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  Internationales privatrecht

Internationales Privatrecht   Grundlagen  Allgemeines   • IPR: Summe der in einem Staat geltenden Normen, die für privatrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbeziehungen besagen, welche Privatrechtsordnung zur Lösung herangezogen werden soll. Als reines Kollisionsrecht dient das IPR dazu, das anzuwendende Sachrecht, materielle Privatrecht, zu ermitteln. • Voraussetzung ist Sachverhalt mit Auslandsbeziehung: - Beteiligter hat fremde Staatsangehörigkeit - Beteiligter hat gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - streitgegenständliche Sache ist im Ausland - zu beurteilendes Rechtsgeschäft wurde im Ausland vorgenommen • Das IPR beruht tw auf innerstaatlichen Gesetzen wie dem IPRG oder dem IVVG (Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR), tw auf Bestimmungen in Nebengesetzen (§13a KSchG, 7 AHG), tw auf Staatsverträgen wie dem EVÜ, Haager Adoptions-, Testaments-, Straßenverkehrsübereinkommen. • Wesentliche Regelungsgrundsätze: - Stärkste Beziehung im IPRG (Generalklausel des §1/1) - Engste Verbindung im EVÜ (Art 4/1), allerdings sind die Anknüpfungen des EVÜ nur widerlegliche Vermutung und können verdrängt werden durch engere Verbindung   Begriffe   • Ausweichklausel: Korrektur einer internationalprivatrechtlichen Falllösung unter Rücksicht auf die stärkste Beziehung oder engste Verbindung. • Forum shopping: Wahl des Gerichtsortes, um mit Hilfe des IPR des Forumstaates zum für den eigenen Rechtsstandpunkt günstigsten Sachrecht zu gelangen. • Kollisionsrecht: IPR • Lex fori: Recht des Staates, in dem Gerichtsort/Behörde ist.

• Lex loci actus: Recht des Staates, in dem streitgegenständliche Handlung stattfand. • Lex rei sitae: Recht des Staates, in dem sich streitgegenständliche Sache befindet. • Lois uniformes: Völkerrechtliche Verträge über unbedingtes Einheitsrecht, die einschlägige Bestimmungen des IPR verdrängen. • Sachrecht: Materielles Recht • Statut: Das Recht, das nach internationalprivatrechtlicher Beurteilung anzuwenden ist.   Allgemeine Bestimmungen   • Personalstatut der natürlichen Person (§9 IPRG): - Staatsangehörigkeitsprinzip (≠ Wohnsitzprinzip des angelsächsischen Raums) - Bei Mehrstaatern ist ggf österreichische Staatsbürgerschaft ausschlaggebend, sonst ist das Recht jenes Staates anzuwenden, zu dem die stärkste Beziehung besteht. - Für Staatenlose gilt Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, dh des Lebensmittel-punktes; der Ort, wo man ungezwungen vorwiegend verweilt.

- Für Flüchtlinge gilt Recht des Wohnsitzes, subsidiär des gewöhnlichen Aufenthalts. - Ob jemand die Staatsbürgerschaft besitzt, ist nach dem Recht des betroffenen Staates zu beurteilen (zB franz Staatsbürgerschaft ist nach franz Recht zu beurteilen). • Personalstatut der juristischen Person (§10 IPRG): - Sitztheorie: Recht des Staates, in dem Rechtsträger den Sitz seiner Hauptverwaltung hat (≠ Inkorporationstheorie, Gründungstheorie des angelsächsischen Raums: Recht jenes Staates, der Rechtsfähigkeit verliehen hat).   • Rechtswahl (§11 IPRG): - Vereinbarung der Parteien, welche Rechtsordnung angewendet wird - Zulässig im Ehegüterrecht und Schuldrecht (außer Arbeits- und Verbraucherverträge) - Rechtswahl führt im Zweifel zur unmittelbaren Anwendung der Sachnormen des gewählten Rechts. Keine Anwendung der Kollisionsnormen. - Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ist Gerichtsverfahren anhängig, kann Rechtswahl nach IPRG ausdrücklich, nach EVÜ auch konkludent erfolgen.

Teilrechtswahl ist zulässig (Recht ist nur auf Teil des Vertrages anzuwenden) - Wirksamkeit der Rechtswahl ist beim IPRG nach der lex fori, beim EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen.   • Qualifikation, Vorfrage: - Qualifikation ist Subsumtion konkreter Sachverhalte in die Begriffskategorien der kollisionsrechtlichen Tatbestände. Rechtsbegriffe werden nach den Sachnormen des Forumstaates ausgelegt (str). - Qualifikation ersten Grades: Subsumtion unter das Kollisionsrecht des Forumstaates. Jenes verweist aufs eigene materielle Recht. Qualifikation erfolgt nach hM durch funktionelle Betrachtung, dh Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Interessen.

- Qualifikation zweiten Grades: Kollisionsrecht des Forumstaates verweist auf das Sach- und Kollisionsrecht eines anderen Staates. Wiederum ist eine Qualifikation des Sachverhaltes vorzunehmen. - Vorfrage: Tw setzt die Anwendung einer kollisionsrechtlichen Norm das Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses voraus. Das Scheidungsstatut erfordert zB das Bestehen einer Ehe, welches zuvor geprüft werden muss.   • Verweisungsarten (§5 IPRG): - Gesamtnormverweisung: Eine Verweisung des IPRG umfasst die Sach- und die Kollisionsnormen des fremden Rechts. - Sachnormverweisung: Sie führt ohne Umweg über das fremde Kollisionsrecht zur Anwendung der Sachnormen des verwiesenen Rechts.


So zB §§8, 16 IPRG sowie generell im EVÜ. - Weiterverweisung: Fremdes Kollisionsrecht verweist aufs Recht eines Drittstaates. - Rückverweisung: Auch Renvoi. Fremdes Kollisionsrecht weist auf das Recht des ersten Staates zurück. Es entsteht ein Teufelskreis. Daher kommen bei einer Rückverweisung unmittelbar die Sachnormen des ersten Staates zur Anwendung.

  • Ermittlung des fremden Rechts (§§3, 4 IPRG): - Fremdes Recht ist von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden. - Hilfsmittel sind zB Auskünfte des BMJ und Sachverständigengutachten, wobei auch fremde Jud und Lehre zu beachten sind, nicht nur fremder Gesetzeswortlaut. - Jedoch ist österr Recht anzuwenden, wenn Nachforschungen zu unzumutbaren Verzögerungen führen oder bei besonderer Eilbedürftigkeit (dafür nötig: Antrag zur Erlassung einer Eilverfügung) das fremde Recht nicht sofort feststellbar ist.       • Eingriffsnormen: - Zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, denen wg des öffentlichen Anwend-ungsinteresses Vorrang vor internationalprivatrechtlichen Anknüpfungen zukommt. Es entsteht eine Sonderanknüpfung. So zB Ausländergrundverkehrsbestimmungen.

- Art 7/1 EVÜ: Den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates kann bei der Anwendung des Vertragsstatus Wirkung verliehen werden, wenn diese Staat mit dem Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist und die Bestimmungen jenes Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht ein Vertrag unterliegt.    Personenrecht  • Rechts-, Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person (§12 IPRG): - Ausschlaggebend ist Personalstatut der betroffenen Person. - Erreichte Geschäftsfähigkeit geht durch Wechsel des Personalstatuts nicht verloren. - Für Deliktsfähigkeit ist für Alters- und Statutsvoraussetzungen das Personalstatut, für den individuellen Geisteszustand das Deliktsstatut ausschlaggebend.   • Rechts-, Handlungsfähigkeit der juristischen Person (§10 IPRG): - Ausschlaggebend ist Personalstatut, dh Recht des Sitzstaates. - Personalstatut regelt Erwerb und Verlust, Umfang und Wirkung der Rechtsfähigkeit sowie Fragen der inneren und äußeren Organisation (Gesellschaftsstatut).

- Bei einer Sitzverlegung muss Rechtsfähigkeit auch dem neuen Sitzrecht entsprechen. So dies bei Sitzverlegung in der EU nicht der Fall ist, kann ein Verstoß gg die Niederlassungsfreiheit vorliegen. Nach hM muss es bei Sitzwechsel zwischen zwei EU-Staaten zur Anwendung der Gründungstheorie kommen. - Frage der Registereintragung richtet sich nach dem Sachrecht des Registerortes.   • Namensrecht (§13 IPRG): - Fragen über Familien-, Vor-, Pseudonymnamen etc sind nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Namensfeststellung zu lösen. - Laut VwGH kommt es nach einem Wechsel des Personalstatus zu keiner neuen Beurteilung von vor dem Statutenwechsel vorgenommenen Namensänderungen.

   Formvorschriften  • Die Form einer Rechtshandlung ist unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäftsstatut zu prüfen. Im §8 IPRG ist allgemeines Formstatut, besondere Formvorschriften bestehen ua gem §16 für Eheschließungen, nach dem Haager Testamentsübereinkommen für letztwillige Verfügungen. • Form ist gem §8 IPRG und Art 9/1 EVÜ alternativ zu beurteilen nach - dem Recht des zugrunde liegenden Geschäftes (lex causae) - der Ortsform (lex loci actus) • Bei Distanzgeschäften lässt es das EVÜ genügen, dass der Vertrag entweder nach der lex causae, oder alternativ nach dem Recht eines der beiden Staaten, in denen sich die Partner bei Abgabe der Willenserklärungen befinden, formgültig ist. Nach dem IPRG gilt hingegen lex causae oder Recht des Staates, in dem die Erklärung abgegeben wird.    Familienrecht  • Eherecht: - Sachliche Ehevoraussetzungen (§17 IPRG): * Sind getrennt für jeden Partner nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen. * Sachliche Voraussetzungen sind zB Ehefähigkeit, Ehehindernisse usw * Einseitige Voraussetzungen (Ehegeschäftsfähigkeit, -Mündigkeit) sind nur nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen.

* Zweiseitige Voraussetzungen (zB Doppelehe, Staatsbürgerschaftsehe) sind nach den Personalstatuten beider Brautleute zu beurteilen. * Rechtsfolgen der Missachtung sind nach der verletzten Rechtsordnung zu beurteilen und umfassen die gesamte Ehe. Hängt Rechtsfolge von Geltend-machung ab und macht nur einer geltend, entscheidet nur dieses Recht; werden beide Rechtsfolgen ausgelöst, entscheidet die ehefeindlichere Wirkung. - Form der Eheschließung (§16 IPRG): * Form: Äußerer Ablauf der Eheschließung, zB Trauungsorgan, Anwesenheit der Brautleute, Zeugen, Beurkundung. * Bei Inlandstrauungen sind österr Formvorschriften relevant. * Bei Auslandstrauungen entscheidet das Personalstatut jedes der beiden Verlobten oder die Formvorschrift des Ortes der Eheschließung.

* Rechtsfolgen der Missachtung richten sich nach jeweiliger Rechtsordnung und erfassen die gesamte Ehe. Ggf ist ehefeindlichere Wirkung maßgebend. - Persönliche Ehewirkungen (§18 IPRG): Richtet sich der Reihe nach nach * dem gemeinsamen Personalstatut im Zeitpunkt der Geltendmachung; * dem letzten gemeinsamen Personalstatut, so es einer beibehalten hat; * dem Staat, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; * dem Staat, wo letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war. * Dies nennt man Ehewirkungsstatut oder „Kegelsche Leiter“. * Persönliche Ehewirkungen: zB Treue- und Beistandspflicht, Unterhalt. - Ehegüterrecht (§19 IPRG): * Richtet sich nach der ausdrücklichen Parteienvereinbarung, welche jederzeit möglich ist.

Es besteht keine Einschränkung der Auswahl der anwendbaren Rechtsordnung. * Mangels Rechtswahl ist das Recht jenes Staates maßgebend, das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen maßgebend ist. * Güterrechtsstatus des §19 IPRG bestimmt vertragliches wie auch gesetzliches Ehegüterrecht, da beides idR aufeinander abgestimmt ist. * Bei güterrechtlichen Vereinbarungen ist die Form nach §8 IPRG, die allg Geschäftsfähigkeit nach §19 IPRG zu beurteilen. - Voraussetzungen, Wirkungen der Scheidung (§20 IPRG): * Sind nach dem Rechts zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Scheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist. * „Voraussetzungen“ der Scheidung iSd §20 sind nur materiellrechtliche Voraussetzungen, zB Gründe der Scheidung, Einvernehmen etc.

Die Art des Scheidungsverfahrens richtet sich nach dem Recht des Gerichtsortes. * „Wirkungen“ iSd §20 sind zB nachehelicher Unterhalt, Verschuldensfrage, Entgelt für Mitwirkung am Erwerb, Widerruf von Schenkungen. Folgen für den Namen sind nach §13, Widerverheiratungsmöglichkeit nach §17, Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nach §19 zu beurteilen. * Kann Ehe nach dem berufenen Recht nicht geschieden werden, oder liegt kein Anknüpfungspunkt des §18 vor, ist Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen.   • Kindschaftsrecht: - Eheliche Abstammung (§21 IPRG): * §21 erfordert „Personalstatut der Ehegatten“, dh als Vorfrage ist Bestehen der Ehe zu klären. * Voraussetzungen der Ehelichkeit zu klären nach dem Recht jenes Staates, dem die Ehegatten bei der Geburt oder, so die Ehe aufgelöst wurde, bei der Auflösung der Ehe angehörten.

Haben Ehegatten unterschiedliche Staatsbürg-erschaft, ist Personalstatut des Kindes bei der Geburt maßgebend. * §21 umfasst Ehelichkeitsfeststellung ebenso wie Ehelichkeitsbestreitung. - Legitimation durch Heirat (CIEC-Abkommen): * Legitimation der Ehe ist nach dem Heimatrecht von Vater oder Mutter zu beurteilen (Sachnormverweisung). * dem CIEC-Abkommen konkurrierende Verweisungsnormen gehen vor, so sie für die Legitimation günstiger sind. In Ö gibt es solche aber nicht mehr. - Legitimation durch Ehelicherklärung (§§23, 24 IPRG): * Zu beurteilen nach dem Personalstatut des Vaters bzw nach dessen Tod nach seinem Personalstatut im Todeszeitpunkt.

* Ist nach dem Personalstatut des Kindes eine Zustimmung des Kindes oder Dritter notwendig, ist auch dieses Recht maßgebend. * §23 betrifft behördliche wie auch private Ehelicherklärungen. * Wirkungen einer Rechtsverletzung regelt das verletzte Recht. * Wirkungen der Ehelichkeit bzw Legitimation ist nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. - Adoption (§26 IPRG): * Voraussetzungen nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen. * Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder Dritter notwendig, ist auch dieses Recht maßgebend.

* Haben involvierte Personen unterschiedliche Personalstatute, müssen alle deren Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. * Sind Annehmender und Angenommener Angehöriger eines Vertragsstaates des Haager Adoptionsübereinkommens und haben sie in einem solchen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Recht jenes Staates angewendet, wo der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. - Uneheliche Abstammung und Wirkungen (§25 IPRG): * Sachliche Voraussetzungen der Feststellung der unehelichen Vaterschaft bzw der Bestreitung der Vaterschaft sind nach dem Personalstatut des Kindes bei der Geburt zu beurteilen. - Kindesunterhalt (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen): * Gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche unter 21-jähriger Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat haben. Unterhaltsrechte wie auch die Vorfrage der Vaterschaft sind nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu beurteilen. * Außerhalb des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens ist für Ansprüche ehelicher Kinder das Personalstatut des Kindes ausschlaggebend (§24 IPRG), ebenso bei unehelichen Kindern (§25 IPRG).

   Erbrecht  • Abhandlungsjurisdiktion: - Bei der Nachlassseparation wird zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen unterschieden. - Der österr Jurisdiktion unterliegt * Nachlass österr Staatsangehöriger: Inländisches unbewegliches sowie in- und ausländisches bewegliches Vermögen; * Nachlass von Ausländern: Inländisches unbewegliches Vermögen, ausnahm-sweise inländisches bewegliches Vermögen; * Nachlass von Staatenlosen, Flüchtlingen: Inländisches bewegliches und unbewegliches Vermögen.   • Erbrechtliche Anknüpfungen: - Erbrecht: * Erbstatut: Rechtsnachfolge wird nach dem Personalstatut des Erblassers im Todeszeitpunkt beurteilt. * Bei Pflichtteilsansprüchen wird nach hM ein Teilnachlass, der einer anderen Abhandlungsjurisdiktion unterliegt, zur Berechnungsgrundlage herangezogen, so die „Erben“ an den Teilnachlässen erbrechtliche Befugnisse erworben haben und das ausländische Gericht nicht ohnedies dasselbe Erbrecht anwendet. * Formvorschriften von Verfügungen von Todeswegen nach §§8, 30 IPRG * Modus des Erbschaftserwerbs nach §28/2 IPRG * Staatliches Heimfallsrecht nach §29 IPRG * Erwerbsfähigkeit nach §12 IPRG. - Testierfähigkeit: * Testierfähigkeit richtet sich nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung, hilfsweise jedoch nach dem Personalstatut im Zeitpunkt des Todes, so die Verfügung sonst ungültig wäre.

- Formvorschriften: * Formvorschriften vom Erbvertrag oder Erbverzicht nach §8 IPRG, somit Formvorschrift des Ortes oder des nach §30 IPRG berufenen Rechts. * Für Testamente und Kodizille gilt das Haager Testamentsübereinkommen, das als loi uniform innerstaatliches Kollisionsrecht ist und daher auch dann anzuwenden ist, wenn der Erblasser keinem Vertragsstaat angehört. Es sind die Sachnormen anzuwenden ~ des Errichtungsortes oder ~ des Staates, dessen Zugehörigkeit der Erblasser im Errichtungs- oder Todeszeitpunkt hatte oder ~ des Ortes, an dem Erblasser bei der Errichtung oder beim Tod seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder ~ bei Immobilien Ort der belegenen Sache (lex rei sitae). - Erbschaftserwerb: * Hat Nachlassbehandlung in Ö stattgefunden, richtet sich Erwerb nach österr Recht. * Der sachenrechtliche Erwerbsmodus bei Liegenschaften muss jedoch immer dem Lageortsrecht entsprechen.        Sachenrecht  • Gem §31 ist Erwerb und Verlust dinglicher Rechte nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache bei Vollendung des dem Erwerb zu Grunde liegenden Sachverhaltes befindet.

  • Als Vorfrage ist zu prüfen, wann nach dem Recht des jeweiligen Staates Eigentum übergeht. In Ö zB nach Übergabe, in Frankreich aber mit Perfektion des Titelgeschäfts.   • Dann ist zu prüfen, ob die für den Eigentumserwerb oder –Verlust erforderlichen Voraus-setzungen des jeweiligen Ortes erfüllt sind.   • Maßgeblichkeit des Belegenheitsstatutes wird jedoch bei Kauflieferungen über die Grenze durchbrochen, wenn hier kein Eigentum überginge: In Ö wird Kaufvertrag mit Franzosen geschlossen, Übergabe der Sache erfolgt aber in Frankreich. In Ö war also Titel (kein Modus, daher kein Eigentum), in F Modus (aber kein Titel, daher kein Eigentum). Man unterstellt daher, dass Übereignungswille des Titelgeschäfts weiter besteht, sodass mit Grenzüberschritt Eigentum übergeht.

  • Eingetretene Rechtsänderung wird durch nachherigen Wechsel des Lageortes nicht mehr rückwirkend beeinflusst.   • §§31 ff sind Gesamtverweisungen.   • Ein dem Eigentumserwerb zugrunde liegender schuldrechtlicher Titel muss getrennt von den §§31 ff nach dem EVÜ geprüft werden.    Außervertraglicher Schadenersatz  • Deliktsstatut: - Nach §48 ist das Recht des Handlungsortes anzuwenden. - Besteht für die Beteiligten aber eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. - Das Deliktsstatut des §48 IPRG gilt nur für deliktische Haftung.

- Bei Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zwischen vertraglichem und deliktischem Schadenersatz sind beide nach dem Schuldstatut zu beurteilen. - Eine Rechtswahl ist nachträglich möglich. - Die Deliktsfähigkeit wird bezüglich der Alters- und Statusvoraussetzungen nach dem Personalstatut, bezüglich des individuellen Geisteszustandes nach dem Deliksstatut beurteilt. - Ersatzansprüche, die aus der Verletzung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen resultieren, sind nach dem Schuldstatut des verletzten Rechtsverhältnisses zu beurteilen.   • Haager Straßenverkehrsabkommen: - Regelt die außervertragliche Zivilrechtshaftung bei Verkehrsunfällen, an denen mindestens ein Fahrzeug beteiligt ist. - Als innerstaatliches Kollisionsrecht Österreichs ist es von der Erfordernis der Gegenseitigkeit unabhängig (wie das Testamentsübereinkommen).

- Grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes. - Haben sowohl der Schädiger, als auch der Geschädigte eine enge Beziehung zum Zulassungsstaat, ist uU dessen Recht anzuwenden. - Bei mehreren Verletzten muss getrennt geprüft werden, ob das Recht des Zulassungsstaates anzuwenden ist oder das des Unfallortes.   • Unlauterer Wettbewerb: * Gem §48 IPRG richten sich Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates, in dem sich der Wettbewerb auswirkt. Es gilt also das Marktortsprinzip, nicht das Handlungsortsprinzip. * Haben Beteiligte stärkere Beziehung zu ein und demselben anderen Staat, ist dessen Recht anzuwenden.

* Im Rahmen des neuen E-Commerce-Gesetzes gilt jedoch das Herkunftslandprinzip. Es ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem sich der Anbieter niedergelassen hat.    Bereicherungsrecht  • Es gilt gem §46 IPRG das Recht des Staates, in dem die Bereicherung eintritt.   • Beruht Bereicherung jedoch auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses, so die sind Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen das Rechtsverhältnis regeln.  • Selbiges gilt sinngemäß für den Ersatz für Aufwendungen, die ein anderer hätte tätigen müssen.    Schuldrecht  • Rechtsquellen: - EVÜ: Römisches oder Europäisches Schuldvertragsübereinkommen - IVVG: BG über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR   • EVÜ:   - Anwendungsbereich, Auslegungsmethoden: * Das EVÜ ist ein zwischen den Mitgliedsstaaten der EU geschlossener multilateraler Staatsvertrag.

Er ist self-executing und bedarf daher keiner weiteren Umsetzung ins innerstaatliche Recht. Als völkerrechtlicher Vertrag geht das EVÜ gem §53 IPRG diesem vor, jedoch hat Ö in Widerspruch stehende Teile des IPRG angepasst oder aufgehoben. * Bestimmungen des EVÜ sind zwecks Vereinheitlichung in allen Vertragsstaaten gleich auszulegen; zuständig hierfür ist der EuGH. * EVÜ wird durch konkurrierende völkerrechtliche Übereinkommen eingeschränkt, insb durch das UNK, internationale Transportübereinkommen sowie Kollisionsnormen EG-rechtlichen Unsprungs (§13a KSchG!). * Als loi uniform kommt EVÜ auch dann zur Anwendung, wenn Verweisung in das Recht eines Nichtvertragsstaates führt. * Anwendungsbereich des EVÜ sind vertragliche Schuldverhältnisse, so der Sachverhalt Verbindungen zum Recht verschiedener Staaten aufweist.

Ausdrücklich ausgenommen sind aber ua ~ Rechts-, Geschäfts-, Handlungsfähigkeit der natürlichen Person ~ Schuldverträge am Gebiet des Erbrechts, Testamente usw ~ Schuldverträge, die auf eherechtlichen Verhältnissen beruhen ~ Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und Wertpapieren ~ Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Recht der jur Person ~ Gründung von Trusts ~ Versicherungsverträge, außer Rückversicherungsverträge   - Verhältnis zum UNK: * Das UNK verdrängt als völkerrechtlicher Vertrag tw das EVÜ * Anwendungsbereich des UNK: ~ Beide Vertragspartner haben Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten (autonome Anknüpfung). Bestehen mehrere Niederlassungen, ist die mit der engsten Verbindung zum Vertrag ausschlaggebend. ~ Hat ein Partner Niederlassung in Nicht-Vertragsstaat, ist mit dessen IPR Rechtsordnung zu suchen; verweist das IPR auf das Recht eines Staates des UNK, ist Letzteres anzuwenden (Vorschaltlösung).   - Verweisungstechnik: * Immer Sachnormverweisungen; im IPRG hingegen idR Gesamtverweisung. * Materiell-rechtliche Bestimmungen des verwiesenen Rechts sind daher unmittelbar anzuwenden.   - Vertragsstatut: * Gem Art 8/1 sind das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages über das Vertragsstatut zu beurteilen.

* Misst Rechtsordnung dem Schweigen eines Partners Erklärungswert zu, kann der Partner das Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes anwenden, so hier Schweigen keinen Erklärungswert enthält. * Geltungsbereich des Art 10 umfasst insb ~ Erfüllung des Vertrages ~ Auslegung ~ Folgen der Nichterfüllung ~ Erlöschen, Verjährung * Für Art und Weise der Erfüllung ist das Recht jenes Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. * Formfragen sind nach Art 9 zu beurteilen * Einschränkungen des Vertragsstatutes erfolgen durch Art 16 (ordre public) und Art 7 (Eingriffsnormen).   - Rechtswahl: * Maßgebendes Recht kann jederzeit ausdrücklich oder konkludent gewählt werden, den ganzen Vertrag, oder Teile dessen betreffen (Teilrechtswahl). * Erfolgt die Vereinbarung nach Vertragsabschluss, werden Rechte Dritter und die Formgültigkeit des Vertrages nicht berührt. * Unterschiede zur Rechtswahl nach dem IPRG: ~ Materielle Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung wird nicht nach der lex fori, sondern nach dem gewählten Recht beurteilt.

~ Rechtswahl nach Anhängigkeit des Verfahrens kann schlüssig erfolgen.     - Anknüpfung ohne Rechtswahl: * Allgemeine Regel: ~ Recht jenes Staates maßgebend, zu dem Vertrag engste Verbindung hat. ~ Nach Art 4/2 wird vermutet, dass engste Verbindung zu dem Staat besteht, in dem die Leistende Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw die jur Person ihre Sitz der Verwaltung. ~ Wird Vertrag bei beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit geschlossen, besteht engste Verbindung zu dem Staat, in dem Hauptniederlassung der leistenden Partei ist oder eine andere Niederlassung, wenn die Leistung in deren Staat erbracht werden soll. ~ Ausweichklausel des Art 4/5: Aus der Gesamtheit der Umstände kann sich ergeben, dass Vertrag engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Dann ist dessen Recht anzuwenden; uU nur auf einen Teil des Vertrages.

~ Hat Teil des Vertrages engere Beziehung zu anderem Staat, und lässt sich der Teil vom Rest des Vertrags trennen, ist auf den Teil das Recht des anderen Staates anzuwenden. * Sonderanknüpfungen: ~ Dingliche Rechte und Nutzungsrechte an Grundstücken (Art 4/3): Engste Verbindung zu dem Staat, in dem Liegenschaft belegen ist. Aber dispositiv. ~ Güterbeförderungsverträge (Art 4/4): Engste Verbindung zu dem Staat, in dem der Beförderer beim Vertragsabschluss seine Hauptniederlassung hat, so in dem Staat auch Verlade- und Entladeort ist sowie die Hauptniederlassung des Absenders. ~ Verbraucherverträge (Art 5): Das sind Verträge über Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von Dienstleistungen, so diese der Verbraucher nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet. Ausgenommen sind aber nach Abs 4 Beförderungsverträge und best Dienstleistungen, außer aber Pauschalreisen.

Mangels Rechtswahl ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs 2 das Recht jenes Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausweichklausel des Art 4/5 gilt nicht. Rechtswahl ist zulässig; nicht aber, wenn dem Verbraucher der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, und alternativ Angebot oder Werbung in diesem Staat vorausging oder Verbraucher erforderliche Rechtshandlung für den Vertragsabschluss dort tätigte; Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegennahm; Der Vertrag Verkauf von Waren betrifft und Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist, um dort die Bestellung aufzugeben und der Verkäufer die Reise zu diesem Zweck herbeigeführt hat. ~ Arbeitsverträge (Art 6): Mangels Vereinbarung wird engste Verbindung zu dem Staat vermutet, in dem AN in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; so er dies in verschiedenen Staaten macht, dann ist der Staat maßgebend, wo der AG seine Niederlassung hat. Ausweichklausel der engeren Verbindung besteht. Rechtswahl zulässig, so dem AN nicht der Schutz der zwingenden AN-Schutz-bestimmungen entzogen wird, der nach der über das Arbeitsvertragsstatut ermittelten Rechtsordnung bestehen würde.

~ Zession (Art 12): Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar sind nach dem Recht zu beurteilen, das für das Vertragsstatut der zugrunde liegenden Verpflichtungen maßgebend ist. Für Übertragbarkeit der zedierten Forderung und Verhältnis Zessionar zu Schuldner ist das Recht maßgebend, dem die übertragene Forderung unterliegt. Für eine Legalzession gilt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht.   - Formstatut (Art 9): * Wie im IPRG Anknüpfung der Formerfordernisse getrennt vom Vertragsstatut * Bei einseitigen Geschäften: Anwendung der lex causae oder des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen wurde. * Bei mehrseitigen: ~ Vertragspartner sind im selben Staat: Form des Staates, wo der Vertrag abgeschlossen wird ist maßgebend. ~ Vertragspartner sind in verschiedenen Staaten: Form des auf den Vertrag materiellrechtlich anzuwendenden Rechts oder Recht eines der beiden Staaten, wo die Partner sind, ist maßgebend.

* Für Verbraucherverträge ist Recht jenes Staates maßgebend, in dem Verbraucher gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Liegenschaften das Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt. * Art 9 EVÜ ist als Sachnormverweisung konzipiert (≠ §8 IPRG) * Unterschied EVÜ zu IPRG vor allem bei Distanzgeschäften   - Eingriffsnormen (Art 7): * Gem Art 7/1 EVÜ kann bei der Anwendung des Vertragsstatuts den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Beziehung aufweist, Wirkung verliehen werden, so diese Bestimmungen nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. * ‚Enge Beziehung’ zu einem fremden Staat liegt vor, wenn Vertrag in diesem Staat zu erfüllen ist oder eine Partei dort ihren Aufenthalt oder Sitz hat. * Zwingende Bestimmungen der lex fori sind jedoch nicht Gegenstand des Art 7/1, da der Vorrang von Eingriffsnormen aus dem Geltungswillen der jeweiligen Rechtsvor-schrift resultiert. * Typische österr Eingriffsnormen sind §7/2 AVRAG, §11/2 TNG, §6 KSchG sowie §§864a und 879/3 ABGB.

  • Internationales Vertragsrecht außerhalb des Anwendungsbereiches des EVÜ:   - Für vom sachlichen Anwendungsbereich des EVÜ ausgenommene Schuldverhältnisse liegen Sonderanknüpfungen vor. - So keine Sonderregeln, sowie für außervertragliche Schuldverhältnisse gilt §35 IPRG. - Konkurrierende völkerrechtliche oder EG-bezogene Kollisionsnormen verdrängen die Bestimmungen des EVÜ. - Dies ist vor allem §13a KSchG für Verbraucherverträge mit Auslandsbezug: * Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Nichtvertragsstaates des EWR-Abkommens ist tw nicht gültig, so es für den Verbraucher ungünstiger ist als das Recht, das ohne Rechtswahl maßgebend wäre. * Dies gilt aber nur, wenn ohne Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist. * §6 KSchG, §§864a und 879 Abs 3 sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt.

  • Versicherungsverträge nach IVVG:   - Liegt versichertes Risiko nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, ist das EVÜ anzuwenden. - Liegt versichertes Risiko in einem Mitgliedsstaat der EU, ist das IVVG anzuwenden. * Rechtswahl ist zulässig. * Mangels Rechtswahl besteht stärkste Beziehung: ~ Bei Lebensversicherungen zu dem Staat, in dem das Risiko zur Zeit des Vertragsabschlusses belegen ist. ~ Bei anderen Versicherungen zu dem Staat der Risikobelegenheit zur Zeit des Vertragsabschlusses (Vermutung).

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