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  Gesetz ber die friedliche verwendung der kernenergie und den

Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)     Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften     õ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes   Zweck dieses Gesetzes ist,   1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu f”rdern,   2. Leben, Gesundheit und Sachgter vor den Gefahren der Kernenergie und der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schtzen und durch Kernenergie oder ionisie- rende Strahlen verursachte Sch“den auszugleichen,   3. zu verhindern, daá durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder “uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef“hrdet wird,   4. die Erfllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gew“hrleisten.     õ 2 Begriffsbestimmungen   (1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind   1.

besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von   a) Plutonium 239 und Plutonium 241,   b) Uran 233,   c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran,   d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorerw“hnten Stoffe enth“lt,   e) Uran und uranhaltige Stoffe der natrlichen Isotopenmischung, die so rein sind, daá durch sie in einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann.   Der Ausdruck ¯mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran® bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enth“lt, daá das Verh“ltnis der Summe dieser beiden Isotope zum Isotop 238 gr”áer ist als das in der Natur auftretende Verh“ltnis des Isotops 235 zum Isotop 238.   2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisierende Strahlen spontan aussenden (sonstige radioaktive Stoffe).   (2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten solche radioaktiven Abf“lle, die nicht an Anlagen nach õ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und fr die wegen ihrer geringfgigen Aktivit“t keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgtern vor den Gefahren der Kernenergie und der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach õ 9 a Abs.

2 Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.   (3) Fr die Anwendung der Vorschriften ber die Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz.   (4) Pariser šbereinkommen bedeutet das šbereinkommen vom 29. Juli 1960 ber die Haftung gegenber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S.

310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).   (5) Brsseler Zusatzbereinkommen bedeutet das Zusatzbereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser šbereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.

Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).

    Zweiter Abschnitt - šberwachungsvorschriften     õ 3 Einfuhr und Ausfuhr   (1) Wer Kernbrennstoffe einfhrt oder ausfhrt, bedarf der Genehmigung.   (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn   1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl“ssigkeit des Einfhrers ergeben, und   2. gew“hrleistet ist, daá die einzufhrenden Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.   (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn   1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl“ssigkeit des Ausfhrers ergeben, und   2.

gew“hrleistet ist, daá die auszufhrenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder “uáere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef“hrdenden Weise verwendet werden.   (4) Andere Rechtsvorschriften ber die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberhrt.   (5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.     õ 4 Bef”rderung von Kernbrennstoffen   (1) Die Bef”rderung von Kernbrennstoffen auáerhalb eines abgeschlossenen Gel“ndes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den õõ 6, 7 und 9 genehmigte T“tigkeit ausgebt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender oder demjenigen erteilt, der es bernimmt, die Versendung oder Bef”rderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.   (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn   1.


keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl“ssigkeit des Antragstellers, des Bef”rderers und der den Transport ausfhrenden Personen ergeben,   2. gew“hrleistet ist, daá die Bef”rderung durch Personen ausgefhrt wird, die die notwendigen Kenntnisse ber die m”gliche Strahlengef“hrdung und die anzuwendenden Schutzmaánahmen fr die beabsichtigte Bef”rderung von Kernbrennstoffen besitzen,   3. gew“hrleistet ist, daá die Kernbrennstoffe unter Beachtung der fr den jeweiligen Verkehrstr“ger geltenden Rechtsvorschriften ber die Bef”rderung gef“hrlicher Gter bef”rdert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch“den durch die Bef”rderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,   4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,   5. der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist,   6. berwiegende ”ffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Bef”rderung nicht entgegenstehen.

  (3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht fr die Bef”rderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.   (4) Die Genehmigung ist fr den einzelnen Bef”rderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf l“ngstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in õ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.   (5) Eine Ausfertigung oder eine ”ffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der Bef”rderung mitzufhren. Der Bef”rderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu fhren, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs.

c des Pariser šbereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine Bef”rderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der fr die Kontrolle zust“ndigen Beh”rde und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.   (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht fr die Bef”rderung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im brigen bleiben die fr die jeweiligen Verkehrstr“ger geltenden Rechtsvorschriften ber die Bef”rderung gef“hrlicher Gter unberhrt.     õ 4 a Deckungsvorsorge bei grenzberschreitender Bef”rderung   (1) Die nach õ 4 Abs. 2 Nr.

4 erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist vorbehaltlich der Abs“tze 3 und 4 bei der grenzberschreitenden Bef”rderung von Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des Pariser šbereinkommens erforderliche Bescheinigung ber die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in einem Vertragsstaat des Pariser šbereinkommens gelegenen Kernanlage bezieht.   (2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser šbereinkommens ist   1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch“ftsbetrieb zugelassener Versicherer,   2. ein auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Gesch“ftsbetrieb zugelassener Versicherer, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch“ftsbetrieb zugelassener Versicherer oder Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers bernimmt.

  Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der Versicherung zugelassen werden, wenn gew“hrleistet ist, daá der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muá, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfllen.   (3) Ist fr einen Vertragsstaat des Pariser šbereinkommens das Brsseler Zusatzbereinkommen nicht in Kraft getreten, so kann im Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach õ 4 davon abh“ngig gemacht werden, daá der nach dem Recht dieses Vertragsstaates vorgesehene Haftungsh”chstbetrag des Inhabers der Kernanlage fr nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Bef”rderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, soweit erh”ht wird, wie dies nach Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheitsmaánahmen erforderlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vorlage einer von der zust“ndigen Beh”rde des Vertragsstaates ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der Deckungsvorsorge fr den erh”hten Haftungsh”chstbetrag zu erbringen.   (4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen aus einem oder in einen anderen Vertragsstaat des Pariser šberein- kommens, fr den das Brsseler Zusatzbereinkommen nicht in Kraft getreten ist, kann die Genehmigung nach õ 4 davon abh“ngig gemacht werden, daá der Inhaber der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage, zu oder von der die Kernbrenn- stoffe bef”rdert werden sollen, die Haftung fr nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Bef”rderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes bernimmt, wenn der in dem anderen Vertragsstaat des Pariser šbereinkommens vorgesehene Haftungsh”chstbetrag im Hinblick auf die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie die getroffenen Sicherheitsmaánahmen nicht angemessen ist.     õ 4 b Bef”rderung von Kernmaterialien in besonderen F“llen   (1) Wer Kernmaterialien bef”rdert, ohne einer Genehmigung nach õ 4 zu bedrfen, hat vor Beginn der Bef”rderung der zust“ndigen Beh”rde die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbeh”rde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grunds“tzen des õ 13 Abs.

2 Nr. 1 festzusetzen. õ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und õ 4 a sind anzuwenden.   (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Bef”rderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.     õ 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen   (1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren.

Hierbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch“den durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gew“hrleisten.   (2) Auáerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, es sei denn, daá er die Kernbrennstoffe   1. auf Grund einer Genehmigung nach õ 6 aufbewahrt,   2. in einer nach õ 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach õ 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,   3. nach õ 4 berechtigt bef”rdert.   (3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbeh”rde unverzglich abzuliefern.

  (4) Die Ablieferungspflicht entfallt, wenn die Kernbrennstoffe einem nach õ 4 berechtigten Bef”rderer bergeben werden   1. zum Zweck einer nach õ 3 genehmigten Ausfuhr oder   2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 berechtigten Empf“nger.   (5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach õ 6 ist nur zul“ssig,   1. wenn der Empf“nger gem“á Absatz 2 Nr.

1 oder 2 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist,   2. wenn sie zu einer nach õ 4 genehmigten Bef”rderung zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstoffen erfolgt.   (6) Die Abs“tze 1 bis 5 gelten nicht fr Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abf“llen enthalten sind.     õ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen   (1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung.   (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedrfnis fr eine solche Aufbewahrung besteht und wenn   1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl“ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche Fachkunde besitzen,   2.

die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch“den durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,   3. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,   4. der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist.   (3) Sollen auáerhalb der staatlichen Verwahrung Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktl”sungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entscheidung ber eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anh”rungs- verfahren durchzufhren, soweit es sich nicht um eine genehmi- gungsbedrftige Aufbewahrung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten Bef”rderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4 Satz 3 ber die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er”rterungstermins und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Durchfhrung des Er”rterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen gelten entsprechend.

    õ 7 Genehmigung von Anlagen   (1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ver“ndert, bedarf der Genehmigung.   (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn   1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl“ssigkeit des Antragstellers und der fr die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche Fachkunde besitzen,   2. gew“hrleistet ist, daá die bei dem Betrieb der Anlage sonst t“tigen Personen die notwendigen Kenntnisse ber einen sicheren Betrieb der Anlage, die m”glichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaánahmen besitzen,   3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch“den durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,   4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,   5.

der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist,   6. berwiegende ”ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.   (2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von Elektrizit“t dienen, gilt Absatz 2 Nr. 3 mit der Maágabe, daá zur weiteren Vorsorge gegen Risiken fr die Allgemeinheit die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse, deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen Sch“den praktisch ausgeschlossen ist, einschneidende Maánahmen zum Schutz vor der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen auáerhalb des abgeschlossenen Gel“ndes der Anlage nicht erforderlich machen wrden; die bei der Auslegung der Anlage zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien n“her zu bestimmen, die das fr die kerntechnisch Sicherheit und den Strahlenschutz zust“ndige Bundesministerium nach Anh”rung der zust“ndigen obersten Landesbeh”rden im Bundesanzeiger ver”ffentlicht. Satz 1 gilt nicht fr die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, fr die bis zum 31.Dezember 1993 eine Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist, sowie fr wesentliche Ver“nderungen dieser Anlagen oder ihres Betriebes.

  (3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 sowie der sichere Einschluá der endgltig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedrfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngem“á. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maánahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 oder Anordnung nach õ 19 Abs. 3 gewesen sind.   (4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Beh”rden des Bundes, der L“nder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietsk”rperschaften zu beteiligen, deren Zust“ndigkeitsbereich berhrt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbeh”rde und einer beteiligten Bundesbeh”rde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbeh”rde die Weisung des fr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust“ndigen Bundesministers einzuholen.

Im brigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grunds“tzen der õõ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des õ 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.   (5) Fr ortsver“nderliche Anlagen gelten die Abs“tze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daá von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daá insoweit eine Er”rterung von Einwendungen unterbleibt.   (6) õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngem“á fr Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstck ausgehen.     õ 7 a Vorbescheid   (1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach õ 7 abh“ngt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden.

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verl“ngert werden.   (2) õ 7 Abs. 4 und 5 sowie die õõ 17 und 18 gelten entsprechend.     õ 7 b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid   Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid ber einen Antrag nach õ 7 oder õ 7 a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, k”nnen in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid h“tten vorgebracht werden k”nnen.     õ 8 Verh“ltnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Gewerbeordnung   (1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ber genehmigungsbedrftige Anlagen sowie ber die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungs- pflichtige Anlagen im Sinne des õ 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.   (2) Bedarf eine nach õ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedrftige Anlage einer Genehmigung nach õ 7, so schlieát diese Genehmigung die Genehmigung nach õ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein.

Die atomrechtliche Genehmigungsbeh”rde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der fr den Immissionsschutz zust“ndigen Landesbeh”rde nach Maágabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.   (3) Fr berwachungsbedrftige Anlagen nach õ 2 Abs. 2 a des Ger“tesicherheitsgesetzes, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des õ 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbeh”rde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften ber die Errichtung und den Betrieb berwachungsbedrftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach õ 7 bedingt ist.     õ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen auáerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen   (1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb von Anlagen der in õ 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren fr die Be- arbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsst“tte oder deren Lage wesentlich ver“ndert.   (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn   1.

keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl“ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche Fachkunde besitzen,   2. gew“hrleistet ist, daá die bei der beabsichtigten Verwendung von Kernbrennstoffen sonst t“tigen Personen die notwendigen Kenntnisse ber die m”glichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaánahmen besitzen,   3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Sch“den durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,   4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,   5. der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist,   6. berwiegende ”ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.

    õ 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abf“lle   (1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich ver“ndert, stillegt oder beseitigt, auáerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hat dafr zu sorgen, daá anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in õ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfalle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).   (2) Wer radioaktive Abf“lle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden ist.   (3) Die L“nder haben Landessammelstellen fr die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abf“lle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abf“lle einzurichten. Sie k”nnen sich zur Erfllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

    õ 9 b Planfeststellungsverfahren   (1) Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Žnderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedrfen der Planfeststellung.   (2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltvertr“glichkeit der Anlage zu prfen. Die Umweltvertr“glichkeitsprfung ist Teil der Prfung nach Absatz 4.   (3) Der Planfeststellungsbeschluá kann zur Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr“nkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in õ 1 Nr.

2 bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr“gliche Auflagen zul“ssig.   (4) Der Planfeststellungsbeschluá darf nur erteilt werden, wenn die in õ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfllt sind. Er ist zu versagen, wenn   1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage Beeintr“chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschr“nkungen und Auflagen nicht verhindert werden k”nnen, oder   2.

sonstige ”ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltvertr“glichkeit, der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.   (5) Fr das Planfeststellungsverfahren gelten die õõ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maágabe:   1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er”rterungstermins, die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die Durchfhrung des Er”rterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen. Fr Form und Inhalt sowie Art und Umfang des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechend.   2.

Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren Umst“nde offenbaren wrde, die fr die Belange Dritter erheblich sein k”nnen.   3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die Zul“ssigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierber entscheidet die dafr sonst zust“ndige Beh”rde.     õ 9 c   Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie die wesentliche Žnderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedrfen der Genehmigung nach õ 9 dieses Gesetzes oder nach õ 3 der Strahlenschutzverordnung durch die hierfr zust“ndige Beh”rde.

    õ 10   Durch Rechtsverordnung k”nnen Ausnahmen von den Vorschriften der õõ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaánahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Sch“den infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die in õ 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.     õ 11 Erm“chtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)   (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz fr Kernbrennstoffe und fr Anlagen im Sinne des õ 7 eine besondere Regelung getroffen ist, kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in õ 1 bezeich- neten Zwecke bestimmt werden,   1. daá die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Bef”rderung und die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige bedrfen,   2. daá die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige bedrfen,   3. daá nach einer Bauartprfung durch eine in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, Ger“te und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni- sierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden k”nnen und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Ger“te und Vorrichtungen zu erstatten haben,   4.

daá sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren Fertigung bereits vor Antragstellung oder vor Erteilung einer Genehmigung begonnen werden soll, in Anlagen nach õ 7 Abs. 1 nur dann eingebaut werden drfen, wenn fr die Vorfertigung ein berechtigtes Interesse besteht und in einem Prfverfahren nachgewiesen wird, daá Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion und Fertigung die Voraussetzungen nach õ 7 Abs. 2 Nr. 3 erfllen, welche Beh”rde fr das Verfahren zust“ndig ist, welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechts- wirkungen der Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen,   5. daá radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder fr bestimmte Zwecke nicht verwendet werden drfen, soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bev”lkerung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlssen internationaler Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist.   (2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von pers”nlichen und sachlichen Voraussetzungen abh“ngig machen sowie das Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen regeln.

    õ 12 Erm“chtigungsvorschriften (Schutzmaánahmen)   (1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,   1. welche Vorsorge- und šberwachungsmaánahmen zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art zu treffen sind,   2.

welche Vorsorge dafr zu treffen ist, daá bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht berschritten werden,   3. daá die Besch“ftigung von Personen in strahlengef“hrdeten Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders erm“chtigter Žrzte erfolgen darf und daá bei Bedenken gesundheitlicher Art gegen eine solche Besch“ftigung die Aufsichtsbeh”rde nach Anh”rung “rztlicher Sachverst“ndiger entscheidet,   4. daá und in welchem Umfang Personen, die sich in strahlengef“hrdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem K”rper, “rztlicher Untersuchung und, soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich, “rztlicher Behandlung zu unterziehen, und daá die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders erm“chtigte Žrzte vorzunehmen ist,   5. daá und auf welche Weise ber die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und ber Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu fhren ist und Meldungen zu erstatten sind,   6. daá und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbeh”rde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschlieálich der beigefgten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,   7. daá sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgem“áen Betrieb, insbesondere Unf“lle und sonstige Schadensf“lle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit Anlagen, Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs.

1 Nr. 3 bezeichneten Art der Aufsichtsbeh”rde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben ber pers”nliche und sachliche Verh“ltnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen ver”ffentlicht werden drfen,   8. welche radioaktiven Abf“lle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und daá im Hinblick auf das Ausmaá der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zul“ssig sind oder angeordnet oder genehmigt werden k”nnen,   9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu gengen hat, daá und in welcher Weise radioaktive Abf“lle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Bef”rderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzufhren ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzufhren sind und wie Anlagen nach õ 9 a Abs. 3 zu berwachen sind,   10.

auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 gegen St”rmaánahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gew“hrleisten ist,   11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und F“higkeiten sowie an die Zuverl“ssigkeit und Unparteilichkeit der in õ 20 genannten Sachverst“ndigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angeh”rigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfllen mssen, die als Sachverst“ndige im Sinne des õ 20 hinzugezogen werden sollen,   12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der fr die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes von Anlagen nach õ 7 verantwortlichen Personen sowie an die notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach õ 7 sonst t“tigen Personen zu stellen sind, welche Nachweise hierber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach õ 24 zust“ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh”rden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse zu prfen haben,   13.

daá die Aufsichtsbeh”rde Verfgungen zur Durchfhrung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.   Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend fr die Bef”rderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in õ 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen ber die Deckungsvorsorge handelt.   (2) Das Grundrecht auf k”rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maágabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr.

4 eingeschr“nkt.     õ 12 a Erm“chtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)   Die Bundesregierung wird erm“chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der Europ“ischen Kernenergieagentur oder seines Funktions- nachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser šbereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr.

2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu “ndern oder aufzuheben, sofern dies zur Erfllung der in õ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.     õ 12 b šberprfung der Zuverl“ssigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe   (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe fhren k”nnen, fhren die nach den õõ 23 und 24 zust“ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh”rden eine šberprfung der hierzu erforderlichen Zuverl“ssigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Bef”rderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 t“tig sind, mit deren Einverst“ndnis durch. Hierbei drfen vorhandene, fr die Beurteilung der Zuverl“ssigkeit bedeutsame Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei und den Verfassungsschutzbeh”rden abgefragt werden.

Die zust“ndige Genehmigungs- oder Aufsichtsbeh”rde gibt dem Betroffenen nach Maágabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu “uáern, wenn auf Grund der eingeholten Ausknfte Zweifel an der Zuverl“ssigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser šberprfung erhobenen Daten drfen nur von den nach den õõ 23 und 24 zust“ndigen Beh”rden im erforderlichen Umfang gespeichert, nur fr die Zwecke der šberprfung der Zuverl“ssigkeit nach dieser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen bermittelt werden.   (2) Die Einzelheiten der šberprfung sowie die Frist, in der šberprfungen zu wiederholen sind, werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.     õ 12 c Strahlenschutzregister   (1) Die auf Grund einer Verordnung nach õ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten ber die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der šberwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrunds“tze in einem beim Bundesamt fr Strahlenschutz eingerichteten Register erfaát.

Der Betroffene ist ber die Datenspeicherung zu unterrichten.   (2) Zu den vorgenannten Zwecken drfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Umfang Ausknfte an die nach õ 24 zust“ndigen Aufsichtsbeh”rden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die fr Vorsorge- und šberwachungsmaánahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.   (3) Fr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes drfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte bermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen drfen sie bermittelt werden, wenn schutzwrdige Belange des Betroffenen der šbermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das ”ffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungs- interesse des Betroffenen erheblich berwiegt. Eine šbermittlung personenbezogener Daten fr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche Vorschriften ber die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten fr die wissenschaftliche Forschung bleiben unberhrt.

  (4) Der Empf“nger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt bermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird das N“here ber die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung von Ausknften und der šbermittlung personenbezogener Daten bestimmt.     õ 13 Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen   (1) Die Verwaltungsbeh”rde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und H”he der Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Žnderung der Verh“ltnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbeh”rde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muá.   (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muá   1. bei Anlagen und T“tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser šbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs.

1 bis 4, nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten internationalen Vertr“ge in Betracht kommt, in einem angemessenen Verh“ltnis zur Gef“hrlichkeit der Anlage oder der T“tigkeit stehen,  2. in den brigen F“llen einer T“tigkeit, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den Umst“nden gebotenen Ausmaá sicherstellen.   (3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke k”nnen durch Rechtsverordnung n“here Vorschriften darber erlassen werden, welche Maánahmen zur Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatz- verpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die H”he der Deckungsvorsorge im Rahmen einer H”chstgrenze von 500 Millionen Deutsche Mark zu regeln; H”chstgrenze und Deckungssummen sind im Abstand von jeweils fnf Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge zu berprfen.   (4) Der Bund und die L“nder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet.

Soweit fr ein Land eine Haftung nach dem Pariser šbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten internationalen Vertr“ge in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbeh”rde in entsprechender Anwendung der Abs“tze 1, 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in welcher H”he das Land fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die Freistellungsverpflichtung nach õ 34 einzustehen hat. Diese Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich.   (5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhenden Schadensersatzverpflich- tungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes geh”ren Verpflichtungen aus den õõ 640, 641 der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die sich aus õ 7 Abs.

6 dieses Gesetzes in Verbindung mit õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, sowie “hnliche Entsch“digungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit, als der Schaden oder die Beeintr“chtigung durch Unfall entstanden ist.     õ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge   (1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und T“tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser šbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten internationalen Vertr“ge in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten fr diese die õõ 158 c bis 158 h des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag sinngem“á mit der Maágabe, daá die Frist des õ 158 c Abs. 2 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag zwei Monate betr“gt und ihr Ablauf bei der Haftung fr die Bef”rderung von Kernmateri- alien fr die Dauer der Bef”rderung gehemmt ist; bei Anwendung des õ 158 c Abs. 4 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung nach õ 34 auáer Betracht.

õ 156 Abs. 3 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.   (2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder Gew“hrleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht, so ist auf diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend anzuwenden.     õ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge   (1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer Kernanlage und ein Gesch“digter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des õ 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur Erfllung gesetzlicher Schadensersatzansprche dieses Gesch“digten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprche sonstiger Gesch“digter beeintr“chtigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Bef”rderungsmittels sind.   (2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der N“he der Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie fr Produktionsprozesse zu nutzen.

  (3) Die nach den Abs“tzen 1 und 2 nachrangig zu erfllenden Ersatzansprche sind untereinander gleichrangig.     õ 16 (weggefallen)     õ 17 Inhaltliche Beschr“nkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage   (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- verordnung sind schriftlich zu erteilen. Sie k”nnen zur Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr“nkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in õ 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr“gliche Auflagen zul“ssig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach õ 7, sowie allgemeine Zulassungen k”nnen befristet werden.

  (2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k”nnen zurck- genommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.   (3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k”nnen widerrufen werden, wenn   1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,   2. eine ihrer Voraussetzungen sp“ter weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder   3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoáen oder wenn eine nachtr“gliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.   (4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach õ 13 Abs.

1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbeh”rde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.   (5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind auáerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gef“hrdung der Besch“ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachtr“gliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.   (6) Bei der Genehmigung von T“tigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrcklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.     õ 18 Entsch“digung   (1) Im Falle der Rcknahme oder des Widerrufs einer nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen Zulassung muá dem Berechtigten eine angemessene Entsch“digung in Geld geleistet werden. Wird die Rcknahme oder der Widerruf von einer Beh”rde des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die Rcknahme oder der Widerruf von einer Landesbeh”rde ausgesprochen, so ist das Land, dessen Beh”rde die Rcknahme oder den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entsch“digung verpflichtet. Die Entsch“digung ist unter gerechter Abw“gung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der Grnde, die zur Rcknahme oder zum Widerruf fhrten, zu bestimmen.

Die Entsch“digung ist begrenzt durch die H”he der vom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die H”he ihres Zeitwerts. Wegen der H”he der Entsch“digung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.   (2) Eine Entsch“digungspflicht ist nicht gegeben, wenn   1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf Grund von Angaben erhalten hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollst“ndig waren,   2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder die fr ihn im Zusammenhang mit der Ausbung der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung t“tigen Personen durch ihr Verhalten Anlaá zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder wiederholte Verst”áe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung nachtr“glicher Auflagen,   3. der Widerruf wegen einer nachtr“glich eingetretenen, in der genehmigten Anlage oder T“tigkeit begrndeten erheblichen Gef“hrdung der Besch“ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen werden muáte.

  (3) Die Abs“tze 1 und 2 gelten entsprechend fr nachtr“gliche Auflagen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3.   (4) Wenn das Land eine Entsch“digung zu leisten hat, sind der Bund oder ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse an der Rcknahme oder am Widerruf verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn der Bund eine Entsch“digung zu leisten hat.     õ 19 Staatliche Aufsicht   (1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr.

2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie die Bef”rderung dieser Stoffe, Anlagen, Ger“te und Vorrichtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbeh”rden haben insbesondere darber zu wachen, daá nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden und die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoáen wird und daá nachtr“gliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbeh”rden finden die Vorschriften des õ 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Der fr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust“ndige Bundesminister kann die ihm von den nach den õõ 22 bis 24 zust“ndigen Beh”rden bermittelten Informationen, die auf Verst”áe gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung hinweisen, an den Bundesminister des Innern bermitteln, soweit dies fr die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Auáenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die bermittelten Informationen drfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur fr den Zweck verwendet werden, zu dem sie bermittelt worden sind.

  (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbeh”rde und die von ihr nach õ 20 zugezogenen Sachverst“ndigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Beh”rden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Ger“te und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrhrende Strahlen wirken, oder Orte, fr die diese Voraussetzungen den Umst“nden nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prfungen anzustellen, die zur Erfllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie k”nnen hierbei von den verantwortlichen oder dort besch“ftigten Personen die erforderlichen Ausknfte verlangen.

Im brigen gilt õ 13 des Ger“tesicherheitsgesetzes entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes ber die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschr“nkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.   (3) Die Aufsichtsbeh”rde kann anordnen, daá ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachtr“glich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren fr Leben, Gesundheit oder Sachgter ergeben k”nnen. Sie kann insbesondere anordnen,   1. daá und welche Schutzmaánahmen zu treffen sind,   2. daá radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,   3.

daá der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen, Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskr“ftig widerrufen ist, endgltig eingestellt wird.   (4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberhrt.

    õ 20 Sachverst“ndige   Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen k”nnen von den zust“ndigen Beh”rden Sachverst“ndige zugezogen werden. õ 13 des Ger“tesicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.     õ 21 Kosten   (1) Kosten (Gebhren und Auslagen) werden erhoben   1. fr Entscheidungen ber Antr“ge nach den õõ 4, 6, 7, 7 a, 9 und 9 b;   2. fr Festsetzungen nach õ 4 b Abs. 1 Satz 2 und õ 13 Abs.

1 Satz 2, fr Entscheidungen nach õ 9 b Abs. 3 Satz 2, fr Entscheidungen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach õ 18 Abs. 2 eine Entsch“digungspflicht nicht gegeben ist, und fr Entscheidungen nach õ 19 Abs. 3;   3.

fr die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach õ 5 Abs. 1;   4. fr sonstige Amtshandlungen einschlieálich Prfungen und Untersuchungen des Bundesamtes fr Strahlenschutz, soweit es nach õ 23 zust“ndig ist;   5. fr die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 n“her zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaánahmen nach õ 19.   (2) Vergtungen fr Sachverst“ndige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Betr“ge beschr“nken, die unter Bercksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prfung und Untersuchung als Gegenleistung fr die T“tigkeit des Sachverst“ndigen angemessen sind.   (3) Das N“here wird durch Rechtsverordnung nach den Grunds“tzen des Verwaltungskostengesetzes geregelt.

Dabei sind die gebhrenpflichtigen Tatbest“nde n“her zu bestimmen und die Gebhren durch feste S“tze, Rahmens“tze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebhrens“tze sind so zu bemessen, daá der mit den Amtshandlungen, Prfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den Gebhrenschuldner angemessen bercksichtigt werden. In der Verordnung k”nnen die Kostenbefreiung des Bundesamtes fr Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebhren fr die Amtshandlungen bestimmter Beh”rden abweichend von õ 8 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Verj“hrungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von õ 20 des Verwaltungskosten- gesetzes verl“ngert werden. Es kann bestimmt werden, daá die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anh“ngigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht berei

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