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  Schuh stefan

                    FREMDENRECHT                  Inhaltsverzeichnis     Allgemeines Begriffsbestimmungen Schengener Informationssystem SIRENE VISION Das Fremdengesetz Einreise und Aufenthaltstitel Niederlassungsfreiheit, Sichtvermerksfreiheit, Bleiberecht Aufenthaltsverfestigung Aufenthaltsbeendigung Bestimmungen betreffend Festnahme, Haft und Zwangsgewalt Strafbestimmungen Österreichische Dokumente für Fremde Behörden und ihre Zuständigkeiten Allgemeines   Begriffsbestimmungen   Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.   Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.   Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hierfür unerläßlichen Unterbrechungen.   Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden. §§ 224 und 227 Abs.

1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974   Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hierzu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.   Schengener Durchführungsübereinkommen ( SDÜ ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.

Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Witschaftsunion, der BR Deutschland und Frankreich betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. BGBl. III Nr. 90/1997   Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum SDÜ. BGBl.

III Nr. 90/1997   Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist. Das sind neben A auch D, F, NL, B, LUX, ESP, POR u. I.   EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.   Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige sind Fremde, die nicht EWR-Bürger sind.

  Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.   Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.       Schengener Informationssystem ( SIS )   Das Schengener Informationssystem ( SIS ) ist ein EDV-gestütztes Erfassungs- und Abfragesystem zur Personen- und Sachenfahndung in den Schengener Staaten. Es besteht aus einem Zentralrechner ( C.SIS ) in Straßburg und einem in jedem Schengenstaat einzurichtenden Großrechner ( N.SIS ), dem nationalen Teil des SIS.

Zwischen dem C.SIS und dem N.SIS findet ein permanenter Datenaustausch statt. Fahndungsersuchen werden neben der Speicherung im nationalen polizeilichen Informationssystem ( EKIS in A – Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem ) an den N.SIS übergeben, von dort an den C.SIS.

Dieser gibt wiederum die Information an alle anderen N.SIS‘ weiter, wodurch gewährleistet ist, daß in allen Schengener Staaten ein identer Fahndungsdatenbestand besteht.       SIRENE   SIRENE ( Supplementary Information Request at the National Entry ) ist eine in jedem Schengener Staat eingerichtete zentrale Stelle zur Unterstützung und Ergänzung des SIS. Sie ist Ansprechpartner für alle anderen SIRENEN und die inländischen Behörden und Dienststellen in allen Belangen, die SIS-Ausschreibungen betreffen. SIRENE arbeitet in kriminalpolizeilicher Hinsicht.       VISION   Im Gegensatz zu SIRENE arbeitet VISION in fremdenpolizeilichen Belangen.


VISION gliedert sich in 3 Bereiche:   Erteilung von Schengenvisa Verfahren zur Regelung zwischen Schengenstaaten, wenn eine Person in einem Schengenstaat nicht einreisen darf, und in einem anderen einen Aufenthaltstitel besitzt. Wird in einem Schengenpartnerstaat eine Person aufgegriffen, die von Österreich zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist und läßt sich die Person nicht im kurzen Wege feststellen, wird dies von VISION veranlaßt.         Quotenregelung   Die sogenannte Quote besagt, wieviele Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich erhalten. Es gibt 6 Quotenarten ( für 1998 ):   A – Führungs- und Spezialkräfte; und deren Familie B – Drittstaatler, die erwerbstätig sind; und deren Familie C – Private ( ohne Erwerbsabsicht ) D – 14 bis 19jährige E1 – Familiennachzug für vor 1.1. 1998 Dagewesene G – Pendler   Gesamtquote in NÖ/1998: 1380   Quotenart Kontingent Ausnutzung ( % ) Ausnutzung ( abs.

) A 300 25 75 B 150 100 150 C 180 73 131 D 200 95 190 E1 800 100 800 G 43 79 34 Das Fremdengesetz ( FrG )   Einreise- und Aufenthaltstitel   2.1.1 Allgemeines   Die Einreisetitel ( Visa ) gem $ 6 FrG 1997 unterteilen sich in   Flugtransitvisum ( Visum A ) Durchreisevisum ( Visum B ) Reisevisum ( Visum C ) Aufenthaltsvisum ( Visum D )   Mit dem Visum A ist man nur zum Aufenthalt im Flughafentransit berechtigt.   Das Visum B berechtigt lediglich zur Durchreise und den damit verbundenen Aufenthalten, jedoch nicht länger als 5 Tage.   Das Visum C ist ein Reisevisum für den Schengener Raum, welches eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten hat.   Das Visum D wird für Aufenthalte von über 3 Monaten bis zu 6 Monaten ausgestellt.

Eine Verlängerung im Inland ist nur dann möglich, wenn die maximale Aufenthaltsdauer von 6 Monaten nicht überschritten wird, da ansonsten von einer Niederlassung ausgegangen werden müßte. à Aufenthaltstitel   Die Aufenthaltstitel gem $ 7 FrG 1997 unterteilen sich in   Aufenthaltserlaubnis ( AE ) Niederlassungsbewilligung ( NB )   Bei der AE handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der inhaltlich an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden ist. Es soll sich bei der AE grundsätzlich um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht handeln.   Folgender „Zweckkatalog“ ist für AE vorhanden ( alle § im FrG 1997 ):   Studenten ( § 7 Abs 4 Z 1 u. 3 ) Schüler ( § 7 Abs 4 Z 1 u. 3 ) Unselbständig Erwerbstätige ( Führungskräfte, Führungskräftenachwuchs oder ausländische Interessensvertreter ) ( § 7 Abs 4 Z 2 u.

3; § 12 Abs 2 ) Selbständig Erwerbstätige ( § 7 Abs 4 Z 4; § 12 Abs 2 ) Saisonarbeitskräfte ( § 9; § 12 Abs 2 ) Volontäre ( § 12 Abs 2 ) Grenzgänger ( § 1 Abs 11; § 12 Abs 2 ) Pendler ( § 1 Abs 12; § 12 Abs 2 ) Betriebsentsandte ( § 12 Abs 2 ) Humanitäre Aufenthaltserlaubnis ( § 10 Abs 4 )   Für die NB ist zwar auch folgendes Schema verbindlich, der Umfang wird jedoch insofern erweitert, daß bei den Fällen, bei denen kein Zweck explizit ausgewiesen wird, die NB für jeglichen Aufenthaltszweck gilt:   Führungs- und Spezialkräfte ( § 18 Abs 1 Z 1 ) Selbständig und unselbständig Erwerbstätige ( § 18 Abs 1 Z 2 ) Familiennachzug ( § 18 Abs 1 Z 3 ) Private ( § 18 Abs 4 ) Medienbedienstete ( § 19 Abs 2 Z 1 und 5 ) Künstler ( § 19 Abs 2 Z 2 und 5 ) Unselbständig Erwerbstätige, deren Tätigkeit nicht dem AuslBG unterliegt ( § 19 Abs 2 Z 3 und 5 ) Familiengemeinschaft mit EWR-Bürgern ( § 47 Abs 3 ) Familiengemeinschaft mit Österreichern ( § 49 Abs 1 ) Angehörige von Drittstaatsangehörigen, die Niederlassungsfreiheit genießen, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen ( §§ 19 Abs 2 Z 5; 47 Abs 3; 49 Abs 1 )   Die Zwecke der Aufenthaltstitel sind durch VO des Bundesministers für Inneres gem § 7 Abs 5 FrG 1997 festzulegen.   Einreise- und Aufenthaltstitel bedürfen eines Antrags. Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Einen Unterkunftsnachweis müssen gem § 8 Abs 5 FrG 1997 nur jene Fremde erbringen, die einen Aufenthaltstitel beantragen.   Versagungsgründe   VG für Einreisetitel sind direkt aus den Bestimmungen des SDÜ abzuleiten.   In § 12 Abs 1 FrG 1997 stellt der Nichtnachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft einen Versagungsgrund dar.

  In § 12 Abs 2 FrG 1997 findet eine Aufzählung jener Fremden, die mittels AE einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, die dem AuslBG unterliegt. Jede andere beabsichtigte unselbständige Tätigkeit auf Basis einer AE ist ausgeschlossen.   § 12 Abs 3 FrG 1997 normiert, daß weitere Aufenthaltstitel nicht versagt werden dürfen, wenn einen Ausweisung oder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig ist. à Verfahrenskonzentration   Aufenthaltszweck   Aufenthaltstitel haben für einen bestimmten Zweck erteilt zu werden. Ausnahme ist die NB, die – wenn kein Zweck angegeben wird – für jeglichen Zweck gilt. Zweckänderungen während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels sind zulässig, wenn der Titel auch für den jetzigen Aufenthaltszweck gültig wäre.

Bedeutsam ist dies, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Quotenpflicht unterliegt. Weiters ist eine Änderung des Zweckes der Behörde bekannt zu geben. Geschieht dies nicht, ist dies eine Verwaltungsstraftat gem § 108 Abs 1 Z 4 FrG 1997.   Allgemeine Verfahrensbestimmungen   Einreise- und Aufenthaltstitel sind mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen von Amts ( § 10 Abs 4 und 23 ) wegen antragsbedürftig. Grundsätzlich sind Anträge vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ( § 14 Abs 2 FrG 1997 ). Ausnahmen ergeben sich bei Anträgen auf Erteilung eines Ersttitels ( § 49 FrG 1997 ), aus einer VO gem § 28 FrG 1997 oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ( z.

B. Japan ).   Visa berechtigen nicht zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland.   Anträge auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels können niedergelassene Fremde im Inland in folgenden Fällen stellen:   Es war kein Aufenthaltstitel für die Rechtmäßigkeit der Niederlassung erforderlich. Es war ein Aufenthaltstitel vorhanden, der dem Fremden einen rechtmäßigen Aufenthalt gestattete.   Eine Inlandsantragstellung ist dann unzulässig, wenn der weitere Titel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, der alte jedoch dies nicht zuläßt.

  Verfahrenskonzentration bei der Erteilung weiterer Aufenthaltstitel   Durch die Bestimmungen über die Verfahrenskonzentration wird vermieden, daß Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörden zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Entziehung oder weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels einerseits und fremdenpolizeilichen Maßnahmen andererseits kommen.   Fremden darf daher wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden. ( § 12 Abs 3 FrG 1997 ) Es dürfen weder Bescheide erlassen werden, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewillligung versagt oder deren Entzug verfügt wird, noch Ausweisungen erlassen werden, denen derartige Bescheide zugrunde liegen.   Die Aufenthaltsbehörde hat dem Antragsteller mitzuteilen, daß eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt wird. Reagiert der Fremde nicht, oder ändert dessen Stellungnahme nichts an der Rechtsmeinung der Behörde, hat diese den Akt der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben. Kommt diese Behörde zum Beschluß, daß der Fremde aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration ( § 35 FrG 1997 ) oder aufgrund seiner familiären Situation ( § 37 FrG 1997 ) nicht beendet werden darf, so hat die Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel zu erteilen; ansonsten leitet sie ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein.

  Verlust des Einreise- oder Aufenthaltstitels   Einreisetitel ( Visa ) sind gem § 16 Abs 1 FrG 1997 bei Bekanntwerden oder Eintritt von Versagungsgründen für ungültig zu erklären.   Durch Aufhebung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung ( § 34 FrG 1997 ) lebt ein Aufenthaltstitel in seiner ursprünglichen Form und Geltungsdauer wieder auf.   Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht   Mit der Entscheidung zur dauernden Niederlassung für den Fremde wird auch die Entscheidung getroffen, daß seine Familie mit ihm in Österreich leben kann. Diese Berücksichtigung des Art. 8 EMRK findet in den Regelungen des FrG seinen Niederschlag. Bei quotenpflichtiger Niederlassung werden die Fremden gefragt, ob sie Familie haben und ob die mit ihnen in Österreich leben wollen.

Wenn alle sonstigen fremdenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Fremden und innerhalb eines Jahres auch dem Rest der Familie eine Erstniederlassungsbewilligung innerhalb der Quote erteilt werden ( § 21 Abs 1 und 2 FrG 1997 ). Macht der Fremde keine Angaben über seine Familie oder stellt diese den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nicht innerhalb des folgenden Kalenderjahres, gehen diese Ansprüche verloren.       Niederlassungsfreiheit, Sichtvermerksfreiheit, Bleiberecht   2.2.1 Allgemeines   Unter Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit versteht man, daß ein Fremder den Anspruch darauf hat, sich sichtvermerksfrei in Österreich niederlassen zu dürfen; er braucht weder einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel.   Die Niederlassungsfreiheit kann beruhen auf   Allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, Staatsvertrag, Bundesgesetz, Einem unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der EU   EWR-Bürger und deren Drittstaatsangehörige   EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit ( § 46 FrG 1997 ).

Sie sind jedoch nur zur Niederlassung berechtigt, wenn sie über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt und über eine abdeckende Krankenversicherung verfügen. Bestimmte Angehörige des EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, genießen bei finanzieller Absicherung Niederlassungsfreiheit, jedoch keine Sichtvermerksfreiheit.   Begünstigte Drittstaatsangehörige sind:   Ehegatten Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird und Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. 2.2.

3 Drittstaatsangehörige von Österreichern   Umfaßt die gleiche Personengruppe wie bei EWR-Bürgern. Unbefristete Niederlassungsbewilligung ist zu erteilen,   Wenn der Drittstaatsangehörige seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt; Minderjährigen Kindern eines österreichischen Staatsbürgers, die im Bundesgebiet mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, ohne Wartezeit.   Nach zehn Jahren ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Inland darf über diese begünstigten Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsverbot mehr verhängt werden.   Assoziationsabkommen EWG-Türkei   Die drei wesentlichsten Fälle:   Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hat der türkische Staatsbürger Anspruch auf Erneuerung seines Arbeitsplatzes bei dem gleichen Arbeitgeber. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Land auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in demselben Land seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

  Bestimmungen zur Bekämpfung der Scheinehe   Folgende Bestimmungen mußten ins Gesetz aufgenommen werden:   § 8 Abs 4 FrG 1997; Ehegatten, die in Wirklichkeit kein gemeinsames Familienleben führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Ehe berufen. § 34 Abs 2 Z 3; Hat sich der Fremde bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben vorliegt, kann er mit Bescheid ausgewiesen werden. § 36 Abs 2 Z 9; Hat sich ein Fremder bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf eine geschlossenen Ehe berufen und liegt jedoch kein gemeinsames Familienleben vor, so kann - sofern für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet wurde – ein Aufenthaltsverbot verhängt werden. § 106 Abs 1; Wer gewerbsmäßig Scheinehen vermittelt oder anbahnt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.     2.3 Aufenthaltsverfestigung   2.

3.1 Allgemeines   Sowohl die Ausweisung als auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind unzulässig, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist ( § 35 Abs 4 1. Satz und § 38 Abs 1 Z 4 FrG ). Fremde gelten dann als langjährig niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens 3 Jahren hier niedergelassen waren ( § 35 Abs 4 2. Satz und § 38 Abs 2 FrG 1997 ). Von klein auf im Inland aufgewachsen sind Fremde, deren Aufenthaltsrecht noch im Kleinkindalter ( 2.

– 3. Lebensjahr oder früher ) begründet wurde.   Aufenthaltsverfestigung und Ausweisung   Bereits fünf, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassene Fremde dürfen wegen nach Ablauf dieser fünf Jahre eingetretener Mittellosigkeit nicht mehr ausgewiesen werden, sofern sie sich bemühen, diese Mittel durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos erscheint ( § 35 Abs 1 FrG 1997 ).   Waren Fremde bereits acht Jahre ununterbrochen rechtmäßig auf Dauer niedergelassen, dürfen sie nur mehr dann ausgewiesen werden, wenn sie, nach diesen acht Jahren, von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde ( § 35 Abs 2 FrG 1997 ).   Sind Fremde bereits 10 Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen, dürfen sie nur dann ausgewiesen werden, wenn sie wegen der im § 35 Abs 3 Z1 aufgezählten Straftaten oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung beruht wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind ( § 35 Abs 3 Z2 FrG 1997 )   Diese Tatbestände können sein:   Rechtswidrigen Erwerb, Besitz, Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Überlassung bzw. Verschaffung von Suchtgift, wenn dadurch einem Minderjährigen der Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht wird und der Täter selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird ( § 27 Abs 2 Z 1 u.

2 SMG ) Den Erwerb oder Besitz von Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz, daß das Suchtgift in Verkehr gesetzt wird ( § 28 Abs 1 SMG ) Den Erwerb oder Besitz eines Vorläuferstoffes, der bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge mit Wissen des Täters verwendet werden soll ( § 32 Abs 1 SMG )   Aufenthaltsverfestigung und Aufenthaltsverbot   Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn – bei rechtmäßigem Aufenthalt – nicht einmal eine Ausweisung wegen eines Versagungsgrundes zulässig wäre ( § 38 Abs 1 Z 2 . § 34 Abs 1 Z 1 u. 2 FrG 1997 )   Ein Aufenthaltsverbot ist unzulässig, wenn ein Fremder zwar bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, betreten wurde, er aber eine andere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber hätte ausüben dürfen und eine Zweckänderung entweder nicht erforderlich oder aber zulässig gewesen wäre ( § 38 Abs 1 Z 1 FrG 1997 )   Weiters darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ( § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 ).  Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern und Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit 10 Jahren im Bundesgebiet gehabt haben, ist nicht zulässig; Ehegatten müssen allerdings mehr als die Hälfte der Zeit mit dem EWR-Bürger verheiratet sein ( § 48 Abs 1 2. Satz u.

§ 49 Abs 1 FrG 1997 ).       Aufenthaltsbeendigung   2.4.1 Unrechtmäßiger Aufenthalt   Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet kann sich daraus ergeben, daß sich der Betreffende ohne den für ihn erforderlichen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel oder nach dessen Ablauf im Bundesgebiet aufhält, er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist ( § 31 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ), oder daß gegen ihn sogar durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen ( Ausweisung, Aufenthaltsverbot ) verfügt wurden, er das Bundesgebiet aber nicht verlassen hat bzw. während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

  Das FrG 1997 bietet folgende rechtliche Hilfestellungen:   Fremde haben die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der diese Dokumente verwahrt sind; sie müssen ihr Reisedokument mit sich führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort verwahren, daß seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann ( § 32 Abs 1 u. 2 FrG 1997 ). Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten, wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.     Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei unbefugtem Aufenthalt ( § 107 FrG ) betreten oder der sich weigert, sich in ihrer Begleitung an jene Stelle zu begeben, an der die, für die Aufenthaltsverfestigung erforderlichen Dokumente verwahrt sind ( § 108 Abs 1 Z3 lit b FrG 1997 ), zum Zweck einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen ( § 110 Abs 3 FrG ).   Maßnahmen zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes   Zurückschiebung, wenn der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist und binnen 7 Tagen betreten wird ( § 55 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ).

Ausweisung: Eine aufschiebende Wirkung ist dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist ( § 45 Abs 3 FrG 1997 ). Wenn zum bloßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch weitere, qualifizierende Umstände hinzu kommen, die in Form einer Zukunftsprognose, die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden oder andren im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, kommt auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ( § 36 Abs 1 FrG 1997 ) in Betracht.   Rechtmäßiger Aufenthalt   Rechtmäßiger Aufenthalt kann bestehen   Aufgrund genereller Normen Aufgrund und im Rahmen eines erteilten Einreisetitels ( § 6 FrG 1997 ) Aufgrund eines Aufenthaltstitels ( AE oder NB; § 7 FrG ) Aufgrund einer Wiedereinreisebewilligung, eines Abschiebungs- oder eines Durchsetzungsaufschubes oder Aufgrund eines sich aus dem AsylG 1997 ergebenden Aufenthaltsberechtigung ( z.B.: Asyl )   Maßnahmen zur Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts   Ausweisung Die Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel ist zunächst der Ungültigerklärung eines Einreisetitels nachgebildet, wenn also nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung eines des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre ( § 34 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ), oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder wenn der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er kein gemeinsames Familienleben führt.

  Weiters sind Fremde auszuweisen, wenn ihnen eine NB erteilt wurde, sie aber im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als 4 Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind ( § 34 Abs 2 FrG 1997 )   Und es können nach § 34 Abs 3 FrG 1997 Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges erteilt wurde, die Voraussetzungen hierfür vor Ablauf von 4 Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind,       oder ihnen eine NB erteilt wurde, sie länger als ein Jahr, aber kürzer als 8 Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind ( § 34 Abs 3 Z1 u. 2 FrG 1997 ).   Aufenthaltsverbot   Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 Frg 1997 ist, die auf bestimmte Tatsachen begründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder den öffentlichen Interessen zuwiderläuft.   In diesen Fällen bzw. auch dann, wenn ein Fremder bestraft wurde,   Wegen einer Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 oder 2 StVO, oder Wegen unbefugter Gewerbeausübung in Bezug auf bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder Wegen Teilnahme an einer Versammlung als Bewaffneter bzw. bei Bestrafung nach § 14 VersammlungsG, weil die bei der Versammlung Anwesenden nach deren Auflösung den Versammlungsort nicht sogleich verlassen haben   ist eine mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 erforderlich.

Ebenso ist bei mehr als einer schwerwiegenden Übertretung des FrG, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorzugehen.   Unzulässigkeit der Abschiebung   Nach § 57 Abs 1 FrG 1997 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.       Bestimmungen betreffend Festnahme, Haft und Zwangsgewalt   Festnahmebestimmungen   Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt einen Fremden festzunehmen, wenn sie ihn beim unbefugten Aufenthalt oder bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten.   Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,   Gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde vorzuführen; Den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hierbei die Grenzkontrolle umgangen hat.   Schubhaft   Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen. Fremde können in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

  Die Schubhaft kann höchstens 2 Monate dauern, die Schubhaft kann jedoch bis 6 Monate andauern, wenn   über einen Antrag über Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden nicht möglich ist oder der Fremde die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt widersetzt.       Strafbestimmungen   Verwaltungsstrafbestände   Unbefugter Aufenthalt   Wer   Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder Einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder Sich als paßpflichtiger Fremder ohne Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder Sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,   begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen 1 u. 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.   Sonstige Übertretungen   Wer   Auflagen, die ihm die Behörde   Bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder Bei Bewilligung der Wiedereinreise   auferlegt hat, mißachtet oder   sein Reisedokument nicht mit sich führt oder     trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes   diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder   eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hierfür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt,   begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.

000 S zu bestrafen.   Schlepperei   Kann dem Täter der Vorsatz und der erwirtschaftete Vorteil nachgewiesen werden, erhöht sich der Strafrahmen von 50.000 S auf 200.000 S.   Gerichtlich strafbare Tatbestände   Gerichtlich strafbare Schlepperei   Liegt vor, wenn   Die gemeinsame rechtswidrige Ein- und Ausreise von mehr als 5 Fremden gefördert wird, oder Innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Schlepperei eine Bestrafung durch eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsverurteilung erfolgte.   Gewerbsmäßige Schlepperei erhöht den Strafrahmen von einem auf drei Jahre.

  Vermittlung von Scheinehen   Wer gewerbsmäßig Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt und anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Fremden für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben führen wollen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.      Österreichische Dokumente für Fremde   Folgende Dokumente sind für Fremde vorgesehen:   Fremdenpaß ( §§ 76 – 82 FrG ) Konventionspaß ( § 83 ) Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten ( § 84 ) Lichtbildausweis für Fremde ( § 85 ) Lichtbildausweis für EWR-Bürger ( § 86 )       Behörden und ihre Zuständigkeiten   Örtliche Zuständigkeiten   Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich – von Sonderregelungen abgesehen – nach dem Wohnsitz des Fremden, sofern ein solcher nicht besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.   Örtliche Sonderzuständigkeiten   Wegen der Dringlichkeit richtet sich die Zuständigkeit allein nach dem Aufenthalt in folgenden Fällen:   Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes Erteilung oder Widerruf eines Abschiebungsaufschubes Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie Verhängung der Schubhaft   Sachliche Zuständigkeiten   Grundsätzlich – von Sonderregelungen abgesehen – ist im örtlichen Wirkungsbereich die Bundespolizeibehörde; ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde   Sachliche Sonderzuständigkeiten   Entscheidungen im Zusammenhang mit NB werden vom Landeshauptmann getroffen. Ausnahmen können getroffen werden, wenn es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit geschieht.   Zuständigkeiten im Instanzenzug   Grundsätzlich entscheidet über Berufungen nach diesem Bundesgesetz die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Bescheide im Zusammenhang mit der Erteilung von NB entscheidet der Bundesminister für Inneres.

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