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  Europäische union (eu), europäische supranationale organisation mit folgenden zielsetzungen: eine immer engere union der völker europas, ein ausgewogener und dauerhafter wirtschaftlicher und sozialer fortschritt (raum ohne binnengrenzen, wirtschafts- und

Inhaltsverzeichnis  1. EINLEITUNG 3 2. SITUATION NACH DEM 2.WELTKRIEG - DIE GEBURTSSTUNDE DER EG 4 3. DIE VORLÄUFER DER EG 5 3.1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 5 3.

2 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) 5 3.3 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 6 4. DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (EG) 6 4.1 Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) 6 4.2 Erweiterung der EG 6 4.3 Das Europäische Währungssystem (EWS) 7 4.

4 Auf dem Weg zum Binnenmarkt 8 4.5 Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) 8 4.6 Veränderungen in Europa in Bezug auf die EG 9 5. DIE VERTRÄGE UND ABKOMMEN DER EU 10 5.1 Römische Verträge 10 5.2 Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) 10 5.

3 Der Vertrag von Amsterdam 11 5.4 Das Schengener Abkommen 11 6. AUFBAU DER EU 12 7. DIE ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION 13 7.1 Die Europäische Kommission 13 7.2 Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) 14 7.

2.1 Beschlußverfahren 14 7.3 Der Europäische Rat 15 7.4 Das Europäische Parlament (EP) 16 7.5 Ausschüsse 19 7.6 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) 20 7.

7 Europäischer Rechnungshof 21 7.8 Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) 22 7.9 Europäische Investitionsbank (EIB) 23 7.10 Die Europäische Zentralbank (EZB) 24 7.10.1 Die gemeinsame Geldpolitik 25 7.

10.2 Die finanzielle Ausstattung der Europäischen Zentralbank 25 7.10.3 Graphische Übersicht über die Organe der EZB 26 8. DER EURO 27 8.1 Die Entwicklung des Schilling 27 8.

2 Währungsumstellungen in diesem Jahrhundert in Österreich 27 8.3 Vom Schilling zum Euro 28 8.3 Die Konvergenzkriterien 29 8.4 Pro- und Contra Euro 29 8.5 Die EURO-Länder 30 8.6 Euro – Die neue Finanzmacht 30 8.

7 Euro – So sieht die neue Währung aus 31 8.7.1 Euro - Banknoten 31 8.7.2 Euro - Münzen 32 10. AUSBLICK 34 11.

CHRONOLOGIE DER EUROPÄISCHEN UNION 35 12. STATISTIKEN 38 13. DIE 15 MITGLIEDSLÄNDER IM KURZPORTRAIT (STAND FEBRUAR 1999) 39 13.1 Belgien 39 13.2 Dänemark 39 13.3 Deutschland 39 13.

4 Finnland 40 13.5 Frankreich 40 13.6 Griechenland 40 13.7 Großbritannien 41 13.8 Irland 41 13.9 Italien 41 13.

10 Luxemburg 42 13.11 Niederlande 42 13.12 Österreich 42 13.13 Portugal 43 13.14 Schweden 43 13.15 Spanien 43 14.

GRAPHISCHE DARSTELLUNG DER ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION 44 15. QUELLENVERZEICHNIS 45       1. Einleitung   Der Gedanke einer europäischen Einigung reicht bis ins Mittelalter zurück, allerdings mehr aus machtpolitischen Erwägungen. So verschieden sich seine Nationen auch entwickelt haben, so eng verbunden blieben sie doch in einem Punkt: Sie sind untrennbarer Bestandteil eines gemeinsamen Kontinents, Teil einer reichen, wenn auch kriegerischen Geschichte.   Einige Jahrhunderte später sah Victor Hugo die Vereinigten Staaten von Europa als Ausdruck eines humanistischen und pazifistischen Ideals. Leider konnten diese Ideen durch die Grausamkeit der beiden Weltkriege in diesem Jahrhundert vorerst nicht realisiert werden.

Der Erste Weltkrieg gab immerhin den Anstoß für weiterführende Überlegungen. Das Ausmaß der militärischen Gewalt, die industrielle Entwicklung, die über die Grenzen der nationalen Staaten expandierte, und die russische Revolution, die der westeuropäischen kapitalistischen Ordnung den Kampf ansagte, zwangen zum Umdenken. Das Motto lautete: „Sich einigen oder untergehen.“ Der österreichische Graf Coudenhove-Kalergi gründete 1923 in Wien die Paneuropa-Bewegung mit dem Ziel der Schaffung der „Vereinigten Staaten von Europa“. Vorbilder waren die Einigungsbemühungen der Schweiz (1848), die Gründung des Deutschen Reiches (1871) und das Entstehen der Vereinigten Staaten von Amerika (1776). Diese Ideen wurden von dem französischen Außenminister Aristide Briand übernommen.

Unterstützt vom deutschen Außenminister Gustav Stresemann, schlug er im Jahre 1929 dem Völkerbund die Gründung einer Europäischen Union im Rahmen dieser Organisation vor, wobei die Souveränität der einzelnen Staaten unangetastet bleiben sollte. Doch auch dieser Vorstoß scheiterte am Nationalismus bzw. Imperalismus der einzelnen Staaten. Erst der Zweite Weltkrieg führte nicht nur zum Zusammenbruch verschiedener europäischer Nationalstaaten, sondern auch zu einer Verstärkung der Einigungsimpulse, nicht zuletzt auch aufgrund der Erstarkung der Sowjetunion und der innereuropäischen Wirschaftskooperation durch die Inanspruchnahme des US-Marshallplans. Vor allem um die Vielfalt der Kulturen und Reichtümer dauerhaft vor Krieg und Zerstörung zu schützen, haben sich die führenden Staatsmänner Europas die politische Einigung der „Alten Welt“ zum Ziel gesetzt.     2.


Situation nach dem 2.Weltkrieg - Die Geburtsstunde der EG   Der 2. Weltkrieg (1939-1945) zerstörte die europäische Wirtschaft und deren Verflechtungen. Einige Europäer hofften, der Wiederaufbau Westeuropas würde dazu führen, daß man sich auf die Einrichtung eines vereinigten europäischen Staates verständigen könnte. Doch der Gedanke eines vereinten Europas wurde durch den Beginn des Kalten Krieges und durch das anhaltende Mißtrauen gegenüber der neu geschaffenen Bundesrepublik Deutschland behindert. Zwei Franzosen – der Staatsbeamte Jean Monnet und der Außenminister Robert Schuman – waren der Auffassung, Frankreich und Deutschland könnten ihre lang bestehenden Gegensätze überwinden, wenn man ihnen wirtschaftliche Anreize zu einer Zusammenarbeit bieten würde.

Im Mai 1950 schlug Schuman eine gemeinsame Einrichtung vor, die die Kohle- und Stahlindustrie in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich regeln bzw. koordinieren sollte. Die Mitgliedschaft war auch für andere westeuropäische Länder offen. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, von Belgien, Italien und Luxemburg begrüßten diesen Vorschlag. Neben Frankreich unterzeichneten diese fünf Länder 1951 den so genannten Vertrag von Paris. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde 1951 gegründet, der Vertrag am 25.

 Juli 1952 ratifiziert. Die Regierung Großbritanniens stellte sich gegen die supranationale Arbeitsweise der geplanten EGKS und entschloß sich gegen einen Beitritt. Im Juni 1955 einigten sich die Außenminister der sechs Nationen darauf, die Möglichkeiten für eine weitergehende wirtschaftliche Einigung zu untersuchen. Dies führte im März 1957 in Rom zu zwei Vertragsabschlüssen, den Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. EURATOM) geschaffen wurden. Die EAG hatte nur geringe Bedeutung, da die nationalen Regierungen weiterhin die Kontrolle über ihre Atomprogramme behielten.

  3. Die Vorläufer der EG   3.1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)   Abkürzung EGKS; auch Montanunion; englisch European Coal and Steel Community, ECSC; französisch Communauté Européenne du Charbon et de l’Acier, CECA   Die EGKS ist eine Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften (EG), der Vorläuferorganisation der Europäischen Union (EU). Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Pariser Vertrag als überstaatliche Organisation zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl gegründet und nahm am 10. August 1952 ihre Tätigkeit auf.

Die Gründungsmitglieder waren Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg. Die Gründung der EGKS ging auf den sogenannten Schumanplan des französischen Außenministers Robert Schuman zurück, der 1950 die Errichtung einer supranationalen Koordinations- und Kontrollbehörde für die deutsche und die französische Kohle- und Stahlproduktion vorschlug. Zu den Gemeinschaftsorganen der EGKS gehörten neben der Hohen Behörde mit Sitz in Luxemburg die Gemeinsame Versammlung aus Abgeordneten aller Mitgliedstaaten, der Besondere Ministerrat sowie ein Gerichtshof, dessen Entscheidungen sowohl für die Gemeinschaft wie auch für die einzelnen Mitgliedstaaten bindend waren. Der erste Präsident der Hohen Behörde war Jean Monnet. Am 25. März 1957 unterzeichneten die Mitgliedstaaten der EGKS die Römischen Verträge zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und erweiterten damit ihre Zusammenarbeit; gleichzeitig gründeten sie die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).

Am 1. Juli 1967 vereinigten sich EWG, EGKS und EURATOM unter dem gemeinsamen Dach der EG. Heute gehören der EGKS alle Mitgliedstaaten der EU an; die Organe der EGKS sind zum größten Teil in den Organen der EU aufgegangen.     3.2 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)   Die EURATOM ist eine Organisation zur Förderung der Nutzung von Atomenergie für friedliche Zwecke innerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union (EU). Die EURATOM wurde im Jahre 1957 durch einen Vertrag gegründet, der am 1.

 Januar 1958 in Kraft trat. Sie hat ihren Sitz in Brüssel und wurde im Jahre 1967 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) verbunden. 3.3 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)   Wirtschaftlich sollten durch den EWG-Vertrag (am 25.März 1957 in Rom unterzeichnet) innerhalb von zwölf Jahren folgende Ziele erreicht werden:   die Abschaffung von Handelsbarrieren zwischen den Mitgliedernationen, die Entwicklung gemeinsamer Zölle für Importe aus Ländern, die nicht zur EWG gehörten, sowie die Einrichtung einer gemeinsamen Politik zur Verwaltung und Unterstützung der Landwirtschaft   Politisch stärkte der Vertrag die Rolle der nationalen Regierungen mehr als der frühere EGKS-Vertrag. Er sah jedoch nicht vor, daß die EWG mit zunehmender wirtschaftlicher Einigung auch verstärkt supranational arbeiten solle.

Als Antwort auf die EWG gründeten Großbritannien und sechs weitere Nicht-EWG-Länder 1960 die Europäische Freihandelsassoziation (englisch: European Free Trade Association, EFTA). Als deutlich wurde, daß die EWG wirtschaftlichen Erfolg hatte, begann Großbritannien 1961 mit Verhandlungen über eine Mitgliedschaft. Im Januar 1963 legte der französische Präsident Charles de Gaulle, besonders aufgrund seiner engen Beziehungen zu den USA, gegen die britische Mitgliedschaft sein Veto ein. 1967 stellte er sich ein zweites Mal gegen eine Aufnahme Großbritanniens.    4. Die Europäische Gemeinschaft (EG)   4.

1 Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)   Die im EWG-Vertrag festgelegten wirtschaftlichen Grundsätze wurden nach und nach in die Praxis umgesetzt, und im Juli 1967 schlossen sich die drei Gemeinschaften (EWG, EGKS und EURATOM) unter dem gemeinsamen Dach der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Nach der Vollendung der Zollunion 1968 wurden bis zu dem Zeitpunkt, als der französische Präsident de Gaulle im Mai 1969 zurücktrat, keine Fortschritte bei der Erweiterung der EG oder bei anderen neuen Vorschlägen erzielt. Der neue Präsident Frankreichs, George Pompidou, stand Initiativen innerhalb der EG wesentlich aufgeschlossener gegenüber. Auf Vorschlag Pompidous wurde im Dezember 1969 in Den Haag (Niederlande) ein Gipfeltreffen der Staatsoberhäupter aller Mitgliedstaaten abgehalten. Der Gipfel ebnete den Weg für die Schaffung eines dauerhaften Finanzierungssystems der EG, für eine erweiterte außenpolitische Zusammenarbeit der Mitgliedernationen und für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen mit Großbritannien, Irland, Dänemark und Norwegen.     4.

2 Erweiterung der EG   Im Januar 1972 wurden nach fast zweijährigen Verhandlungen Beitrittsverträge unterzeichnet, die die Aufnahme von vier Bewerberländern zum 1. Januar 1973 vorsahen. Großbritannien, Irland und Dänemark wurden planmäßig aufgenommen. Norwegen sprach sich jedoch in einer Volksabstimmung gegen die Mitgliedschaft aus. In Großbritannien gab es weiterhin Widerstand gegen eine EG-Mitgliedschaft. Als aber 1974 die Labour-Partei wieder an die Macht kam, erfüllte sie ihr Wahlversprechen und verhandelte erneut über Bedingungen für die Mitgliedschaft Großbritanniens, vor allem unter finanziellen Gesichtspunkten.

Die Nachverhandlungen führten nur zu geringfügigen Änderungen, doch begann dadurch in der EG eine Zeit der Unsicherheit. Die Labour-Regierung, in sich uneinig über die Haltung zur Europäischen Gemeinschaft, unterstützte dennoch eine dauerhafte EG-Mitgliedschaft und ließ im Juni 1975 zu dem Thema einen Volksentscheid durchführen. Obwohl sich einige Gruppen heftig widersetzten, stimmte das britische Volk für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft. 1979 und 1980 behauptete die britische Regierung, die Höhe ihrer Beiträge würde den erzielten Nutzen weit übersteigen und versuchte erneut, ihre Mitgliedsbedingungen zu ändern. Der Konflikt wurde im Frühjahr 1980 bereinigt, als sich einige Länder bereiterklärten, einen größeren Anteil der EG-Ausgaben zu übernehmen. 1984 beschloß man, daß Großbritannien einen Teil seiner Nettojahresbeiträge erlassen bekäme.

Griechenland trat der EG 1981 bei. Ihm folgten 1986 nach achtjährigen Verhandlungen Spanien und Portugal. Zu weiteren bedeutenden Entwicklungen der siebziger und achtziger Jahre gehörten die Ausdehnung der EG-Beihilfen auf weniger entwickelte Länder (besonders auf ehemalige Kolonialgebiete der Mitgliedstaaten), die Einführung des Europäischen Währungssystems, um Stabilität zwischen den Währungen der Mitglieder zu erzielen sowie Fortschritte bei der Verminderung von Handelsbarrieren und der Errichtung eines Binnenmarktes. Am 1. Januar 1995 traten Schweden, Finnland und Österreich der EU bei.     4.

3 Das Europäische Währungssystem (EWS)   Die Einführung des Europäischen Währungssystems im März 1979 war ein erster Schritt in Richtung Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Das anfängliche Ziel, die WWU bis 1980 zu erreichen, erwies sich als zu optimistisch. Die Umtauschkurse der Mitgliederwährungen schwankten stark, und die Abwertung einiger Währungen begrenzte das Wachstum und führte zu hoher Inflation. Das EWS sollte die Umtauschkurse stabilisieren und die Inflation eindämmen, indem es Schwankungen nur innerhalb kleiner Abweichungen von einem Mittelkurs erlaubte. Man führte eine gemeinsame, künstliche, europäische Währungseinheit (englisch: European Currency Unit, ECU) ein, mit der man die mittleren Umtauschkurse festsetzen konnte. In den ECU gehen alle EG-Währungen ein.

Sie werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung ihres Landes gewichtet. Übersteigen Währungen die Grenze der Schwankungsbereiche, die bei 2,25 Prozent liegt, so müssen die Zentralbanken der jeweiligen Länder durch Verkauf der stärkeren Währung und Ankauf der schwächeren einschreiten. Das EWS verpflichtet auch die Mitgliederregierungen dazu, entsprechende wirtschaftspolitische Schritte zu unternehmen, um eine andauernde Abweichung vom Mittelkurs zu verhindern. Das EWS trug zu niedrigeren Inflationsraten innerhalb der EG bei und verminderte die wirtschaftlichen Auswirkungen der weltweiten Währungsschwankungen in den achtziger Jahren. Weltwirtschaftlich soll so mit dem EWS ein dritter Währungsblock neben US-Dollar und japanischem Yen entstehen, um auch das internationale Wirtschafts- und Währungssystem zu stabilisieren.   4.

4 Auf dem Weg zum Binnenmarkt   Die wichtigsten Fortschritte in der EG während der achtziger Jahre wurden auf dem Weg zum europäischen Binnenmarkt erzielt. Die Entwicklung zum Binnenmarkt geschah unter der Führung des ehemaligen französischen Finanzministers Jacques Delors, der 1985 Vorsitzender der Europäischen Kommission wurde. Auf ihrem Gipfeltreffen in Mailand (Italien) legte die Kommission einen Siebenjahresplan vor, in dem fast alle Handelsbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten aufgehoben werden sollten. Der Europäische Rat nahm den Plan an. Das Ziel, bis zum 31. Dezember 1993 einen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, beschleunigte Reformen in der EG und verstärkte die Zusammenarbeit und die Einigung zwischen den Mitgliedstaaten.

Schließlich führte es zur Bildung der Europäischen Union.   Ein Hindernis für die vollständige wirtschaftliche Einigung war die gemeinsame Agrarpolitik. In den achtziger Jahren fielen ungefähr zwei Drittel der jährlichen EG-Aufwendungen auf die gemeinsame Agrarpolitik (Erträge kamen aus Importabgaben und aus bis zu zwei Prozent der durch die Mitgliedstaaten einbehaltenen Mehrwertsteuer). Die gemeinsame Agrarpolitik förderte die Überschußproduktion einiger Rohstoffe, zu deren Kauf die EG verpflichtet war. Dies führte zu Subventionszahlungen an einige Länder auf Kosten anderer. Auf einem Sondergipfeltreffen 1988 einigte sich die EG auf Mechanismen, um diese Zahlungen zu begrenzen.

Im Haushalt des Jahres 1989 machten die Agrarsubventionen erstmals seit den sechziger Jahren weniger als 60 Prozent der gesamten EG-Ausgaben aus.       4.5 Die Einheitliche Europäische Akte (EEA)   Der festgelegte Zeitplan für den Binnenmarkt machte deutlich, daß die EG größere Macht brauchte, um alle Probleme bei der Abschaffung der Handelsbarrieren rechtzeitig zu lösen. Der Ministerrat mußte jede Entscheidung einstimmig treffen. Somit besaß jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht und konnte den politischen Prozeß bremsen. Die Einheitliche Europäische Akte, die im Dezember 1985 den zwölf Mitgliedstaaten vorgelegt wurde und am 1.

 Juli 1987 in Kraft trat, brachte erstmals seit den Verträgen von Rom (1957) bedeutende Änderungen im Aufbau der EG. Dazu gehörte die Einführung des gewichteten Mehrheitssystems, das die Einführung des Binnenmarktes beschleunigen half. Die Einheitliche Europäische Akte brachte auch andere wichtige Änderungen. Der Europäische Rat, der den Binnenmarkt sehr stark vorantrieb, bekam offiziellen Status. Das Europäische Parlament erhielt eine stärkere Stimme und größeren Einfluß. Die Entscheidungskompetenz über Gesetzesvorlagen verblieb aber beim Ministerrat.

Die Mitgliedstaaten einigten sich auf eine einheitliche politische Linie und gemeinsame Standards bei Themen wie Steuern, Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Umwelt. Eine gemeinsame Außenpolitik sollte sich vor allem um eine engere sicherheitspolitische Zusammenarbeit bemühen und Standpunkte der EG-Staaten bei internationalen Organisationen und Konferenzen abstimmen. Vor dem neu eingerichteten Gericht der Ersten Instanz können Einzelpersonen, Organisationen und Körperschaften Beschwerden gegen EG-Beschlüsse einbringen. Außerdem entschieden sich alle Mitgliedstaaten dazu, ihre wirtschaftlichen und geldpolitischen Maßnahmen nach dem Vorbild des EWS untereinander abzustimmen.   4.6 Veränderungen in Europa in Bezug auf die EG   Die Befürworter einer Wirtschafts- und Währungsunion argumentierten, es könne keinen Binnenmarkt geben, solange Beschränkungen bei Geldüberweisungen oder aber auch Umtauschprämien den freien Kapitalfluß einschränkten.

Man schlug einen Dreistufenplan zur Vollendung der WWU vor. Zur gleichen Zeit legte die Kommission eine Sozialcharta der Menschenrechte vor. Großbritannien stimmte gegen beide Vorschläge und zeigte sich besorgt darüber, seine Souveränität könne durch eine Machtausweitung der EG bedroht werden. Als jedoch die Veränderungen in ganz Europa eine rasche und geeinte Reaktion der EG nötig machten, schloß sich Großbritannien schließlich dem Plan für die WWU an. Als sich die kommunistischen Regierungs- und Wirtschaftsformen in Osteuropa auflösten, wandten sich viele ehemalige kommunistische Länder um politische und wirtschaftliche Hilfe an die EG. Die EG einigte sich mit vielen dieser Länder auf wirtschaftliche Hilfsleistungen und Assoziierungsabkommen, schloß eine sofortige Mitgliedschaft jedoch aus.

Auf dem Sondergipfel im April 1990 machte man für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eine Ausnahme und ermöglichte dem Land nach Abschluß der deutschen Wiedervereinigung die automatische Eingliederung in die EG. Auf demselben Gipfel schlugen Deutschland und Frankreich eine Regierungskonferenz vor, die angesichts der raschen politischen Umwälzungen eine stärkere europäische Einheit anstreben sollte. Die britische Premierministerin Margaret Thatcher widersetzte sich den Rufen nach mehr Einheit, doch 1990 wurde mit John Major in England ein Premierminister gewählt, der gegenüber dem Gedanken der europäischen Einheit eine versöhnlichere Haltung einnahm. Die Regierungskonferenz, die zusammen mit anderen Konferenzen am Zeitplan für die WWU arbeitete, entwarf eine Reihe von Abkommen, die später zum Vertrag über die Europäische Union führten. 5. Die Verträge und Abkommen der EU   5.

1 Römische Verträge   Die „Römischen Verträge“ sind die am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der wichtigsten Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften. Gründungsmitglieder der EWG waren: Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. 1973 traten Dänemark, Großbritannien und Irland bei. Griechenland wurde 1981, Spanien und Portugal 1986, Finnland, Österreich und Schweden 1995 in die Gemeinschaft aufgenommen.

Bis heute gültige Ziele des Vertragswerkes sind: die Beseitigung von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten (Zollunion); eine gemeinsame Verkehrs- und Agrarpolitik; freier Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit von Arbeitnehmern.     5.2 Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union)   Die Bezeichnung „Vertrag von Maastricht“ (eigentlich Vertrag über die Europäische Union, kurz EU-Vertrag) ist die populäre Beschreibung für jenen Vertrag, dem die zwölf Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union, EU) im Dezember 1991 in der niederländischen Stadt Maastricht zustimmten. Er wurde am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Der Vertrag von Maastricht bildet die Grundlage für eine gemeinsame europäische Außen- und Geldpolitik.

So wurde etwa die gemeinsame europäische Währung Euro beschlossen und der Aufnahme Österreichs, Schwedens und Finnlands zugestimmt. Zusätzlich ist bis 1999 die Errichtung einer Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt vorgesehen. Insgesamt spiegelt sich im Vertrag von Maastricht die Absicht der Europäischen Union wider, die Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft der zwölf Staaten weiter auszubauen und gemeinsame Anstrengungen in der Sicherheits-, Sozial- und Umweltpolitik zu unternehmen. Bevor der Vertrag in Kraft treten konnte, mußte er zunächst in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Hinsichtlich des organisatorischen Rahmens der Europäischen Union bedeutet Maastricht eine starke Erweiterung gegenüber den Römischen Verträgen. Die Ratifizierung des Vertrags führte zu zahlreichen Diskussionen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

Insbesondere Dänemark und Großbritannien äußerten 1992 starke Bedenken, die nationale Kontrolle über ihre Geldpolitik aufzugeben. In Dänemark stimmte die Bevölkerung bei einem Referendum zunächst gegen den Maastrichter Vertrag, später dann dafür. Auch wurde eine mögliche Vormachtstellung des wiedervereinigten Deutschlands von einigen Staaten kritisch betrachtet. Daher verschob man die Verwirklichung der Währungsunion auf einen späteren Zeitpunkt. Auch wurde Großbritannien und Dänemark die Möglichkeit eingeräumt, an einigen Aspekten des Einigungsprozesses nicht teilnehmen zu müssen. Im März 1996 wurde mit einem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU in Turin die „Maastricht II“-Konferenz eröffnet, die bis Mitte 1997 die notwendige Ergänzung und Reform des Maastrichter Vertrages abgeschlossen haben soll.

  5.3 Der Vertrag von Amsterdam   Das Ziel dieses Vertrages ist die Vorbereitung von einer Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten. Der Amsterdamer Vertrag beinhaltet nicht alle Ziele und Vorstellungen, die in den Verhandlungen diskutiert wurden. So wurde z.B. die Reform der Institutionen, die notwendig ist, um neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, nur unzureichend festgehalten.

Es gab aber auch Fortschritte bei der Weiterentwicklung der Europäischen Union. Europäische Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden beschlossen. In der EU gibt es derzeit ca. 18 Millionen Arbeitslose (Stand: November 1998). Dieses Problem kann nur auf europäischer Ebene gemeinsam gelöst werden. Die Rechte der Unionsbürger wurden gestärkt.

Perspektiven für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurden ausgearbeitet. Die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sprechen noch immer nicht mit einer Stimme. Die traumatischen Erfahrungen, die der Bürgerkrieg in Jugoslawien mit sich brachte, führte zu der verstärkten Einsicht, daß eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik notwendig ist. Das Mitspracherecht des Europäischen Parlaments (EP) wurde ausgebaut. Mit dem neuen Vertrag wird das EP stärker in den komplizierten Entscheidungsprozeß der EU einbezogen. Das Zusatzprotokoll zum Amsterdamer Vertrag, die Agenda 2000, sieht eine Erweiterung der EU vor.

Die Agenda 2000 beinhaltet die Perspektiven für die gemeinsame Agrar- und Strukturpolitik, den zukünftigen Finanzrahmen der Union und institutionelle Fragen vor dem Hintergrund einer erweiterten Union. Der Vertrag wurde im Juni 1997 vom Europäischen Rat angenommen.   5.4 Das Schengener Abkommen   Das 1985 in Schengen (Luxemburg) beschlossene Abkommen, über den kontrollfreien Grenzverkehr (Personen und Güter) sowie über eine gemeinsame Sicherheits- und Asylpolitik, sieht den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den Binnengrenzen der EU-Länder vor. Ebenso sollen die Behandlung von Asylanträgen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei und der Schutz der Außengrenzen gemeinsam geregelt werden. Die Kontrollen an den Binnengrenzen wurden durch innerstaatliche und länderübergreifende Sicherheitsmaßnahmen ersetzt.

Die Personenkontrolle an den Außengrenzen wurde verschärft, die polizeiliche Zusammenarbeit durch ein zentralcomputergestütztes Fahndungs- und Informationssystem (Schengener Informationssystem, SIS) erweitert und effektiver gestaltet. Weiters ist die Polizei dazu berechtigt, Straftäter im Nachbarland in „Nacheile“ kurzzeitig weiter zu verfolgen. Einreisevisa für Bürger aus Nicht-EU-Staaten gelten in allen Signatarstaaten (unterzeichnenden Staaten). Der „Eintrittsstaat“ erhält die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag eines Asylbewerbers (um Mehrfachanträge zu verhindern). Das Schengener Abkommen war als Vorstufe für die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes 1993 gedacht und sollte als bedeutender Schritt zum vereinten Europa gelten. Wegen schleppender Ratifizierungsverfahren und Sicherheitsbedenken einzelner Staaten trat es jedoch erst am 26.

 März 1995 in Kraft (zwischen Deutschland und Frankreich zunächst „probeweise“). Verschiedene Signatarstaaten behalten sich Personenkontrollen zunächst vor. Das Schengener Abkommen ist noch nicht Teil der Europäischen Union, da nicht alle 15 Mitgliedstaaten dem Abkommen beigetreten sind. (Stand Feber 1999) 6. Aufbau der EU    Aufgaben der EU-Präsidentschaft      Vertretung der Vermittlung zwischen den Festlegung des halbjähr. EU nach außen EU-Partnern Arbeitsprogrammes           Europäischer Rat EU-Troika   Regierungschefs der 15 Mitglieds- besteht aus 3 Ländern: länder und Präsident der Land, das den EU-Vorsitz hat EU-Kommission geben Grundzüge Land, das den EU-Vorsitz hatte der Politik vor (tagt mind.

zweimal Land, das den EU-Vorsitz haben pro Jahr) wird. (1/2 jährlicher Wechsel)     Weisung   EU-Kommission schlägt Ministerrat Gesetze vor „EU-Exekutive“. 20 Kommissare: „EU-Legislative“. Jeweils ein Je 2 aus Spanien, Großbritannien, Regierungsmitglied der 15 Deutschland, Frankreich, Italien. Mitgliedsländer Je 1 aus übrigen EU-Ländern. beschließt Gesetze, gemeinsame Maßnahmen     Anfragen, Mitentscheidung, Kontrolle Anhörung     EU-Parlament   626 Abgeordnete, davon 21 aus Österreich       7.

Die Organe der Europäischen Union   7.1 Die Europäische Kommission   Die Europäische Kommission ist das Exekutivorgan der EU. Sie besteht aus 20 von den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des Parlaments ernannten Mitgliedern und einem nach dem gleichen Verfahren ernannten Präsidenten. Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge wacht über die korrekte Anwendung der Vertragsbestimmungen und der Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane. Sie macht ebenso Vorschläge zur Politik und legt sie dem Ministerrat vor. Außerdem vertritt die Europäische Kommission die EU in Wirtschaftsbeziehungen zu anderen Ländern oder internationalen Organisationen.

Die Kommission verwaltet die Gelder und Programme der EU und vergibt Hilfsleistungen an andere Länder. Von den Weisungen der Regierung unabhängig, unterliegen die Kommissionsmitglieder der Kontrolle des Europäischen Parlaments. Die Mitglieder der Kommission müssen ihr Amt daher im alleinigen Interesse der Europäischen Union und in völliger Unabhängigkeit von den nationalen Regierungen ausüben. Diese Unabhängigkeit ermöglicht es der Kommission, als ehrlicher Makler aufzutreten und in Konflikten zwischen Mitgliedstaaten zu vermitteln.   Die 20 Kommissare werden von den nationalen Regierungen auf fünf Jahre ernannt und sind von diesen unabhängig. Der Präsident der Kommission ist Jacques Santer.

Jeder Kommissar hat ein spezifisches Aufgabenfeld. So ist z.B. der österreichische Kommissar Franz Fischler für den Bereich Landwirtschaft verantwortlich. Derzeit kommen je zwei Kommissare aus den fünf großen Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien, die anderen EU-Länder stellen je einen Kommissar.           Adresse der Kommission: Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel Telefon: (32/2) 299 11 11   7.

2 Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)   Der Ministerrat ist das wichtigste gesetzgebende Organ der EU und setzt sich aus Ministern der Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammensetzung kann sich nach dem Sachgebiet ändern. Fachministertagungen sind heute üblich. Wenn beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung des Naturschutzes beraten werden, setzt sich der Ministerrat aus den 15 Umweltministern der Mitgliedstaaten zusammen. Dem Rat steht der Ausschuß der ständigen Vertreter (ASTV), auch kleiner Ministerrat genannt, zur Verfügung. Er besteht aus ständigen Vertretern (Botschaftern) jedes Mitgliedslandes.

Außerdem wird er von Arbeitsgruppen und dem Generalsekretariat unterstützt. Gemeinsam mit dem Parlament beschließt der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien. Die Minister vertreten die Interessen ihres Landes, sind jedoch stets bemüht, den europäischen Integrationsprozeß voranzutreiben.   7.2.1 Beschlußverfahren   Der Vertrag über die Europäische Union stellt die Tätigkeit der Union auf drei "Pfeiler" und bestimmt, daß der Rat in den meisten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

  Den ersten Pfeiler bilden verschiedene Bereiche der EU-Politik (u.a. Landwirtschaft, Verkehr, Umwelt, Energie, Forschung und Entwicklung). Dort werden Entscheidungen nach bewährten Verfahren getroffen, an deren Anfang ein Vorschlag der Kommission (Initiatorin) steht. Nach eingehender Prüfung des Kommissionsvorschlags durch Sachverständige und auf politischer Ebene kann der Rat ihn nach eigenem Ermessen verabschieden, abändern oder ablehnen.   Der Unionsvertrag hat den Einfluß des Europäischen Parlaments gestärkt, indem er ihm ein Mitentscheidungsrecht zuerkennt.

Seither werden zahlreiche Rechtsakte (in Bereichen wie Binnenmarkt, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Bildung und Gesundheit) vom Rat und vom Parlament gemeinsam verabschiedet.   In den meisten Bereichen (u.a. Landwirtschaft, Fischerei, Binnenmarkt, Umwelt und Verkehr) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.   Dabei haben die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl an Stimmen:   10 Stimmen: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien 8 Stimmen: Spanien 5 Stimmen: Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal 4 Stimmen: Österreich, Schweden 3 Stimmen: Irland, Dänemark, Finnland 2 Stimmen: Luxemburg     Ist über einen Vorschlag der Kommission zu beschließen, sind für seine Annahme mindestens 62 Stimmen erforderlich. Auch in anderen Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von 62 Stimmen erforderlich; sie müssen aber von mindestens 10 Mitgliedstaaten abgegeben werden.

In der Praxis bemüht sich der Rat um einen möglichst weitgehenden Konsens, ehe er einen Beschluß faßt.   Steuerrecht, Industrie, Kultur, Regional- und Sozialfonds und das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung zählen zu den Bereichen des ersten Pfeilers, in denen der Rat einstimmig beschließen muß.   In den Bereichen, die die beiden anderen Pfeiler der Unionstätigkeit bilden - die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter Pfeiler) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritter Pfeiler) -, ist der Rat sowohl das Beschlußorgan als auch der Initiator der Politik. In beiden ist Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn, es geht um die Durchführung einer gemeinsamen Aktion. Über sie kann mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden.   Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle ihre Bereiche erstreckt.

  Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres soll die Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleisten und abgestimmte Maßnahmen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse ermöglichen. Der Unionsvertrag nennt als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse u.a. Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Asylpolitik, Einwanderungspolitik und den Kampf gegen Terrorismus, Drogen und andere Formen der internationalen Kriminalität.   Adresse des Ministerrates: Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel Telefon: (32/2) 285 61 11 Fax: (32-2) 285 73 97/7381     7.3 Der Europäische Rat   Mindestens einmal alle sechs Monate ruft das Land, das den Vorsitz im Ministerrat besitzt (also der Präsident), alle Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zu einem Gipfeltreffen zusammen.

Diese Versammlung nennt sich Europäischer Rat. Es werden die allgemeinen Zielvorstellungen der Gemeinschaftspolitik festgelegt. Der Europäische Rat gewinnt in der Union immer mehr an Bedeutung. Er setzt Prioritäten, gibt der Unionspolitik Zielrichtung und Antrieb und befaßt sich mit strittigen Fragen, die auf Ministerebene nicht geklärt werden können. Der Europäische Rat berichtet nach jeder seiner Tagungen dem Europäischen Parlament und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die in der Unionspolitik erzielten Fortschritte. Seit 1974 werden die Gipfel regelmäßig abgehalten.

1987 wurde der Europäische Rat offizieller Bestandteil der EU. Jeder Mitgliedstaat hat die Präsidentschaft im Europäischen Rat für sechs Monate inne. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 war Österreich an der Reihe.     7.

4 Das Europäische Parlament (EP)   Das Europäische Parlament (EP) ist eine der grundlegenden Institutionen der Europäischen Union (EU). Es entstand 1952 als Gemeinsame Versammlung, um der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) ein demokratisches Element zu verleihen. Als 1957 mit den Römischen Verträgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gebildet wurden, konstituierte sich die erweiterte Versammlung 1958 als Europäisches Parlament dieser drei Gemeinschaften Montanunion, EWG und EURATOM, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union. Der Titel Europäisches Parlament, den es sich selbst gegeben hatte, wurde durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die 1987 in Kraft trat, formell bestätigt.   Das Europäische Parlament ist das einzige Organ der EU, dessen Mitglieder direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten für ein Mandat von fünf Jahren gewählt werden.

Seit 1979 werden die Parlamentarier durch allgemeine Wahlen in den Mitgliedstaaten gewählt. Die Sitze werden unter den Mitgliedstaaten der EU im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einwohnerzahl verteilt. Es vertritt 370 Millionen Bürger und ist das größte multinationale Parlament der Welt. Das Hauptorgan tagt im allgemeinen eine Woche im Monat in Straßburg (Frankreich) im Palais de l’Europe, doch der größte Teil der Ausschussarbeit wird in Brüssel (Belgien) geleistet. Das Sekretariat hat ihren Sitz in Luxemburg. Die Sitzungen sind öffentlich, Debatten und Entschließungen werden in elf europäischen Sprachen veröffentlicht.

Die 626 Sitze werden nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten verteilt. Österreich ist z.B. mit 21 Abgeordneten vertreten.   In den einzelnen Ausschüssen des Europäischen Parlaments werden die Gesetzesvorschläge der Europäischen Kommission überarbeitet. Diese Ausschüsse schlagen häufig Zusätze zu den Gesetzen vor, bevor diese an den Ministerrat weitergeleitet werden.

Nach Vorlage beim Ministerrat kann das Parlament sein Veto einlegen, wenn es die Entscheidung des Ministerrates nicht billigt. Zusammen mit dem Ministerrat arbeitet das Europäische Parlament auch am EU-Haushalt und kann einen Haushaltsplan ablehnen, wenn im Rat keine Übereinstimmung erzielt wird. Die Abgeordneten setzen sich für ihre politischen Ideen ein. Sie sind deshalb nicht in Ländergruppen, sondern in politischen Fraktionen organisiert. Oft werden kurzfristig Koalitionen zu Einzelfragen gebildet, die ideologische und nationale Grenzen überschreiten. Von den Fraktionen stellen zurzeit die SPE (Fraktion der Sozialdemokratischen Parteien Europas) und die EVP (Fraktion der Europäischen Volksparteien) die meisten Abgeordneten.

  Geleitet wird das Parlament von einem Präsidium, das aus dem Präsidenten und 14 Vizepräsidenten besteht. Alle Präsidiumsmitglieder werden für zweieinhalb Jahre gewählt. Die Fraktionsvorsitzenden und der Parlamentspräsident nehmen an der Konferenz der Präsidenten teil, die die Arbeit des Parlaments organisiert und die Tagesordnung für die Plenartagung aufstellt.   Ein großer Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den 20 parlamentarischen Ausschüssen statt, die sich mit allen Tätigkeitsbereichen der Union befassen, von der Landwirtschaft bis zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, von Menschen- und Bürgerrechtsfragen bis zur Entwicklungszusammenarbeit.     Abgeordnete: 626, gewählt für 5 Jahre:   Deutschland 99, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich je 87, Spanien 64, Niederlande 31, Belgien, Griechenland, Portugal je 25, Schweden 22, Österreich 21, Dänemark, Finnland je 16, Irland 15, Luxemburg 6. Arbeitsorte: Straßburg (monatliche Plenarsitzungen), Brüssel (Arbeit der Ausschüsse und zusätzliche Sitzungen), Luxemburg (Sitz des Generalsekretariats)   Sitzverteilung im Europäischen Parlament   SPE Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas   EVP-CD Fraktion der Europäischen Volkspartei   UFE Fraktion Union für Europa   LIBE Fraktion der Liberalen und Demokratischen Partei Europas   KVEL/NGL Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke   GRÜNE Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament   REA Fraktion der Radikalen Europäischen Allianz   UEDN Fraktion der Unabhängigen für ein Europa der Nationen FL Fraktionslos   Im Vergleich zu Europäischem Rat und Europäischer Kommission, die die gesetzgebende und vollstreckende Gewalt (Legislative und Exekutive) der Europäischen Union bilden, sind die Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments begrenzt.

Das Parlament kann zwar theoretisch die Kommission entlassen, hat von diesem Recht aber noch nie Gebrauch gemacht; auf die Ernennung der Kommissionsmitglieder hat das Parlament keinen Einfluß. Einige Haushaltsentscheidungen werden gemeinsam mit dem Rat getroffen, wobei die Entscheidungsbefugnisse ungleich verteilt sind. Das Parlament kann theoretisch zwar den gesamten Haushalt ablehnen, aber praktisch darf es nur über den kleineren Teil der Gesamtausgaben bestimmen, die nicht zwingend sind. Die gesetzgebenden Befugnisse waren bis zur Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992 nur auf den Beraterstatus beschränkt. Die Einheitliche Europäische Akte gab dem Parlament das Recht, eine zweite Lesung zur Gesetzgebung abzuhalten und gemeinsame Entscheidungen über Beitritts- und Assoziierungsverträge mit Staaten außerhalb der EU zu treffen. Der Maastrichter Vertrag erweiterte die Entscheidungskompetenzen und gab dem Parlament ein Vetorecht bei einigen inneren Angelegenheiten wie dem gemeinsamen Binnenmarkt.

Das Parlament kann nun die Kommission auffordern, Vorschläge für Gesetzesvorlagen zu unterbreiten. Außerdem darf das Parlament jetzt Mißstände im Bereich des EU-Rechtes untersuchen. Macht und Funktion des Parlaments sind in der Vergangenheit nur schrittweise und in begrenztem Umfang erweitert worden. Obwohl es die einzige demokratisch gewählte supranationale Institution der Europäischen Union ist, und obwohl es zum Prinzip der Subsidiarität (Delegation von Machtbefugnissen an kompetente örtliche Einrichtungen wo immer möglich) der EU steht, stellen die Machtbefugnisse des Parlaments eine Beschneidung der Staatshoheit der Mitgliedstaaten dar. Sie können daher ohne einstimmigen Beschluß aller Staaten nicht vergrößert werden.   Adresse des Europäischen Parlaments: Europäisches Parlament, Generalsekretariat, Plateau du Kirchberg, L-2929 Luxemburg Telefon: (352) 430 01     7.

5 Ausschüsse   Während die politische Macht des Europäischen Rates durch den Vertrag über die Europäische Union gestärkt wurde, bekamen andere Organe nur beratende Funktionen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist das wichtigste dieser Organe. Seine 222 Mitglieder werden für vier Jahre ernannt und vertreten Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und andere Interessensgruppen. Der Ausschuß besitzt streng beratende Funktion, doch muß er bei vielen Gesetzesthemen vom Ministerrat und von der Europäischen Kommission befragt werden.   Eine weitere wichtige Gruppe ist der Ausschuß der Regionen, der erst aufgrund des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) eingerichtet wurde, um die EU den Bürgern näher zu bringen und regionalen und lokalen Regierungsbehörden Mitsprache einzuräumen. Dieser Ausschuß besitzt ebenfalls 222 Mitglieder, die nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes zugeteilt werden.

Er besitzt keine gesetzgebende Gewalt, muß aber in allen im Unionsvertrag vorgesehenen Fällen (z.B. Strukturfondspolitik, Wirtschafts- und Sozialthemen, Förderungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und im Kulturbereich) befragt werden.   Mitglieder: 222, und zwar: Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich je 24; Spanien 21; Belgien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden je 12; Dänemark, Finnland, Irland je 9; Luxemburg 6 Amtszeit: vier Jahre Arbeitsort: Brüssel, fünf Plenarsitzungen jährlich Adresse des Ausschusses der Regionen: Rue Belliard 79, B-1040 Brüssel Telefon: (32/2) 282 22 11 Fax: (32/2) 282 23 25         7.6 Der Europäische Gerichtshof (EuGH)   Der Gerichtshof der Europäischen Union wurde mit dem Vertrag von Rom eingerichtet. Sein Sitz ist in Luxemburg.

Die Aufgabe des Gerichtshofes ist es, in Fragen zu entscheiden, die u.a. den Gründungsvertrag und das Gemeinschaftsrecht betreffen können. Der Europäische Gerichtshof ist die letzte Instanz bei allen Rechtsfragen der EU. Das Gericht setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die für sechs Jahre ernannt werden. Aus jedem Land muß mindestens ein Richter vertreten sein.

Ihnen zur Seite stehen für jede Kammer sechs unabhängige Generalstaatsanwälte, die von den Mitgliedstaaten für sechs Jahre ernannt werden. Der Präsident wird von den Richtern für drei Jahre gewählt. Das Gericht befaßt sich mit Streitfällen zwischen Mitgliederregierungen und EU-Einrichtungen, Streitfällen innerhalb der EU und mit Berufungen gegen EU-Beschlüsse und -Entscheidungen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten verweisen Fälle, die einen unklaren Punkt im EU-Recht betreffen, häufig an den Europäischen Gerichtshof. Der Gerichtshof trifft verbindliche Entscheidungen über EU-Recht und liefert somit Richtlinien für Entscheidungen der nationalen Gerichte. Die Entscheidungen des Gerichtshofes schaffen Präzedenzfälle und werden Bestandteil der Rechtsprechung jedes Mitgliedstaates.

Auch Unternehmen und Bürger Europas können den EuGH anrufen. Während eines Verfahrens wird ein Richter zum Bericht erstattenden Richter ernannt. Vor der Urteilsverkündung können die streitenden Parteien mündlich Stellung nehmen. Durch die zahlreichen Anfragen kann sich die Bearbeitungszeit bis zu vier Jahre hinziehen. Wesentlichen Anteil hat der Europäische Gerichtshof am Integrationsprozeß der Mitgliedstaaten, da er Gemeinschaftsrecht vor nationales Recht stellt.   Adresse des EuGH: Boulevard Konrad Adenauer, L-2925 Luxemburg Telefon: (352) 43 03 -1 Fax: (352) 43 03 26 00   7.

7 Europäischer Rechnungshof   Die 15 Mitglieder kontrollieren die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Sie sorgen für die Rechts- und Zweckmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Der Europäische Rechnungshof vertritt die Interessen der Steuerzahler. Er wacht darüber, daß die Europäische Union ihre Gelder nach den Regeln der Haushaltsordnung und für die vorgesehenen Zwecke verwendet. Jede Stelle, die Zugang zu Mitteln der Union hat, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und ist verpflichtet, ihm die Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die er verlangt. Der Rechnungshof kontrolliert nicht nur die Organe der Union, sondern auch nationale, regionale und lokale Stellen, die Gelder der Union verwalten, sowie Empfänger von EU-Beihilfen in und außerhalb der Union.

Der Rechnungshof faßt seine Bemerkungen zur Verwaltung der EU-Finanzen in seinem Jahresbericht zusammen, der auch die Antworten der geprüften Organe enthält. Die Mitglieder werden vom Ministerrat im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung des Europäischen Parlaments für sechs Jahre ernannt. Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.         Adresse des Rechnungshofes: 12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxemburg Telefon: (352) 4398-1 Fax: (352) 43 93 42   7.8 Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA)   Der WSA wurde 1958 durch die Römischen Verträge eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, Interessen verschiedener Organisationen (Gewerkschaften, Kammern, Arbeitgeberverbände,.

..) auf Unionsebene zu vertreten. Die Mitglieder geben unverbindliche Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen der Europäischen Kommission ab.   Die Mitglieder des Ausschusses entstammen den unterschiedlichsten Bereichen und vertreten Interessengruppen wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirtschaft, Verkehr, Handel, kleine und mittlere Unternehmen, freie Berufe, Versicherungsvereine und Genossenschaften, Verbraucher und Umweltschutzverbände. Sie verteilen sich auf drei annähernd gleich große Gruppen: Arbeitgeber (Gruppe I), Arbeitnehmer ( Gruppe II) und Verschiedene Interessen (Gruppe III).

Die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses werden in neun Fachgruppen diskutiert und ausgearbeitet. Diese ähneln Parlamentsausschüssen und benennen für jede Angelegenheit einen Berichterstatter und eine Arbeitsgruppe. Die Stellungnahmen werden auf den monatlichen Plenartagungen mit einfacher Mehrheit verabschiedet.   Mitglieder: 222, und zwar: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien je 24; Spanien 21; Belgien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden je 12; Dänemark, Irland, Finnland je 9; Luxemburg 6 Amtszeit: vier Jahre Arbeitsort: Brüssel, monatliche Plenartagungen   Adresse des WSA: Rue Ravenstein 2, B-1000 Brüssel Telefon: (32/2) 546 90 11 Fax: (32/2) 513 48 93   7.9 Europäische Investitionsbank (EIB)   Die EIB ist das Finanzierungsinstrument der Europäischen Union. Sie wurde 1958 durch die Römischen Verträge gegründet.

Sie gewährt langfristige Darlehen für Investitionen, die eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Union fördern. Die EIB ist das größte multilaterale Finanzinstitut der Welt und verfügt über fast 6 Milliarden EURO (ca. 78 Milliarden Schilling).   Mit EIB-Darlehen werden in der Europäischen Union Projekte finanziert, die zur Verwirklichung folgender Ziele beitragen:   Förderung der Wirtschaftsentwicklung in schwach entwickelten Regionen. Ausbau der transeuropäischen Netze für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Integration der europäischen Industrie.

Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen. Schutz der Umwelt, Bewahrung der Lebensqualität, Förderung der Stadtentwicklung und Erhaltung historischer Bauwerke. Sicherung der Energieversorgung.   Die EIB vergibt ihre Darlehen zwar überwiegend innerhalb der EU, sie beteiligt sich aber auch an der Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern. Sie ist derzeit in über 100 Drittländern tätig.   Adresse der EIB: 100, bd.

Konrad Adenauer, L-2950 Luxemburg Telefon: (352) 4379-1 Fax: (352) 43 77 04   7.10 Die Europäische Zentralbank (EZB)   Am 1. Juli 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) gegründet. Der Sitz der Bank ist in Frankfurt am Main. Die Europäische Zentralbank und die Notenbanken der Mitgliedstaaten bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Das ESZB wird für die Stabilität des Euro verantwortlich sein.

Die neue Zentralbank wird ab Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, also ab Jahresbeginn 1999, die Verantwortung für die gemeinsame Geldpolitik übernehmen.   Vorrangiges Ziel der ESZB ist die Gewährleistung der Preisstabilität des Euro. Um dieses Ziel zu erreichen, wird sie laut ihrer Satzung völlig unabhängig vom Einfluß anderer EU-Stellen oder nationaler Regierungen agieren können. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der EU, um zur Verwirklichung der Aufgaben der EU beizutragen. Zu diesen Aufgaben der Gemeinschaft zählt es, eine ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen und ein hohes Beschäftigungsniveau zu fördern. Der Rat der Europäischen Kommission kann auf Empfehlung der EZB oder der Europäischen Kommission nach Anhörung der EZB Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber Drittlandswährungen treffen oder allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen treffen.

Diese Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.   Oberstes Entscheidungsgremium der Europäischen Zentralbank ist der Rat der EZB, in dem neben den Mitgliedern des EZB-Direktoriums jedes Teilnehmerland durch seinen Notenbankpräsidenten vertreten sein wird. In diesem Gremium fallen die Entscheidungen der Geld- und Währungspolitik nach dem Grundsatz „ein Sitz, eine Stimme“.   Das Direktorium der EZB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Direktoriums werden auf acht Jahre bestellt. Mitglieder des Direktoriums können nur für eine Amtszeit bestellt werden.

Der EZB-Präsident hat auch das Recht, an Sitzungen des Rates der EU-Fachminister teilzunehmen, wenn Themen im Zusammenhang mit Zielen und Aufgaben des ESZB auf der Tagesordnung stehen.   Um die Unabhängigkeit zu garantieren, darf die Chefetage der Europäischen Zentralbank keine Weisungen von Organen oder Einrichtungen der EU oder der Mitgliedstaaten entgegennehmen.         7.10.1 Die gemeinsame Geldpolitik   In der Vergangenheit versuchten manche europäische Regierungen, sich durch ihre nationale Geldpolitik Vorteile zu verschaffen, indem sie z.B.

durch eine Abwertung der Währung Wettbewerbsvorteile erzielten oder Kredite bei ihrer Notenbank aufnahmen. All diese Maßnahmen gehen aber auf Kosten von Inflation und bewirken steigende Zinsen. Zwar kann die Last kurzfristig auf Handelspartner abgewälzt werden, längerfristig blieben dadurch aber notwendige Reformen auf der Strecke. Hohe Inflation (Geldverlust) und die steigenden Zinsen bringen aber auch für die Bevölkerung Nachteile. Andererseits ist jedoch unbestritten, daß eine nationale Geldpolitik besser auf die spezifische konjunkturelle Situation eines Landes reagieren kann, wenn sich diese von der anderer Länder unterscheidet.   Der Übergang zu einer gemeinsamen Geldpolitik bringt in erster Linie ein Wegfallen der Wechselkurse und somit Vorteile für alle beteiligten Staaten.

Der Europäische Binnenmarkt wird damit effizienter funktionieren. Er wird aber auch stabiler als bisher sein und so besser zur Absicherung der Arbeitsplätze beitragen. An der gegenseitigen Abhängigkeit der EU-Staaten wird sich durch den Euro kaum etwas ändern. Waren die EU-Staaten bisher von ihren Partnerländern und deren individueller Geldpolitik abhängig, so sind sie jetzt im Bestreben, gemeinsam die Stabilität des Euro zu sichern, ebenfalls voneinander abhängig. Allerdings gibt es dafür genaue Regeln, insbesondere die Satzungen der EZB und des ESZB sowie den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Euro hat letztlich auch den Vorteil, daß mit ihm die Abhängigkeit vom Dollar reduziert wird.

Mit der gemeinsamen europäischen Währung, die in zunehmenden Maß auch als Verrechnungsgrundlage für Exporte und Importe dienen wird, können die Teilnehmerländer des Euro-Raumes international unabhängiger agieren und sind somit besser für den globalen Wettbewerb gerüstet.   7.10.2 Die finanzielle Ausstattung der Europäischen Zentralbank   Die Europäische Zentralbank braucht ein Grundkapital und Währungsreserven, um den Euro stabil zu halten. Dieses Geld ist eine Sicherheit für den Fall, daß Spekulanten die neue Währung unter Druck setzen. Blitzschnell kann mit diesem Kapital etwa auf ein Abstoßen von großen Mengen der neuen Währung durch Großanleger reagiert werden, ohne daß der Marktwert des Euro in Gefahr gerät.

Derzeit hält jede Nationalbank solche Reserven, um im gegebenen Fall reagieren zu können. Mit dem Start des Euro wird ein Teil dieser Mittel für die EZB bereitgestellt.   Die Österreichische Nationalbank ist, ebenso wie die Notenbanken der übrigen Teilnehmerländer, Aktionärin der Europäischen Zentralbank. Die EZB hat ein Grundkapital von 4 Milliarden Euro, das entspricht rund 70 Milliarden Schilling. Der Anteil der Österreichischen Nationalbank wird 2,4 % oder rund 115 Mio. Euro betragen.

Die Österreichische Nationalbank wird den Wert aus eigenen Reserven in das Grundkapital der EZB einbringen. 7.10.3 Graphische Übersicht über die Organe der EZB     Organe der EZB         DIREKTORIUM ERWEITERTER EZB-RAT   Präsident + Vizepräsident und Präsident und Vizepräsident der bis zu vier weitere Mitglieder EZB mit beratender Funktion + Präsidenten aller EU-Notenbanken     EZB-RAT   Direktorium + Präsidenten der nationalen Notenbanken des Euro Währungsgebietes             Bestimmt die Geldpolitik Genehmigt die Ausgabe Entscheidet die EZB- der EURO-Staaten von EURO-Banknoten Politik und gibt Weisungen an die nationalen Notenbanken     8. Der EURO   8.1 Die Entwicklung des Schilling   Währungen haben in Österreich eine sehr abwechslungsreiche Geschichte hinter sich.

Die zentrale Lage in Europa und die wechselnden politischen Verhältnisse führten zu einer Vielzahl an Währungen in der Vergangenheit. Dazu kommt, daß im heutigen österreichischen Bundesgebiet in der Geschichte auch durchaus immer wieder unterschiedliche Währungen in Gebrauch waren. So gab es zum Beispiel im Mittelalter nicht nur einfach den Pfennig, sondern Agleier, Friesacher, Veroneser, Kremser, Wiener Pfennige und viele mehr. Es gab damals noch kein Monopol des „Münzregals“, also das Recht Münzen zu prägen und in Verkehr zu bringen. Dieses Recht war in der Regel auf mehrere Münzstädte eines Herrschaftsgebietes verteilt. Den Pfennigen folgten Groschen, Kreuzer und bis zum Ende des 19.

Jahrhunderts waren Gulden und Kreuzer die Währung in Österreich. Der Gulden aus der Tiroler Prägerstätte in Hall war übrigens einige Zeit ein in ganz Europa gerne angenommenes Zahlungsmittel. Über die Bezeichnung Taler, nach einer Prägestätte für den österreichischen Silbergulden im böhmischen Joachimsthal, ist diese alte österreichische Geldeinheit noch in vielen Währungen begrifflich zu finden. Auch die Bezeichnung Dollar leitet sich beispielsweise davon ab. Mit der stärkeren Zentralisierung der Macht in der Monarchie wurde auch die Währung einheitlicher. Eine W&aum

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