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  Grundzüge des handelsrecht

Grundzüge des Handelsrecht   1.) Allgemeines   In der Umgangssprache verwendet man Begriffe wie „Betrieb“, „Unternehmung“, „Firma“, „Kaufmann“,... häufig. Den wenigsten ist es jedoch bewußt, daß diese Begriffe in der betriebswirtschaftlichen und Handelsrechtlichen Fachsprache unterschiedliche Bedeutung haben.

  Nicht jeder, der vom Kaufen und Verkaufen lebt, ist im rechtlichen Sinn Kaufmann. Nicht jedes Geschäft ist eine Firma.   Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird zwischen Betrieb und Unternehmung unterschieden.   Betrieb: ist die technisch-wirtschaftliche Seite der Betriebswirtschaft - die Stätte der Leistungserstellung.   Unternehmen oder Unternehmung: ist die rechtlich finanzielle Seite der Leistungserstellung. Die Unternehmung ist jener Rahmen, den der Betrieb braucht, um nach außen handeln zu können.

    2.) Die Kaufmannseigenschaft   2.1) Übersicht   Für verschiedene gesetzliche Regelungen ist es wichtig festzulegen, ob der Unternehmung bzw. der Person Kaufmannseigenschaft zukommt. Vollkaufleute müssen überdies in das Firmenbuch eingetragen werden.   FOLIE 1   FOLIE 2     2.

2) Die Kaufmannseigenschaft laut HGB   2.2.1) Ist- bzw. Mußkaufmann   §1 des HGB zählt die sogenannten Grundhandelsgewerbe auf. Wer eines dieser Gewerbe betreibt, ist Kaufmann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift.   Ist er Vollkaufmann, muß er in das Firmenbuch eingetragen werden.

Man sagt, die Eintragung in das Firmenbuch hat bei Mußkaufleuten nur rechtsbekundenden Charakter. Das heißt, durch die Eintragung wird die Kaufmannseigenschaft nur öffentlich erklärt, sie war jedoch vorher schon vorhanden.   Geht das Gewerbe jedoch nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so spricht man von Minderkaufleuten. Minderkaufleute werden nicht in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Rechte und Pflichten sind gegenüber Vollkaufleuten geringer. Handwerkbetriebe, die nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen, können jedoch keine Kaufmannseigenschaft erwerben.

Sie sind auch keine Minderkaufleute.   Zu den Grundhandelsgewerben zählen laut §1 des HGB: Handel mit Waren und Wertpapieren Die Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren Das Bankgeschäft Das Versicherungsgeschäft Spediteure Handelsagenten Handelsmakler Verlagsgeschäfte Druckereien usw...     2.2.

2) Sollkaufleute   Unternehmungen, die kein Grundhandelsgewerbe betreiben, deren Geschäfte aber nach Art und Unfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen ihre Frima in das Frimenbuch eintragen lassen.   Die Kaufmannseigenschaft entsteht jedoch erst mit der Eintragung.     2.2.3) Kannkaufleute   Laut §3 des HGB finden die Bestimmungen über Muß- und Sollkaufleute auf Betriebe der Land- und Forstwirtstschaft keine Anwendung. Land- und Forstwirte sind daher keine Kaufleute.

Sie können jedoch gewerbliche Nebenbetriebe führen (Bsp.: Molkerei, Sägewerk, Brennerei,...). Gehen solche Nebenbetriebe über den Umfang eines Kleingewerbes hinaus, so könne sie in das Firmenbuch eingetragen werden.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung.     2.2.4) Formkaufleute   §6 des HGB bestimmt, daß Kapitalgesellschaften auf jeden Fall die Kaufmannseigenschaft zukommt.     2.3) Rechte und Pflichten des Vollkaufmannes   Vollkaufleute haben folgende Rechte und Pflichten: dürfen eine Firma führen die Firma muß ins Firmenbuch eingetragen sein dürfen Prokuristen ernennen müssen Büche führen   Die Kaufmannseigenschaft kann sowohl auf natürliche Personen (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer OHG) als auch auf juristische Personen (Kapitalgesellschaften) zuztreffen.

2.4) Die Firma   Definition laut §17 des HGB: Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma geklagt werden.   Die Firma muß ins Firmenbuch eingetragen werden. Firmen im Sinne des HGB können nur „Vollkaufleute“ führen.     2.

4.1) Grundsätze des Firmenrechts     2.4.1.1) Firmenwahrheit   Der Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma (des Unternehmens) so darstellen, wie sie wirklich sind. Der Firmenwortlaut darf keine Täuschungen hervorrufen.


dis gilt vopr allem für Täuschungen im Bereich der Rechtsform der Unternehmung und des Tätigkeitsbereiches.   FOLIE 3   a) Einzelunternehmungen   Einzelunternehmen führen sogenannte Namensfirmen   muß bestehen aus éinem ausgeschriebenen Vornamen und Familiennamen (Firmenkern) kann bestehen aus einer Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet (Firmenzusatz)   b) Personengesellschaften   Personengesellschaften führen Personenfirmen   muß enthalten mindestens einen ausgeschriebenen Familiennamen eines vollhaftenden Gesellschafters; einen Zusatz (Bsp.: OHG, &Co,...).

Der Zusatz kann entfallen, wenn im Firmennamen die Namen aller vollhaftenden Gesellschafter aufscheinen.   kann enthalten eine Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet; den Familiennamen weiterer vollhaftender Gesellschafter; den ausgeschiebenen oder abgekürzten Vornamen der im Firmennamen aufscheinender Gesellschafter.   darf nicht bestehen aus Namen nicht vollhaftender Gesellschafter   c) Kapitalgesellschaften   Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen einen Firmentitel wählen, der enthalten muß: entweder die Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder eine Bezeichnung, die aus der Tätigkeit des Unternehmens entnommen ist oder Namen und Tätigkeitsangabe.   Aktiengesellschaften müssen im Firmentitel eine Bezeichnung führen, die den Tätigkeitsbereich anzeigt. Davon kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft ungewandelt wurde d) Genossenschaften   Genossenschaften dürfen nur einen Firmentitel wählen, der auf den Gegenstand hinweist.

Namen von Gesellschaften fürfen im Firmennamen von Genossenschaften nicht aufscheinen. Ferner muß ein Zusatz klarstellen, daß es sich um eine registrierte Genossenschaft handelt. Ebenso ist das Haftungsverhältnis in den Firmentitel aufzunehmen.     2.4.1.

2) Tätigkeitsbereich des Unternehmens und Firmenwortlaut   Auch die Zusätze im Firmenwortlaut dürfen nicht gegen die Firmenwahrheit verstoßen.   Der Zusatz „INTERNATIONAL“ ist nur zulässig, wenn tatsächlich Geschäfte über die Landesgrenze hinweg abgewickelt werden.   Der Zusatz „ÖSTERREICH“ oder „AUSTRIA“ setzt voraus, daß eine Geschäftsunfang vorliegt, der für gesamt Österreich bedeutsam ist. Das heißt jedoch nicht, daß Niederlassungen in ganz Österreich vorhanden sein müssen.     2.4.

2) Das Firmenbuch und das Genossenschaftsregister     2.4.2.1) Das Firmenbuch   Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in welches alle Vollkaufleute eingetragen werden müssen. Das Firmenbuch wird von einer Abteilung des Landesgerichtes bzw. in Wien von Handelsgericht geführt.

    2.4.2.2) Das Genossenschaftsregister   Das Genossenschaftsregister ist ähnlich wie das Firmenbuch aufgebaut. Es wird bei den gleichen Gerichten wie das Firmenbuch geführt.

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