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          Wesen und Zweck   Im demokratischen Staat ist die Stellung der Richter (unabhängig, weisungsfrei, unabsetzbar) in der Verfassung verankert. Sie sind nur an Gesetze und sonstige Rechtsnormen gebunden. Aufgabe: der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, sucht Wahrheit, bewertet.   ordentliche Gerichte (Bezirksgerichte – Landesgerichte – OLG – OGH) außerordentliche Gerichte (Verfassungsgerichtshof, VerwaltungsGH   Es werden 2 versch. Gerichtsbarkeiten unterschieden:           Die Strafgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Einer Person, die einer Straftat verdächtigt wird, muss in einem Verfahren ihre Schuld nachgewiesen werden – sonst unschuldig.

  Die Zivilgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Bsp: Jemand fügt anderem einen Schaden zu, und kommt nachher seinem gesetzlichen Antrag (Schadenersatzzahlung) nicht nach.   Verfahrensgrundsätze   Verfahrensgrundsatz Beschreibung Öffentlichkeit u. Mündlichkeit Verhandlung vor erkennendem Gericht ist öffentlich und mündlich. Ausnahmen vom GS der Öffentlichkeit: Zeugenvoreinnahmen vor U-Richter, Sexualdelikte (Kinderschänder, Privates (>Ehestreit zB) Laienbeteiligung Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken. Waffengleichheit Beide Parteien vor Gericht müssen mit gleichen Mitteln kämpfen können.

Ermittlung des Sach- verhaltes Was nicht eindeutig bewiesen werden kann, kann nicht Grundlage einer Entscheidung sein. Unmittelbarkeit Entscheidungsgrundlage kann nur sein, was sich vor Gericht ereignet hat (Ausnahmen). Urteil darf nur von Richtern gefällt werden, die an d. gesamten mündl. Verhandlung teilgenommen haben. Freie Beweiswürdigung Richter ist an nix gebunden, muss sich selber ein Bild machen.

Beweismittel: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Vernehmung der Parteien. Überprüfung der Entscheidung Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts durch ein höheres Gericht nachprüfen lassen („Instanzenzug“) Anklagegrundsatz Für jede strafbare Handlung, die bekannt wird, muss ein Verfahren eingeleitet werden (eingeleitet durch Staatsanwalt, im Bezirksgericht vom Bezirksanwalt Offizialgrundsatz Antrag immer von Amtswegen Legalitätsprinzip Staatsanwalt muss bei hinreichendem Verdacht ein Straf- Verfahren einleiten und vorführen     Unterschiede zwischen Strafgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit   Strafgerichtsbarkeit Zivilgerichtsbarkeit Rechtsgrundlage: Strafprozessordnung Rechtsgrundlage: Zivilprozessordnung Offizialprinzip: Der Prozess wird von Amts wegen einge- Leitet und vorangetrieben (wenige Aus- Nahmen: zB Privatanklagedelikte wie Ehrenbeleidigung Parteidisposition: Die Parteien bestimmen über Einleitung, Gegenstand und Ende des Verfahrens. Setzen sie keine Handlungen, haben sie Nachteile für ihren Standpunkt zu vergegenwärtigen. Sie können auch Vergleiche schließen. Ankläger (Staat, vertreten durch Staats- Anwalt). Die Öffentlichkeit = der Staat hat ein Interesse an der Überführung, Sicherung und Bestrafung des Täters.

Der Angeklagte wird durch einen Ver- teidiger vertreten Kläger klagt Beklagten wegen eines im Privatrecht begründeten Anspruchs. „Klagevertreter“ und „Beklagtenvertreter“ sind Rechtsanwälte Wahrer Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt. Geständnis d. Ange- klagten genügt nicht. Wahrheit wird mit Hilfe von Beweisen, die die Parteien bringen, festgestellt. Zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises.

rel. Starke Laienbeteiligung (Schöffen und Geschworene entscheiden). Geringere Laienbeteiligung: Fachkundige Laien als Beisitzer in Handelssachen sowie Arbeits- und Sozialrechtssachen. Verurteilung mit Straffolgen (unbedingt od. bedingt). Folge: Täter vorbestraft, Ermahnung (Jugendstrafrechtsachen) od.

Freispruch Urteil auf Leistung, Feststellung oder Änderung eines Rechtes. Rechtsmittelverfahren: 2 Instanzen Rechtsmittelverfahren: 2-3 Instanzen   Häufig entspringt einer Straftat sowohl ein Straf- als auch ein Zivilverfahren. Bsp.:   Schwere Körperverletzung: Strafverfahren, um Schadenersatz geht’s im Zivilverfahren. Einbruchsdiebstahl: Strafverfahren; um den Ersatz des Wertes der gestohlenen Sachen (wenn nicht sichergestellt worden) oder den beim Einbruch verursachten Schaden geht’s in einem Zivilverfahren.                  

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