Recht = grundlage des zusammenlebens; ges
Recht = Grundlage des Zusammenlebens; Ges. sollen das Zusammenleben
So regeln dass keine Konflikte entstehen und dass sie friedlich beigelegt werden.
Nur der Staat hat das Re. zur Einhaltung u. Durchführung von Ges. Gewalt anzuwenden
1215: Magma Charta Libertatum
1776: Unabhängigkeitserklärung der USA
1789: Erklärung der Menschen und Bürgerrechte
1848/49: Grundrechte des deutschen Volkes
1948: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1950: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Ich: Das augenblickliche persönliche Empfinden was Recht ist
Klasse: Jungen =gewaltbereiter, tun eher etwas Unges.
; Mädchen:Unterschrift fälschen
Gemäßigkeit der Verwaltung
Rechtsgleichheit
Freiheitsicherung
Rechtsschutz: Vor Gericht muß jeder gehört werden
Gewaltenteilung: Trennung von J – L – E Gewalt
Rechtssicherheit: keine Strafe ohne Gesetz
Die Menschenwürde steht unter dem Schutz des Staates
Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit
Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung von Mann und Frau
Recht auf Glaubens und Gewissensfreiheit
Recht auf freie Meinungsäußerung und ungehinderte Informationen
Unverletzlichkeit des Brief,-Post,-und Fernmeldegeheimnisses
Unverletzlichkeit der Wohnung
Asylrecht für politisch verfolgte
g) Unverletzlichkeit der Wohnung: Abhören
f) Asylrecht für politisch Verfolgte: Ob sie noch nach Deutschland dürfen
1.Zivilprozess 2.Strafprozess
1.Streit zwischen Privatleuten; Wer hat RECHT`?; Gleichberechtigung;
nur Vorgelegtes wird bearbeitet; Verzicht auf Entscheidung vor Gericht;
2.Streit zwischen Staat und Beklagten; liegt strafbare Handlung durch
Verstoß gegen Gesetz vor; Staatsanwalt = Kläger, Beklagter = Angeklagter
Staatsanwalt ermittelt: Zeugen o. Sachverständigen; Schuldigsprechung u.
Strafe.
2 .Bundesgerichtshof: Revisionsinstanz für Land u. Oberlandesgericht; Hoch u. Landesverrat
2 .Oberlandgericht: 1 Instanz für Hoch und Landesverrat.
Revisionsinstanz für AG.
2 .Landgericht: Verbrechen über 3 J. schweres Verbr. Mord Totschlag Brandstiftung.
wie oben nur bei Jugendlichen u.
Heranwachsenden.
2 .Amtsgericht: Verbrechen bis3 J. schwere Verfehlung für Jugendliche.
Ordnungswiderigkeiten bis1 J. leicht Verfehlung bei Jugendlichebis1J.
1. Bundesgerichth.: Streitwert über 60.000 DM; letzte Instanz für Oberlandgericht.
1. Oberlandgericht: Berufung für Urteile des Landes und Familiengericht.
1. Landgericht: Streitwert über 10.000 DM Berufung Einzelrichter auch.
Amtsgericht: Streitwert bis 10.000 DM; Ehescheidungen u. die folg.
Streitfälle.
Rechtsmittel: Berufung oder Revision bei unzufriedenem Urteil
Instanz: Stufe in einem Fall ( 3 Instanzen)
Berufung: Sachverhalt wird nochmals verhandelt(neue Beweise, Tatsachen)
Revision: Nachprüfung eines ergangenem Urteil
Verlauf: Zeugenbelehrung, Anklage, Zeugenanhörung, Verteidiger, Ende- Staatsanwalt
Urteilsverkündung, Urteilsbegründung, Hinweis auf Rechtsmittel
SchG = Schulgesetz = Beginn der Schulpflicht
JSchG Jugendschutzgesetz = Rauchen in der Öffentlichkeit ab 16 J.
PG = Personalausweisgesetz = Ausweispflicht ab 16 J.
JArbSchG = Jugendarbeitschutzgesetz = Keine Schwerstarbeit unter 18 J.
StPO = Strafprozessordnung = Anhörung vor Gericht
StVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung = Auto fahren ab 18J.
Strafe: Wiedergutmachung , Resozialisierung, Abschreckung,
Rache, weitere Taten verhindern, Besserung
Aufgabe des Strafvollzugesetzes: Nach Verbußung der Strafe wieder ein
“normales Leben” zu führen; Bürger vor weiteren Straftaten schützen
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