Ich werde heute über die Gewerbeberechtigung, die Ausübung von Gewerben, das Ausbilden von Lehrlingen und die einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen refferieren.
Also gleich zu der Gewerbeberechtigung:
Da gibt es drei Punkte: Die Erlangung, der Umfang, und die Endigung.
Zur Erlangung ist zu sagen:
Um einen Gewerbeschein zu erlangen, muß man bei der Beziksverwaltungsbehörde eine Gewerbeanmeldung abgeben.
Für diese sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -Ort sowie Staatsangehörigkeit, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben. Bei juristischen Personen sind auch der Familienname, Rechtsform, Sitz und Personaldaten der Organe bzw. Gesellschafter anzugeben.
Außerdem müssen Nachweise der Personaldaten, über Bezahlung der Eintragungsgebühr an die Handelskammer, eine Strafregisterbescheinigung und ein Befähigungsnachweis anzuschließen.
Die Entscheidung der Beziksverwaltungsbehörde erfolgt wenn alle Unterlagen vollzählig, und positiv zu bewerten sind, mit der Ausstellung des Gewerbescheins. Andernfalls wird die Ausübung des Gewerbes in diesem Bezirk untersagt.
Um zu sehen wie so ein Gewerbeschein im Detail aussieht, bitte ich euch euer Buch auf Seite 90 aufzuschlagen.
Bei bewilligungsplichtigen Gewerben, wie zum Beispiel xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx muß man das Ansuchen um eine Bewilligung an den Landeshauptmann richten. Dieser erteilt dann die Bewilligung oder auch nicht.
Jetzt zum nächsten Punkt, dem Umfang:
Welche Tätigkeiten ich aufgrund einer Gewerbeberechtgung ausüben darf, richtet sich:
- nach dem Wortlaut des Gewerbescheins im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften,
- nach den Arbeitsvorgängen, den Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen und Maschinen,
- nach der historischen Entwicklung
- und letztlich nach den in den beteiligten Kreisen bestehenden Vereinbarungen.
Alle Gewerbetreibenden dürfen ihre Betriebseinrichtungen, -mittel, -behelfe und Betriebsgebäude instandhalten und instandsetzen.
Handwerker dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen wie zB.: Tischler -> Möbel mit Beschlägen und Drechselarbeiten, solange der Charakter des Betriebes erhalten bleibt.
Erzeuger dürfen außerdem:
- Arbeiten ihres Gewerbes planen und die Pläne verfassen,
- Vor- und Vollendungsarbeiten vornehmen, um ihre Produkte absatzfertig zu machen,
- Gesammtaufträge übernehmen (ihnen nicht zustehende Arbeiten von befugten verrichten lassen zB.: Tischler -> Sitzgarnitur, Bezüge von Tapezierer)
- fremde Erzeugnisse gleicher Art und entsprechendes Zubehör verkaufen oder vermieten
- Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung herstellen
- Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen.
Händler dürfen weiters:
- gebrauchte Waren vermieten und verkaufen,
- Waren an die Bedürfnisse des Marktes anpassen (Kleidungsstücke enger machen)
- Service durch Fachkräfte ausführen
- schadhafte Teile austauschen
- und Bestellungen von Waren, Aufträgen über Änderung, Bearbeitung oder Instandsetzung, mit denen sie handeln dürfen, entgegennehmen und durch einen befugten Gewerbetreibenden ausführen lassen.
Der dritte Punkt der Gewerbeberechtigung ist die Endigung:
Die Gewerbeberechtigung endet zumeist mit dem Tod des Gewerbetreibenden, kann aber frühzeitig zurückgelet, oder entzogen werden.
Entziehungsgründe sind:
- Verlust der Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Vorstöße gegen die Vorschriften
- Bestrafung wegen Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung
Ich komme jetzt zur Ausübung von Gewerben und da zu den
Gewerberechtlichen Geschäftsführer und Pächter
Der Geschäftsführer übt das Gewerbe im Rahmen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden aus, er ist für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortlich.
Der Pächter betreibt das Gewerbe auf eigene Rechnung und ist voll verantwortlich.
Vorraussetzungen für einen Geschäftsführer:
- Wohnsitz im Inland
- er muß in der Lage sein, den Betrieb zu führen.
Die Bestellung eines Geschäftsführers oder die Übertragung des Gewerbes an einen Pächter muß bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Was ist das Fortbetriebsrecht:
Ausnahmen vom Grundsatz, daß die Gewerbeberechtigung mit dem Tod endet:
- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
- Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten
- Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und der Enkel bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
- Fortbetriebsrecht des Maddeverwalters für Rechnung der Konkursmasse
Bei jedem Fortbetriebsrecht ist eine Anzeige an die Beziksverwaltungsbehörde zu erstatten. Hat man als Forttreibender keine Befähigung das Gewerbe auszuüben, so muß man einen Geschäftsführer bestellen, oder, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde davon absieht und keine Menschenleben gefährdet werden, selbst den Betrieb übernehmen.
Weitere Betriebsstätten:
Wird eine Filiale eröffnet muß von der zuständigen Berziksverwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt werden. Einem Filialenleiter kommt für seine Filiale die Stellung eines Geschäftsführers zu.
Integrierte Betriebe:
Integrierende Betriebe sind zB.
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