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  1 allgemeines

ÖNORM A2050   1 Allgemeines   Anwendungsbereich Regelt die Vergabe von Aufträgen über immaterielle und materielle Leistungen. Begriffsbestimmungen Leistungen: Lieferungen und Arbeiten materieller und immaterieller Art.   Immaterielle Leistungen: Planungen, Beratungen; Leistungen der Datenverarbeitung; Ausarbeitung von wissenschaftlichen Untersuchungen,...   Vergabeverfahren: Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen.

  Auftraggeber: Erteilt an Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt.   Auftragnehmer: Erbringt Leistungen gegen Entgelt für einen Auftraggeber.   Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, handelsrechtl. Personengesellschaften, EEGs, Arbeitsgemeinschaften.   Arbeitsgemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, treten gegenüber Auftraggeber solidarisch auf.   Bewerber: Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um Auftrag zu erhalten   Bieter: Unternehmer, der Angebot eingereicht hat (auch Arbeits- oder Bietergemeinschaft)   Bietergemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer; Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.

  Ausschreibung: An bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, Angebote zur Erbringung einer Leistung einzureichen.   Angebot: Erklärung eines Bieters, bestimmte Leistungen gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.   Variantenangebot: alternativer Angebotsvorschlag   Zuschlag: an Bieter abgegebene Erklärung sein Angebot anzunehmen.   Grundsätze des Vergabeverfahrens Freier und lauterer Wettbewerb; Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter; gerichtet an leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer   Unternehmer die an der Vorarbeitung der Ausschreibung beteiligt waren sind von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen   Nur dann durchzuführen, wenn beabsichtigt wird die Leistung auch wirklich zur Vergabe zu bringen   Strafanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehranstalten nur Wettbewerb mit ebensolchen.   Auf die Umweltgerechtheit ist Bedacht zu nehmen Arten und Wahl der Vergabeverfahren   Arten: Offenes Verfahren: unbeschränkte Anzahl von Unternehmern, öffentliche Abgabe von Angeboten   Nicht offenes Verfahren: beschränkte Anzahl von Unternehmern   Verhandlungsverfahren: Es wird mit ausgewählten Unternehmen über gesamten Auftragsinhalt verhandelt.   Wahl: Grundsätzlich offenes Verfahren.

Nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn: offenen Verfahren Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar wäre Leistung nur von beschränktem Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann Geheimhaltung gefährdet werden würde offene Verfahren erhebliche Verzögerungen mit sich bringen würde offene Verfahren widerrufen wurde Verhandlungsverfahren ist dann zulässig, wenn: offenen und nicht offenen Verfahren Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar wäre eindeutige Beschreibung der Leistung nicht möglich wäre weiterer Auftrag über gleiche Leistung an ursprünglichen Auftraggeber; kein betragsmäßig höherer Preis üfr ursprüngliche Leistung verlangt; Zeitraum verhältnismäßig gering während der Ausführung geänderte Leistungen erforderlich werden können nur ein Unternehmer in Betracht kommt offenes und nicht offenes Verfahren widerrufen wurden (Erfolglosigkeit) offenes und nicht offenes Verfahren keine annehmbaren Ergebnisse gebracht haben Gefahr im Verzug Leistungen von Strafanstalten, Wohlfahrtsanstalt, Lehranstalten erbracht werden sollen nicht offene Verfahren Geheimhaltung gefährdet Kartellen     Teilnehmer am Wettbewerb Offenes Verfahren: Gebietsmäßige Beschränkung ist unzulässig. Offenes Verfahren ist bekanntzumachen. An unternehmer, die Interesse zeigen sind die Ausschreibungsunterlagen abzugeben. Anzahl und Namen der interessierten Unternehmer sind geheim zu halten.   Nicht offenes Verfahren: Einladung hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Es sind nach möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmer einzuladen.

  Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragwertes zu wählen.   Verhandlungsverfahren: Einladung hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Es sind nach möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmer einzuladen. Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen   Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Kommt bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren in Frage. Kreis der möglichen Bewerber ist zu erkunden, wenn keine ausreichende Marktübersicht besteht.   Unternehmer öffentlich aufzufordern sich um Teilnahme zu bewerben.


Termin der Teilnahmeanträge. Angaben ob Teilnahme für Unternehmer in Frage kommt.   Bekanntmachung der dem Teilnahmeantrag zuzuschließenden Unterlagen. Es ist allen Unternehmern die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben die Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.   Nicht eingeladenen Unternehmern ist unverzüglich mitzuteilen, dass ihre Teilnahme nicht berücksichtigt wurde. Auf Verlangen sind die Gründe bekanntzugeben.

  Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen Ist eine Beschreibung der Leistung nicht möglich, so hat ein zweistufiges Verfahren zu erfolgen. Es kann vom zweistufigen Verfahren Abstand genommen werden, wenn im Hinblick auf den Wert der Leistung der Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.   Erste Stufe - Problemlösungsvorschläge und Bewerberauswahl In öffentlicher Bekanntmachung sind Zielsetzung Auftraggeber bereits bekannten Umstände der Leistungserbringung Stelle für genaue Informationen Fristen mitzuteilen.   Meldenden Bewerber sind in Liste einzutragen. Bewerber sind auf Befügnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen.   Die genügend qualifizierten Unternehmer sind einzuladen, die nicht eingeladenen Bewerber sind zu informieren.

  Zweite Stufe - Vergabe Auftraggeber hat ausgewählte Bewerber über Änderungen zu informieren.   Angebote haben Beschreibung der Leistung und Art der Durchführung zu enthalten.   Angebote sind in Abwesenheit der Bieter zu öffnen (Geheimhaltung). Prüfung durch fachkundige Personen. Gleichartige Behandlung aller Bieter.   Gründe für Zuschlag sind in nachprüfbarer Form festzuhalten.

  Nachweis der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Nachweis der Befugnis: (1) Gewerbeberechtigung, Befugnisverleihung; (2) Auszug aus dem Firmenbuch   Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: (1) letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes; letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten; letztgültiger Kontoauszug sonstiger Kassen für Sozialbeiträge; letztgültige Lastschriftanzeige jener Behörde, bei der Lohnsummensteuer und ähnliche Abgaben abgeführt werden; Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre Bankauskünfte Gesamtumsatz der letzten 3 Jahre Unternehmensbeteiligungen Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.   Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit: (1) Ausbildungsnachweis, Bescheinigung über berufliche Erfahrung, verantwortliche Personen (2) Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen (3) vorhandene Betriebsanlagen (4) Spezialarbeiter, Techniker, technische Stellen (5) Produktpräsentation (6) Muster, Beschreibungen, Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse (7) Bestätigung, dass Produkte bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen   Nachweis der Zuverlässigkeit: (1) Bescheinigung einer Behörde (2) ausdrückliche Zuverlässigkeitserklärung; Nichtzutreffen eines Insolvenzverfahrens   Gesamt- und Teilvergabe Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben. Besonders umfangreiche Leistungen können getrennt vergeben werden.   Leistungen verschiedener Zweige sind getrennt zu vergeben. Es sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.   Ein Zuschlag in Teilen ist grundsätzlich unzulässig.

  Bei einer Vergabe in Teilen einer Gesamtleistung ist dem Bieter einzuräumen auch einzelne Teile anzubieten.   Erstellung der Preise; Preisarten Erstellung der Preise: Preisangebotsverfahren: Bieter geben Preise in ihren Angeboten bekannt Preisaufschlags- und -nachschlagverfahren: In Ausschreibungsunterlagen werden Richtpreise angegeben. Bieter gibt Aufschläge oder Nachlässe. Preisarten: Einheitspreis: Preis für die Einheit einer Leistung Pauschalpreis: Für Gesamtleistung in einem Betrag angegebene Preis Regiepreis: Preis für Leistungsstunde Festpreis und veränderlicher Preis: Festpreis: Preis der unveränderlich bleibt veränderlicher Preis: Preis der geändert werden kann. Sicherstellungen Arten der Sicherstellung: Vadium: Sicherstellung, wenn Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt (verfällt dann zugunsten des Auftraggebers   Kaution: Sicherstellung, wenn im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt werden.   Deckungsrücklaß: Sicherstellung gegen Überzahlungen aufgrund von Rechnungen, denen nur annährend ermittelte Leistungen zugrunde liegen.

  Haftungsrücklaß: Sicherstellung, wenn Auftragnehmer aus der Gewährleistung Pflichten nicht erfüllt.   Mittel zur Sicherstellung: Bargeld Bankgarantien Rücklaßversicherungen klauselfreie Einlagebücher mit Sperrvermerk zugunsten des Vertragpartners mündelsichere Wertpapiere Beiziehung von Sachverständigen Bei Mitwirkung eines Sachverständigen, hat dieser unbefangen zu sein. Verwertung von Ausarbeitungen Ausarbeitungen dürfen nur für sich verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, wenn Schutzrechte oder Geheimhaltung nicht verletzt wird.   Auftraggeber kann bestimmte Unterlagen zurückfordern   2 Die Ausschreibung   Grundsätzliches Leistung muß so rechtzeitig ausgeschrieben werden, dass eine Vergabe nach ÖNORM möglich ist.   Ausschreibungsunterlagen sollen vergleichbar sein. Beschreibung der Leistung sollte eindeutig, vollständig und neutral erfolgen.

  Leistung soll nicht so umschrieben sein, dass irgendein Bieter von vornherein einen Wettbewerbsvorteil erhält.   Beschreibung der Leistung soll in der selben Fassung als Angebot verwendet werden können.  Für vertiefte Angebotsprüfung geltenden Positionen sind grundsätzlich anzugeben.   Es ist anzugeben ob alternative Angebote nur neben der Leistungen oder auch alleine gemacht werden können.   Festlegungen über Unzulässigkeit von Arbeits-/Bietergemeinschaften   Vadium: Höhe, Nachweis über Erlag, 2 Wochen nach Zuschlag Vadium zurückzuzahlen. Die Beschreibung der Leistung Eindeutige, vollständige, neutrale Beschreibung der Leistung durch Pläne, Zeichnungen, etc.

Zu ergänzen.   Ausführung der Leistungen nach ÖNORMEN zu gestalten. Beschreibung der Leistungen Kriterien für umweltgerechte Verfahren und Produkte. Folgekosten. Umstände für Ausführung der Leistung.   Vorschreibung von Erzeugnissen einer bestimmten Firma nur bei Gründen der Einheitlichkeit zulässig.

Umfangreiche Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung. Gruppen gleichartiger Leistungen.   Bei der Beschreibung der Leistung sind ÖNORMEN, Richtlinien etc. Zu beachten.   Die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages Vertragbestimmungen geordnet, eindeutig und umfassend.

ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen verwenden!   Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung.   Abweichungen.   Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen: Weitergabe der gesamten Leistung an Subunternehmer ist zu untersagen   Arten der Preise (Festpreis, veränderlicher Preis)   Mehr- und/oder Minderleistungen   Material, dass im Zuge der Leistungserstellung anfällt. Verpackung Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte: Fristen, besondere Umstände hängt Einhaltung der Leistungsfristen von rechtzeitiger Erbringung bestimmter Leistungen vom Auftraggeber ab, so ist dies bei Bestimmung der Fristen zu beachten wird durch verspätete Erfüllung der Zweck nicht erreicht ist ein Fixgeschäft abzuschließen.   Erfüllungsort Vertragsstrafen (Pönale): wenn Erfüllungsverzug zu erheblichem Nachteil führt; Höhe der Auftragssumme angemessen.   Prämien: wenn Auftraggeber besonderes Interasse an der früheren Fertigstellung hat.

  Art und Höhe der Sicherstellungen; Zeitpunkt des Erlages: Kaution: Termin für Erlag und Rückstellung; Erlag Frist von 2 Wochen; Rückstellung 2 Wochen nach Erfüllung Deckungsrücklaß: von Rechnung abgesetzt; Deckungsrücklaß mit Schlußrechnung abgerechnet Haftungsrücklaß: von der Schlußrechnung einbehalten; 4 Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzustellen.   Teil- und Schlußübernahme Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen Leistungen zu Regiepreisen Rückgabe von Ausschreibungs und/oder Angebotsunterlagen Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung Verwertung von Ausarbeitungen der anderen Vertragspartners Gewährleistung und Haftung Versicherungen Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand   Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen Verfahren Bekanntmachung von offenen Verfahren in Amtsblättern, Tageszeitungen, Fachzeitschriften etc.   Einladung zu nicht offenen Verfahren mit Einladungsschreiben.   Angaben enthalten, dass Interessenten klar wird ob Beteiligung am Wettbewerb für sie in Frage kommt.   Bezeichnung des Auftraggebers Gegenstand der Leistung Hinweise wo Ausschreibungsunterlagen beschafft werden können Datum, Ort für Einreichung der Angebote, Zuschlagsfrist Vadium   Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen Bieter in Unterlagen Einsicht nehmen. Datenträgeraustausch.

Name, Anzahl der Bewerber geheim zu halten. Bei offenen Verfahren Entgelt für Ausschreibungsunterlagen Angebotsfrist Beginnt bei offenen Verfahren mit Bekanntmachung des frühesten Ausschreibungsdatums . Bei nicht offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Einladungen. Endet mit Zeitpunkt zu dem Angebote spätestens eingereicht werden müssen. Auf Umstände die die Erstellung erschweren können ist Bedacht zu nehmen. Angebotsfrist bei offenen Verfahren mindestens 4 Wochen, bei nicht offenen Verfahren mindestens 3 Wochen.

  Bei Berichtigung der Ausschreibung ist Angebotsfrist zu verlängern   Neue Gesamtpreise sind bekanntzugeben.   Rücktritt der ausschreibenden Stelle ist bekannt zu geben und die Angebote sind ungeöffnet zurückzustellen.   Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung Treten Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen ein sind die Ausschreibungsunterlagen zu berichtigen. Angebotsfrist kann verlängert werden. Der Umstand der Berichtigung ist ebenfalls bekanntzugeben.   Ist Berichtigung notwendig, ist dies den Bewerbern schriftlich mitzuteilen.

  Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist Ausschribung kann während Angebots aus zwingenden Gründen widerrufen werden. Widerruf ist bekanntzugeben wie Ausschreibung. Bewerber sind direkt zu benachrichtigen. Nach Bekanntmachung des Widerrufes erhält Auftraggeber volle Handlungsfreiheit zurück.   Zuschlagsfrist Beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist. Während Zuschlagsfrist ist Bieter an Angebot gebunden.

  3 Das Angebot   Grundsätzliches Bieter hat sich an Ausschreibung zu halten. Angebot in deutscher Sprache und in österreichischer Währung. Müssen sich auf ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen. Alternativangebot, gleichwertige Leistung: Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Bieter. Alternativangebot: kann sich auf Gesamtleistung oder Teilleistungen beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in eigener Ausarbeitung einzureichen.

  Aus Sicht des Bieters Berichtigung der Ausschreibung notwendig, Auskünfte bei Auftraggeber einzuholen ob Berichtigungen zulässig sind . Form und Inhalt der Angebote Müssen in Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen. Vollständig, frei von Zahlen- und Rechnungsfehlern. Lose Bestandteile mit Namen versehen. Verwischen der Schrift muß bemerkbar sein. Korrekturen eindeutig und klar.

  Jedes Angebot muß insbesondere enthalten: Firma, Geschäftssitz des Bieters. Erklärung, dass Bieter Ausschreibung kennt und befugt ist Leistung zu erbringen Bekanntgabe der Teilleistungen, die an Subunternehmer weitergegeben werden. Nachweis über erlegtes Vadium Preise erforderliche Angaben bei veränderlichen Preisen. sonstige Erläuterungen Alternativangebote Datum und rechtsgültige Unterfertigung   Einreichung der Angebote In einem verschlossenen Umschlag, bei der genannten Stelle und in der angegebenen Frist. Verantwprtung der Einlangung hat der Bieter. Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.

  Alternativangebote sind als besondere Arbeiten anzusehen. Widerruf der Ausschreibung Kosten der Ausschreibungsunterlagen Bieter zurückzuerstatten. Besondere Ausarbeitungen, Vergütung vorzusehen. Wird nur fällig, wenn Angebot der Ausschreibung entspricht.   Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebot bereits vorliegen oder 3 Tage danach. Bei Teilausarbeitungen Vergütung anteilsmäßig.

  Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, Vergütung jenen Bietern, die Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.   4 Das Zuschlagsverfahren Entgegennahme und Verwahrung der Angebote Auf verschloosenen Umschlag Datum, Uhrzeit des Einganges zu vermerken, in Reihenfolge der Einlangung in Verzeichnis einzutragen. Auskünfte über einlangende Angebote sind unzulässig. Angebote bis zur Öffnung für Unbefugte unzugänglich.   Öffnung der Angebote An festgesetzten Ort zu festgesetzter Zeit nach Ablauf der Angebotsfrist. 2 sachkundige Vertreter des Auftraggebers.

Bieter dürfen an Öffnung teilnehmen. Nicht offenen Verfahren Öffnung sinngemäß. Bei Verhandlungsverfahren keine formalisierte Öffnung.   Vor dem öffnen festzustellen ob es ungeöffnet ist und vor Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Frist als ungeöffnet zu kennzeichnen.   Angebote nummerieren feststellen ob sie vollständig sind.

Aus Angeboten und Alternativangebote sind vorzulesen: Name, Geschäftssitz, Gesamtpreis   Bei Änderungen darf nur geänderter Preis vorgelesen werden.   Niederschrift aufzunehmen: Datum, Uhrzeit, Beginn und Ende der Öffnung, Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art, Namen der Anwesenden, Vermärke über Angebotsmängel   Umschläge verwahren und Unbefugten unzugänglich machen.   Prüfung der Angebote Erfordert umfassende Fachkenntnisse. Von solchen Personen vorzunehmen die solche Fachkenntnisse besitzen.   Ist Befugnis, Zuverlässigkeit nicht genügend vorhanden ist Bieter aufzufordern Nachweise zu bringen.   Bei nicht offenen oder Verhandlungsverfahren schon vor der Einladung zu prüfen.

Wenn Angebot nicht in Frage kommt muss Vadium zurückgestellt werden.   Es ist zu prüfen: Befugnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit Angebot rechnerisch richtig: Stimmt mit Einheitspreis Positionspreis nicht überein ist Einheitspreis zu nehmen; Bei Abweichungen gelten ebenfalls Einheitspreise Bei Aufgliederung der Preise bei Pauschalpreisen ist Pauschalpreis zu nehmen   Angemessenheit der Preise mit Erfahrungswerten, vorliegenden Unterlagen; Bei Zweifel ist Aufklärung zu verlangen.   Ob Angebot der sonstigen Bestimmungen entspricht (formrichtig und vollständig). Befugnisse der Subunternehmer   Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote: Ergeben sich Unklarheiten ist schriftliche und verbindliche Aufklärung zu verlangen.   Angebot nicht zugemutet werden kann ist nicht weiter darauf einzugehen.   Rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen nicht weiter berücksichtigt werden.

(ausgenommen Übertragungsfehler mit denen nicht weitergerechnet wurde)   Vertiefte Angebotsprüfung: Wenn Angebote für Zuschlag in Frage kommen müssen sie sich einer vertieften Angebotsprüfung unterziehen, wenn sie zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis aufweisen. (1) Überprüfung aller Preise (2) Höherwertige Leistungen Preise aus Erfahrung erklärbar Wahlpositionen   Niederschrift über die Prüfung: Beurteilung der Angebote und wesentliche Umstände. Über Gesamtpreis ist jedem Bieter Auskunft zu geben   4.3 Verhandlung mit den Bietern Während offenen, nicht offenen Verfahren darf mit Bieter über Angebotsänderung nicht verhandelt werden.  Zulässig: Aufklärungsgespräche über Auskünfte über wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit.   Bei Alternativangeboten Erörterungen über Änderung der Preise.

Aufklärungsgespräche und Erörterungen kommissionell zu führen. Ergebnisse in Niederschrift festzuhalten.   Ausscheidung von Angeboten Jene Angeboten auszuscheiden, die nicht berücksichtigt werden.   Auszuscheiden: Angebote von Bietern ohne Befugnisse Angebote von Bietern die vom Wettbewerb ausgeschlossen sind bei nicht plausibler Zusammensetzung des Preises bei keiner Angabe von Preisen, sonder Unterbietungsangeboten Angebote die während der Frist nicht aufgeklärt wurden Vadium verlangt wurde, der Nachweis aber fehlt verspätete Angebote wo Ausschreibungsbedingungen widersprechen bei nachteiligen Abreden Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, wenn nicht zulässig rechnerisch fehlerhafte Angebote   Wahl des Angebotes und Leistungsvertrag Von übrigbleibenden Angeboten sind jene auszuwählen, die technisch und wirtschaftlich am günstigsten sind (Bestbieterprinzip). Gründe für Vergabeentscheidung sind schriftlich in einer Niederschrift zu verfassen   Zuschlag und Leistungsvertrag Wirksamkeit des Vertrages Während Zuschlagsfrist kommt Vertragsverhältnis zustande, wenn Bieter Verständigung erhält. Zuschlagsfrist überschritten oder weicht Auftrag ab, so entsteht Vertragsverhältnis erst mit schriftlicher Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt.

  Form des Vertragsabschlusses: Zuschlag schriftlich erteilen. Auftraggeber kann Auftragsbestätigung verlangen. Bei mündlichem Abschluß ist schriftliche Ausfertigung nachzuholen. Zusätzliche Schriftstücke sind in der Auftragsbestätigung anzuführen.   Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist Nach Ablauf der Angebotsfrist ist Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.   Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn sie erfolglos geblieben ist.

Bieter von Widerruf unter Angabe des Grundes in geeigneter Weise zu verständigen. Auftraggeber erhält Handlungsfähigkeit zurück.   Abschluß des Vergabeverfahrens Verfahren endet mit Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit Widerruf der Ausschreibung. Bieter die keinen Zuschlag erhalten haben sind schriftlich zu verständigen. Bei offenen Verfahren den Bietern mitzuteilen: Name des Auftragnehmers, Vergabesumme Gründe für Ablehnung seines Angebotes.

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