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  Gang der gesetzgebung

Gang der Gesetzgebung  Gesetze regeln die Grenzen und Voraussetzungen für staatliche Eingriffe in die Freiheit oder Das Eigentum der Bürger gestalten die gesellschaftlichen Verhältnisse ermöglichen die Lösung sozialer/wirtschaftlicher Probleme   Bedeutung des Grundgesetzes enthält die bedeutendsten Regeln für das Bestehen und die friedlich Entwicklung unseres Gemeinwesens: u.a. Garantien (Gleichberechtigung von Mann und Frau) und die Grundrechte enthält alle wesentlichen Vorschriften über den Aufbau des Staates und die Grundlagen seines Handelns: Ämter und Behörden können nur auf Grundlage allg. verbindlicher Regeln tätig werden Gesetze bestimmen den Maßstab, nach dem die Gerichte zu entscheiden haben   Bedeutung der Gesetzgebung Gesetzgebung ist im modernen demokratischen Staat von zentraler Bedeutung, da Gesetze für das gesamte Volk verbindliche Regeln sind ® müssen daher von der Volksvertretung behandelt+beschlosseb werden Art.77 Abs.1: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen“ – verhandelt in öffentlicher Debatte und an Gestzesbeschlussteilhabende Personen sind gewählte Volksvertreter; sind gleichzeitig dafür verantwortlich Grundsatz: im Rechtsstaat wird mit und durch Gesetze regiert ® enger Zus.

hang zw. Gesetzgebg. und Politik da Bundestag für Gesetzgebung zuständig, hat er bestimmenden Einfluss auf fast alle Felder der Politik und auf das individuelle Schicksal jedes einzelnen Bürgers   Zuständigkeiten in der Gesetzgebung Bundesgesetze gelten für das gesamte Bundesgebiet, Landesgesetze gelten nur für das jeweilige Bundesland Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen Art.31 des GG: Bundesrecht bricht Landesrecht ® Sicherung einer gleichwertigen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet Art. 70-75 regeln die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes Zuständigkeit des Bundes: ist Bund ausschließlich oder konkurrierend mit Ländern zuständig oder darf Bund lediglich Rahmengesetze erlassen Ausschließliche Gesetzgebung (Länder sind von Gesetzgebung ausgeschlossen): Bund: Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währungswesen Land: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen Konkurrierende Gesetzgebung ( Bund hat Gesetzgebg.srecht wenn die Einheit von Recht, Wirtschaft und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nur durch Bundesgesetz hergestellt werden kann) Bürgerliches Recht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht Rahmengesetzgebung (den Ländern muss Spielraum bleiben, um die Richtlinien des Bundes durch ihre eigene Gesetzgebung auszufüllen): Hochschulwesen, Naturschutz   Gesetzesentwürfe Jeder (Privatperson, Organisation) ist zur Anregung v.

Erlass, Änderung, Aufhebg. von Gesetzen berechtigt Nach Art. 76 GG (Einbringung eines Gesetzesentwurf): - durch Bundesregierung - durch den Bundestag - durch den Bundesrat Gesetzesentwürfe der Regierung werden vom Bundeskanzler dem Bundesrat zugeleitet, damit Länder innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen; danach leitet der Bundeskanzler (BK) den Entwurf, die Stellungnahme des Bundesrates (BR) dem BT Präsidenten zu BT Entwürfe können nur von Fraktionen oder von 5 % der Abgeordneten eingebracht werden Häufig stammen sie von Oppositionen (zur Darstellung von ihrer polit. Alternativen zur Regierung) BR durch Mehrheit seiner Mitgl. (selten); ® an Bundesregierung, nach max. 6 Wochen mit Stellungnahme an BT Jeder Gesetzesentwurf durchläuft im Plenum des BT 3 Beratungen (Lesungen), bei außenpolit.

Angelegenheiten nur 2 Beratungen; Ältestenrat (ÄR) legt fest wann auf Tagesordnung des Plenums gesetzt   1.Besprechung Eine Aussprache (Besprechung der Grundsätze der Vorlagen) findet nur statt, wenn die Regierung/Fraktion es verlangt oder der Ältestenrat (BT präsident+4 Stellvertreter+24 Abgeordnete) es empfiehlt Am Ende der ersten Lesung Gesetzesentwurf meist an mehrere Ausschüsse zur Beratung weitergegeben ® Erörterung der Grundsatzfragen und aller Einzelheiten des Entwurfes; Prüfung unter allen möglichen Aspekten; einer erhält Führung, andere beratende Rolle Als Hilfe öffentl. Anhörung von Experten ( Wissenschaftler, Vertreter von Verbänden etc.) ® „Hearing“ In Arbeitsgruppen und –kreisen der Fraktionen interne Position zum Sachverhalt Gemeinsame Arbeit von Koalitionsfraktionen an Veränderung und Modifizierung der Entwürfe (große Toleranz) Am Ende Bericht und Beschlussempfehlung (Annahme oder, wenn keine Mehrheit im Ausschuss mit Ablehnung) an Plenum zurück 2. Besprechung In zweiter Lesung Gesetzesentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung; Durch Vorschlag des ÄR, auf Verlangen von Fraktion oder >5% der Abgeordneten Aussprache zu Beginn Danach Einzelberatung und Behandlung von Änderungsvorschlägen Bei nicht verändern folgt direkt 3. Beratung Bei Änderungen 3.


Besprechung erst 3 Tage später, wenn Änderungen für alle gedruckt wurden 3. Besprechung Änderungsvorschläge nicht mehr von einzelnen sondern nur noch von Fraktionen oder >5% der Abgeordneten im Falle von Änderungen in der 2. Besprechg. Nach Ende der dritten mit einfacher Mehrheit Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben   Abstimmungen Keine elektronische Abstimmungsanlage Durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzen (nur in 3. Besprechg.) „Hammelsprung“ (bei Zweifel an dem vom BT -präsidenten verkündeten Ergebnis) alle Abgeordneten verlassen den Plenarsaal und betreten ihn durch eine der Türen , die jeweils für ja, nein oder Enthaltung steht ® dabei Zählung namentliche Abstimmung (auf Verlangen von einer Fraktion oder >5% der Abgeordneten) durch Verwendung mit farbigen Karten (mit Namen der Politiker) ® detailliertes Ergebnis im Plenarprotokoll nachlesbar   Mitwirkung des Bundestages Art richtet sich danach, ob: - für das Zustandekommen eines Gesetzes seine Zustimmung benötigt wird (Zustimmungsgesetz) - oder ob es gegenüber einem Gesetzesbeschluss des Bundestages lediglich Einspruch einlegen kann (einfaches Gesetz/Einspruchsgesetz)   Zustimmungsgesetze Einspruchsgesetze Können nur mit Zustimmung des BR wirksam werden Gesetze mit Auswirkungen auf Finanzen und Verwaltungszuständigkeit; verfassungsändernde Gesetze (2/3 Mehrheit des BT und BR nötig Gesetze, für die im GG eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorgesehen ist Alle übrigen Gesetze BR kann nach Anruf des Vermittlungsausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird aber von BT überwunden   Lehnt BR ein Zustimmungsgesetz ab ® absolutes Veto ® Scheitern des Gesetzes Eminente Bedeutung, welche Gesetzesform Häufiger Konfliktgrund zw.

BR+Bundesregierung und BT ® Entscheidung fällt BVG   Gegenzeichnung, Auswertung, Verkündigung Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ® Druck des Gesetzes ® Aushändigung an zuständige Fachminister zur Unterzeichnung Gesetzesdruck mit großem Bundessiegel geht an Bundeskanzler Unterschriften des Bundeskanzlers +Minister = polit. Verantwortungsübernahme für das Gesetz Weitergabe an Bundespräsident ® Gesetz gilt als ausgefertigt ® Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ® Verkündung ® in Kraft treten an dem Tag, der als Stichtag im Gesetz festgelegt ist (wenn nicht festgelegt, dann 14 Tage nach Ausgabe im Gesetzblatt)  Gesetzesentwurf der Bundesregierung ß ß Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses ß ß Änderungsantrag der Fraktion ß ß Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Art.77 des GG (Vermittlungsausschuss) ß ß Bundesgesetzblatt  Bundesverfassungsgericht Höchstes Gericht in Dtld.; Sitz in Karlsruhe Aufgaben Wacht über die Einhaltung der Verfassung Verhindert somit, dass die im Grundgesetz veranderten Grundrechte verletzt werden Prüft, ob Gesetze mit dem Grundgesetz im Einklang stehen Prüft, ob Gesetze durch andere Gerichte nicht verfassungsgemäß ausgelegt wurden Prüft, ob Maßnahmen der Exekutive gegen das GG verstoßen Sieht sich ein Bürger durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt, so kann nach Aufrufung der zunächst zuständigen Gerichtsinstanzen Verfassungsbeschwerde beim BVG einlegen Kommt ein Gericht während eines Verfahrens zu der Überzeugung, dass konkrete Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang mit GG steht ® Anrufung des BVG (konkrete Normenkontrolle – Prüfung ob entsprechende Gesetzesnorm verfassungsgemäß) Bundesregierung ; Landesregierung ; >1/3 der BT –abgeordneten können abstrakte Normenkontrolle (Prüfung, ob entsprechende Gesetzesbestimmungen verfassungskonform sind) einleiten, wenn sie der Meinung sind, dass ein verkündetes Gesetz oder Teile davon mit dem GG nicht übereinstimmen.

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