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GSK    Die österreichische Verfassung (Entstehungsgeschichte, gültige, Vollzug)         Kat.Nr.: 12 Jahrgang: 5AK Name: Sonja Schmatz Schuljahr: 96/97  1 ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER ÖSTERREICHISCHEN VERFASSUNG 4 1.1 bis 1848 4 1.2 => Revolution (13. März 1848) 4 1.

2.1 Frühkonstitutionalismus (1848- 1851) 4 1.2.2 Monarchischer Einheitsstaat (1852- 1867) 6 1.3 Konstitutionalismus (1867- 1918) 6 1.3.

1 Ausgleich mit Ungarn - “liberale Ära” (1867- 1879) 6 1.3.2 Allgemeines Wahlrecht 8 1.3.3 1.WK 8 1.

4 Verfassung von 1920- 1. Republik (Republik Deutschösterreich) 9 1.5 Verfassung von 1929 (Bundespräsident aufgewertet) 9 1.6 1934 Versuch eines Ständestaates 9 1.7 Annexion, Untergang 9 1.8 Wiedereinsetzung der Verfassung von 1920 idF v 1929 9 1.

9 Staatsvertrag (15.05.1955) 9 1.10 Neutralität erklärt (26.10.1955) 9 2 BV- G- ÄNDERUNGEN (GÜLTIGE VERFASSUNG) 9 3 GESETZGEBUNG, VOLLZUG, KONTROLLE 9 3.

1 Gesetzgebung 9 3.1.1 Gesetzgebung des Bundes 9 3.1.2 Gesetzgebung der Länder 9 3.2 Vollziehung 9 3.

2.1 Gerichtsbarkeit 9 3.2.2 Bundesverwaltung 9 3.2.3 Landesverwaltung 9 3.

2.4 Selbstverwaltung 9 3.3 Rechtsschutz, Kontrolle 9 3.3.1 politische Kontrolle 9 3.3.

2 rechtliche Kontrolle 9 3.3.3 finanzielle Kontrolle 9 3.3.4 Die Volksanwaltschaft 9 4 LITERATURVERZEICHNIS 9       Entstehungsgeschichte der österreichischen Verfassung     bis 1848   1830 in ganz Europa finden Revolutionen statt nur in Österreich unterdrückt Ferdinand II die Revolution mittels Polizeistaat, Zensur => Biedermaier Industrielle Revolution: Unternehmer (wirtschaftlicher und politischer Einfluß) Fabrikarbeiter (keine soziale Absicherung, Frauen- u. Kinderarbeit)   => Revolution (13.

März 1848)   1848 Revolutionsjahr in Österreich liberale Revolution in Wien gegen Metternich => legt sein Amt zurück nationale Revolution (Mitbestimmung der Ungarn, Tschechen, Italiener) Zeitalter des: • Liberalismus (Leitet den Demokratisierungsprozeß ein: Verfassung, Grundrechte, Gewaltenteilung, gewählte Volksvertretung, gesetzlich gebundene Verwaltung) getragen vom (deutschsprachigen) Bürgertum • Nationalismus (Volk mit einer Nation in einen Staat)     Frühkonstitutionalismus (1848- 1851)   Konstitutionalismus: Staatsform, in der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt (Monarchische Legitimität, Volkssouveränität) und der Bürger in einer Verfassung festgelegt sind differenzierter Föderalismus: länderweise Unterscheidung der Rechte Verfassungswirklichkeit: Die Existenz einer formellen Verfassung führt zur Frage, ob sie mit der materiellen übereinstimmt, d.h. ob die “Konstitution” nur auf dem Papier besteht oder doch die Verfassungswirklichkeit bestimmt.     März 1848 Kaiser Ferdinand gewährt Pressefreiheit, bewilligt die Errichtung einer Nationalgarde und verspricht eine Verfassung   April 1848 Verfassungsurkunde des österr. Kaiserstaates (“Pillersdorf´sche V.”) verkündet: Bildung eines Reichstages, alle Bürger vor dem Gesetz gleich, volle Glaubensfreiheit, Berechtigung zur Wahl an Vermögen gebunden => große Teile der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen   Mai 1848 Unruhen => alle Männer zur Wahl des Reichstages berechtigt Juli 1848 gewählter Reichstag tritt in Wien zusammen (= 1.

parlamentarische Versammlung in Österreich): “Bauernbefreiung”: Aufhebung des Untertanen Verhältnisses, und Grundentlastung bei den Abgaben (bis 1854 realisiert)   Oktober 1848 soziale Phase der Revolution: Reichstag von Kremsier: Grundrechte: Gleichheit vor dem Gesetz, Aufhebung aller Standesvorrechte, Freiheit der Person, Abschaffung der Todesstrafe, Schutz des Briefgeheimnisses, Vereins- und Versammlungsrecht, Lehr- und Lernfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Abschaffung jeder Zensur Diese Bestimmungen wurden in der Fassung von 1867 Teil der republikanischen Verfassung von 1920, gelten also in Österreich bis heute.   “Kremsierer Entwurf”: jedem Volkstum eine eigene Verwaltung (Föderalismus, Bundesstaatlichkeit) Kaiser nur mehr nominelles Oberhaupt mit aufschiebendem Veto Regierungsgewalt beim Ministerrat, der dem Reichstag verantwortlich ist Gewaltentrennung: Recht und Verwaltung   Dezember 1848 Kaiser Ferdinand dankt zugunsten des Neffen Franz Joseph (18) ab Kaiser Franz Josef: Regierung und Kaiser nehmen Reformplan nicht an => Verfassungsentwurfsauftrag an Reichstag Reichstag nicht fertig => K.F. J. entläßt Reichstag und setzt Verfassung unfertig ein   auferzwungene Verfassung: “oktroyierte Verfassung”: Kaiser absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse des Reichstages; mittels Notverordnungen Aufhebung der Grundrechte und Gesetze   1850 Oktroyierte Verfassung außer Kraft gesetzt K. F.


J. lenkt in Richtung Neo Absolutismus ein   1851 “Silvesterpatent”: Verfassung widerrufen, Gesetze über Grundrechte und die Schaffung von Geschworenengerichten aufgehoben, bestätigt die Gleichheit aller Staatsbürger und die Aufhebung der Grunduntertänigkeit     Monarchischer Einheitsstaat (1852- 1867)   Neoabsolutismus: Absolutismus (Staatsgewalt beim Monarchen, von ihm abhängige Regierung) wird durch schein- konstitutionelle Einrichtungen (vom Monarchen aufgestellte Verfassungsgrundsätze) gemildert   1858 Niederlage bei Magenta und Solferino => Reformruf 1860 auf Druck der liberalen Opposition: zeitgemäße Reformen der Verwaltung und Gesetzgebung =>   Verabschiedung vom “Oktoberdiplom”: förderalistisch: Ungarn: erhielten Landtag, frühere Verwaltung, Amtssprache zurück teilweise Bindung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt 1861 nat. Einigungsbewegung in Italien erfolgreich (Abspaltung v. Ö., I. eigener Nationalstaat) 1861 “Februarpatent”: Zentralistisch   Aufgaben des Reichsrates erweitert: besteht aus Herrenhaus, Abgeordnetenhaus 1865 Auflösung des Reichstages durch den Monarchen (Ungarn erschien nicht), Verfassung außer Kraft gesetzt, Verhandlungen mit Ungarn 1866 Königgretz: Ö.

geg. Preußen, Ö. verliert und wird aus dem deutschen Bund gedrängt Bildung von Parteien: Hauptforderung: allgemeines, gleiches Wahlrecht     Konstitutionalismus (1867- 1918)   Ausgleich mit Ungarn - “liberale Ära” (1867- 1879) 1867 Reformwille => Ausgleich: Umwandlung des Rechtsstatus in K&K- Monarchie (Doppelmonarchie, Personalunion) Realunion: Gemeinsamkeiten in Wirtschaft, Verkehr, Währung, Briefmarken, Außenpolitik Ungarn: getrennte Politik: eigenes Parlament (Reichstag) Reichsrat wiederhergestellt   Dezember 1867 Verfassung vom Dezember 1867 Staatsgrundgesetz für Österreich: Menschen- Bürgerrechte (entspricht ungefähr den Grundrechten des Kremsierer Reichstages von 1849, wurde in die republikanische Verfassung von 1920 übernommen) 2: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. 3: Öffentliche Ämter sind für alle Staatsbürger frei zugänglich. 5: Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

6: Jeder Staatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt nehmen. 8: Die Freiheit der Person ist gewährleistet. 9. Das Hausrecht ist unverletzlich. 10: Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. 12: Die ö.

Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. 13: Jedermann hat das Recht, durch Worte, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Zensur gestellte werden. 14: Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß aller Rechte ist von dem Religionsbekenntnis unabhängig. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

18: Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen. 19: Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Konkordat bis heute gültig Wahlrecht: Begünstigung des grundbesitzenden Adels und des wohlhabenden Bürgertums (Zensuswahlrecht: Steuerleistung 10 Gulden, Kurienwahlrecht: 4 Wählergruppen mit Wertigkeiten) Regierungs- Vollzugsgewalt erlassen aufgrund der Gesetze Verordnungen: erstmals rechtsstaatliches Legalitätsprinzip echte Gewaltentrennung     Zeitalter des Liberalismus: kein Entgegenkommen für Nationalitäten Reformansätze: 8- jährige Schulpflicht, allgemeine Wehrpflicht, Staffelung der Gerichtsbarkeiten, Geschworenengerichte 1870 Aufhebung des staatlichen Streikverbotes für Gewerkschaften 1873 Weltausstellung, Bankenkrach     Allgemeines Wahlrecht     1907 Massendruck => Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes aller Männer über 24 Jahren Ansätze einer deutsch- nationalen Bewegung     1.WK     Ermordung des Thronfolgers (Franz Ferdinand) 28. Juli 1914 Kriegserklärung Ö.- U.

an Serbien Eintritt Deutschlands, Rußlands, Frankreichs, Großbritanniens, und (1917) der USA in den Krieg 1916 Tod K. F. J. => Karl I 1918 Zusammenbruch der Mittelmächte (Ö.- U. + Dt.

, Bulgarien, Osm. Reich) Einführung des Frauenwahlrechtes in Ö. provisorische deutschösterreichische Nationalversammlung November 1918 Karl I verzichtet auf seinen Anteil an den Regierungsgeschäften Ausrufung der Republik Ö. Anschlußforderung an Deutschland Bestandteil der Parteiprogramme trotz Anschlußverbotes in den Friedensverträgen, die Lebensfähigkeit von Ö. wird bezweifelt 1919 Friedensverträge (Zerfall der Donaumonarchie, nationale Nachfolgestaaten) Erfolge auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung         Verfassung von 1920- 1. Republik (Republik Deutschösterreich)   1.

Oktober 1920: B- VG von 1920: (= Ergebnis der Zusammenarbeit beider Großparteien) Art. I: (demokratisches, republikanisches Prinzip, ) Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Art. II: (bundesstaatliches Prinzip) (1) Österreich ist ein Bundesstaat (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg. Art.

III- VI Art. VII: (Gleichheit aller Bürger) (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. (2), (3) Art. VIIIa: betrifft die Flaggenfarbe und das Staatswappen Art. IX- XVII: betrifft die Verteilung der Bundes- und Landesregierungsaufgaben Art.

XVIII: (rechtsstaatliches Prinzip) betrifft die Bindung der staatlichen Verwaltung an die Gesetze (Schutz vor staatlicher Willkür) Überprüfung der Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungstätigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.   Staatsgrundgesetz (von 1867) über die allgmeinen Rechte der Staatsbürger übernommen (liberale Prinzipien)   Rechte des Bundespräsidenten: Republik nach außen zu vertreten, Gesandte zu empfangen, Bundesangestellte zu ernennen, Titel und Orden zu verleihen, die Bundesgesetze zu beurkunden, Begnadigungsrecht jedoch: Hauptgewicht beim Nationalrat   1922 Dr. Ignaz Seipel wird Bundeskanzler Trennung Wiens von Niederösterreich, verfassungsmäßige Hauptstadt, selbständiges Bundesland                   Verfassung von 1929 (Bundespräsident aufgewertet)   Novellierung der BV- G von 1920: Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk (Direktwahl, vorher indirekt) Rechte des Bundespräsidenten: Ernennung und Entlassung der Bundesregierung, Einberufung und Auflösung des Nationalrates, Oberbefehl über das Bundesheer, “Notverordnungsrecht” (Übergang vom parlamentarischen zu einem mehr präsidialen System) Amtszeit beträgt 6 statt bisher 4 Jahre   1929 Weltwirtschaftskrise   1934 Versuch eines Ständestaates   autoritäre Regierung unter Dollfuß: Staatsstreich: Zusammentreten des National- rates wurde verhindert, Demokratie weitgehendst beseitigt 12. Februar 1934 Bürgerkrieg 1. Mai 1934: ständisch- autoritäre Verfassung: beseitigt parlamentarische Demokratie (Auflösung der pol. Parteien), Vertretung der Berufsstände, eine einzige politische Organisation zugelassen: “Vaterländische Front” Annexion, Untergang   Bundeskanzler Dollfuß wird von Nationalsozialisten ermordet Volksabstimmung März 1938 Einmarsch Hitlers, Anschlußerklärung Oktober 1943 Moskauer Deklaration: Grunddokument für die Wiedergeburt Österreichs Aufteilung Ö.

in 4 Besatzungszonen 27. April 1945 Unabhängigkeitserklärung: Entstehung der 2. Republik Provisorische Staatsregierung unter Kontrolle des Alliierten Rates   Wiedereinsetzung der Verfassung von 1920 idF v 1929 2. Republik   Staatsvertrag (15.05.1955)   Staatsvertrag: Teil I: politisch und territoriale Bestimmungen Art.

1: Wiederherstellung Ö. als freier und unabhängiger Staat Art. 2: Wahrung der Unabhängikeit Ö. Art. 4: Verbot des Anschlusses Art. 5: Grenzen Ö.

Art. 6: Menschenrechte Art. 7: Rechte der Minderheiten... Teil II: militärische Luftfahrt- Bestimmungen.

.. Teil III: Zurückziehen der Alliierten Streitkräfte   Neutralität erklärt (26.10.1955)   BV- G vom 26.10.

1955 über die Neutralität Ö.: Art. I: (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Ö. aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Ö. wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittel aufrechterhalten und verteidigen.

(siehe BV- G Art. 9a) (2) Ö. wird zur Sicherung dieser Zwecke im aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen. Art. II   26.11.

1955 Rußland nimmt die Erklärung zur Kenntnis 1958 Unterzeichnung der europ. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1960 Betritt zur EFTA (Europ. Freihandelszone) 1972 Sonderabkommen mit der EG 1975 Ergänzung der BV: umfassende Landesverteidigung 1992 Unterzeichnung des EWR- Abkommens 1994 Volksabstimmung über die EU 1995 Beitritt zur EU => Verfassungsänderung??? Durch den EU- Beitritt Ö. werden die Grundprinzipien der ö. BV (insbesondere das demokratische Prinzip, aber auch das gewaltenteilende, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip) zwar modifiziert, sie bleiben jedoch in der durch den Beirtrittsvertrag (dessen Abschluß sich auf das im Entwurf vorliegende BV- G stützt) umgestaltete Ausprägung bestehen. BV- G- Änderungen (Gültige Verfassung)   21.

01.1948 BV- G über die Regelung der finanziellen Beziehungen zw. dem Bund u. den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz- VG 1948) 10.07.1974 BV- G über die Sicherung der Unabhängikeit des Rundfunks 02.

07.1975 BV- G über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz) 18.11.1978 BV- G über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG) 27.11.1984 BV- G über das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz 29.

11.1988 BV- G über den Schutz der persönlichen Freiheit 09.09.1994 BV- G über den Beitritt Ö. zur Europäischen Union     Gesetzgebung, Vollzug, Kontrolle   Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zw. Bund und Ländern geteilt.

Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen. 1Gesetzgebung + Vollzug = Bundessache 2Gesetzgebung ® Bundessache Vollziehung ® Landesache 3Grundsatzgesetzgebung ® Bundessache   Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung ® Landesache 4Gesetzgebung + Vollzug =Landesache Gesetzgebung   Gesetzgebung des Bundes   Die Gesetzgebung des Bundes obliegt dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat (“Zweikammernsystem”). Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die vom Bundesvolk zu wählen sind (mittelbare Demokratie). Es gibt diverse Ausschüsse. Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen gewählt, der Bundesrat hat derzeit 63 Mitglieder. Der Weg vom Entwurf zum Gesetz:   Abgeordnete Bundesregierung Bundesrat Bundesvolk (Volksbegehren)     Gesetzesinitiative   Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn   Nationalrat + Bundesrat     Einspruch   Abgesehen von Einspruch     Nationalrat       fallenlassen½Änderung½Beharrungsbeschluß   Beurkundung (Bundespräsident)   Bundesrat   Gegenzeichnung (Bundeskanzler)       Kundmachung im Gesetzblatt (Bundeskanzler) Für die Beschlußfassung sind verschiedene Quoren erforderlich:     Präsensquorum Konsensquorum einfaches Gesetz 1/3 mind.

anwesend absolute Mehrheit Verfassungsgesetz 1/2 mind. anwesend 2/3 - Mehrheit   Die Quoren konstituieren die Erzeugungsform; für Verfassungsgesetze bestehen also eine “schwerere” Form als für einfache Gesetze. Daraus folgt eine höhere rechtliche Kraft der Verfassungsgesetze (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft).         Gesetzgebung der Länder   Die Gesetzgebung der Länder obliegt den Landtagen (“Einkammernsystem”). Die Landkammern sind von den Landesbürgern zu wählen. Zum Zustandekommen eines Landesgesetzes ist ein Beschuß des Landtages, seine Beurkundung und dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

Die Bundesregierung hat gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ein suspensives Veto, das aber durch einen Beharrungsbeschluß des Landtages überwunden werden kann.   Vollziehung   Vollziehung bedeutet die Anwendung von Gesetzen durch Behörden. Die Bundesverfassung sieht- an der klassischen Gewaltenteilungslehre orientiert- zwei Arten der Vollziehung vor: Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die Gerichtsbarkeit durch unabhängige Organe (Richter) zu besorgen ist, während die Organe der Verwaltung ihren vorgesetzten Organen gegenüber weisungsgebunden sind. Die Gerichtsbarkeit obliegt ausschließlich dem Bund, die Verwaltung ist auf Bund und Länder aufgeteilt.   Gerichtsbarkeit   Hauptorgan ist der Richter, in schweren Straffällen haben Volksvertreter (Schöffen, Geschorene) an der Rechtsprechung mitzuwirken.

In der Organisation der Gerichte wird zwischen ordentlichen Gerichten (z.B. Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) und außerordentlichen Gerichten (z.B. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) unterschieden.   Bundesverwaltung   Die obersten Organe sind der Bundespräsident, die Bundesregierung und ihre Mitglieder, und die Bundesminister, Zwischen diesen Organen besteht keine Über- und Unterordnung, sondern ein kompliziertes System der Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Kontrolle.

Landesverwaltung   Die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes sind von der Landesregierung, derer Vorsitzender der Landeshauptmann ist, zu besorgen. Die Landesregierung ist vom Landtag zu wählen.   Selbstverwaltung   Die wichtigste Körperschaft der nichtstaatlichen Verwaltung ist die Gemeinde; bedeutsam sind auch die Kammern. Die Einrichtung der Selbstverwaltung ist ein typisch liberales Element unserer Verfassung (Subsidiaritätsprinzip).   Rechtsschutz, Kontrolle   politische Kontrolle   Die politische Kontrolle soll es den Organen der Gesetzgebung ermöglichen, in die Führung der Regierung obliegenden Staatsgeschäfte Einblick zu gewinnen, Wünsche über die Art der Regierungstätigkeit zu äußern und ihnen auch Geltung zu verschaffen.   rechtliche Kontrolle   Die Tätigkeit der weisungsgebundenen Verwaltungsorgane bedarf (zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit) einer Kontrolle durch unabhängige Organe; als solche sind vor allem der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.

In einem Rechtsstaat muß auch der einfache Gesetzgeber einer Kontrolle unterworfen sein; denn dieser ist durch die Verfassung begrenzt. Als Garant dafür, daß der Gesetzgeber keine Gesetze erläßt, die gegen die Verfassung verstoßen, dient der Verfassungsgerichtshof, er kann verfassungswidrige Gesetze aufheben.     finanzielle Kontrolle   Dem Nationalrat stehen gegenüber der Finanzwirtschaft der Bundesregierung drei Möglichkeiten der Kontrolle zur Verfügung: die Festsetzung des Jahresvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.   Die Volksanwaltschaft   Der Volksanwaltschaft obliegt die Prüfung von Mißständen im Bereiche der Bundesverwaltung. Eine weitere Aufgabe liegt in der Mitwirkung bei der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.                             Literaturverzeichnis     GSK- Mitschrift 96/97     “Die Republik Österreich” Verlag Herder Wien herausgegeben von Hans R.

Klecatsky Wien 1968     “Österreichische Verfassungsgeschichte” 3. Auflage Verlag Manz Wien- Manzsche Studienbücher herausgegeben von W. Brauneder, F. Lachmayer Wien 1983     “B- VG” Bundes- Verfassungsgesetz, Nebenverfassungsgesetze, Stand 1.5.1995 7.

Auflage Verlag Manz . Taschenbuchausgaben herausgegeben von Kecatsky, Morscher Wien V, 1995     “Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden” Teil I, öffentliches Recht 4. Auflage herausgegeben von Unov.- Prof. DrDr. Heinz Mayer Wien 1996   “Wirtschaft, Recht und Staat 2” für höhere und mittlere technische Lehranstalten 3.

Auflage Manz Verlag Schulbuch Autorenteam Wien 1996     “Zeiten, Völker und Kulturen 3” 2. Auflage Österreichischer Bundesverlag, Wien Autorenteam Wien 1982     “Der Mensch im Wandel der Zeit 3” Österreichischer Gewerbeverlag Autorenteam Wien 1990     “Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 4” 2. Auflage Ueberreuter- Bundesverlag herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger Wien 1991     “Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 3” 1. Auflage Ueberreuter- Bundesverlag herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger Wien 1989                          

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