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  Prinzipien der österreichischen bundesverfassung

Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung     Das österreichische Verfassungsrecht ist ein Teilgebiet der österreichischen Rechtsordnung. Die Grundlage dafür bildet das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom 1. Oktober 1920. Dieses Gesetz besteht bis heute, jedoch mit mehr als 50 neuen Novellen = Abänderungen, Zusätzen   8 Hauptstücke des B-VG:   Allgemeine Bestimmungen + EU Gesetzgebung des Bundes Vollziehung des Bundes Gesetzgebung und Vollziehung der Länder Rechnungs- und Gebarungskontrolle Garantien der Verfassung und Verwaltung Volksanwaltschaft Schlussbestimmungen   Die Bundesverfassung hat leitende Grundsätze, die immer eingehalten werden müssen. Eine Veränderung oder Beseitigung eines Grundsatzes würde eine Volksabstimmung erfordern.   leitende Grundsätze der Bundesverfassung:   demokratisches Prinzip bundesstaatliches Prinzip republikanisches Prinzip rechtsstaatliches Prinzip Gewalten trennendes Prinzip   Demokratisches Prinzip:   Der Artikel 1 im BV-G lautet: Österreich ist eine demokratische Republik.

Ihr Recht geht vom Volk aus.   Demokratie = Volksherrschaft: Theoretisch soll jede Form der politischen Macht vom Volk legitimiert sein.   Direkte Demokratie:   Es gibt 3 Möglichkeiten auf Bundesebene in Österreich direkte Demokratie auszuüben: Volksbegehren: ab 100.000 Stimmen für ein Volksbegehren muss der Gesetzesantrag im Nationalrat behandelt werden Volksabstimmung: geht vom Nationalrat aus und ist bei jeder Verfassungsänderung Pflicht, sind mehr dafür als dagegen ist er angenommen und umgekehrt Volksbefragung: geht auch vom Nationalrat aus und muss mit ja oder nein zu beantworten sein   Indirekte Demokratie:   In den heutigen Demokratien überwiegt aber das Repräsentativsystem (=indirekte Demokratie), in dem Entscheidungen durch Repräsentanten gefällt werden.   Das demokratische Prinzip wird oftmals durch die Bindung von Abgeordneten zu ihrer Partei gefährdet, weil sie nicht nach der eigenen Meinung sondern handeln, sondern nur die Interessen der Partei verfolgen. Deshalb müssen Parteien kontrolliert werden.

Wichtig sind dabei die Ziele, die Organisation und Tätigkeiten und die Stellung der Partei zur Bundesverfassung.   Wichtig ist Minderheiten dürfen in einer Demokratie nicht ignoriert werden, müssen Recht haben auf: Prüfaufträge an ein Kontrollamt Transparenz des Haushaltes einer staatlichen Körperschaft Umsetzung ihrer Anträge in angemessener Frist umfassende Akteneinsicht   EU-Recht wird oftmals ohne Einschränkung in nationales Recht umgewandelt, dies stellt eigentlich einen groben Verstoß gegen das demokratische Prinzip da. Trotzdem bleibt es in der durch den EU-Beitrittsvertrag umgestalteten Fassung bestehen.     republikanisches Prinzip   Neben dem demokratischen Prinzip ist auch das republikanische Prinzip im Artikel 1 des B-VG verankert, und lautet: Österreich hat die Staatsform einer Republik   Eine Republik zeichnet sich durch die Rechtsstellung des Staatsoberhauptes aus. In einer Republik wird der Bundespräsident im Gegensatz zu einem König gewählt und zwar für eine bestimmte Amtszeit. Rechtlich ist er für die Bundesversammlung verantwortlich, politisch für das Bundesvolk.

    bundesstaatliches Prinzip   Der 2 Artikel im B-VG lautet: Österreich ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern Burgenland, Kärnten, NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.   Die Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern sind im B-VG geregelt.   Der Bundesstaat ist Ausdruck für Föderalismus, der mehrere autonome Länder mit dem Ziel staatlicher Einheit verbindet.   In der Verfassung ist zB festgelegt:   Gesetzgebung und Vollziehung sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, jedoch die wichtigsten Staatsaufgaben sind dem Bund zugeteilt, insbesondere finanzielle Fragen. die Gerichtsbarkeit ist Bundessache an der Gesetzgebung des Bundes sind die Länder durch den Bundesrat beteiligt     Rechtsstaatliches Prinzip   Das rechtsstaatliche Prinzip ist nicht programmatisch in der der Bundesverfassung festgelegt, es ist in den Rechtsstaatseinrichtungen verankert.

Es ergibt sich aus verschiedenen Verfassungsgesetzen.   Formelle Rechtsstaatlichkeit alle Staatsfunktionen sind an Gesetz und Verfassung gebunden. Die Einhaltung dieser Regeln kann wirksam durchgesetzt werden.   Materielle Rechtsstaatlichkeit Der Staat ist ein Gerechtigkeitsstaat in dem bestimmte Wertvorstellungen herrschen wie Gerechtigkeit, Humanität, Freiheit, Ordnung, Friede ...


    Gewalten trennendes Prinzip   Die Staatsgewalten Legislative (gesetzgebende) und Exekutive (ausführende) müssen voneinander getrennt und unabhängig sein, sie müssen sich gegenseitig kontrollieren.   Politische Macht darf nicht in einer Hand sein, damit das Volk vor der Gefahr der willkürlichen politischen Machtausübung zu schützen.   In unserer parlamentarischen Demokratie verfügt das Parlament über Kontrollrechte gegenüber der Regierung und Staatsverwaltung, zB anhand eines Misstrauensvotums.   Zur formellen Gewaltentrennung ist in der Bundesverfassung außerdem noch festgelegt, dass die Justiz in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt sein muss.   Die materielle Gewaltentrennung besagt, dass zB ein Gesetz allein durch ein Gesetzgebungsorgan verabschiedet werden darf   Jedoch gibt es bei diesem Punkt zahlreiche Ausnahmen in Österreich, zB:   die Verwaltung hat das Verordnungsrecht, sie übernimmt damit eine typische Aufgabe der Gesetzgebung   oder die Verwaltung verhängt Verwaltungsstrafen, dies wäre ein typische Aufgabe der Gerichtsbarkeit.

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