Gesetz ber die friedliche verwendung der kernenergie und den
Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den
Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
õ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der
Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu f”rdern,
2. Leben, Gesundheit und Sachgter vor den Gefahren der
Kernenergie und der sch“dlichen Wirkung ionisierender
Strahlen zu schtzen und durch Kernenergie oder ionisie-
rende Strahlen verursachte Sch“den auszugleichen,
3. zu verhindern, daá durch Anwendung oder Freiwerden der
Kernenergie die innere oder “uáere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gef“hrdet wird,
4. die Erfllung internationaler Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und
des Strahlenschutzes zu gew“hrleisten.
õ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
b) Uran 233,
c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran,
d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorerw“hnten
Stoffe enth“lt,
e) Uran und uranhaltige Stoffe der natrlichen
Isotopenmischung, die so rein sind, daá durch sie in einer
geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich selbst tragende
Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann.
Der Ausdruck ¯mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran®
bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden
Isotope in einer solchen Menge enth“lt, daá das Verh“ltnis der
Summe dieser beiden Isotope zum Isotop 238 grӇer ist als das in
der Natur auftretende Verh“ltnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisierende
Strahlen spontan aussenden (sonstige radioaktive Stoffe).
(2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten
solche radioaktiven Abf“lle, die nicht an Anlagen nach õ 9 a
Abs. 3 abzuliefern sind und fr die wegen ihrer geringfgigen
Aktivit“t keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgtern vor den Gefahren der Kernenergie und der
sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach õ 9 a Abs.
2
Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.
(3) Fr die Anwendung der Vorschriften ber die Haftung und
Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage,
Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und
Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu
diesem Gesetz.
(4) Pariser šbereinkommen bedeutet das šbereinkommen vom 29. Juli
1960 ber die Haftung gegenber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976
(BGBl. II S.
310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982
(BGBl. 1985 II S. 690).
(5) Brsseler Zusatzbereinkommen bedeutet das
Zusatzbereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser šbereinkommen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Februar 1976 (BGBl. II
S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985
II S. 690).
Zweiter Abschnitt - šberwachungsvorschriften
õ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Wer Kernbrennstoffe einfhrt oder ausfhrt, bedarf der
Genehmigung.
(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl“ssigkeit des Einfhrers ergeben, und
2. gew“hrleistet ist, daá die einzufhrenden Kernbrennstoffe
unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.
(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl“ssigkeit des Ausfhrers ergeben, und
2.
gew“hrleistet ist, daá die auszufhrenden Kernbrennstoffe
nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie
oder die innere oder “uáere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gef“hrdenden Weise verwendet werden.
(4) Andere Rechtsvorschriften ber die Einfuhr und Ausfuhr
bleiben unberhrt.
(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede
sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
õ 4 Bef”rderung von Kernbrennstoffen
(1) Die Bef”rderung von Kernbrennstoffen auáerhalb eines
abgeschlossenen Gel“ndes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich
verwahrt werden oder eine nach den õõ 6, 7 und 9 genehmigte
T“tigkeit ausgebt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem
Absender oder demjenigen erteilt, der es bernimmt, die
Versendung oder Bef”rderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl“ssigkeit des Antragstellers, des Bef”rderers und der
den Transport ausfhrenden Personen ergeben,
2. gew“hrleistet ist, daá die Bef”rderung durch Personen
ausgefhrt wird, die die notwendigen Kenntnisse ber die
m”gliche Strahlengef“hrdung und die anzuwendenden
Schutzmaánahmen fr die beabsichtigte Bef”rderung von
Kernbrennstoffen besitzen,
3. gew“hrleistet ist, daá die Kernbrennstoffe unter Beachtung
der fr den jeweiligen Verkehrstr“ger geltenden
Rechtsvorschriften ber die Bef”rderung gef“hrlicher Gter
bef”rdert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf
andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderliche Vorsorge gegen Sch“den durch die Bef”rderung
der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist,
6. berwiegende ”ffentliche Interessen der Wahl der Art, der
Zeit und des Weges der Bef”rderung nicht entgegenstehen.
(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge fr die
Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es
nicht fr die Bef”rderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz
bezeichneten Kernbrennstoffe.
(4) Die Genehmigung ist fr den einzelnen Bef”rderungsvorgang zu
erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf
l“ngstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in õ 1 Nr. 2 bis
4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.
(5) Eine Ausfertigung oder eine ”ffentlich beglaubigte Abschrift
des Genehmigungsbescheids ist bei der Bef”rderung mitzufhren.
Der Bef”rderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu fhren,
die den Anforderungen des Artikels 4 Abs.
c des Pariser
šbereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine
Bef”rderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge fr die
Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht
bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der fr die
Kontrolle zust“ndigen Beh”rde und den von ihr Beauftragten auf
Verlangen vorzuzeigen.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht fr die Bef”rderung mit der
Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im brigen bleiben
die fr die jeweiligen Verkehrstr“ger geltenden
Rechtsvorschriften ber die Bef”rderung gef“hrlicher Gter
unberhrt.
õ 4 a Deckungsvorsorge bei grenzberschreitender Bef”rderung
(1) Die nach õ 4 Abs. 2 Nr.
4 erforderliche Vorsorge fr die
Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist
vorbehaltlich der Abs“tze 3 und 4 bei der grenzberschreitenden
Bef”rderung von Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach
Artikel 4 Abs. c des Pariser šbereinkommens erforderliche
Bescheinigung ber die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in
einem Vertragsstaat des Pariser šbereinkommens gelegenen
Kernanlage bezieht.
(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser
šbereinkommens ist
1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch“ftsbetrieb
zugelassener Versicherer,
2. ein auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum
Gesch“ftsbetrieb zugelassener Versicherer, wenn neben ihm ein
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch“ftsbetrieb
zugelassener Versicherer oder Verband solcher Versicherer die
Pflichten eines Haftpflichtversicherers bernimmt.
Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der
Versicherung zugelassen werden, wenn gew“hrleistet ist, daá der
zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit seiner
Inanspruchnahme gerechnet werden muá, in der Lage sein wird,
seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der
Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfllen.
(3) Ist fr einen Vertragsstaat des Pariser šbereinkommens das
Brsseler Zusatzbereinkommen nicht in Kraft getreten, so kann
im Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach
õ 4 davon abh“ngig gemacht werden, daá der nach dem Recht dieses
Vertragsstaates vorgesehene Haftungsh”chstbetrag des Inhabers der
Kernanlage fr nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der
Bef”rderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, soweit
erh”ht wird, wie dies nach Menge und Beschaffenheit der
Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheitsmaánahmen
erforderlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vorlage
einer von der zust“ndigen Beh”rde des Vertragsstaates
ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der Deckungsvorsorge
fr den erh”hten Haftungsh”chstbetrag zu erbringen.
(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen aus
einem oder in einen anderen Vertragsstaat des Pariser šberein-
kommens, fr den das Brsseler Zusatzbereinkommen nicht in Kraft
getreten ist, kann die Genehmigung nach õ 4 davon abh“ngig
gemacht werden, daá der Inhaber der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelegenen Kernanlage, zu oder von der die Kernbrenn-
stoffe bef”rdert werden sollen, die Haftung fr nukleare
Ereignisse, die im Verlaufe der Bef”rderung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eintreten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bernimmt, wenn der in dem anderen Vertragsstaat des Pariser
šbereinkommens vorgesehene Haftungsh”chstbetrag im Hinblick auf
die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie die
getroffenen Sicherheitsmaánahmen nicht angemessen ist.
õ 4 b Bef”rderung von Kernmaterialien in besonderen F“llen
(1) Wer Kernmaterialien bef”rdert, ohne einer Genehmigung nach
õ 4 zu bedrfen, hat vor Beginn der Bef”rderung der zust“ndigen
Beh”rde die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene
Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbeh”rde die
erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grunds“tzen des õ 13 Abs.
2 Nr. 1 festzusetzen. õ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und õ 4 a sind
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Bef”rderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu
diesem Gesetz bezeichnet sind.
õ 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen
(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren.
Hierbei ist die
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Sch“den durch die Aufbewahrung von
Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen
St”rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu
gew“hrleisten.
(2) Auáerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand
Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, es sei denn, daá
er die Kernbrennstoffe
1. auf Grund einer Genehmigung nach õ 6 aufbewahrt,
2. in einer nach õ 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer
Genehmigung nach õ 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet,
3. nach õ 4 berechtigt bef”rdert.
(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach
Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbeh”rde
unverzglich abzuliefern.
(4) Die Ablieferungspflicht entfallt, wenn die Kernbrennstoffe
einem nach õ 4 berechtigten Bef”rderer bergeben werden
1. zum Zweck einer nach õ 3 genehmigten Ausfuhr oder
2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2
berechtigten Empf“nger.
(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen
Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung
nach õ 6 ist nur zul“ssig,
1. wenn der Empf“nger gem“á Absatz 2 Nr.
1 oder 2 zum Besitz der
Kernbrennstoffe berechtigt ist,
2. wenn sie zu einer nach õ 4 genehmigten Bef”rderung zum Zweck
der Ausfuhr von Kernbrennstoffen erfolgt.
(6) Die Abs“tze 1 bis 5 gelten nicht fr Kernbrennstoffe, die in
radioaktiven Abf“llen enthalten sind.
õ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
(1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb der staatlichen Verwahrung
aufbewahrt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedrfnis fr eine
solche Aufbewahrung besteht und wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl“ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung
und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen
Personen ergeben, und die fr die Leitung und Beaufsichtigung
der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfr
erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Sch“den durch die Aufbewahrung der
Kernbrennstoffe getroffen ist,
3. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4. der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist.
(3) Sollen auáerhalb der staatlichen Verwahrung Kernbrennstoffe in
Form von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten
hochradioaktiven Spaltproduktl”sungen aus der Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der
Entscheidung ber eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anh”rungs-
verfahren durchzufhren, soweit es sich nicht um eine genehmi-
gungsbedrftige Aufbewahrung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit
einer genehmigten Bef”rderung handelt. Die Vorschriften der
Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4 Satz 3 ber die Bekanntmachung
des Vorhabens und des Er”rterungstermins und die Auslegung von
Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die
Durchfhrung des Er”rterungstermins und die Zustellung der
Entscheidungen gelten entsprechend.
õ 7 Genehmigung von Anlagen
(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung
oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder
sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich
ver“ndert, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl“ssigkeit des Antragstellers und der fr die
Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der
Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die
Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der
Anlage verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche
Fachkunde besitzen,
2. gew“hrleistet ist, daá die bei dem Betrieb der Anlage sonst
t“tigen Personen die notwendigen Kenntnisse ber einen
sicheren Betrieb der Anlage, die m”glichen Gefahren und die
anzuwendenden Schutzmaánahmen besitzen,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Sch“den durch die Errichtung und den Betrieb
der Anlage getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist,
6. berwiegende ”ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick
auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage
nicht entgegenstehen.
(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der
Erzeugung von Elektrizit“t dienen, gilt Absatz 2 Nr. 3 mit der
Maágabe, daá zur weiteren Vorsorge gegen Risiken fr die
Allgemeinheit die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auf
Grund der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage auch
Ereignisse, deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen
Sch“den praktisch ausgeschlossen ist, einschneidende Maánahmen
zum Schutz vor der sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen
auáerhalb des abgeschlossenen Gel“ndes der Anlage nicht
erforderlich machen wrden; die bei der Auslegung der Anlage
zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien n“her zu
bestimmen, die das fr die kerntechnisch Sicherheit und den
Strahlenschutz zust“ndige Bundesministerium nach Anh”rung der
zust“ndigen obersten Landesbeh”rden im Bundesanzeiger
ver”ffentlicht. Satz 1 gilt nicht fr die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen, fr die bis zum 31.Dezember 1993 eine
Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist, sowie fr
wesentliche Ver“nderungen dieser Anlagen oder ihres Betriebes.
(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 sowie der sichere
Einschluá der endgltig stillgelegten Anlage oder der Abbau der
Anlage oder von Anlagenteilen bedrfen der Genehmigung. Absatz 2
gilt sinngem“á. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich, soweit die geplanten Maánahmen bereits Gegenstand
einer Genehmigung nach Absatz 1 oder Anordnung nach õ 19 Abs. 3
gewesen sind.
(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Beh”rden des Bundes, der
L“nder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietsk”rperschaften
zu beteiligen, deren Zust“ndigkeitsbereich berhrt wird. Bestehen
zwischen der Genehmigungsbeh”rde und einer beteiligten
Bundesbeh”rde Meinungsverschiedenheiten, so hat die
Genehmigungsbeh”rde die Weisung des fr die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zust“ndigen Bundesministers
einzuholen.
Im brigen wird das Genehmigungsverfahren nach den
Grunds“tzen der õõ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des
õ 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung
geregelt.
(5) Fr ortsver“nderliche Anlagen gelten die Abs“tze 1, 2 und 4
entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte
Rechtsverordnung vorsehen, daá von einer Bekanntmachung des
Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden
kann und daá insoweit eine Er”rterung von Einwendungen
unterbleibt.
(6) õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngem“á fr
Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes
Grundstck ausgehen.
õ 7 a Vorbescheid
(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung
der Genehmigung einer Anlage nach õ 7 abh“ngt, insbesondere zur
Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die
Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei
Jahren verl“ngert werden.
(2) õ 7 Abs. 4 und 5 sowie die õõ 17 und 18 gelten entsprechend.
õ 7 b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und
Vorbescheid
Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid ber
einen Antrag nach õ 7 oder õ 7 a entschieden worden und diese
Entscheidung unanfechtbar geworden ist, k”nnen in einem weiteren
Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht
mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon
vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten
Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid h“tten vorgebracht
werden k”nnen.
õ 8 Verh“ltnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur
Gewerbeordnung
(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ber
genehmigungsbedrftige Anlagen sowie ber die Untersagung der
ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungs-
pflichtige Anlagen im Sinne des õ 7 keine Anwendung, soweit es
sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der
sch“dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
(2) Bedarf eine nach õ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigungsbedrftige Anlage einer Genehmigung nach õ 7, so
schlieát diese Genehmigung die Genehmigung nach õ 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein.
Die atomrechtliche
Genehmigungsbeh”rde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit
der fr den Immissionsschutz zust“ndigen Landesbeh”rde nach
Maágabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
(3) Fr berwachungsbedrftige Anlagen nach õ 2 Abs. 2 a des
Ger“tesicherheitsgesetzes, die in genehmigungspflichtigen Anlagen
im Sinne des õ 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbeh”rde
im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften ber
die Errichtung und den Betrieb berwachungsbedrftiger Anlagen
zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der
Anlagen nach õ 7 bedingt ist.
õ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von
Kernbrennstoffen auáerhalb genehmigungspflichtiger
Anlagen
(1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb von Anlagen der in õ 7
bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,
bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von
dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren fr die Be-
arbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich
abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete
Betriebsst“tte oder deren Lage wesentlich ver“ndert.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl“ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung
und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe
verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die Leitung
und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe
verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche Fachkunde
besitzen,
2. gew“hrleistet ist, daá die bei der beabsichtigten Verwendung
von Kernbrennstoffen sonst t“tigen Personen die notwendigen
Kenntnisse ber die m”glichen Gefahren und die anzuwendenden
Schutzmaánahmen besitzen,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Sch“den durch die Verwendung der
Kernbrennstoffe getroffen ist,
4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen St”rmaánahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter gew“hrleistet ist,
6. berwiegende ”ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick
auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der
Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht
entgegenstehen.
õ 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung
radioaktiver Abf“lle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird,
errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich ver“ndert,
stillegt oder beseitigt, auáerhalb solcher Anlagen mit
radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen betreibt, hat dafr zu sorgen, daá
anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute
radioaktive Anlagenteile den in õ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive
Abfalle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Wer radioaktive Abf“lle besitzt, hat diese an eine Anlage
nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes
durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen
Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden ist.
(3) Die L“nder haben Landessammelstellen fr die Zwischenlagerung
der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abf“lle, der Bund
hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abf“lle einzurichten. Sie k”nnen sich zur Erfllung ihrer
Pflichten Dritter bedienen.
õ 9 b Planfeststellungsverfahren
(1) Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten
Anlagen des Bundes sowie die wesentliche nderung solcher Anlagen
oder ihres Betriebes bedrfen der Planfeststellung.
(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltvertr“glichkeit der
Anlage zu prfen. Die Umweltvertr“glichkeitsprfung ist Teil der
Prfung nach Absatz 4.
(3) Der Planfeststellungsbeschluá kann zur Erreichung der in õ 1
bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr“nkt und mit Auflagen
verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in õ 1 Nr.
2 bis 4
bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr“gliche Auflagen
zul“ssig.
(4) Der Planfeststellungsbeschluá darf nur erteilt werden, wenn
die in õ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen
erfllt sind. Er ist zu versagen, wenn
1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage
Beeintr“chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten
sind, die durch inhaltliche Beschr“nkungen und Auflagen nicht
verhindert werden k”nnen, oder
2.
sonstige ”ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im
Hinblick auf die Umweltvertr“glichkeit, der Errichtung oder
dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.
(5) Fr das Planfeststellungsverfahren gelten die õõ 72 bis 78
des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maágabe:
1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er”rterungstermins,
die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die
Durchfhrung des Er”rterungstermins und die Zustellung der
Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4
Satz 3 vorzunehmen. Fr Form und Inhalt sowie Art und Umfang
des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in
dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften
entsprechend.
2.
Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer
Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen
abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung
keine weiteren Umst“nde offenbaren wrde, die fr die Belange
Dritter erheblich sein k”nnen.
3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die
Zul“ssigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg-
und Tiefspeicherrechts. Hierber entscheidet die dafr sonst
zust“ndige Beh”rde.
õ 9 c
Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten
Landessammelstellen sowie die wesentliche nderung einer solchen
Anlage oder ihres Betriebes bedrfen der Genehmigung nach õ 9
dieses Gesetzes oder nach õ 3 der Strahlenschutzverordnung durch
die hierfr zust“ndige Beh”rde.
õ 10
Durch Rechtsverordnung k”nnen Ausnahmen von den Vorschriften der
õõ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder
Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter
Schutzmaánahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Sch“den
infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge
der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die
in õ 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.
õ 11 Erm“chtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige,
allgemeine Zulassung)
(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz fr Kernbrennstoffe und fr
Anlagen im Sinne des õ 7 eine besondere Regelung getroffen ist,
kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in õ 1 bezeich-
neten Zwecke bestimmt werden,
1. daá die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit
radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,
Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und
Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb
und Abgabe an andere), die Bef”rderung und die Ein- und
Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige
bedrfen,
2. daá die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige
bedrfen,
3. daá nach einer Bauartprfung durch eine in der
Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, Ger“te und
Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni-
sierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden
k”nnen und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen,
Ger“te und Vorrichtungen zu erstatten haben,
4.
daá sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren
Fertigung bereits vor Antragstellung oder vor Erteilung einer
Genehmigung begonnen werden soll, in Anlagen nach õ 7 Abs. 1
nur dann eingebaut werden drfen, wenn fr die Vorfertigung
ein berechtigtes Interesse besteht und in einem Prfverfahren
nachgewiesen wird, daá Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion
und Fertigung die Voraussetzungen nach õ 7 Abs. 2 Nr. 3
erfllen, welche Beh”rde fr das Verfahren zust“ndig ist,
welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechts-
wirkungen der Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen,
5. daá radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder fr
bestimmte Zwecke nicht verwendet werden drfen, soweit das
Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bev”lkerung
vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung
von Beschlssen internationaler Organisationen, deren
Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich
ist.
(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und allgemeine
Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von
pers”nlichen und sachlichen Voraussetzungen abh“ngig machen sowie
das Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen
regeln.
õ 12 Erm“chtigungsvorschriften (Schutzmaánahmen)
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in õ 1
bezeichneten Zwecke bestimmt werden,
1. welche Vorsorge- und šberwachungsmaánahmen zum Schutz
einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit
radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und
beim Besitz von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Art sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen,
Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art zu treffen sind,
2.
welche Vorsorge dafr zu treffen ist, daá bestimmte
Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver
Stoffe in Luft und Wasser nicht berschritten werden,
3. daá die Besch“ftigung von Personen in strahlengef“hrdeten
Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders
erm“chtigter rzte erfolgen darf und daá bei Bedenken
gesundheitlicher Art gegen eine solche Besch“ftigung die
Aufsichtsbeh”rde nach Anh”rung “rztlicher Sachverst“ndiger
entscheidet,
4. daá und in welchem Umfang Personen, die sich in
strahlengef“hrdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten
haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der
Strahlendosen an ihrem K”rper, “rztlicher Untersuchung und,
soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit
erforderlich, “rztlicher Behandlung zu unterziehen, und daá
die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders
erm“chtigte rzte vorzunehmen ist,
5. daá und auf welche Weise ber die Erzeugung, die Gewinnung,
den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib
von radioaktiven Stoffen und ber Messungen von Dosis und
Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu fhren ist und
Meldungen zu erstatten sind,
6. daá und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber
einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der
Aufsichtsbeh”rde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von
den Angaben zum Genehmigungsantrag einschlieálich der
beigefgten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten
sind,
7. daá sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom
bestimmungsgem“áen Betrieb, insbesondere Unf“lle und
sonstige Schadensf“lle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit
radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit
Anlagen, Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs.
1 Nr. 3
bezeichneten Art der Aufsichtsbeh”rde zu melden sind und
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die
gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben ber
pers”nliche und sachliche Verh“ltnisse, zum Zwecke der
Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der
Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen ver”ffentlicht
werden drfen,
8. welche radioaktiven Abf“lle an die Landessammelstellen und an
die Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und
daá im Hinblick auf das Ausmaá der damit verbundenen Gefahr
unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige
Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der
Ablieferungspflicht zul“ssig sind oder angeordnet oder
genehmigt werden k”nnen,
9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver
Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver
Anlagenteile zu gengen hat, daá und in welcher Weise
radioaktive Abf“lle vor der Ablieferung an die
Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu
behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der
Bef”rderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind,
wie die Ablieferung durchzufhren ist, wie sie in den
Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes
sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen
Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an
Anlagen des Bundes abzufhren sind und wie Anlagen nach õ 9 a
Abs. 3 zu berwachen sind,
10.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von
Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von
Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 gegen St”rmaánahmen und
sonstige Einwirkungen Dritter zu gew“hrleisten ist,
11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und F“higkeiten sowie an die Zuverl“ssigkeit und
Unparteilichkeit der in õ 20 genannten Sachverst“ndigen zu
stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die
technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angeh”rigen
verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfllen mssen,
die als Sachverst“ndige im Sinne des õ 20 hinzugezogen werden
sollen,
12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der fr
die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes von
Anlagen nach õ 7 verantwortlichen Personen sowie an die
notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach
õ 7 sonst t“tigen Personen zu stellen sind, welche Nachweise
hierber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach õ 24
zust“ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh”rden das Vorliegen
der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse
zu prfen haben,
13.
daá die Aufsichtsbeh”rde Verfgungen zur Durchfhrung der auf
Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften
erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend fr die Bef”rderung
radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in õ 1
Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen ber die
Deckungsvorsorge handelt.
(2) Das Grundrecht auf k”rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maágabe des Absatzes 1
Satz 1 Nr.
4 eingeschr“nkt.
õ 12 a Erm“chtigungsvorschrift (Entscheidung des
Direktionsausschusses)
Die Bundesregierung wird erm“chtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der
Europ“ischen Kernenergieagentur oder seines Funktions-
nachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach
Artikel 1 Abs. b des Pariser šbereinkommens durch
Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1
Abs. 1 Nr.
2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu “ndern
oder aufzuheben, sofern dies zur Erfllung der in õ 1
bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
õ 12 b šberprfung der Zuverl“ssigkeit zum Schutz gegen
Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver
Stoffe
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer
Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe
fhren k”nnen, fhren die nach den õõ 23 und 24 zust“ndigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbeh”rden eine šberprfung der hierzu
erforderlichen Zuverl“ssigkeit der Personen, die beim Umgang mit
oder bei der Bef”rderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der
Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11
Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 t“tig
sind, mit deren Einverst“ndnis durch. Hierbei drfen vorhandene,
fr die Beurteilung der Zuverl“ssigkeit bedeutsame Erkenntnisse
insbesondere bei den Polizei und den Verfassungsschutzbeh”rden
abgefragt werden.
Die zust“ndige Genehmigungs- oder
Aufsichtsbeh”rde gibt dem Betroffenen nach Maágabe des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu “uáern,
wenn auf Grund der eingeholten Ausknfte Zweifel an der
Zuverl“ssigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser šberprfung
erhobenen Daten drfen nur von den nach den õõ 23 und 24
zust“ndigen Beh”rden im erforderlichen Umfang gespeichert, nur
fr die Zwecke der šberprfung der Zuverl“ssigkeit nach dieser
Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen bermittelt
werden.
(2) Die Einzelheiten der šberprfung sowie die Frist, in der
šberprfungen zu wiederholen sind, werden in einer
Rechtsverordnung festgelegt.
õ 12 c Strahlenschutzregister
(1) Die auf Grund einer Verordnung nach õ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
erhobenen Daten ber die Strahlenexposition beruflich
strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der šberwachung von
Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrunds“tze
in einem beim Bundesamt fr Strahlenschutz eingerichteten
Register erfaát.
Der Betroffene ist ber die Datenspeicherung zu
unterrichten.
(2) Zu den vorgenannten Zwecken drfen aus dem Register im
jeweils erforderlichen Umfang Ausknfte an die nach õ 24
zust“ndigen Aufsichtsbeh”rden sowie an die Stellen und Personen
erteilt werden, die fr Vorsorge- und šberwachungsmaánahmen zum
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich
sind.
(3) Fr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des
Strahlenschutzes drfen personenbezogene Daten mit Einwilligung
des Betroffenen an Dritte bermittelt werden. Ohne Einwilligung
des Betroffenen drfen sie bermittelt werden, wenn schutzwrdige
Belange des Betroffenen der šbermittlung oder der beabsichtigten
Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das
”ffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungs-
interesse des Betroffenen erheblich berwiegt. Eine šbermittlung
personenbezogener Daten fr Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit
einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter
Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche
Vorschriften ber die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten fr die wissenschaftliche Forschung bleiben unberhrt.
(4) Der Empf“nger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem
Zweck verwenden, zu dem sie befugt bermittelt worden sind. Durch
Rechtsverordnung wird das N“here ber die Voraussetzungen und das
Verfahren der Erteilung von Ausknften und der šbermittlung
personenbezogener Daten bestimmt.
õ 13 Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen
(1) Die Verwaltungsbeh”rde hat im Genehmigungsverfahren Art,
Umfang und H”he der Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,
die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im
Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher nderung
der Verh“ltnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die
Verwaltungsbeh”rde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine
angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge
nachgewiesen sein muá.
(2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muá
1. bei Anlagen und T“tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem
Pariser šbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs.
1 bis 4,
nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten
internationalen Vertr“ge in Betracht kommt, in einem
angemessenen Verh“ltnis zur Gef“hrlichkeit der Anlage oder
der T“tigkeit stehen,
2. in den brigen F“llen einer T“tigkeit, die auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erfllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den
Umst“nden gebotenen Ausmaá sicherstellen.
(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der
in õ 1 bezeichneten Zwecke k”nnen durch Rechtsverordnung n“here
Vorschriften darber erlassen werden, welche Maánahmen zur
Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatz-
verpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die H”he der
Deckungsvorsorge im Rahmen einer H”chstgrenze von 500 Millionen
Deutsche Mark zu regeln; H”chstgrenze und Deckungssummen sind im
Abstand von jeweils fnf Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des
realen Wertes der Deckungsvorsorge zu berprfen.
(4) Der Bund und die L“nder sind nicht zur Deckungsvorsorge
verpflichtet.
Soweit fr ein Land eine Haftung nach dem Pariser
šbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a
oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten internationalen
Vertr“ge in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbeh”rde in
entsprechender Anwendung der Abs“tze 1, 2 und der zu Absatz 3
ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in
welcher H”he das Land fr die Erfllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die
Freistellungsverpflichtung nach õ 34 einzustehen hat. Diese
Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der
Deckungsvorsorge gleich.
(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses
Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts beruhenden Schadensersatzverpflich-
tungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im
Sinne dieses Gesetzes geh”ren Verpflichtungen aus den õõ 640, 641
der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen zur
Schadloshaltung, die sich aus õ 7 Abs.
6 dieses Gesetzes in
Verbindung mit õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben,
sowie “hnliche Entsch“digungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur
insoweit, als der Schaden oder die Beeintr“chtigung durch Unfall
entstanden ist.
õ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und T“tigkeiten, bei
denen eine Haftung nach dem Pariser šbereinkommen in Verbindung
mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a
Abs. 2 genannten internationalen Vertr“ge in Betracht kommt,
durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten fr diese
die õõ 158 c bis 158 h des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag
sinngem“á mit der Maágabe, daá die Frist des õ 158 c Abs. 2 des
Gesetzes ber den Versicherungsvertrag zwei Monate betr“gt und
ihr Ablauf bei der Haftung fr die Bef”rderung von Kernmateri-
alien fr die Dauer der Bef”rderung gehemmt ist; bei Anwendung
des õ 158 c Abs. 4 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag
bleibt die Freistellungsverpflichtung nach õ 34 auáer Betracht.
õ 156 Abs. 3 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag ist nicht
anzuwenden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine
Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder
Gew“hrleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht, so ist auf
diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
õ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer
Kernanlage und ein Gesch“digter im Zeitpunkt des Eintritts des
nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne
des õ 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur
Erfllung gesetzlicher Schadensersatzansprche dieses
Gesch“digten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die
Deckung der Ersatzansprche sonstiger Gesch“digter beeintr“chtigt
wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die
Teil eines Bef”rderungsmittels sind.
(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der N“he der
Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende
Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage
stammende Energie fr Produktionsprozesse zu nutzen.
(3) Die nach den Abs“tzen 1 und 2 nachrangig zu erfllenden
Ersatzansprche sind untereinander gleichrangig.
õ 16 (weggefallen)
õ 17 Inhaltliche Beschr“nkungen, Auflagen, Widerruf,
Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung sind schriftlich zu erteilen. Sie k”nnen zur
Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr“nkt
und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der
in õ 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind
nachtr“gliche Auflagen zul“ssig. Genehmigungen, mit Ausnahme
derjenigen nach õ 7, sowie allgemeine Zulassungen k”nnen
befristet werden.
(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k”nnen zurck-
genommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der
Erteilung nicht vorgelegen hat.
(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k”nnen widerrufen
werden, wenn
1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht
worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine
Zulassung etwas anderes bestimmt,
2. eine ihrer Voraussetzungen sp“ter weggefallen ist und nicht
in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die
hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der
Aufsichtsbeh”rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids
ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder
wiederholt verstoáen oder wenn eine nachtr“gliche Auflage
nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit
Abhilfe geschaffen wird.
(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge
nicht der Festsetzung nach õ 13 Abs.
1 entspricht und der zur
Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende
Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbeh”rde
festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.
(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind auáerdem zu
widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gef“hrdung der
Besch“ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist
und nicht durch nachtr“gliche Auflagen in angemessener Zeit
Abhilfe geschaffen werden kann.
(6) Bei der Genehmigung von T“tigkeiten, die zum Betrieb einer
Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem
Genehmigungsbescheid ausdrcklich als Inhaber einer Kernanlage zu
bezeichnen.
õ 18 Entsch“digung
(1) Im Falle der Rcknahme oder des Widerrufs einer nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen Zulassung
muá dem Berechtigten eine angemessene Entsch“digung in Geld
geleistet werden. Wird die Rcknahme oder der Widerruf von einer
Beh”rde des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die
Rcknahme oder der Widerruf von einer Landesbeh”rde
ausgesprochen, so ist das Land, dessen Beh”rde die Rcknahme oder
den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entsch“digung
verpflichtet. Die Entsch“digung ist unter gerechter Abw“gung der
Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der
Grnde, die zur Rcknahme oder zum Widerruf fhrten, zu
bestimmen.
Die Entsch“digung ist begrenzt durch die H”he der vom
Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die H”he
ihres Zeitwerts. Wegen der H”he der Entsch“digung steht der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Eine Entsch“digungspflicht ist nicht gegeben, wenn
1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf
Grund von Angaben erhalten hat, die in wesentlichen Punkten
unrichtig oder unvollst“ndig waren,
2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder
die fr ihn im Zusammenhang mit der Ausbung der Genehmigung
oder allgemeinen Zulassung t“tigen Personen durch ihr
Verhalten Anlaá zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen
Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder
wiederholte VerstӇe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden
Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden oder gegen
die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder
allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung
nachtr“glicher Auflagen,
3. der Widerruf wegen einer nachtr“glich eingetretenen, in der
genehmigten Anlage oder T“tigkeit begrndeten erheblichen
Gef“hrdung der Besch“ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit
ausgesprochen werden muáte.
(3) Die Abs“tze 1 und 2 gelten entsprechend fr nachtr“gliche
Auflagen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3.
(4) Wenn das Land eine Entsch“digung zu leisten hat, sind der
Bund oder ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der
Gesamtlage ergebenden Interesse an der Rcknahme oder am Widerruf
verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes
gilt, wenn der Bund eine Entsch“digung zu leisten hat.
õ 19 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die
Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den
õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr.
2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr
mit Anlagen, Ger“ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art sowie die Bef”rderung dieser Stoffe, Anlagen,
Ger“te und Vorrichtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht.
Die Aufsichtsbeh”rden haben insbesondere darber zu wachen, daá
nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf
beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden und
die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder
allgemeine Zulassung verstoáen wird und daá nachtr“gliche
Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und
Obliegenheiten der Aufsichtsbeh”rden finden die Vorschriften des
õ 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Der fr die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust“ndige
Bundesminister kann die ihm von den nach den õõ 22 bis 24
zust“ndigen Beh”rden bermittelten Informationen, die auf
VerstӇe gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden
Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh”rden oder gegen die
Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung hinweisen, an den
Bundesminister des Innern bermitteln, soweit dies fr die
Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der
Verfolgung von Straftaten im Auáenwirtschaftsverkehr erforderlich
ist; die bermittelten Informationen drfen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur fr den Zweck verwendet werden,
zu dem sie bermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbeh”rde und die von ihr nach
õ 20 zugezogenen Sachverst“ndigen oder die Beauftragten anderer
zugezogener Beh”rden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive
Stoffe, Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
Art oder Anlagen, Ger“te und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr.
3 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrhrende
Strahlen wirken, oder Orte, fr die diese Voraussetzungen den
Umst“nden nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort
alle Prfungen anzustellen, die zur Erfllung ihrer Aufgaben
notwendig sind. Sie k”nnen hierbei von den verantwortlichen oder
dort besch“ftigten Personen die erforderlichen Ausknfte
verlangen.
Im brigen gilt õ 13 des Ger“tesicherheitsgesetzes
entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
ber die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschr“nkt, soweit
es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbeh”rde kann anordnen, daá ein Zustand beseitigt
wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen
des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder
einer nachtr“glich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem
sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren fr Leben,
Gesundheit oder Sachgter ergeben k”nnen. Sie kann insbesondere
anordnen,
1. daá und welche Schutzmaánahmen zu treffen sind,
2. daá radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle
aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
daá der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und
der Betrieb von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen, Ger“ten und
Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art
einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht
erteilt oder rechtskr“ftig widerrufen ist, endgltig
eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und
die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden
allgemeinen Befugnisse bleiben unberhrt.
õ 20 Sachverst“ndige
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
k”nnen von den zust“ndigen Beh”rden Sachverst“ndige zugezogen
werden. õ 13 des Ger“tesicherheitsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
õ 21 Kosten
(1) Kosten (Gebhren und Auslagen) werden erhoben
1. fr Entscheidungen ber Antr“ge nach den õõ 4, 6, 7, 7 a, 9
und 9 b;
2. fr Festsetzungen nach õ 4 b Abs. 1 Satz 2 und õ 13 Abs.
1
Satz 2, fr Entscheidungen nach õ 9 b Abs. 3 Satz 2, fr
Entscheidungen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5,
soweit nach õ 18 Abs. 2 eine Entsch“digungspflicht nicht
gegeben ist, und fr Entscheidungen nach õ 19 Abs. 3;
3.
fr die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach õ 5
Abs. 1;
4. fr sonstige Amtshandlungen einschlieálich Prfungen und
Untersuchungen des Bundesamtes fr Strahlenschutz, soweit es
nach õ 23 zust“ndig ist;
5. fr die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 n“her zu
bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaánahmen nach õ 19.
(2) Vergtungen fr Sachverst“ndige sind als Auslagen zu
erstatten, soweit sie sich auf Betr“ge beschr“nken, die unter
Bercksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prfung und
Untersuchung als Gegenleistung fr die T“tigkeit des
Sachverst“ndigen angemessen sind.
(3) Das N“here wird durch Rechtsverordnung nach den Grunds“tzen
des Verwaltungskostengesetzes geregelt.
Dabei sind die
gebhrenpflichtigen Tatbest“nde n“her zu bestimmen und die
Gebhren durch feste S“tze, Rahmens“tze oder nach dem Wert des
Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebhrens“tze sind so zu bemessen,
daá der mit den Amtshandlungen, Prfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den
Gebhrenschuldner angemessen bercksichtigt werden. In der
Verordnung k”nnen die Kostenbefreiung des Bundesamtes fr
Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebhren fr
die Amtshandlungen bestimmter Beh”rden abweichend von õ 8 des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Verj“hrungsfrist
der Kostenschuld kann abweichend von õ 20 des Verwaltungskosten-
gesetzes verl“ngert werden. Es kann bestimmt werden, daá die
Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anh“ngigen
Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt
die Kosten nicht berei
Anmerkungen: |
| impressum | datenschutz
© Copyright Artikelpedia.com