Gewinn einklagen, oder er kann den Gewinn des Veletzenden, den er durch die Benutzung der Marke erziehlt hat, für sich in Anspruch nehmen (§53 Abs 2 MSchG).
Der Verletzte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, auch wenn er durch die Markenverletzung keinen direkten Vermögensschaden erlitten hat. Er muß die Nachteile im betreffenden Fall begründen (§53 Abs 4 MSchG).
V. Unternehmerhaftung
Der Inhaber eines Unternehmens haftet für seine Bediensteten oder vom Inhaber Beauftragten. Wenn diese eine Markenverletzung verursachen kann er auf Unterlassung und Beseitigung dieses Schadens verpflichtet werden.
Allerdings nur dann wenn er der Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist (§54 Abs 1 MSchG). Wenn der Inhaber jedoch nichts von der Markenverletzung wusste und daraus auch kein Vorteil erlangt, ist er nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet (§54 Abs 2 MSchG). Wenn dem Inhaber die Verletzung bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, so haftet er selbst (§54 Abs 3 MSchG).
VI. Einstweilige Verfügung
Dem Markeninhaber kann gegen den Verletzenden eine einstweilige Verfügung erwirken um seine Ansprüche zu sichern. Ansprüche wie z.
B.: Unterlassung und Beseitigung. Damit diese Verfügung erlassen erden kann, muss zuerst nachgewiesen werden, dass kein Löschungsgrund laut §33a des MSchG, für die seit fünf Jahren eingetragenen Marke, vorliegt (§56 MSchG)
VII. Strafrechtliche Folgen
Nachstehend bezeichnete Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt (§60a MSchG).
Laut §60b MSchG gelten für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen folgende §§ sinngemäß: §53 MSchG (Beseitigung), §119 Abs 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit) und §149 PatG (Urteilsveröffentlichung).
Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (§60 Abs 1 MSchG).
Wer unbefugt ein Zeichen benutzt, welches geeignet ist einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwechseln, wird ebenso bestraft (§60 Abs 2 MSchG). Der Inhaber eines Unternehmen ist zu strafen wenn er von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nicht verhindert (§60 Abs3 MSchG). Ist der Inhaber kein physisches Rechtssubjekt, so ist Abs 3. auf Organe anzuwenden wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben (§60 Abs. 4 MSchG).
Wurde die strafbare Handlung der Bediensteten oder Beauftragten vom Dienstgeber angeordnet, können die Strafbestimmungen aus Abs 1 und Abs 2 nicht angewandt werden. Eine Ablehnung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit kann nicht zugemutet werden (§60 Abs 5 MSchG).
6.Internationales Markenrecht
6.1.AllgemeinesAuf der Basis des MMA(Madrider Abkommen zur Registrierung von internationalen Marken) und des MMP(das dazu gehörige Protokoll)kann man durch eine einzige Anmeldung den Markenschutz für das Gebiet der jeweiligen Vertragspartner erreichen.
Dies wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)in Genf durchgeführt. Eine Vorraussetzung zur Anmeldung besteht jedoch darin das das auf internationaler Ebene zu registrierende Zeichen bereits auf nationaler angemeldet bzw. registriert worden ist.
Zur Zeit gibt es noch kein weltweites Registrierungsverfahren.
Bei der Markenahnmeldung kommen noch einige dinge auf die Person zu. Mann muss sich die Vertragspartner erst aussuchen.
Die Vertragsländer folgen später im Skriptum. Diese sind einfach nur anzugeben und der Markennahme gilt auch in diesen Ländern genau wie im Heimatland.
Um es den Bittstellern und den Behörden leichter zu machen wurde in einem weiteren Abkommen die Waren und/oder Dienstleistungen welche mit der zu schützenden Marke gekennzeichnet werden sollen, müssen entsprechend einem weiterem Abkommen(Abkommen von Nizza)eingeteilt werden. Dies kann man in deutscher, französischer, und englischer Sprache durchgeführt werden. Eine Liste der Klassen wird beigelegt.
Die Art und Höhe der wichtigsten Gebühren sind aus einem weitern Anhang ersichtlich.
6.2. Die internationale RegistrierungDie internationale Registrierung einer Marke erfolgt durch das internationale Büro der WIPO in Genf, jedoch sind die Registrierungsgesuche im Wege des österreichischen Patentamtes einzureichen.
Nachdem nicht alle Vertragspartner dem MMP und/oder dem MMA angehören gibt es drei Gesuchsarten.
Gesuche, für die nur das MMA maßgebend sind
(Partner die dem MMA und aber auch dem MMP angehören)
Gesuche, für die nur das MMP maßgebend sind
(Partner die nur dem MMP angehören)
Gemischte Gesuche
(hier werden MMA-Staaten und ausschließlich MMP-Mitglieder benannt)
Diese Unterscheidung ist für das Gesuch in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:
MMA (a)
MMP (b)
Gemischte Gesuche (3c)
Antragsvorausetzung (nationale Basis)
registrierte nationale Marke
angemeldete oder bereits registrierte nationale Marke
registrierte nationale Marke
Sprache des Gesuchs
Französisch
Französisch oder Englisch (nach Wahl des Gesuchs-werbers)
Französisch oder Englisch
(nach Wahl des Gesuchs-werbers)
Gesuchsformular
MM1
MM2(F) oder MM2(E)
MM3(F) oder MM3(E)
Liste der Vertragsparteien
MMA-Vertragsparteien: Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbeidschan, BENELUX, Bosnien-
Herzegowina, Bulgarien, China, Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien,
Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Korea (dem. VR), Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland
Liberia, Liechtenstein, Marokko,Mazedonien (fjR), Monaco, Mongolei, Mosambik
Polen, Portugal, Rep.
Moldau, Rumänien, Russ. Föderation, San Marino, Schweiz
Sierra Leone, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Sudan, Swaziland,
Tadschikistan, Tschech. Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vietnam, Weißrussland.
MMP-Vertragsparteien: Dänemark, Island, Litauen, Großbritannien, Estland, Finnland, Georgien, Norwegen,
Schweden, Türkei.
6.3 Beilagen zum Gesuch bei der internationalen Registrierung
Markenbilder
Besteht die Marke aus einem besonderen Bildbestandteil oder aus Worten in einer besonderen Schrift so sind dem Gesuch fünf Abbildungen beizufügen die mit der anzumeldenden Marke in Form und Farbe genau übereinstimmen.
Die Abbildungen müssen frei von jedem Zusatz sein und den genauen Abdruck der Marke in allen ihren Einzelheiten ermöglichen; die maximale Größe beträgt 8 x 8cm.
Vertretervollmacht
Einvertreter muss nicht bestellt werden. Wird jedoch ein solcher bestellt, ist grundsätzlich eine Vollmacht vorzulegen. Ist die bereits bei der nationalen Anmeldung vorgelegt worden besteht keinerlei weiterer bedarf. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen müssen durch eine nationale Basismarke bzw.
eine Basisanmeldung gedeckt werden und nach dem Abkommen von Nizza für die internationale Anmeldung in Klassen eingeteilt werden (Einteilung der Klassen folgt in einem Anhang). Das Verzeichnis muss in der Sprache des Gesuchs um internationale Registrierung abgefasst sein, wobei die erforderliche Übersetzung entweder vom Anträgen selbst beizubringen ist oder auf seine kosten übersetzt wird.
d. Zahlungsnachweis
Im Inland (Inlandsgebühren):Der Nachweis ob die Zahlung erfolgt ist (1800,--bzw.87,21 Euro) , hat durch die Vorlage des Einzahlungsbeleges oder durch die Einzahlungsbestätigung zu erfolgen. Wird ein Erlagschein des Patentamtes verwendet so kann durch Überreichung der Auftragsbestätigung dies ebenfalls als Nachweis angesehen werden.
Im Ausland (Internationale Gebühren):Hier muss man eine Kopie des Einzahlungs- oder Überweisungsbeleges sowie gegebenenfalls die internationale Quittung vorlegen.
6.4. Verfahren
Die Behörden der Vertragspartner sind berechtigt den Schutz einer Marke innerhalb einer Frist zu verweigern. Eine Beanstandung ist dem Internationalem Büro innerhalb einer Frist anzuzeigen. Die Rechtsmitteln die der Betroffene zur Verfügung hat sind die selben wie in dem Ursprungsland des Betroffenen.
Die Schutzverweigerung hat nur im Bereich der den Schutz versagenden Partei Wirkung und ist ohne Einfluss auf den Schutz der Marke in den übrigen Vertragsparten.
Die Bescheinigungen über den Eintrag der Marke im Internationalen Register werden dem Inhaber direkt übersannt.
6.5 Schutzdauer und Erneuerung
Die Schutzdauer einer Registrierung dauert 10 Jahre gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung. Diese wird durch die Zahlung einer Erneuerungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert. Falls etwas geändert werden soll ist eine Erklärung beizufügen.
Dafür gibt es kein Formblatt. Sechs Monate vor Ablauf der Frist wird der Inhaber von der Behörde erinnert. Die Gebühr ist dann zu entrichten. Falls die Frist nicht eingehalten wird kann die gebür mit einem 50% Aufschlag bis zu 6 Monaten später auch noch eingezahlt werden.
6.6 Nachträgliche Benennung einer Vertragpartei
Hat der Antragsteller im Gesuch um die internationale Registrierung eine Partei nicht angegeben so kann er die nicht angegebenen Partei in der gesamten Schutzdauer nachnennen.
Dies erfolgt über das jeweilige Patentamt formlos oder mittels eines Antrages direkt beim Internationalem Büro.
Diese Gebühren sind im voraus und in Schweizer Franken zu bezahlen.
Man kann sie wie folgt entrichten:
durch Abbuchung von einem bei der OMPI bestehenden Depotkonto
durch Überweisung auf das Konto der Credit Suisse
durch Überweisung auf das Postscheckkonto der OMPI
durch Bankscheck, lautend auf OMPI
Für die Zahlung ist alleine der Antragsteller verantwortlich. Jede der Gebühren muss pünktlich und vollständig und direkt an die OMPI eingehen.
Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro muss der Zahlungszweck sowie folgende Angaben angeführt werden:
- ( wenn die Marke noch nicht als internationale Registrierung eingetragen ist )
die Marke, auf die sich die Zahlung bezieht, der Name des Hinterlegers und, soweit möglich, die Nummer der Basisanmeldung oder –registrierung.
(wenn die Marke bereits international registriert ist ) die Nummer der internationalen Registrierung sowie der Name des Inhabers.
Eine Gebühr gilt als an dem Tag gezahlt, an dem er erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem der OMPI Konten verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Entnahme des Betrages aus dem Konto erhält.
WAREN
PRODUITS
GOODS
Klasse 1
Classe 1
Class 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;
Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;
Düngemittel;
Feuerlöschmittel;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen;
Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;
Gerbmittel;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Produits chimiques destinés à l'industrie, aux sciences, à la photographie, ainsi qu'à l'agriculture, l'horticulture et la sylviculture;
résines artificielles à l'état brut, matières plastiques à l'état brut;
engrais pour les terres;
compositions extinctrices;
préparations pour la trempe et la soudure des métaux;
produits chimiques destinés à conserver les aliments;
matières tannantes;
adhésifs (matières collantes) destinés à l'industrie.
Chemicals used in industry, science and photography, as well as in agriculture, horticulture and forestry;
unprocessed artificial resins,
unprocessed plastics;
manures;
fire extinguishing compositions;
tempering and soldering preparations;
chemical substances for preserving foodstuffs;
tanning substances;
adhesives used in industry.
Klasse 2
Classe 2
Class 2
Farben, Firnisse, Lacke;
Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
Färbemittel;
Beizen;
Naturharze im Rohzustand;
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.
Couleurs, vernis, laques;
préservatifs contre la rouille et contre la détérioration du bois;
matières tinctoriales;
mordants;
résines naturelles à l'état brut;
métaux en feuilles et en poudre pour peintres, décorateurs, imprimeurs et artistes.
Paints, varnishes, lacquers;
preservatives against rust and against deterioration of wood;
colorants;
mordants;
raw natural resins;
metals in foil and powder form for painters, decorators, printers and artists.
Klasse 3
Classe 3
Class 3
Wasch- und Bleichmittel;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Seifen;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;
Zahnputzmittel.
Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver;
préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser;
savons;
parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux;
dentifrices.
Bleaching preparations and other substances for laundry use;
cleaning, polishing, scouring and abrasive preparations;
soaps;
perfumery, essential oils, cosmetics, hair lotions;
dentifrices.
Klasse 4
Classe 4
Class 4
Technische Öle und Fette;
Schmiermittel;
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel;
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe;
Kerzen, Dochte.
Huiles et graisses industrielles;
lubrifiants;
produits pour absorber, arroser et lier la poussière;
combustibles (y compris les essences pour moteurs) et matières éclairantes;
bougies, mèches.
Industrial oils and greases;
lubricants;
dust absorbing, wetting and binding compositions;
fuels (including motor spirit) and illuminants;
candles, wicks.
Klasse 5
Classe 5
Class 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Pflaster, Verbandsmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel;
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide.
Produits pharmaceutiques, vétérinaires et hygiéniques;
substances diététiques à usage médical, aliments pour bébés;
emplâtres, matériel pour pansements; matières pour plomber les dents et pour empreintes dentaires;
désinfectants;
produits pour la destruction des animaux nuisibles;
fongicides, herbicides.
Pharmaceutical, veterinary and sanitary preparations;
dietetic substances adapted for medical use, food for babies;
plasters, materials for dressings;
material for stopping teeth, dental wax;
disinfectants;
preparations for destr
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