Gsk-
GSK
Die österreichische Verfassung
(Entstehungsgeschichte, gültige, Vollzug)
Kat.Nr.: 12
Jahrgang: 5AK
Name: Sonja Schmatz
Schuljahr: 96/97
1 ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER ÖSTERREICHISCHEN VERFASSUNG 4
1.1 bis 1848 4
1.2 => Revolution (13. März 1848) 4
1.
2.1 Frühkonstitutionalismus (1848- 1851) 4
1.2.2 Monarchischer Einheitsstaat (1852- 1867) 6
1.3 Konstitutionalismus (1867- 1918) 6
1.3.
1 Ausgleich mit Ungarn - “liberale Ära” (1867- 1879) 6
1.3.2 Allgemeines Wahlrecht 8
1.3.3 1.WK 8
1.
4 Verfassung von 1920- 1. Republik (Republik Deutschösterreich) 9
1.5 Verfassung von 1929 (Bundespräsident aufgewertet) 9
1.6 1934 Versuch eines Ständestaates 9
1.7 Annexion, Untergang 9
1.8 Wiedereinsetzung der Verfassung von 1920 idF v 1929 9
1.
9 Staatsvertrag (15.05.1955) 9
1.10 Neutralität erklärt (26.10.1955) 9
2 BV- G- ÄNDERUNGEN (GÜLTIGE VERFASSUNG) 9
3 GESETZGEBUNG, VOLLZUG, KONTROLLE 9
3.
1 Gesetzgebung 9
3.1.1 Gesetzgebung des Bundes 9
3.1.2 Gesetzgebung der Länder 9
3.2 Vollziehung 9
3.
2.1 Gerichtsbarkeit 9
3.2.2 Bundesverwaltung 9
3.2.3 Landesverwaltung 9
3.
2.4 Selbstverwaltung 9
3.3 Rechtsschutz, Kontrolle 9
3.3.1 politische Kontrolle 9
3.3.
2 rechtliche Kontrolle 9
3.3.3 finanzielle Kontrolle 9
3.3.4 Die Volksanwaltschaft 9
4 LITERATURVERZEICHNIS 9
Entstehungsgeschichte der österreichischen Verfassung
bis 1848
1830 in ganz Europa finden Revolutionen statt
nur in Österreich unterdrückt Ferdinand II die Revolution mittels Polizeistaat, Zensur => Biedermaier
Industrielle Revolution: Unternehmer (wirtschaftlicher und politischer
Einfluß)
Fabrikarbeiter (keine soziale Absicherung, Frauen- u.
Kinderarbeit)
=> Revolution (13.
März 1848)
1848 Revolutionsjahr in Österreich
liberale Revolution in Wien gegen Metternich => legt sein Amt zurück
nationale Revolution (Mitbestimmung der Ungarn, Tschechen, Italiener)
Zeitalter des: • Liberalismus (Leitet den Demokratisierungsprozeß ein:
Verfassung, Grundrechte, Gewaltenteilung, gewählte
Volksvertretung, gesetzlich gebundene Verwaltung)
getragen vom (deutschsprachigen) Bürgertum
• Nationalismus (Volk mit einer Nation in einen Staat)
Frühkonstitutionalismus (1848- 1851)
Konstitutionalismus: Staatsform, in der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt (Monarchische Legitimität, Volkssouveränität) und der Bürger in einer Verfassung festgelegt sind
differenzierter Föderalismus: länderweise Unterscheidung der Rechte
Verfassungswirklichkeit: Die Existenz einer formellen Verfassung führt zur Frage, ob sie mit der materiellen übereinstimmt, d.h. ob die “Konstitution” nur auf dem Papier besteht oder doch die Verfassungswirklichkeit bestimmt.
März 1848 Kaiser Ferdinand gewährt Pressefreiheit, bewilligt die Errichtung einer
Nationalgarde und verspricht eine Verfassung
April 1848 Verfassungsurkunde des österr. Kaiserstaates (“Pillersdorf´sche V.”) verkündet: Bildung eines Reichstages, alle Bürger vor dem Gesetz gleich, volle Glaubensfreiheit, Berechtigung zur Wahl an Vermögen gebunden => große Teile der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen
Mai 1848 Unruhen => alle Männer zur Wahl des Reichstages berechtigt
Juli 1848 gewählter Reichstag tritt in Wien zusammen (= 1.
parlamentarische Versammlung in Österreich): “Bauernbefreiung”: Aufhebung des Untertanen Verhältnisses, und Grundentlastung bei den Abgaben (bis 1854 realisiert)
Oktober 1848 soziale Phase der Revolution: Reichstag von Kremsier:
Grundrechte:
Gleichheit vor dem Gesetz, Aufhebung aller Standesvorrechte, Freiheit der Person, Abschaffung der Todesstrafe, Schutz des Briefgeheimnisses, Vereins- und Versammlungsrecht, Lehr- und Lernfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Abschaffung jeder Zensur
Diese Bestimmungen wurden in der Fassung von 1867 Teil der republikanischen Verfassung von 1920, gelten also in Österreich bis heute.
“Kremsierer Entwurf”:
jedem Volkstum eine eigene Verwaltung (Föderalismus, Bundesstaatlichkeit)
Kaiser nur mehr nominelles Oberhaupt mit aufschiebendem Veto
Regierungsgewalt beim Ministerrat, der dem Reichstag verantwortlich ist
Gewaltentrennung: Recht und Verwaltung
Dezember 1848 Kaiser Ferdinand dankt zugunsten des Neffen Franz Joseph (18)
ab
Kaiser Franz Josef: Regierung und Kaiser nehmen Reformplan nicht an =>
Verfassungsentwurfsauftrag an Reichstag
Reichstag nicht fertig => K.F. J. entläßt Reichstag und setzt Verfassung unfertig ein
auferzwungene Verfassung: “oktroyierte Verfassung”:
Kaiser absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse des Reichstages; mittels Notverordnungen Aufhebung der Grundrechte und Gesetze
1850 Oktroyierte Verfassung außer Kraft gesetzt
K. F.
J. lenkt in Richtung Neo Absolutismus ein
1851 “Silvesterpatent”: Verfassung widerrufen, Gesetze über Grundrechte und
die Schaffung von Geschworenengerichten aufgehoben,
bestätigt die Gleichheit aller Staatsbürger und die
Aufhebung der Grunduntertänigkeit
Monarchischer Einheitsstaat (1852- 1867)
Neoabsolutismus: Absolutismus (Staatsgewalt beim Monarchen, von ihm abhängige Regierung) wird durch schein- konstitutionelle Einrichtungen (vom Monarchen aufgestellte Verfassungsgrundsätze) gemildert
1858 Niederlage bei Magenta und Solferino => Reformruf
1860 auf Druck der liberalen Opposition: zeitgemäße Reformen der Verwaltung
und Gesetzgebung =>
Verabschiedung vom “Oktoberdiplom”:
förderalistisch:
Ungarn: erhielten Landtag, frühere Verwaltung, Amtssprache zurück
teilweise Bindung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt
1861 nat. Einigungsbewegung in Italien erfolgreich (Abspaltung v. Ö., I. eigener
Nationalstaat)
1861 “Februarpatent”: Zentralistisch
Aufgaben des Reichsrates erweitert: besteht aus Herrenhaus, Abgeordnetenhaus
1865 Auflösung des Reichstages durch den Monarchen (Ungarn erschien nicht),
Verfassung außer Kraft gesetzt, Verhandlungen mit Ungarn
1866 Königgretz: Ö.
geg. Preußen, Ö. verliert und wird aus dem deutschen Bund
gedrängt
Bildung von Parteien: Hauptforderung: allgemeines, gleiches Wahlrecht
Konstitutionalismus (1867- 1918)
Ausgleich mit Ungarn - “liberale Ära” (1867- 1879)
1867 Reformwille => Ausgleich: Umwandlung des Rechtsstatus in K&K-
Monarchie (Doppelmonarchie, Personalunion)
Realunion: Gemeinsamkeiten in Wirtschaft, Verkehr, Währung,
Briefmarken, Außenpolitik
Ungarn: getrennte Politik: eigenes Parlament (Reichstag)
Reichsrat wiederhergestellt
Dezember 1867 Verfassung vom Dezember 1867
Staatsgrundgesetz für Österreich: Menschen- Bürgerrechte (entspricht ungefähr den Grundrechten des Kremsierer Reichstages von 1849, wurde in die republikanische Verfassung von 1920 übernommen)
2: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.
3: Öffentliche Ämter sind für alle Staatsbürger frei zugänglich.
5: Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
6: Jeder Staatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt nehmen.
8: Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
9. Das Hausrecht ist unverletzlich.
10: Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden.
12: Die ö.
Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.
13: Jedermann hat das Recht, durch Worte, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Zensur gestellte werden.
14: Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß aller Rechte ist von dem Religionsbekenntnis unabhängig.
17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
18: Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen.
19: Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
Konkordat bis heute gültig
Wahlrecht: Begünstigung des grundbesitzenden Adels und des
wohlhabenden Bürgertums (Zensuswahlrecht: Steuerleistung 10
Gulden, Kurienwahlrecht: 4 Wählergruppen mit Wertigkeiten)
Regierungs- Vollzugsgewalt erlassen aufgrund der Gesetze Verordnungen:
erstmals rechtsstaatliches Legalitätsprinzip
echte Gewaltentrennung
Zeitalter des Liberalismus: kein Entgegenkommen für Nationalitäten
Reformansätze: 8- jährige Schulpflicht, allgemeine Wehrpflicht, Staffelung der
Gerichtsbarkeiten, Geschworenengerichte
1870 Aufhebung des staatlichen Streikverbotes für Gewerkschaften
1873 Weltausstellung, Bankenkrach
Allgemeines Wahlrecht
1907 Massendruck => Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und
geheimen Wahlrechtes aller Männer über 24 Jahren
Ansätze einer deutsch- nationalen Bewegung
1.WK
Ermordung des Thronfolgers (Franz Ferdinand)
28. Juli 1914 Kriegserklärung Ö.- U.
an Serbien
Eintritt Deutschlands, Rußlands, Frankreichs, Großbritanniens, und
(1917) der USA in den Krieg
1916 Tod K. F. J. => Karl I
1918 Zusammenbruch der Mittelmächte (Ö.- U. + Dt.
, Bulgarien, Osm. Reich)
Einführung des Frauenwahlrechtes in Ö.
provisorische deutschösterreichische Nationalversammlung
November 1918 Karl I verzichtet auf seinen Anteil an den Regierungsgeschäften
Ausrufung der Republik Ö.
Anschlußforderung an Deutschland Bestandteil der Parteiprogramme trotz Anschlußverbotes in den Friedensverträgen, die Lebensfähigkeit von Ö. wird bezweifelt
1919 Friedensverträge (Zerfall der Donaumonarchie, nationale
Nachfolgestaaten)
Erfolge auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung
Verfassung von 1920- 1. Republik (Republik Deutschösterreich)
1.
Oktober 1920: B- VG von 1920: (= Ergebnis der Zusammenarbeit beider
Großparteien)
Art. I: (demokratisches, republikanisches Prinzip, )
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Art. II: (bundesstaatliches Prinzip)
(1) Österreich ist ein Bundesstaat
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.
Art.
III- VI
Art. VII: (Gleichheit aller Bürger)
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. (2), (3)
Art. VIIIa: betrifft die Flaggenfarbe und das Staatswappen
Art. IX- XVII: betrifft die Verteilung der Bundes- und Landesregierungsaufgaben
Art.
XVIII: (rechtsstaatliches Prinzip)
betrifft die Bindung der staatlichen Verwaltung an die Gesetze (Schutz vor staatlicher Willkür)
Überprüfung der Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungstätigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.
Staatsgrundgesetz (von 1867) über die allgmeinen Rechte der Staatsbürger übernommen (liberale Prinzipien)
Rechte des Bundespräsidenten: Republik nach außen zu vertreten, Gesandte zu empfangen, Bundesangestellte zu ernennen, Titel und Orden zu verleihen, die Bundesgesetze zu beurkunden, Begnadigungsrecht
jedoch: Hauptgewicht beim Nationalrat
1922 Dr. Ignaz Seipel wird Bundeskanzler
Trennung Wiens von Niederösterreich, verfassungsmäßige Hauptstadt,
selbständiges Bundesland
Verfassung von 1929 (Bundespräsident aufgewertet)
Novellierung der BV- G von 1920:
Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk (Direktwahl, vorher indirekt)
Rechte des Bundespräsidenten: Ernennung und Entlassung der Bundesregierung, Einberufung und Auflösung des Nationalrates, Oberbefehl über das Bundesheer, “Notverordnungsrecht”
(Übergang vom parlamentarischen zu einem mehr präsidialen System)
Amtszeit beträgt 6 statt bisher 4 Jahre
1929 Weltwirtschaftskrise
1934 Versuch eines Ständestaates
autoritäre Regierung unter Dollfuß: Staatsstreich: Zusammentreten des National-
rates wurde verhindert, Demokratie weitgehendst beseitigt
12. Februar 1934 Bürgerkrieg
1. Mai 1934: ständisch- autoritäre Verfassung: beseitigt parlamentarische
Demokratie (Auflösung der pol. Parteien), Vertretung der
Berufsstände, eine einzige politische Organisation zugelassen:
“Vaterländische Front”
Annexion, Untergang
Bundeskanzler Dollfuß wird von Nationalsozialisten ermordet
Volksabstimmung
März 1938 Einmarsch Hitlers, Anschlußerklärung
Oktober 1943 Moskauer Deklaration: Grunddokument für die Wiedergeburt
Österreichs
Aufteilung Ö.
in 4 Besatzungszonen
27. April 1945 Unabhängigkeitserklärung: Entstehung der 2. Republik
Provisorische Staatsregierung unter Kontrolle des Alliierten Rates
Wiedereinsetzung der Verfassung von 1920 idF v 1929
2. Republik
Staatsvertrag (15.05.1955)
Staatsvertrag:
Teil I: politisch und territoriale Bestimmungen
Art.
1: Wiederherstellung Ö. als freier und unabhängiger Staat
Art. 2: Wahrung der Unabhängikeit Ö.
Art. 4: Verbot des Anschlusses
Art. 5: Grenzen Ö.
Art. 6: Menschenrechte
Art. 7: Rechte der Minderheiten...
Teil II: militärische Luftfahrt- Bestimmungen.
..
Teil III: Zurückziehen der Alliierten Streitkräfte
Neutralität erklärt (26.10.1955)
BV- G vom 26.10.
1955 über die Neutralität Ö.:
Art. I:
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Ö. aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Ö. wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittel aufrechterhalten und verteidigen.
(siehe BV- G Art. 9a)
(2) Ö. wird zur Sicherung dieser Zwecke im aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Art. II
26.11.
1955 Rußland nimmt die Erklärung zur Kenntnis
1958 Unterzeichnung der europ. Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
1960 Betritt zur EFTA (Europ. Freihandelszone)
1972 Sonderabkommen mit der EG
1975 Ergänzung der BV: umfassende Landesverteidigung
1992 Unterzeichnung des EWR- Abkommens
1994 Volksabstimmung über die EU
1995 Beitritt zur EU => Verfassungsänderung???
Durch den EU- Beitritt Ö. werden die Grundprinzipien der ö. BV (insbesondere das demokratische Prinzip, aber auch das gewaltenteilende, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip) zwar modifiziert, sie bleiben jedoch in der durch den Beirtrittsvertrag (dessen Abschluß sich auf das im Entwurf vorliegende BV- G stützt) umgestaltete Ausprägung bestehen.
BV- G- Änderungen (Gültige Verfassung)
21.
01.1948 BV- G über die Regelung der finanziellen Beziehungen zw. dem
Bund u. den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz- VG 1948)
10.07.1974 BV- G über die Sicherung der Unabhängikeit des Rundfunks
02.
07.1975 BV- G über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung
politischer Parteien (Parteiengesetz)
18.11.1978 BV- G über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz DSG)
27.11.1984 BV- G über das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz
29.
11.1988 BV- G über den Schutz der persönlichen Freiheit
09.09.1994 BV- G über den Beitritt Ö. zur Europäischen Union
Gesetzgebung, Vollzug, Kontrolle
Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zw. Bund und Ländern geteilt.
Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen.
1Gesetzgebung + Vollzug = Bundessache
2Gesetzgebung ® Bundessache
Vollziehung ® Landesache
3Grundsatzgesetzgebung ® Bundessache
Ausführungsgesetzgebung +
Vollziehung ® Landesache
4Gesetzgebung + Vollzug =Landesache
Gesetzgebung
Gesetzgebung des Bundes
Die Gesetzgebung des Bundes obliegt dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat (“Zweikammernsystem”).
Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die vom Bundesvolk zu wählen sind (mittelbare Demokratie). Es gibt diverse Ausschüsse.
Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen gewählt, der Bundesrat hat derzeit 63 Mitglieder.
Der Weg vom Entwurf zum Gesetz:
Abgeordnete
Bundesregierung
Bundesrat
Bundesvolk (Volksbegehren)
Gesetzesinitiative
Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn
Nationalrat + Bundesrat
Einspruch
Abgesehen von Einspruch
Nationalrat
fallenlassen½Änderung½Beharrungsbeschluß
Beurkundung (Bundespräsident)
Bundesrat
Gegenzeichnung (Bundeskanzler)
Kundmachung im Gesetzblatt
(Bundeskanzler)
Für die Beschlußfassung sind verschiedene Quoren erforderlich:
Präsensquorum
Konsensquorum
einfaches Gesetz
1/3 mind.
anwesend
absolute Mehrheit
Verfassungsgesetz
1/2 mind. anwesend
2/3 - Mehrheit
Die Quoren konstituieren die Erzeugungsform; für Verfassungsgesetze bestehen also eine “schwerere” Form als für einfache Gesetze. Daraus folgt eine höhere rechtliche Kraft der Verfassungsgesetze (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft).
Gesetzgebung der Länder
Die Gesetzgebung der Länder obliegt den Landtagen (“Einkammernsystem”). Die Landkammern sind von den Landesbürgern zu wählen. Zum Zustandekommen eines Landesgesetzes ist ein Beschuß des Landtages, seine Beurkundung und dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.
Die Bundesregierung hat gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ein suspensives Veto, das aber durch einen Beharrungsbeschluß des Landtages überwunden werden kann.
Vollziehung
Vollziehung bedeutet die Anwendung von Gesetzen durch Behörden. Die Bundesverfassung sieht- an der klassischen Gewaltenteilungslehre orientiert- zwei Arten der Vollziehung vor: Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die Gerichtsbarkeit durch unabhängige Organe (Richter) zu besorgen ist, während die Organe der Verwaltung ihren vorgesetzten Organen gegenüber weisungsgebunden sind.
Die Gerichtsbarkeit obliegt ausschließlich dem Bund, die Verwaltung ist auf Bund und Länder aufgeteilt.
Gerichtsbarkeit
Hauptorgan ist der Richter, in schweren Straffällen haben Volksvertreter (Schöffen, Geschorene) an der Rechtsprechung mitzuwirken.
In der Organisation der Gerichte wird zwischen ordentlichen Gerichten (z.B. Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) und außerordentlichen Gerichten (z.B. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) unterschieden.
Bundesverwaltung
Die obersten Organe sind der Bundespräsident, die Bundesregierung und ihre Mitglieder, und die Bundesminister, Zwischen diesen Organen besteht keine Über- und Unterordnung, sondern ein kompliziertes System der Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Kontrolle.
Landesverwaltung
Die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes sind von der Landesregierung, derer Vorsitzender der Landeshauptmann ist, zu besorgen. Die Landesregierung ist vom Landtag zu wählen.
Selbstverwaltung
Die wichtigste Körperschaft der nichtstaatlichen Verwaltung ist die Gemeinde; bedeutsam sind auch die Kammern. Die Einrichtung der Selbstverwaltung ist ein typisch liberales Element unserer Verfassung (Subsidiaritätsprinzip).
Rechtsschutz, Kontrolle
politische Kontrolle
Die politische Kontrolle soll es den Organen der Gesetzgebung ermöglichen, in die Führung der Regierung obliegenden Staatsgeschäfte Einblick zu gewinnen, Wünsche über die Art der Regierungstätigkeit zu äußern und ihnen auch Geltung zu verschaffen.
rechtliche Kontrolle
Die Tätigkeit der weisungsgebundenen Verwaltungsorgane bedarf (zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit) einer Kontrolle durch unabhängige Organe; als solche sind vor allem der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.
In einem Rechtsstaat muß auch der einfache Gesetzgeber einer Kontrolle unterworfen sein; denn dieser ist durch die Verfassung begrenzt. Als Garant dafür, daß der Gesetzgeber keine Gesetze erläßt, die gegen die Verfassung verstoßen, dient der Verfassungsgerichtshof, er kann verfassungswidrige Gesetze aufheben.
finanzielle Kontrolle
Dem Nationalrat stehen gegenüber der Finanzwirtschaft der Bundesregierung drei Möglichkeiten der Kontrolle zur Verfügung: die Festsetzung des Jahresvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
Die Volksanwaltschaft
Der Volksanwaltschaft obliegt die Prüfung von Mißständen im Bereiche der Bundesverwaltung. Eine weitere Aufgabe liegt in der Mitwirkung bei der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.
Literaturverzeichnis
GSK- Mitschrift 96/97
“Die Republik Österreich”
Verlag Herder Wien
herausgegeben von Hans R.
Klecatsky
Wien 1968
“Österreichische Verfassungsgeschichte”
3. Auflage
Verlag Manz Wien- Manzsche Studienbücher
herausgegeben von W. Brauneder, F. Lachmayer
Wien 1983
“B- VG” Bundes- Verfassungsgesetz, Nebenverfassungsgesetze, Stand 1.5.1995
7.
Auflage
Verlag Manz . Taschenbuchausgaben
herausgegeben von Kecatsky, Morscher
Wien V, 1995
“Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden”
Teil I, öffentliches Recht
4. Auflage
herausgegeben von Unov.- Prof. DrDr. Heinz Mayer
Wien 1996
“Wirtschaft, Recht und Staat 2” für höhere und mittlere technische Lehranstalten
3.
Auflage
Manz Verlag Schulbuch
Autorenteam
Wien 1996
“Zeiten, Völker und Kulturen 3”
2. Auflage
Österreichischer Bundesverlag, Wien
Autorenteam
Wien 1982
“Der Mensch im Wandel der Zeit 3”
Österreichischer Gewerbeverlag
Autorenteam
Wien 1990
“Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 4”
2. Auflage
Ueberreuter- Bundesverlag
herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger
Wien 1991
“Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 3”
1. Auflage
Ueberreuter- Bundesverlag
herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger
Wien 1989
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