Gesetz zur ordnung des wasserhaushalts - (wasserhaushaltsgesetz)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz)
Einleitende Bestimmung
_ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fr folgende Gew“sser:
1. das st“ndig oder zeitweilig in Betten flieáende oder stehende oder aus
Quellen wild abflieáende Wasser (oberirdische Gew“sser),
1a. das Meer zwischen der Kstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der
seew“rtigen Begrenzung der oberirdischen Gew“sser und der seew“rtigen
Begrenzung des Kstenmeeres (Kstengew“sser),
2. das Grundwasser.
(2) Die L“nder k”nnen kleine Gew“sser von wasserwirtschaftlich untergeordneter
Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erkl“rt worden sind, von den
Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht fr _ 22.
(3) Die L“nder bestimmen die seew“rtige Begrenzung derjenigen oberirdischen
Gew“sser, die nicht Binnenwasserstraáen des Bundes sind.
Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen fr die Gew“sser
_ 1a Grundsatz
(1) Die Gew“sser sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften,
daá sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
einzelner dienen und daá jede vermeidbare Beeintr“chtigung unterbleibt.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maánahmen, mit denen Einwirkungen auf ein
Gew“sser verbunden sein k”nnen, die nach den Umst“nden erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige
Ver“nderung seiner Eigenschaften zu verhten und um eine mit Rcksicht auf den
Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. zu einer Gew“sserbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den
Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
2. zum Ausbau eines oberirdischen Gew“ssers.
_ 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
(1) Eine Benutzung der Gew“sser bedarf der beh”rdlichen Erlaubnis (_ 7) oder
Bewilligung (_ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen
etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluá von Wasser
bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des _ 11 berhren sie nicht
privatrechtliche Ansprche auf Zufluá von Wasser bestimmter Menge und
Beschaffenheit.
_ 3 Benutzungen
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gew“ssern,
2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gew“ssern,
3.
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew“ssern, soweit dies auf den
Zustand des Gew“ssers oder auf den Wasserabfluá einwirkt,
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gew“sser,
4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Kstengew“sser, wenn diese Stoffe
a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Kstengew“ssern nicht nur
vorbergehend errichtet oder festgemacht worden sind, eingebracht oder
eingeleitet werden oder
b) in Kstengew“sser verbracht worden sind, um sich ihrer dort zu
entledigen,
5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
6. Entnehmen, Zutagef”rdern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
1.
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu
bestimmt oder hierfr geeignet sind,
2. Maánahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur
unerheblichen Ausmaá sch“dliche Ver“nderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizufhren.
(3) Maánahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gew“ssers dienen, sind keine
Benutzungen. Dies gilt auch fr Maánahmen der Unterhaltung eines oberirdischen
Gew“ssers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
_ 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung k”nnen unter Festsetzung von
Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch
zul“ssig, um nachteilige Wirkungen fr andere zu verhten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen k”nnen ferner insbesondere
1. Maánahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der
Benutzung und von Beeintr“chtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die
Benutzung angeordnet,
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben,
soweit nicht die Bestellung eines Gew“sserschutzbeauftragten nach _ 21a
vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
2a. Maánahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung
zurckzufhrenden Beeintr“chtigung der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind,
3. dem Unternehmer angemessene Beitr“ge zu den Kosten von Maánahmen auferlegt
werden, die eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts trifft oder treffen
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeintr“chtigung des Wohls der
Allgemeinheit zu verhten oder auszugleichen.
_ 5 Vorbehalt
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daá
nachtr“glich
1.
zus“tzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder
einzuleitender Stoffe gestellt,
1a. Maánahmen der in _ 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in _ 21a Abs. 2
genannten Arten angeordnet,
2. Maánahmen fr die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen
angeordnet,
3.
Maánahmen fr eine mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers angeordnet
werden k”nnen. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so mssen
die Maánahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit
der Benutzung vereinbar sein.
(2) Fr alte Rechte und alte Befugnisse (_ 15) gilt Absatz 1 entsprechend,
soweit nicht _ 15 weitergehende Einschr“nkungen zul“át.
_ 6 Versagung
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der
beabsichtigten Benutzung eine Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gef“hrdung der ”ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten
ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maánahmen einer K”rperschaft des
”ffentlichen Rechts (_ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhtet oder ausgeglichen wird.
_ 7 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gew“hrt die widerrufliche Befugnis, ein Gew“sser zu einem
bestimmten Zweck in einer nach Art und Maá bestimmten Weise zu benutzen; sie
kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fr ein Vorhaben, das nach _ 3 des
Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung einer
Umweltvertr“glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein
Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei
der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
_ 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden,
wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei
Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3,
mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik m”glich
ist. _ 6 bleibt unberhrt. Die Bundesregierung erl“át mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber Mindestanforderungen, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; enth“lt Abwasser
bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsf“higkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtsch“digenden oder erbgutver“ndernden Wirkung als gef“hrlich zu bewerten
sind (gef“hrliche Stoffe), mssen insoweit die Anforderungen in den
allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der Technik entsprechen.
Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Satzes 3, das gef“hrliche
Stoffe enth“lt. Die Anforderungen nach den S“tzen 1 und 3 k”nnen auch fr den
Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen
nach Absatz 1, so haben die L“nder sicherzustellen, daá die erforderlichen
Maánahmen durchgefhrt werden. Die L“nder k”nnen Fristen festlegen, innerhalb
derer die Maánahmen abgeschlossen sein mssen.
(3) Die L“nder stellen auch sicher, daá vor dem Einleiten von Abwasser mit
gef“hrlichen Stoffen in eine ”ffentliche Abwasseranlage die erforderlichen
Maánahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durchgefhrt werden.
_ 8 Bewilligung
(1) Die Bewilligung gew“hrt das Recht, ein Gew“sser in einer nach Art und Maá
bestimmten Weise zu benutzen.
Sie gew“hrt nicht das Recht, Gegenst“nde, die
einem anderen geh”ren, oder Grundstcke und Anlagen, die im Besitz eines
anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. dem Unternehmer die Durchfhrung seines Vorhabens ohne eine gesicherte
Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird.
Sie darf fr das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gew“sser sowie
fr Benutzungen im Sinne des _ 3 Abs. 2 Nr.
2 nicht erteilt werden. Satz 2
gilt nicht fr das Wiedereinleiten von nicht nachteilig ver“ndertem
Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(3) Ist zu erwarten, daá die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig
einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur
erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhtet oder
ausgeglichen werden. Ist dies nicht m”glich, so darf die Bewilligung
gleichwohl aus Grnden des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der
Betroffene ist zu entsch“digen.
(4) Die L“nder k”nnen weitere F“lle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen
einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen F“llen gilt Absatz 3
entsprechend; jedoch k”nnen die L“nder bestimmen, daá die Bewilligung auch
erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende
Nutzen den fr den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich bersteigt.
(5) Die Bewilligung wird fr eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in
besonderen F“llen dreiáig Jahre berschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein
Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei
der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
_ 9 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gew“hrleistet,
daá die Betroffenen und die beteiligten Beh”rden Einwendungen geltend machen
k”nnen. Bei Vorhaben, die nach _ 3 des Gesetzes ber die
Umweltvertr“glichkeitsprfung einer Umweltvertr“glichkeitsprfung unterliegen,
muá das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
_ 9a Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fr die Erteilung
der Erlaubnis oder Bewilligung zust“ndige Beh”rde in jederzeit widerruflicher
Weise zulassen, daá bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit
der Benutzung begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein ”ffentliches Interesse oder ein berechtigtes
Interesse des Unternehmers besteht und
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das
Unternehmen verursachten Sch“den zu ersetzen und, falls die Benutzung
nicht erlaubt oder bewilligt wird, den frheren Zustand
wiederherzustellen.
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden.
_ 10 Nachtr“gliche Entscheidungen
(1) Hat ein Betroffener (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung
Einwendungen erhoben und l“át sich zur Zeit der Entscheidung nicht
feststellen, ob und in welchem Maáe nachteilige Wirkungen eintreten werden, so
ist die Entscheidung ber die deswegen festzusetzenden Auflagen und
Entsch“digungen einem sp“teren Verfahren vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen w“hrend des Verfahrens nach _
9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daá dem Unternehmen nachtr“glich
Auflagen gemacht werden.
K”nnen die nachteiligen Wirkungen durch nachtr“gliche
Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu
entsch“digen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
dem Zeitpunkt zul“ssig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen
der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der
Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreiáig Jahre
verstrichen sind.
_ 11 Ausschluá von Ansprchen
(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der
Betroffene (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine
Ansprche geltend machen, die auf die Beseitigung der St”rung, auf die
Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder
auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprche
wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daá der
Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr vertragliche Ansprche.
_ 12 Widerruf der Bewilligung
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach _ 5 ohne Entsch“digung
zul“ssig ist, gegen Entsch“digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
von der uneingeschr“nkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche
Beeintr“chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der ”ffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entsch“digung, soweit dies nicht schon nach _ 5
zul“ssig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht
begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgebt oder ihrem Umfang
nach erheblich unterschritten hat,
2. den Zweck der Benutzung so ge“ndert hat, daá er mit dem Plan (_ 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2) nicht mehr bereinstimmt,
3.
trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt
die Benutzung ber den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt
oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.
_ 13 Benutzung durch Verb“nde
Wasser- und Bodenverb“nde und gemeindliche Zweckverb“nde bedrfen auch dann
einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gew“sser im Rahmen ihrer
satzungsm“áigen Aufgaben ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung
hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte
Befugnis besteht oder soweit am 1. M“rz 1960 fr Einzelvorhaben durch
besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
_ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspl“ne
(1) Wird fr ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gew“ssers verbunden
ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefhrt, so entscheidet die
Planfeststellungsbeh”rde ber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gew“ssern vor, so
entscheidet die Bergbeh”rde ber die Erteilung der Erlaubnis.
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fr das Wasser zust“ndigen
Beh”rde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbeh”rden ist die fr
das Wasser zust“ndige Beh”rde zu h”ren.
(4) šber die Beschr“nkung oder Rcknahme einer nach Absatz 1 erteilten
Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der fr das Wasser
zust“ndigen Beh”rde die Planfeststellungsbeh”rde; sie trifft auch
nachtr“gliche Entscheidungen (_ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Fr die Beschr“nkung oder die Rcknahme einer nach Absatz 2 erteilten
Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngem“á.
_ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die L“nder nichts anderes
bestimmen, nicht erforderlich fr Benutzungen
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder
durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
auf Grund von Bewilligungen nach _ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber
Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945
(RGBl. I S. 29),
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
zu deren Ausbung am 12.
August 1957 oder zu einem anderen von den L“ndern zu
bestimmenden Zeitpunkt rechtm“áige Anlagen vorhanden sind.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich fr
Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder
auf Grund hoheitlicher Widmungsakte fr Anlagen des ”ffentlichen Verkehrs, zu
deren Ausbung am 12. August 1957 rechtm“áige Anlagen vorhanden sind.
(3) Die L“nder k”nnen andere in einem f”rmlichen Verfahren auf Grund der
Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten
Benutzungen gleichstellen.
(4) Die in den Abs“tzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte
Rechte und alte Befugnisse) k”nnen gegen Entsch“digung widerrufen werden,
soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintr“chtigung des
Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie k”nnen ohne Entsch“digung, soweit
dies nicht schon nach dem vor dem 1.
Oktober 1976 geltenden Recht zul“ssig
war, widerrufen werden,
1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht
ausgebt hat,
2. soweit die Benutzung im bisher zul“ssigen Umfang fr den Unternehmer nicht
mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zul“ssige Umfang
drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so ge“ndert hat, daá er mit
der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr bereinstimmt,
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung
verbundenen Warnung die Benutzung ber den Rahmen des alten Rechts oder
der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder
Auflagen nicht erfllt hat.
Unberhrt bleibt die Zul“ssigkeit nachtr“glicher Anforderungen und Maánahmen
ohne Entsch“digung nach _ 5.
_ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts
wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse k”nnen ”ffentlich
aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der
”ffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte
Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder
bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erl”schen zehn Jahre nach der
”ffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist
aus anderen Rechtsgrnden erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der
”ffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch
eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Dem frheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts
ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Erteilung einer Bewilligung
vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zuf“lle gehindert ist,
die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer
Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
_ 17 Andere alte Benutzungen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fnf Jahren
seit dem 1. M“rz 1960 erforderlich fr Benutzungen, die ber die nach diesem
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. M“rz 1960
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in _ 15 Abs. 1 und 2
genannten Art ausgebt werden durften, ohne daá zu dem dort genannten
Zeitpunkt rechtm“áige Anlagen vorhanden waren, oder
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zul“ssiger Weise ausgebt
werden durften; fr Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgebt werden
k”nnen, gilt dies nur, wenn zu dem in _ 15 Abs.
1 genannten Zeitpunkt
rechtm“áige Anlagen vorhanden waren.
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fnf Jahre beantragt
worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung ber den Antrag fortgesetzt werden.
(2) In den F“llen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen
fristgem“á gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu
erteilen; _ 6 bleibt unberhrt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1
besteht nicht, soweit nach dem am 1. M“rz 1960 geltenden Recht die Aufhebung
oder Beschr“nkung des Rechts ohne Entsch“digung zul“ssig war.
(3) Wird in den F“llen des Absatzes 2 auf Grund des _ 6 eine Bewilligung
versagt oder nur in beschr“nktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein
Anspruch auf Entsch“digung zu.
Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. M“rz
1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschr“nkung des Rechts ohne
Entsch“digung zul“ssig war.
_ 17a Erlaubnisfreie Benutzungen bei šbungen und Erprobungen
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei šbungen und
Erprobungen fr Zwecke
1. der Verteidigung einschlieálich des Zivilschutzes oder
2. der Abwehr von Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit oder Ordnung
fr
a) das vorbergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gew“sser und das
Wiedereinleiten des Wassers in ein Gew“sser mittels beweglicher Anlagen
sowie
b) das vorbergehende Einbringen von Stoffen in ein Gew“sser,
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfgig beeintr“chtigt werden, keine
nachteilige Ver“nderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere
Beeintr“chtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der
zust“ndigen Wasserbeh”rde vorher anzuzeigen.
_ 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Art, Maá und Zeiten der Ausbung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten
Rechten und alten Befugnissen k”nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschr“nkt werden, wenn
das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fr alle Benutzungen ausreicht
oder sich diese beeintr“chtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die ”ffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem
Verfahren k”nnen auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
_ 18a Pflicht und Pl“ne zur Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daá das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeintr“chtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaát das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln von Abwasser sowie das Entw“ssern von Kl“rschlamm in Zusammenhang
mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Die L“nder regeln, welche K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts zur
Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen
anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein fr verbindlich erkl“rter
Plan nach Absatz 3 andere Tr“ger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung
verpflichtet.
(3) Die L“nder stellen Pl“ne zur Abwasserbeseitigung nach ber”rtlichen
Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspl“ne). In diesen Pl“nen sind
insbesondere die Standorte fr bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser,
ihr Einzugsbereich, Grundzge fr die Abwasserbehandlung sowie die Tr“ger der
Maánahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Pl“nen k”nnen fr verbindlich
erkl“rt werden.
_ 18b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind unter Bercksichtigung der Benutzungsbedingungen und
Auflagen fr das Einleiten von Abwasser (__ 4, 5 und 7a) nach den hierfr
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so
gilt _ 7a Abs. 2 entsprechend.
_ 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche nderung einer
Abwasserbehandlungsanlage, die fr mehr als 3.000 kg/d BSB(tief)5 (roh) oder
fr mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen
Khlwasser) ausgelegt ist, bedrfen einer beh”rdlichen Zulassung. Die
Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen
des Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung entspricht.
_ 19 Wasserschutzgebiete
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gew“sser im Interesse der derzeit bestehenden oder knftigen ”ffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schtzen oder
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3. das sch“dliche Abflieáen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und
den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln
in Gew“sser zu verhten,
k”nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten k”nnen
1. bestimmte Handlungen verboten oder fr nur beschr“nkt zul“ssig erkl“rt
werden und
2. die Eigentmer und Nutzungsberechtigten von Grundstcken zur Duldung
bestimmter Maánahmen verpflichtet werden. Dazu geh”ren auch Maánahmen zur
Beobachtung des Gew“ssers und des Bodens.
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafr
Entsch“digung zu leisten; fr die Beschr“nkung einer Bewilligung gilt _ 12,
fr die Beschr“nkung eines alten Rechts gilt _ 15 Abs. 4.
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erh”hte Anforderungen fest, die die
ordnungsgem“áe land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstcks
beschr“nken, so ist fr die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile
ein angemessener Ausgleich nach Maágabe des Landesrechts zu leisten, soweit
nicht eine Entsch“digungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch fr
Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Fr
Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
_ 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Bef”rdern
wassergef“hrdender Stoffe
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef”rdern
wassergef“hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser
zust“ndigen Beh”rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich
eines Werksgel“ndes nicht berschreiten oder die Zubeh”r einer Anlage zum
Lagern solcher Stoffe sind.
(2) Wassergef“hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Roh”le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz”le;
2. andere flssige oder gasf”rmige Stoffe, die geeignet sind, Gew“sser zu
verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu ver“ndern;
sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmt.
(3) Der Genehmigung bedrfen ferner die wesentliche nderung einer unter
Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche nderung des
Betriebs einer solchen Anlage.
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger ber. Der
bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zust“ndigen Beh”rde
den šbergang anzuzeigen.
_ 19b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gew“sser, insbesondere zum Schutze
des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt
werden; _ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngem“á. Die Genehmigung kann
befristet werden.
Auflagen ber Anforderungen an die Beschaffenheit und den
Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zul“ssig, wenn zu
besorgen ist, daá eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige
nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den
Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine
sonstige nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch
durch Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden kann. Bei
Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die
Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage
begrndet ist, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet
oder betrieben werden.
(3) Die Genehmigung kann fr eine Rohrleitungsanlage, die nach _ 3 des
Gesetzes ber die Umweltvertr“glichkeitsprfung einer
Umweltvertr“glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
_ 19c Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach _ 19a kann gegen Entsch“digung ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige
nachteilige Ver“nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch,
wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begrndet ist, die
auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entsch“digung ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs
verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.
(3) Unberhrt bleibt die Festsetzung nachtr“glicher Auflagen ohne
Entsch“digung nach _ 19b Abs. 1 Satz 3.
_ 19d Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutze der Gew“sser, insbesondere im Interesse der
”ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen
Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger nderungen der
Anlagen oder ihres Betriebs,
2.
Prfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelm“áig wiederkehrende
Prfungen und Prfungen auf Grund beh”rdlicher Anordnung durch amtliche
oder fr diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverst“ndige,
3. Gebhren und Auslagen, die fr die vorgeschriebenen oder beh”rdlich
angeordneten Prfungen der Anlagen von dem Eigentmer und Personen, welche
die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die
Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen verbundenen
Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand fr
die Sachverst“ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie fr die
Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den Erfahrungsaustausch
geh”rt. Es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch fr eine Prfung
erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefhrt worden
ist, wenn die Grnde hierfr von den in Satz 1 genannten Personen zu
vertreten sind. Die H”he der Gebhrens“tze richtet sich nach der Zahl der
Stunden, die ein Sachverst“ndiger durchschnittlich fr die verschiedenen
Prfungen ben”tigt. In der Rechtsverordnung k”nnen die Kostenbefreiung,
die Kostengl“ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S.
821) geregelt werden.
_ 19e Bestehende Anlagen
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der
Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem
Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedrfen einer Genehmigung nach _ 19a Abs.
1 nur, wenn fr ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf
Grund des /* _ 24 der Gewerbeordnung */ erlassenen Vorschriften oder eine
wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder
Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs.
1 noch
nicht erteilt worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, fr die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach _ 19a
Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach _ 19a Abs. 1 zust“ndigen Beh”rde
innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit fr
Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, fr
die vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit auf Grund der
Landeswassergesetze eine beh”rdliche Genehmigung erteilt ist oder die auf
Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind _ 19a
Abs.
3 und 4, _ 21 sowie die Vorschriften nach _ 19d Nr. 3 anzuwenden. _ 19b
Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach _ 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die
Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des _
19c zul“ssig; die Pflicht zur Entsch“digung nach _ 19c Abs.
1 entf“llt, soweit
der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne
Entsch“digung h“tte untersagt werden k”nnen.
_ 19f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen
Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fr
berwachungsbedrftige Anlagen im Sinne des _ 2 Abs. 2a des
Ger“tesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fr die
Erlaubnis zust“ndige Beh”rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren
Widerruf, die Erteilung nachtr“glicher Auflagen und ber die Untersagung des
Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den
Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbeh”rde auch ber
die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtr“glicher
Auflagen und ber die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach _ 19a
Abs. 1 zust“ndigen Beh”rde zu treffen.
_ 19g Anlagen zum Umgang mit wassergef“hrdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfllen, Herstellen und Behandeln wassergef“hrdender
Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergef“hrdender Stoffe im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und im Bereich ”ffentlicher Einrichtungen mssen so
beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
werden, daá eine Verunreinigung der Gew“sser oder eine sonstige nachteilige
Ver“nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr
Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgel“ndes nicht berschreiten.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergef“hrdender Stoffe und Anlagen zum Lagern
und Abfllen von Jauche, Glle und Silagesickers“ften mssen so beschaffen
sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daá der
bestm”gliche Schutz der Gew“sser vor Verunreinigung oder sonstiger
nachteiliger Ver“nderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Abs“tze 1 und 2 mssen mindestens entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut,
aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften fr das Lagern wassergef“hrdender Stoffe in
Wasserschutz-, Quellenschutz-, šberschwemmungs- oder Plangebieten bleiben
unberhrt.
(5) Wassergef“hrdende Stoffe im Sinne der __ 19g bis 19l sind feste, flssige
und gasf”rmige Stoffe, insbesondere
- S“uren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit ber 30 vom Hundert Silicium,
metallorganische Verbindungen, Halogene, S“urehalogenide, Metallcarbonyle
und Beizsalze,
- Mineral- und Teer”le sowie deren Produkte,
- flssige sowie wasserl”sliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische
Verbindungen,
- Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver“ndern.
Der Bundesminister fr
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erl“át mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die
wassergef“hrdenden Stoffe n“her bestimmt und entsprechend ihrer Gef“hrlichkeit
eingestuft werden.
(6) Die Vorschriften der __ 19g bis 19l gelten nicht fr Anlagen zum Lagern,
Abfllen und Umschlagen von
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivit“t die Freigrenzen des
Strahlenschutzrechts berschreiten.
Absatz 1 und die __ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfllen von
Jauche, Glle und Silagesickers“ften keine Anwendung.
_ 19h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach _ 19g Abs.
1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische
Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herk”mmlicher Art sind, drfen
nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zust“ndigen Beh”rde
festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen
serienm“áig hergestellt werden, k”nnen sie der Bauart nach zugelassen werden.
Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschr“nkt, befristet und unter Auflagen
erteilt werden. Sie wird von der fr den Herstellungsort oder Sitz des
Einfuhrunternehmens zust“ndigen Beh”rde erteilt und gilt fr den
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bedrfen die Anlagen, Anlagenteile oder
technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder
eines baurechtlichen Prfzeichens, so entf“llt die Eignungsfeststellung nach
Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der
gewerberechtlichen Bauartzulassung oder des baurechtlichen Prfzeichens sind
die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu bercksichtigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr
1.
das vorbergehende Lagern in Transportbeh“ltern sowie das kurzfristige
Bereitstellen oder Aufbewahren wassergef“hrdender Stoffe in Verbindung mit
dem Transport, wenn die Beh“lter oder Verpackungen den Vorschriften und
Anforderungen fr den Transport im ”ffentlichen Verkehr gengen,
2. wassergef“hrdende Stoffe, die
a) sich im Arbeitsgang befinden,
b) in Laboratorien in der fr den Handgebrauch erforderlichen Menge
bereitgehalten werden.
_ 19i Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung,
Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe
nach _ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des _ 19l
Abs. 2 erfllt oder nicht eine ”ffentliche Einrichtung ist, die ber eine dem
_ 19l Abs. 2 Nr.
2 gleichwertige šberwachung verfgt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und
die Funktionsf“higkeit der Sicherheitseinrichtungen st“ndig zu berwachen. Die
zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfall anordnen, daá der Betreiber einen
šberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach _ 19l abschlieát, wenn er
selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht ber sachkundiges
Personal verfgt. Er hat darber hinaus nach Maágabe des Landesrechts Anlagen
durch zugelassene Sachverst“ndige auf den ordnungsgem“áen Zustand berprfen
zu lassen, und zwar
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen nderung,
2.
sp“testens fnf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und
Quellenschutzgebieten sp“testens zweieinhalb Jahre nach der letzten
šberprfung,
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer l“nger als ein Jahr stillgelegten
Anlage,
4. wenn die Prfung wegen der Besorgnis einer Wassergef“hrdung angeordnet
wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die zust“ndige Beh”rde kann dem Betreiber Maánahmen zur Beobachtung der
Gew“sser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frhzeitigen Erkennung von
Verunreinigungen, die von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 ausgehen k”nnen,
erforderlich ist.
Sie kann ferner anordnen, daá der Betreiber einen
Gew“sserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die __ 21b bis 21g gelten
entsprechend.
_ 19k Besondere Pflichten beim Befllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergef“hrdender Stoffe befllt oder entleert,
hat diesen Vorgang zu berwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom
ordnungsgem“áen Zustand der dafr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu
berzeugen. Die zul“ssigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der
Sicherheitseinrichtungen sind beim Befllen oder Entleeren einzuhalten.
_ 19l Fachbetriebe
(1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 drfen nur von Fachbetrieben eingebaut,
aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; _ 19i Abs.
1 bleibt unberhrt.
Die L“nder k”nnen T“tigkeiten bestimmen, die nicht von
Fachbetrieben ausgefhrt werden mssen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
1. ber die Ger“te und Ausrstungsteile sowie ber das sachkundige Personal
verfgt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach _ 19g Abs. 3
gew“hrleistet wird, und
2. berechtigt ist, Gtezeichen einer baurechtlich anerkannten šberwachungs-
oder Gtegemeinschaft zu fhren, oder einen šberwachungsvertrag mit einer
Technischen šberwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine
mindestens zweij“hrige šberprfung einschlieát.
Ein Fachbetrieb darf seine T“tigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschr“nken.
_ 20 Entsch“digung
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entsch“digung hat den eintretenden
Verm”gensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die
Entsch“digungspflicht ausl”senden beh”rdlichen Verfgung Nutzungen gezogen
werden, ist von dem Maá ihrer Beeintr“chtigung auszugehen; hat der
Entsch“digungsberechtigte Maánahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,
und ist nachgewiesen, daá die Maánahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert
h“tten, so ist dies zu bercksichtigen. Auáerdem ist eine infolge der
beh”rdlichen Verfgung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von
Grundstcken zu bercksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits
bercksichtigt ist.
(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maánahmen als
Entsch“digung zugelassen werden, ist die Entsch“digung in Geld festzusetzen.
_ 21 šberwachung
(1) Wer ein Gew“sser benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine beh”rdliche šberwachung
der Anlagen, Einrichtungen und Vorg“nge zu dulden, die fr die
Gew“sserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prfung,
ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche
Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die
Benutzung in dem zul“ssigen Rahmen h“lt und ob nachtr“glich Anordnungen auf
Grund des _ 5 oder erg“nzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,
1.
das Betreten von Betriebsgrundstcken und -r“umen w“hrend der
Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnr“umen sowie von Betriebsgrundstcken und -r“umen
auáerhalb der Betriebszeit, sofern die Prfung zur Verhtung dringender
Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
3. das Betreten von Grundstcken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar
angrenzenden befriedeten Besitztum von R“umen nach den Nummern 1 und 2
geh”ren, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschr“nkt. Er hat ferner zu dem
gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zug“nglich zu machen, Ausknfte zu
erteilen, Arbeitskr“fte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfgung zu stellen und
technische Ermittlungen und Prfungen zu erm”glichen. Benutzer von Gew“ssern,
fr die ein Gew“sserschutzbeauftragter bestellt ist (_ 21a), haben diesen auf
Verlangen der zust“ndigen Beh”rde zu šberwachungsmaánahmen nach den S“tzen 2
und 3 hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngem“á fr den, der
1.
eine Rohrleitungsanlage nach _ 19a errichtet oder betreibt,
2. eine Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt,
unterh“lt oder betreibt oder
3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach _ 19l ist.
Die Eigentmer und Besitzer der Grundstcke, auf denen die Anlagen
hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben
werden, haben das Betreten der Grundstcke zu gestatten, Ausknfte zu erteilen
und technische Ermittlungen und Prfungen zu erm”glichen.
(2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in _
383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh”rigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.
(3) Fr die zur šberwachung nach den Abs“tzen 1 und 2 zust“ndigen Beh”rden und
ihre Bediensteten gelten die __ 93, 97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung
mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs.
1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbeh”rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh“ngenden
Besteuerungsverfahrens ben”tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
”ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors“tzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t“tigen Personen handelt.
(4) Die Bundesregierung wird erm“chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, daá die beh”rdliche šberwachung im Sinne dieser
Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen,
zum Gesch“ftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geh”renden Stellen
bertragen wird.
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
_ 21a Bestellung von Betriebsbeauftragten fr Gew“sserschutz
(1) Benutzer von Gew“ssern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser
einleiten drfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte fr
Gew“sserschutz (Gew“sserschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zust“ndige Beh”rde kann anordnen, daá die Einleiter von Abwasser in
Gew“sser, fr die die Bestellung eines Gew“sserschutzbeauftragten nach Absatz
1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen
einen oder mehrere Gew“sserschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach _ 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher
Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden
ist, gilt als Gew“sserschutzbeauftragter.
_ 21b Aufgaben
(1) Der Gew“sserschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des
Gew“sserschutzes zu berwachen, insbesondere durch regelm“áige Kontrolle
der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsf“higkeit, den
ordnungsgem“áen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers
nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und
Meáergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte M“ngel mitzuteilen und
Maánahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
2.
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschlieálich
der Verfahren zur ordnungsgem“áen Verwertung oder Beseitigung der bei der
Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
3. auf die Entwicklung und Einfhrung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des
Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen
hinzuwirken,
4. die Betriebsangeh”rigen ber die in dem Betrieb verursachten
Gew“sserbelastungen sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen zu ihrer
Verhinderung unter Bercksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften
aufzukl“ren.
(2) Der Gew“sserschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer j“hrlich einen
Bericht ber die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maánahmen.
(3) Die zust“ndige Beh”rde kann im Einzelfalle die in den Abs“tzen 1 und 2
aufgefhrten Aufgaben des Gew“sserschutzbeauftragten
1. n“her regeln,
2.
erweitern, soweit es die Belange des Gew“sserschutzes erfordern,
3. einschr“nken, wenn dadurch die ordnungsgem“áe Selbstberwachung nicht
beeintr“chtigt wird.
_ 21c Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer hat den Gew“sserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen;
werden mehrere Gew“sserschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen
Gew“sserschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der
Benutzer hat die Bestellung der zust“ndigen Beh”rde anzuzeigen.
(2) Der Benutzer darf zum Gew“sserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die
zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl“ssigkeit
besitzt. Werden der zust“ndigen Beh”rde Tatsachen bekannt, aus denen sich
ergibt, daá der Gew“sserschutzbeauftragte nicht die zur Erfllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl“ssigkeit besitzt, kann sie
verlangen, daá der Benutzer einen anderen Gew“sserschutzbeauftragten bestellt.
(3) Werden mehrere Gew“sserschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer fr
die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere
durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben
einem oder mehreren Gew“sserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.
(4) Der Benutzer hat den Gew“sserschutzbeauftragten bei der Erfllung seiner
Aufgaben zu untersttzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R“ume, Einrichtungen,
Ger“te und Mittel zur Verfgung zu stellen.
_ 21d Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die fr den
Gew“sserschutz bedeutsam sein k”nnen, eine Stellungnahme des
Gew“sserschutzbeauftragten einzuholen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei der
Investitionsentscheidung angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist
derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Investition entscheidet.
_ 21e Vortragsrecht
Der Benutzer hat dafr zu sorgen, daá der Gew“sserschutzbeauftragte seine
Vorschl“ge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann,
wenn er sich mit dem zust“ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen
der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fr
erforderlich h“lt.
_ 21f Benachteiligungsverbot
Der Gew“sserschutzbeauftragte darf wegen der Erfllung der ihm bertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden.
_ 21g Sonderregelung
Die L“nder k”nnen fr Abwassereinleitungen von Gebietsk”rperschaften, aus
Gebietsk”rperschaften gebildeten Zusammenschlssen und ”ffentlich-rechtlichen
Wasserverb“nden eine von den __ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen.
Diese Regelung muá eine mindestens gleichwertige Selbstberwachung und
Verst“rkung der Anstrengungen im Interesse des Gew“sserschutzes gew“hrleisten.
_ 22 Haftung fr nderung der Beschaffenheit des Wassers
(1) Wer in ein Gew“sser Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein
Gew“sser derart einwirkt, daá die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers ver“ndert wird, ist zum Ersatz des daraus einem
anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen
vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu bef”rdern oder wegzuleiten, derartige
Stoffe in ein Gew“sser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein,
so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden
Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Schaden durch h”here Gewalt verursacht ist.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gem“á _ 11 nicht geltend gemacht
werden, so ist der Betroffene nach _ 10 Abs. 2 zu entsch“digen. Der Antrag ist
auch noch nach Ablauf der Frist von dreiáig Jahren zul“ssig.
Zweiter Teil
Bestimmungen fr oberirdische Gew“sser
Erster Abschnitt
Erlaubnisfreie Benutzungen
_ 23 Gemeingebrauch
(1) Jedermann darf oberirdische Gew“sser in einem Umfang benutzen, wie dies
nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer
entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentmer- oder
Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeintr“chtigt werden.
(2) Die L“nder k”nnen das Einleiten von Abwasser in ein Gew“sser als
Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1.
M“rz 1960
geltenden Recht als Gemeingebrauch zul“ssig war.
_ 24 Eigentmer- und Anliegergebrauch
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung
eines oberirdischen Gew“ssers durch den Eigentmer oder den durch ihn
Berechtigten fr den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeintr“chtigt
werden, keine nachteilige Ver“nderung der Eigenschaft des Wassers, keine
wesentliche Verminderung der Wasserfhrung und keine andere Beeintr“chtigung
des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die L“nder k”nnen den Eigentmergebrauch
ausschlieáen, soweit er bisher nicht zugelassen war.
(2) Die L“nder k”nnen bestimmen, daá die Eigentmer der an oberirdischen
Gew“sser angrenzenden Grundstcke und die zur Nutzung dieser Grundstcke
Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentmer der an Anliegergrundstcke
angrenzenden Grundstcke und die zur Nutzung dieser Grundstcke Berechtigten
(Hinterlieger) oberirdische Gew“sser ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach
Maágabe des Absatzes 1 benutzen drfen.
(3) An Bundeswasserstraáen und an sonstigen Gew“ssern, die der Schiffahrt
dienen oder knstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch
die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
_ 25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Die L“nder k”nnen bestimmen, daá fr das Einbringen von Stoffen in
oberirdische Gew“sser zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine
Bewilligung nicht erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Reinhaltung
_ 26 Einbringen, Lagern und Bef”rdern von Stoffen
(1) Feste Stoffe drfen in ein Gew“sser nicht zu dem Zweck eingebracht werden,
sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen
Stoffen.
(2) Stoffe drfen an einem Gew“sser nur so gelagert oder abgelagert werden,
daá eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver“nderung
seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das
gleiche gilt fr die Bef”rderung von Flssigkeiten und Gasen durch
Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberhrt.
_ 27 Reinhalteordnung
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen k”nnen durch
Rechtsverordnung fr oberirdische Gew“sser oder Gew“sserteile aus Grnden des
Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen.
Die Reinhalteordnungen
k”nnen insbesondere vorschreiben,
1. daá bestimmte Stoffe nicht zugefhrt werden drfen,
2. daá bestimmte Stoffe, die zugefhrt werden, bestimmten
Mindestanforderungen gengen mssen,
3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die
Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinfluát werden kann.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenber den Inhabern einer
Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaát worden
sind; _ 12 Abs. 1 und _ 15 Abs.
4 bleiben unberhrt. Auf Erlaubnisse und
Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gem“á _ 14 Abs. 1
erteilt worden sind, findet _ 14 Abs. 4 Anwendung.
Dritter Abschnitt
Unterhaltung und Ausbau
_ 28 Umfang der Unterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines Gew“ssers umfaát die Erhaltung eines
ordnungsm“áigen Zustandes fr den Wasserabfluá und an schiffbaren Gew“ssern
auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der
Gew“sserlandschaft sind zu bercksichtigen.
Die L“nder k”nnen bestimmen, daá
es zur Unterhaltung geh”rt, das Gew“sser und seine Ufer auch in anderer
wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsm“áigem Zustand zu erhalten. Das
gilt auch fr Maánahmen zur Verbesserung und Erhaltung des
Selbstreinigungsverm”gens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; _ 4
Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberhrt.
(2) Fr die Unterhaltung ausgebauter Gew“sser gelten die Vorschriften ber den
Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach _ 31 etwas
anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
_ 29 Unterhaltungslast
(1) Die Unterhaltung von Gew“ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von
Gebietsk”rperschaften, von Wasser- und Bodenverb“nden oder gemeindlichen
Zweckverb“nden ist, den Eigentmern der Gew“sser, den Anliegern und denjenigen
Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile
haben oder die die Unterhaltung erschweren.
Die
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