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  Thomas fuchs, stephan seelmann

Normen für Ausschreibungen in Österreich           1 Allgemeines     1.1 Anwendungsbereich Die ÖNORM regelt Vergabe von Aufträgen über   immaterielle Leistungen materielle Leistungen   Lieferungen gehören ebenso dazu. Ausgenommen ist jedoch   die Auslobung von Ideen- und Entwurfswettbewerben Bearuftragung mit künstlerischen Leistungen   1.2 Begriffsbestimmungen   Leistungen: Lieferungen und materielle oder immaterielle Leistungen imatterielle Leistungne: Planungen, Beratungen und damit verbundene Tätigkeiten. Vergabeverfahren: Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und Auftragnehmer Auftraggeber: natürliche oder juristische Person, die an einen Auftragnehemenr einen Auftrag erteilt hat oder einen erteilen will. Auftragnehmer: jeder Unternehmer, der dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt erbringt.

Unternehmer: natürliche oder juristische Person, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbesgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften. Arbeitsgemeinschaften: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer. Bewerber: Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will. Bieter: Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Bietergemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes. Ausschreibung: an Unternehmer gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen.

Angebot: Erklärung eines Unternehmers, bestimmte Leistungen zu bestimmten Konditionen zu erfüllen. Variantenangebot: Angebot aufgrund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers. Alternativangebot: Angebot aufgrund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters. Zuschlag: an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.   1.3 Grundsätze des Vergabeverfahrens Aufträge sind gemäß der Verfahren der ÖNORM zu der Marktlage entsprechenden Preisen zu vergeben.

Dabei muß auf die Erfüllung des freien Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter geachtet werden. Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Auschschreibung beteiligt sind, dürfen am Wettbewerb nicht teilnehmen. Vergabeverfahren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Absicht besteht, die Leistungen tatsächlich zur Vergabe zu bringen. An Öffentliche Einrichtungen dürfen Verträge vergäben werden, wenn die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen vergleichbare Begünstigungen erhalten.   1.4 Arten und Wahl der Vergabeverfahren   Arten der Vergabeverfahren Offenens Verfahren (öffentliche Ausschreibung): Es werden öffentlich eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

  Nicht offenenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung): Einer bestimmten Anzahl von Unternehmen wird eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten geschickt. Verhandlungsverfahren (Freihändige Vergabe): Mit einem oder mehrerern ausgewählten Unternehmern wird über den Auftragsinhalt verhandelt Wahl des Vergabeverfahrens Grundsätzlich hat ein offenes Verfahren stattzufinden, es sei denn es tritt einer der folgenden Ausnahmefälle in Kraft: wenn ein öffentliches Verfahren im Vergleich zur Leistung unwirtschaftlich wäre wenn die Leistung nur von einem beschränkten Unternehmerkreis aufgeführt werden kann wenn das Verfahren die Öffentlichkeit gefährden würde (Geheimhaltung) wenn das Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen fr die Allgemeinheit verbundne Verzögerung mit sich brächte wenn das Verfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt. wenn eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung nicht möglich ist wenn vorher schon ein Verfahren stattgefunden hat und bei einem erneuten Verfahren der gleiche Auftragnehmer mit dem selben Konditionen annehmen würde wenn währen der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich wären wenn für die Leistung nur ein Unternehmer in Betracht kommt. wenn keine annehmbaren Angebote gemacht wurden. wenn selbst das nicht offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbunden Verzöglerungen mit sich brächte oder der Auftraggeber um Schaden zu verhindern den Auftrag an einen Dritten weitergeben müßte. wenn die Leistungen nur von einer öffentlichen Einrichtung erfüllt werden kann.


wenn die Leistungen von Unternehmern die Kartellen angehören angeboten werden oder wenn keine kartellfreien Unternehmer vorhanden sind. Für die Vergabe von immateriellen Leistungen ist grundsätzlich das Verhandlungsverfahren anzuwenden.   1.5 Teilnehmer am Wettbewerb   Offenene Verfahren Einge gebietsmäßige Beschränkung ist unzulässig. Bekanntmachung bei einschlägigien Publikationsorganen Unternehmern die Interesse bekanntgeben haben, müssen sofort die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Anzahl und Namen der Unternehmen müssen bis zur Angebotsöffnung geheim gehalten werden.

Nicht offenen Verfahren Die Einladung zur Angebotsabgabe hat nur an Unternehmen, die zur erfüllung der Leistungen fähig sind zu erfolgen. Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen (mind. fünf) Die einzuladeneden Unternehmer sind, wenn möglich, häufig zu wechseln Verhandlungsverfahren siehe nicht offenens Verfahren Von allen in Aussicht befindlichen Unternehmen sind verbindliche Angebote einzuholen.   1.6 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises   Diese Erkundung kommt bei nicht offenen und Verhandlungsverfahren in Frage, wenn keine ausreichende Marktübersicht besteht. In einer Bekanntmachung sind Unternehmer öffentliche aufzufordern, sich um die Teilnahme zu bewerben.

Die Bekanntmachung muß den Termin enthalten bis zu dem die Anträge eingelangt sein müssen und die Angabe, die es einem Unternehmen ermöglicht, zu entscheiden ob eine Teilnahme sinnvoll ist. Weiters muß enthalten sein, was den Unterlagen beizufügen ist, um den Auftraggeber eine Prüfung zu ermöglichen. Allen Unternehmern, die bis zum angebenen Termin einen Teilnahmeantrag eingereicht haben und als leistungsfähig anerkannt wurden, dürfen am jeweiligen Verfahren teilnehmen. Nicht eingeladenen Bewerber dürfen nicht teilnehmen.   1.7 Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen Das Zweistufige Verfahren ist anzuwenden wenn die Leistung nicht beschreibbar ist.

Es ist nicht anzuwenden wenn der Aufwand im Vergleich zum Wert der Leistung unwirtschaftlich wäre.   1. Stufe - Problemläsungsvorschläge und Bewerberauswahl   In einer öffentlichen Bekanntmachung eines zweistufigen Verfahrens sind die Zielsetzung, die Umstände der Leistungserbringung, die Stelle, die genauere Informationen über Leistung geben kann und die Fristen für das Einlagen der Teilnahmeanträge mitzuteilen Bewerber die sich melden sind zu erfassen und auf ihre Eignung zur Leistungserfüllung zu prüfen und nur geeignete sind zur Angebotserstellung einzuladen. Werden keine geeigneten Unternehmen gefunden, so ist ein Verhandlungsverfahren einzuleiten   2. Stufe - Vergabe   Der Auftraggeber muß den ausgewählten Bewerbern allfällige Änderungen der Zielsetzung mitteilen und sie zum Einreichen von Angeboten einladen. Die Angebot haben die Beschreibung der Leistung und die Art der beabsichtigten Durchführung zu enthalten.

Die Angebote sind zum vereinbarten Termin und Ort aber ohne Anwesenheit der Bieter kommissionell zu öffnen und zu prüfen. Deitailgespräche mit den Bietern dürfen abgehalten werden. Die Gründe für den Zuschlag sind in nachprüfbarer Form festzuhalten.   1.8 Nachweis der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit   Zum Nachwies der Befugnis können verlangt werden: Nachwies der Gebwerbeberechtigun bzw. Befungisverleigung, Auszug aus dem Firmenbuch Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Lastschriftanzeige des Finanzamtes, Kontoauszug von Sazialversicherungsanstalten, Kontoauszug sonstiger Kassen für Sozialbeiträge, Lastschriftanzeiger der für die Lohnsummensteuer zuständigen Behörde, Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre, Bankauskünfte, Angaben über den Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren, Angaben über Unternehmensbeteiligungen, Angaber über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Gurndbesitz.

Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit: Ausbildungsnachweis, Refernzliste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Leistungen, Angaben über vorhanden Betriebsanlagen, Angaben über die Spezialarbeiter, Produktpräsentation, Muster, Beschreibungen, Fotografiene, Qualitätsbescheinigungen oder Prüfuzeugnisse. Zum Nachwies der Zuverlässigkeit: Bescheinigung einer Behörde, daß keine Entscheidung ergagngen ist, welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt; Erklärung des Unternehmers, daß er Zuverlässig ist und daß kein Insolvenzverfahren läuft.   1.9 Gesamt- und Teilvergabe   Zusammengehörige Leistungen sind an ungeiteilt zu vergeben. Dies gilt nicht für besonders umfangreiche Leistungen, diese können örtlich, zeitlich. nach menge und Art geteilt vergeben werden.

Leistungen verschiedener Wirtschaftszweige sollen getrennt werden Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig   1.10 Erstellung der Preise - Preisarten   Erstellung der Preise Preisangebotsverfahren: Bieter geben Preise aufgrund der Ausschreibungsunterlagen bekannt. Preisaufschalgs- und -nachlaßverfahren: Vom Auftraggeber werden Reichtpreise bekanntgeben, der Bieter gibt prozentuelle Zu- oder Abschläge bekannt. Preisarten Einheitspreis: Preis für die Einheit einer Leistung (Stück, Zeit, Masse oder andere Maßeinheiten). Ist anzugeben, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen läßt. Pauschlpreis: In Betrag angebenerPreis für eine Gesamtleistung oder Teilleistung.

Sollte nur angeboten werden, wenn Art, Güte und Umfang nicht genau bekannt sind. Regiepreis: Preis für eine Leistungsstunde und/oder Materialeinheit. Anwendung siehe Pauschalpreis Festpreis und veränderlicher Preis Festpreis: Preis, der ohne Rücksicht auf Änderungen der Kostengrundlagen unveränderlich bleibt. Zu Festpreisen ist auszuschreiben wenn für die Vertragspartnerunzumutbare Unsicherheiten entstehen würden. Ansonsten ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben Veränderlicher Preis: Kann unter bestimmten Vorraussetzung bei Änderungen vereinbarter Preisumrechnungsgrundlagen geändert werden.   1.

11 Sicherstellungen   Arten der Sicherstellung Vadium: dient als Sicherstellung für den Fall, daß der Bieter von seinem Angebot zurücktritt. Kautian: dine als Sicherstellung für den Fall, daß ein Vertragspartner den Vertrag bricht. Deckungsrücklaß: dient als Sicherstellung gegen Überzahlungen und als Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer (sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist) Haftungsrücklaß: dient als Sicherstllung für den Fall, daß der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Mittel zur Sicherstellung Als Sicherstellung können dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklaßversicherungen, klauselfreie Einlagebücher mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vertragspartners, mündelsichere Wertpapiere   1.12 Beiziehung von Sachverständigen Es dürfen nur Sachverständige, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Mitwirkung herangezogen werden.   1.

13 Verwertung von Ausarbeitungen   Ausarbeitungen des Auftraggebers bzw. Bieters dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen an Dritte weitergegeben werden. Sowohl der Auftraggeber als auch der Bewerber kann das zur Verfügung gestellte Material zurückfordern.     2 Die Ausschreibung       2.1 Grundsätzliches   Die Leistungen müssen rechtzeitig bekanntgegeben werden Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist. Die Ausschreibung muß so gestaltet sein, daß sich für keinen Bieter besondere Vorteile ergeben (namentliche Aufführung bestimmter Erzeugnisse) Die Leistung muß so beschrieben werden, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angabot als auch für den Vertrag verwendbar sind.

Die Ausschreibung muß alle Gesichtspunkte enthalten, die zur Beurteilung der Angebote benötigt werden. Die Ausschreibung muß alle vorgeschriebenen Positionen enthalten. In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und/oder Alternativangeboten zu treffen. Es muß angeben werden, ob Arbeits- und/oder Bietergemeinschaften zulässig sind. Bei Bedarf muß die Höhe des Vadiums festgelegt werden.   2.

2 Die Beschreibung der Leistung   Eine eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, etc. zu ergänzen Die Ausführung der Leistung ist so weit wie möglich nach Normen zu beschreiben. Es sind gegebenenfalls auch Kriterien für die Lieferung oder für das anzuwenden Verfahren anzugeben. Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch die zukünfigen Folgekosten aufzunehmen. Anzuführen sind alle Umstände, die für die Ausführung der Leistung und für die Angebotserstellung bedeutend sind. Enthält die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses den Zusatz "oder gleichwertiger Art", so hat der Bieter bestimmte Angaben (Fabrikat, Type, etc.

) selbst in den Bieterlücken auszufüllen. Die ausschließliche Vorschreibung von Erzeugnissen bestimmter Firmen ist nur erlaubt, wenn aus bestimmten Gründen (z.B. hohe Kosten bei Wartung) kein anderes Fabrikat wirtschaftlich wäre. Umfangreiche Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Sind für Beschreibungen und/oder Aufgliederungen bestimmter Leisungen geegnete Richtlinien (ÖNORM, sonstige Normen) vorhanden, so sind diese anzuwenden.

Es sind dabei folgende Festlegungen zu beachten: Die Gesamtleistung muß so aufgegliedert werden, daß unter den einzelnen Positionen nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen. Leistungen die einmalige Kosten verursachen sind von solchen die zeit- oder mengenabhängige Kosten verursachen in getrennten Positionen zu erfassen. Leistungen verschiedener Art und Preisbildung dürfen nur zusammengefaßt werden, wenn der getrennten Preisangabe nur geringe Bedeutung zukommen würde. Im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind. Einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstofee, Erfüllungsort, etc. auch wahlweise in gesonderten Positonen ausgeschrieber werden.

  2.3 Die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages ÖNORMEN oder standardiesierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Minimum zu beschränken. Erforderlichenfalls sind für folgende Angaben eigene Bestimmungen festzulegen:   Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung Abweichung von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln, insbesondere von geltenden ÖNORMEN Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen (im Vertrag ist die Weitergabe des gesamten Auftrages an Subunternehemer zu untersagen) Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials Arten der Preise: Es ist klar zum Ausdruck zu bringen, ob die Preise als Fest- oder veränderliche Preise anzubieten sind. Bei veränderlichen Preiseen müssen Regeln und Voraussetzungen festgelegt werden, die eine Preisumrechnung ermöglichen. Mehr- und/oder Minderleistungen: Es ist festzulgegen, ob und bis zu welchen Ausmaß und Zeipunkt Mehr- und/oder Minderleistungen nach oben oder nach unten im Vertrag Deckung finden. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt Verpackung.

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte: Firsten für die Erfüllung der (Teil-)Leisung sind anzugeben. Es muß bei der Bestimmung der Fristen auf Abhängigkeiten vom Auftraggeber geachtet werden. Erfüllungsort Vertragsstrafen (Pönale): Sind zu vozusehen, wenn ein Erfüllungsverzug für den Auftraggeber von erheblichem Nachteil ist. Prämien: Sind vorzusehen, wenn der Auftraggeber besonderes Interesse an der vorzeitigen Erfüllung hat. Art und Höhe der Sicherstellungen sowei Zeitpunkt ihres Erlages und ihrer Freigabe: Wird eine Kaution verlangt, so sind auch die Termine für Erlag und Rückstellung zu bestimmen. Ist ein Deckungsrücklaß vorhesen, so ist festzulegen, daß er von der jeweiligen Rechnung abgesetzt wird (sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung vorhanden sind) Ein Haftungsrücklaß wird von der Schlußrechnung einbahalten (sofern icht andere Mittel zur Sicherstellung vorhanden sind) Teil- und Schlußübernahem Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen Leistungen zu Regiepreisen Rückgabe von Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung Verwertung von Ausarbietungen des anderen Vertragspartners Gewährleistung und Haftung Versicherungen Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand   2.

4 Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen Verfahren   Die Bekanntmachung des offenen Verfahrens hat in Amtsblättern, Tageszeitungen oder Fachzeitschriften, etc. zu erfolgen. Die Einladung zum nicht offenen Verfahren hat durch Zusendung an die ausgewählten Unternehemer zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat Angaben zu enthalten, die es dem Interessenten ermöglichen zu beurteilen, ob eine Beiteiligung am Wettbewerb in Frage kommt: Bezeichnung des Auftraggebers Gegenstand der Leistung, möglichst genau Angabe von Art und Umfang der Leistung Hinweise, wo die Ausschreibungsunterlagen einzusehen sind Datum und Ort für die Einreichung der Angebote, Zuschlagsfrist Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums       2.5 Bereitstellung und Koste der Ausschreibungsunterlagen Bei offenen Verfahren ist es jedem zu ermöglichen die Ausschreibungsunterlagen zu erlangen. Bei nicht offenenen Verfahren ist jedem, der teilnimmt die Möglichkeit zu geben die Unterlagen zu erlangen.

Die Anzahl jener Personen, die Unterlagen erhalten, muß geheimgehalten werden. Es kann ein Entgelt für Unterlagen verlangt werden.   2.6 Angebotsfrist Die Frist der Angebotseinholung beginnt beim offenen Verfahren mit Bekanntmachung der Ausschreibung, beim geschlossenen Verfahren beim Versenden der Einladungen. Die Frist endet an jenem Tag, an dem die Angebote eingeholt werden müssen. Den Bietern muß genug Zeit bleiben ein Angebot zu erstellen.

Bei offenen Verahren muß die Frist min. 4 Wochen betragen, bei geschlossenen Verfahren min. 3 Wochen. Die Frist kann dann verlängert werden, falls eine Berichtigung der Ausschreibung vorliegt, es müssen alle Teilnehmer benachrichtigt werden. Während der Frist kann kann der Bieter von seinem Angebot zurücktreten oder es berichtigen. Dies ist der ausschreibenden Stelle mitzuteilen.

  2.7 Berichtigung der Bekanntmachung der Ausschreibung Treten während der Frist Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen ein, so ist, so ist eine Berichtigung vorzunehmen. Falls grundlegende Veränderungen vorgenommen werden ist die Ausschreibungsfrist zu verlängern. Ist die Berichtigung erforderlich, ist der Umstand der Berichtigung und die ursprüngliche Bekanntmachung bekanntzugeben. Allen Bewerbern sind die Änderungen schriftlich zu übermittlen. Ist dies nicht möglich, so muß dies ebenso bekanntgemacht werden wie die Ausschreibung.

  2.8 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist Ist die Ausschreibung aus bestimmten Gründen nicht mehr durchführbar, ist die Ausschreibung zu widerrufen. Der Widerruf muß wie die Ausschreibung bekanntgegeben werden. Mit der Bekanntmachung erlangt der Auftraggeber seine Handlungsfreiheit wieder.   2.9 Zuschlagsfrist Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und dauert bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag erteilt wird.

Diese Frist sollte kurz gehalten werden (unter 3 Monaten). Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.   3 DAS ANGEBOT   3.1 Grundsätzliches Der Bieter muß sich bei der Erstellung des Angebots an die Ausschreibungsunterlagen halten - sie dürfen weder geändert noch ergänzt werden. Das Angebot ist in deutscher Sprache und in Österreichischer Währung zu erstellen. Angebote müssen sich auf die gesamte Ausschreibung beziehen (falls angegeben sind Teilangebote möglich).

Ein Alternativangebot muß absolut gleichwertig sein - den Beweis muß der Bieter führen. Alternativangebote können auf Teilangebote sein und müssen als Alternativen gekennzeichnet werden. Falls der Bieter eine Berichtigung der Unterlagen wünscht so ist dieser Antrag beim Auftraggeber einzubringen.   3.2 Form und Inhalt der Angebote Die Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form angepaßt sein. Die Angebote müssen frei von Zahlen- und Rechenfehlern sein.

Lose Bestandteile eines Angebots müssen mit einem Namen versehen sein, um dem Angebot eindeutig zuordenbar zu sein. Die Angebote müssen so erstellt werden, daß Änderungen (Verwischen, ...) bemerkbar ist. Korrekturen müssen eindeutig sein.

Eine Korrektur muß mit Datum und Unterschrift des Bieter bestätigt werden. Jedes Angebot muß folgende Punkte enthalten:   Firmenname und Geschäftsbezeichnung, Geschäftssitz, Firmeninformationen Die Erklärung des Bieters, daß er die Bestimmungen kennt und anhand dieser das Angebot erbringt Bekanntgabe jener Teilleistungen, die er an Subunternehmer weitergibt den Nachweis, daß ein allenfalls gelegtes Vadium erlegt wurde die Preise und die dazugehörigen Aufgliederungen veränderliche Preise und Angaben Erläuterungen, die der Bieter für erachtenswert hält allfällige Alternativangebote Datum und Unterschrift   3.3 Einreichung der Angebote Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist eingereicht werden. Der Umschlag ist so zu kennzeichnen, daß er der Ausschreibung eindeutig zugeordnet werden kann. Datenträger müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Umschöäge des Auftraggebers sind zu verwenden.

  3.4 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Angbote sind ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Erstellung des Angebots ist nicht als besondere Arbeit anzusehen. Bei Widerruf der Ausschreibung sind die Kosten den Bietern jedenfalls, den Bewerbern nur gegen Rückstellung der Unterlagen zu erstatten. Wird eine besondere Ausarbeitung verlangt, so ist diese den Bietern zu vergüten. Wird die Ausschreibung widerrufen, so ist die Vergütung jenen Bietern zuzusprechen, die bereits ein Angebot hinterlegt haben.

Vergütungen für Teilangebote werden Anteilsmäßig berechnet.   4 DAS ZUSCHLAGSVERFAHREN   4.1 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote Auf dem Umschlag muß das Datum und die Uhrzeit des Eingangs vermerkt werden, die Angebote sind in ein Verzeichnis chronologisch einzuordnen. Über die Bieter dürfen keine Auskünfte gegeben werden. Die Angebote sind bis zur Angebotsöffnung zu verwahren.   4.

2 Öffnung der Angbote Die Angebote müssen zu einer festgesetzten Zeit von einer Kommission geöffnet werden. Die Bieter dürfen der Öffnung beiwohnen. Nur aus triftigen Gründe sind sie nicht zugelassen. Beim nicht offenen Verfahren müssen die Angebote sinngemäß geöffnet werden. Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung erforderlich. Vor dem Öffnen ist festzustellen, ob die Angebote ungeöffnet und vor Ablauf der Frist eingelangt sind.

Andere Angebote sind zu kennzeichnen. Die gültigen Angebote werden mit fortlaufenden Nummern versehen. Danach ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt und vollständig ist. Danach müssen die Angebote als geöffnet gekennzeichnet werden. Auch Alternativangebote (mit genauer Erläuterung) ind vorzulesen. Die Zeit der Angebotsöffnung sowie Feststellungen zu den Angeboten sind zu protokollieren.

  4.3 Prüfung der Angebote Die Prüfung der Angebote sollte nur von Sachverständigen durchgeführt werden. Ist die Leistungsfähigkeit bzw. Die Zuverlässigkeit eines Bieters nicht bekannt, so kann dieser dazu aufgefordert werden, Nachweise innerhalb einer Frist zu erbringen. Bei nicht offenen Verfahren ist die Prüfung vor der Angebotsöffnung vorzunehmen. Die Prüfung kann sich auf solche Angebote beziehen, die für den Zuschlag in Frage kommen.

Bei der Prüfung soll insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden:   ob 1.3 erfüllt ist die Befugnis und Leistungsfähigkeit eines Benutzers ob das Angebot rechnerisch richtig ist die Angemessenheit der Preise ob das Angebot den Bestimmungen der Ausschreibung entspricht ob Subunternehmer die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen   Das Vorgehen bei mangelhaften Angeboten gliedert sich in:   für Unklarheiten ist eine Schriftliche Erklärung zu verlangen weist ein Angebot groß Mängel auf, so muß es nicht berücksichtigt werden Aufklärung darf Grundsätze in 1.3 und 4.4 nicht verletzen rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen nicht berücksichtigt werden   Falls es möglich ist, sollten bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten können oder bei Preisabweichungen eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Folgende Punkte der Angebote werden geprüft:   Überprüfung der Preise aller wesentlichen Positionen Alle höherwertigen Leistungen Die Aufgliederung der Preise Wahlpositionen   Anschließend ist über die gesamte Prüfung eine Niederschrift zu verfassen (mit allen wesentlichen Punkten). Bieter können auf in ihre Beurteilung Einsicht nehmen.

  4.4 Verhandlungen mit den Bietern Während des Verfahrens darf mit den Bietern nicht über eine Angebotsänderung verhandelt werden. Die Einholung von Informationen über den Bieter ist aber zulässig. Bei Alternativangeboten können ebenfalls Rückfragen gestellt werden (sofern sie 3.1 nicht verletzen). Aufklärungsgespräche sind kommissionell zu führen und niederzuschreiben.

  4.5 Ausscheidung von Angeboten Aufgrund der Prüfung, ist es möglichh, daß einige Angebote ausscheiden. Auszuscheiden sind:   Angebote von Bietern die nicht die nötigen Kapazitäten besitzen Angebote die nach 1.3 ausgeschlossen werden falls der Preis als falsch erachtet wird Angebote in denen keine Preise, sondern Prozentsätze angegeben sind. Angebote, bei denen die Frist (Aufklärung) abgelaufen ist Nachweis auf ein Vadium fehlt verspätete Angebote den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote Angebote von Bietern, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben Angbeote, die nach 2.8 nicht berücksichtigt werden rechnerisch fehlerhafte Angebote   4.

6 Wahl des Angebotes für den Zuschlag Von den übrigen Angeboten ist jenem der Zuschlag zu erteilenm, das technisch, wirtschaftlich und preislich am günstigsten ist. (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabe sind schriftlich festzuhalten.   4.7 Zuschlag und Leistungsvertrag Das Vertragsverhältnis kommt dann zustande, wenn der Bieter schriftlich darüber informiert wird, daß er den Zuschlag erhält (Auftrag, Bestellung, ..

.) Sofern sich der Inhalt mit dem des Auftragsschreibens deckt, muß er nicht wiederholt werden.   4.8 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist Nach Ablauf der Angebotsfrist kann eine Ausschreibung widerrufen werden, falls zwingende Gründe vorliegen. Weiters kann widerrufen werden, falls nur ein Bieter übrigbleibt. Die Bieter sind vom Widerruf zu verständigen.

Mit dem ordnungsgemäßen Widerruf gewinnt der Auftraggeber seine Handlungsfreiheit wieder.   4.9 Abschluß des Vergabeverfahrens Das Verfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages, oder mit einem Widerruf. Jene Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben sind hiervon schriftlich zu verständigen. Bietern kann der Name des Konkurennten, der den Zuschalg erhielt bekanntgegeben werden. Weiters kann bekanntgegeben werden warum der Bieter abgelehnt wurde.

      (c) Thomas Fuchs, Stephan Seelmann am 6. November 1997  

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