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  Gesetz zur ordnung des wasserhaushalts - (wasserhaushaltsgesetz)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)     Einleitende Bestimmung   _ 1 Sachlicher Geltungsbereich   (1) Dieses Gesetz gilt fr folgende Gew“sser: 1. das st“ndig oder zeitweilig in Betten flieáende oder stehende oder aus Quellen wild abflieáende Wasser (oberirdische Gew“sser), 1a. das Meer zwischen der Kstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seew“rtigen Begrenzung der oberirdischen Gew“sser und der seew“rtigen Begrenzung des Kstenmeeres (Kstengew“sser), 2. das Grundwasser. (2) Die L“nder k”nnen kleine Gew“sser von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erkl“rt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht fr _ 22.

(3) Die L“nder bestimmen die seew“rtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gew“sser, die nicht Binnenwasserstraáen des Bundes sind.     Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen fr die Gew“sser   _ 1a Grundsatz   (1) Die Gew“sser sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, daá sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daá jede vermeidbare Beeintr“chtigung unterbleibt. (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maánahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gew“sser verbunden sein k”nnen, die nach den Umst“nden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung seiner Eigenschaften zu verhten und um eine mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen. (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gew“sserbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gew“ssers.

    _ 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis   (1) Eine Benutzung der Gew“sser bedarf der beh”rdlichen Erlaubnis (_ 7) oder Bewilligung (_ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluá von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des _ 11 berhren sie nicht privatrechtliche Ansprche auf Zufluá von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.     _ 3 Benutzungen   (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gew“ssern, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gew“ssern, 3.

Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew“ssern, soweit dies auf den Zustand des Gew“ssers oder auf den Wasserabfluá einwirkt, 4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gew“sser, 4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Kstengew“sser, wenn diese Stoffe a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Kstengew“ssern nicht nur vorbergehend errichtet oder festgemacht worden sind, eingebracht oder eingeleitet werden oder b) in Kstengew“sser verbracht worden sind, um sich ihrer dort zu entledigen, 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, 6. Entnehmen, Zutagef”rdern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen: 1.

Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfr geeignet sind, 2. Maánahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaá sch“dliche Ver“nderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizufhren. (3) Maánahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gew“ssers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch fr Maánahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gew“ssers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.     _ 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen   (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung k”nnen unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zul“ssig, um nachteilige Wirkungen fr andere zu verhten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen k”nnen ferner insbesondere 1. Maánahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeintr“chtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet, 2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben, soweit nicht die Bestellung eines Gew“sserschutzbeauftragten nach _ 21a vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, 2a. Maánahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurckzufhrenden Beeintr“chtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind, 3. dem Unternehmer angemessene Beitr“ge zu den Kosten von Maánahmen auferlegt werden, die eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhten oder auszugleichen.     _ 5 Vorbehalt   (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daá nachtr“glich 1.


zus“tzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, 1a. Maánahmen der in _ 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in _ 21a Abs. 2 genannten Arten angeordnet, 2. Maánahmen fr die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet, 3.

Maánahmen fr eine mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet werden k”nnen. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so mssen die Maánahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. (2) Fr alte Rechte und alte Befugnisse (_ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht _ 15 weitergehende Einschr“nkungen zul“át.     _ 6 Versagung Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gef“hrdung der ”ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maánahmen einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts (_ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhtet oder ausgeglichen wird.

    _ 7 Erlaubnis   (1) Die Erlaubnis gew“hrt die widerrufliche Befugnis, ein Gew“sser zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maá bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fr ein Vorhaben, das nach _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung einer Umweltvertr“glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht. (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.     _ 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser   (1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik m”glich ist. _ 6 bleibt unberhrt. Die Bundesregierung erl“át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; enth“lt Abwasser bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsf“higkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtsch“digenden oder erbgutver“ndernden Wirkung als gef“hrlich zu bewerten sind (gef“hrliche Stoffe), mssen insoweit die Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der Technik entsprechen.

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Satzes 3, das gef“hrliche Stoffe enth“lt. Die Anforderungen nach den S“tzen 1 und 3 k”nnen auch fr den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so haben die L“nder sicherzustellen, daá die erforderlichen Maánahmen durchgefhrt werden. Die L“nder k”nnen Fristen festlegen, innerhalb derer die Maánahmen abgeschlossen sein mssen. (3) Die L“nder stellen auch sicher, daá vor dem Einleiten von Abwasser mit gef“hrlichen Stoffen in eine ”ffentliche Abwasseranlage die erforderlichen Maánahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durchgefhrt werden.     _ 8 Bewilligung   (1) Die Bewilligung gew“hrt das Recht, ein Gew“sser in einer nach Art und Maá bestimmten Weise zu benutzen.

Sie gew“hrt nicht das Recht, Gegenst“nde, die einem anderen geh”ren, oder Grundstcke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. dem Unternehmer die Durchfhrung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und 2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Sie darf fr das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gew“sser sowie fr Benutzungen im Sinne des _ 3 Abs. 2 Nr.

2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht fr das Wiedereinleiten von nicht nachteilig ver“ndertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken. (3) Ist zu erwarten, daá die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhtet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht m”glich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Grnden des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entsch“digen. (4) Die L“nder k”nnen weitere F“lle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen F“llen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch k”nnen die L“nder bestimmen, daá die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den fr den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich bersteigt.

(5) Die Bewilligung wird fr eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen F“llen dreiáig Jahre berschreiten darf. (6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.     _ 9 Bewilligungsverfahren   Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gew“hrleistet, daá die Betroffenen und die beteiligten Beh”rden Einwendungen geltend machen k”nnen. Bei Vorhaben, die nach _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung einer Umweltvertr“glichkeitsprfung unterliegen, muá das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.     _ 9a Zulassung vorzeitigen Beginns   (1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fr die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zust“ndige Beh”rde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daá bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2.

an dem vorzeitigen Beginn ein ”ffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und 3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Sch“den zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den frheren Zustand wiederherzustellen. (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.     _ 10 Nachtr“gliche Entscheidungen   (1) Hat ein Betroffener (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und l“át sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maáe nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung ber die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entsch“digungen einem sp“teren Verfahren vorzubehalten. (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen w“hrend des Verfahrens nach _ 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daá dem Unternehmen nachtr“glich Auflagen gemacht werden.

K”nnen die nachteiligen Wirkungen durch nachtr“gliche Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entsch“digen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zul“ssig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreiáig Jahre verstrichen sind.     _ 11 Ausschluá von Ansprchen   (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprche geltend machen, die auf die Beseitigung der St”rung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daá der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfllt hat. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr vertragliche Ansprche.

    _ 12 Widerruf der Bewilligung   (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach _ 5 ohne Entsch“digung zul“ssig ist, gegen Entsch“digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschr“nkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der ”ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. (2) Die Bewilligung kann ohne Entsch“digung, soweit dies nicht schon nach _ 5 zul“ssig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer 1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgebt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, 2. den Zweck der Benutzung so ge“ndert hat, daá er mit dem Plan (_ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr bereinstimmt, 3.

trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung ber den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.     _ 13 Benutzung durch Verb“nde   Wasser- und Bodenverb“nde und gemeindliche Zweckverb“nde bedrfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gew“sser im Rahmen ihrer satzungsm“áigen Aufgaben ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. M“rz 1960 fr Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.     _ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspl“ne   (1) Wird fr ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gew“ssers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefhrt, so entscheidet die Planfeststellungsbeh”rde ber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gew“ssern vor, so entscheidet die Bergbeh”rde ber die Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fr das Wasser zust“ndigen Beh”rde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbeh”rden ist die fr das Wasser zust“ndige Beh”rde zu h”ren. (4) šber die Beschr“nkung oder Rcknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der fr das Wasser zust“ndigen Beh”rde die Planfeststellungsbeh”rde; sie trifft auch nachtr“gliche Entscheidungen (_ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Fr die Beschr“nkung oder die Rcknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngem“á.     _ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse   (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die L“nder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich fr Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, 2.

auf Grund von Bewilligungen nach _ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, zu deren Ausbung am 12.

August 1957 oder zu einem anderen von den L“ndern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtm“áige Anlagen vorhanden sind. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich fr Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte fr Anlagen des ”ffentlichen Verkehrs, zu deren Ausbung am 12. August 1957 rechtm“áige Anlagen vorhanden sind. (3) Die L“nder k”nnen andere in einem f”rmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen. (4) Die in den Abs“tzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) k”nnen gegen Entsch“digung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie k”nnen ohne Entsch“digung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1.

Oktober 1976 geltenden Recht zul“ssig war, widerrufen werden, 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgebt hat, 2. soweit die Benutzung im bisher zul“ssigen Umfang fr den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zul“ssige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde, 3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so ge“ndert hat, daá er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr bereinstimmt, 4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung ber den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat. Unberhrt bleibt die Zul“ssigkeit nachtr“glicher Anforderungen und Maánahmen ohne Entsch“digung nach _ 5.

    _ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse   (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse k”nnen ”ffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der ”ffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erl”schen zehn Jahre nach der ”ffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgrnden erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der ”ffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) Dem frheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zuf“lle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

    _ 17 Andere alte Benutzungen   (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fnf Jahren seit dem 1. M“rz 1960 erforderlich fr Benutzungen, die ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. M“rz 1960 1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in _ 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgebt werden durften, ohne daá zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtm“áige Anlagen vorhanden waren, oder 2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zul“ssiger Weise ausgebt werden durften; fr Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgebt werden k”nnen, gilt dies nur, wenn zu dem in _ 15 Abs.

1 genannten Zeitpunkt rechtm“áige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fnf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ber den Antrag fortgesetzt werden. (2) In den F“llen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgem“á gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; _ 6 bleibt unberhrt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. M“rz 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschr“nkung des Rechts ohne Entsch“digung zul“ssig war. (3) Wird in den F“llen des Absatzes 2 auf Grund des _ 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschr“nktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entsch“digung zu.

Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. M“rz 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschr“nkung des Rechts ohne Entsch“digung zul“ssig war.     _ 17a Erlaubnisfreie Benutzungen bei šbungen und Erprobungen   Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei šbungen und Erprobungen fr Zwecke 1. der Verteidigung einschlieálich des Zivilschutzes oder 2. der Abwehr von Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit oder Ordnung fr a) das vorbergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gew“sser und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gew“sser mittels beweglicher Anlagen sowie b) das vorbergehende Einbringen von Stoffen in ein Gew“sser, wenn dadurch andere nicht oder nur geringfgig beeintr“chtigt werden, keine nachteilige Ver“nderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeintr“chtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zust“ndigen Wasserbeh”rde vorher anzuzeigen.

    _ 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen   Art, Maá und Zeiten der Ausbung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen k”nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschr“nkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fr alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeintr“chtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die ”ffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem Verfahren k”nnen auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.     _ 18a Pflicht und Pl“ne zur Abwasserbeseitigung   (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daá das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintr“chtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaát das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entw“ssern von Kl“rschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. (2) Die L“nder regeln, welche K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein fr verbindlich erkl“rter Plan nach Absatz 3 andere Tr“ger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.

(3) Die L“nder stellen Pl“ne zur Abwasserbeseitigung nach ber”rtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspl“ne). In diesen Pl“nen sind insbesondere die Standorte fr bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzge fr die Abwasserbehandlung sowie die Tr“ger der Maánahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Pl“nen k”nnen fr verbindlich erkl“rt werden.     _ 18b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen   (1) Abwasseranlagen sind unter Bercksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen fr das Einleiten von Abwasser (__ 4, 5 und 7a) nach den hierfr jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt _ 7a Abs. 2 entsprechend.

    _ 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen   Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Žnderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die fr mehr als 3.000 kg/d BSB(tief)5 (roh) oder fr mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Khlwasser) ausgelegt ist, bedrfen einer beh”rdlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung entspricht.     _ 19 Wasserschutzgebiete   (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gew“sser im Interesse der derzeit bestehenden oder knftigen ”ffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schtzen oder 2.

das Grundwasser anzureichern oder 3. das sch“dliche Abflieáen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gew“sser zu verhten, k”nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten k”nnen 1. bestimmte Handlungen verboten oder fr nur beschr“nkt zul“ssig erkl“rt werden und 2. die Eigentmer und Nutzungsberechtigten von Grundstcken zur Duldung bestimmter Maánahmen verpflichtet werden. Dazu geh”ren auch Maánahmen zur Beobachtung des Gew“ssers und des Bodens.

(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafr Entsch“digung zu leisten; fr die Beschr“nkung einer Bewilligung gilt _ 12, fr die Beschr“nkung eines alten Rechts gilt _ 15 Abs. 4. (4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erh”hte Anforderungen fest, die die ordnungsgem“áe land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstcks beschr“nken, so ist fr die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maágabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entsch“digungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch fr Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Fr Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    _ 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Bef”rdern wassergef“hrdender Stoffe   (1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef”rdern wassergef“hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser zust“ndigen Beh”rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgel“ndes nicht berschreiten oder die Zubeh”r einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. (2) Wassergef“hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Roh”le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz”le; 2. andere flssige oder gasf”rmige Stoffe, die geeignet sind, Gew“sser zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu ver“ndern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (3) Der Genehmigung bedrfen ferner die wesentliche Žnderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Žnderung des Betriebs einer solchen Anlage.

(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger ber. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zust“ndigen Beh”rde den šbergang anzuzeigen.     _ 19b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung   (1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gew“sser, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; _ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngem“á. Die Genehmigung kann befristet werden.

Auflagen ber Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zul“ssig, wenn zu besorgen ist, daá eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften eintritt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begrndet ist, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. (3) Die Genehmigung kann fr eine Rohrleitungsanlage, die nach _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung einer Umweltvertr“glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.     _ 19c Widerruf der Genehmigung   (1) Die Genehmigung nach _ 19a kann gegen Entsch“digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begrndet ist, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.

(2) Die Genehmigung kann ohne Entsch“digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat. (3) Unberhrt bleibt die Festsetzung nachtr“glicher Auflagen ohne Entsch“digung nach _ 19b Abs. 1 Satz 3.     _ 19d Rechtsverordnungen   Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gew“sser, insbesondere im Interesse der ”ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber 1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen, 1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger Žnderungen der Anlagen oder ihres Betriebs, 2.

Prfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelm“áig wiederkehrende Prfungen und Prfungen auf Grund beh”rdlicher Anordnung durch amtliche oder fr diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverst“ndige, 3. Gebhren und Auslagen, die fr die vorgeschriebenen oder beh”rdlich angeordneten Prfungen der Anlagen von dem Eigentmer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand fr die Sachverst“ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie fr die Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den Erfahrungsaustausch geh”rt. Es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch fr eine Prfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefhrt worden ist, wenn die Grnde hierfr von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die H”he der Gebhrens“tze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverst“ndiger durchschnittlich fr die verschiedenen Prfungen ben”tigt. In der Rechtsverordnung k”nnen die Kostenbefreiung, die Kostengl“ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23.

Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden.     _ 19e Bestehende Anlagen   (1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedrfen einer Genehmigung nach _ 19a Abs. 1 nur, wenn fr ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des /* _ 24 der Gewerbeordnung */ erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs.

1 noch nicht erteilt worden ist. (2) Rohrleitungsanlagen, fr die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach _ 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach _ 19a Abs. 1 zust“ndigen Beh”rde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit fr Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, fr die vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine beh”rdliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind _ 19a Abs.

3 und 4, _ 21 sowie die Vorschriften nach _ 19d Nr. 3 anzuwenden. _ 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach _ 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des _ 19c zul“ssig; die Pflicht zur Entsch“digung nach _ 19c Abs.

1 entf“llt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entsch“digung h“tte untersagt werden k”nnen.     _ 19f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen   (1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fr berwachungsbedrftige Anlagen im Sinne des _ 2 Abs. 2a des Ger“tesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fr die Erlaubnis zust“ndige Beh”rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtr“glicher Auflagen und ber die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbeh”rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtr“glicher Auflagen und ber die Untersagung des Betriebs. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach _ 19a Abs. 1 zust“ndigen Beh”rde zu treffen.

    _ 19g Anlagen zum Umgang mit wassergef“hrdenden Stoffen   (1) Anlagen zum Lagern, Abfllen, Herstellen und Behandeln wassergef“hrdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergef“hrdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich ”ffentlicher Einrichtungen mssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daá eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgel“ndes nicht berschreiten. (2) Anlagen zum Umschlagen wassergef“hrdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfllen von Jauche, Glle und Silagesickers“ften mssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daá der bestm”gliche Schutz der Gew“sser vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Ver“nderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. (3) Anlagen im Sinne der Abs“tze 1 und 2 mssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. (4) Landesrechtliche Vorschriften fr das Lagern wassergef“hrdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, šberschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberhrt. (5) Wassergef“hrdende Stoffe im Sinne der __ 19g bis 19l sind feste, flssige und gasf”rmige Stoffe, insbesondere - S“uren, Laugen, - Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit ber 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, S“urehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, - Mineral- und Teer”le sowie deren Produkte, - flssige sowie wasserl”sliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, - Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver“ndern.

Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erl“át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergef“hrdenden Stoffe n“her bestimmt und entsprechend ihrer Gef“hrlichkeit eingestuft werden. (6) Die Vorschriften der __ 19g bis 19l gelten nicht fr Anlagen zum Lagern, Abfllen und Umschlagen von 1. Abwasser, 2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivit“t die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts berschreiten. Absatz 1 und die __ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfllen von Jauche, Glle und Silagesickers“ften keine Anwendung.     _ 19h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung   (1) Anlagen nach _ 19g Abs.

1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herk”mmlicher Art sind, drfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zust“ndigen Beh”rde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen serienm“áig hergestellt werden, k”nnen sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschr“nkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der fr den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zust“ndigen Beh”rde erteilt und gilt fr den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bedrfen die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen Prfzeichens, so entf“llt die Eignungsfeststellung nach Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzulassung oder des baurechtlichen Prfzeichens sind die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu bercksichtigen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr 1.

das vorbergehende Lagern in Transportbeh“ltern sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren wassergef“hrdender Stoffe in Verbindung mit dem Transport, wenn die Beh“lter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen fr den Transport im ”ffentlichen Verkehr gengen, 2. wassergef“hrdende Stoffe, die a) sich im Arbeitsgang befinden, b) in Laboratorien in der fr den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.     _ 19i Pflichten des Betreibers   (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach _ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des _ 19l Abs. 2 erfllt oder nicht eine ”ffentliche Einrichtung ist, die ber eine dem _ 19l Abs. 2 Nr.

2 gleichwertige šberwachung verfgt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsf“higkeit der Sicherheitseinrichtungen st“ndig zu berwachen. Die zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfall anordnen, daá der Betreiber einen šberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach _ 19l abschlieát, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht ber sachkundiges Personal verfgt. Er hat darber hinaus nach Maágabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverst“ndige auf den ordnungsgem“áen Zustand berprfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Žnderung, 2.

sp“testens fnf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten sp“testens zweieinhalb Jahre nach der letzten šberprfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer l“nger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prfung wegen der Besorgnis einer Wassergef“hrdung angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. (3) Die zust“ndige Beh”rde kann dem Betreiber Maánahmen zur Beobachtung der Gew“sser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frhzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 ausgehen k”nnen, erforderlich ist.

Sie kann ferner anordnen, daá der Betreiber einen Gew“sserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die __ 21b bis 21g gelten entsprechend.     _ 19k Besondere Pflichten beim Befllen und Entleeren   Wer eine Anlage zum Lagern wassergef“hrdender Stoffe befllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu berwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgem“áen Zustand der dafr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu berzeugen. Die zul“ssigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befllen oder Entleeren einzuhalten.     _ 19l Fachbetriebe   (1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 drfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; _ 19i Abs. 1 bleibt unberhrt.

Die L“nder k”nnen T“tigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgefhrt werden mssen. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. ber die Ger“te und Ausrstungsteile sowie ber das sachkundige Personal verfgt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach _ 19g Abs. 3 gew“hrleistet wird, und 2. berechtigt ist, Gtezeichen einer baurechtlich anerkannten šberwachungs- oder Gtegemeinschaft zu fhren, oder einen šberwachungsvertrag mit einer Technischen šberwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweij“hrige šberprfung einschlieát. Ein Fachbetrieb darf seine T“tigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschr“nken.

    _ 20 Entsch“digung   (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entsch“digung hat den eintretenden Verm”gensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entsch“digungspflicht ausl”senden beh”rdlichen Verfgung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maá ihrer Beeintr“chtigung auszugehen; hat der Entsch“digungsberechtigte Maánahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daá die Maánahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert h“tten, so ist dies zu bercksichtigen. Auáerdem ist eine infolge der beh”rdlichen Verfgung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstcken zu bercksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits bercksichtigt ist. (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maánahmen als Entsch“digung zugelassen werden, ist die Entsch“digung in Geld festzusetzen.   _ 21 šberwachung   (1) Wer ein Gew“sser benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine beh”rdliche šberwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorg“nge zu dulden, die fr die Gew“sserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zul“ssigen Rahmen h“lt und ob nachtr“glich Anordnungen auf Grund des _ 5 oder erg“nzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind, 1.

das Betreten von Betriebsgrundstcken und -r“umen w“hrend der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnr“umen sowie von Betriebsgrundstcken und -r“umen auáerhalb der Betriebszeit, sofern die Prfung zur Verhtung dringender Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und 3. das Betreten von Grundstcken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von R“umen nach den Nummern 1 und 2 geh”ren, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschr“nkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zug“nglich zu machen, Ausknfte zu erteilen, Arbeitskr“fte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfgung zu stellen und technische Ermittlungen und Prfungen zu erm”glichen. Benutzer von Gew“ssern, fr die ein Gew“sserschutzbeauftragter bestellt ist (_ 21a), haben diesen auf Verlangen der zust“ndigen Beh”rde zu šberwachungsmaánahmen nach den S“tzen 2 und 3 hinzuzuziehen. (2) Absatz 1 gilt sinngem“á fr den, der 1.

eine Rohrleitungsanlage nach _ 19a errichtet oder betreibt, 2. eine Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterh“lt oder betreibt oder 3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach _ 19l ist. Die Eigentmer und Besitzer der Grundstcke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstcke zu gestatten, Ausknfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prfungen zu erm”glichen. (2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in _ 383 Abs.

1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh”rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. (3) Fr die zur šberwachung nach den Abs“tzen 1 und 2 zust“ndigen Beh”rden und ihre Bediensteten gelten die __ 93, 97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs.

1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbeh”rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh“ngenden Besteuerungsverfahrens ben”tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes ”ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors“tzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t“tigen Personen handelt. (4) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daá die beh”rdliche šberwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen, zum Gesch“ftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geh”renden Stellen bertragen wird. (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.     _ 21a Bestellung von Betriebsbeauftragten fr Gew“sserschutz   (1) Benutzer von Gew“ssern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten drfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte fr Gew“sserschutz (Gew“sserschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá die Einleiter von Abwasser in Gew“sser, fr die die Bestellung eines Gew“sserschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gew“sserschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach _ 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gew“sserschutzbeauftragter.     _ 21b Aufgaben   (1) Der Gew“sserschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, 1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gew“sserschutzes zu berwachen, insbesondere durch regelm“áige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsf“higkeit, den ordnungsgem“áen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Meáergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte M“ngel mitzuteilen und Maánahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen, 2.

auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschlieálich der Verfahren zur ordnungsgem“áen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken, 3. auf die Entwicklung und Einfhrung von a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken, 4. die Betriebsangeh”rigen ber die in dem Betrieb verursachten Gew“sserbelastungen sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen zu ihrer Verhinderung unter Bercksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzukl“ren. (2) Der Gew“sserschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer j“hrlich einen Bericht ber die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maánahmen. (3) Die zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfalle die in den Abs“tzen 1 und 2 aufgefhrten Aufgaben des Gew“sserschutzbeauftragten 1. n“her regeln, 2.

erweitern, soweit es die Belange des Gew“sserschutzes erfordern, 3. einschr“nken, wenn dadurch die ordnungsgem“áe Selbstberwachung nicht beeintr“chtigt wird.     _ 21c Pflichten des Benutzers   (1) Der Benutzer hat den Gew“sserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere Gew“sserschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gew“sserschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der zust“ndigen Beh”rde anzuzeigen. (2) Der Benutzer darf zum Gew“sserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl“ssigkeit besitzt. Werden der zust“ndigen Beh”rde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daá der Gew“sserschutzbeauftragte nicht die zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl“ssigkeit besitzt, kann sie verlangen, daá der Benutzer einen anderen Gew“sserschutzbeauftragten bestellt.

(3) Werden mehrere Gew“sserschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer fr die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gew“sserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. (4) Der Benutzer hat den Gew“sserschutzbeauftragten bei der Erfllung seiner Aufgaben zu untersttzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R“ume, Einrichtungen, Ger“te und Mittel zur Verfgung zu stellen.     _ 21d Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen   (1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die fr den Gew“sserschutz bedeutsam sein k”nnen, eine Stellungnahme des Gew“sserschutzbeauftragten einzuholen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei der Investitionsentscheidung angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Investition entscheidet.     _ 21e Vortragsrecht   Der Benutzer hat dafr zu sorgen, daá der Gew“sserschutzbeauftragte seine Vorschl“ge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zust“ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fr erforderlich h“lt.

    _ 21f Benachteiligungsverbot   Der Gew“sserschutzbeauftragte darf wegen der Erfllung der ihm bertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.     _ 21g Sonderregelung   Die L“nder k”nnen fr Abwassereinleitungen von Gebietsk”rperschaften, aus Gebietsk”rperschaften gebildeten Zusammenschlssen und ”ffentlich-rechtlichen Wasserverb“nden eine von den __ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muá eine mindestens gleichwertige Selbstberwachung und Verst“rkung der Anstrengungen im Interesse des Gew“sserschutzes gew“hrleisten.     _ 22 Haftung fr Žnderung der Beschaffenheit des Wassers   (1) Wer in ein Gew“sser Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gew“sser derart einwirkt, daá die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver“ndert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu bef”rdern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gew“sser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch h”here Gewalt verursacht ist. (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gem“á _ 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach _ 10 Abs. 2 zu entsch“digen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreiáig Jahren zul“ssig.     Zweiter Teil Bestimmungen fr oberirdische Gew“sser   Erster Abschnitt Erlaubnisfreie Benutzungen   _ 23 Gemeingebrauch   (1) Jedermann darf oberirdische Gew“sser in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentmer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeintr“chtigt werden. (2) Die L“nder k”nnen das Einleiten von Abwasser in ein Gew“sser als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1.

M“rz 1960 geltenden Recht als Gemeingebrauch zul“ssig war.     _ 24 Eigentmer- und Anliegergebrauch   (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gew“ssers durch den Eigentmer oder den durch ihn Berechtigten fr den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeintr“chtigt werden, keine nachteilige Ver“nderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserfhrung und keine andere Beeintr“chtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die L“nder k”nnen den Eigentmergebrauch ausschlieáen, soweit er bisher nicht zugelassen war. (2) Die L“nder k”nnen bestimmen, daá die Eigentmer der an oberirdischen Gew“sser angrenzenden Grundstcke und die zur Nutzung dieser Grundstcke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentmer der an Anliegergrundstcke angrenzenden Grundstcke und die zur Nutzung dieser Grundstcke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gew“sser ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maágabe des Absatzes 1 benutzen drfen. (3) An Bundeswasserstraáen und an sonstigen Gew“ssern, die der Schiffahrt dienen oder knstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.     _ 25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei   Die L“nder k”nnen bestimmen, daá fr das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gew“sser zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.

    Zweiter Abschnitt Reinhaltung   _ 26 Einbringen, Lagern und Bef”rdern von Stoffen   (1) Feste Stoffe drfen in ein Gew“sser nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. (2) Stoffe drfen an einem Gew“sser nur so gelagert oder abgelagert werden, daá eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr die Bef”rderung von Flssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberhrt.     _ 27 Reinhalteordnung   (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen k”nnen durch Rechtsverordnung fr oberirdische Gew“sser oder Gew“sserteile aus Grnden des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen.

Die Reinhalteordnungen k”nnen insbesondere vorschreiben, 1. daá bestimmte Stoffe nicht zugefhrt werden drfen, 2. daá bestimmte Stoffe, die zugefhrt werden, bestimmten Mindestanforderungen gengen mssen, 3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinfluát werden kann. (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaát worden sind; _ 12 Abs. 1 und _ 15 Abs.

4 bleiben unberhrt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gem“á _ 14 Abs. 1 erteilt worden sind, findet _ 14 Abs. 4 Anwendung.     Dritter Abschnitt Unterhaltung und Ausbau _ 28 Umfang der Unterhaltung   (1) Die Unterhaltung eines Gew“ssers umfaát die Erhaltung eines ordnungsm“áigen Zustandes fr den Wasserabfluá und an schiffbaren Gew“ssern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gew“sserlandschaft sind zu bercksichtigen.

Die L“nder k”nnen bestimmen, daá es zur Unterhaltung geh”rt, das Gew“sser und seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsm“áigem Zustand zu erhalten. Das gilt auch fr Maánahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsverm”gens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; _ 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberhrt. (2) Fr die Unterhaltung ausgebauter Gew“sser gelten die Vorschriften ber den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach _ 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.     _ 29 Unterhaltungslast   (1) Die Unterhaltung von Gew“ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietsk”rperschaften, von Wasser- und Bodenverb“nden oder gemeindlichen Zweckverb“nden ist, den Eigentmern der Gew“sser, den Anliegern und denjenigen Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren.

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