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Die Veränderungen in der Rechtsprechung am Beispiel des Betäubungsmittelgesetzes im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.März 1994Inhaltsverzeichnis 1. Das Drogenproblem in Deutschland....

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..3 1.1 Die Veränderung bei Drogendelikten von 1994 – 1997...

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.4 1.2 Die Veränderung der Drogenpolitik von 1994 – 1997....

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...6 2. Beschreibung der Stoffe im BtMG..

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.7 2.1 Natürliche Drogen....

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8 2.2 Halbsynthetische Drogen.....

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.9 2.3 Synthetische Drogen....

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..12 3. Das Haschisch- Urteil des BVG...

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14 3.1 Der Lübecker Prozeß.....

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.....14 3.

2 Das Lübecker Gutachten......

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....15 3.3 Die anderen Verfahren.

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.17 3.4 Das BVG Urteil....

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.....17 3.

5 Die geringe Menge......

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....19 4. Die Rechtsprechung bei Drogendelikten nach 1994.

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20 4.1 In Norddeutschland.....

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...20 4.2 In Süddeutschland..

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..21 5. Drogengebrauch im Straßenverkehr...

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....22 6. Die holländische Drogenpolitik als Modell.

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....23 6.1 Bei weichen Drogen.

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.24 6.2 Bei harten Drogen....

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25 7. Zukunftsaussichten.....

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25 8. Literaturverzeichnis.....

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.....28 9.

Widmung......

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...33         1. Das Drogenproblem in Deutschland In den letzten Jahren ist die Zahl der Drogenkonsumenten in Deutschland stark angestiegen. Vor allem der Cannabiskonsum sowie der Konsum synthetischer Designerdrogen wie MDMA und psychedelischer Halluzinogene wie LSD ist immer weiter verbreitet.

Auch der Kokainkonsum ist gestiegen. Der einzige Lichtblick ist die Tatsache, daß der Heroinmißbrauch abgenommen hat. Nachdem in Holland der Drogenkonsum bei einer liberaleren Drogenpolitik gleichzeitig gesunken ist, liegt es nahe, daß die deutsche Rechtsprechung und die Drogenpolitik ihr Ziel verfehlt haben. In der Bundesrepublik werden nach wie vor Konsumenten belangt und zu hohen Haftstrafen verurteilt, während große Drogenhändler aufgrund mangelnder Ressourcen bei den Ordnungskräften meist ungeschoren davonkommen. Drogenabhängigkeit wird vielfach nicht als Krankheit akzeptiert, sondern als eine Straftat. Dabei benötigen Abhängige eine Therapie und keinen Gefängnisaufenthalt.


Ein Grund für das immer größer werdende Drogenproblem liegt sicherlich in der mangelnden Aufklärung von Jugendlichen. Auf Informationsveranstaltungen oder in Aufklärungsbroschüren werden weiche Drogen wie Haschisch und Marihuana mit harten Drogen wie Kokain oder Heroin auf eine Stufe gestellt. Durch diese Verteufelung von Cannabisprodukten, welche im Vergleich zu den legalen Rauschgiften Alkohol und Nikotin verhältnismäßig harmlos sind, fühlt sich der Jugendliche betrogen. Er wird früher oder später durch unabhängige objektive Aufklärungsorganisationen wie "Eve and Rave" über die wahre Wirkung und die Gefahren von Haschisch und anderer Rauschmittel informiert und geht nun davon aus, daß auch andere Drogen nicht so gefährlich seien, wie es von öffentlichen Institutionen behauptet wird. Gerade der neue Markt von Designerdrogen wird dadurch gefördert, wobei die physischen und psychischen Schäden von MDMA, MDE, MDA, DOM, STP etc. verheerend sind.

Auch über Kokain erfährt man, daß die physische Abhängigkeit nicht gegeben sei und verläßt sich auf den eigenen starken Willen. Letztendlich bleibt noch die stark halluzinogene Droge LSD zu nennen, welche bei Dosierungen von 0,0001mg wirksam ist und schwere Psychosen bis hin zum Wahnsinn auslösen kann. Wenn sich an der deutschen Drogenpolitik nicht rasch etwas ändert, wird bald ein großer Teil der Jugendlichen Drogenerfahrungen gemacht haben und das Drogenproblem zu einem noch viel größerem gesamtgesellschaftlichem sozialen Problem heranwachsen. Auch die legalen Rauschgifte Alkohol und Nikotin sollten vom Staat nicht weiterhin verharmlost werden, sondern auch hier ist objektive Aufklärung gefragt. 1.1 Die Veränderung bei Drogendelikten von 1994 –1997 Im Zusammenhang mit Drogendelikten kann man in den letzten Jahren eine starke Zunahme des Drogenkonsums beobachten.

1993 stellte das BKA noch 109 kg Amphetaminderivate (Ecstasy) sicher, während sich diese Menge 1994 schon auf 120 kg erhöhte. Auch die sichergestellte Menge an LSD erhöhte sich von 23.442 Trips 1993 auf 29.627 Trips 1994. Allein im ersten Halbjahr 1995 wurden daraufhin schon 17.427 Trips im Vergleich zu 10.

440 1994 sichergestellt. Diese dramatische Zunahme ist vor allem auf den Konsum psychotroper Substanzen in der Techno – Szene zurückzuführen. Der Einstieg in die harte Drogenszene erfolgt heutzutage nicht mehr unbedingt über Heroin, sondern mehr und mehr über Amphetaminderivate und Kokain. Die sichergestellte Kokainmenge im ersten Halbjahr 1995 hat sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (1994: 299 kg; 1995: 849 kg) Die Gesamtzahl der EkhD(Erstkonsumenten harter Drogen) stieg 1996 um 12,9%3. Die Verteilungen der EkhD sind 1996 für Kokain 19,3%3, Amphetamine 19,8%3 Ecstasy 17,8%3, LSD mit 5,9%3 sowie 0,7% sonstige Drogen wie Meskalin oder PCP. Beim Heroin ist generell ein Trend nach unten zu beobachten.

1992 lag der Anteil der Erstkonsumenten, die Heroin spritzten, noch bei 70%, 1994 nur noch bei 53,3%2, 1995 bei 39,6%3 und 1996 nur noch bei 36,5%3. Dies ist in erster Linie auf die Verelendung der Heroingeneration, sowie den neuen Markt von Designerdrogen und Kokain zurückzuführen2. Obwohl die sichergestellte Menge von Heroin um 3,8% sank, stieg die Zahl der erstauffälligen Fixer 1996 wieder um 6,5%, während sie 1995 gesunken war. Da die Gesamtzahl der EkhD jedoch gestiegen ist, ist der Anteil von Heroin gesunken. Im allgemeinen kann man feststellen, daß bei den Erstkonsumenten harter Drogen Kokain und Heroin an Bedeutung verlieren, während die Zahl der sichergestellten Mengen Amphetamine, Ecstasy und LSD stetig ansteigt. Auch die sichergestellten Mengen von Heroin und Kokain nahmen von 1995 auf 1996 ab.

So wurden 1995 noch 933,4kg3 Heroin sichergestellt im Gegensatz zu 898,2kg3 1996. Auch die Kokainmenge ging von 1.845,8 kg3 1995 auf 1.373,1 kg3 1996 zurück, obwohl sie sich im Vorjahr fast verdoppelte. Bei diesen Drogen ist mittlerweile ein Rückgang zu beobachten. Als Ursache nennt das BKA bei Kokain hierfür jedoch das Ausbleiben großer Sicherstellungen in deutschen Seehäfen.

Bei synthetischen Designerdrogen ist die Zunahme noch viel dramatischer. Die sichergestellte Ecstasy- Menge hat sich von 380.8583 Konsumeinheiten auf 692.397 19963 fast verdoppelt und auch bei Amphetaminen ist ein ähnlicher Trend zu erkennen. Lediglich die sichergestellte LSD-Menge ist geringfügig gesunken, was jedoch keinen Rückgang des Konsums beweist, sondern nur die Tatsache, daß der Konsum nicht sehr stark gestiegen ist. Völlig anders ist die Situation bei weichen Drogen: Sowohl bei Haschisch, wie auch bei Marihuana gingen die sichergestellten Mengen geringfügig zurück.

Die Anzahl der sichergestellten Pflanzen hat sich jedoch von 11.151 Stück auf 53.1793 Stück nahezu verfünffacht. Anders sah die Situation in den Jahren 1994 und 1995 aus. So wurden im ersten Halbjahr 1995 7,3t Marihuana sichergestellt, während es im ersten Halbjahr 1994 nur 253 kg2 waren. Auch die sichergestellte Haschisch- Menge hat sich von 1.

885 kg auf 3.002 kg2 im ersten Halbjahr 1995 drastisch erhöht. Als Ursache hierfür nennt der Drogenbeauftragte der Bundesregierung Eduard Lintner (CSU) die "Verharmlosungsdiskussion", die durch das Lübecker Urteil im Frühjahr 1994 verursacht wurde. Aufgrund dieser Zahlen läßt sich als Folge des Urteils des Verfassungsgerichts ein starker Anstieg des Cannabiskonsums beobachten, der 1996 jedoch wieder abflaute und nicht mehr weiter ansteigt. Eine ähnliche Entwicklung war in Holland nach der Freigabe von Cannabisprodukten zu beobachten, jedoch sank die Zahl der Konsumenten in den folgenden Jahren wieder. Eine ähnliche Entwicklung dürfte bei Cannabis auch für Deutschland für die nächsten Jahre zu erwarten sein.

Im Bereich der harten Drogen läßt sich ein leichter Rückgang des Kokainkonsums sowie ein stärkerer Rückgang des Heroinkonsums beobachten. Der Markt von Designerdrogen, wie Ecstasy und Amphetaminen vergrößert sich jedoch explosionsartig. Die Zahl der EkhD bei diesen Drogen stieg bei Amphetaminen um 29,1%, bei Ecstasy um 52,2% und bei LSD um 54,3%. Wenn man bei diesen Beobachtungen nun nach Bundesländern differenziert, erkennt man in Hamburg, Niedersachsen, Hessen und Bayern einen Rückgang zwischen 8 und 22%, während in Schleswig Holstein, Baden-Württemberg und den neuen Bundesländern die Zahl um bis zu 156,6% anstieg. Hierbei läßt sich jedoch kein Zusammenhang zwischen Anzahl der Auffälligen und der gängigen Verfolgungspraxis erkennen, da beispielsweise in Bayern mit einer harten Linie der Konsum zurückging, während er in Baden-Württemberg mit einer sehr ähnlichen Drogenpolitik massiv stieg. Bei einer liberalen Drogenpolitik in Schleswig-Holstein hingegen stieg der Konsum ebenfalls sehr stark, während er in Hamburg bei einer ebenso liberalen Drogenpolitik sank.

Betrachtet man die Rauschgifttoten, so ist 1996 erstmals wieder ein Anstieg um 9,4% zu beobachten. Dies ist wohl auch auf den erneuten leichten Anstieg des Heroinmißbrauchs, sowie den starken Anstieg der Designerdrogen zurückzuführen. Die Gesamtzahl der Rauschgifttoten lag 1996 bei 1.712. Hier erkennt man einen Rückgang in den liberal geführten Ländern und in Baden-Württemberg , jedoch eine Verdoppelung in Berlin. Die Anzahl der Todesfälle durch Ecstasymißbrauch stieg um 2 auf 20 an.

1.2 Die Veränderung der Drogenpolitik von 1994 bis 1997 Ab 1994 durch das BVG Urteil wachgerüttelt sollte die Drogenpolitik eine wichtige Rolle spielen. Als Folge des Lübecker Urteils ordnete das Bundesverfassungsgericht an, daß bei geringen Mengen Cannabis zum Eigenbedarf das Verfahren eingestellt werden solle, und die Bundesländer wurden angewiesen, Grenzwerte für diese geringe Menge festzulegen. Dieses Urteil führte zu einer bundesweiten Diskussion über eine Freigabe von Cannabisprodukten, wobei die Schleswig – Holsteinische Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Heide Moser einen Feldversuch für die Freigabe von Cannabis über Apotheken erwog. Dieser war für 1997 geplant, scheiterte jedoch an dem Veto der Bundesregierung. Einige Bundesländer interpretierten das BVG – Urteil als Straffreiheit für alle Drogen, was beispielsweise in Hamburg zu einer Grenzmenge von je 1 g für Heroin und Kokain führte, oder in Schleswig-Holstein gar zu 5 g Kokain und 1 g Heroin führte.

In Sachsen und Bayern hingegen wird der Besitz von harten Drogen immer bestraft, egal wie gering die Menge ist. Die SPD, die Grünen und mittlerweile auch die FDP fordern eine Liberalisierung des BtMG, um das Drogenproblem einzudämmen, während die CDU/CSU bis heute am harten Kurs festhält und alle Drogen auf eine Stufe stellt. Den starken Anstieg beim Drogenkonsum in den letzten Jahren bezeichnet die Union als eine Folge der Diskussion über eine Freigabe von Drogen, die bei Jugendlichen Neugierde wecke. Nach erfolgreichen Versuchen der Abgabe von Heroin an Abhängige in England und der Schweiz, sowie einem Rückgang des Drogenkonsums in Holland, wo Cannabis frei verkäuflich ist, werden Forderungen nach einer Reform des BtMG immer lauter. Diese Forderungen werden von den Unionsparteien jedoch ignoriert und alle Drogen weiterhin auf eine Stufe gestellt. In den einzelnen Bundesländern differenziert sich die Drogenpolitik jedoch sehr stark.

In Bayern, wo die CSU eine Mehrheit im Landtag besitzt, wird Drogenkonsum hart verfolgt, wie in keinem anderen Bundesland. Konsumenten werden wegen geringer Mengen vor Gericht gestellt und dabei wie Schwerverbrecher behandelt, während in norddeutschen Bundesländern wie Schleswig Holstein der Besitz von bis zu 30 g Cannabis straffrei ist und das Verfahren in der Regel auch vom Staatsanwalt eingestellt wird. Im städtischen Bereich in Süddeutschland, wo die Gerichte, überlastet sind, werden Konsumenten weicher Drogen teilweise freigesprochen, sofern die Kriterien "geringe Menge", "Eigenbedarf" und "keine Fremdgefährdung" erfüllt sind. Im Wiederholungsfalle werden allerdings auch hier meist Bewährungs- oder gar Gefängnisstrafen ausgesprochen. Auf dem Land ist hier jedoch bei Drogengebrauch fast immer eine Verurteilung zu erwarten. Mittlerweile herrscht in Deutschland eine Art Nord - Süd Gefälle, wobei Drogenkonsum in Norddeutschland akzeptiert und behandelt wird, während in Süddeutschland Drogenkonsumenten Straftäter sind, die verurteilt werden müssen und Drogensucht als Krankheit ignoriert wird.

Abhängige von harten Drogen werden in Norddeutschland als Kranke anerkannt und nicht als Kriminelle abgestempelt. Auch die Drogenaufklärung ist in nördlichen Bundesländern objektiver. So hat das Schleswig – Holsteinische Justizministerium eine Aufklärungsbroschüre veröffentlicht, in welcher ein Flugblatt widerlegt wird, in dem LSD als körperlich abhängig machende Substanz dargestellt und an Kinder verteilt würde. In Hamburg werden illegale Coffee- Shops, die der Polizei bekannt sind, toleriert, solange sie nicht für Cannabis werben. In Bayern hingegen läuft die Prävention auf eine grundsätzliche Verteufelung aller illegalen Rauschmittel hinaus, was soweit geht, daß Cannabis mit Heroin auf eine Stufe gestellt wird. Cannabis wird hier auch vielfach als schwer abhängig machende Substanz mit körperlichen Schäden dargestellt, während Alkohol, der noch weitaus gefährlicher ist, von Politikern als Kulturdroge verharmlost wird, wie auf dem Oktoberfest oder beim Starkbieranstich am Nockherberg.

Auch das Zitat von Ministerpräsident Edmund Stoiber "Wer eine Freigabe von Cannabis fordert, riskiert leichtfertig den Tod von Tausenden jungen Menschen" zeugt von totaler Desinformation der Politiker. In den letzten 5.000 Jahren ist kein einziger Todesfall als Folge von Cannabiskonsum bekannt. 2. Beschreibung der Stoffe im BtMG Das Betäubungsmittelgesetz verbietet den Handel, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Abgabe, Anbau, Herstellung, Zubereitung etc. von Substanzen, die in den Anlagen I bis III aufgeführt sind.

Einige dieser Substanzen sind jedoch verkehrsfähig, d.h. sie können mit einer Genehmigung von Ärzten oder Apothekern verwendet werden. Ein großer Teil der Substanzen ist jedoch nicht verkehrsfähig. Dies sind die typischen illegalen Drogen wie Cannabis, Ecstasy, Kokain oder Heroin. Für die Verwendung dieser Stoffe ist nach §29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Gerade bei den sogenannten Designerdrogen herrscht das Problem, daß diese Substanzen erst in das BtMG aufgenommen werden müssen , bevor der Gebrauch verboten ist. Es wird also vielfach nur ein geringer Teil der chemischen Struktur eine bekannten Droge verändert und schon ist sie "legal". Es dauert nun wieder einige Wochen, bis die Droge unter das BtMG fällt. In letzter Zeit gab es immer wieder Forderungen für ein Reform des Gesetzes, wobei das BtMG dann nicht mehr die Substanzen, sondern nur noch die Wirkung beschreiben sollte und damit alles verbietet was eine bestimmte Art von Rausch hervorruft. Allerdings treten hier Probleme auf, denn jeder Rausch verläuft anders und es ist schwer möglich einen Drogenrausch juristisch objektiv zu beschreiben. Es wird wohl also auch in Zukunft bei der Beschreibung der Substanzen bleiben.

Hier sollen nun kurz die einzelnen Drogen und ihre Wirkungen beschrieben werden. Die klassischen Rauschgifte lassen sich dabei grob in natürliche, halbsynthetische und synthetische Drogen unterteilen. 2.1 Natürliche Drogen Zu den natürlichen Drogen zählen in erster Linie Cannabis und Opium. Cannabis indica ist die lateinische Bezeichnung für indischen Hanf. Cannabisprodukte sind Haschisch und Marihuana, in seltenen Fällen auch Haschischöl.

Haschisch ist das gepreßte Harz der Hanfpflanze, während Marihuana aus getrockneten Blüten besteht. Beide Rauschmittel lassen sich nur aus der weiblichen Hanfpflanze erzeugen. Der berauschende Wirkstoff ist das Delta-9-Tetrahydrocannabinol auch kurz als THC bezeichnet. Ein ähnlicher Stoff ist in geringerer Konzentration auch in Schokolade enthalten. Zusammen mit anderen Cannabinoiden verursacht es den typischen Cannabisrausch. Dieser äußert sich durch Geselligkeit, starkem Appetit, Entspannung und Müdigkeit.

Die Rauschdauer liegt zwischen einer und vier Stunden. Cannabis verursacht keine Toleranzbildung und keine körperliche Abhängigkeit. Allenfalls eine leichte psychische Abhängigkeit ist festzustellen sowie eine gewisse Motivationslosigkeit bei Dauergebrauch. Eine tödliche Dosis ist nicht bekannt. Versuche mit Ratten belegen jedoch, daß die LD 50 für einen Menschen bei ca. 4 kg Haschisch liegen würde.

Organschäden wurden nicht beobachtet und eine Auswirkung auf die Intelligenz ist medizinisch nicht bewiesen. Studien wie der La Guardia Report aus dem Jahre 1944 zeigen keine Verminderung der Intelligenz der Probanden. Cannabis wird normalerweise mit Tabak vermischt als Joint geraucht, wobei karzinogene Stoffe entstehen, die etwa 10 Zigaretten entsprechen. Seltener wird Cannabis in einem Teig zu sogenannten "Space-Cakes" verbacken. Ein Gramm Haschisch oder Marihuana reicht normalerweise für 2-4 Joints und kostet je nach Qualität ca. 8 - 12 DM.

Mediziner in aller Welt sind sich einig, daß die Gefahren, die von Cannabis ausgehen, geringer sind, als die von Alkohol oder Nikotin (vgl. Lübecker Gutachten) In der Medizin ließe sich Cannabis in vielen Bereichen verwenden, wie beispielsweise bei einem Glaukom (Grauer Star), Multipler Sklerose, Appetitanregung bei Aids-Patienten sowie in der Chemotherapie gegen die Übelkeit und die Appetitlosigkeit. Die amerikanische Gesundheitsbehörde DEA schreibt "Marijuana is one of the safest therapeutically active substances known to man." In den USA wird derzeit getestet, ob Cannabisprodukte an Krebskranke kontrolliert verabreicht werden können. In Deutschland hingegen setzt man in der Medizin mittlerweile auf synthetisches THC, welches seit einiger Zeit als verkehrsfähig eingestuft wird. Eine weitere natürliche Droge, die allerdings in Deutschland eine eher geringe Rolle spielt, ist das Opium.

Opium wird aus den Kapseln des Schlafmohns gewonnen, der vor allem in China angebaut wird. Ebenso wie Cannabis wird Opium geraucht und verursacht eine apathische Müdigkeit und Teilnahmslosigkeit, sowie ein allgemeines Wohlbefinden. Opium erzeugt eine starke psychische und körperliche Abhängigkeit. Das Rohopium wird normalerweise zu Morphium und Heroin weiterverarbeitet. Das Schmerzmittel Morphium erzeugt ebenso wie Heroin eine starke körperliche Abhängigkeit, weshalb es nur bei todkranken Menschen im Endstadium verwendet wird, da sonst eine längere Entgiftung notwendig wäre. Morphium ist eines der stärksten bekannten Schmerzmittel.

Drogen, die aus Opium hergestellt werden bezeichnet man als Opiate. Eine unwichtige Rolle spielen in Deutschland die halluzinogenen Psilocybin-Pilze oder Peyotl –Kakteen, die aus Mexiko stammen und in Deutschland nur vereinzelt konsumiert werden   2.2 Halbsynthetische Drogen Zu den halbsynthetischen Drogen zählt das aus Opium gewonnene Heroin. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts waren viele Patienten aufgrund von Morphiumbehandlung stark abhängig und man versuchte nun, den süchtig machenden Stoff aus dem Morphium zu entfernen. Das Endprodukt, Diacetylmorphin wurde von der Firma Bayer im Jahre 1898 unter dem Namen Heroin als Hustensaft für Kinder auf den Markt gebracht.

Als man feststellte, daß Heroin einen Rausch verursacht und immer noch eine starke körperliche Abhängigkeit erzeugte, wurde es verboten und später dem BtMG unterstellt. Der Heroinrausch dauert wenige Stunden, wonach der Süchtige sofort wieder einen neuen Schuß benötigt. Er hat nur den nächsten Schuß im Kopf und tut alles, um an neuen Stoff zu kommen. Dies führt zu starker Beschaffungskriminalität und Prostitution im Bereich der Heroinszene. Da Heroin meist gespritzt wird und der Spritzentausch selbstverständlich ist, herrscht unter Süchtigen eine hohe Ansteckungsquote von Aids und Hepatitis. Seltener wird Heroin geschnupft oder geraucht.

Reines Heroin hat auf den Organismus keinerlei schädliche Auswirkungen, da jedoch meist 80-90% des verkauften Stoffes aus Streckmitteln wie Strychnin oder Milchpulver besteht, wird der Körper der Konsumenten nach und nach zerstört. Es treten schwere Organschäden und Schädigungen des zentralen Nervensystems auf. Wird der Reinheitsgrad auf dem Schwarzmarkt plötzlich erhöht, führt dies häufig zu Überdosierungen und vielen Todesfällen. Die tödliche Dosis liegt hier sehr nahe an der wirksamen Dosis. Feldversuche in der Schweiz und England, wo reines Heroin aus Apotheken an Schwerstabhängige abgegeben wurde zeigen, daß bei reinem Heroin keine sozialen und körperlichen Schäden auftreten und die Abhängigen einem geregelten Leben nachgehen können. Die Abhängigkeit selbst wird jedoch durch die Abgabe von Heroin auf Krankenschein nicht eingedämmt.

Hierzu bedarf es anderer Therapiemöglichkeiten. Eine davon ist die Substitution von Heroinabhängigen durch Methadon. Methadon verhindert die Entzugserscheinungen und erzeugt keinen Rausch, jedoch macht es ebenso süchtig wie Heroin und verursacht gleichzeitig körperliche Schäden. Eine weitere Möglichkeit der Substitution ist durch Codein gegeben. Es wirkt ähnlich wie Methadon, verursacht jedoch noch stärkere physische Schäden. Eine Therapie durch ein Substitutionspräparat wie Methadon oder Codein ist sehr langwierig und oft mit Problemen verbunden, da der Süchtige zwar körperlich "clean" wird, die psychische Abhängigkeit jedoch nur schwer zu besiegen ist.

Eine weitere Möglichkeit ist die klinische Entgiftung. Hierbei wird der Patient einige Tage mit Schlafmitteln betäubt in einer Klinik untergebracht, bis die Entzugserscheinungen vorüber sind. Danach gilt es jedoch noch, die weitaus stärkere psychische Abhängigkeit zu bekämpfen. Dies geschieht in geschlossenen Therapieanstalten, wo der Abhängige keinen Kontakt zur Außenwelt und zu Drogen hat. Dies kann jedoch nur auf eigenen Wunsch des Abhängigen durchgeführt werden. Eine solche Therapie dauert normalerweise 1-2 Jahre.

Eine weitere halbsynthetische Droge ist das Kokain. Es wird aus den in Südamerika wachsenden Blättern der Koka-Pflanze gewonnen. Diese Blätter werden seit Jahrhunderten von den einheimischen Indianern gekaut und haben eine aufputschende Wirkung, sind für die Einheimischen jedoch unschädlich. Unter Verwendung von Kerosin und Schwefelsäure werden nun die getrockneten Blätter zu hochgiftiger Kokapaste verarbeitet, die dann mit Hilfe von Salzsäure zu Kokain veredelt wird. Kokain wurde erstmals 1850 bei Operationen in der Anästhesie verwendet und wurde bald zur Droge der High Society. 1884 schrieb Sigmund Freud, der selbst Kokain- Konsument war, positiv über die Wirkung des Kokains und 1908 wurden in den Großstädten große Werbeaktionen für Kokain veranstaltet, das damals noch frei verkäuflich war.

Die größte Kokainhandelskette war der Pharmakonzern Merck, der später auch das MDMA entwickelte. Kokain verursacht in seltenen Fällen eine körperliche Abhängigkeit. Die psychische Abhängigkeit hingegen ist sehr stark, weshalb Kokain von der Gefährlichkeit her mit Heroin auf eine Stufe gestellt werden kann. Es wird normalerweise geschnupft, selten auch gespritzt. Kokain verursacht bei längerem Gebrauch schwere irreversible Organ- und Gehirnschäden und zerstört die Nasenschleimhäute. Die Wirkung ist aufputschend und verstärkt das Selbstbewußtsein.

Es führt zu erhöhter Leistungsfähigkeit und verstärkt die Gefühle. Ein Kokainkonsument ist meist von der Außenwelt isoliert und vielfach aggressiv. Er selbst fühlt sich zufrieden. Gleichzeitig nimmt der Rededrang unter Kokaineinfluß stark zu, wobei der Konsument seinem Umfeld die eigene Überlegenheit zu demonstrieren versucht. Kokain ist auf dem Schwarzmarkt verhältnismäßig teuer, weshalb es vor allem von höheren Gesellschaftsschichten konsumiert wird. In den letzten Jahren sind die Schwarzmarktpreise jedoch rapide gefallen, so daß Kokain mehr und mehr auch für die Mittelklasse erschwinglich wird.

In Großstädten wie Hamburg, wird die Straßendroge Heroin zunehmend vom Kokain verdrängt. Ein Ableger des Kokain ist das sogenannte Crack. Crack entsteht, wenn Kokain mit Backpulver verbacken wird. Es ist in Deutschland kaum vorhanden, entwickelt sich in den USA jedoch zu einem größeren Problem. Im Gegensatz zu Kokain wird Crack in der Regel geraucht. Crack verursacht sowohl eine starke psychische, wie auch körperliche Abhängigkeit.

Der Rausch dauert ca. 5 Minuten woraufhin der Konsument sofort eine neue Crack- Pfeife benötigt. Eine Dosis Crack kostet z.B. in New York zwischen einem und fünf Dollar und ist eine der meistkonsumierten Drogen in den USA. Es verursacht noch gravierendere körperliche Schäden als Kokain selbst.

Die letzte halbsynthetische Droge ist das Lysergsäurediäthylamid, kurz LSD. Diese, durch den Harvard-Professor Timothy Leary populär gewordene Droge war vor allem in der 68er Generation als bewußtseinserweiternde Droge beliebt und wird heutzutage wieder von der Techno – Generation als Partydroge konsumiert. LSD kommt in der Natur in dem Mutterkorn - Pilz vor, welcher auf Getreide wächst und schon im Mittelalter unter der Bevölkerung schwere Vergiftungen verursachte. LSD wird jedoch fast ausschließlich synthetisch hergestellt, da eine Extraktion aus dem Mutterkornpilz sehr aufwendig ist. Ein LSD- Trip besteht meist aus einem kleinen Streifen Löschpapier, auf welchen ein Tropfen LSD geträufelt wurde. Die wirksame Dosis von LSD liegt bei 1/10000 mg.

Sie ist also nur sehr schwer genau zu dosieren, weshalb die Wirkung eines Trips nicht abzusehen ist. Der LSD Rausch dauert 8-16 Stunden. LSD wirkt dabei aufputschend und stark halluzinogen Der Konsument sieht Dinge, die nicht vorhanden sind und taucht in eine völlig andere Welt ab. In einigen Fällen kommt es dabei zu "Horror-Trips", die sich zu Psychosen entwickeln können und vielfach zum Selbstmord führen, weil der Konsument beispielsweise glaubt, er sei ein Vogel und springt aus dem Fenster. Körperliche Schäden von LSD sind nicht bekannt. Ob psychische Schäden entstehen, hängt dabei ganz vom Konsumenten ab.

Bei einer labilen Psyche entstehen vielfach Psychosen, die der Konsument dann jahrelang mit sich trägt. Solche LSD-Opfer sind dann meist ein Fall für die Psychiatrie. Bei LSD ist weder eine körperliche, noch eine psychische Abhängigkeit bekannt, weshalb viele Jugendliche leichtfertig zu der Droge greifen. Heutzutage wird LSD meist als Partydroge mißbraucht, obwohl es von der Wirkung her eher eine Psychodroge ist. Gerade auf Techno – Parties, wo eine Reizüberflutung durch Lichtblitze und laute Musik vorliegt, kann LSD zu fatalen psychischen Folgen führen. Der Preis für einen solchen Trip liegt heutzutage bei ca.

30 Mark. 2.3 Synthetische Drogen Zu den synthetischen Drogen zählt man vor allem die sogenannten Designerdrogen. Die Meistkonsumierte ist Ecstasy, wobei Ecstasy aus verschiedenen Stoffen bestehen kann. Normalerweise versteht man unter Ecstasy MDMA (3,4 Methyldioxy-n-methylamphetamin) Diese Substanz wurde 1903 von der Firma Merck als Appetitzügler entwickelt. Aufgrund der starken Nebenwirkungen kam es jedoch nie auf den Markt.

Mitte der 80er Jahre wurde es in den USA von Jugendlichen wieder als Droge entdeckt und 1986 auch in Deutschland dem BtMG unterstellt. MDMA steigert die Leistungsfähigkeit der Konsumenten und erhöht die Stimmung. Die Droge erzeugt ein Glücksgefühl, wobei der Konsument im Gegensatz zu anderen Drogen noch rational denken kann. Eine Steigerung der Körpertemperatur durch MDMA führt vielfach zu Hyperthermie, was einen Kreislaufkollaps verursachen kann. Häufiger Gebrauch führt zu Gehirn- und Leberschäden, sowie zu Schädigungen des zentralen Nervensystems. In letzter Zeit wird immer häufiger von MDMA- Konsumenten berichtet, die aufgrund von Depressionen und Selbstmordgedanken in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert werden mußten, sowie von Todesfällen durch Kreislaufkollaps oder Leberversagen.

MDMA verursacht keine physische Abhängigkeit, bei häufigem Gebrauch jedoch eine starke psychische Abhängigkeit. Ecstasy wird vor allem von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren konsumiert. Ein schwerwiegendes Problem bei Ecstasy- Konsum ist, daß die Tabletten neben MDMA meist auch andere Drogen wie MDA, MDE, andere Amphetaminderivate oder gar Heroin enthalten. Diese Drogencocktails verstärken die körperlichen Schäden um ein Vielfaches. Auch Psychosen wurden beobachtet, falls halluzinogene psychedelische Stoffe wie MDA oder LSD in einer Tablette enthalten sind. Der Konsument ist in diesem Fall nicht auf eine halluzinogne Wirkung vorbereitet und wird so überrascht, daß er Rausch und Realität nicht mehr trennen kann, was vielfach zu Kurzschlußreaktionen, wie Gewaltausbrüchen oder Selbstmordversuchen führen kann.

Ecstasykonsum laugt den Körper aus, wodurch der Konsument eine längere Ruhephase benötigt, die vielfach einfach durch die nächste Tablette überbrückt wird. Ein weiteres Problem ist die hohe Toleranzbildung bei MDMA, was dazu führt, daß die Wirkung bei mehrmaligem Konsum nachläßt, und der Konsument versucht, dies durch eine höhere Dosis auszugleichen. Dauerkonsumenten nehmen auf diese Weise teilweise 5-10 Tabletten an einem Abend, was einen Erstkonsumenten sofort umbringen würde. Eine Freigabe von MDMA hätte vermutlich schwere Konsequenzen für die Gesundheit der Jugend und ist somit nicht tragbar. In den Händen eines Psychiaters kann MDMA jedoch erfolgreich bei der Behandlung von Depressionen eingesetzt werden. Auch diverse anderen Amphetaminderivate unterstehen dem BtMG, deren Wirkung ähnlich der von MDMA ist, die Nebenwirkungen teilweise jedoch noch weitaus gravierender sind.

Die Liste der illegalen Designerdrogen ändert sich kontinuierlich, da Chemiker immer neue psychoaktive Cocktails mischen, die dann von den Jugendlichen konsumiert werden. Dies geschieht meist in illegalen Küchenlaboratorien in Holland oder der tschechischen Republik, wo der größte Teil dieser Drogen herkommt. Der Herstellungspreis für eine Tablette liegt hierbei bei wenigen Pfennigen, während der Straßenverkaufspreis zwischen 20 und 50 Mark liegt.   3.Das Haschischurteil des BVG Als Folge der Lübecker Verfassungsbeschwerde und der Beschwerde einiger anderer Gerichte, die sich Richter Neskovic - Strafrichter am Landgericht Lübeck und Beschwerdeführer - anschlossen, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1994 mit dem Problem der Strafbarkeit von weichen Drogen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da die Gefahren, die von Cannabis ausgehen, weitaus geringer sind als die Gefahren von Alkohol oder Nikotin. Als die Richter 1994 zu einem Urteil fanden, in dem sie Konsumenten die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis bescheinigten, brach unter den Konsumenten Jubel und unter Gegnern Entsetzen aus.

Die Presse brachte reißerische Schlagzeilen wie "Alle dürfen Haschisch rauchen" (Das Haschisch Urteil S. 125) und ein großer Teil der Bevölkerung ging davon aus, weiche Drogen seien legal. Dabei wurde nur die Straffreiheit einer geringen Menge Cannabis zum Eigenverbrauch zugesichert unter der Voraussetzung, daß eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit hatte die Staatsanwaltschaft nach §29 BtMG auch schon vor dem Urteil, nur wurde aus der "kann - Regelung" eine "muß – Regelung" Seit dem Urteil ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Erfüllung der drei Kriterien das Verfahren einzustellen. Sonst hat das BVG-Urteil rechtlich nichts an der Situation geändert. 3.

1 Der Lübecker Prozeß Das Berufungsverfahren –713 Js 1687/90 StA Lübeck wurde 1992 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übergeben. Es ging bei diesem Fall um die Berufung der Angeklagten, die ihrem Ehemann, der wegen Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft war, 1,12 Gramm Haschisch bei einem Besuch zusteckte. In erster Instanz wurde die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Landgericht Lübeck ging nun davon aus, "daß das Aufführen der Cannabisprodukte und das Nichtaufführen von Alkohol und Nikotin in den Anlagen I bis III zu §1 Absatz 1 BtMG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt" (Das Recht auf Rausch, S. 13) Diese Auffassung entstand durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. Barchewitz und Prof.

Dr. Dominiak( vgl. 4.1), in dem dargelegt wurde, daß Alkohol und Nikotin für die Gesellschaft weitaus gefährlicher seien, als Cannabisprodukte. Ebenfalls angezweifelt wird die Vereinbarkeit des Verbots mit Artikel 2 Absatz 1 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit sichert. Als Grund für den Anruf des Bundesverfassungsgerichts gab Richter Neskovic in einem Interview mit der taz an: "Ich hab‘ bisher noch nie jemand wegen Haschischkonsums strafrechtlich belangt.

Ich konnte das Verfahren immer einstellen oder jenseits einer Verurteilung erledigen. Dies war der erste Fall, in dem ich aufgrund der Rechtslage jemanden hätte verurteilen müssen. Das kann ich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertreten." (Das Recht auf Rausch, S. 54). Doch auch die Neue Richtervereinigung NRV bezeichnete Neskovic Beschluß als "überfällig, couragiert und wirklichkeitsnah"(Das Recht auf Rausch S.

57). Nachdem 4 Jahre später das Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällte, wurde das Verfahren gegen die Angeklagte eingestellt. 3.2 Das Lübecker Gutachten Eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, den Fall dem BVG zu übergeben, spielte das Gutachten über Cannabis der beiden Sachverständigen Dr. Barchewitz und Prof. Dr.

Dominiak. Dr. Barchewitz ist Facharzt in der Psychiatrie an der Fachklinik für Suchtkrankheiten (Holstein Klinik in Lübeck), wo Suchtkranke aller Art behandelt werden. Prof. Dr. Dominiak ist Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie am Institut für Pharmakologie der Universität Lübeck.

(vgl. Lübecker Gutachten a)) In diesem Gutachten werden nun detailliert die Drogen Alkohol und Nikotin mit Cannabis verglichen und die körperlichen und sozialen Auswirkungen von Cannabiskonsum beschrieben. Die Sachverständigen kommen dabei zu dem Schluß, daß Alkohol sowohl fatale Auswirkungen auf den einzelnen Konsumenten, als auch auf die gesamte Wirtschaft habe. Die wirtschaftlichen Schäden durch Alkohol werden hierbei auf 50 Mrd. DM jährlich, und die Zahl der Alkoholtoten auf 40.000 jährlich geschätzt.

Auch im Straßenverkehr verursache Alkohol ca. 30.000 Unfälle. Zur Wirkungsweise des Alkohols für den Einzelnen schreiben die Sachverständigen, daß sich Alkohol auf alle Organe des Körpers schädlich auswirke Als Beispiele werden "Fettleber, chronische Lungenerkrankung, Traumata, Bluthochdruck, Mangelernährung, Anämie, Gastritis, Knochenbrüche, Hiathusthermie, Leberzirrhose, Magen-Darm-Geschwüre, chronischer Hirnschaden, Fettsucht, Herzkrankheiten, gastrointestinale Blutung, epileptische Anfälle, Diabetes, Harnwegsinfekt"(Lübecker Gutachten S. 3-4) genannt. Im folgenden Abschnitt beschreiben die Sachverständigen nun die Symptome der durch Alkohol verursachten Krankheiten.

Zu den gesellschaftlichen Auswirkungen wird die Zahl der Alkoholiker mit 2,5 Millionen beziffert. Nach Meinung der Sachverständigen sind 25% der Arbeitsunfälle und 50% der Autounfälle in der Deutschland auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Alkohol fördere desweiteren auch die Kriminalität, da viele Gewaltdelikte gehäuft unter Alkoholeinfluß auftraten. Zu diesen zählt: "Totschlag, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, Vergewaltigung, Vergewaltigung überfallartig durch Gruppen, gefährliche und schwere Körperverletzung, Mord, Sexualmord, vorsätzliche Brandstiftung, sexuelle Nötigung". Nach Ausführung der Auswirkungen des Alkoholkonsums werden nun die Auswirkungen von Cannabisprodukten beschrieben. Nachdem die Konsummethoden und der Rausch aufgezeigt werden, erklären die Sachverständigen die körperlichen Auswirkungen, die mit "relativ gering" angegeben werden.

Nur bei Personen mit Kreislaufproblemen kann es zu Schäden durch Cannabiskonsum kommen und daß nicht bewiesene Vermutungen existieren, Cannabis schädige das Immunsystem und die Fortpflanzung. Durch die Konsumart des Rauchens in Form eines Joints können ebenfalls Lungenschäden auftreten, die jedoch nach Ansicht der Sachverständigen verglichen mit den Schäden des Zigarettenrauchens eher zweitrangig sind. Zu den psychischen Auswirkungen nennen die Sachverständigen die Verminderung der Intelligenz unter Cannabiseinfluß. Ein Hervorrufen von Psychosen sei nach ihrer Ansicht nicht möglich, allenfalls ein Auslösen schon vorhandener Psychosen. "Zur Zeit gibt es keine zureichenden Gründe, die dafür sprechen, daß eine Cannabis- Psychose als besonderer klinischer Befund existiert." (Quensel: Drogen und Drogenpolitik S.

387) Das aemotivative Syndrom (Motivationslosigkeit) sehen die Sachverständigen nicht als eine Folge des Cannabiskonsums, sondern eher den Cannabiskonsum als eine Folge des schon vorhandenen aemotivativen Syndroms. Zusammenfassend sind die Sachverständigen der Meinung, daß im psychischen Bereich "Personen mit Neigungen zu psychischen Störungen ebenso auf Cannabis verzichten sollten, wie diejenigen, die sich damit sozial unerträglichen Situationen entziehen wollen."(vgl. Lübecker Gutachten S.10). Zu den körperlichen Auswirkungen weisen sie darauf hin, daß keine körperliche Abhängigkeit auftrete, ebensowenig eine Dosissteigerung.

Bei einem Absetzen der Droge könne es unter Umständen zu leichten Schlafstörungen, Irritierbarkeit oder innerer Unruhe kommen. Nach Ansicht der Sachverständigen kann jedoch "allenfalls eine leichte psychische Abhängigkeit"(Lübecker Gutachten S.10) vorhanden sein. Eine tödliche Dosis sei nicht bekannt. Im Bereich der gesellschaftlichen Auswirkungen von Cannabiskonsum gehen Prof. Dr.

Dominiak und Dr. Barchewitz von ca. 3-4 Mio. Cannabiskonsumenten (1988) aus. Sie führen aus, daß eine Haschischtherapie wie bei Alkohol oder anderen Drogen nicht existiere, und daß es keine Statistiken gäbe, die eine Auswirkung von Cannabiskonsum auf strafbare Handlungen belegen würden. Im folgenden Abschnitt wird bewiesen, daß Haschisch keine Einstiegsdroge für härtere Drogen sei.

Zusammenfassend kommen die Sachverständigen zu der Ansicht, "daß die individuellen und gesamtgesellschaftlichen Wirkungen von Haschisch denkbar gering sind."(Lübecker Gutachten S. 14) und daß Cannabis nicht geeignet sei, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in ernstliche Gefahr zu bringen. (vgl. Lübecker Gutachten S.14) "Medizinisch gesehen dürfte der Genuß von ein bis zwei Joints Marihuana (ein bis zwei Gramm Marihuana, resorbierte THC-Menge 8-16 mg) pro Tag unschädlich sein, zumindest aber weniger schädlich sein, als der tägliche Konsum von Alkohol oder von 10 Zigaretten.

" (Lübecker Gutachten S.15) 3.3 Die anderen Verfahren Neben der Beschwerde 2 BvL 43/92 (Landgericht Lübeck) gingen 1992 noch weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein, die sich Richter Neskovic anschlossen. Im Einzelnen waren dies 2 BvL 51/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 63/92 (Amtsgericht Stuttgart) , 2 BvL 64/92 (Amtsgericht Stuttgart), 2 BvL 70/92 (Landgericht Hildesheim), 2 BvL 80/92 (Landgericht Frankfurt am Main), 2 BvR 2031 (eine Privatperson aus Hamburg). Bei allen Verfahren ging es um eine geringe Menge Cannabis, die nach der damaligen Rechtslage hätte bestraft werden müssen, wobei die Richter verfassungsrechtliche Bedenken hatten, den Angeklagten zu verurteilen, da sie die Verhältnismäßigkeit für eine Verurteilung als nicht gegeben sahen. Bei dem Verfahren BvL51/92 ging es um eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen des Erwerbs von Haschisch für 50 bis 60,- DM zum Eigenverbrauch.

Das Berufungsgericht (Landgericht Hildesheim) kam zu der selben Auffassung wie das Amtsgericht Holzminden unter der Voraussetzung, daß eine Verurteilung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch in den anderen Verfahren handelte es sich meist um Berufungsverhandlungen, in welchen das zuständige Gericht die Entscheidung in erster Instanz betätigen würde, sofern das Cannabisverbot verfassungsrechtlich tragbar sei. 3.4 Das BVG Urteil Bei dem sogenannten Haschischurteil des Bundesverfassungsgerichts ging es um die Verfassungsbeschwerde des Landgerichts Lübeck und anderer Gerichte, die sich der Auffassung von Richter Neskovic anschlossen, wobei geklärt werden sollte, ob ein Verbot von Cannabis verfassungswidrig sei. Als Gründe für die Beschwerde nannten alle Gerichte die Tatsache, das Alkohol erlaubt sei, während das ungefährlichere Cannabis verboten ist, wobei sie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen. Gleichzeitig sahen sie die Aufgabe des Staates, die Gesundheit des Bürgers zu schützen, darin verfehlt, daß der Staat den Bürger zwinge, das für ihn schädlichere Rauschmittel zu konsumieren, während das Unschädlichere verboten sei.

Die Beschwerdeführer wollten hier ein "Recht auf Rausch" durchsetzen, das dem Einzelnen die Wahl läßt, welches der beiden Rauschmittel er verwende. Ebenso hielten es die Gerichte nicht für verhältnismäßig, den Besitz von Cannabisprodukten zu bestrafen. Am 9. März 1994 kam der zweite Senat des BVG unter den Richtern Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter und Sommer zu seinem Urteil. Im allgemeinen wurden hierbei die Verfassungsbeschwerden abgelehnt. Ein "Recht auf Rausch" existiert nach Auffassung der Richter nicht und "für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art.

2 Abs. 1 GG" (Das Haschisch Urteil, S.5). Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Cannabisverbots antworteten die Richter, daß dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zustehe, welcher vom BVG nur in begrenztem Umfang überprüft werden könne ( vgl. Das Haschisch Urteil, S.5).

Der Forderung nach Straffreiheit für den Besitz geringer Mengen Cannabis stimmte das BVG jedoch zu. Es wurde entschieden, daß "die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in §31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben"(Das Haschisch Urteil S.6), sofern es sich um eine geringe Menge zum gelegentlichen Eigenbedarf handelt und die strafbare Handlung nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden ist. Gleichzeitig wurden die Bundesländer angewiesen eine einheitliche Grenze für die geringe Menge zu schaffen, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Konkret bedeutet dieses Urteil für den Cannabiskonsumenten, daß die nach §29 BtMG mit Strafe bedrohten Taten zwar nach wie vor strafbar sind, das Verfahren jedoch vom Staatsanwalt oder Richter in der Regel eingestellt werden muß, wenn die Kriterien geringe Menge, Eigenbedarf und ohne Fremdgefährdung erfüllt sind. Vor dem Urteilsspruch lag es grundsätzlich im Ermessen des Staatsanwaltes, ob er das Verfahren einstellt oder nicht.

So konnten bis zum 9.März 1994 auch Konsumenten wegen Kleinstmengen von 0,5 g Haschisch mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe belangt werden, was jetzt laut BVG nicht mehr möglich ist. Als Folge des Urteils stieg in Deutschland der Cannabiskonsum sprunghaft an, weil sich viele Konsumenten sicher fühlten und Jugendliche neugierig wurden. Nach einer Wickert- Umfrage vom 5.5.94 sind jedoch 77 Prozent aller Deutschen gegen die Straffreiheit von Haschisch und Marihuana (vgl.

Das Haschisch Urteil S. 124), was nicht zuletzt auf die reißerischen Medienberichte zu dem BVG Urteil zurückzuführen ist. Auch in der Strafverfolgung verursachte das Urteil Probleme. Konsumenten fühlten sich sicher, und selbst Polizisten glaubten, daß geringe Mengen nicht mehr illegal seien (vgl. Urteil erschwert Polizeiarbeit, Die Welt 12.11.

96). Dabei hat sich für die zuständigen Beamten durch das Urteil nichts verändert. Nur die Staatsanwälte wurden angewiesen, das Verfahren bei Vorliegen der Kriterien geringe Menge, keine Fremdgefährdung und Eigenbedarf, einzustellen. Auch die Formulierung "geringe Menge" führte zu Mißverständnissen, da einige Konsumenten der Meinung waren, Mengen unterhalb der "nicht geringen Menge"(mehr als 80-120 g Cannabis) sei automatisch eine geringe Menge. Zwischen der geringen und der nicht geringen Menge liegt jedoch noch die "normale Menge", die nach §29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die nicht geringe Menge wird jedoch nach §29a, §30 und §30a mit Freiheitsstrafe nicht unter einem bzw.

zwei, in besonders schweren Fällen sogar 5 Jahren bestraft. 3.5. Die geringe Menge Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Länder angewiesen hat, eine einheitliche geringe Menge für den Besitz von Cannabis festzulegen, waren die Ministerpräsidenten nicht in der Lage, diese Festlegung zu treffen. So wird in Thüringen grundsätzlich jeder Einzelfall geprüft und es besteht nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, während in Schleswig-Holstein bis zu 30 g Cannabis grundsätzlich straffrei sind. In Baden-Württemberg existiert trotz Anweisung des BVG ebenfalls keine festgelegte geringe Menge, um den Eindruck zu vermeiden, Besitz und Erwerb seien staatlich toleriert.

Straffrei kann der Konsum auch nur sein, wenn der Täter im letzten Jahr nicht auffällig war. Ähnlich ist die Praxis in Bayern. Auch hier wird im Einzelfall geprüft und die geringe Menge liegt bei max. 6 g. Es kann jedoch auch bei geringeren Mengen zu einer Verurteilung kommen. Die 6 g besagen ausschließlich, daß bei mehr als 6 g immer verurteilt werden muß.

In Berlin liegt die geringe Menge bei 2 g. Darunter muß das Verfahren immer eingestellt werden und bei 6- 15 g wird der Einzelfall geprüft und kann immer noch eingestellt werden. In Brandenburg liegt die geringe Menge bei 6 g, wobei das Verfahren immer eingestellt wird, wenn ausgeschlossen ist, daß Dritte mit dem Betäubungsmittel in Berührung kommen. In Hamburg liegt die geringe Menge bei "einer Streichholzschachtel". Dies entspricht ca. 20 g, wobei auch Kokain und Heroin bis zu 1 g straffrei gehalten werden.

In Hessen liegt die geringe Menge bei 30 g für Haschisch und 1 g für Kokain, Amphetamine und Heroin. Hier sollen die Staatsanwälte das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte innerhalb dieser Grenzwerte Umgang hatte. In Mecklenburg - Vorpommern gilt wie in Baden-Württemberg die grundsätzliche Einzelfallprüfung. Bei weniger als 5 g Cannabis kann das Verfahren jedoch eingestellt werden. In Niedersachsen liegt die geringe Menge bei 6 g, in Einzelfällen bis zu 15 g. Bei harten Drogen wird das Verfahren hier bei bis zu 0,5 g eingestellt.

Auch Nordrhein-Westfalen hält die geringe Menge für harte Drogen bei 0,5 g, während die Grenze für Cannabis hier bei 10 g liegt. Ebenso liegt die geringe Menge in Rheinland-Pfalz bei 10 g. Bei harten Drogen kann im Einzelfall von der Verfolgung abgesehen werden. Im Saarland liegt die geringe Menge bei 3-6 g. In Einzelfällen wird das Verfahren bei bis zu 15 g eingestellt . Bei Kokain und Heroin wird als straffreie Grenze 2 bis 3 Konsumeinheiten angegeben.

In Sachsen wird im Einzelfall entschieden und es existiert keine grundsätzliche Grenze. Das Verfahren kann jedoch bis maximal 3 Konsumeinheiten eingestellt werden. In Sachsen-Anhalt besteht die geringe Menge nach einem Beschluß vom Dezember 1994 bei 6 g. Die liberalste Regelung gibt es in Schleswig Holstein, wo das Verfahren bis zu 30 g Cannabis immer eingestellt wird (ebenso wie in Holland). Bei Kokain und Amphetaminen liegt die Grenze bei 5 g, bei Heroin bei 1 g. 4.

Die Rechtsprechung bei Drogendelikten nach 1994 Nach dem Urteil des BVG vom 9. März 1994 wurden die Länder und somit die Gerichte gezwungen, ihre Handhabung bei Drogendelikten zu ändern. Dies geschah sowohl in den Justizministerien, wie auch in der Aufklärung und der Rechtsprechung. Zwar haben immer noch nicht alle Länder eine Grenze für die vom BVG geforderte geringe Menge festgelegt, aber im allgemeinen läßt sich ein Trend hin zu einer milderen Rechtsprechung bei geringem Verschulden der Angeklagten feststellen. Straffreiheit hingegen ist nicht in allen Bundesländern gesichert. Vor allem im südlichen Teil Deutschlands hat sich jedoch wenig geändert und Drogenkonsumenten werden nach wie vor hart verfolgt.

4.1 In Norddeutschland Vorreiter im Bezug auf Straffreiheit sind Hamburg und Schleswig-Holstein, wo Drogendelikte kaum verfolgt werden und öffentlicher Drogenkonsum oder illegale Coffee- Shops geduldet werden. Nicht zuletzt erwägt die Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales von Schleswig Holstein, Heide Moser, eine Abgabe von Cannabis über Apotheken. Im Bereich der Abhängigen wird hier nach der Devise "Therapie statt Knast" verfahren, wobei Zwangseinweisungen in eine Therapie sehr selten sind und dem Verurteilten normalerweise die Wahl gelassen wird, ob er sich einer Therapie unterzieht oder eine Freiheitsstrafe antritt. In Bayern hingegen muß erst ein gewisser Teil der Strafe im Gefängnis verbüßt werden, bevor der Abhängige in eine geschlossene Therapieeinrichtung gehen kann. Auch die Aufklärung verläuft in Norddeutschland objektiver.

Hier wird eher über die wahren Gefahren der Drogen informiert, und versucht, den Schaden, der durch Drogengebrauch entsteht, zu minimieren. Im Gegensatz hierzu setzt man in südlichen Bundesländern eher auf absolute Abstinenz, ohne den Jugendlichen zu erklären, wie sie sich verhalten sollten, wenn sie Drogen nehmen. Die norddeutsche Variante wird oft auch als Verharmlosung und Animierung zum Drogenkonsum angesehen, da dem Jugendlichen vermittelt wird, daß die Droge bei richtigem Gebrauch gar nicht so gefährlich sein kann, wenn der Staat schon Tips zum Konsum gibt. Ein Grund für die norddeutsche Drogenpolitik mag in der geographischen Nähe zu den Niederlanden liegen, aber, so eine These, auch daran, daß die Norddeutschen offener für Neues sind, was von ihrer Geschichte als Händler während der Zeit der Hanse herrühre, während man in Süddeutschland eher konservativ geneigt sei und alte Werte pflege ohne etwas verändern zu wollen. Diese konservative Politik spiegelt sich letztlich auch in der Drogenpolitik der CSU wieder. 4.

2 In Süddeutschland In Süddeutschland, vor allem in Bayern und Baden-Württemberg setzt man eher auf eine restriktive Repression von Drogen und versucht, Drogenkonsumenten zu völliger Abstinenz zu bewegen. Sofern möglich wird Konsum immer bestraft und Drogenabhängige von weiten Teilen der Bevölkerung als Außenseiter angesehen. Drogensucht wird prinzipiell als Straftat und nicht als Krankheit angesehen und soweit möglich auch bestraft. Nur in Großstädten mit überlasteten Gerichten kommt es gelegentlich zu Freisprüchen oder Einstellungen von Verfahren. Nachdem das Verfassungsgericht beschlossen hatte, daß gelegentlicher Konsum von Cannabis straffrei sein müsse, entschied man sich in Bayern dafür, gelegentlichen Konsum mit 1-5 mal pro Jahr zu definieren und Straffreiheit nur dann zu ermöglichen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht auffällig war. In Hamburg beispielsweise ist eine Wiederholungstat jedoch grundsätzlich kein Hindernis für eine Einstellung des Verfahrens.

Eine in Bayern und Baden-Württemberg ebenfalls häufig angewandte Praxis ist der Rückschluß von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit des Konsumenten. Selbst wenn der entlarvte Konsument noch nicht von einem Gericht rechtskräftig verurteilt ist und damit laut Gesetz unschuldig ist, werden die Daten des Betreffenden an das zuständige Landratsamt weitergeleitet, das in der Regel ein hohes Bußgeld (DM 1.000 - DM 5.000) verhängt und Urinproben und Therapiesitzungen veranlaßt. In einigen Fällen mußten die Fahrer auch schon ein medizinisch - psychologisches Gutachten abliefern. Auf diese Weise werden hier fast alle Drogenkonsumenten, die laut BVG- Urteil straffrei bleiben müßten, indirekt in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis bestraft.

5. Drogengebrauch im Straßenverkehr Ein von Liberalisierungsgegnern häufig gebrauchtes Argument ist die Tatsache, daß Drogen bei einer Freigabe auch von Autofahrern konsumiert würden, die dann berauscht vermehrt Unfälle verursachen. Es sollte eigentlich keine Frage sein, daß Rauschmittelkonsum aller Art im Straßenverkehr geahndet werden muß und bestraft werden sollte, egal ob das Rauschmittel legal oder illegal ist. Auch wenn es bis vor einigen Jahren noch an Testmethoden mangelte, so existiert heute ein kleines Gerät namens "Drugwipe", welches Drogenrückstände im Schweiß der Konsumenten feststellen kann. Es wäre also bei einer Freigabe von Rauschmitteln kein Problem, Fahrer bei Personenkontrollen auf Drogenkonsum zu untersuchen. Allerdings ist es in letzter Zeit gerade in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden- Württemberg immer wieder zu Drogenscreenings und medizinisch- psychologischen Gutachten gekommen, die von der Verwaltungsbehörde angeordnet wurden, nachdem dem Beschuldigten Drogenkonsum nachgewiesen wurde.

Die bayerischen Landratsämter gehen dabei davon aus, daß ein Drogenkonsument grundsätzlich nicht Auto fahren kann, auch wenn er nicht konsumiert hat. Den Drogenkonsumenten wird unterstellt, sie könnten Straßenverkehr und Drogenkonsum nicht trennen oder sie hätten am Steuer "Flash-Backs". Diese "Flash-Backs" sind von LSD bekannt, wo ein Konsument nach monatelanger Abstinenz von einer Minute auf die andere plötzlich wieder einen Rausch erfährt und dabei Halluzinationen hat. Dies kann natürlich fatale Auswirkungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges haben, ist jedoch ein relativ seltenes Phänomen und nur bei LSD bekannt. In der Liberalisierungsdiskussion wird von der CDU/CSU häufig auch von Cannabis-Flash-Backs gesprochen, die aber bisher noch nie bei einem Konsumenten beobachtet wurden. So kommt es bei den meisten Personen, denen gelegentlicher Konsum nachgewiesen wird, zu einem Drogenscreening.

Hierbei wird der Konsument in unregelmäßigen Abständen über 2 Jahre ( in anderen Bundesländern ½ Jahr) hinweg zur Urinuntersuchung vorgeladen, um sicherzustellen, daß er seinen Drogenkonsum beendet hat. Sollten im Urin Spuren von Drogen nachgewiesen werden, so kommt es zu einer ca. 1000,- teuren MPU, um die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten festzustellen. Das Landgericht Hamburg beschloß allerdings schon 1994 rechtskräftig, daß ein Jahr Abstinenz bei Cannabiskonsum ein unverhältnismäßig langer Zeitraum sei. 6. Die holländische Drogenpolitik als Modell Während die steigende Zahl der Drogendelikte in Deutschland und das noch viel größere Drogenproblem in den USA auf ein Versagen der harten Drogenpolitik hindeutet, sind in den Niederlanden seit Jahren rückläufige Zahlen beim Drogenkonsum zu beobachten.

Opiatabhängige können hier ohne bürokratische Hürden eine Substitutionstherapie mit Methadon erhalten, Cannabis ist in Coffee- Shops frei verkäuflich und der Besitz geringer Mengen harter Drogen wird nicht verfolgt. Im Gegensatz zum deutschen Betäubungsmittelgesetz, wo alle Drogen auf eine Stufe gestellt werden, trennt das holländische Betäubungsmittelgesetz das Strafmaß nach der Gefährlichkeit in harte und weiche Drogen. So müssen Konsumenten weicher Drogen in der Regel nichts befürchten. Der Handel mit nicht geringen Mengen weicher Drogen ist jedoch streng verboten. Nur der Besitz und Handel bis zu 30 g ist erlaubt. Für Inhaber von Coffee- Shops mit einer entsprechenden Lizenz ist auch der Besitz größerer Mengen legal.

Als Coffee- Shops kommen hierbei nur Gaststätten in Frage, die keinen Alkohol ausschenken. Woher die Coffee- Shops das Rauschmittel beziehen, spielt für den Gesetzgeber dabei keine Rolle. Meist handelt es sich bei Marihuana jedoch um Eigenanbau des sogenannten "Nederwiet" (holländisches Marihuana) und Haschisch kommt normalerweise aus den Herkunftsländern Marokko, Afghanistan oder dem Libanon. Holland hat bei der UNO allerdings dieselben Verträge unterschrieben, wie alle anderen Staaten, die die niederländische Regierung eigentlich dazu verpflichtet, Cannabis zu verbieten. Offiziell ist dies auch der Fall. Der Gebrauch wird nur geduldet, legal ist er jedoch nicht.

Auf Drängen des Auslands wurde im März 1996 die 30 g Grenze für den Verkauf von Cannabis auf 5 g gesenkt. Allerdings bleibt der Besitz von bis zu 30 g weiterhin straffrei, nur ein Coffee- Shop Besitzer darf pro Person nun maximal 5 g abgeben. Auch die Anzahl der Coffee- Shops wird reduziert, indem vorerst keine neuen Lizenzen ausgestellt werden. Sinn ist jedoch nicht ein erneutes Verbot, sondern nur die wirtschaftliche Tatsache, daß bei einer großen Anzahl von Coffee- Shops der Gewinn für den Einzelnen weitaus geringer ist und durch eine Reduzierung versucht wird, den Verkauf harter Drogen in Coffee- Shops aus Gewinngründen zu unterbinden. Deutsche Politiker benutzten diese Gesetzesänderung, um ein Scheitern der liberalen holländischen Drogenpolitik zu verkünden und den Eindruck zu erwecken, man versuche das Gesetz wieder zu verschärfen. Dabei hat die holländische Regierung das Drogenproblem im Gegensatz zur deutschen Reg

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