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  Recht = grundlage des zusammenlebens; ges

    Recht = Grundlage des Zusammenlebens; Ges. sollen das Zusammenleben So regeln dass keine Konflikte entstehen und dass sie friedlich beigelegt werden. Nur der Staat hat das Re. zur Einhaltung u. Durchführung von Ges. Gewalt anzuwenden 1215: Magma Charta Libertatum 1776: Unabhängigkeitserklärung der USA 1789: Erklärung der Menschen und Bürgerrechte 1848/49: Grundrechte des deutschen Volkes 1948: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1950: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ich: Das augenblickliche persönliche Empfinden was Recht ist Klasse: Jungen =gewaltbereiter, tun eher etwas Unges.

; Mädchen:Unterschrift fälschen Gemäßigkeit der Verwaltung Rechtsgleichheit Freiheitsicherung Rechtsschutz: Vor Gericht muß jeder gehört werden Gewaltenteilung: Trennung von J – L – E Gewalt Rechtssicherheit: keine Strafe ohne Gesetz Die Menschenwürde steht unter dem Schutz des Staates Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung von Mann und Frau Recht auf Glaubens und Gewissensfreiheit Recht auf freie Meinungsäußerung und ungehinderte Informationen Unverletzlichkeit des Brief,-Post,-und Fernmeldegeheimnisses Unverletzlichkeit der Wohnung Asylrecht für politisch verfolgte g) Unverletzlichkeit der Wohnung: Abhören f) Asylrecht für politisch Verfolgte: Ob sie noch nach Deutschland dürfen   1.Zivilprozess 2.Strafprozess 1.Streit zwischen Privatleuten; Wer hat RECHT`?; Gleichberechtigung; nur Vorgelegtes wird bearbeitet; Verzicht auf Entscheidung vor Gericht; 2.Streit zwischen Staat und Beklagten; liegt strafbare Handlung durch Verstoß gegen Gesetz vor; Staatsanwalt = Kläger, Beklagter = Angeklagter Staatsanwalt ermittelt: Zeugen o. Sachverständigen; Schuldigsprechung u.

Strafe. 2 .Bundesgerichtshof: Revisionsinstanz für Land u. Oberlandesgericht; Hoch u. Landesverrat 2 .Oberlandgericht: 1 Instanz für Hoch und Landesverrat.

Revisionsinstanz für AG. 2 .Landgericht: Verbrechen über 3 J. schweres Verbr. Mord Totschlag Brandstiftung. wie oben nur bei Jugendlichen u.

Heranwachsenden. 2 .Amtsgericht: Verbrechen bis3 J. schwere Verfehlung für Jugendliche. Ordnungswiderigkeiten bis1 J. leicht Verfehlung bei Jugendlichebis1J.

1. Bundesgerichth.: Streitwert über 60.000 DM; letzte Instanz für Oberlandgericht. 1. Oberlandgericht: Berufung für Urteile des Landes und Familiengericht.

1. Landgericht: Streitwert über 10.000 DM Berufung Einzelrichter auch. Amtsgericht: Streitwert bis 10.000 DM; Ehescheidungen u. die folg.

Streitfälle. Rechtsmittel: Berufung oder Revision bei unzufriedenem Urteil Instanz: Stufe in einem Fall ( 3 Instanzen) Berufung: Sachverhalt wird nochmals verhandelt(neue Beweise, Tatsachen) Revision: Nachprüfung eines ergangenem Urteil Verlauf: Zeugenbelehrung, Anklage, Zeugenanhörung, Verteidiger, Ende- Staatsanwalt Urteilsverkündung, Urteilsbegründung, Hinweis auf Rechtsmittel SchG = Schulgesetz = Beginn der Schulpflicht JSchG Jugendschutzgesetz = Rauchen in der Öffentlichkeit ab 16 J. PG = Personalausweisgesetz = Ausweispflicht ab 16 J. JArbSchG = Jugendarbeitschutzgesetz = Keine Schwerstarbeit unter 18 J. StPO = Strafprozessordnung = Anhörung vor Gericht StVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung = Auto fahren ab 18J. Strafe: Wiedergutmachung , Resozialisierung, Abschreckung, Rache, weitere Taten verhindern, Besserung Aufgabe des Strafvollzugesetzes: Nach Verbußung der Strafe wieder ein “normales Leben” zu führen; Bürger vor weiteren Straftaten schützen                                                                          

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